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Urteil

1 O 426/16

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2019:1010.1O426.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.679,39 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.085,95 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 1 OH 2/14 tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.679,39 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.085,95 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 1 OH 2/14 tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Bauvertrag geltend. Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau das Grundstück XXXXXXXX , Flur XXX, Flurstück XXXXX in XXXXXXXXX zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus. Mit der Beklagten schloss er am 21.12.2012 einen Bauvertrag zur Erstellung eines Massivhauses, Typ „Flair 124 ZD“ der Firma XXXXXXXXXXX zu einem Festpreis in Höhe von 151.940,00 Euro. Die Beklagte trat mit dem 16.01.2013 in den Werkvertrag ein. Die Anwendung der VOB/B wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart. Zum Eigenkapitalnachweis zahlten der Kläger und seine Ehefrau auf ein von der Beklagten benanntes, treuhänderisch verwaltetes Konto einen Betrag in Höhe von 57.960,00 Euro ein. Die Details der Ausführung sowie die Termine sind bei dem Gespräch vom 06.05.2013 (Anlage K 3, Bl. 54 ff. GA) festgelegt und entsprechend protokolliert worden. In diesem Gespräch sind weitere Mehrleistungen in Höhe von brutto 10.175,00 Euro vereinbart worden. Die Mehrkosten basieren u.a. auf einer Mehrgründung der Bodenplatte, d.h. Erhöhung des Kiespolsters um 15 cm. Die Beklagte begann mit der Erstellung der Bodenplatte Anfang Oktober 2013. Der Kläger und seine Ehefrau zogen zur qualitätssichernden Baubetreuung den Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXXXXXXXX hinzu. Dem Sachverständigen XXXXXX fielen bei der Begutachtung vor Ort vermeintliche Mängel der Bodenplatte auf. Hierzu fertigte er ein Qualitätssicherungsprotokoll (Anlage K 4, Bl. 59 ff. GA). Darüber hinaus fertigte der Sachverständige XXXXX Lichtbilder und Skizzen vor Ort an, nachdem er die Abstände der Bewehrung ausmaß, ermittelte den aus seiner Sicht vorhandenen Ist-Zustand und verglich diesen mit dem aus seiner Sicht geschuldeten Soll-Zustand (Anlage K 5 und K 6, Bl. 65 ff. GA). Der Kläger und seine Ehefrau zeigten diesen Sachverhalt gegenüber der Beklagten an und baten um Abhilfe bzw. Stellungnahme. Mit E-Mail vom 22.10.2013 baten der Kläger und seine Ehefrau um Überlassung von Nachweisen zur Frost- und Standsicherheit und zeigten gleichfalls Mängel an (Anlage K 7, Bl. 68 GA). Die Beklagte reagierte mit E-Mail vom 23.10.2013 (Anlage K 8, Bl. 69 GA). In dieser wies der Geschäftsführer der Beklagten die behaupteten Mängel als falsche Behauptung zurück. Zudem verlangte er die schriftliche Abnahme der Bodenplatte ohne Vorbehalt. Eine Abnahme erfolgte seitens des Klägers nicht. Mit E-Mail vom 24.10.2013 (Anlage K 9, Bl. 70 GA) baten der Kläger und seine Ehefrau erneut um Überlassung etwaiger Unterlagen und erfragten die weitere Vorgehensweise bezüglich des Hausprojektes. Die Beklagte reagierte hierauf mit E-Mail vom 25.10.2013 (Anlage K 10, Bl. 71 GA), wobei sie vorbrachte, dass Beweise für die Mangelhaftigkeit der Bodenplatte nicht erbracht worden seien. Wiederum wurde die vorbehaltslose Abnahme gefordert. Die Beklagte ordnete zudem einen Baustopp an. Der Kläger und seine Ehefrau forderten erneut mit E-Mail vom 29.10.2013 (Anlage K 11, Bl. 72 GA) Abhilfe. Als hierauf nichts geschah, beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2013 wurden erneut die behaupteten Mängel dargelegt und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.11.2013 zur Abhilfe aufgefordert (Anlage K 12, Bl. 73 ff. GA). Es fand sodann ein Gesprächstermin in der Räumlichkeit der Beklagten zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger sowie seiner Ehefrau statt. Bei diesem Termin waren auch der Sachverständige XXXXXX und der Prozessbevollmächtigte der Kläger zugegen. Eine inhaltliche Diskussion wurde jedoch nicht geführt. Die Parteien gingen zerstritten auseinander. Mit Schreiben vom 12.12.2013 wurde die Beklagte erneut zur Mängelbeseitigung bis zum 15.01.2014 aufgefordert. Eine solche erfolgte nicht. Die Beklagte zahlte sich von dem auf das Treuhandkonto eingezahlten Betrag einen Betrag in Höhe von 44.276,77 Euro aus. Am 