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Urteil

10 O 129/16

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2017:0420.10O129.16.00
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Leitsätze

Kreditwiderruf eines Verbraucherkredits

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kreditwiderruf eines Verbraucherkredits Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren die widerrufsbedingte Feststellung der Beendigung eines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages nebst Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kläger schlossen im April 2013 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 39.477,14 €. Mitfinanziert war ein Restschuldversicherungsbeitrag von 7756,56 €. Der effektive Jahreszins war mit 7,49 % angegeben. Das Darlehen sollte in monatlichen Raten zu 666,63 € beginnend mit dem 01.07.2013 zurückgeführt werden. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsinformation, die auszugsweise wie folgt lautete: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Art des Darlehens, Nettodarlehensbetrag, Vertragslaufzeit) erhalten hat. … Besonderheiten bei weiteren Verträgen: … - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an die Anmeldung zur Ratenschutzversicherung (im folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrages auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in den verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“ Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag (Bl. 6 ff d.A.) nebst Widerrufsbelehrung (Bl. 10 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.05.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung auf (Bl. 11 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2016 ließen sie Fehler der Widerrufsbelehrung rügen und setzen eine Frist zur Rückabwicklung (Bl. 12 f d.A.) Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten den Kreditvertrag noch wirksam widerrufen können, denn die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen gewesen. Die vorhandene Belehrung habe die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben beschreibe den Fristbeginn nicht hinreichend. Ferner stelle die Belehrung auf die Annahme des Darlehensantrags durch die Bank ab. Im Termin vom 23.03.2017 vertreten sie ferner die Auffassung, im Vertrag seien insbesondere im Hinblick auf den Verzicht auf den Zugang der Annahme verwirrende Ausführungen gemacht, was die Belehrung unwirksam mache. Zudem enthalte die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB. Mit Schriftsatz vom 19.09.2016 vertreten sie die Auffassung, die Belehrung sei verwirrend, weil Versicherungsnehmerin die Beklagte sei. Hierin liege eine Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 491 ff BGB. Die Kläger beantragen mit der am 22.06.2016 zugestellten Klage, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag mit der Nr. ……und einer Nettodarlehenssumme i.H.v. 39.477,14 € durch den Widerruf der Kläger vom 18.05.2015 beendet worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.711,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, das Widerrufsrecht sei verfristet, denn die Widerrufsinformation entspreche den gesetzlichen Anforderungen und der aktuellen Musterwiderrufsbelehrung des Art. 247 § 6 EGBGB i.V.m. der Anlage 7 dazu. Auf die Annahme des Darlehensvertrages stelle die Belehrung in keiner Weise ab. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Ob die Klage zulässig ist, kann offenbleiben. Allerdings scheint der Bundesgerichtshof (BGH XI ZR 467/15 zit. nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nummer 20/2017, abrufbar auf www.bundesgerichtshof.de) nunmehr Feststellungsklagen in Widerrufsfällen generell für unzulässig zu halten. Bei noch laufenden Darlehen erscheint dies jedoch zumindest zweifelhaft, da der Darlehensnehmer bei Erhebung der Leistungsklage riskiert, dass diese durch eine seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung unbegründet wird, wenn sich bei Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ein Guthaben der Bank ergäbe. Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich jedoch auch daraus, dass ein Widerruf das Darlehensverhältnis nicht beendet, sondern allenfalls in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umwandelt. Letztlich kann die Frage jedoch offenbleiben, denn die Klage ist auch unbegründet, so dass aus Gründen der Prozessökonomie die Entscheidung in der Sache geboten ist. II. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn der Darlehensvertrag konnte durch die Erklärung des Widerrufs im Jahr 2015 nicht mehr wirksam widerrufen werden. Die Widerrufsbelehrung ist nämlich ordnungsgemäß und entsprach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages. Die Anforderungen inhaltlicher Art ergeben sich aus den §§ 495 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 355 Abs. 2 S. 1, 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 BGB in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (Im Folgenden: a.F.). Die Vorgaben zur Frist aus Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB sind aufgrund der funktionalen Parallelität zur Widerrufsbelehrung dahingehend zu konkretisieren, dass die Hinweise aus § 360 Abs. 1 S. 2 BGB zu Beginn, Dauer und Fristwahrung sowie zum Empfänger, zur Form und zur Entbehrlichkeit einer Begründung aufzunehmen sind (vgl. MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, § 492, Rn. 28 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung BT Drucks 16/11643, S. 128). Diese Angaben finden sich sämtlich in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation. 