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Urteil

22 KLs 15/19

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2020:0714.22KLS15.19.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten teilweise eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten teilweise eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB Gründe: I. Zur Person des Angeklagten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Der Angeklagte ist 46 Jahre alt und hat die niederländische Staatsbürgerschaft. Er ist geschieden, lebt aber seit Kurzem wieder mit seiner Ex-Frau zusammen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Angeklagte ist in den Niederlanden im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. Nach deren Scheidung lebte er zunächst im Haushalt seiner Mutter, später bei seinem Vater. Er hat eine ältere Schwester. Der Angeklagte besuchte in den Niederlanden die Grund- und Hauptschule. Nach der Schulzeit verpflichtete er sich für vier Jahre zum Dienst bei den niederländischen Streitkräften. Anschließend ging er verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und hatte wechselnde Wohnsitze in Deutschland, den Niederlanden und Belgien. Derzeit bestreitet er seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Hausmeister bei einem Schlachtbetrieb. Zudem gehört ihm ein kreditfinanziertes Haus in den Niederlanden, aus dem er Mieteinkünfte bezieht. Nach Abzug der Bankverbindlichkeiten verbleibt ihm ein monatliches Erwerbs- und Mieteinkommen von insgesamt etwa 1.800,00 Euro netto. Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Marihuana, ist aber nach eigenen Angaben nicht betäubungsmittelabhängig. Sonstige Rauschmittel konsumiert er nicht, auch keinen Alkohol. Abgesehen von gelegentlichen Rückenbeschwerden aufgrund eines Bandscheibenvorfalls ist er körperlich und geistig gesund. 2. Strafrechtlich ist der Angeklagte in der Bundesrepublik bislang nicht in Erscheinung getreten. In den Niederlanden ist er wie folgt in Erscheinung getreten: Am 09.10.1995 verurteilte ihn die Rechtbank Roermond wegen Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit ist am 07.11.1997 abgelaufen. II. Zur Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. – 5. Zwischen Ende September 2018 und Anfang November 2018 veräußerte der Angeklagte bei zumindest fünf Gelegenheiten jeweils 1 kg Marihuana unterschiedlicher Sorten zu einem Kilo-Preis von jeweils zumindest 4.500,00 Euro an den Zeugen N, der diese im Rahmen eines schwunghaften Handels an Kleinabnehmer weitervertrieb. Der Wirkstoffgehalt des aus den Niederlanden stammenden Rauschgifts betrug jeweils mindestens 8% THC. Der Kauf wurde jeweils so abgewickelt, dass der Zeuge N bei dem Angeklagten die Betäubungsmittel per Telefon bestellte und Kundenwünsche bezüglich bestimmter Sorten nannte. Der Angeklagte teilte ihm dann mit, welche Sorte(n) verfügbar war(en) und gab die Bestellung an seinen Lieferanten in den Niederlanden weiter. Dieser Lieferant und der Zeuge N kannten einander nicht. Ein „Marco“ genannter Kurierfahrer, dessen Identität nicht aufgeklärt werden konnte, lieferte das Rauschgift dann jeweils an den Zeugen N in Mönchengladbach und nahm in einigen Fällen eine Anzahlung auf den Kaufpreis von 1.000,00 bis 2.000,00 Euro mit. Der „Marco“ stand aus eigenem Entschluss für die Kurierfahrten zur Verfügung, ohne dass es dazu noch einer Einflussnahme des Angeklagten bedurft hätte. Wann und von wem die Drogen über die Grenze in die Bundesrepublik gebracht wurden, konnte nicht aufgeklärt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass sie nicht aus demselben Drogenvorrat stammten. Der Angeklagte holte den (restlichen) Kaufpreis für die durch „Marco“ gelieferten Drogen jeweils später persönlich bei dem Zeugen N ab. Die Treffen fanden – teilweise auf Initiative des Zeugen und teilweise auf Initiative des Angeklagten – in der Regel an der Filiale eines Fastfoodrestaurants an der Krefelder T-Straße in Mönchengladbach statt. Nach Vereinbarung mit dem Angeklagten bezahlte der Zeuge N – ggf. auch ratenweise – immer erst dann den Kaufpreis für das gelieferte Marihuana, wenn er durch den erfolgreichen Abverkauf der vorherigen Lieferung(en) an seine Abnehmer über die dafür notwendige Liquidität verfügte. Der Angeklagte war – in nicht aufklärbarer Höhe – am Gewinn der Drogengeschäfte beteiligt oder erhielt für seine Mitwirkung zumindest eine geldwerte Vergütung. 