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Grund- und Teilurteil

1 O 295/17

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2020:0302.1O295.17.00
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Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach zu 1/3 gerechtfertigt, hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs aufgrund Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 2/3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach zu 1/3 gerechtfertigt, hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs aufgrund Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 2/3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Tatbestand: Der Kläger verlangt materiellen und immateriellen Schadenersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus einem Unfallereignis. Der am 10.10.1994 geborene Kläger saß am 22.12.2015 als Beifahrer im Fahrzeug seiner Mutter. Er kam von einer schulischen Veranstaltung und wurde nach Hause gebracht. Gegen 18:00 Uhr musste das Fahrzeug verkehrsbedingt im Kreuzungsbereich XXXXXXsstraße/XXXXXstraße bis zum Stillstand abgebremst werden. Auf das stehende Fahrzeug fuhr ein weiteres Fahrzeug aufgrund momentaner Unaufmerksamkeit des Fahrers, des Zeugen XXXXXX, auf. Die Unfallbeteiligten ließen die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen stehen und der Zeuge XXXXXX sicherte die Unfallstelle durch Aufstellung eines Warndreiecks ab. Als die Unfallbeteiligten im Begriff waren, ihre Personalien und sonstige Informationen auszutauschen, stellten sie fest, dass das zuvor auf der linken Geradeausspur mittig im Bereich der Haltelinie zu Beginn des Kreuzungsbereichs aufgestellte Warndreieck nunmehr auf der Fahrbahn lag. Der Kläger bot an, das Warndreieck wieder aufzustellen. Zu diesem Zweck ging er zum Warndreieck und betrat die Fahrbahn. Als er sich im Bereich des liegenden Warndreiecks befand, erfasste ihn der auf der linken Geradeausspur fahrende Beklagte zu 1 ohne Bremsreaktion mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug, wodurch der Kläger ca. 20m weit durch die Luft geschleudert wurde und wieder auf der Fahrbahn aufkam. Zum Unfallzeitpunkt war es bereits dunkel. Der Kläger trug keine Warnweste und war dunkel gekleidet. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt und die von ihm getragene Kleidung wurde beschädigt. Zudem entstand dem Kläger ein Verdienstausfall. Die zuständige Unfallkasse qualifizierte den Unfall als Schul-Wegeunfall. Die Beklagte zu 2 erkannte die Haftung dem Grunde nach mit einer Quote von 50 % mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils an. Auf die verschiedenen geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadenspositionen leistete die Beklagte zu 2 mehrere Akontozahlungen in Höhe von insgesamt 20.000,00 €. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten treffe eine Haftungsquote von 100 %. Ihm sei kein Mitverschulden anzulasten. Er behauptet hierzu, weil die Straße in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 in einer lang gezogenen Linkskurve verlaufe und 3-4 m hohe Büsche auf dem Grünstreifen seine Sicht versperrt hätten, sei der auf der linken Spur fahrende Pkw für ihn noch nicht zu erkennen gewesen, als er sich entschlossen habe, die Fahrbahn zu betreten und das umgefallene Warndreieck wieder aufzustellen. Hingegen wäre es für den Beklagten zu 1 bei gehöriger Konzentration auf die Verkehrssituation jederzeit möglich gewesen, sein Fahrzeug nach rechts zu lenken und den Kläger nicht anzufahren. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 29.918,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 42.000 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch zukünftig alle entstehenden materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus dem Unfallereignis vom 22.12.2015, mit einer Haftungsquote von 100% zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.849,73 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Kläger habe sich ein erhebliches Mitverschulden von mindestens 50 % zurechnen zu lassen, da er entgegen § 25 Abs. 3 StVO nicht den Vorrang des fließenden Verkehrs beachtet habe. Der Kläger hätte am Fahrbandrand entlanglaufen müssen, um dann unter Beachtung des fließenden Verkehrs die Straße zu überqueren und das Warndreieck aufzustellen. Alternativ hätte er das Warndreieck seiner Mutter nehmen und vor sich hertragen müssen, um den entgegenkommenden Verkehr zu warnen. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe den entgegenkommenden Pkw des Beklagten zu 1 entweder gesehen oder durch grobe Unaufmerksamkeit übersehen, denn die Straße laufe im Unfallbereich gerade und das Abblendlicht des Pkws des Beklagten zu 1 sei über mehrere hundert Meter sichtbar gewesen. Ihrer Ansicht nach sei dem Beklagten zu 1 demgegenüber kein Verschulden vorzuwerfen. Hierzu behaupten sie aufgrund der diffusen Lichtverhältnisse habe der Beklagte zu 1 den dunkel gekleideten Kläger auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig sehen können. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Ueckert sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Türks. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2019 (Bl. 105 ff. d. GA) sowie das Gutachten vom 22.05.2019 (Bl. 121 ff. GA). Im Übrigen ist die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach zum Az. XXXXXXXXXX beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist weitgehend zulässig. Dies gilt jedoch nicht für den Klageantrag zu 3 im Umfang der von Beklagtenseite bereits anerkannten Ersatzpflicht. Denn wenn der Schädiger - i.d.R. vertreten durch den Versicherer - dem Geschädigten gegenüber ein schriftliches Anerkenntnis abgibt und erklärt diese Zusage solle die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils haben, so wie dies hier die Beklagte zu 2 getan hat, dann liegt insoweit ein titelersetzendes Anerkenntnis vor, das bei einer Feststellungsklage das Rechtsschutzinteresse entfallen lässt (OLG Koblenz r+s 2015, 259). II. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 4 dem Grunde nach in Höhe einer Haftungsquote von 1/3 zu Lasten der Beklagten bzw. hinsichtlich des Klageantrags zu 2 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 2/3 begründet. Über diese bezifferten Leistungsanträge ist zulässiger- und zweckmäßigerweise durch Teil-Grundurteil zu entscheiden, da das Verfahren im Hinblick auf die Haftung dem Grunde nach entscheidungsreif, die Höhe der Haftung aber umfassend aufklärungsbedürftig ist (vgl. Zöller-Feskorn, Komm. z. ZPO, 33. Aufl. 2020, § 304 Rn. 3 m.w.N). 1. Die Beklagten haften gegenüber dem Kläger im Ausgangspunkt zunächst verschuldensunabhängig zu 100% aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG. Denn bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1, welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, ist der Kläger verletzt worden, ohne dass der Unfall durch höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden wäre. 2. Allerdings wird die Haftung der Beklagten gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB durch das Mitverschulden des Klägers begrenzt. Die Beweislast hierfür tragen die Beklagten. Nach dem entweder unstreitigen oder nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legenden Geschehensablauf liegt ein erheblicher Verstoß des Klägers gegen § 25 StVO vor. Gemäß § 25 Abs. 1 StVO müssen Fußgänger grundsätzlich die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Fahrbahnen haben Fußgänger gemäß § 25 Abs. 3 StVO unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. Der Fußgänger, der außerhalb geschützter Stellen die Fahrbahn überqueren will, muss besonders sorgfältig sein (vgl. KG Berlin, NZV 04, 579, OLG Rostock, VersR 06, 1703), insbesondere vorher den Fahrzeugverkehr, dem das Vorrecht gebührt und der auch durch § 25 StVO geschützt wird (BGH, NJW 00, 3069; OLG Oldenburg NZV 94, 26), sorgfältig zu beobachten (vgl. BGH VRS 26, 327) und ihm den Vorrang zu