OffeneUrteileSuche
Urteil

27 Ks 13/19

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2020:0813.27KS13.19.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Angeklagte ist des versuchten Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen schuldig.

              Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Sie hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 212, 227, 13, 21, 22, 23, 52 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist des versuchten Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Sie hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 212, 227, 13, 21, 22, 23, 52 StGB Gründe: I. Die Angeklagte wurde in Z0 geboren. Ihre Eltern trennten sich kurz vor ihrer Geburt. Die Angeklagte wuchs zunächst bei ihrer Großmutter mütterlicherseits, später bei ihrer Mutter auf. Ihren Vater, einen heute 46 Jahre alten Immobilienmakler, der heute im Z0 lebt, lernte die Angeklagte erst im Alter von 17 Jahren kennen. Sie hat einen älteren Halbbruder, den ihre Mutter im Kindesalter zur Adoption freigegeben hat, und eine jüngere Halbschwester, die den plötzlichen Kindstod starb, als die Angeklagte drei Jahre alt war. Die Mutter der Angeklagten war früher als Verkäuferin und ist aktuell im IT-Bereich tätig. In der Kindheit und Jugend der Angeklagten hatte ihre Mutter mehrere wechselnde Partnerschaften, die sie zusammen mit der Angeklagten zu mehreren Umzügen veranlasste. Mit dem ersten Partner der Mutter, an den sich die Angeklagte nach eigenen Angaben erinnert und mit dem die Familie in Z0 lebte, war ihre Mutter verheiratet. Er war gewalttätig und verprügelte die Mutter der Angeklagten regelmäßig. Die Angeklagte, die zu dieser Zeit in die zweite Klasse einer Grundschule ging, verständigte die Polizei. Aufgrund der Umstände zu Hause musste sie die 2. Klasse wiederholen. Die Angeklagte fiel in dieser Zeit durch Diebstähle und Lügen gegenüber ihrer Mutter auf, die sie daraufhin mit der flachen Hand und dem Gürtel schlug. Nach eigenen Angaben suchte die Angeklagte die Aufmerksamkeit der Mutter und versuchte, zu rebellieren. Nach der Trennung ihrer Mutter verzog diese mit der Angeklagten nach Z0. Nachdem ihre Mutter einen neuen Lebensgefährten kennengelernt hatte, zog die Familie für zwei Jahre in die Nähe von Neustadt. Die Angeklagte besuchte dort eine Waldorf-Schule. Nachdem die Mutter der Angeklagten sich auch von diesem Partner getrennt hatte, zog sie mit der Angeklagten nach Z0, wo sie vier bis sechs Jahre lang wohnten. Die Angeklagte schloss dort zunächst die Grundschule ab und besuchte dann für ein Jahr ein Gymnasium. Nachdem sie im Zuge einer Mutprobe eine Flasche aus dem dritten Stockwerk der Schule in die Tiefe fallen gelassen hatte, wurde sie von der Schule verwiesen und besuchte sodann eine Realschule. Nach der achten Klasse zog die Angeklagte mir ihrer Mutter zurück nach Z0, wo die Angeklagte die 9. Klasse einer Realschule besuchte. Die Umstellung fiel der Angeklagten schwer, sie wurde von ihren Mitschülern gemobbt. Sodann zogen die Angeklagte und ihre Mutter zurück nach Z0. Im Alter von 17 Jahren zog die Angeklagte von zu Hause aus und brach ihre Schulausbildung Mitte der 10. Klasse ab. Sie zog zu ihrem damaligen Freund und späteren ersten Ehemann nach Z0. Die Mutter der Angeklagten war mit der Beziehung nicht einverstanden. Die Ehe hielt nur wenige Monate und wurde sodann geschieden. Danach zog die Angeklagte zunächst nach Z0, wo sie eine neue Partnerschaft einging, und nach dem Ende dieser Beziehung zurück in die Nähe ihrer Mutter. Diese lebte mittlerweile in einer neuen Partnerschaft mit einem Mann, mit dem sich die Angeklagte, ebenso wie mit seinen Kindern aus einer früheren Beziehung, gut verstand. Die Angeklagte holte den Hauptschulabschluss nach und schloss mit der Durchschnittsnote 2,1 ab. Nachdem es erneut zu Streitereien mit ihrer Mutter gekommen war, zog die Angeklagte zurück zu ihrem Ex-Mann nach Z0. Im November 2012 beendete die Angeklagte die Beziehung zu diesem endgültig und zog nach Z0. Sie besuchte dort die Handelsschule, brach diese jedoch ab und begann mit einer Ausbildung zur Bürokauffrau. Nachdem sie einen neuen Lebenspartner, einen Schausteller, kennengelernt hatte, brach sie auch diese Ausbildung nach drei oder vier Monaten ab, um mit ihrem Partner mitzuziehen. Nach Beendigung dieser Beziehung lernte sie ihren jetzigen Ehemann über das Internet kennen. Dieser ist gelernter KFZ-Mechatroniker und seit einer Umschulung als selbstständiger Fachinformatiker für Systemintegration tätig. Im Jahr 2014 zog die Angeklagte zu ihm nach Bedburg, im Dezember 2016 heiratete das Paar. Im April 2015 wurde die gemeinsame Tochter X9 geboren. Der gemeinsame Sohn M2, der Geschädigte, wurde am 18.05.2017 geboren. Die Angeklagte und ihr Ehemann zogen nach der Geburt von M2 in die Nähe des Wohnortes der Schwiegereltern der Angeklagten nach Z0. Der Ehemann der Angeklagten arbeitete viel. Er verließ teilweise bereits in den frühen Morgenstunden die gemeinsame Wohnung und kam erst spät abends nach Hause. Die Angeklagte sollte den Haushalt führen und sich um die Kinder kümmern. Einer beruflichen Tätigkeit ging die Angeklagte nicht nach. Nach der Geburt ihrer Tochter X9 begann sie mit einer Abendschule und einem Praktikum, brach aber beides ab. Bereits als die Familie noch in Bedburg wohnte, nahm das dortige Jugendamt Kontakt zu der Angeklagten und ihrem Ehemann auf, weil es bei der Organisation des Haushaltes Auffälligkeiten gegeben hatte. Nach dem Umzug der Familie nach Z0 übernahm das dortige Jugendamt die weitere Betreuung. Die dort beschäftigte Zeugin M besuchte die Familie zwischen Herbst 2017 und Frühjahr 2018 insgesamt drei Mal, jeweils angekündigt, in der neuen Wohnung in Z0, stellte dort aber keine Auffälligkeiten fest. Nach ihrem letzten Besuch hielt die Zeugin telefonischen Kontakt, zuletzt im Herbst 2018. Im Februar 2019, nachdem ein erneuter telefonischer Kontaktversuch gescheitert war, schrieb die Zeugin die Familie postalisch an, bekam aber keine Rückmeldung. Im November 2017 wurde bei der Angeklagten ein Hodgkin Lymphom in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert. Sie