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Urteil

6 O 357/12

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2017:0712.6O357.12.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die Beklagte ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Am 24.02.2012 bat der Geschäftsführer der Beklagten – damals firmierend unter ……die Klägerin um Erstellung eines Angebots für eine Baumaßnahme zur Dachsanierung in …... Die Klägerin übersandte nach Besichtigung des Daches am 05.03.2012 ein Angebot zu einem Gesamtpreis von 65.167,00€ netto. Hierbei sollte das alte Dach abgedeckt, die alten Dachplatten entsorgt und das Dach anschließend neu eingedeckt werden. Am 14.03.2012 übersandte die Klägerin der Beklagten zu Händen des Herrn …..ihre Auftragsbestätigung über die Dachsanierung. Die AGB der Klägerin waren beigefügt. Der Zeuge …… unterschrieb diese Auftragsbestätigung und stempelte mit der Firmenbezeichnung „……..“. Daraufhin fand am 15.03.2012 ein erneuter Besichtigungstermin mit dem Geschäftsführer der Klägerin – Herrn …….. – und dem Geschäftsführer der Beklagten – Herrn ……. – statt. Dabei stellte die Klägerin erstmals fest, dass die alten Dachplatten mit PU-Schaum und Dachpappe beklebt waren und deshalb erhebliche Mehrkosten bei der Entsorgung entstehen würden. Noch am selben Tag unterbreitete die Klägerin daraufhin dem Zeugen …..per E-Mail ein neues Angebot, das Merkosten für das Abdecken und Entsorgen von 31.282,00€ auswies und damit einem Gesamtpreis von 96.449,00 € Dieses Angebot wurde von der Beklagten nicht angenommen. Die Klägerin bestellte die für das Vorhaben notwendigen Dachplatten bei ihrem Lieferanten noch am 15.03.2012 zum einem Preis von 20.433,50€. Sie teilte Herrn ….. mit E-Mail vom 22.03.2012 mit, dass die von ihr bestellten Dachplatten am 26.03.2012 bei der Beklagten angeliefert werden würden. Die Beklagte lehnte die Annahme der Dachplatten ab. Am 27.03.2012 forderte die Klägerin mit Anwaltsschreiben die Beklagte zur Abnahme der Dachplatten Zug um Zug gegen Bezahlung der Platten in Höhe von 23.032,00 € netto auf. Dies lehnte die Beklagte am 05.04.2012 ab und wies darauf hin, ein Vertrag sei mit ihr nicht zustande gekommen sondern mit einer von der Beklagten verschiedenen Firma ….. Die Klägerin behauptet, sie sei von der Beklagten, die durch deren Mitarbeiter …… vertreten worden sei, am 14.03.2012 mit der Sanierung des Daches zum Preis von 65.167,00€ netto beauftragt worden. Ihr sei während der Auftragsverhandlungen nicht mitgeteilt worden, dass Auftraggeberin nicht die Beklagte, sondern eine Firma …… werden sollte. Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Beklagten am 15.03.2012 nach der Besichtigung des Daches nach telefonischer Rücksprache mit Herrn ….mitgeteilt, die Klägerin solle wegen der Mehrkosten der Entsorgung ein neues Angebot unterbreiten, zugleich aber auch die notwendigen Dachplatten bestellen, damit es nicht zu einer Verzögerung komme. Auch bei der Besprechung am selben Tag in den Geschäftsräumen der Beklagten sei wiederholt worden, dass die Dachplatten bestellt werden sollten. Die Klägerin hatte ursprünglich mit ihrem Antrag zu 1) die Zahlung von 23.032,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.04.2012 Zug um Zug gegen Übergabe von insgesamt 2.139 m² Trapez-Platten, Profil 33/45, 0,75mm Plattenstärke, Außenseite mit Plastisol-Beschichtung, einschließlich First- und Giebelwinkel, Befestigungsmaterial, Aluminiumkalotte verlangt. Diesen Antrag hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2013 zum Teil zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.433,50 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.04.2012 Zug um Zug gegen Übergabe von insgesamt 2.139 m² Trapez-Platten, Profil 33/45, 0,75mm Plattenstärke, Außenseite mit Plastisol-Beschichtung, einschließlich First- und Giebelwinkel, Befestigungsmaterial, Aluminiumkalotte, 2. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziff. 1 aufgeführten Dachplatten nebst Zubehör im Annahmeverzug befindet, 3. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 911, 80 € netto zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass Angebot der Klägerin über die Sanierung des Daches habe Sie nicht angenommen. Vielmehr habe Auftraggeberin die Firma …. werden sollen. Für diese habe Herr ….. das Angebot angenommen. Bereits bei einem ersten Ortstermin am 27.02.2012 habe der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin die Gesellschaftsstrukturen erklärt und darauf hingewiesen, dass die Beklagte nur eine Projektgesellschaft sei, das operative Geschäft aber über die Firma …. abgewickelt werde. Nach dem Ortstermin am 15.03.2012 habe der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin mitgeteilt, dass hinsichtlich der Mehrkosten über das neue Angebot beraten werden müsste. Auch nach Erhalt des neuen Angebots habe der Zeuge …..der Klägerin mitgeteilt, dass vor einer Beratung kein Auftrag erteilt werde. Die Klägerin sei ausdrücklich aufgefordert worden, die Platten nicht zu bestellen. Über eine separate Bestellung der Platten habe kein Angebot vorgelegen und sie habe diesen Auftrag nicht erteilt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ….., ….. in der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2017 und ……in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2017. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.02.2017 (Bl. 259 d.A.)und 31.05.2017 ( Bl. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 20.433,50 € Zug-um-Zug gegen Übergabe der Dachplatten gegenüber der Beklagten. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet aufgrund der Rechtswahl in Ziff. 24.5 der AGB der Klägerin und Ziff. 3 Rom I VO, jedenfalls aber nach Ziff. 4 Rom I VO niederländisches Recht Anwendung. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund ein Rechtsgutachten eingeholt, welches durch den Direktor des Instituts für Europäische Rechtswissenschaft bei der Universität ………, Prof. Dr. …… unter dem 29.09.2015 erstellt worden ist. Insoweit wird auf Blatt 189 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn aus Art 7: 750 BW (Burgerlijk Wetboek; Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) besteht nicht. Zwischen den Parteien ist zwar nach niederländischem Recht zunächst ein Werkvertrag zustande gekommen. Nach Art. 6: 217 Abs. 1 BW kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Die Klägerin hat am 05.03.2012 ein Angebot über die Dacharbeiten zum Preis von 65.167,00 € abgegeben. Dieses Angebot war an die Beklagte gerichtet. Das Angebot ist auch für die Beklagte durch den Zeugen …….angenommen worden. Denn die Beklagte darf sich gem. Art. 3: 35 BW nicht darauf berufen, dass der Zeuge ……. nicht für sie handeln durfte. Jedenfalls durfte die Klägerin die Annahme als eine solche für die Beklagte verstehen. Dadurch, dass der Zeuge ….. die Auftragsbestätigung vom 14.03.2012 unterschrieben und an die Klägerin zurückgeschickt hat, hat er das Angebot angenommen. Dies geschah auch im Namen der Beklagten und nicht für die Firma……, was sich aus einer Auslegung der Annahmeerklärung gem. Art. 3:35 BW ergibt. Die erste Anfrage an die Klägerin erfolgte durch den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn……, unter deren damaliger Firma . Auch war es der Geschäftsführer der Beklagten, der am Ortstermin am 27.02.2012 teilnahm und die notwendigen Maße für die Erstellung des Angebots via E-Mail übermittelte. Auch als die Klägerin das Angebot an die Beklagte zu Händen des Herrn ……richtete, erfolgte kein Hinweis. Der Zeuge ….. hat im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer eingeräumt, dass die Klägerin nicht über die Gesellschaftsstruktur informiert worden sei und dass er auch nicht darauf hingewiesen habe, dass der Vertrag nicht für die Firma…… geschlossen werden sollte, sondern für die Firma …….. Zwar fehlte bei dem Stempel, den der Zeuge …… unter seine Unterschrift auf der Auftragsbestätigung setzte der GmbH-Zusatz bei der Firmenbezeichnung. Da aber das Angebot an die Beklagte gerichtet war und die Klägerin auch sonst keine Information über andere Firmen erhalten hatte, konnte die Klägerin allein daraus nicht den Schluss ziehen, dass der Zeuge …… für eine andere beinahe namensgleiche Gesellschaft handeln wollte. Die Erklärung des Zeugen ….. durfte die Klägerin daher so verstehen, dass er das Angebot für die Beklagte annehmen wolle. Der Zeuge ……war auch nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht zur Vertretung der Beklagten berechtigt. Die Frage der Bevollmächtigung ist in der Rom I VO nicht geregelt und richtet sich nach inländischem Kollisionsrecht. Die Vollmacht und deren Wirksamkeit richtet sich dabei nach dem Recht des Staates in dem sie Wirkung entfalten soll (BGH Urt. v. 3.02.2004 - XI ZR 125/03 – NJW 2004, 1315). Eine Anscheinsvollmacht besteht, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene könne dieses Verhalten nicht übersehen und billige es (BGH Urt. v. 12.03.1981 – III ZR 60/80,NJW 81, 1728). Die Beklagte hat hier selbst den entsprechenden Rechtsschein gesetzt, in dem ihr Geschäftsführer unter der E-Mail-Adresse der Beklagten das entsprechende Angebot eingeholt und neben dem Zeugen …..mit der Klägerin verhandelt hat. Der Geschäftsführer der Beklagten war somit am gesamten Prozess des Vertragsschlusses beteiligt. Bereits hierdurch wurde der Eindruck erweckt, dass der Vertrag für die Beklagte geschlossen werden soll und dem entsprechend die handelnden Personen für die Beklagte ermächtigt seien. Die Beklagte hätte aufgrund der Beteiligung ihres Geschäftsführers erkennen können und müssen, dass die Klägerin davon ausgeht, dass die handelnden Personen von ihr ermächtigt worden seien. Ein Anspruch auf Zahlung aus dem Werkvertrag setzt gem. Art 7: 750 BW jedoch voraus, dass der Unternehmer das Werk ausgeführt hat. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn gem. Art 7:764 Abs. 2 BW modifiziert durch Art. 20.1 Satz 2 der AGB der Klägerin. Nach den AGB der Klägerin muss der Auftraggeber, wenn er den Auftrag annulliert, alle im Hinblick auf den Auftrag gemachten angemessenen Aufwendungen, die Tätigkeit der Klägerin sowie deren entgangenen Gewinn vergüten. Das Schreiben der Beklagten vom 05.04.2012, in dem diese mitteilte, in keinem Geschäftsverhältnis zur Klägerin zu stehen, könnte als eine solche Annullierung ausgelegt werden. Die Beklagte hat damit jedenfalls zum Ausdruck gebracht, die Leistung der Klägerin nicht annehmen zu wollen. Zugleich kann aber auch in der Vorlage eines neuen Angebots durch die Klägerin und der Mitteilung der Beklagten, darüber nachdenken zu wollen, eine Willenserklärung dahingehend gesehen werden, dass beide Parteien einvernehmlich die Aufhebung des ursprünglichen Vertrages vereinbart haben. Denn die Klägerin wollte erkennbar nicht zu dem ursprünglichen Preis ihre Leistung erbringen und die Beklagte war jedenfalls damit einverstanden, nicht an diesem Vertrag festzuhalten. Geht man davon aus, dass die Parteien den Vertrag durch dieses Verhalten einvernehmlich aufgelöst haben, so scheitert der Anspruch aus entgangenem Gewinn bereits daran, dass zwischen den Parteien - mangels Annahme des neuen Angebots - kein Werkvertrag mehr bestand. Aber auch wenn man das Verhalten der Parteien als einseitige Annulierung der Beklagten wertet, so scheitert der Anspruch daran, dass die Aufwendungen der Klägerin nicht angemessen im Sinne von Art. 7:764 Abs. 2 BW