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Urteil

2 O 167/18

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2020:0311.2O167.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 30.424,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi und des Typs A6 Avant S line 3.0 TDI quattro S mit der FIN: ……… zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von weiteren 1.590,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 66 % und die Kläger 34 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 30.424,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi und des Typs A6 Avant S line 3.0 TDI quattro S mit der FIN: ……… zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von weiteren 1.590,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 66 % und die Kläger 34 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger bestellten bei der ……. unter dem 24.05.2016 einen gebrauchten Audi Typ A6 Avant S line 3.0 TDI quattro S zu einem Preis in Höhe von 46.100,00 Euro inklusive Umsatzsteuer. In der Bestellung sind ein Stand des Kilometerzählers von 8.770 und als Liefertermin der 30.05.2016 angegeben (Anlage K 1, Bl. 14 der Akte). Dieser Liefertermin entspricht dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II angegebenen Datum (Anlage K 4, Bl. 131 der Akte). Das Fahrzeug war nach der Zulassungsbescheinigung Teil II am 06.11.2014 erstmals zugelassen worden. Es ist in die Schadstoffklasse EU 6 eingeordnet. In das Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 897 eingebaut. Dieser verfügt über ein sogenanntes Thermofenster. Dabei wird Abgas aus dem Anlassbereich des Motors in das Ansaugsystem des Motors zurückgeleitet und ersetzt dort einen Teil der Frischladung, die für den nächsten Verbrennungsprozess benötigt wird. Dadurch wird eine Absenkung der Verbrennungstemperatur erreicht, wodurch weniger Stickoxide entstehen. Die rückgeführten Gase nehmen erneut an der Verbrennung teil. Weiterhin verfügt der Motor über einen sogenannten SCR-Katalysator. Mit dieser Technologie wird eine Harnstofflösung (AdBlue) zur Reduktion des Ausstoßes von Stickoxiden in den Abgasstrom gespritzt. Das Kraftfahrtbundesamt erließ für Fahrzeuge des auch hier in Rede stehenden Typs Audi A6 Avant S line 3,0 TDI quattro S durch Bescheid eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung. Die Beklagte entwickelte ein Software-Update, dass das Kraftfahrtbundesamt für die Fahrzeuge des Typs Audi A6/A7 unter dem 12.11.2018 freigab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2018 ließen die Kläger die Beklagte auffordern, den Kaufpreis in Höhe von 46.100,00 Euro bis spätestens zum 09.08.2018 zurückzuzahlen (Anlage K2, Bl. 15 ff. der Akte). Im Januar 2019 schrieb die Beklagte den Kläger zu 1) an (Anlage K 3, Bl. 107 f. der Akte) und teilte diesem unter anderen folgendes mit: „(…) Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund eines angeordneten Rückrufs für verschiedene ….. ein Software-Update am Motorsteuergerät ihres Fahrzeugs vorgenommen werden muss. Hintergrund ist, dass Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerungssoftware dieser Fahrzeuge im Hinblick auf die Funktionsweise des Emissionsminderungssystems festgestellt wurden. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat daraufhin die Entfernung dieser Unregelmäßigkeiten angeordnet. (…)“ Im Juli 2019 schrieb die Beklagte den Kläger zu 1) erneut an (Anlage K 5, Bl. 163 der Akte) und teilte das Vorstehende nochmals mit sowie unter anderem Folgendes: „(…) Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 FZV durchgeführt werden kann. (…)“ Mit Schreiben aus Januar 2020 wiederholte die Beklagte diese Hinweise (Bl. 281 f. der Akte). Am 17.02.2020 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 98.894 (Bl. 278 f. der Akte). Die Kläger machen geltend, dass in dem Motor des Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Es würden durch das sogenannte Thermofenster Manipulationen bei der Abgasbehandlung vorgenommen werden. Die Abschalteinrichtung stoppe oder reduziere die Abgasrückführung, wenn die Außentemperaturen zu niedrig seien, so dass dann größere Mengen Abgase in die Außenluft gelangten. Wahrscheinlich trete erstmals bei 7 Grad Celsius eine Reduktion der Abgasrückführung ein. Der Ausnahmefall des Motorschutzes liege gerade nicht vor. Zudem erfolge bei dem SCR-Katalysator bei zunehmend leerem AdBlue-Tank eine Drosselung der AdBlue-Einspritzung. Durch die Nichteinspritzung von Harnstoff funktioniere der SCR-Katalysator dann nicht oder extrem eingeschränkt, wodurch Stickstoffdioxid ungehindert in hohen Konzentrationen austrete. Die Beklagte habe die AdBlue-Einspritzung manipuliert. Bei ordnungsgemäßer Reduzierung der Stickoxide würde das Fahrzeug erheblich mehr AdBlue verbrauchen. Die Dosierung sei viel zu gering, um die gesetzlich vorgeschriebenen Werte einzuhalten. Lediglich auf dem Rollenprüfstand schalte die Software die Einspritzung von AdBlue so, dass die Grenzwerte eingehalten würden. Die Kläger machen geltend, das Fahrzeug sei erheblich mangelhaft, da die tatsächlichen NOx-Werte von den gesetzlichen Vorgaben und den Angaben im technischen Datenblatt derart abwichen, dass die angegebene EU-Schadstoffklasse nicht erreicht bzw. sogar deutlich verfehlt werde. Die Beklagte werbe mit Schadstoffwerten, die tatsächlich nicht eingehalten würden, sowie mit Bezeichnungen wie „Clean Diesel“, obwohl die Fahrzeuge aufgrund der Software nicht einmal die gesetzlich verpflichtenden Schadstoffwerte einhielten. Sie hätten großen Wert auf ein umweltfreundliches, wertstabiles Fahrzeug mit geringem Kraftstoffverbrauch gelegt und es sei ihnen darauf angekommen, dass die in öffentlichen Anpreisungen genannten Motoreigenschaften tatsächlich vorlägen. Ihnen sei es vor allem auf die Zuordnung zur entsprechenden EU-Schadstoffklasse angekommen. Wegen der Manipulationen sei die Zulassung des Fahrzeugs erloschen. Es bestehe die Gefahr einer Betriebsuntersagung. Dies belege der Rückruf der Beklagten. Eine Nachbesserung sei nicht möglich. Der AdBlue-Verbrauch würde dann ins Unermessliche steigen. Zudem steige bei nachgebesserten Fahrzeugen der Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 % und es komme zu erheblichen Leistungsverlusten, insbesondere im höheren Drehzahlbereich. Weiterhin gehe hin und wieder die Warnleuchte des Dieselpartikelfilters beim Ausrollen des Fahrzeugs unvermittelt an. Vor allem führe eine Nachbesserung auch dazu, dass Verschleißteile wie Abdichtungen schneller gewechselt werden müssten und damit die Lebensdauer des Motors deutlich verringert sei. Insbesondere die Lebensdauer des Dieselpartikelfilters sei vermindert. Auch nach einem Software-Update erfüllten die betroffenen Fahrzeuge nicht die gesetzlichen Vorschriften und seien unverändert nicht zulassungskonform. Der Mangel in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung liege überdies auch ungeachtet des Software-Updates vor. Der ungewollte Vertragsschluss würde hierdurch nicht nachträglich zu einem gewollten Vertragsschluss. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Hierzu machen sie geltend, der Vorstand der Beklagten habe von den nicht gesetzeskonformen Manipulationen gewusst und gewusst, dass die Fahrzeuge einen Wertverlust erleiden würden, sobald der Mangel bekannt würde. Die betrügerische Absicht sei unterem anderem auch dem Vorstandsvorsitzenden …… bekannt gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft München II ein entsprechendes Strafverfahren gegen diesen eröffnet und von dem die Beklagte sich zwischenzeitlich getrennt habe. Zudem habe der Top-Manager …… im Dezember 2015 seinen Posten räumen müssen. Sein Nachfolger ……. habe im September 2016 ebenfalls gehen müssen. Weiterhin hätten der ehemalige Chef der Motorenentwicklung ….. und die ehemalige Führungskraft …… sowie zahlreiche andere Führungskräfte die Beklagte verlassen müssen. Die Vorstandsmitglieder wie beispielsweise ……. und andere seien über den flächendeckenden Dieselabgasbetrug in den betreffenden Details schon seit 2006 informiert gewesen. Vorstandsmitglied ….. habe sich regelmäßig mit dem Vorstandsmitglied …. über den Fortschritt bei den Abschaltgeräten informiert. Die Beklagte treffe im Übrigen eine sekundäre Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware gehabt habe und das Inverkehrbringen der Motoren verantwortet hätte. Die Kläger behaupten weiterhin, dass sich der Minderwert des Fahrzeugs auf mindestens 30 % gegenüber dem sonstigen Gebrauchtwagenwert des Fahrzeugs belaufe. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte hafte ihnen gemäß § 826 BGB, gemäß 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Beklagte sei verpflichtet, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges zurückzuzahlen. Denn der Vertragsschluss sei für sie wirtschaftlich nachteilig. Kein verständiger Kunde wurde ein Fahrzeug mit dieser Software erwerben, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hingewiesen hätte, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb gegebenenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrtbundesamt rechnen müsse. Dabei müssten sie sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Ein Vorteilsausgleich sei unbillig und würde die Beklagte als schädigende Partei unangemessen bevorteilen. Dies würde zu einer treuwidrigen Entlastung eines deliktisch handelnden Schädigers führen. Ein wegen Arglist haftender Hersteller dürfe die Wertschöpfung nicht im Wege der Schadensberechnung zeitweilig realisieren, zumal sich die Berechnung am wohl überhöhten Kaufpreis orientieren solle. Das allgemeine schadensrechtliche Bereicherungsverbot müsse demgegenüber zurücktreten. Sollte dennoch eine Nutzungsentschädigung abgezogen werden, würde die Annahme einer Gesamtlaufleistung von nur 300.000 Kilometern sie in unangemessener Weise benachteiligen. Bei einem Fahrzeug der Oberklasse seien sogar 500.000 Kilometer zu berücksichtigen. Die Kläger sind zudem der Ansicht, ihnen stehe gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 100 BGB ein Zinsanspruch gegen die Beklagte auf den Kaufpreis in Höhe von 4 % seit dem 03.05.2016 zu. Die Kläger haben mit der der Beklagten am 30.10.2018 zugestellten Klage zunächst die Zahlung von Zinsen auf den Kaufpreis lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 beantragt. Mit am 22.08.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 20.08.2019 (Bl. 118 ff. der Akte) haben die Kläger ihre Klage um die Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 03.05.2016 bis zum 09.08.2018 erweitert. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an sie 46.100,00 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 03.05.2016 bis zum 09.08.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi und des Typs A6 Avant S Line 3.0 TDI quattro S mit der FIN…… zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an sie weitere 2.238,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kläger im Verkaufsgespräch Wert auf ein umweltfreundliches und wertstabiles Fahrzeug gelegt hätten. Wenn Umweltaspekte überhaupt eine Rolle gespielt haben sollten, dann nur im Hinblick auf die Einstufung des Fahrzeugs in eine bestimmte Abgasnorm. Die Beklagte macht geltend, dass in dem Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten sei. Der SCR-Katalysator unterscheide nicht zwischen Rollenprüfstand und Straßenbetrieb. Ein Warmlaufmodus komme nicht zum Einsatz. Das Software-Update betreffe nur die Arbeitsweise des SCR-Katalysators, wenn der Harnstoff (AdBlue) nur noch für eine voraussichtliche Restreichweite von 2.400 Kilometern ausreiche. Denn dann sei bislang der Betrieb des SCR-Katalysators so eingestellt, dass bei Erreichen dieser Restreichweite und wenn der Fahrer das Fahrzeug zudem über eine längere Zeit hochlastig und dynamisch bewege der Wirkungsgrad der AdBlue-Einspritzung herabgesetzt werden könne, was im normalen Fahrzeugbetrieb praktisch kaum vorkomme. Die Herabsetzung des Wirkungsgrades des SCR-Katalysators sei dann mit gerade mal 2 % derart gering, dass sie messtechnisch nicht mehr aufzulösen bzw. darstellbar sei. Die Dosierstrategie nach Erreichen von 2.400 km AdBlue-Restreichweite diene der Erfüllung der Anforderung von Abs. 3.5 Anhang XVI VO (EG) 692/2008. Sie habe sich für eine Änderung der Dosierungsstrategie entschieden, sodass sichergestellt werde, dass unabhängig von Fahrerprofil und Umgebungsbedingungen das Fahrzeug mindestens 2.400 Kilometer betrieben werden könne, ohne dass es vorübergehend mit leerem Reagenzbehälter betrieben werde. Auch das Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Es sei zum Schutz der Bauteile des Abgasrückführungssystems notwendig und als Maßnahme zum Bauteilschutz nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) Alt. 1 VO (EG) 715/2007 zulässig. Die Rate an zurückgeführtem Abgas sei von vielen Einflussgrößen abhängig, mitunter auch von der Temperatur der Frischluft. Eine signifikante Reduktion der Abgasrückführung erfolge erst bei einer Temperatur von 5 Grad Celsius und weniger. Hätte man bei z.B. 5 Grad eine identische Abgasrückführung wie bei 20 Grad vorgesehen, wäre insbesondere der Abgasrückführungs-Kühler versottet. Eine zunehmende Versottung könne zu einem Verklemmen des AGR-Ventils führen und damit zu einer Beeinträchtigung des Motorbetriebs. Das Verhalten des Abgasnachbehandlungssystems sei auf der Straße und auf dem Rollenprüfstand identisch. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass im Straßenverkehr nicht dieselben Grenzwerte eingehalten werden müssten wir im Testzyklus. Die für die Erlangung der Typgenehmigung maßgeblichen Abgaswerte würden ausschließlich unter Laborbedingungen gemessen, wofür die Testfahrzeuge den gesetzlich vorgegebenen Testlauf, den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchliefen. Auf die Emissionen im realen Fahrbetrieb komme es nicht an. Bei jedem Fahrzeug, auch denjenigen anderer Hersteller, seien die Emissionswerte im realen Fahrbetrieb höher als im Testbetrieb. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, sie habe die Kläger nicht getäuscht und ihr sei auch sonst kein sittenwidriges Verhalten zur Last zu legen. Hierzu macht sie geltend, sie sei an dem Abschluss des Kaufvertrags weder beteiligt gewesen, noch habe sie hiervon Kenntnis gehabt. Das Fahrzeug sei technisch sicher und fahrbereit. Selbst wenn sie – wie nicht – bei der Erlangung der Typengenehmigung getäuscht hätte, sei diese Handlung nicht an die Kläger, sondern an die Zulassungsbehörde gerichtet. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich – was unstreitig ist – um ein Gebrauchtfahrzeug handele. Die Übereinstimmungsbescheinigung habe hier ihren Zweck bereits bei der Erstzulassung im Jahr 2014 und damit vor Kauf durch die Kläger erfüllt. Auch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs begründe keine Täuschung oder sonstige sittenwidrige Handlung, weil sich dieses nicht an die Kläger, sondern an den Erstabnehmer des Fahrzeugs gerichtet habe. Über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs könne nicht getäuscht werden, da es sich um eine rechtliche Einschätzung handele, die nicht Gegenstand einer Täuschung sein könne. Mit einem sogenannten Thermofenster gehe auch deshalb keine sittenwidrige, vorsätzliche Schädigungshandlung einher, weil dieses eine allgemein anerkannte und von sämtlichen Herstellern eingesetzte, offen erkennbare technische Einrichtung darstelle. Zudem sei auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs abzustellen. Allenfalls sei von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen, sodass es am Schädigungsvorsatz fehle. Bei Emissionsregelungen, die im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise funktionierten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motorschutzes ernsthaft diskutiert werden könnten, bedürfe es auch der Darlegung des bestehenden Bewusstseins ihrer möglichen Unzulässigkeit verbunden mit einer billigenden Inkaufnahme derselben. Dies liege hier nicht vor. Selbst wenn man in einem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sehe, liege kein sittenwidriges Verhalten vor, weil dieses bei der Regelung der Abgasrückführung weit verbreitet, von den Zulassungsbehörden anerkannt und selbst noch im Bericht der Untersuchungskommission „…..“ als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden sei. Wenn ein Thermofenster allgemein als zulässig angesehen werde, könne nicht von einem Vorsatz hinsichtlich einer Schädigung der Käufer ausgegangen werden. Eine etwaige Täuschung sei für den Kaufvertragsschluss jedenfalls nicht kausal gewesen. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass die Kläger die Kenntnis von Umständen, die das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand beträfen, nicht aber dessen Zulassungsfähigkeit im Straßenverkehr, zum Anlass genommen hätten, den Kaufvertrag nicht abzuschließen. Eine besondere Verwerflichkeit fehle, denn der Schutzzweck der verletzten Verhaltensnorm sei nicht berührt. Die VO (EG) Nr. 715/2007 schütze keine Individualinteressen, sondern diene der Verbesserung der Luftqualität. Dies zeige sich deutlich daran, dass die Verordnung Messungen unter Bedingungen verlange, die nicht den realen Fahrbedingungen entsprächen. Die Folgen der hier in Rede stehenden Software seien für die Kläger nicht spürbar gewesen. Die Annahme einer besonderen Verwerflichkeit führe hier zu einem Wertungswiderspruch zwischen Delikts- und Gewährleistungsrecht. Weiterhin sei den Klägern kein Schaden entstanden. Der Kaufvertragsschluss sei nicht wirtschaftlich nachteilig gewesen, da das Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit sei sowie über alle erforderlichen Genehmigungen verfüge. Insbesondere verfüge das Fahrzeug nach wie vor über eine Typgenehmigung für die Emissionsklasse EU 6, und ein Widerruf der Typgenehmigung drohe auch in Zukunft nicht. Das Fahrzeug sei nicht im Wert gemindert. Eine etwaige Wertminderung bliebe im Übrigen auch ohne Folgen, solange keine konkrete Verkaufsabsicht bestehe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kläger überhaupt eine Verkaufsabsicht hegen würden. Das Software-Update habe keinen Einfluss auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO2-Emmissionswerte, Motorleistung, Drehmoment, Geräuschemissionen und Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen. Nach Durchführung des Software-Updates würden alle geltenden Grenzwerte bezüglich der Schadstoffemissionen sowie die sonstigen Anforderungen eingehalten. Die Beklagte beruft sich hierfür auf die Freigabe des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Sollte sich der Halter des Fahrzeugs einer Aufforderung zur Durchführung der technischen Maßnahme widersetzen, beruhe dies auf seinem eigenen Entschluss und könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Beklagte macht weiterhin geltend, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Die Kläger seien insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Fehler in der Organisation der unternehmensinternen Kommunikation oder das Wissen namentlich nicht bekannter Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene reichten für § 826 BGB nicht aus. Es sei nicht ihr Wille gewesen, ihre Kunden zu schädigen. Jedenfalls habe sie keinen Schädigungsvorsatz gegenüber weiteren Käufern gehabt, die das Fahrzeug vom Erstkäufer als Gebrauchtwagen erworben hätten. Insoweit fehle es ihr schon am Bewusstsein hinsichtlich der Existenz der potentiell endlosen Kette von Wiederkäufern. Sie – die Beklagte – treffe auch keine sekundäre Darlegungslast. Zum einen hätten die Kläger keine Anknüpfungspunkte in Bezug auf den Kaufvertragsschluss vorgetragen, zu denen sie sich erklären könne. Ferner handele es sich bei der fehlenden Kenntnis des Vorstands um eine negative Tatsache. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei nicht erfüllt, da die EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach wie vor gültig sei. Die Regelung sei auch kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB. Selbst bei einer unterstellten Schutzwirkung seien die Kläger als Gebrauchtwagenkäufer nicht in den Schutzbereich der Norm einbezogen. Die Übereinstimmungsbescheinigung sei auch richtig, da das in Rede stehende Fahrzeug in allen für die Typengenehmigung relevanten Spezifikation mit dem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimme. Die Beklagte macht höchst vorsorglich geltend, dass die Kläger sich jedenfalls die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müssten. Bei der Berechnung des Nutzungsersatzes sei von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des in Rede stehenden Fahrzeugs von 200.000 Kilometern bis 250.000 Kilometern auszugehen. Ein Annahmeverzug ihrerseits scheide aus, weil die Kläger ihr die ihnen obliegende Leistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätten. Die Beklagte bestreitet schließlich mit Nichtwissen, dass die Kläger Rechtsanwaltskosten in der beantragten Höhe bereits gezahlt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Mönchengladbach ist örtlich zuständig, da es sich um einen gegen die Beklagte gerichteten deliktischen Anspruch nach § 826 BGB handelt und der Schaden als Teil des Tatbestandes jedenfalls dort eintritt, wo sich das Vermögen der Kläger befindet, das heißt an ihrem Wohnsitz. Dieser liegt im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach. Ausweislich der Anlage K 1 war dies auch zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs der Fall. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB i.V.m. § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für das in Rede stehende Fahrzeug in Höhe von 46.100,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. Dabei war eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 15.675,34 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich der tenorierte Betrag ergibt. a) Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Dabei ist ein Unternehmen für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt, § 31 BGB. Die Beklagte hat die Kläger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt, indem sie das Fahrzeug mit dem Dieselmotor des Typs EA 897 in den Verkehr brachte, ohne die Details der Programmierung offenzulegen. aa) Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich um den Motor des Typs EA 897 handelt, denn die Kläger haben dies vorgetragen und die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Im Termin vom 19.02.2020 hat das Gericht auch unwidersprochen mitgeteilt, dass es davon ausgeht, dass das Fahrzeug über den Motor des Typs EA 897 verfügt (Bl. 277 der Akte). Die in dem Motortyp EA 897 enthaltene Steuerung der Abgasbehandlung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. In dem Motortyp EA 897 wird eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet, denn Fahrzeuge mit diesem Motortyp waren Gegenstand eines Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 – 13 U 81/19 –, juris, Rn. 14, ebenfalls zum Motor EA 897). Dass auch vorliegend ein Rückruf wegen Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerungssoftware angeordnet war, ergibt sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schreiben der Beklagten aus Januar 2019, Juli 2019 und Januar 2020. Darin führt die Beklagte u. a. auch aus, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Entfernung „dieser Unregelmäßigkeiten“ angeordnet habe. Der Streit darüber, ob das sog. Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt bzw. ob es zum Motorschutz erforderlich ist oder nicht, kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen (vgl. OLG Düsseldorf – 13 U 81/19 – a.a.O., Rn. 14). Dasselbe muss dann auch betreffend den SCR-Katalysator gelten. Demgegenüber kommt es weder darauf an, ob das Fahrzeug die maßgebenden Grenzwerte insbesondere der Euro 6-Abgasnorm hinsichtlich des Stickoxid-Ausstoßes auch ohne die betreffende Software einzuhalten vermag, noch steht der Annahme einer Schädigung entgegen, dass der Betrieb des erworbenen Pkw im realen Straßenverkehr nicht mit dem Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand zu vergleichen ist und die für die Einhaltung der Euro 6-Norm im Prüfbetrieb maßgebenden Einzelheiten für den gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht nur hinsichtlich der Emissionen, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch und den Fahrleistungen bedeutungslos sein mögen. Denn all dies ändert nichts daran, dass das Fahrzeug durch die verwendete Motorsteuerungssoftware in seiner Beschaffenheit von der von einem vernünftigen Durchschnittskäufer zu erwartenden Beschaffenheit eines solchen Fahrzeugs abwich und dass die Abweichung einen auch für den vernünftigen Durchschnittskäufer bedeutsamen Gesichtspunkt betraf (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 18 U 112/17 –, juris, Rn. 36 – 40 zu VW). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die EG-Typgenehmigung erteilt und nicht entzogen worden sein mag und dass für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegen mag. Mit dieser Bescheinigung erklärt der Hersteller eines Fahrzeugs, dass das konkrete Fahrzeug mit der entsprechenden EG-Typgenehmigung übereinstimmt und damit allen einschlägigen Rechtsakten im Zeitpunkt seiner Herstellung entspricht, § 6 Abs. 1 EG-FGV. Diese Erklärung des Herstellers dient dazu, eine bestehende Genehmigung zu einem bestimmten Fahrzeug in Beziehung zu setzen. Mit der Übereinstimmungsbescheinigung einher geht die Information, dass die aus der Typgenehmigung des Fahrzeuges ersichtliche Einhaltung der NOx-Emissionen der Euro 6-Grenzwerttabelle gerade nicht auf der Nutzung einer illegal verwendeten Abschalteinrichtung basiert, weil das Fahrzeug andernfalls nicht genehmigungsfähig wäre. Damit darf ein verständiger Käufer erwarten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in allen Betriebszuständen die NOx-Grenzwerte der Euro 6-Norm nicht überschreitet. Im Übrigen weist die Beklagte in ihren Schreiben aus Juli 2019 und Januar 2020 selbst darauf hin, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 FZV durchgeführt werden könne. bb) Die Beklagte hat den Klägern durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit dem Motor des Typs EA 897 auch einen Schaden im Sinne von § 826 BGB zugefügt. Ein Schaden in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende "ungewollte" Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH NJW-RR 2015, 275, 276; OLG Düsseldorf – 13 U 81/19 – a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.; OLG Düsseldorf – 13 U 81/19 – a.a.O., Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen vor. (i) Es kann dabei dahinstehen, ob es durch das jeweilige Verhalten der Beklagten zu einem messbaren Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug kam und auch, ob durch Nachbesserungsmaßnahmen der Mangel am Fahrzeug vollständig beseitigt werden könnte, weil die Kläger durch das Verhalten der Beklagten einen Vertrag abschlossen, den sie im Übrigen nicht abgeschlossen hätten, und aus diesem gemäß § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurden. Es steht außer Zweifel, dass unter normalen Umständen, d.h. etwa für den gewöhnlichen Privatgebrauch, kein verständiger Autokäufer ein Kraftfahrzeug kauft, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Hersteller die behördlicherseits gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat. Er müsste befürchten, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Typengenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV ganz oder teilweise widerruft, was in der Folge zu einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1, 2 FZV führen kann. Dies gilt jedenfalls solange, wie nicht ersichtlich ist, dass der Käufer das Risiko bewusst einging, etwa um von einem besonderen Preisnachlass zu profitieren. Dies ist indes vorliegend nicht ersichtlich. Soweit das hypothetische Verhalten der Kläger bei Vertragsschluss nicht bereits als offenkundig angesehen werden kann, streitet dafür, dass sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätten, mindestens eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist dabei im Hinblick auf die hypothetische Kausalität ohne weiteres den Fällen gleichzusetzen, für die der Bundesgerichtshof die sog. "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" anerkannt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2012, 2427, 2429 f.; OLG Düsseldorf – 13 U 81/19 – a.a.O., Rn. 27) . Die so begründete Vermutung wurde durch die Beklagte nicht erschüttert. Der Vortrag, es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass die Kläger in Kenntnis von Umständen, die das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand betreffen, nicht aber dessen Zulassungsfähigkeit im Straßenverkehr, zum Anlass genommen hätten, den Kaufvertrag nicht abzuschließen, ist nicht ausreichend. Denn die Zulassungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. der Betrieb des Fahrzeugs sind wie ausgeführt gerade - auch nach den eigenen Schreiben der Beklagten aus Juli 2019 und Januar 2020 - betroffen. Das streitgegenständliche Fahrzeug entsprach zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht den gesetzlichen Anforderungen. Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, dass die Kläger ein Gebrauchtfahrzeug erwarben. Denn auch dann liegt in dem nachteiligen Kaufvertrag ein Schaden. (ii) Dass die Leistung, die die Kläger als Gegenleistung für die ungewollt eingegangene Verbindlichkeit erhalten haben, für ihre Zwecke nicht voll brauchbar sein darf, ist als einschränkendes Korrektiv für die weite Fassung des Vermögensschadensbegriffes zu sehen. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur strafrechtlichen Bewertung solcher Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes (OLG Düsseldorf – 13 U 81/19 – a.a.O., Rn. 28 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 16. August 1961, Az. 4 StR 166/61 ). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt demnach voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (OLG Düsseldorf – 13 U 81/19 – a.a.O., Rn. 28 m.w.N.). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Leistung für die Zwecke der Kläger nicht voll brauchbar, da, wie sich aus den vorgenannten Schreiben der Beklagten ergibt, eine Betriebsuntersagung drohte. Zudem drohte bei einer ex ante-Betrachtung, unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem sog. "Abgasskandal" bei VW - auch eine erhebliche Einschränkung der Fungibilität. Denn mindestens solange die abschließende Haltung des Kraftfahrt-Bundesamts zu dem Komplex nicht bekannt war und mit einer Betriebsuntersagung ernsthaft gerechnet werden musste, dürfte ein betroffenes Fahrzeug - so wie das streitgegenständliche - gleichsam unverkäuflich gewesen seien; jedenfalls hätten die Kläger als Verkäufer im Vergleich zum Anschaffungswert wohl Preisabschläge hinnehmen müssen (vgl. OLG Düsseldorf – 13 U 81/19 – a.a.O., Rn. 29). Auch insoweit ist ohne Relevanz, ob es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, da die Kläger auch dann im Vergleich zu einem nicht mit einer solchen Motorsteuerungssoftware ausgerüsteten Fahrzeug einen entsprechenden Preisabschlag zu befürchten hätten. Es kommt hierfür auch nicht darauf an, ob die Kläger das Fahrzeug überhaupt veräußern wollen. (iii) Die Täuschung ist auch kausal für die Kaufvertragsabschlüsse geworden. Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen, dass die mit der in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware ausgerüsteten Motoren des Typs EA 897 in die in Rede stehenden Fahrzeuge eingebaut werden, wären die Fahrzeuge mangels EG-Typgenehmigung gar nicht auf den deutschen Markt gelangt und hätten die Kläger ein solches Fahrzeug mit der darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erwerben können. Bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen - der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 18 U 16/19 –, BeckRS 2019, 32106, Rn. 37 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 18 U 58/18 –, BeckRS 2019, 32199, Rn. 51 f.). Dies ist bei einem Gebrauchtwagen in gleicher Weise der Fall wie bei einem Neuwagen. (iv) Auch dass ein Software-Update zur Verfügung steht, lässt den Schaden der Kläger nicht entfallen. Denn es verbleibt auch nach Aufspielen des Software-Updates ein Restschaden, weil es gleichwohl ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug bleibt und auch vom Markt so bewertet wird. Damit wäre - zumal angesichts des steigenden Umweltempfindens der Bevölkerung - die Bemakelung des Fahrzeuges durch das Aufspielen des Software-Updates gerade nicht aufgehoben, sondern dauerte fort. Der Schaden, der aus der aus Sicht des Käufers ungewollten Verbindlichkeit besteht, bleibt