unterzog sich im weiteren Verlauf bis Mitte 2018 einer Chemo-Therapie und im Anschluss daran einer Nachsorgebehandlung. Mitte 2019 bestand der Verdacht einer erneuten Krebserkrankung, der sich indessen nicht bestätigte. Die Chemo-Therapie belastete die Angeklagte sehr. Sie erlebte während der Behandlung häufige Fieberschübe, verlor erheblich an Gewicht, hatte starke Schmerzen und erbrach sich oft. Außerdem war sie häufig sehr müde. Auch nach der Behandlungszeit war die Angeklagte antriebslos und psychisch weiterhin stark belastet. Sie fühlte sich nach eigenen Angaben noch krank und hatte Angst vor einem weiteren Tumor und der erlebten Überforderung. Jedenfalls seit Beginn des Jahres 2019 kümmerte sie sich um sich selbst, den Haushalt und ihre Kinder nicht mehr in ausreichendem Umfang. So wusch sie sich selbst nicht mehr täglich und wechselte auch nicht mehr regelmäßig ihre Kleidung. Auch reinigte sie die Kinderzimmer nicht mehr ausreichend, wusch ihre Kinder, wie sich selbst, nicht mehr täglich und zog ihnen nicht mehr regelmäßig frische Kleidung an. Teilweise ließ die Angeklagte ihre Kinder bis 15:00 Uhr im Bett liegen, die Tochter X9 fehlte mitunter unentschuldigt im Kindergarten. Untersuchungstermine beim Kinderarzt, dem Zeugen Dr. Q, nahm die Angeklagte nicht mehr regelmäßig wahr. Die Tochter des Ehemannes der Angeklagten aus einer früheren Beziehung, X2, die zuvor alle zwei Wochen das Wochenende bei ihrem Vater und der Angeklagten verbracht hatte, weigerte sich ab etwa dem Jahr 2018, dort zu übernachten, weil es dreckig sei. Zuvor, in den Jahren 2016 bis 2018, hatte sie nach Angaben der Zeugin S. X10, ihrer Mutter, nach den Aufenthalten bei der Angeklagten und ihrer Familie oft Kopfläuse. Zudem sei es, wie X2 der Zeugin S. berichtete, etwa im September 2017 zu einem Vorfall mit der Angeklagten gekommen, bei dem diese X2 an den Haaren gezogen und ihr gegenüber geäußert habe „Ich hasse Dich“. Mit Beginn oder während des Verlaufs ihrer Chemotherapie schaffte sich die Angeklagte zwei Ratten an, die sich im weiteren Verlauf rapide vermehrten. Dem bot die Angeklagte keinen Einhalt, versorgte die Tiere nicht ordnungsgemäß und reinigte auch ihre Käfige nicht regelmäßig. Nach eigenen Angaben war die Angeklagte mit sämtlichen ihrer Angelegenheiten überfordert, habe aber glauben wollen, dass alles funktioniere und die Augen vor der Realität verschlossen. Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei in eine Krise geraten, was sie aber ebenfalls nicht erkannt habe. Um Hilfe habe sie aus Scham und Überforderung nicht gefragt. Lediglich bei den Erzieherinnen in dem Kindergarten der Tochter X9 fragte sie mitunter nach Tipps zur Erziehung. Ratschläge des Zeugen Dr. Q nahm die Angeklagte aber nicht an. Auch Hinweisen des Jugendamtes Z0 auf Betreuungsangebote für die Kinder gingen die Angeklagte und ihr Ehemann nicht nach. Um Hilfe insbesondere der in der Nähe lebenden Schwiegereltern fragte die Angeklagte nicht. Die Schwiegermutter der Angeklagten, die als Verkäuferin in der Lebensmittelbranche arbeitet, brachte lediglich teilweise Einkäufe bei der Angeklagten vorbei. Die Angeklagte interessiert sich seit etwa ihrem 13. Lebensjahr für PCs und das Internet. Dieses habe ihr nach eigenen Angaben die Gelegenheit zu bleibenden Sozialkontakten unabhängig von der Vielzahl an Umzügen in ihrer Jugend geboten. Nach eigenen Angaben konsumiert die Angeklagte keine illegalen Drogen und trinkt selten Alkohol. In ihrer Jugendzeit sei das schon einmal mehr gewesen. Sie rauche weniger als eine Packung Zigaretten pro Tag. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagte in der Hauptverhandlung sowie der Aussage der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L3 über die Angaben der Angeklagten im Rahmen der von der Sachverständigen durchgeführten Exploration. Die Feststellung, dass die Angeklagte schon vor, aber insbesondere während der Zeit der Behandlung ihrer Krebserkrankung ständig müde und niedergeschlagen gewesen ist, während der Behandlung erheblich an Gewicht verloren hat, oft Schmerzen hatte, sich oft erbrach und auch nach der Behandlung psychisch noch stark belastet war, beruht auf den Angaben der Angeklagten sowie der Aussage der Zeuginnen N2 und S. Die Feststellung, dass die Angeklagte sich vor der Tat zurückgezogen hatte und überfordert war, aber auch nicht um Hilfe gebeten hat, beruht auf ihren eigenen Angaben, ferner auf der Aussage der Zeugen N und N2, den Schwiegereltern der Angeklagten. Nach den Angaben des Zeugen N sei die Angeklagte insbesondere dann sehr zurückhaltend gewesen, wenn es ihr wegen ihrer Erkrankung nicht gut gegangen sei. Nach den Angaben der Zeugin N2 sei die Zurückhaltung der Angeklagten generell durch die Erkrankung verstärkt worden. Die Zeugin N2 hat ferner angegeben, dass die Angeklagte sehr verschlossen sei, nicht über ihre eigenen Probleme rede und versuche, viel mit sich selbst auszumachen. Dies habe sich durch die Erkrankung noch verstärkt. Sie sei immer sehr müde gewesen, die Zeugin habe das auf eine Wochenbettdepression zurückgeführt. Die Feststellungen zum unzureichenden Pflegezustand der Kinder beruhen auf den Angaben der Angeklagten und der Aussage der Zeugin S2, einer Erzieherin in dem von der Tochter X9 besuchten Kindergarten. Die Feststellungen zu dem Verlauf der kinderärztlichen Behandlung von M2 und X9 beruhen auf der Aussage des Zeugen Dr. Q. Die Feststellung, dass die Angeklagte ihre Kinder teilweise bis 15:00 Uhr im Bett ließ, folgt aus den Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, die durch den Zeugen S in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Die Feststellungen über den Kontakt des Jugendamtes Z0 zu der Familie der Angeklagten beruhen auf der Aussage der Zeugin M. Die Feststellung, dass die Angeklagte in ihrer Wohnung mehrere Ratten hielt, beruht auf ihren eigenen Angaben sowie den Aussagen des Zeugen N sowie der Zeugen L und KHK Merkel. Die Zeugin N2 hat angegeben, dass sie von zwei angeschafften Ratten wisse. Ob es danach noch mehr geworden seien, konnte die Zeugin nach eigener Aussage nicht