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Beschluss

5 T 36/18

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2018:0320.5T36.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde vom 29.01.20181 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 13.01.2018, Az.: 66 XIV (B) 3/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der algerische Staatsangehörige N, geb. am , in Annaba / Algerien, UfA Büren, Stöckerbusch 1, 33142 Büren  ist zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs.3 Nr.4 AufenthG in Abschiebungshaft zu nehmen.

Die Dauer der Haft endet spätestens am 21.03.2018, 24:00 Uhr.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde vom 29.01.20181 wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 13.01.2018, Az.: 66 XIV (B) 3/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der algerische Staatsangehörige N, geb. am , in Annaba / Algerien, UfA Büren, Stöckerbusch 1, 33142 Büren ist zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs.3 Nr.4 AufenthG in Abschiebungshaft zu nehmen. Die Dauer der Haft endet spätestens am 21.03.2018, 24:00 Uhr. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Gründe: I. Der Betroffene reiste spätestens am 29.03.2017 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. In dem nachfolgenden Zeitraum verbüßte er aufgrund eines Eigentumsdeliktes eine Haftstrafe in der JVA Willich I. Mit Bescheid vom 11.08.2017 wies der Antragsteller den Betroffenen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte eine Abschiebung an und verhängte eine Wiedereinreisesperre für die Dauer von sechs Monaten. Zum weiteren Inhalt des Bescheides vom 11.08.2017 wird auf Bl. 11 GA verwiesen. Nach seiner Haftentlassung reiste der Betroffene nach Algerien aus. Am 16.11.2017 reiste er von Annaba / Algerien nach Lyon / Frankreich ein. In der Nacht vom 12. / 13. 01.2018 nahm ihn die Polizei Mönchengladbach nach öffentlichem Urinieren fest. Am 01.02.2018 stellte der Betroffene einen Asylantrag, welchen er am 07.02.2018 zurück nahm. Mit Bescheid vom 14.02.2018 forderte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Betroffenen dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisepflicht die Abschiebung des Betroffenen an. Zum weiteren Inhalt des Bescheides vom 14.02.2018 wird auf Bl. 168 GA verwiesen. Die Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZFA) setzte den Termin für eine begleitete Abschiebung nach Algerien auf den 21.03.2018 fest. Mit Schreiben vom 13.01.2018 hat der W beim Amtsgericht Mönchengladbach den Erlass eines Abschiebungshaftbefehls beantragt. Mit sofort wirksamen Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht Mönchengladbach die Abschiebungshaft bis zum 12.04.2018 angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.01.2018 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Mönchengladbach hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.02.2018 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Am 21.02.2018 hat der Betroffene seine Beschwerde begründet. Die Kammer hat die Verfahrensbeteiligten persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll der Nicht-Öffentlichen Sitzung vom 19.03.2018 verwiesen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG i. V. m. §§ 415 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Antrag des W vom 13.01.2018 i.V.m. den Ergänzungen in den Schreiben vom 23.02.2018 und vom 06.03.2018 sowie der Anhörung vom 19.03.2018 entspricht den Voraussetzungen des § 417 Abs.2 FamFG. Insbesondere sind Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung, zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung im erforderlichen Maße enthalten. Hinsichtlich der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung wurde ein drei-monatiger Haftzeitraum damit begründet, dass nach den Angaben der ZFA von Seiten der Bundespolizei erhebliche Vorbereitungen notwendig seien, weil eine begleitete Rückführung geprüft und geplant werden müsse. Für die Vorbereitungen und die anschließende Rückführung unter Sicherheitsbegleitung sei ein Zeitraum von drei Monaten zu veranschlagen. Soweit konkrete Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Abschiebung fehlen, wurde dies