6. Am 07. oder 08.11.2018 veräußerte der Angeklagte 2 kg Marihuana der Sorte „OG Kush“ zu einem Kilo-Preis von zumindest 4.500,00 Euro gewinnbringend an den Zeugen N. Der Wirkstoffgehalt des Rauschgifts betrug jedenfalls 8% THC. Abgewickelt wurde dieser Kauf auf dieselbe Weise wie die vorgenannten Geschäfte. Aufgrund der inzwischen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Angeklagten leistete der Zeuge diesmal keine vorherige Anzahlung. Bezahlt wurden diese Betäubungsmittel nicht mehr, da der Zeuge N zwischenzeitlich festgenommen wurde. Sie gelangten auch nicht in den Verkehr, da sie bei einer Durchsuchung bei dem Zeugen am 15.11.2018 vollständig sichergestellt werden konnten. Über eine Erlaubnis zum Verkauf der Betäubungsmittel verfügte der Angeklagte, wie er wusste, nicht. Die festgestellten Wirkstoffgehalte nahm er jedenfalls billigend in Kauf. Der Zeuge N führte über die Geschäfte mit dem Angeklagten auf seinem sichergestellten Laptop Buch. Der Zeuge N wurde wegen obiger (und anderer) Taten vom Landgericht Mönchengladbach am 23.10.2019 (Az.: 21 KLs-700 Js #####/####/19, Ziffer II. 18. bis 23.) verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig, seitdem der BGH die dagegen gerichtete Revision mit Beschluss vom 19.02.2020 verworfen hat. Wegen der übrigen Taten, die dem Angeklagten im hiesigen Verfahren unter Beteiligung des Zeugen N vorgeworfen wurden, wurde dieser bislang nicht verurteilt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter I. 1. a) beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf den verlesenen Zentralregisterauskünften mit Stand vom 04.06.2020 (Bundesrepublik) und vom 23.06.2020 (Niederlande). 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten und den weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat eingeräumt, im Zeitraum von Anfang April bis Anfang November Marihuana in neun bis zehn Fällen Marihuana an den Zeugen N verkauft zu haben. Er habe niemanden dazu angestiftet, bei den Drogengeschäften mitzumachen, insbesondere nicht dazu, die Drogen nach Deutschland einzuführen. Der Angeklagte habe lediglich die Bestellungen des Zeugen N aufgenommen und an einen Verkäufer in den Niederlanden weitergegeben. Später habe er dann das Geld für die Drogen bei dem Zeugen abgeholt, ohne die Drogen selbst je in der Hand gehabt zu haben, was ihm nicht widerlegt werden konnte. Als Gegenleistung für seine Mitwirkung habe er insgesamt etwa 300 bis 400g Marihuana für den eigenen „Genusskonsum“, aber kein Geld erhalten. Angaben zur genauen Herkunft der Betäubungsmittel hat der Angeklagte nicht gemacht, insbesondere nicht zu deren Bevorratung und Einfuhr in die Bundesrepublik. Das Geständnis des Angeklagten ist überwiegend glaubhaft. Denn es deckt sich im Wesentlichen mit den glaubhaften Angaben des unmittelbar tatbeteiligten Zeugen N. Dieser hat wie schon in seinem Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach – hinsichtlich der dort rechtskräftig abgeurteilten Taten stand ihm im hiesigen Verfahren kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO mehr zu – eingeräumt, von dem Angeklagten im festgestellten Umfang Drogen erworben zu haben. Im Übrigen waren die Zeugenaussagen unergiebig bzw. wurden in Wahrnehmung der jeweiligen Rechte aus §§ 52, 55 StPO gar nicht erst zur Sache gemacht. Dies gilt insbesondere auch für die vor dem festgestellten Zeitraum liegenden Tatvorwürfe, zu denen der Zeuge N mangels rechtskräftiger Verurteilung keine Angaben machen musste und die in der Hauptverhandlung vom 14.07.2020 sämtlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Unter anderem wegen der Preisgabe des hiesigen Angeklagten als seinem Lieferanten ist der Zeuge N in seinem Verfahren in den Genuss des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG gekommen. Der Glaubhaftigkeit seiner Angaben tut dieser Umstand nach der Überzeugung der Kammer keinen Abbruch. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich den Vorteil der Kronzeugenregelung durch eine falsche Verdächtigung zu Lasten des hiesigen Angeklagten hätte erschleichen wollen. Vielmehr stützt die vorliegende Indizienlage die Annahme, dass zwischen dem Zeugen N und dem Angeklagten in dem Zeitraum Ende September 2018 bis Anfang November 2018 tatsächlich eine Geschäftsbeziehung mit dem Ziel des regelmäßigen Drogenerwerbs bestand, wie sie beide im Kern übereinstimmend geschildert haben. Dafür spricht zum einen der WhatsApp-Chatverlauf zwischen beiden, der auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Zeugen N gespeichert ist und dessen fotografische Auswertung in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Zeugen auszugsweise (Bl. 43-48 d. A.) in Augenschein genommen wurde. So findet sich dort die Nachricht des Zeugen vom 07.10.(2018) um 16:54 Uhr: „... Ich fahre super mit dir und es ist sauber und offen! Wir machen Business und keinen Risiko Kinderkram ...“. Der Angeklagte entgegnet zwei Minuten später: „ Ja ist auch “. Am selben Tag um 16:46 Uhr erkundigt sich der Zeuge N: „... Sehe ich Marco heute? “; Antwort zwei Minuten später: „ Ja denke .“ Offensichtlich wurde hier über eine der Kurierlieferungen nach dem festgestellten Tatmuster kommuniziert. Weiterhin belegt die Buchführung des Zeugen N, die auf dessen sichergestelltem Laptop gespeichert ist und deren drucktechnische Auswertung in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Zeugen auszugsweise (Bl. 38-42 d. A.) in Augenschein genommen wurde, dass aus dem Geschäftskontakt fortlaufende Verbindlichkeiten des Zeugen resultierten, die regelmäßig mit variablen Sätzen getilgt wurden. So bestanden am 25.10.(2018) beispielsweise Zahlungsrückstände in Höhe von 11.385,00 Euro, die, wie der Zeuge anhand seiner Buchführung glaubhaft erläutert hat, als „Darlehn Eric“ bezeichnet werden. Diese Zahl findet sich ebenso in seiner (rudimentären) Kontenführung (Bl.176 d. A.), die ebenfalls in Anwesenheit des Zeugen in Augenschein genommen wurde. Daraus ist ferner zu ersehen, dass am 11.10.(2018) zunächst ein Rückstand von 7.150,00 Euro bestand, den der Zeuge in drei Raten am 18.10., 20.10. und 24.10.(2018) in Höhe von 3.000,00 Euro, 1.750,00 Euro und 2.400,00 Euro vollständig ausglich, ehe die neue Verbindlichkeit in Höhe von 11.385,00 Euro „gebucht“ wurde. In der Zusammenschau mit den diesbezüglich plausiblen Erläuterungen des Zeugen ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Verbindlichkeiten jeweils aus den Drogenkäufen resultierten, die der Zeuge mit dem Angeklagten seit Ende September getätigt hatte und dass er die nicht unerheblichen Summen an diesen vereinbarungsgemäß immer (erst) dann zurückzahlte, wenn er durch den Abverkauf der Drogen über die dafür notwendige Liquidität verfügte, und zwar in einzelfallbezogener Absprache mit dem insoweit dispositionsbefugten Angeklagten. Schließlich ergeben sich die Kilo-Preise der auf diese Weise gehandelten Betäubungsmittel aus den nach Einkaufspreis (Bl. 174 d. A.) und Verkaufspreis (Bl. 175 d. A.) differenzierten Listen, die auf dem sichergestellten Laptop des Zeugen gespeichert sind und deren drucktechnische Auswertung in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Zeugen jeweils in Augenschein genommen wurde. Danach verkaufte der Angeklagte die günstigste Sorte „Hash“ für zumindest 4.500,00 Euro an den Zeugen, was die Kammer – mangels konkreter Erinnerung des Zeugen N an die jeweils vereinbarten Preise und gelieferten Sorten Marihuana – zu Gunsten des Angeklagten jeweils als den geringsten plausiblen Kaufpreis zugrunde gelegt hat. Der Zeuge N hat ferner bekundet, dass im Rahmen der Durchsuchung vom 15.11.2018 noch ein größerer „Rest“ der 2-Kilo-Lieferung vom 07. oder 08.11.2018 bei ihm aufgefunden wurde. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass es sich dabei – mangels konkreter Spezifizierungsmöglichkeit der Menge und Sorte – um die vollständige Menge des zuletzt gelieferten „Og Kush“ gehandelt hat, das dadurch nicht mehr in den Verkehr gebracht wurde. Nicht geglaubt hat die Kammer dem Angeklagten jedoch, dass er lediglich Marihuana für den eigenen „Genusskonsum“ und kein Geld für den Verkauf der Drogen bekommen haben will. Nach der Überzeugung der Kammer handelt es sich dabei um eine Schutzbehauptung mit dem Ziel, den eigenen Tatbeitrag zu bagatellisieren. Denn diese Einlassung ist schon aus sich heraus unplausibel und widersprüchlich im Hinblick auf die sonst glaubhaften Angaben zu den persönlichen Verhältnissen. Denn eine Menge von 300 bis 400g Marihuana, bezogen in einem Zeitraum von knapp zwei Monaten, ist erfahrungsgemäß deutlich zu viel für einen bloßen „Genusskonsum“ des nach eigenen Angaben nicht drogenabhängigen Angeklagten. Da kein Suchtdruck bestand, ist auch nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund der Angeklagte die mit dem regelmäßigen Drogenhandel verbundenen Kriminalitäts-, Entdeckungs- und Bestrafungsrisiken eingegangen sein sollte, ohne auch nur eine geringe Summe Bargeld als Gegenleistung in Aussicht gehabt zu haben. Hinzu kommt, dass die Rolle des Angeklagten nach der lebensnahen Darstellung des Zeugen N nicht, wie der Angeklagte sich zu suggerieren bemühte, nur der eines von seinem Lieferanten vorgeschobenen, unselbständigen Empfangsboten für die Bestellungs- und Geldannahme entsprach, der sich mit kleineren „Naturalien“ hätte abspeisen lassen. Vielmehr trat der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer als selbständiger Zwischenhändler mit eigenen Entscheidungsbefugnissen auf. Denn der Zeuge N bekundete, allein den Angeklagten als „seinen Verkäufer“ wahrgenommen zu haben, da er bei ihm die Drogen bestellt habe. Das habe sich ihm derart „gedanklich eingebrannt“, dass er diese Rolle des Angeklagten nie in Zweifel gezogen und etwa gedacht habe, der „Marco“ sei der Verkäufer der Drogen. Diesen habe er immer nur als Kurierfahrer wahrgenommen. Da der Zeuge N und der Lieferant des Angeklagten einander nicht kannten, war dieser für die Abwicklung deren Geschäfte unverzichtbar. Dementsprechend verhandelte er nach dem Bekunden des Zeugen N mit diesem stets auf Augenhöhe, wenn er ihm auf Bestellung – ohne dazu Rücksprache bei seinem Lieferanten nehmen zu müssen – sagte, welche Drogen konkret lieferbar waren und eigenständige Abreden bezüglich der Zahlungsmodalitäten traf. Wäre er ein bloßer Geldbote gewesen, hätte er dem Zeugen N keinen Zahlungsaufschub nach Bedarf gewähren können, wie dieser ihn in seiner Buchhaltung wiederholt als „Darlehn“ des Angeklagten aufgeführt hat. In der Gesamtschau sprechen nach der Überzeugung der Kammer all diese Umstände für einen nicht unerheblichen eigenständigen Gestaltungsspielraum des Angeklagten innerhalb der Vertriebskette der Betäubungsmittel und damit zugleich – bei lebensnaher Betrachtung der im Drogenhandel üblichen Gepflogenheiten – für eine risikoadäquate geldwerte Vergütung und/oder eine Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn. Mangels ergiebiger Beweismittel konnte ihm überdies nicht widerlegt werden, dass der „Marco“ ohne Zutun des Angeklagten zur Tat entschlossen war. Soweit die Verteidigung der Verwertung der Seitens des Zeugen N gegenüber dem Vernehmungsbeamten G1 gemachten Bekundungen wegen Verstoßes gegen § 136 a StPO widersprochen hat, kommt es hier auf ein etwaiges Verwertungsverbot nicht (mehr) an. Denn der Zeuge N hat seine Aussage gegenüber der Kammer freimütig und umfassend gemacht, soweit es die festgestellten Taten betrifft. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage ließen sich durch die dargestellte Indizienlage und die Übereinstimmungen mit der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer verifizieren. Konkreter Vorhalte aus seinen polizeilichen Vernehmungen bedurfte es dazu nicht. Die entsprechenden Vorhalte wurden allein im Hinblick auf den Anklagevorwurf zu 17. (Tat vom 14.11.2018) gemacht, da der Angeklagte diese Tat bestritten hat und der Zeuge N angegeben hat, hieran keine klare Erinnerung mehr zu haben. Nachdem das Verfahren unter anderem wegen dieser Tat in der Hauptverhandlung vom 14.07.2020 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kommt es auf diesen Vorhalt und die Frage der Verwertbarkeit nicht mehr an. Dahinstehen kann daher auch, ob und inwieweit sich aus § 136 a StPO aufgrund der Umstände der Vernehmung eines Zeugen im Wege der Fernwirkung – was nach Auffassung der Kammer zweifelhaft erscheint – überhaupt ein den selbst nicht vernommenen Angeklagten schützendes Recht herleiten lässt. Der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel hat zur Überzeugung der Kammer schätzweise jedenfalls 8% THC entsprochen. Unter Berücksichtigung aller feststellbaren Tatumstände konnten keine hinreichend sicheren Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten getroffen werden, so dass das Gericht von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis des jeweiligen Rauschgifts auszugehen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2011 - 5 St RR (I) 36/11). Dabei ist zwar der Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ zu beachten, jedoch ist nicht erforderlich, stets von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen (Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn 211, Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage 2019). Unter Berücksichtigung der statistischen Erhebungen über die Entwicklung der Wirkstoffgehalte (vgl. hierzu Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 315 ff., Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage 2019) sowie die der Kammer aus anderen BtM-Verfahren bekannten, im Raum Mönchengladbach üblichen Qualitäten hat die Kammer die o.g. für ihn günstigsten Konzentrationen angenommen. Eine Annahme einer darunterliegenden Wirkstoffqualität hielt die Kammer für abwegig. Unter Berücksichtigung der Vielzahl der erfolgreich getätigten Weiterverkäufe an die Abnehmer des Zeugen N, von denen dieser glaubhaft berichtet hat, kann nicht angenommen werden, dass der Angeklagte mit noch schlechterer Qualität als der o.g. Wirkstoffkonzentration handelte. IV. Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB schuldig gemacht. Bei Marihuana handelt es sich um Betäubungsmittel gemäß Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG. Durch den Verkauf an den Zeugen N hat der Angeklagte mit diesem Betäubungsmittel Handel getrieben, und zwar in (mit)täterschaftlicher Begehungsweise (§ 25 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 StGB) und nicht nur als Gehilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Beim Betäubungsmittelhandel gelten für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Die Weite des Begriffs des Handeltreibens darf nicht dazu führen, entgegen den Grundsätzen der §§ 25 ff. StGB jede möglicherweise unter das Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und das Interesse des Beteiligten am Gelingen des Umsatzgeschäfts mittäterschaftlichem Handeltreiben gleichzusetzen. Daher deutet auch beim Betäubungsmittelhandel eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäfts schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist. Ein solch untergeordneter Tatbeitrag liegt