angeben. Die Feststellungen zum Arbeitsumfang des Ehemannes der Angeklagten sowie zur Hilfe bei Einkäufen für die Familie der Angeklagten durch die Zeugin B beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und der Aussage der Zeugin N2. Die Feststellungen zum Kontakt der Angeklagten zu X2 X10, der Tochter ihres Ehemannes aus einer früheren Beziehung, beruhen auf der Aussage der Zeugin X10. Die Feststellung, dass die Angeklagte sich seit ihrer Jugend in ihrer Freizeit viel mit dem PC beschäftigte, beruht auf ihren eigenen Angaben sowie der Aussage der Zeuginnen N2 und S. X10. Nach den Angaben der Zeugin B sei der PC im Haushalt der Angeklagten und ihres Ehemannes ständig angeschaltet gewesen. Zwar sei dies auch der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes der Angeklagten geschuldet gewesen. Auch die Angeklagte habe nach Einschätzung der Zeugin aber zu viel Zeit am Computer verbracht. Die Zeugin X10 hat ausgesagt, dass ihr ihre Tochter X2 erzählt habe, dass sie auf M2 und X9 habe aufpassen müssen, wenn sie bei ihrem Vater und der Angeklagten gewesen sei, weil die Angeklagte mit dem PC beschäftigt gewesen sei. Die Feststellung zu den Vorstrafen der Angeklagten beruht auf der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 12.03.2020. III. Zur Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Am Sonntag, den 14.04.2019, besuchte die Angeklagte, wie etwa alle 14 Tage, zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern X9 und M2 ihre etwa 3km entfernt wohnenden Schwiegereltern. Die Familie traf gegen 12.00 oder 13.00 Uhr ein, sodann aß man zunächst gemeinsam zu Mittag. M2 aß und trank und spielte nach dem Mittagessen gemeinsam mit seiner Schwester, seinem Vater und seinem Opa, dem Zeugen N, erst auf einem Spielplatz in der Nähe, dann im Garten der Schwiegereltern. Der Angeklagten ging es an diesem Tag nicht gut. Sie war müde und schlief bereits während des Besuches bei den Schwiegereltern auf deren Couch ein. Gegen 19:00 Uhr oder 19:30 Uhr verließ sie mit ihrer Familie die Wohnung der Schwiegereltern und kehrte nach Hause zurück. Sodann legte die Angeklagte ihren Sohn M2, bekleidet mit Unterwäsche, T-Shirt, Strumpfhose und einem Schlafsack, in seinem Kinderzimmer in sein Bett. M2 war grundsätzlich dazu in der Lage, sein Bett zu verlassen, hierzu aber, wie der Angeklagten bekannt war, nur eingeschränkt fähig, wenn er seinen Schlafsack trug. Am Samstag, den 13.04.2019, hatte der Ehemann der Angeklagten unter anderem im Zimmer von M2 einen Heizlüfter aufgestellt, weil die Heizung in der Wohnung ausgefallen war. Der Heizlüfter befand sich etwa 1,5m bis 2m vom Kinderbett entfernt und war auf dieses gerichtet. Er lief bereits in der Nacht vom 13. auf den 14.04.2019. Der Ehemann der Angeklagten stellte ihn, wie der Angeklagten bekannt war, auch am Abend des 14.04.2019 auf höchste Stufe an, nachdem M2 ins Bett gebracht worden war. Nachdem sie M2 am Abend des 14.04.2019 ins Bett gelegt hatte, versorgte die Angeklagte ihn bis zu seinem Tod nicht mehr und sah auch nicht mehr nach ihm. Am 15.04.2019, gegen 10:00 Uhr, hörte sie ein „Wah, Wah“, als würde M2 vor sich hin sprechen. Trotzdem schaute sie auch daraufhin nicht nach ihrem Sohn. Am Abend des 15.04.2019, als der Ehemann der Angeklagten von der Arbeit nach Hause kam und nach den Kindern fragte, sagte die Angeklagte ihm, dass diese schliefen. Der Ehemann der Angeklagten ging gegen 23:00 Uhr ins Bett und schlief ein. Die Angeklagte fühlte sich nach eigenen Angaben aber bereits an diesem Abend „mies“, weil sie nicht nach M2 geschaut hatte und blieb bis 01:00 oder 02:00 Uhr wach, um zu hören, ob er sich noch einmal bemerkbar machen würde. Am 16.04.2019 wurde die Angeklagte gegen 10:00 Uhr wach. Sie machte sich spätestens zu diesem Zeitpunkt Sorgen, dass M2 etwas passiert sein könnte, rauchte dann aber erst einmal, frühstückte und setzte sich an den PC. Erst zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr ging sie in M2 Zimmer. Dort fand sie ihn tot vor. Ihr war nach eigenen Angaben sofort klar, was passiert war und sie rief den Krankenwagen. Die Reanimationsversuche der Angeklagten, die hierzu telefonisch angeleitet wurde, sowie die Maßnahmen der eintreffenden Rettungskräfte blieben erfolglos. Die Notärztin, die Zeugin Dr. G, stellte nach ihrem Eintreffen aufgrund der bereits zu diesem Zeitpunkt sichtbaren Totenflecken den Tod des Kindes fest. Ein späterer Versuch hat ergeben, dass der, im Rahmen des Versuchs 1,7m von M2 Kinderbett entfernt aufgestellte, auf das Bett gerichtete und auf voller Heizstufe eingeschaltete Heizlüfter das Kinderzimmer von M2 in allen Bereichen des Zimmers binnen zwei Tagen kontinuierlich auf über 35 Grad Celsius aufheizte. Zu Beginn des Versuchs wurden in dem Zimmer 16 bzw. 17 Grad Celsius gemessen. Fenster und Zimmertür waren während des Versuchs geschlossen. Binnen 12 Stunden stieg die Temperatur auf Werte zwischen knapp 30 Grad und über 35 Grad Celsius an. Nach zwei Tagen betrug sie im gesamten Raum, insbesondere auch im Bereich des Kinderbettes, über 35 Grad Celsius. Bei geschlossenem Fenster war lediglich ein kaum merkbarer Luftstrom am Kinderbett zu spüren. Die Luftfeuchtigkeit nahm im Verlauf des Versuchs mit steigender Temperatur zunehmend ab. Bereits nach 24 Stunden herrschte eine Luftfeuchtigkeit von nur noch unter 40%, nach weiteren 24 Stunden von unter 30%. Die am 16.04.2019 durchgeführte Obduktion von M2 ergab flächige Hautvertrocknungen mit teilweise bereits eingetretener Mumifikation vor allen an den Fingerendgliedern, der Gürtelregion, den Lippen und der hohen zentralen Stirn. Die Augäpfel waren in die Augenhöhlen zurückgetreten. Die Luftröhre zeigte eine bräunliche Verfärbung und eingedickten Schleim. Bei der Laboruntersuchung von Glaskörperflüssigkeit wurden erhöhte Werte für Kreatinin, Harnstoff und Harnsäure festgestellt. Als Todesursache ist der erhebliche Flüssigkeitsmangel und die übermäßige Hitzeeinwirkung abzuleiten. Zu dem Todeszeitpunkt konnten konkrete Feststellungen nicht getroffen werden. Ableitbar ist lediglich, dass M2 schon am Vormittag des 16.04.2019 tot war. In M2 Haar befanden