in der ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2018 nachgeholt, in welcher das Datum der Abschiebung mit dem 21.03.2018 benannt wurde. Die Haftanordnung ist wegen Defiziten des Haftantrags, Verfahrensfehlern bei der Anordnung der Haft oder Fehlern der Haftanordnung nicht aufzuheben, wenn die fehlenden Angaben und Feststellungen nachgeholt werden und die Haft auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden ist. Eine nachträgliche Heilung ist somit möglich (BGH, Beschluss vom 01.06.2017, Az. V ZB 39/17, BGH, Beschluss vom 10.10.2013, Az. V ZB 67/13; BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – V ZB 44/12). Diese ist vorliegend auch erfolgt. Dem Betroffenen wurden die ergänzenden Angaben über seine Verfahrensbevollmächtigte zur Kenntnis gebracht. Ferner waren sie Gegenstand der durch die Kammer durchgeführten persönlichen Anhörung. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind weiterhin auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betroffene Land möglich sind (BGH, Beschluss vom 26.01.2012, Az. V ZB 234/11). Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (BGH, Beschluss vom 24.09.2015, Az. V ZB 3/15). Diesen Anforderungen genügt der Antrag vom 13.01.2018 nicht. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass nach den Angaben der ZFA für die Rückführung drei Monate veranschlagt werden. Der Mangel des Haftantrages ist durch die Ergänzungen im Beschwerdeverfahren indes geheilt worden, da nunmehr mit dem Datum des Fluges am 21.03.2018 ein konkreter Zeitraum für die Durchführung der Abschiebung feststeht. Ferner liegt ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft i.S.d. § 72 Abs. 4 AufenthG nunmehr vor. Der Antragsteller hat dieses im Anhörungstermin vom 19.03.2018 vorgelegt. Ausweislich dieses Schriftstückes besteht ein generelles Einvernehmen mit einer Ausweisung und Abschiebung, sofern ausschließlich Ermittlungsverfahren anhängig sind, die Straftaten gem. § 95 Abs. 1 Nr. 1-3 AufenthG betreffen. Dies steht aufgrund der Angaben des Antragstellers, welche der Betroffene auf Nachfrage bestätigt hat, fest. Es ist lediglich ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenhaltsgesetz anhängig. Der Betroffene ist weiterhin gem. §§ 58 Abs. 2 S. 2, 50 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2018, der eine vollziehbare Ausreiseanordnung enthält. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge drohte dem Betroffenen zudem die Abschiebung gem. § 59 Abs.1 AufenthG an. Der Bescheid wurde der dortigen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, Rechtsanwältin E, zugestellt. Eine Anfechtung dieses Bescheides erfolgte nicht. Der Betroffene erhob am 16.03.2018 lediglich Klage gegen den Bescheid des W vom 11.08.2017 vor dem Verwaltungsgericht Minden. In Bezug auf die veränderte Grundlage der Ausreisepflicht ist dem Betroffenen in der persönlichen Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Wesentliche Einwände gegen diesen Bescheid hat er hierbei nicht vorgebracht. Es besteht nämlich gem. §§ 2, 3 FreizügG/EU kein Aufenthaltsrecht. Dies setzt voraus, dass der Betroffene der Ehegatte eines Unionsbürgers ist. Die Kammer ist jedoch in Bezug auf die mit Schriftsatz vom 16.03.2018 vorgelegten Bescheinigungen des Standesamtes von Foggia davon überzeugt, dass es sich hierbei nicht um echte Dokumente handelt. Das einzige Dokument mit einer Übersetzung enthält nämlich offenkundige Fehler. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass amtliche Vordrucke aus Italien solche Rechtschreib- und Übersetzungsfehler nicht enthalten. Die Übersetzung in Feld 4 lautet auf „Tag und Ort des Todes“. Gleichwohl ist offenkundig, dass in diesem Feld der Tag der Hochzeit verzeichnet ist. Ferner wird Feld 7 mit „Name von der Ebeschliesaung“ übersetzt. Schließlich heißt es in Feld 9 „Tag und Ort de Geburt“. Zudem wird in dem Schriftsatz vom 16.03.2018 angegeben, dass die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Dokumente aktuelle Bescheinigungen vom 16.03.2018 seien sollen. Dieses Datum ist jedoch aus den Dokumenten nicht ersichtlich. Zudem hat der Betroffene in der Anhörung erklärt, die Dokumente vom Standesamt in Foggia ausgestellt