24.06.2015 (Anlage K 15, Bl. 95 f. GA) erklärte der Kläger die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung und forderte die Beklagte auf, den bereits hinterlegten Betrag in Höhe von 57.960,00 Euro an den Kläger und seine Ehefrau auszuzahlen. Die Beklagte widersprach mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2015 (Anlage B 3, Bl. 209 f. GA) der Kündigung aus wichtigem Grund. Weiter verwies sie darauf, dass keine Kündigung aus wichtigem Grund, sondern eine freie Kündigung gemäß § 649 BGB a.F. vorliege. Die Beklagte forderte den Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 13.07.2015 (Anlage B 4, Bl. 211 f. GA) zur Abnahme auf, wobei dies seitens des Klägers und seiner Ehefrau verweigert wurde. Mit Schreiben vom 30.05.2016 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.06.2016 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 95.859,55 Euro aufgefordert (Anlage K 30, Bl. 150 ff. GA). Eine Zahlung lehnte sie mit Schreiben vom 09.06.2016 ab (Anlage K 31, Bl. 154 GA). Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung an den dies annehmenden Kläger ab. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden nach seiner unfreien Kündigung des Auftrags die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Positionen,die sich aus dem Mangel der Bodenplatte ergebenden Aufwendungen, welche zur Herstellung eines fach- und sachgerechten Zustands erforderlich seien sowie die Erstattung der Verzugsschäden zu. Er behauptet, es lägen folgende Mängel der Bodenplatte vor (vgl. 232 ff. GA):  Bewehrung liege im Mittel 30 mm zu tief  2-lagige Bewehrung sei nicht entsprechend der Vorgaben der Statik eingebaut worden  Nennmaße von 55 mm gegen den unteren Rand und 35 mm gegen den oberen Rand seien nicht eingehalten worden  Drunterleisten seien falsch installiert worden  Falsche Auswahl der Abstandhalter  Sauberkeitsschicht fehle, da PE-Folie nicht ausreichend sei  Erdfahne an Bodenplatte fehle  Fundamenterder entspreche nicht der DIN und sei mangelhaft eingebaut  Lage und Dichtheit der Entwässerungsrohre seien nicht überprüfbar, da eine Dokumentation hierzu fehle Es ergebe sich zur Beseitigung der Mängel ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.729,48 Euro, der sich folgendermaßen zusammensetze: a. Die von der Beklagten erstellte, mangelhafte Bodenplatte sei nunmehr als Sauberkeitsschicht genutzt worden. Es sei zudem eine neue Bodenplatte erstellt worden, wobei im Rahmen der Schadenminderung damit Kosten des Rückbaus und der Entsorgung erspart worden seien. Die Kosten zur Erstellung der neuen Bodenplatte inklusive erforderlicher Verlegung der Rohrleitungen beliefen sich auf 25.534,80 Euro. Dies ergebe sich aus der Rechnung der Firma Römer vom 23.02.2016 (Anlage K 16, Bl. 97 GA). b. Zur Erstellung der neuen Bodenplatte sei der Abriss des bereits aufstehenden Mauerwerks auf der Bodenplatte erforderlich gewesen. Für Abriss und Entsorgung seien insgesamt 1.700,00 Euro Kosten gemäß der Rechnung der Firma XXXX vom 19.02.2016 entstanden (Anlage K 17, Bl. 98 GA). c. Für die Feinabsteckung der neu erstellten Bodenplatte seien ausweislich der Rechnung des Vermessungsingenieurs Scholl vom 19.02.2016 (Anlage K 18, Bl. 99 GA) 681,60 Euro aufgewendet worden, wobei die Kosten regional üblich, angemessen und erforderlich gewesen seien. Diese zweite Feinabsteckung sei erforderlich gewesen, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Maße nicht eingehalten worden seien. d. Die Erstellung des amtlichen Lageplans sei erforderlich gewesen, da sich das Haus durch die Verwendung der mangelhaften Bodenplatte als Sauberkeitsschicht um die Höhe dieser Bodenplatte erhöht habe. Eine Änderung der Baugenehmigung sei daher erforderlich gewesen. Hierfür seien Kosten in Höhe von 1.203,09 Euro entstanden. e. Aufgrund der nun erhöhten Plattendicke habe ein Verlängerungsfutterrohr installiert werden müssen sowie eine Mehrsparten-Hauseinführung. Hierfür seien entsprechend der Rechnung der Firma XXXXXX vom 24.05.2016 (Anlage K 20, Bl. 101 f. GA) Kosten in Höhe von 609,99 Euro berechnet und gezahlt worden. Außerdem bestehe ein Schadensersatzanspruch aus Mangelfolgeschäden in Höhe von 66.130,07 Euro, der sich wie folgt zusammensetzt: a. Kreditzinsen Hauptkredit Der Kläger und seine Ehefrau hätten zur Durchführung des Bauvorhabens bei der Bank XXXXX ein Darlehen in Höhe von 40.000,00 Euro aufgenommen. Da dieses aufgrund des Verzugs nicht