überlassen (KG Berlin, VM 99, 50). Der Fußgänger muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten (vgl. OLG Rostock VersR 06, 1703). Er darf die Fahrbahn erst betreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass er keinen Fahrzeugführer gefährdet oder auch nur in der Weiterfahrt behindert. Dieser besonderen Sorgfaltspflicht ist der Kläger nicht gerecht geworden. Denn nach den glaubhaften und von keiner Seite in Zweifel gezogenen Angaben des klägerseits benannten Zeugen XXXXXXX ist der Kläger den gesamten Kreuzungsbereich von der Verkehrsinsel bis zum Grünstreifen in Fahrtrichtung entlanggegangen, um dann quer zur Fahrtrichtung über die Verlängerung der Linksabbiegerspur zu gehen und die linke Geradeausspur zu betreten. Dieses selbst- und fremdgefährdende Verhalten war mitnichten zwingend. Denn der Kläger hätte genauso gut von der Verkehrsinsel aus auf den aus seiner Sicht linken Gehweg entlang der Freiheitsstraße gehen und auf Höhe der Haltelinie die Straße betreten können. Dabei kann ihm zwar nicht vorgeworfen werden, dass er außerhalb eines Fußgängerüberwegs auf die Straße getreten ist, da die Stelle durch das auf Höhe der Haltelinie auf der Fahrbahn liegende Warndreieck vorgegeben war. An dieser Stelle war jedoch die Ampel erkennbar, so dass der Kläger hätte warten können, bis diese auf Rot springt, um sicher zu gehen, dass herannahende Fahrzeuge anhalten. Allerdings hat der Kläger offenbar überhaupt nicht auf herannahende Fahrzeuge geachtet. Denn der Sachverständige Dipl.-Ing- XXXXX kommt unter Auswertung aller relevanten Informationen zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei Beobachtung des Verkehrs das mit Abblendlicht fahrende Beklagtenfahrzeug frühzeitig hätte erkennen können. Dabei hätte der Kläger, wie der Sachverständige ausgehend von der über 120m nahezu exakt geradlinig verlaufenden linken Geradeausspur und der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anschaulich erläutert, auf herannahende Fahrzeuge sogar fast 10 Sekunden vor dem Erreichen der Haltelinie aufmerksam werden können. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht in eigener Würdigung an. Dem Kläger kann bei Bewertung des Verkehrsverstoßes auch nicht zugute gehalten werden, dass er aufgrund des vorangegangenen Unfalls unter Schock stand oder nur der Sicherungspflicht aus § 15 S. 2 StVO nachkommen wollte. Gegen ein schockbedingtes Verhalten spricht zum einen, dass im Zeitpunkt des erneuten Aufstellens des Warndreiecks bereits einige Zeit seit dem Auffahrunfall vergangenen war und zum anderen die Angabe des Zeugen XXXXXX, dass der Kläger in gemütlichem Gehtempo unterwegs gewesen sei. Und was die Sicherungspflicht anbelangt, gelten auch dafür gewisse Vorgaben, die der Kläger eben nicht eingehalten hat. Denn das Warnzeichen darf seinerseits keine zusätzliche Gefahrenquelle darstellen, so dass es regelmäßig am rechten Fahrbahnrand aufzustellen ist und nicht auf der Fahrbahn (vgl. jurisPK-Straßenverkehrsrecht- Weiten , § 15 StVO, Rn. 15; OLG Saarbrücken v. 11.05.1979 - 3 U 42/78 - VerkMitt 1980, 40 zur Warnleuchte). Unabhängig davon, dass das Warndreieck von dem Zeugen Ueckert beim ersten Mal falsch auf der Fahrbahn aufgestellt worden war, hätte der Kläger dennoch beim zweiten Mal das Warndreieck aus dem Fahrzeug seiner Mutter korrekt am Fahrbahnrand aufstellen können. Im Übrigen ist Sinn und Zweck der Aufstellung eines Warndreiecks doch, dass eine ansonsten möglicherweise zu übersehende Unfallstelle als Hindernis erkannt wird. Aufgrund der vom Kläger angenommenen Notwendigkeit der Aufstellung eines solchen Warnzeichens sollte ihm also bewusst gewesen sein, dass die anderen Verkehrsteilnehmer (zeitlich und örtlich) vor der Aufstellung gerade nicht von einem Hindernis ausgehen, so dass er bis dahin besondere Vorsicht walten lassen muss. Zusätzlich zu dem hiernach festgestellten Verstoß des Klägers gegen § 25 StVO kämen überdies die Grundsätze des Anscheinsbeweis zum Tragen. Denn wenn ein Kraftfahrzeug auf der rechten Fahrbahnseite mit einem von rechts kommenden Fußgänger zusammenstößt, so gilt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 25 Abs. 3 S. 1 StVO durch den Fußgänger (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 925; Urt. v. 5.3.2013 – I-1 U 116/12, BeckRS 2014, 17670). Entsprechendes muss mutatis mutandis gelten, wenn ein von links kommender Fußgänger mit einem Pkw auf der linken Fahrbahnseite zusammenstößt. 