typischerweise dann vor, wenn keine erheblichen, über die Vermittlung der Übergabe der Drogen und den reinen Transport des Kaufgeldes hinausgehenden Tätigkeiten entfaltet werden, dem Beteiligten also im Rahmen des Gesamtgeschäfts im Wesentlichen die Rolle eines bloßen Kuriers zukommt, ohne – mit täterschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten – in das eigentliche Umsatzgeschäft eingebunden zu sein (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 318, m.w.N.). Vorliegend begründen die oben dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten des Angeklagten als eigenständigem Zwischenhändler innerhalb der bestehenden Vertriebskette dessen Tatherrschaft. Ohne seine eigenverantwortliche Abwicklung der Bestellungen des Zeugen N und deren Bezahlung hätten der Lieferant in den Niederlanden und der Zeuge N keine Drogengeschäfte miteinander tätigen können. Da sie einander nicht kannten, war der Angeklagte auch nicht ersetzbar und übte daher in der Gesamtschau keine nur untergeordnete Gehilfentätigkeit nach den dargestellten Grundsätzen aus. Den Qualifikationstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat der Angeklagte ebenfallsverwirklicht. Die „nicht geringe Menge“ eines Betäubungsmittels im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nicht nach der reinen Gewichtsmenge, sondern nach dem Wirkstoffgehalt des jeweiligen Betäubungsmittels, wobei wegen der sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte die nicht geringe Menge grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden kann als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit) (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 4 StR 59/04 –, zitiert nach Juris, Rn. 19). Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein (BGH a.a.O.). Für Cannabisprodukte wie das hier in Rede stehende Marihuana liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei 7,5 g THC (BGH, Beschluss vom 1. August 2006 – 4 StR 261/06 - NStZ-RR 2006, 350). Dieser Wert wurde bei jedem der vorliegenden Drogengeschäfte um ein Vielfaches Überschritten, da je 1.000g Betäubungsmittel schätzweise über zumindest 80g Wirkstoffmenge verfügten. Der Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, rechtswidrig und schuldhaft. Die einzelnen Verkaufsvorgänge stehen als rechtlich selbstständige Handlungen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB und stellen nicht nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit nach § 52 StGB dar. Denn grundsätzlich sind mehrere natürliche Handlungen, die die Kammer hier zu ihrer Überzeugung festgestellt hat, auch mehrere Taten im Rechtssinne. Davon abweichend ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens zwar dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb desselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittels richten, sind danach als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch alle späteren Veräußerungsakte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (vgl. BGH, NJW 1995, 2300, m.w.N.). Mangels Angaben des Angeklagten zur genauen Herkunft der von ihm vertriebenen Betäubungsmittel konnte die Kammer aber nicht feststellten, dass es sich bei den einzelnen Bestellungen des Zeugen N um einen solch einheitlichen Güterumsatz gehandelt hat, etwa weil die verkauften Mengen sämtlich oder auch nur mehrere von ihnen aus einer einheitlichen Vorratsmenge stammten oder der Lieferant des Angeklagten die zum Verkauf bereitgehaltene Rauschgiftmenge jeweils vor vollständiger Entleerung seines Depots aufgefüllt hätte. Allein aus dem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der Taten folgt noch nicht, dass der Lieferant des Angeklagten das veräußerte Marihuana schon zuvor in größerer Menge “gebunkert” hatte. Es besteht auch kein Erfahrungssatz, dass es sich bei mehrmaliger Veräußerung von Rauschgift an denselben Abnehmer jeweils um Teillieferungen