dadurch weiterhin bestehen (vgl. OLG Düsseldorf – 18 U 16/19 – a.a.O., Rn. 36; OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a.a.O., Rn. 50; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 18 U 70/18 –, Rn. 39, juris; jeweils zu VW). Das Software-Update ist rechtlich lediglich als Angebot der Schadenswidergutmachung zu bewerten, während es bei der Beurteilung, ob ein Schaden vorliegt, allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abkommt (vgl. OLG Düsseldorf – 18 U 16/19 – a.a.O., Rn. 36; OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a.a.O., Rn. 50; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 20, juris). (v) Der Schaden ist auch vom Schutzbereich der verletzten Verhaltensnorm umfasst. Es kommt nicht darauf an, ob die VO EG 715/2007 keine Individualinteressen schützen, sondern dem Umweltschutz dienen mag. Denn die Haftung aus § 826 BGB knüpft nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen (vgl. OLG Karlsruhe – 13 U 142/18 – a.a.O., Rn. 41). Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie die Kläger hier erlitten haben (vgl. OLG Düsseldorf – 18 U 16/19 – a.a.O., Rn. 39; OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a.a.O., Rn. 54; OLG Köln – 18 U 70/18 – a.a.O., Rn. 43; jeweils zu VW). cc) Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Sie bzw. ihre Organe handelten vorsätzlich. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, juris). Davon ist hier jedoch auszugehen. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis von der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten, deren Wissen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist, gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. Dabei ist der Begriff des „anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ im Sinne von § 31 BGB weit auszuglegen. Bereits die zugrunde zu legenden äußeren Umstände sprechen für ein vorsätzliches Verhalten mindestens eines Vorstandsmitglieds oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten. So besteht kein Zweifel daran, dass die Motorsteuerung bewusst so wie geschehen konstruiert wurde, um die Abgaswerte im Prüfstandbetrieb zu beeinflussen und auf diese Weise die Typgenehmigung zu erlangen. Es liegt dabei auf der Hand, dass im Unternehmen der Beklagten mindestens ein handelnder Repräsentant - ein Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne von § 31 BGB -, der an der Entscheidung über die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung des Motors des Typs EA 897 beteiligt war, über diese Kenntnisse und Vorstellungen verfügte. Dies folgt aus der Tragweite dieser Entscheidung, indem diese Motoren konzernweit in Millionen Fahrzeuge zahlreicher verschiedener Typen eingebaut werden sollten. Überdies handelte es sich um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen. Bei dieser Sachlage ist mehr als fernliegend, dass der Vorstand oder verfassungsmäßig berufene Vertreter nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen sein sollen und die Entscheidung lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte, zumal diesen Mitarbeitern in Anbetracht der arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hätte. Aus diesen Gründen ist es nicht anders denkbar, als dass derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz der in Rede stehenden Motorensteuerung in Millionen von Fahrzeugen erteilt, eine gewichtige Funktion im Unternehmen hat und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet ist. Soweit diese Person kein Vorstand gewesen sein sollte, muss es sich daher zumindest um einen (anderen) Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB gehandelt haben (vgl. OLG Düsseldorf – 18 U 16/19 – a.a.O., Rn. 50; OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a.a.O., Rn. 65; jeweils zu VW). Darüber hinaus ist mehr als nur wahrscheinlich, dass dieser mindestens eine Vorstand oder (andere) verfassungsmäßig berufene Vertreter gleichzeitig den objektiven Tatbestand sowie sämtliche für den Vorsatz nach § 826 BGB erforderliche Wissens- und Wollenselemente in seiner Person verwirklichte. Denn die technischen Maßnahmen, ihre rechtswidrige Verwendung im Dieselmotor EA 897 und die dahinterstehende Motivation lassen sich nicht sinnvoll voneinander trennen, weshalb alle subjektiven Elemente zwangsläufig in der Person eines Entscheidungsträgers erfüllt sind: Ein Vorstandsmitglied oder sonstiger Repräsentant, der in Kenntnis der Funktionsweise der Motorsteuerung ihren serienmäßigen Einsatz in den Motoren anordnet oder nicht unterbindet, billigt diesen auch und ist sich der Schädigung der späteren Fahrzeugerwerber bewusst (OLG Düsseldorf – 18 U 16/19 – a.a.O., Rn. 51; OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a.a.O., Rn. 66). Insoweit ist der Vortrag der Klägerseite nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Darlegungs- und beweisbelastet sind zwar insoweit grundsätzlich die Kläger. Allerdings haben diese bereits im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgetragen, woraus sie auf eine Kenntnis der Vorstandsmitglieder schließen. Sie haben hierzu die ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und von VW benannt und beschrieben, warum sie angesichts der eigenen Reaktion der Beklagten und der Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf einen Vorsatz schließen. Eine weitere Substantiierung ist den Klägern nicht möglich, da es sich insoweit um interne Vorgänge der Beklagten handelt. Insofern wäre es daher Sache der Beklagten, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darzulegen, dass der Vorstand oder andere Organe trotz der internen Überprüfungsmechanismen keinerlei Kenntnis von der Verwendung der in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware und deren Auswirkungen hatten (vgl. OLG Köln – 18 U 70/18 – a.a.O., Rn. 29 ff.; OLG Karlsruhe – 13 U 142/18 – a.a.O., Rn. 71). Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 1998 – II ZR 266/97 –, juris, Rn. 11). So liegt es hier, denn die Kläger haben naturgemäß keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten, sondern sind insoweit auf Presseberichte und Ähnliches angewiesen (vgl. OLG Karlsruhe – 13 U 142/18 – a.a.O., Rn. 51 ff.). Dass die Organe der Beklagten von der Konstruktion des Motors und damit von der in Rede stehenden Motorsteuerungssoftware Kenntnis hatten, hat die Beklagte nicht im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast hinreichend widerlegt. Sie hätte konkret ihre Entscheidungs- und Kontrollstrukturen darlegen müssen sowie auf welcher Entscheidungsebene innerhalb ihrer Organisation wer die Anweisung zum Einbau der problematischen Motorsteuerungssoftware gegeben hat und welche Personen bei ihr daran beteiligt waren. Indem sie dies nicht getan hat, genügt die Beklagte der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht (vgl. OLG Köln – 18 U 70/18 – a.a.O., Rn. 31, 33; OLG Karlsruhe – 13 U 142/18 – a.a.O., Rn. 70 ff.; OLG Düsseldorf – 18 U 16/19 – a.a.O., Rn. 57 f.; OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a.a.O., Rn. 72 f.; jeweils zu VW). In einem solchen Vortrag läge auch nicht die Beschreibung von negativen Tatsachen. Der Vortrag, dass Thermofenster von sämtlichen Herstellern eingesetzt werden und auch für zulässig und sinnvoll angesehen werden mögen, ist insoweit nicht ausreichend. Denn zum einen besagt dies nichts über die Funktionsweise des individuellen Thermofensters im Einzelnen. Jedenfalls bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf an und es drohte eine Betriebsuntersagung. Der Vortrag, das Thermofenster sei eine offen erkennbare technische Einrichtung, ist auch nicht geeignet, einen Vorsatz entfallen zu lassen, denn augenscheinlich erlangte die Beklagte eine Typgenehmigung für das Fahrzeug und dennoch wurde später der Rückruf angeordnet. Dass sie die Typgenehmigungsbehörde auf das Thermofenster (oder die Funktionsweise des SCR-Katalysators) hingewiesen hätte, macht die Beklagte selbst nicht geltend. Insoweit ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Emissionsregelungen grundsätzlich im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand arbeiten mögen, denn die Beklagte trägt selbst vor, dass der Fahrzyklus auf dem Prüfstand, der NEFZ, vom Betrieb im Straßenverkehr abweicht, so dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht nur dann vorliegen kann, wenn das Fahrzeug den Prüfstand erkennt, sondern auch dann, wenn die Abgasbehandlung wie hier beim NEFZ schlicht anders arbeitet, weil dann in anderer Weise gefahren wird und höhere Temperaturen erreicht werden. Insbesondere entfallen Vorsatz und sekundäre Darlegungslast der Beklagten nicht, weil es sich um einen Gebrauchtwagen handelt. Denn einem Fahrzeughersteller ist bekannt, dass Fahrzeuge regelmäßig weiterverkauft werden. Die drohende Betriebsuntersagung trifft einen Gebrauchtwagenkäufer genauso wie den Erwerber eines Neufahrzeugs und das musste den Verantwortlichen bei der Beklagten auch klar sein. dd) Das Verhalten der Beklagten war auch sittenwidrig. Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach Inhalt und Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826 Rn. 4 m.w.N.). Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Das Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand ist zugrunde zu legen; etwaige Missbräuche, die sich in bestimmten Kreisen gebildet haben, sind nicht zu beachten (BGH, Urteil vom 09. Juli 1953 – IV ZR 242/52 –, juris, Rn. 8). Besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt/Ellenberger, BGB a. a. O, § 138 Rn. 2 ff.). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 4 m.w.N.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht, nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig” Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11 –, juris, Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12 –, juris, Rn. 14 m.w.N). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig einzustufen. Denn die Täuschung durch die Beklagte diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen (vgl. OLG Düsseldorf – 18 U 16/19 – a.a.O., Rn. 26 ff.; OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a.a.O., Rn. 41 ff.; OLG Karlsruhe – 13 U 142/18 – a.a.O., Rn. 31 ff.; jeweils zu VW). Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerung einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung mehr oder weniger vom Zufall abhing. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist. Dies gilt auch für den Erwerb eines Gebrauchtwagens. Dazu, dass es insoweit nicht auf die allgemeine Üblichkeit von Thermofenstern und die Maßgeblichkeit des NEFZ für die Erlangung der Typgenehmigung ankommt, wird auf die Ausführungen zum Vorsatz Bezug genommen. b) Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz. Dieser Anspruch geht dahin, dass die Beklagte die Kläger so stellen muss, wie diese ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätten. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Kläger wie jeder verständige, Risiken meidende Kunde bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht geschlossen hätten. Besteht der Schaden in dem Abschluss eines nachteiligen Vertrags, richtet sich der Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses, so dass der Geschädigte Befreiung von den vertraglichen Verpflichtungen verlangen kann (Palandt/Sprau a.a.O., § 826 Rn. 15 und Einf v § 823 Rn. 24). Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstattet (vgl. OLG Düsseldorf – 13 U 81/19 – a.a.O., Rn. 46 ff.). Die Beklagte hat daher grundsätzlich den Kaufpreis in Höhe von 46.100,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zu erstatten. Dabei müssen sich die Kläger allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen durch das Fahren des Fahrzeugs anrechnen lassen. Dem Abzug der Nutzungsentschädigung kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte als deliktischer handelnder Schädiger treuwidrig entlastet würde. Diese Auffassung vernachlässigt, dass die deutsche Zivilrechtsordnung als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vorsieht. Die Bestrafung und - im Rahmen des Schuldangemessenen - Abschreckung sind mögliche Ziele des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, wobei die Geldstrafe oder -buße allerdings an den Staat fließt, nicht aber Ziele des Zivilrechts (OLG Düsseldorf – 18 U 16/19 – a.a.O., Rn. 68; OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a.a.O., Rn. 83). Dabei ist der Nutzungsersatz auch nicht von einer geringeren Bemessungsgrundlage als dem Kaufpreis zu errechnen (OLG Düsseldorf – 13 U 81/19 – a.a.O., Rn. 49). Die Kläger tragen nicht vor, inwieweit der Kaufpreis konkret überhöht sein soll. Die Berechnung dieser Nutzungsentschädigung erfolgt nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung nach der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene km ÷ im Zeitpunkt der Übergabe zu erwartende Restnutzungsdauer, wobei Berechnungszeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2014 – VIII ZR 196/14 –, juris; OLG Düsseldorf – 18 U 16/19 – a.a.O., Rn. 66; OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a.a.O., Rn. 