1) Insbesondere ist der Fristbeginn in der streitgegenständlichen Belehrung hinreichend beschrieben. Die lediglich beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben genügt. Sie entspricht wörtlich der in der Zeit vom 27.07.2011 bis 12.06.2014 geltenden Musterwiderrufsbelehrung der Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 EGBGB, so dass die Beklagte sich schon auf den Schutz des mit Gesetzesrang ausgestatteten Musters berufen kann. Auch ohne Rückgriff auf das Muster ist diese Belehrung überdies ordnungsgemäß. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher kann hieraus die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln (vgl. BGH XI ZR 6/16 zit. nach Juris). Hierzu fordert die Widerrufsbelehrung, so Unklarheiten bestehen, gerade auf, denn dass die Aufzählung der in der Widerrufsinformation angegebenen Pflichtangaben nur beispielhaft und damit nicht abschließend ist, wird aus ihr deutlich. Soweit der Text den Verbraucher abverlangt, möglicherweise komplexen Normverweisungen nachzugehen, um die Voraussetzungen im einzelnen nachzuvollziehen, ist dies der komplizierten Gesetzgebungstechnik geschuldet, und darf nicht zulasten des Unternehmers gehen (ebenso LG Münster 14 O 206/13, zit. nach Juris; wohl auch OLG Düsseldorf 16 U 151/14, Rn. 11, zit.nach Juris; und nunmehr auch BGH – XI ZR 434/15 zit. nach Juris). Die Auffassung des OLG München (17 U 334/15), welches in einem „obiter dictum“ unter Bezugnahme auf die „Frühestens“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Fristbeginn mit dem Verweis auf die Pflichtangaben als nicht hinreichend beschrieben annahm, teilt die Kammer mit dem Bundesgerichtshof nicht, weil dem Verbraucher bei der streitgegenständlichen Belehrung gerade nicht unklar bleiben muss, welche Voraussetzungen für den Fristbeginn vorliegen müssen. Er kann sich vielmehr unter Heranziehung des Gesetzestextes Klarheit verschaffen. Auf die Annahme des Vertrags durch die Beklagte stellt die streitgegenständliche Belehrung nicht ab, worauf sowohl das Gericht als auch die Beklagte bereits hingewiesen haben, ohne dass die Kläger hierauf noch zurückgekommen sind. Folglich kann die Belehrung unter diesem Gesichtspunkt auch nicht fehlerhaft sein. Soweit im Termin die Auffassung vertreten wurde, es komme auf sonstige Vertragsregelungen zur Annahme an, vermag die Kammer dem schon deshalb nicht zu folgen, weil dies an der Richtigkeit der Belehrung selbst ebenso wenig ändert, wie daran, dass sie dem Muster entspricht. Insoweit kann auch nur auf die Belehrung abgestellt werden, denn nur für diese existiert ein Muster. Das Muster ist mit Gesetzesrang ausgestattet, so dass eine Darlehensgeberin, die es verwendet, gesetzlich angeordnet richtig belehrt. Die Überprüfung, ob durch weitere nicht in der Belehrung sondern im sonstigen Vertrag vorgesehene Regelungen Missverständnisse entstehen können, ist daher gesetzlich nicht mehr vorgesehen und angesichts des mit Gesetzesrang ausgestatteten Musters auch nicht mehr zulässig. Auch inhaltlich bestehen aber unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Belehrung. Wenn diese vielmehr den auch vom Gesetzgeber und dem Muster verwandten Begriff „Vertragsschluss“ benutzt, so ist offenbar nicht zu beanstanden, dass die Ermittlung des Zeitpunktes des Vertragsschlusses dem Darlehensnehmer selbst überlassen bleibt. Der Verzicht auf den Zugang einer förmlichen Annahmeerklärung hat aber keine andere Folge. 2.) Auf die Folgen des Widerrufs eines verbundenen Geschäfts weist die streitgegenständlichen Belehrung ebenfalls hin. Fehler insoweit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere wird sowohl auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 2 BGB als auch auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB hingewiesen. Auch insoweit entspricht die Belehrung darüber hinaus vollständig den Gestaltungshinweisen des Musters in Ziffer 4 A zu verbundenen Verträgen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Richtigkeit der Belehrung zum Darlehensvertrag auch insoweit aus den genannten Gründen wegen des mit Gesetzesrang ausgestatteten Musters nur auf diese Belehrung an, nicht auf eine solche zum Restschuldversicherungsvertrag, oder gar das Zusammenspiel der Belehrung mit dem Gesetzestext des VVG. Eine etwaige Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften durch die Vertragsgestaltung dahingehend, dass die Beklagte und nicht die Kläger Versicherungsnehmerin ist, würde daran nichts ändern. Eine Umgehung hätte vielmehr allenfalls die Anwendung der Regeln über verbundene Geschäfte zur Folge. Dies verkennen auch die Kläger nicht, weil sie unter dieser Prämisse die gesetzlichen Regelungen für analog anwendbar halten. Eben diese Anwendung hat die Beklagte jedoch in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgenommen, da sie über die Folgen des verbundenen Geschäfts belehrt hat und damit die Regeln über verbundene Geschäfte anwendet. Dass angesichts dieser Vertragsgestaltung unklar bleiben mag, inwieweit den Klägern betreffend den Versicherungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, betrifft die Belehrung zum Darlehensvertrag nicht. Für das Darlehen ist die Belehrung vielmehr, wie ausgeführt, ordnungsgemäß. III. Mangels Hauptanspruchs ist die Klage auch mit dem auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gerichteten Antrag unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 15.332,49 (vgl. Beschluss vom 11.05.2016, Bl. 14 f d.A.).