sich beim Auffinden des Kindes durch die Rettungskräfte Nissen, seine Windel war mit Kot und Urin gefüllt. Im Umfeld, aber nicht in der Windel, befanden sich mehrere Fliegen. Bei Eintreffen der Rettungskräfte befand sich die Wohnung der Angeklagten und ihrer Familie in einem stark verschmutzten und vermüllten Zustand. Die Küche und das Wohnzimmer waren derart vollgestellt mit Gegenständen und Unrat, dass sich den eintreffenden Einsatzkräften nur jeweils eine kleine Durchgangsschneise bot. Im Schlafzimmer der Eltern befanden sich mindestens 20 Ratten in stark verschmutzten Käfigen, wonach die gesamte Wohnung stank. Zudem befanden sich zwei Katzen in der Wohnung. In den Kinderzimmern befanden sich gebrauchte Windeln, Fäkalien und Brotreste, und es waren im Bereich der Betten Tapetenstücke abgerissen. An den Wänden sowie an M2 Matratze befanden sich Anhaftungen von Kot oder Blut. Die Angeklagte erschien der eintreffenden Zeugin Dr. G und dem Zeugen S, der sie nach ihrer Festnahme vernommen hat, als ungepflegt. Die Tochter der Angeklagten, X9, wurde nach der Festnahme der Angeklagten in Obhut genommen. Nach dem Eindruck der Erzieher wurde sie eine Zeitlang nicht geduscht, Haut und Haare waren schmutzig, und sie hatte Dreck unter den Finger- und Fußnägeln. Zur Frage des Ausschlusses oder der erheblichen Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB hat die Sachverständige Dr. L3 in der Hauptverhandlung ein Gutachten erstattet. Nach ihrer Einschätzung liege bei der Angeklagten eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich vermeidenden Anteilen vor. Die Angeklagte habe sich der Sachverständigen bei der Exploration, trotz eigenem Bekunden, aufgeregt und nervös zu sein, als affektarm und ruhig gezeigt. Diesen Eindruck hinterließ die Angeklagte auch bei der Kammer im Verlauf der Hauptverhandlung. Gegenüber der Sachverständigen beschrieb sie, dass sie überwiegend lediglich über das Internet soziale Kontakte habe, was die Sachverständige als Hinweis auf ängstlich vermeidende oder sozial phobische Tendenzen wertete. Die Angeklagte sei nach der Einschätzung der Sachverständigen unfähig, ihre Gefühle differenziert zu beschreiben, ihre körperlichen und physischen Grenzen wahrzunehmen und diese nach außen hin durch Abgrenzung zu vertreten. Ihr Antrieb sei herabgesetzt, die Stimmung getrübt. Die Angeklagte beschrieb gegenüber der Sachverständigen ferner selbstschädigende Verhaltensweisen in Konfliktsituationen (Schlagen des Kopfes gegen die Wand). Sie habe sich aber in der Vergangenheit in der Lage gezeigt, sich anzupassen, auch schwierige Lebenssituationen zu überstehen, habe eine mehrjährige Beziehung geführt und Kontakt zu ihrer Schwiegerfamilie gepflegt. Die Angeklagte verfüge ferner über eine intakte Realitätskontrolle. Das Ausmaß der Beschäftigung mit dem PC ist nach Einschätzung der Sachverständigen bei der Angeklagten als kritisch zu bewerten, allerdings lasse sich eine internetbezogene Störung nicht feststellen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen habe sich bei der Angeklagten im Verlauf der Chemotherapie ein Fatigue- Syndrom entwickelt. Sie habe sich müde und geschwächt gefühlt, ein vermehrtes Schlafbedürfnis gehabt, ihre körperliche Leistungsfähigkeit sei reduziert gewesen. Sie habe unter einem Motivations- und Antriebsmangel sowie unter Freudlosigkeit und Konzentrationsstörungen gelitten. Es bestehen nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen ferner ausreichend Hinweise darauf, dass bei der Angeklagten im April 2019 eine schwere depressive Episode vorgelegen habe, resultierend aus den mit der Krebsbehandlung verbundenen Belastungen, einer einhergehenden Überforderung und dem Fehlen von, allerdings auch nicht angefragter, Hilfestellung von außen. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode könne damit jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Diese sei nach den Ausführungen der Sachverständigen insbesondere mit Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, Verlust des Selbstwertgefühls, einem erhöhten Schlafbedürfnis, rascher Erschöpfbarkeit, mangelndem Durchhaltevermögen und Überforderung einhergegangen. Die Angeklagte habe eine gewisse Gleichgültigkeit gezeigt und den Dingen ihren Lauf gelassen, etwa der unkontrollierten Vermehrung der von ihr angeschafften Ratten. Typisch sei insofern nach der Einschätzung der Sachverständigen, dass Betroffene keine Erwartungen mehr in das eigene Tun haben, weswegen keine Aktivitäten zur Behebung von Missständen entfaltet werden, obwohl die Betroffenen diese wahrnehmen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aufgrund des Fatigue-Syndroms und einer schweren depressiven Episode erheblich beeinträchtigt gewesen sei, wohl aber könne sicher ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten vollständig aufgehoben war. Insbesondere der Zustand der Wohnung der Angeklagten und ihre eigene Verwahrlosung ließen darauf schließen, dass sie die Versorgung ihres Sohnes nicht aus egoistischen Gründen unterließ, sondern dies auf einer krankheitsbedingten Überforderung beruhte. Hiergegen spreche auch nicht, dass die Angeklagte im Zeitraum zwischen dem 14.04.2019 und dem 16.04.2019 ihre Tochter X9 versorgte. Betroffene einer schweren depressiven Episode seien teilweise, insbesondere wenn sie mit konkreten Forderungen konfrontiert werden, durchaus in der Lage, diese zu erfüllen, dann aber wieder erschöpft und ihre „Kraft verschossen“. IV. Die Feststellungen zum Geschehen bei den Schwiegereltern am 14.04.2019 beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie der Aussage der Zeugen N und B. Die Angaben sind glaubhaft. Zwar ist bei den Aussagen der Zeugen N und N2 eine einseitige Entlastungstendenz erkennbar. Beide gaben ungefragt an, dass die Kinder der Angeklagten am 14.04.2019 "top drauf" und "top angezogen" gewesen seien. Generell hätten sie sich in einem "einwandfreien Pflegezustand" befunden, etwas anderes sei ihnen insbesondere auch nicht aufgefallen, als die Kinder bei ihnen übernachtet hätten. Auch der Zustand der Wohnung der Angeklagten und ihrer Familie sei nicht zu beanstanden