habe abgerufen werden können, sei pro Monat ein Bereitstellungszins seitens des Kreditinstituts in Höhe von 100,00 Euro monatlich berechnet worden (Anlage K 21, Bl. 103 ff. GA). Insgesamt sei dem Kläger und seiner Ehefrau ein Schaden in Höhe von 2.900,00 Euro entstanden. Darüber hinaus sei ein KfW-Darlehen über die Hausbank aufgenommen worden (Anlage K 22, Bl. 106 ff. GA), welches jedoch nicht habe abgerufen werden können. Gleichfalls seien für 27 Monate Bereitstellungszinsen in Höhe von 125,00 Euro monatlich angefallen. Es sei insgesamt ein Schaden in Höhe von 3.375,00 Euro entstanden. b. Miete Ersatzwohnung Der Kläger habe zusammen mit seiner Ehefrau in der XXXXXXX in XXXXX bis zum einschließlich 31.03.2015 gewohnt (Mietvertrag Anlage K 23, Bl. 110 ff. GA). Die Kaltmiete habe 599,00 Euro / mtl. betragen, weshalb insgesamt Mietkosten in Höhe von 10.183,00 Euro hätten aufgewendet werden müssen. Vor dem Hintergrund des streitgegenständlichen Bauvorhabens sei die Wohnung bereits gekündigt worden, weshalb eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht mehr in Betracht gekommen sei. Aus diesem Grund hätten der Kläger und seine Ehefrau in die Straße Flaaskamp in Krefeld umziehen müssen (Mietvertrag, Anlage K 24 Bl. 131 ff. GA). Dort hätten sie seit dem 01.04.2015 für die Kaltmiete einen Betrag in Höhe von 800,00 Euro /mtl. aufbringen müssen. Die Wohnung sei etwas größer ausgefallen als zuvor, da er und seine Ehefrau ein Kind bekommen hätten. Für den Zeitraum bis zum 30.04.2016 seien Mietkosten in Höhe von 9.600,00 Euro angefallen. c. Miete Bauzaun Aufgrund des Verzuges sei der Bauzaun zur Sicherung der Baustelle bis zum einschließlich 08.10.2015 zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 99,96 Euro seit Stilllegung der Baustelle durch Verfügung des Baustopps des Geschäftsführers angemietet worden. Die Anmietung sei aus Sicherheitsgründen zur Sicherung der Baustelle erforderlich gewesen. Hierfür sei ein Betrag in Höhe von 2.355,04 Euro aufgewendet worden (Anlage K 25, Bl. 136 f. GA). d. Miete Baustrom Der Baustromkasten sei vorgehalten worden. Hierfür sei monatlich ein Betrag in Höhe von 35,70 Euro in Ansatz gebracht worden. Ein Abbestellen sei nicht möglich gewesen, da unklar gewesen sei, wann die Arbeiten fortgesetzt werden. Hierfür sei ein Betrag in Höhe von 1.035,30 Euro aufgewendet worden (Anlage K 26, Bl. 138 ff. GA). e. Grundgebühr Stromanschluss Die Grundgebühr des Stromanschlusses habe monatlich 8,33 Euro betragen, mithin sei insgesamt ein Betrag in Höhe von 241,57 Euro angefallen (Anlage K 27, Bl. 143 ff. GA). f. Sachverständiger XXXXXX Die Hinzuziehung des Sachverständigen Michel sei erforderlich gewesen, weil dem Kläger und seiner Ehefrau die Fach- und Sachkenntnis zur Feststellung von Mängeln an der Bodenplatte fehle. Der Privatgutachter habe seine Leistung mit Rechnung vom 09.01.2014 in Höhe von 1.013,34 Euro (Anlage K 28, Bl. 148 GA) sowie mit Rechnung vom 12.11.2014 in Höhe von 474,81 Euro abgerechnet (Anlage K29, Bl.149 GA) Nach Auffassung des Klägers seien die Kosten der Einschaltung des Privatgutachters als Mangelfolgeschaden erstattungsfähig. g. Preissteigerung Von dem Jahr 2013 auf das Jahr 2016 habe es eine Preissteigerung zur Erstellung des Einfamilienhauses von 11,8 % gegeben. Hieraus würden sich Mehrkosten in Höhe von 17.920,42 Euro ergeben. h. Fenstereinbau Die Beklagte habe – obwohl Fenster nicht eingebaut worden seien – insoweit unstreitig – insgesamt 13.251,91 Euro von dem treuhänderisch hinterlegten Eigenkapital in Abzug gebracht. Der Abzug sei zu Unrecht erfolgt, da eine Leistung hiermit nicht verbunden gewesen sei. Die Fenster seien weder abgenommen worden, noch hätten diese aufgrund des verfügten Baustopps und der danach erfolgten Kündigung des Auftrags eingebaut werden können. Nach Auffassung des Klägers ergebe sich daraus ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 13.251,91 Euro. i. Treppe Die Beklagte brachte – insoweit unstreitig – eine Stornogebühr für eine Treppe in Höhe von 89,25 Euro in Abzug. Der Kläger behauptet, eine Stornogebühr sei der Beklagten nicht entstanden, weshalb ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe. j. Lüftungsanlage Eine Lüftungsanlage sei gleichfalls von dem treuhänderisch hinterlegten Eigenkapital in Abzug gebracht worden. Dies umfasse einen Betrag in Höhe von 3.690,43 Euro. Diese sei weder geliefert, noch installiert worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 95.859,55 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.348,94 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass Mängel nicht vorlägen. So habe der Sachverständige Holthausen im selbständigen Beweisverfahren festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Lebensdauer der Bodenplatte nicht zu erwarten und ein Rückbau und eine Neuerstellung der Bodenplatte aus diesem Grunde nicht erforderlich seien. Weiter habe der Sachverständige festgestellt, dass die Bodenplatte aus statischen Gründen verbleiben könne. Die Bodenplatte erfülle damit die vertraglich und die statischen Grundlagen. Sie habe zudem stets nach den Vorgaben des Lizenzgebers, der Firma Town und Country Haus, gearbeitet. Sie behauptet, sie habe dem Kläger und dessen Ehefrau die Statikberechnung mit Schriftsatz vom 18.12.2014 (Anlage B 1, Bl. 174 ff. GA) im selbständigen Beweisverfahren zur Verfügung gestellt. Hiermit sei der Nachweis der Standsicherheit geführt worden. Die Kosten zur Erstellung einer neuen Bodenplatte könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da diese technisch nicht notwendig gewesen sei. Dies entspreche neben den Feststellungen des gerichtlichen bestellten Sachverständigen Holthausen auch den Feststellungen des TÜV München (Anlage B 5, Bl. 213 ff. GA). So unterschreite die untere Lage der Bewehrung die nach DIN geforderten Mindestmaße der Betonüberdeckung von 20 mm nicht und eine Sauberkeitsschicht sei nicht erforderlich. Die gewählte untere Bewehrungslage entspreche den statischen Anforderungen. Eine Beeinträchtigung der Lebensdauer der Bodenplatte sei nicht zu erwarten, weshalb auch ein Rückbau und die Neuerstellung nicht erforderlich seien. Die Schutzziele aus dem Vertrag und den anerkannten Regeln der Technik für die Funktion der Bewehrung sei im Hinblick auf die Nutzungsfunktion der Bodenplatte vollumfänglich erfüllt. Die Abstandshalter unter der Bewehrung seien nicht als Mangel zu qualifizieren, da diese lediglich während der Bauphase zur Lagesicherung der Bewehrung dienen. Diese Funktion sei erfüllt worden. Im fertig betonierten und ausgehärteten Zustand der Bodenplatte hätten die Abstandshalter keine Funktion mehr und seien für die weitere Beurteilung der Qualität der Bodenplatte nicht mehr relevant. Bezüglich der Mindestüberdeckung sei zu beachten, dass durch die Vorgabe der Betonqualität C 35/30 ein höherwertigerer Beton als der nach DIN gefordert wird eingebaut worden sei, wodurch die Qualität der Bodenplatte sogar erhöht worden sei. Ein Mangel sei es ferner nicht, dass das Vorhaltemaß für die Betondeckung erhöht worden sei. Dies sei lediglich eine andere Maßnahme zur Sicherung der Mindestbetondeckung. Das ergebe sich aus dem ebenfalls eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros XXXXXXXXXXXX (Anlage B 6, Bl. 222 ff. GA). Die Kosten für den Abriss des angeblich aufstehenden Mauerwerks auf der Bodenplatte seien nicht erstattungsfähig. Auf der Bodenplatte habe überhaupt kein Mauerwerk aufgestanden und ein solches Mauerwerk habe die Beklagte nicht veranlasst. Die Feinabsteckung der neuhergestellten Bodenplatte und die Erstellung des amtlichen Lagenplans seien nicht erforderlich gewesen. Ein Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Plattendicke sei ebenfalls nicht ersichtlich, weil eine Bodenplatte nicht habe neu hergestellt werden müssen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der 13.351,91 Euro bestehe nicht, weil die Firma TMP Fenster und Türen GmbH die Fenster hergestellt habe und diese durch den Kläger nicht abgenommen worden seien. Aufgrund der Vorlaufzeiten seien die Fenster durch die Beklagte bei dieser bestellt worden. Unstreitig bot der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Kläger und seiner Ehefrau die Fenster mit Schreiben vom 07.10.2015 an (Anlage B 7, Bl. 225 f. GA) und setzte ihnen zur Abnahme eine Frist, welche fruchtlos verstrich. Die Klägerseite äußerte sich lediglich mit Schreiben vom 21.10.2015 (Anlage B 8, Bl. 227 GA) dahingehend, dass sie kein Interesse an den Fenstern und Türen habe. Die Stornogebühren seien aufgrund der Abbestellung entstanden. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages hätte die Treppe nicht abbestellt werden müssen. Gleiche gelte für die Lüftungsanlage. Dies sei von der Beklagten bestellt worden und liege beim Elektriker zur Abholung bereit. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger und seine Ehefrau hätten zu Unrecht die Abnahme verweigert. Sie behauptet, der Sachverständige habe die Abnahmereife des Gewerkes eindeutig festgestellt. Sie ist der Ansicht, die erklärte Kündigung sei nicht berechtigt gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Sie behauptet, sie habe vor der Kündigungserklärung zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit sei, die Anschlussfahne des Fundamenterders zu erneuern. Diese Mängelbeseitigungsbereitschaft habe sie außer Frage gestellt und die Ausführung angekündigt (Anlage B 2, Bl. 208 GA). Weiter ist die Beklagte der Ansicht, sie habe den Verzug nicht zu vertreten. Vielmehr seien es allein der Kläger und seine Ehefrau gewesen, die den Weiterbau verweigert hätten. Aus diesem Grunde könnten keine Kosten wegen Verzug geltend gemacht werden. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 verkündete die Beklagte der Firma Frisoli Bau GmbH den Streit (Bl. 250 ff. GA). Das Akte aus dem selbständigen Beweisverfahren 1 O 2/14 wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anhörung des Sachverständigen Holthausen in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 (Bl. 260 GA) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXXXXXXXX (Bl. 373 GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist sachlich gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt gemäß § 29 ZPO. Bei Klage betreffend die Ausführung eines Baues einschließlich des Sicherungsanspruches aus § 648 BGB ist gemeinsamer Erfüllungsort der Ort der Ausführung des Baues (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25 m.w.N.). II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 74.679,39 Euro. 1) Unstreitig haben die Parteien am 21.12.2012 einen Bauvertrag über die Erstellung eines Massivhauses geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB, auf den nach Art. 229 § 39 EGBGB das bis zum 31.12.2017 geltende Recht anwendbar ist. 2) Trotz fehlender Abnahme sind die besonderen Regelungen des Werkvertragsrechts nach §§ 634 ff. BGB anwendbar. Der Anwendungsbereich des § 634 Nr. 2 – Nr. 4 BGB ist auch vor Abnahme ausnahmsweise dann eröffnet, wenn sich das Schuldverhältnis bereits in ein Abrechnungsverhältnis gewandelt hat, da der Besteller vom Unternehmer keine Erfüllung mehr, sondern – wie vorliegend – nur noch Ausgleich in Geld fordert (vgl. BGH VII ZR 193/15). 3) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz für die Beseitigung der Mängel an der Bodenplatte in Höhe von 27.665,69 Euro gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 249 BGB. a) Nach Überzeugung des Gerichts war die Bodenplatte mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB. Danach hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Das Werk leidet vorliegend an einem Sachmangel, weil die Bodenplatte nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien bei einem Bauvertrag konkludent eine Beschaffenheit des Gewerks dahingehend vereinbaren, dass es den allgemeinen Regeln der Technik entspricht (MüKo/Busche BGB, § 633 Rn. 21). Zu diesen zählen auch private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, wie die DIN-Normen. Der Sachverständige Holthausen hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Bodenplatte mangelhaft war. Das vorliegende Gutachten lässt dabei keine methodischen Fehler bei der Tatsachenermittlung erkennen und gelangt zu logisch nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Schlussfolgerungen. Der Sachverständige hat seine schriftlichen Feststellungen zudem in einer mündlichen Anhörung am 12.04.2018 noch einmal anschaulich und erschöpfend erläutert und ergänzt. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in eigener Willensbildung vollumfänglich an. Demnach bestehen folgende Mängel des vor der Kündigung errichteten Gewerks: Die 2-lagige Bewehrung der Bodenplatte ist nicht entsprechend den Vorgaben der Statik eingebaut worden. Die in der DIN 1045 Teil 3 in Abhängigkeit von der Expositionsklasse des Betons für Bodenplatten als tragende Bauteile geforderte Nennmaße von 55 mm gegen den unteren Rand und 35 mm gegen den oberen Rand, sind beim Einbau der Bewehrung nicht eingehalten worden. Die Ursache für die zu niedrige Lage der Bewehrung ist der falsche Einbau der Abstandhalter für die untere Lage der Bewehrung, die sogenannten „Drunterleisten“. Auf dem Erdreich unter der Bodenplatte ist nach den unbestrittenen Feststellungen des Sachverständigen eine Polyethylen-Folie als Trennlage eingebaut worden. Dies genügt den Anforderungen der DIN 1045-3 nicht, wonach bei einer Herstellung eines bewehrten Bauteils unmittelbar auf dem Baugrund dieses mit einer mindestens 50 mm dicken Sauberkeitsschicht aus Beton abzudecken ist, wenn keine andere Maßnahme zur Sicherung der Mindestbetonabdeckung getroffen wird. Die Erdungsfahne ist zudem an der Bodenplatte nicht vorhanden. Der „Erdspieß“/Erdungsfahne wurde – nach den Angaben der Beklagten – senkrecht in einem Bereich unterhalb der Bodenplatte in den Untergrund geschlagen und war daher unter der Bodenplatte nicht überprüfbar. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien besteht er aus verzinktem Material und hat keine Betonummantelung. Der so beschriebene eingebaute Fundamenterder/Erdspieß entspricht nicht den Vorgaben der DIN 18014, den VDE-Richtlinien und den bautechnischen Vertragsunterlagen. b) Die Leistungen sind auch dann als mangelhaft anzusehen, wenn die Lebensdauer der Bodenplatte durch die Mängel nicht verkürzt wird. Der Mangel ergibt sich bereits aus dem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik. Die nachfolgenden Kosten waren im Übrigen auch erforderlich zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB und nicht – wie von der Beklagten eingewandt – unverhältnismäßig. Dem Kläger konnte wegen der Ungewissheit, ob die Bodenplatte trotz Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, dennoch gleichwertig ist, nicht zugemutet werden, die ursprüngliche Bodenplatte ohne Sauberkeitsschicht zu belassen. c) Der Kläger hat der Beklagten auch mit Schreiben vom 12.12.2013 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 15.01.2014 gesetzt, welche diese fruchtlos verstreichen ließ. Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, die Beklagte hat sich nicht exkulpiert. d) Folgende Schadenspositionen in Höhe von 27.665,69 Euro sind erstattungsfähig. aa) Ersatzkosten Bodenplatte Die Kosten für die Erstellung der neuen Bodenplatte inklusive Verlegung der erforderlichen Rohrleitungen in Höhe von 25.534,80 Euro sind erstattungsfähig. Die Erstellung einer neuen Bodenplatte war erforderlich, da die ursprüngliche Bodenplatte nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprach. Der Kläger ist auch seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen, indem er die ursprüngliche mangelhafte Bodenplatte als Sauberkeitsschicht genutzt hat anstatt diese abreißen zu lassen. bb) Kosten Abriss Mauerwerk Der Abriss des Mauerwerks ist ein kausaler Schaden, der aus der Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Bodenplatte resultiert, denn der Kläger ließ aus Schadensminderungsgesichtspunkten die ursprüngliche mangelbehaftete Bodenplatte bestehen und errichtete auf ihr eine weitere Bodenplatte für welche das bereits bestehende Mauerwerk abgerissen werden musste. Als ortsüblich und angemessen ist nach Überzeugung des Gerichts dafür jedoch nur ein Betrag in Höhe von 714,00 Euro anzusetzen. Der Sachverständige XXXXXXXX hat nachvollziehbar dargelegt, dass die ortsüblichen und angemessenen Kosten für den Abriss der Mauern auf der Bodenplatte 714,00 Euro inklusive Umsatzsteuer betragen. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in eigener Willensbildung vollumfänglich an. cc) Feinabsteckung Die Kosten für eine zweite Feinabsteckung in Höhe von 681,60 Euro waren nach Überzeugung des Gerichts nicht notwendig. Einer weiteren Abmessung der bestehenden mangelhaften Bodenplatte bedurfte es nicht. Der Sachverständige XXXXXXX hat nachvollziehbar dargelegt, dass bereits eine erste Feinabsteckung erfolgte nach Erstellung der Bodenplatte. Eine weitere Feinabsteckung war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Baus nicht erforderlich, da die ursprüngliche Bodenplatte als Sauberkeitsschicht verwendet worden ist und deren Abmessungen bereits auf einer Feinabsteckung basierten. Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Feinabsteckung mangelhaft war, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. dd) Erstellung amtlicher Lageplan Die zusätzlichen Kosten für die Erstellung eines amtlichen Lageplans sind erstattungsfähig in Höhe von 1.203,09 Euro. Das nunmehr fertiggestellte Haus hat sich um die mangelhafte Bodenplatte erhöht, sodass eine Änderung der Baugenehmigung erforderlich war. Die angefallenen Kosten sind nach Überzeugung des Gerichts auch ortsüblich und angemessen. ee) Verlängerungsfutterrohr Die Kosten für ein Verlängerungsfutterrohr sind nur in Höhe von 213,80 Euro (vgl. Rechnungsposition 1, Rechnung vom 24.05.2016, Anlage K20, Bl. 101 GA) erstattungsfähig. Bei der Dichtungsmanschette handelt es sich nach den Vertragsbedingungen (vgl. § 12 Bau- und Leistungsbeschreibung, Punkt 25) um Kosten, die vom Bauherren zu tragen sind. Der Kläger kann allein für die Verlängerung des Futterrohres Ersatz verlangen, da diese notwendig war, weil die zweite Bodenplatte aufbetoniert werden musste. 4) Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf einen Verzugsschaden in Höhe von 30.195,91 Euro gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. a) Die Beklagte hat sich seit dem 16.06.2016 schuldhaft im Verzug befunden. Sie hat sich trotz mehrfacher Mahnung der Kläger geweigert, ihre Leistung zu erbringen und den Mangel an der Bodenplatte zu beheben. Auch war der Schuldnerverzug nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Klägerin ihrerseits im Annahmeverzug befand. Zwar kann eine unberechtigte Abnahmeverweigerung einen Annahmeverzug grundsätzlich begründen. Der Kläger war jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten zu einer „schriftlichen Abnahme ohne Vorbehalte“ (Anlage K 8) bezüglich der Bodenplatte nicht verpflichtet. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine separate Teilabnahme der Bodenplatte – dazu schriftlich – überhaupt im Bauvertrag (Anlage K 2, dort § 4) vereinbart gewesen ist. In jedem Falle wäre sie mangels eines abnahmefähigen Teilgewerks nicht geschuldet gewesen. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Erstellung einer mangelfreien Bodenplatte, den die Beklagte ihr trotz bestehender erheblicher Mängel verweigerte. Ein Zurückbehaltungsrecht für die Beklagte ist ebenfalls nicht ersichtlich. b) Der Kläger kann folgende Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 30.195,91 Euro als Verzugsschaden geltend machen. aa) Kreditzinsen Die Kosten für angefallene Kreditzinsen in Höhe von insgesamt 6.275,00 Euro sind als Verzugsschaden erstattungsfähig. Aus den vorgelegten Darlehensverträgen ergibt sich, dass jeweils 0,25 % Bereitstellungszinsen pro Monat ab dem 01.07.2013 zu zahlen waren. Aus dem einen Darlehen hat der Kläger zunächst 40.000 Euro abgerufen, woraus sich ein Zins von 100 Euro pro Monat errechnet, aus dem anderen Darlehen hat der Kläger 50.000 Euro abgerufen, woraus sich wiederum ein monatlicher Zins von 125 Euro errechnet (vgl. Anlage K 21 und 22, Bl.103 ff. GA). bb) Ersatzwohnung Krefeld Die Kosten für eine Ersatzwohnung in Krefeld in Höhe von 9.200,00 Euro sind als Verzugsschaden erstattungsfähig. Der Kläger war vor dem Hintergrund der Geburt des Kindes auch dazu berechtigt eine größere Wohnung anzumieten. Allerdings hat der Kläger die Miete für den Monat Mai 2015 von 1.000,00 auf 600,00 Euro gemindert (Bl. 316 GA). Es ist also nur ein Gesamtbetrag in Höhe von 9.200 Euro erstattungsfähig. Aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Kläger die Miete auch tatsächlich gezahlt hat (vgl. Anlage K35, Bl. 302 ff. GA). cc) Bauzaun, Baustrom und Grundgebühr Stromanschluss Auch die Kosten für einen Bauzaun, Baustrom und die Grundgebühr für einen Stromanschluss in Höhe von insgesamt 3.631,91 Euro sind als Verzugsschaden erstattungsfähig. Aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich Zahlungen des Klägers an die Frisoli Bau GmbH für den Bauzaun und die Grundgebühr für den Stromanschluss, die alle zwei Monate mit einem Betrag in Höhe von 18,00 Euro abgebucht wird. Für den Baustrom ergingen Zahlungen an die Firma Ingenhaag – (vgl. insgesamt Anlage K 35, Bl. 302 ff. GA). dd) Beauftragung des Sachverständigen Die Kosten zur ersten Beauftragung (abgerechnet mit Rechnung vom 09.01.2014) des Sachverständigen sind nicht erstattungsfähig, denn der Sachverständige wurde von den Bauherren, dem Kläger und seiner Ehefrau, bereits vorbeugend zur Begutachtung und Überwachung der Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Bauleistung herangezogen und nicht, weil konkrete Anhaltspunkte für einen Mangel vorgelegen haben. Der Kläger trägt vor, dass er den Sachverständigen „zur qualitätssichernden Baubetreuung“ hinzugezogen hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mängeln der Sachverständige baubegleitend tätig geworden ist. Wird ein Gutachter vom Bauherrn eingesetzt, um ihn vorbeugend zu beraten, so steht die Beauftragung