bekommen zu haben. Dies ist indes nicht möglich, da sich der Betroffene am 16.03.2018 in der UfA in Büren befunden hat. Die Anhörung des Betroffenen ist am 13.01.2018 in der verfahrensrechtlich gebotenen Form des § 420 FamFG erfolgt. Es steht fest, dass der Betroffene den Gegenstand der Anhörung verstanden hat und ihm insoweit auch rechtliches Gehör gewährt wurde. Aus den Erklärungen des Betroffenen ergibt sich, dass eine Kommunikation zwischen der Dolmetscherin und dem Betroffenen möglich war. Darüber hinaus ist angesichts der allgemeinen Vereidigung der Dolmetscherin davon auszugehen, dass Sie ihren Hinweispflichten nachgekommen wäre, hätte es Verständigungsprobleme gegeben. Auch in der persönlichen Anhörung vor der Kammer hat sich gezeigt, dass eine Verständigung zwischen dem Dolmetscher und dem Betroffenen möglich war. Da die Kammer zudem nicht davon ausgeht, dass der Betroffene mit Frau T verheiratet ist, ist ferner kein Verstoß gegen § 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ersichtlich. Die Anhörung fand in nicht öffentlicher Sitzung gem. § 170 GVG statt. Zwar fehlt im Anhörungsvermerk die Angabe, ob die Anhörung öffentlich oder nicht öffentlich stattgefunden hat, allerdings sind nach § 28 Abs.4 FamFG auch nur die wesentlichen Vorgänge zu vermerken. Hierzu gehört u.a. welche Personen bei der Anhörung anwesend waren. Diesen Anforderungen wird der Vermerk vom 13.01.2018 gerecht. Die dort aufgeführten Beteiligten, nämlich der Betroffene, die Mitarbeiter des Ausländeramtes und die Dolmetscherin, waren zur Teilnahme an der Anhörung berechtigt. Entgegen der Ansicht des Betroffenen findet die Regelung des § 160 Abs.1 Nr. 5 ZPO, wonach zwingend die Nicht-Öffentlichkeit hätte protokolliert werden müssen, im Verfahren nach dem FamFG keine Anwendung (Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 28, Rn.2). Die Kammer hat keine Zweifel, dass das Verfahren auch im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Insbesondere ist der Betroffene auch über die Möglichkeit der Mitteilung der Inhaftierung an das Konsulat belehrt worden. Ferner war es ausreichend, dem Betroffenen ein Mobiltelefon auszuhändigen, um einen telefonischen Kontakt zu seiner Schwester herbeizuführen. Die Haftanordnung vom 10.08.2017 ist ferner gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG auch in der Sache gerechtfertigt. Es liegen Gründe vor, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). So hat der Betroffene im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz. Ferner besteht aufgrund der bereits begangenen Straftaten die Gefahr, dass der Betroffene wiederholt straffällig wird. Schlussendlich steht aufgrund des übrigen Verhaltens des Betroffenen zu befürchten, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will. Er hat nämlich selbst erklärt, nach Italien reisen zu wollen. Da die Kammer jedoch davon ausgeht, dass der Betroffene nicht mit einer italienischen Staatsbürgerin verheiratet ist, ergibt sich hieraus der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene wiederholt einer Abschiebung entziehen wird. Der Betroffene ist nämlich, ausweislich der Angaben des Antragstellers, nach seiner Haftentlassung im Jahr 2017 schon einmal untergetaucht. Sodann ist er nach Algerien ausgereist und über Frankreich wieder eingereist. Diese Umstände lassen sich nicht plausibel mit der Behauptung in Einklang bringen, dass der Betroffene mit einer Italienerin verheiratet ist und dort lebt. Es gibt vor diesem Hintergrund keine plausiblen Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene bei Frau T einen festen Wohnsitz begründen wird. Ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel i.S.d. § 62 Abs.1 S.1 AufenthG, durch welches der Zweck der Haft ebenfalls erreicht werden kann, ist nicht ersichtlich. Der Betroffene hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Beschluss vom 13.01.2018 war jedoch nach § 62 Abs.1 S.2 AufenthG, § 426 Abs.1 FamFG von Amts wegen für den Zeitraum nach dem 21.03.2018 aufzuheben, weil feststeht, dass die Abschiebung für den 21.03.2018 organisiert ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Beschwerdewert: 1.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.