aus einer gelagerten Gesamtmenge handelt, zumal sich der Lieferant im Regelfall das Rauschgift seinerseits beschaffen muss. Auch entspricht es wegen der Gefahr des vollen Entdeckungsrisikos nicht ohne weiteres den üblichen Gepflogenheiten im Rauschgifthandel, dass der (Zwischen)Händler größere Mengen als nötig verwahrt. Wenn sich also – wie hier – in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, vielmehr nur mehrere Verkäufe in selbständigen Handlungen festgestellt sind, gebietet es auch der Zweifelsgrundsatz nicht, – rein hypothetisch – von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auszugehen, dass die Drogen aus einem einheitlichen, ggf. immer wieder aufgefüllten Lagerbestand stammten. Denn es sind nicht alle nur denkbaren Gesichtspunkte, zu denen keine Feststellungen getroffen werden können, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Nur wenn Umstände bekannt geworden sind, nach denen die mehreren natürlichen Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden könnten, gebietet der Zweifelsgrundsatz die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit. Ob die diesbezüglichen Tatumstände allein aufgrund zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten, wie z.B. Schweigens, nicht aufgeklärt werden konnten, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, aaO., m.w.N.). V. Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen. 1. Zunächst waren die anzuwendenden Strafrahmen zu bestimmen. 1.Der jeweils anzuwendende Strafrahmen beträgt nach §§ 29a Abs. 1 BtMG, 38 Abs. 2 StGB für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge grundsätzlich Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und fünfzehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 29a Abs. 2 BtMG). Ein minder schwerer Fall liegt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht vor. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2009 - 3 StR 122/09, juris; BGH, Urt. v. 06.11.2003 - 4 StR 296/03, juris; BGH, Urt. v. 19.03.1975 - 2 StR 53/75, juris; BGHSt 26, 97-99). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind daher alle maßgeblichen Umstände, die – sei es, dass sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen – in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen und zu würdigen, ob unter deren Heranziehung ein minder schwerer Fall vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist anschließend zu prüfen, ob unter alleiniger oder zusätzlicher Heranziehung etwaiger vertypter Milderungsgründe ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente weicht in dem vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer unter Heranziehung sämtlicher Milderungsgründe nicht erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße ab, welches nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des genannten Ausnahmestrafrahmen geboten erscheinen ließe. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bislang nicht einschlägig vorbestraft ist und dass die Taten schon knapp zwei Jahre zurück liegen, ohne dass er seitdem durch neue Straftaten aufgefallen wäre. Die einzige niederländische Vorstrafe liegt über zwanzig Jahre zurück und damit so weit in der Vergangenheit, dass sie nicht mehr zu Lasten des Angeklagten heranzuziehen war. Ferner hat er seine Tatbeteiligung im Wesentlichen gestanden, auch wenn er um eine Bagatellisierung seiner Rolle bemüht war. Das Geständnis hat er frühzeitig abgelegt, und zwar erstmals in der Hauptverhandlung vom 27.02.2020, als ihm und der Kammer noch nicht bekannt war, dass die Revision des Zeugen N gegen seine Verurteilung vom 23.10.2019 (Az.: 21 KLs-700 Js #####/####/19, Ziffer II. 18. bis 23.) schon verworfen war. Der Angeklagte hätte vor diesem Hintergrund aus prozesstaktischen Gründen schweigen und dadurch den Tatnachweis mit guter Erfolgsaussicht erschweren können. Denn der Hauptbelastungszeuge N wollte, wie er in der Hauptverhandlung