81). Die für einen Neuwagen erwartbare Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht in Anwendung von § 287 ZPO für das hier in Rede stehende Model Audi A6 Avant 3.0 TDI quattro S auf 300.000 Kilometer (vgl. OLG Düsseldorf – 13 U 81/19 – a.a.O., Rn. 50 ebenfalls zum Motor EA 897 und die Rechtsprechungsübersicht bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 3574). Zum Zeitpunkt des Erwerbs betrug die erwartbare Restlaufleistung daher 291.230 Kilometer. Am 17.02.2020 hatte das Fahrzeug unstreitig einen Kilometerstand von 98.894 Kilometern und beim Erwerb einen solchen von 8.770 Kilometern. Da der Liefertermin der 30.05.2016 war, haben die Kläger mit dem Fahrzeug in einem Zeitraum von 1.359 Tagen (30.05.2016 bis 17.02.2020) 90.124 Kilometer zurückgelegt, also pro Tag durchschnittlich 66,32 Kilometer. Das Gericht schätzt daher den Kilometerstand des in Rede stehenden Fahrzeugs am Tag der letzten mündlichen Verhandlung, dem 19.02.2017, auf 99.026,64 Kilometer (98.894 + 132,64). Damit ergibt sich ein Nutzungsersatz in Höhe von 15.675,34 Euro (46.100 x 99.026,64 ÷ 291.230). Der Kaufpreis in Höhe von 46.100,00 Euro abzüglich 15.675,34 Euro ergibt den tenorierten Betrag von 30.424,66 Euro. Die Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises und der Anspruch auf Nutzungsentschädigung sind zu saldieren (vgl. OLG Düsseldorf – 18 U 16/19 – a.a.O., Rn. 64; OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a.a.O., Rn. 79). 2. Der Anspruch auf Zinsen ab dem 10.08.2019 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kläger ließen die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2018 zur Erstattung des Kaufpreises bis zum 09.08.2018 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs auffordern. Dagegen steht den Klägern kein Anspruch Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 03.05.2016 zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, da die Kläger keinen Kaufvertrag mit der Beklagten abgeschlossen haben, sondern diesen ein deliktsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zusteht. Jedoch folgt ein solcher Anspruch auch nicht aus § 849 BGB. Der Regelung kann kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin entnommen werden, dass deliktische Schadensersatzansprüche stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen seien. Vielmehr ist maßgeblich der Zweck der Norm zu berücksichtigen, den später nicht mehr nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen. Dieser Schutzzweck ist hier jedoch nicht betroffen, da die Kläger zwar einen Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises weggegeben haben, sie dafür im Gegenzug aber das streitgegenständliche Fahrzeug erworben haben, das sie anschließend jederzeit nutzen konnten, worauf ein etwaiger Minderwert des Fahrzeuges keinen Einfluss hat (OLG Düsseldorf – 18 U 16/19 – a.a.O., Rn. 76 ff.; OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a. a. O, Rn. 97 ff.; jeweils m.w.N.). 3. Die Kläger haben zudem Anspruch auf die Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, §§ 293, 298 BGB. Denn sie ließen die Beklagte wie ausgeführt auffordern, den Kaufpreise Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu erstatten. Leistungsort für die Rückgewähr des Fahrzeugs ist der Wohnsitz der Kläger. Eine ausdrückliche oder stillschweigend getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien liegt nicht vor. Der Leistungsort bestimmt sich gemäß § 269 Abs. 1 BGB in einem solchen Fall aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses. Da das ursprüngliche Schuldverhältnis, der Kaufvertrag, nicht zwischen den Parteien bestand, kann dieser nicht zur Bestimmung des Leistungsortes herangezogen werden. Das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis beruht auf einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB. Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung spricht dafür, den Geschädigten nicht damit zu belasten, das Fahrzeug zu der Beklagten als Schädigerin transportieren zu müssen (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, Rn. 116, juris). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die Kläger sich keine Nutzungsentschädigung anrechnen ließen. Denn der dem Verkäufer zugeflossene Kaufpreis darf grundsätzlich in voller Höhe zurückverlangt werden, sofern der Verkäufer noch keine Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt hat. Es stellt keine unzulässige Bedingung dar, wenn der Käufer sein Rückgabeangebot mit dem Verlangen kombiniert, den gezahlten Kaufpreis ohne Berücksichtigung einer geschuldeten Nutzungsvergütung (Gebrauchsvorteile) zurückzuzahlen (Reinking/Eggert a.a.O., Rn. 1209). Zudem hat die Beklagte die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche stets vollumfänglich zurückgewiesen. 4. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 826, 249 BGB. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage zur Wahrnehmung der Rechte der Kläger erforderlich und zweckmäßig und stellt deshalb einen Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB dar. Dabei war lediglich ein Anspruch auf Freistellung, nicht auf Zahlung, zuzuerkennen, denn die Beklagte hat bestritten, dass die Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der beantragten Höhe beglichen haben, und die Kläger haben hierzu nicht weiter vorgetragen. Für diesen Anspruch ist der Gegenstandswert im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts maßgebend, so dass vom Kaufpreis der damalige, geringere Nutzungswertersatz abzuziehen ist (OLG Düsseldorf – 18 U 58/18 – a. a. O, Rn. 94). Der Kilometerstand des Fahrzeugs wird in dem anwaltlichen Schreiben vom 09.07.2018 nicht mitgeteilt. Wegen der vorstehend ermittelten durchschnittlichen täglichen Nutzung von 66,32 Kilometern schätzt das Gericht diesen auf 59.902,72 Kilometer ((771 x 66,32) + 8770). Dies ergibt eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.482,25 (46.100 x 59.902,72 ÷ 291.230) und damit einen Gegenstandswert in Höhe von 36.617,75 Euro. Auf Basis eines Gegenstandswerts in Höhe von 36.617,75 Euro betragen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehend aus einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 1.590,91 Euro. Der Zinsanspruch insoweit ab dem 31.10.2018 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 30.10.2018 zugestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Kläger sich keinen Nutzungsersatz anrechnen lassen wollten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Streitwert : 46.100,00 Euro