Urteil
6 O 365/16
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2018:1024.6O365.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten als Betreiber einer Internetsuchmaschine in Anspruch, bestimmte Suchergebnisse, dessen Inhalte auf Drittseiten ihn nach seinem Vortrag in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen, zu löschen. Die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internet-Suchmaschine „Google“. Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff als Ergebnisliste aus und verlinkt diese. Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) mit Sitz in Deutschland. Der Kläger ist habilitierter Arzt und ehemaliger Chefarzt für Innere Medizin im….. Im Juli 2012 wurde er von dem Landgericht …. zu drei Jahren und zwei Monaten Haft wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Demnach soll der Kläger sich unter anderem durch teilweise Verwendung gefälschter Unterlagen bei 23 Kreditinstituten Kredite in einer Gesamthöhe von etwa 1.600.000,00 € erschlichen haben. Die entsprechenden Berichterstattungen verschiedenster Drittseiten bis ins Jahr 2013 sind die hier streitgegenständlichen Verlinkungen durch die Suchmaschine der Beklagten zu 1) nach Eingabe des Namens des Klägers in das Suchfeld. Wegen der einzelnen Berichterstattungen wird auf die Bl. 199 ff. d.A. Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, ein Interesse an der Person des Klägers sei auf der Basis der veralteten Informationen aktuell nicht mehr gegeben. Die vorhandenen Einträge, die unter Eingabe des Vor- und Nachnamens des Klägers durch die Suchmaschine der Beklagten zu 1) auffindbar sind, seien reputationsschädlich und persönlichkeitsrechtsverletzend. Die Beklagte zu 2) sei passivlegitimiert, denn sie sei – was sich auch aus dem Zusatz „Germany“ in ihrer Firmenbezeichnung ergebe - hinsichtlich der Suchmaschine für den deutschen Bereich verantwortlich. Für den Verbraucher sei nicht ersichtlich, wer im Endeffekt auf nationaler Ebene für die Inhalte der Suchmaschinen-Dienste Verantwortung trage. Aufgrund dessen, dass die Beklagte zu 2) die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) ist, käme dieser nach dem Niederlassungsprinzip eine Passivlegitimation zu. Relevant sei darüber hinaus das Marktortprinzip und nicht das Sitzlandprinzip. Weiterhin stützt der Kläger sich auf das Urteil des EuGH vom 13.05.2014 in der Google-Spain-Entscheidung, aus welchem sich ergebe, dass der EuGH in Fällen wie dem vorliegenden eine Passivlegitimation der Beklagten zu 2) annehme. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, nachstehende Suchergebnisse und damit verbundene Verlinkungen in der Suchmaschine www://google.de zu den Suchbegriffen „……“ und/oder „……….“ und/oder „………“, zu löschen: a) https://www..... b) https://www..... c) http://www...... d) https://www..... Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert. Betreiberin der Suchmaschine sei allein die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) sei nicht Inhaberin der Internetdomain www.google.de, sondern vielmehr die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) sei eine eigene Rechtspersönlichkeit mit einem von der Beklagten zu 1) abgegrenzten Tätigkeitsbereich. Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, dass Straftäter – auch nach Abschluss eines Verfahrens – keinen Anspruch hätten, in der Öffentlichkeit nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit würde insoweit überwiegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Diese Bestimmung ist weit auszulegen und umfasst auch die Fälle der Störerhaftung und die Haftung aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist auch der so genannte Erfolgsort, also der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde. Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ist Erfolgsort der Lebensmittelpunkt des Geschädigten (Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 32 ZPO Rn. 7, 20). Dies ist hier….., wo der Kläger gemäß der Aufenthaltsbescheinigung vom 09.04.2018 (Bl. 286 GA) seine alleinige Wohnung hat. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Rahmen des § 32 ZPO ist weiterhin erforderlich, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen (BGHZ 197, 213 Rn. 7, juris). Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näherliegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die von dem Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Löschung von Links, die bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine www.google.de angezeigt werden. Bei diesen Links handelt es sich unstreitig um deutschsprachige Plattformen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass eine Kenntnisnahme der von der Suchmaschine angezeigten Links vorwiegend im Inland erfolgt und die von dem Kläger geltend gemachte Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch diese Kenntnisnahme auch im Inland eintreten würde. Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn der Kläger hat sein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu Gunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entfernung der dem Klageantrag zugrundeliegenden Links weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG, noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG zu. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) fehlt es gegenüber bereits an der erforderlichen Passivlegitimation, da eine Haftungsgrundlage der Beklagten zu 2) nicht ersichtlich ist. Voraussetzung wäre insoweit, dass die Beklagte zu 2) die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Löschung hätte. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Beklagte zu 2) unbestritten vorgetragen, die Suchmaschine unter www.google.de nicht zu betreiben. Betreiberin des Suchdienstes sei allein die Beklagte zu 1). Soweit der Kläger aus dem Urteil des EUGH vom 13.05.2014 in Sachen „Google Spain“ (GRUR 2014, Seite 895) schlussfolgern will, auch die in einem Mitgliedstaat befindliche Tochtergesellschaft sei im vorliegenden Fall passivlegitimiert, ist dies der Entscheidung des EUGH nicht zu entnehmen. Der EUGH nimmt in seiner Entscheidung eine Zurechnung der Datenverarbeitung der in den Vereinigten Staaten von Amerika domizilierten Suchmaschinenbetreiberin zu einer Niederlassung mit Sitz in der Europäischen Union, die für die Vermarktung der Werbung in der länderspezifischen Suchmaschine verantwortlich ist, vor, so dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zwar nicht „von“ der Niederlassung, so aber doch „im Rahmen der Tätigkeiten“ der Niederlassung durchgeführt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. A Datenschutz-RL). Dies führt zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der Datenschutzrichtlinie und ihres umfassenden Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen auch auf Suchmaschinenbetreiber, die – wie im Streitfall die Bekl. zu 1 – außerhalb der Europäischen Union ihren Sitz haben ( EuGH , GRUR 2014, 895 Rn. 51 ff., 58– Google Spain). Insoweit sind die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers und die seiner Niederlassung untrennbar miteinander verbunden ( EuGH , GRUR 2014, 895 Rn. 56 – Google Spain). Eine Erstreckung der Haftung auf die Niederlassung (hier: Tochtergesellschaft) geht damit aber nicht einher. Dementsprechend nahmen sowohl der Spanische Oberste Gerichtshof ( Tribunal Supremo , CRi 2016, 81) als auch das Tribunal de Grande Instance de Paris (Urt. v. 13.5.2016 – Monsieur X / Google France et Google Inc.) an, dass die nationalen, die Suchmaschine nicht selbst betreibenden Niederlassungen in vergleichbaren Fällen nicht passivlegitimiert und die Unterlassungsklagen vielmehr gegen den Suchmaschinenbetreiber selbst zu richten seien. Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16). Auch aus den übrigen Erwägungen des Klägers ergibt sich die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) nicht. Letztlich kann die Betreibereigenschaft bzw. Passivlegitimation der Beklagten zu 2) jedoch dahinstehen, da der Kläger jedenfalls in der Sache keinen materiell-rechtlichen Löschungsanspruch – weder gegen die Beklagte zu 1), noch gegen die Beklagte zu 2) – zusteht. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG (Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, juris). Nach Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG garantieren die Mitgliedsstaaten jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn die Daten unvollständig oder unrichtig sind. Dieses Recht findet sich nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG wieder. Die Norm sieht in Nr. 1 einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten insbesondere für den - hier allein in Betracht kommenden - Fall vor, dass ihre Speicherung unzulässig ist. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind hier nicht erfüllt, denn die Speicherung des streitgegenständlichen Links ist nicht unzulässig. Die Zulässigkeit der Speicherung ergibt sich vorliegend aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, weil die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen und das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt. Bei der gesetzlich angeordneten Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ist einerseits das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu ermöglichen, andererseits das Interesse des Betroffenen, gänzlich davon verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit und damit auch nicht auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen, weil die bloße automatische Auflistung fremder redaktioneller Beiträge noch keine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, juris Rn. 13). Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber - wie hier - einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöht. Auf Seiten des Betroffenen ist eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Dabei hängt der Ausgleich der Interessen insbesondere von der Art der betroffenen Information, ihrer Erheblichkeit für die Allgemeinheit und der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben ab (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.12.2016 – 13 U 85/16 m. w. N., juris). Das Bundesverfassungsgericht hat verschiedene Kriterien für den Abwägungsvorgang im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelt (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365, Rn. 17, m. w. N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre hingegen nicht. Eine wahre Darstellung kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt die insoweit vorzunehmende Abwägung, dass das Schutzinteresse des Klägers nicht überwiegt. Hierbei hat die Kammer zunächst als wesentlich erachtet, dass es sich bei den Berichterstattungen auf den verlinkten Drittseiten um Tatsachenbehauptungen handelt, die der Wahrheit entsprechen. Denn diese haben die zwischen den Jahren 2011 und 2012 anhängigen Strafverfahren gegen den Kläger wegen gewerbsmäßigen Betrugs und weiteren Delikten zum Gegenstand. Nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien handelt es sich bei den, den Berichterstattungen zugrundeliegenden Vorgängen, um solche, die tatsächlich entsprechend den Darstellungen stattgefunden haben. Der Kläger hat die Äußerungen somit unabhängig von eventuell nachteiligen Auswirkungen für ihn hinzunehmen. Der Eintritt einer besonderen Stigmatisierung im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist weder dargetan, noch ersichtlich. Soweit der Kläger einen entstandenen wirtschaftlichen Schaden durch misslungene Bewerbungen vorgetragen hat, so ist hierdurch keine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu erkennen. Zu beachten ist weiterhin, dass der Kläger als renommierter und bekannter Mediziner in gewisser Weise eine Person des öffentlichen Interesses ist oder jedenfalls innerhalb der Gesellschaft eine exponierte Stellung genießt. Es besteht insoweit ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran, auch über Fehlverhalten des Klägers, insbesondere wenn diese die Grenze der Strafbarkeit überschreiten, zu erfahren. Bei den begangenen Straftaten handelt es sich aufgrund des Umfangs und der Vielzahl der Fälle – der Kläger hatte unter drei Identitäten bei 23 Banken in ganz Deutschland 29 Konten und insgesamt 1.600.000,00 € als Kredite erhalten – um einen Fall von überregionalem Interesse, der aufgrund der besonderen Stellung des Klägers als renommierter …..ein besonderes Interesse in der Öffentlichkeit fand. Der Kläger hat auch nach Ableistung seiner Haftstrafe kein überwiegendes Interesse, nicht mehr mit seiner kriminellen Vergangenheit konfrontiert zu werden. Gerade bei öffentlich bedeutsamen Fällen besteht auch nach Ableistung der Haftstrafe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verurteilung aus dem Jahre 2012 erst 6 Jahre zurückliegt. Auch das nicht unerhebliche Strafmaß, nämlich die Verurteilung zu einer Haftstrafe von über drei Jahren ist insoweit im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten. Für den Kläger war das Strafverfahren folglich erst im Jahre 2015 abgeschlossen. Im Rahmen der Abwägung hat die Kammer auch die Zeitspanne der zurückliegenden Tat des Klägers berücksichtigt. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt grundsätzlich das Interesse des Betroffenen, von einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit seiner Straftat verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen aber auch nach Verbüßung seiner Strafe keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Verfehlung konfrontiert zu werden. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017 – 13 U 178/16). Die Verurteilung aus dem Jahre 2012 liegt nunmehr etwa 6 Jahre zurück. Diese Zeitspanne erscheint der Kammer angesichts des fortbestehenden Interesses der Allgemeinheit noch nicht als derart lang an, dass der Kläger ein „Recht auf Vergessen“ durch Löschung der Links zugestanden werden muss. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich – und im Übrigen auch nicht dargelegt –, dass die Resozialisierung des Klägers in Gefahr ist. Der Kläger hat selbst vorgetragen, ein neues Leben zu führen und wissenschaftlich, sowie lehrend tätig zu sein. Als ……Spezialist sei er nach wie vor ein gesuchter Experte der Lehre, Wissenschaft und Forschung (Bl. 2 GA). Vor diesem Hintergrund sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger durch die bei der Beklagten zu 1) verlinkten Berichterstattung in seiner Resozialisierung beeinträchtigt ist. Ein Anspruch des Klägers auf Entfernung der streitgegenständlichen Links folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, denn die insoweit ebenfalls vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung kommt jedenfalls zu demselben dargelegten Ergebnis. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.