waren. Nach Art 7:753 Abs. 3 BW hat der Werkunternehmer, wenn er wegen unvorhersehbarer Umstände eine Preiserhöhung verlangt, dem Auftraggeber die Gelegenheit zu geben, die Ausübung seines Kündigungsrechtes nach Art. 7:764 BW zu erwägen. Bevor der Auftraggeber nicht zu erkennen gibt, dass er an dem Vertrag festhalten will, gelten Aufwendungen des Werkunternehmers als unangemessen. Die Klägerin hatte eine solche Äußerung der Beklagten jedoch nicht abgewartet. Die Beklagte hat auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht mitgeteilt, das neue, teurere Angebot annehmen zu wollen. Darüber hinaus hat sie auch die Bestellung der Dachplatten nicht in Auftrag gegeben. Davon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Der Zeuge ….. und der Zeuge ….. haben übereinstimmend bekundet, dass man der Klägerin mitgeteilt habe, man wolle über das neue Angebot zunächst nachdenken. Beide konnten sich an den Inhalt des Gespräches, sowie an die dabei anwesenden Personen erinnern. Beide erklärten übereinstimmend, dass ein Auftrag zur vorzeitigen Bestellung der Dachplatten nicht erteilt worden sei. Der Zeuge …… konnte zu dem Gespräch in den Geschäftsräumen der Beklagten keine genauen Angaben mehr machen. Er konnte sich des weiteren nicht mehr an die Namen der Personen erinnern, die daran teilgenommen haben, noch daran, ob ein neues Angebot schriftlich vorgelegt und ob über Kosten und genaue Preise gesprochen worden sei. Seine Angabe, dass bei dem Gespräch mit den Vertretern der Beklagten entgegen der Aussage der Zeugen … und …. um die Bestellung der Dachplatten gebeten worden sei, erscheint daher wenig überzeugend. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das neue Angebot auch nach dem klägerischen Vortrag nicht angenommen worden ist. Es erscheint daher wenig plausibel, dass der Auftrag zur Bestellung der Platten erteilt wurde, wenn noch nicht feststand, dass die Klägerin diese auch montieren sollte. Die Zeugin ….hatte an das konkrete Gespräch mit der Klägerin keine Erinnerung und konnte auch über einen Auftrag zur Erstellung der Platten nichts berichten. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss besteht nicht. Nach niederländischem Recht kommt ein solcher Anspruch nicht in Betracht, soweit man davon ausgeht, dass der ursprüngliche Werkvertrag weiterhin als geschlossen gilt. Soweit man jedoch davon ausgeht, dass die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufgehoben haben, kommt ein Anspruch aus c.i.c. zwar grundsätzlich in Betracht, scheitert jedoch an der fehlenden Pflichtverletzung der Beklagten. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis liegt in diesem Fall aufgrund der Vertragsverhandlungen über das neue Angebot vor. Eine Pflichtverletzung aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis der Beklagten könnte aber lediglich dann angenommen werden, wenn die Klägerin die Bestellung der Platten beauftragt hätte und deren Bezahlung zu Unrecht verweigert hätte. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht geschehen. Eine Anknüpfung an die Auflösung des Werkvertrages scheidet aus, weil diese einvernehmlich erfolgte. Mangels Zahlungsanspruches besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. Da die Beklagte die Bestellung der Platten nicht beauftragt hat, war sie zur Abnahme nicht verpflichtet. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sie sich damit in Verzug befindet. Mangels Verzugs scheidet auch eine Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus. Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird bis zum 10.09.2013 auf 23.032,00 EUR, ab dem 11.09.2013 auf 20.433,50 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht …., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht …… durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.