vom 27.02.2020 erklärt hat, sein Auskunftsverweigerungsrecht, hätte es ihm noch zugestanden, umfänglich ausüben. Neben seinem vor diesem Hintergrund strafmildernd wirkenden Geständnis hat der Angeklagte sich auch glaubhaft vom Drogenhandel distanziert und Reue bezüglich seiner Taten bekundet. Ferner handelt es sich bei dem gehandelten Marihuana um eine sog. „weiche“ Droge mit einem verhältnismäßig geringen Schädigungspotential bei den Konsumenten. Schließlich ist der Angeklagte aufgrund der erstmaligen Verbüßung einer Freiheitsstrafe besonders haftempfindlich. Gegen den Angeklagten spricht allerdings, dass er jeweils mit relativ großen Mengen der Droge Handel getrieben hat. Zudem war er, wie ihm bewusst war, Teil einer grenzüberschreitenden Vertriebsstruktur. Die Beteiligung daran erfordert ein – gegenüber einem lokalen Dealer – erhöhtes Maß an krimineller Energie. Angesichts dieser gegenüber den einschlägigen Strafmilderungsaspekten zumindest gleichgewichtigen Strafschärfungsgründen liegt nach Überzeugung der Kammer in keinem der Fälle ein erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abweichender Fall vor. Anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Tat zu II. 6., bei der zusätzlich strafmildernd zu würdigen war, dass die gelieferten Drogen aufgrund ihrer Sicherstellung nicht in den Verkehr gelangt sind. Auch dieser weitere Umstand rechtfertigt in der Abwägung mit den anderen genannten Strafzumessungsgesichtspunkten nicht die Annahme eines minder schweren Falles, da hier strafschärfend ins Gewicht fällt, dass die gelieferte Menge doppelt so groß war wie in den anderen Fällen. Vertypte Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. 2. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer alle unter 1. bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gewürdigt und hält für die gleichgelagerten Taten zu II. 1.-5. jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie für die Tat zu II. 6. aufgrund der einerseits zwar doppelt so großen Drogenmenge, die andererseits aber nicht mehr in den Verkehr gebracht und für die der Angeklagte nicht bezahlt wurde, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. 3. Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe nach § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Bei diesem Strafzumessungsakt waren die Taten des Angeklagten und seine Persönlichkeit noch einmal zusammenfassend zu würdigen. Denn die einzelnen Taten sind Ausfluss einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb in einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden. Allerdings sind auch das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abgeurteilten Sachverhaltes zu berücksichtigen. Die Taten waren hier zeitlich und situativ relativ eng verknüpft. Unter Berücksichtigung dieses und aller übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend. VI. Gründe für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB waren hier nicht gegeben, da er nach eigenen Angaben nicht betäubungsmittelabhängig ist und sich auch sonst – etwa aus dem strafrechtlichen Vorleben – keinerlei Anhaltspunkte für einen Hang ergeben haben. VII. Einer Einziehungsentscheidung bedurfte es nicht mehr. Denn eine solche ist auch nach dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht erforderlich, wenn der Betroffene, also der letzte Gewahrsamsinhaber, auf die Rückgabe verzichtet hat (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 73 Rdnr. 35). Hier hat der Angeklagte auf alle in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände verzichtet. Zur Höhe der Gewinne des Angeklagten aus den Betäubungsmittelgeschäften konnten keine konkreten Feststellungen getroffen werden, sodass auch insofern keine Einziehungsentscheidung ergehen konnte. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Soweit die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 467 Abs. 1 StPO.