des Gutachters nicht im Zusammenhang mit dem Auftreten eines konkreten Mangels. In derartigen Fällen sind die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2010 – I-21 U 194/09 –, juris sowie OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2013 – I-22 U 4/13 –, juris). Auch die entstandenen Kosten für die zweite Beauftragung des Sachverständigen in Höhe von 474,81 Euro sind nicht erstattungsfähig. Eine weitere Beauftragung mit dem Tätigkeitszeitraum 10.01.2014 bis zum 12.11.2014 war nicht erforderlich, da die Beklagte bereits mit Schreiben vom 12.12.2013 unter Fristsetzung bis zum 15.01.2014 zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden ist und diese ablehnte. Zudem wurde bereits mit Antrag vom 03.02.2014 das selbständige Beweisverfahren eingeleitet. ee) Mietkosten Wohnung Neuss Nicht erstattungsfähig sind die Mietkosten in Höhe von 10.183,00 Euro für die Ersatzwohnung in Neuss, denn die Kosten sind unabhängig vom Verzug der Beklagten angefallen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er die Wohnung wegen der Beklagten bereits früher gekündigt hat als ursprünglich geplant, sodass er die Miete ohnehin bis zum 31.03.2015 hätte bezahlen müssen. Daran ändert auch der Verzug der Beklagten nichts. ff) Preissteigerung Hausbaukosten Die Mehrkosten für die Hausbaukosten in Höhe von 11.089,00 Euro als Preissteigerung zur Erstellung des streitgegenständlichen Einfamilienhauses sind erstattungsfähig. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen liegt eine Baukostensteigerung aber nur in Höhe von 7,3 % vom Jahr 2013 auf das Jahr 2016 vor, daraus ergeben sich Mehrkosten in Höhe von 11.089,00 Euro. 5) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 17.031,59 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus dem Betrag zusammen, den sich der Beklagte von dem treuhänderisch hinterlegten Eigenkapital des Klägers ausgezahlt hat für den Einbau der Fenster (13.251,91 Euro), die Stornogebühr für die Treppe (89,25 Euro) sowie für die Lüftungsanlage (3.690,43 Euro). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Vergütung für die Fenster oder die Lüftungsanlage, da es sich um eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund handelt. Ein wichtiger Grund liegt nach § 648a Abs. 1 S. 2 vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Das ist bei Vorliegen entsprechender Umstände umso eher der Fall, wenn die Abwicklung des Vertragsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch geraume Zeit in Anspruch nimmt (MüKoBGB/Busche, 7. Aufl. 2018, BGB § 648a Rn. 3). Die Fortsetzung des Vertrages war für den Kläger unzumutbar, da das für die Durchführung des Vertrages erforderliche Vertrauensverhältnis massiv dadurch erschüttert worden ist, dass die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat trotz mehrfacher Aufforderung zur Mangelbeseitigung durch den Kläger und seiner Ehefrau (vgl. MüKoBGB/Busche, 7. Aufl. 2018, BGB § 648a Rn. 3). Die Anlieferung der Fenster erfolgte nach erklärter Kündigung, sodass hierfür kein Rechtsgrund bestand. Die Lüftungsanlage wurde von der Beklagten nicht geliefert. Die Kündigung führt zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Wirkung ex nunc, womit dem Unternehmer auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund der Anspruch auf Vergütung der für die bis zur Kündigung (mangelfrei) erbrachten Leistungen grundsätzlich erhalten bleibt. Für die (Teil-) Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung erbracht wurden, bildet der gekündigte Vertrag nämlich weiterhin die Rechtsgrundlage (MüKoBGB/Busche BGB § 648a Rn. 10, beck-online). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr für die bestellte Treppe eine Stornogebühr angefallen ist. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 Euro. Es ist ein Gegenstandswert von „bis 75.000 Euro“ anzusetzen. Bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr ergibt sich demnach ein Betrag in Höhe von 2.085,95 Euro (= 1,3 x 1.732,90 Euro zzgl. 20,00 Euro Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer). Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten seit dem 16.06.2016. Der Prozessbevollmächtigte hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2016 unter Fristsetzung bis zum 15.06.2016 zur Zahlung aufgefordert. Nach Ablauf dieser Frist befand sich die Beklagte im Verzug. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 95.859,55 EUR festgesetzt.