3. Ein betriebsgefahrerhöhendes Mitverschulden auf Beklagtenseite vermochte der hierfür beweisbelastete Klägers indes nicht nachzuweisen. Ein Geschwindigkeitsverstoß des Beklagten zu 1 ist zu verneinen. Denn wie der Sachverständige Türks anhand der Längswurfweite des Klägers sowie der Wegstrecke von der Kollisionsposition bis in die nachkollisionäre Endstellung ermitteln konnte, hatte das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt eine zulässige Geschwindigkeit von 32-41 km/h inne. Auch diesbezüglich sind die Feststellungen im Gutachten logisch nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Daneben kann der Kläger dem Beklagten zu 1 keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 1 StVO entgegenhalten, auch wenn dieser auf der linken Fahrspur gefahren ist. Das Rechtsfahrgebot dient nämlich dem Schutz des (erlaubten) Gegen- und Überholverkehrs in Längsrichtung, nicht dem des einbiegenden oder kreuzenden Querverkehrs (vgl. BGH NJW 86, 2651; VersR 1977, 36; NZV 91, 23; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage, § 2 StVO, Rn. 30-31). Daher dient das Rechtsfahrgebot auch nicht dem Schutz überquerender Fußgänger (vgl. OLG Hamm NZV 2003, 181; OLG Köln VersR 2003, 219; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a. a. O.). Eine verzögerte oder falsche Reaktion des Beklagten zu 1 ist schließlich auch nicht feststellbar. Dass der Beklagte zu 1 noch nicht auf den Kläger reagierte, als dieser sich noch im Bereich der Verlängerung der Linksabbiegerspur befand, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Ein Kraftfahrer braucht aufgrund des Vertrauensgrundsatzes bei erwachsenen Fußgängern nämlich nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten rechnen. Er kann in der Regel annehmen, der Fußgänger, der beim Herannahen des Fahrzeugs neben der Fahrbahn stehen bleibt, habe das Fahrzeug bemerkt und werde es vorbeilassen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2018, Az. 9 U 131/16, juris). Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger unstreitig dunkel gekleidet und ohne Warnweste unterwegs war, so dass schon nicht klar ist, ab welchem Zeitpunkt dieser für den Beklagten zu 1 erkennbar war. Hinzu kommt, dass die Aufmerksamkeit des Beklagten zu 1 notwendigerweise zum Teil der Verkehrsbehinderung infolge des vorausgegangenen Auffahrunfalls gewidmet war. Letztlich steht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens technisch nicht einmal fest, ob der Unfall für den Beklagten zu 1 überhaupt vermeidbar war. Der Nachweis eines Verschuldens ist damit gerade nicht geführt. Anzusetzen ist auf Beklagtenseite demnach nur die im Verhältnis zum Kläger als Fußgänger erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs. 4. Nach Abwägung aller Verursachungsbeiträge erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 für angemessen. III. Hinsichtlich des zulässigen Teils des Klageantrags zu 3 ist die Klage daneben unbegründet. Über den unbezifferten Feststellungsantrag ist mangels Grundurteilsfähigkeit durch Teil-(End)Urteil zu entscheiden (vgl. Zöller-Feskorn, Komm. z. ZPO, 33. Aufl. 2020, § 304 Rn. 3 m.w.N). Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz für alle Zukunftsschäden verpflichtet sind. Nach dem Vorhergesagten besteht eine Ersatzpflicht der Beklagten aufgrund des erheblichen Mitverschuldens des Klägers hingegen nur zu 1/3. Da die Beklagten diese bereits zu 1/2 und damit in einem darüberhinausgehenden Umfang anerkannt haben, ist ein weitergehender Anspruch des Klägers zu verneinen.