Beschluss
5 T 35/19
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festnahme zur Identitätsfeststellung nach § 12 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1, 3 PolG NRW ist zulässig, wenn die Identität auf anderem Wege nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
• Die Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung kann richterlich bis zu sieben Tage angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Identitätsfeststellung sei vorsätzlich innerhalb der 12‑stündigen Regelfrist verhindert worden.
• Das Verkleben der Fingerkuppen und die Weigerung, Personalien anzugeben, rechtfertigen unter den gegebenen Umständen das Abwarten der Ablösung der Verklebung als verhältnismäßige Maßnahme gegenüber zwangsweiser Entfernung mit Lösungsmitteln.
• Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen landesrechtlichen Regelung begründen keine Aussetzung nach Art. 100 GG, wenn keine konkrete und gewichtige Verfassungswidrigkeit ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Richterliche Verlängerung polizeilichen Gewahrsams zur Identitätsfeststellung bis zu sieben Tagen zulässig • Die Festnahme zur Identitätsfeststellung nach § 12 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1, 3 PolG NRW ist zulässig, wenn die Identität auf anderem Wege nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. • Die Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung kann richterlich bis zu sieben Tage angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Identitätsfeststellung sei vorsätzlich innerhalb der 12‑stündigen Regelfrist verhindert worden. • Das Verkleben der Fingerkuppen und die Weigerung, Personalien anzugeben, rechtfertigen unter den gegebenen Umständen das Abwarten der Ablösung der Verklebung als verhältnismäßige Maßnahme gegenüber zwangsweiser Entfernung mit Lösungsmitteln. • Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen landesrechtlichen Regelung begründen keine Aussetzung nach Art. 100 GG, wenn keine konkrete und gewichtige Verfassungswidrigkeit ersichtlich ist. Der Betroffene wurde am 9. Februar 2019 mit sechs weiteren Personen beim Versuch, einen Braunkohlebagger im Tagebau zu besetzen, von Polizeibeamten angetroffen. Die Gruppe erklärte sich bereit, das Gelände friedlich zu verlassen, führte jedoch keine Ausweispapiere mit und verweigerte die Angabe ihrer Personalien. Wegen verklebter Fingerkuppen konnten keine Abdrücke genommen werden; der Betroffene machte bei Vernehmung keine Angaben. Die Kreisbehörde beantragte beim Amtsgericht die richterliche Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung; das Amtsgericht stimmte zu und befristete die Maßnahme bis längstens 14. Februar 2019. Der Betroffene legte Beschwerde ein und begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme, u.a. mit der Begründung, die Polizei habe nicht versucht, die Finger zu reinigen oder den Kleber abzurubbeln. Am 11. Februar 2019 wurde die Identität schließlich durch Vorlage eines Führerscheins geklärt und der Betroffene entlassen. Das Landgericht Mönchengladbach hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Das Feststellungsinteresse nach § 62 FamFG liegt vor, weil eine freiheitsentziehende Maßnahme betroffen ist. • Tatbestandliche Grundlage: Am 9.2.2019 liegen Anhaltspunkte für Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 8 Abs.1 PolG NRW vor; das Tagebaugelände ist eingefriedetes Besitztum. • Rechtsgrundlage der Freiheitsentziehung: § 12 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1, 3 PolG NRW erlaubt Maßnahmen zur Identitätsfeststellung einschließlich Festhalten, wenn Identität anders nicht festgestellt werden kann. • Verhältnismäßigkeit der Fortdaueranordnung: Nach § 38 Abs.2 Nr.5, 2 PolG NRW kann richterlich eine Fortdauer bis zu sieben Tagen angeordnet werden, wenn Tatsachen nahelegen, dass die 12‑stündige Regelfrist vorsätzlich verhindert wurde; verklebte Fingerkuppen und die Verweigerung der Personalien rechtfertigen diese Annahme. • Milderes Mittel: Das Abwarten des natürlichen Ablösens der Verklebung wurde gegenüber zwangsweiser Entfernung als schonender angesehen; der Betroffene konnte jederzeit Zustimmung zur Entfernung oder zur Personalienangabe geben, um die Freiheitsentziehung zu beenden. • Verfassungsrechtliche Prüfungen: Die Kammer sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Regelung, so dass eine Vorlage nach Art.100 GG nicht geboten war. • Formelles: Die richterliche Anhörung durch das Amtsgericht fand statt; die Fortdaueranordnung war formal und inhaltlich nicht zu beanstanden; die Entlassung nach Vorlage des Führerscheins war zeitlich angemessen. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen; die richterlich angeordnete Fortdauer der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung war zulässig und verhältnismäßig. Die Voraussetzungen des § 12 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1, 3 PolG NRW und der richterlichen Verlängerungsmöglichkeit nach § 38 Abs.2 Nr.5, 2 PolG NRW lagen vor, weil die Identität nicht anders festgestellt werden konnte und Tatsachen nahelegten, die Identitätsfeststellung innerhalb der Regelfrist vorsätzlich verhindert worden sei. Das Abwarten der Ablösung der verklebten Fingerkuppen stellte gegenüber gewaltsamen Entfernen ein milderes Mittel dar; der Betroffene konnte jederzeit durch Mitwirkung die Freiheitsentziehung beenden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene; der Verfahrenswert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.