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Urteil

11 O 197/18

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Fahrzeug ist mangelhaft, wenn es durch eingesetzte Softwareabschaltvorrichtungen die auf dem Prüfstand erzielten Emissionswerte nicht im realen Fahrbetrieb einhält. • Bei einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts kann daraus geschlossen werden, dass ohne Update die Zulassungsfähigkeit gefährdet ist und ein Mangel vorliegt. • Bei Vorliegen eines erheblichen Mangels kann der Käufer ohne Setzung einer Nachfrist gemäß § 440 BGB zurücktreten, wenn die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist. • Bei wirksamem Rücktritt sind Kaufpreis und Nutzungsentschädigung nach den Vorschriften der §§ 346, 347 BGB abzuwickeln; der Käufer hat die Nutzungsentschädigung zu zahlen. • Ein Feststellungsantrag zur Annahmeverzugslage ist unzulässig, wenn er nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt ist.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und verpflichtendem Rückruf • Ein Fahrzeug ist mangelhaft, wenn es durch eingesetzte Softwareabschaltvorrichtungen die auf dem Prüfstand erzielten Emissionswerte nicht im realen Fahrbetrieb einhält. • Bei einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts kann daraus geschlossen werden, dass ohne Update die Zulassungsfähigkeit gefährdet ist und ein Mangel vorliegt. • Bei Vorliegen eines erheblichen Mangels kann der Käufer ohne Setzung einer Nachfrist gemäß § 440 BGB zurücktreten, wenn die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist. • Bei wirksamem Rücktritt sind Kaufpreis und Nutzungsentschädigung nach den Vorschriften der §§ 346, 347 BGB abzuwickeln; der Käufer hat die Nutzungsentschädigung zu zahlen. • Ein Feststellungsantrag zur Annahmeverzugslage ist unzulässig, wenn er nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt ist. Der Kläger kaufte von der Beklagten im Oktober 2017 einen Gebrauchtwagen (Marke/Typ, Euro-6) für 41.850 EUR und zahlte abzüglich einer Inzahlungnahme 34.350 EUR. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete für den betreffenden Fahrzeugtyp verpflichtende Softwareaktualisierungen an. Der Kläger erklärte im März 2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er rügte, das Fahrzeug sei vom Abgasskandal betroffen, verlange daher Rückabwicklung; eine Nachbesserung halte er für unzumutbar und befürchtete Werteinbußen. Die Beklagte hielt das Fahrzeug für zulassungs- und verkehrstauglich, bot ein Software-Update an und rügte Unschlüssigkeit und Unbestimmtheit eines Annahmeverzugsantrags. Die Parteien stritten vor Gericht über Mangel, Zumutbarkeit der Nacherfüllung, Rücktrittsfolgen und Nutzungsentschädigung. • Zulässigkeit: Die Klage ist in den Anträgen zu Rückabwicklung und Kosten zulässig, der Feststellungsantrag zu Annahmeverzug ist nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO zu unbestimmt und unbeachtlich. • Mangelbejahung: Das Gericht stellte fest, dass das Fahrzeug bei Übergabe zwei unzulässige Abschalteinrichtungen aufwies (Aufwärmmodus im Prüfstand, SCR/AdBlue-Strategie), sodass die tatsächliche Emissionslage im Fahrbetrieb von der auf dem Prüfstand abweicht (§ 434 Abs.1, § 446 BGB). Das Vorliegen eines vom KBA angeordneten Rückrufs stützt die Feststellung, dass ohne Update die Zulassungsfähigkeit gefährdet ist. • Beweis- und Darlegungslast: Der Kläger trug die Kernpunkte substantiiert vor; obwohl detaillierte Messwerte fehlten, war die pauschale Substantiierung in Verbindung mit der KBA-Anordnung ausreichend. • Rücktrittsberechtigung: Der Kläger erklärte den Rücktritt gemäß § 349 BGB; eine Frist zur Nacherfüllung war nach § 440 Satz1 BGB entbehrlich, weil eine Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar war (Imageverlust, unklare Langzeitfolgen, Abhängigkeit von Software der Herstellerin). • Erheblichkeit: Der Mangel war erheblich, da die Betriebserlaubnis bei Nichtbehebung gefährdet ist und ein merkantiler Minderwert droht (§§ 323, 326 BGB). • Rückabwicklung und Nutzungsentschädigung: Bei wirksamem Rücktritt sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§§ 346, 348 BGB). Der Kläger ist zur Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet; die Laufleistung wurde gemäß § 287 ZPO geschätzt und die Nutzungsentschädigung nach der vereinbarten Formel berechnet. • Zinsen und Verzugsschaden: Die Beklagte befindet sich seit Fristablauf 10.04.2018 in Verzug, sodass Zinsen nach §§ 280 Abs.2, 286, 288 Abs.1 BGB geschuldet werden; außergerichtliche Anwaltskosten als Verzugsschaden wurden für die Rückabwicklung nicht zugesprochen, da sie den Verzug erst begründeten. Der Kläger hat in wesentlichen Teilen obsiegt. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 36.636,19 EUR nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung von 1.706,94 EUR nebst Zinsen; die Klage wurde insoweit begründet. Der Feststellungsantrag betreffend Annahmeverzug war unzulässig und wurde abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen aufwies und ein verpflichtender KBA-Rückruf die Gefährdung der Zulassungsfähigkeit begründet, wodurch dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar war und ein Rücktritt gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat die Hauptkosten des Verfahrens zu tragen; Zinsen sind ab dem 10.04.2018 zu zahlen.