gewesen. Die Zeugin N2, die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung noch angegeben hatte, in der Wohnung habe „Chaos hoch 3“ geherrscht, hat diese Aussage in der Hauptverhandlung ausdrücklich revidiert und ihre frühere Aussage damit erklärt, dass sie sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung aufgrund des Todes ihres Enkels noch in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Die Angaben der Zeugen zum Pflegezustand der Kinder und dem Zustand der Wohnung der Angeklagten und ihrer Familie sind indessen nicht glaubhaft. Auf Nachfrage, was er unter "top angezogen" verstehe, konnte der Zeuge N bereits nach eigenen Angaben keine nähere Beschreibung der Kleidung der Kinder abgeben. Die Aussagen der Zeugen werden insbesondere widerlegt durch die Aussagen der Zeuginnen Dr. G und T3, welche die Kinder lediglich zwei Tage später in einem Zustand vorgefunden haben, der nicht durch eine unzureichende Pflege in dem lediglich kurzen Zeitraum zwischen dem 14.04.2019 und dem 16.04.2019 entstanden sein kann. So fanden sich in M2 Haar Nissen und X9 machte auf die Zeugin T3 den Eindruck, länger nicht geduscht worden zu sein, war schmutzig und hatte bereits Dreck unter ihren Finger- und Fußnägeln. Die Aussagen der Zeugen N und B zum Zustand der Wohnung der Angeklagten und ihrer Familie werden widerlegt insbesondere durch die Inaugenscheinnahme der von der Wohnung am 16.04.2019 gefertigten Fotos. Die Zeugen haben zudem im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung eingeräumt, vor dem 16.04.2019 schon länger nicht mehr in der Wohnung gewesen zu sein. Die Zeugin B, die, als Verkäuferin im Lebensmittelbereich arbeitend, der Angeklagten und ihrer Familie mitunter Lebensmittel mitbrachte, hat insofern zudem angegeben, dass die Angeklagte sie seit geraumer Zeit vor der Haustür in Empfang genommen und nicht herein gebeten habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Zeugen N und N2 auch in Bezug auf den Ablauf des Besuches der Angeklagten mit ihrer Familie am 14.04.2019 nicht der Wahrheit entsprechen, hat die Beweisaufnahme aber nicht ergeben. Sie decken sich mit den Angaben der Angeklagten. Dass die Angeklagte M2 nach der Heimkehr am 14.04.2019 wie festgestellt ins Bett gebracht hat und dieser aufgrund des angelegten Schlafsackes nur eingeschränkt in der Lage war, eigenständig sein Bett zu verlassen, ergibt sich aus der Einlassung der Angeklagten. Aus dieser folgt auch, dass auch am Abend des 14.04.2019 der am Vortag aufgestellte Heizlüfter angeschaltet worden ist. Auch die Zeugin N3, Rettungssanitäterin, hat angegeben, dass der Heizlüfter bei ihrem Eintreffen noch gelaufen sei und sie ihn ausgeschaltet habe. Die Zeugin Dr. G hat angegeben, dass es zum Zeitpunkt ihres Eintreffens noch sehr heiß in M2 Kinderzimmer gewesen sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits das Fenster geöffnet gewesen sei. Dass die Angeklagte M2 sodann bis zum 16.04.2019 nicht mehr versorgte, folgt ebenfalls aus ihrer geständigen Einlassung. Zwar hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, ihren Sohn zwischen dem Zubettbringen am 14.04.2019 und dem Auffinden am 16.04.2019 nicht mehr gehört zu haben. Insofern wird die Einlassung der Angeklagten aber widerlegt durch ihre Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, die durch Vernehmung des Zeugen S in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Ihm gegenüber hat die Angeklagte angegeben, dass sie M2 am Montag, den 15.04.2019 gegen 10:00 Uhr noch gehört habe. Er habe mit sich selbst gesprochen, ein „Wah, Wah“. Diese Einlassung ist auch nicht lediglich im Kontext des wechselnden Aussageverhaltens der Angeklagten vor der Polizei zu verstehen: Die Angeklagte hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, entsprechend ihrer Angaben am Tatort gegenüber dem Zeugen L2 und in Anwesenheit des Zeugen T2, zunächst angegeben, dass M2 am 15.04.2019 noch „quietschlebendig“ gewesen sei und sie diesen Tag „ganz normal“ mit ihren Kindern zusammen verbracht habe. Sie sei morgens mit den Kindern zum Kindergarten der Tochter X9 gefahren und habe ihre Tochter dort abgegeben. Sodann sei sie mit M2 nach Hause zurückgekehrt und habe mit ihm gefrühstückt. Anschließend habe er gespielt und sie habe aufgeräumt. Gegen 12:00 Uhr habe sie X9 wieder abgeholt und gemeinsam mit den Kindern zu Mittag gegessen. Gegen 17:30 oder 18:00 Uhr habe sie M2 ins Bett gebracht. Sie selbst sei gegen 22:00 Uhr, ihr Ehemann gegen 23:00 Uhr ins Bett gegangen. Sie habe aber nicht schlafen können und habe sich daher noch einmal an den PC gesetzt und sei dann gegen 01:00 Uhr oder 02:00 Uhr ins Bett gegangen. Vor dem Schlafengehen habe sie noch einmal an den Türen der Kinderzimmer gehorcht, aber es sei alles ruhig gewesen. Am nächsten Morgen habe sie verschlafen und sei erst gegen 10:00 Uhr wach geworden. Sie habe zunächst in Ruhe wach werden wollen und zunächst geraucht und sich an den PC gesetzt, um e-Mails abzurufen. Auf Vorhalte hat die Angeklagte sodann eingeräumt, dass sie M2 am 15.04.2019 lediglich gegen 12:00 Uhr, nachdem sie X9 vom Kindergarten abgeholt hatte, gesehen habe. Sie habe ihm eine 0,75l Flasche gefüllt mit Wasser und ein Brötchen gegeben und frisch gewickelt. Danach habe sie nicht mehr nach ihm geschaut. Sie habe an dem Tag nur X9 haben wollen, um stressfrei durch den Tag zu kommen, auch weil sie krank gewesen sei. Sie sei überfordert gewesen. Nachdem sie X9 zum Kindergarten gebracht habe, habe sie im Wohnzimmer eine Serie gesehen. Die Tür zu M2 Zimmer sei geschlossen gewesen. Am Vormittag habe er „gequakt, dieses Wah, Wah“. Sie habe ihn aber nicht beachtet. Erst auf weiteren Vorhalt hat die Angeklagte schließlich eingeräumt, M2 am 15.04.2019 nicht gesehen zu haben und ihn nach dem Zubettbringen am 14.04.2019 nicht mehr versorgt zu haben. Auch nachdem die Angeklagte dies eingeräumt hatte, hat sie aber erneut angegeben, M2 am 15.04.2019 gegen 10:00 Uhr gehört zu haben. Er habe mit sich selbst gesprochen. Dass die Angeklagte, entgegen ihren Angaben in der Hauptverhandlung, M2 am Vormittag des 15.04.2019 noch gehört hat, ist glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, warum sie dies im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung hätte erfinden sollen. Die Angeklagte hat ihre Angaben insofern zudem im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung wiederholt, auch nachdem sie den äußeren Tatablauf vollständig gestanden hatte. Sie hat zudem, soweit das nach der Lebenserfahrung möglich ist, Zeitpunkt und Art der von M2 abgegebenen Geräusche genauer beschrieben. Aus der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten folgt ferner auch, dass sie ihrem Ehemann auf dessen Nachfrage am Abend des 15.04.2019 mitteilte, dass beide Kinder schlafen würden und sich die Angeklagte bereits am Abend des 15.04.2019, jedenfalls aber am Morgen des 16.04.2019 nach dem Aufwachen gegen 10:00 Uhr Sorgen um M2 machte, trotzdem aber erst einmal rauchte, frühstückte und sich an den PC setzte und erst zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr nach ihm sah. Die Angeklagte hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung ferner angegeben, dass sie am 15.04.2019 bis 01:00 oder 02:00 Uhr wach geblieben sei, weil sie sich „mies“ gefühlt habe und habe hören wollen, ob „von M2 noch etwas kommt“. Ihr Mann sei gegen 23:00 Uhr ins Bett gegangen und eingeschlafen. Dass ihr sofort, nachdem sie M2 am nächsten Tag aufgefunden hatte, bewusst gewesen sei, was passiert war, hat die Angeklagten ebenfalls im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung eingeräumt. Dass die Angeklagte nach dem Auffinden M2 den Krankenwagen rief und telefonisch angeleitet erfolglos Reanimationsversuche durchführte, ergibt sich aus der Einlassung der Angeklagten und der Aussage der Zeugin N3. Die Feststellungen zur Temperaturentwicklung und Luftfeuchtigkeit im Kinderzimmer von M2 beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Baumann, die sich die Kammer in eigener Würdigung zu Eigen macht. Diese waren nachvollziehbar und widerspruchsfrei. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Die Ausführungen beruhen ferner auch auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Der Sachverständige hat insbesondere zutreffend angenommen, dass der Heizlüfter in M2 Zimmer auf höchster Stufe angestellt wurde, nachdem M2 am 14.04.2019 ins Bett gebracht worden war. Dies beruht zunächst darauf, dass der Heizlüfter dem Sachverständigen nach dessen Angaben auf dieser Stufe stehend von der Polizei übergeben worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Stufenregelung nach dem Tod M2 verstellt worden ist, liegen nicht vor. Ferner hat die Angeklagte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen S angegeben, dass sie davon ausgehe, dass auch in M2 Zimmer, wie auch in ihrem Schlafzimmer, in dem ebenfalls ein Heizlüfter aufgestellt gewesen sei, der Heizlüfter auf höchster Stufe eingestellt gewesen ist. Der Sachverständige ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Tür zum Kinderzimmer von M2 geschlossen wurde, nachdem er am 14.04.2019 zu Bett gebracht worden war. Dies folgt aus den Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung sowie in der Hauptverhandlung. Zwar hat die Angeklagte gegenüber dem Zeugen S zunächst angegeben, dass die Tür zu M2 Zimmer offen gewesen sei, dies allerdings noch in dem Bemühen, deutlich zu machen, dass sie sich auch, nachdem sie M2 am 14.04.2019 ins Bett gebracht hatte, noch gut um ihn gekümmert habe. Nachdem sie den äußeren Tatablauf eingestanden hatte, hat sie auch bereits gegenüber dem Zeugen S angegeben, dass die Tür zu M2 Zimmer geschlossen gewesen ist. Sie hat hierzu auch, in sich nachvollziehbar, ausgeführt, dass sie die Türen zu den Kinderzimmern grundsätzlich nachts schließen würde, damit die Katzen der Familie die Kinder nicht beim Schlafen stören. Die Wiedergabe der am Leichnam M2 getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen Dr. G, N3, KHK M1 und L sowie auf den Ergebnissen der Obduktion. Die Feststellungen zur Todesursache beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. I, die sich die Kammer in eigener Würdigung zu Eigen macht. Die Ausführungen sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und beruhen auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Die bei der Obduktion festgestellten zurückgetretenen Augen indizieren bei lebenden Personen einen erheblichen Flüssigkeitsmangel. Hierfür spricht auch die Eindickung des Schleims in M2 Luftröhre. Die bei der Untersuchung der dem Leichnam entnommenen Glaskörperflüssigkeit festgestellten erhöhten Werte für Kreatinin, Harnstoff und Harnsäure indizieren ebenfalls einen erheblichen Flüssigkeitsmangel. Die Kammer verkennt nicht, dass die dargestellten Umstände die festgestellte Todesursache lediglich indizieren und isoliert betrachtet kritisch bewertet werden müssen. So stellt der Befund der zurückgetretenen Augen lediglich bei lebenden Personen ein hinreichendes Indiz für einen Flüssigkeitsmangel dar, das nicht ohne Weiteres auf die Untersuchung eines Leichnams übertragen werden kann. Auch die zur Untersuchung der Glaskörperflüssigkeit erforderliche Verdünnung kann die Untersuchungsergebnisse verfälschen. Aufgrund der Gesamtheit der dargestellten Indizien ist die Kammer, ebenso wie der Sachverständige PD Dr. I, aber davon überzeugt, dass M2 Tod aufgrund der erheblichen Hitzeeinwirkung durch den aufgestellten Heizstrahler und des Flüssigkeitsmangels eingetreten ist. Die rekonstruierte Entwicklung der Raumtemperatur und der Luftfeuchtigkeit war, zusammen mit dem gänzlichen Fehlen einer Flüssigkeitszufuhr, generell geeignet, M2 Tod herbeizuführen. Andere Todesursachen sind nicht erkennbar. Die bei der Obduktion ebenfalls festgestellte Perforation der Magenwand und die dadurch in den Oberbauch und die Brusthöhle eingetretene Luft beruht nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. I auf Reanimationsverletzungen. Die durchgeführte toxikologische Untersuchung ergab keinen Einfluss von Fremdsubstanzen. Möglicherweise todesursächliche Grunderkrankungen sind nicht bekannt. Auch die Diagnose des plötzlichen Kindstodes scheidet aus. In der medizinischen Literatur wird nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. I teilweise die Berechtigung dieser Diagnose allgemein bestritten. Jedenfalls, insofern besteht Einigkeit, handelt es sich bei dieser Diagnose um eine reine Ausschlussdiagnose, die lediglich dann gestellt wird, wenn konkrete Todesursachen nicht erkennbar sind. Dies ist hier nicht der Fall: Erkennbare Todesursache war die erhebliche Hitzeeinwirkung verbunden mit dem Flüssigkeitsmangel. Zudem wird die Diagnose des plötzlichen Kindstodes nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen nur bei Kindern im Alter von bis zu einem Jahr gestellt. M2 hatte bei seinem Tod dieses Alter jedoch deutlich überschritten. Der Annahme, dass M2 Tod aufgrund der erhöhten Hitzeeinwirkung und der fehlenden Flüssigkeitszufuhr eintrat, steht schließlich auch nicht der Befund entgegen, dass M2 sich, abgesehen von dem von der Angeklagten am Morgen des 15.04.2019 vernommenen „Wah, Wah“, nicht bemerkbar machte. Dies entspricht einer von dem Sachverständigen PD Dr. I dargestellten australischen Studie aus dem Jahr 1962. Dort wurde beobachtet, dass die meisten der während einer Hitzewelle mit Temperaturen von ca. 35 Grad Celsius verstorbenen Kinder vor dem Tod apathisch waren und sodann ein relativ plötzlicher Bewusstseinsverlust eintrat. Aufgrund des von der Zeugin N3 mitgeteilten Umstandes, dass eine Intubation M2 bei ihrem Eintreffen aufgrund der bereits eingesetzten Kieferstarre nicht möglich war, lässt sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. I ableiten, dass M2 schon am Vormittag des 16.04.2019 tot war. Die Kieferstarre setzt frühestens eine Stunde nach dem Tod ein. Bei einer ausgeprägten Kieferstarre ist davon auszugehen, dass der Tod bereits mindestens drei bis vier Stunden zurückliegt. Nähere Feststellungen zum Todeszeitpunkt konnten nicht getroffen werden. Die Feststellungen zum Zustand der Wohnung der Angeklagten und ihrer Familie am 16.04.2019 beruhen auf den Angaben der Zeugen Dr. G, N3, L2, L, KHK M sowie der Inaugenscheinnahme der am 16.04.2019 von den Polizeibeamten gefertigten Fotos. Die Feststellungen zu dem Erscheinungsbild der Angeklagten bei Eintreffen der Zeugin Dr. G beruht ebenfalls auf deren Aussage. Die Feststellungen zum Pflegezustand von X9 beruhen auf den Angaben der Zeuginnen T3 und S2. Die Feststellungen zur Frage der Aufhebung oder der erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. L3. Die Sachverständige hat ihre Ausführungen auf ein Explorationsgespräch mit der Angeklagten und den Eindruck von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt, sowie auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. J hat die Kammer sich im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen in eigener Würdigung an. Sie sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. An der Sachkunde der Sachverständigen bestehen keine Zweifel. V. Die Angeklagte hat sich des versuchten Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen schuldig gemacht, §§ 212 Abs. 1, 227 Abs. 1, 13, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB. Die Angeklagte hat keinen vollendeten Totschlag begangen. Die Vollendung des Totschlages setzt nicht nur voraus, dass der Tod durch ein Verhalten des Täters verursacht wurde. Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter die den Tod herbeiführende Ursache mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz setzte, der Tötungsvorsatz mithin im Zeitpunkt der Begehung des Deliktes vorlag, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB. Steht dies nicht zur Überzeugung fest, weil mehrere Angriffe des Täters als ursächlich in Betracht kommen und sich nicht aufklären lässt, welcher den Tod herbeigeführt hat, kann ein Tötungsvorsatz in dubio pro reo nicht festgestellt werden ( Eschelbach , in: BeckOK, StGB, Stand: 01.08.2020, § 212 Rn. 20; Schneider , in: MK/StGB, 3. Aufl. 2017, § 212 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Bei Unterlassungsdelikten gilt Entsprechendes, wenn nicht zur Überzeugung festgestellt werden kann, dass der Täter bereits beim unmittelbaren Ansetzen zum Unterlassungsdelikt Tötungsvorsatz hatte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod des Geschädigten bereits eingetreten war, bevor der Täter mit Tötungsvorsatz unterließ. Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes des Totschlages in Kenntnis aller objektiven Tatumstände handelt ( Schneider , in: MK/StGB, 3. Aufl. 2017, § 212 Rn. 4). Ausreichend ist bedingter Tötungsvorsatz. Dieser ist zu bejahen, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges für möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) sowie ihn billigt oder sich des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Wollenselement) (siehe etwa BGHSt 57, 183, 186; NStZ 2020, 288; Eschelbach , in: BeckOK, StGB, Stand: 01.08.2020, § 212 Rn. 22 m.w.N.). Das Wollenselement liegt hierbei auch vor, wenn der tödliche Erfolg dem Täter, der ihn als möglich erkennt, gleichgültig ist, weil er mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (BGH NStZ-RR 2016, 204, 205; Eschelbach , in: BeckOK, StGB, Stand: 01.08.2020, § 212 Rn. 22 m.w.N.). Der Tötungsvorsatz ist von der bewussten Fahrlässigkeit oder dem Vorsatz einer lebensgefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB abzugrenzen. Heranzuziehen sind dabei, da der Vorsatz als innerer Tatumstand einem unmittelbaren Beweis entzogen ist, alle äußeren Umstände im Wege eines Indizienbeweises ( Eschelbach , in: BeckOK, StGB, Stand: 01.08.2020, § 212 Rn. 21, 22.3 m.w.N.). Gewichtig sind insofern insbesondere das Motiv und die vom Täter erkannte Gefährdungsintensität. Bedeutung für den Grad der Gefahrerkennung hat hierbei auch die Persönlichkeit des Täters und sein psychischer Zustand (vgl. BGH, NStZ 1992, 587, 588; NStZ-RR 2011, 73; Eschelbach , in: BeckOK, StGB, Stand: 01.08.2020, § 212 Rn. 22.3 m.w.N.). Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Angeklagte den Tod ihres Sohnes vorsätzlich verursachte, weil durch die Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte, dass die Angeklagte bereits Tötungsvorsatz hatte, als M2 noch lebte. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt des Todes von M2 nicht näher konkretisiert werden konnte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. I ist es möglich, dass M2 bereits am Vormittag des Montags, den 15.04.2019, starb. Die Angeklagte hat ihn nach ihren eigenen Angaben am Montag, den 15.04.2019, gegen 10:00 Uhr zuletzt gehört und auch danach nicht mehr anders wahrgenommen. Die Kammer hat daher zu Gunsten der Angeklagten diesen frühen Todeszeitpunkt unterstellt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer aber nicht davon überzeugt, dass die Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt mit Tötungsvorsatz handelte. Zwar stellt die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung oder Unterlassung für den Nachweis des bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, sodass bei äußerst gefährlichen Verhaltensweisen der subjektive Tatbestand eines Tötungsdeliktes sehr nahe liegt (vgl. BGH, NStZ 1992, 587, 588; NStZ-RR 2011, 73). So wird ein Vertrauen des Täters auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges insbesondere dann in der Regel zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGH, NStZ 2005, 92). Dies kann für den Zeitraum bis Montag, 15.04.2019, 10:00 Uhr indessen nicht festgestellt werden. Zwar ist, beispielsweise aufgrund der Medienberichterstattung über Kinder oder Tiere, die in heißen Sommermonaten in Fahrzeugen zurückgelassen werden, bekannt, dass Hitzeeinwirkung auch in vergleichsweise kurzer Zeit lebensbedrohlich sein kann. M2 war zudem, wie der Angeklagten bekannt war, bekleidet und trug zudem noch einen Schlafsack. Die insofern angesprochenen Erfahrungswerte betreffen allerdings den Aufenthalt in besonders kleinen Räumen. Zudem herrschten zum Tatzeitpunkt Außentemperaturen, die die Angeklagte und ihren Ehemann veranlassten, die Kinderzimmer zu beheizen, damit die Kinder nachts nicht frieren würden. Dass aufgrund des aufgestellten Heizstrahlers bereits über den Zeitraum von etwas mehr als einer Nacht eine Innentemperatur erreicht werden würde, die lebensgefährlich sein könnte, musste die Angeklagte nicht in Rechnung stellen. Dass M2 über Nacht nicht gegessen und getrunken hatte, musste die Angeklagte ebenfalls noch nicht zu der Annahme veranlassen, ihr Sohn könne sich in Lebensgefahr befinden. Es kann daher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte am Vormittag des 15.04.2019 noch darauf vertraute, es werde keine Lebensgefahr für ihren Sohn eintreten. Die Kammer ist ferner auch nicht davon überzeugt, dass es die Angeklagte bereits am Vormittag des 15.04.2019 für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass sie die Versorgung ihres Sohnes so lange unterlassen würde, dass sich ihr auf Grund der Länge dieses Zeitraumes aufdrängen musste, dass sie M2 dadurch in Lebensgefahr bringen würde. Zwar hat die Angeklagte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, sie sei am 15.04.2019 mit der Versorgung von zwei Kindern überfordert gewesen und habe sich an diesem Tag nur um ein Kind kümmern wollen. Insofern ist indessen zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L3 nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagte im April 2019 in einer schweren depressiven Episode befunden hat und in ihrem Antrieb und ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen können sich Betroffene in diesem Zustand durchaus noch einzelnen Aufgaben widmen, wodurch sie aber ihre ganze Kraft „verschießen“ und danach weitere Aufgaben jedenfalls zunächst nicht mehr erledigen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Angeklagte bereits am Vormittag des 15.04.2019 den Entschluss gefasst hatte, sich für einen offensichtlich lebensgefährdenden Zeitraum nicht mehr um M2 zu kümmern. Zumindest ebenso möglich erscheint es der Kammer, dass die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nur im jeweiligen Moment lebte und diese Aufgabe immer weiter vor sich herschob, ohne ein Ende ihrer Untätigkeit bereits am Vormittag des 15.04.2019 abzusehen. Schließlich erlauben auch die Angaben der Angeklagten, dass sie nach Auffinden M2 sofort gewusst habe, was mit ihm passiert sei bzw. sie jedenfalls am Vormittag des 16.04.2019 das Gefühl hatte, dass etwas passiert sein könnte, aber trotzdem nicht sofort nach dem Kind sah, nicht den Schluss auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz noch zu Lebzeiten M2. Zum einen genügt ein erst nach der Tatbegehung vorliegender dolus subsequens zur Annahme eines vollendeten Deliktes nicht. Zum anderen kann zwar grundsätzlich auch das Nachtatverhalten des Täters in die für die Frage des Vorliegens des Vorsatzes erforderliche Gesamtabwägung der äußeren Umstände eingestellt werden. Dieses erweist sich im vorliegenden Fall aber als ambivalent: Gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes der Angeklagten kann insofern auch angeführt werden, dass sie unmittelbar nach dem Auffinden ihres Sohnes den Notruf wählte und selbstständig mit angeleiteten Reanimationsmaßnahmen begann, bevor die Rettungskräfte eintrafen. Die Angeklagte unterließ aber jedenfalls im Verlauf des Nachmittags des 15.04.2019, spätestens nach ihrem Aufwachen am 16.04.2019 mit bedingtem Tötungsvorsatz und hat sich dadurch wegen Versuchs strafbar gemacht. Für den Fall, dass, wie nicht aufgeklärt werden konnte, M2 zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, handelt es sich um einen, ebenfalls strafbaren, untauglichen Versuch. Zwar hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie bis zuletzt nicht in ihrer Vorstellung gehabt habe, dass M2 durch ihre Untätigkeit versterben könne. Sie vermute, ohne ihre Erinnerung insofern fassen zu können, dass sie darauf vertraut habe, dass schon alles gut sein werde und es nicht schlimm sei, wenn sie sich erst später im M2 kümmere. Der Angeklagten musste aber im Verlauf des Nachmittags des 15.04.2019, spätestens am Morgen des 16.04.2019 bewusst sein, dass das weitere Unterlassen jeglicher Versorgung, verbunden mit der erheblichen Hitzeeinwirkung, der M2 ausgesetzt war, für ihren Sohn lebensgefährlich war. Tatsächlich machte sich die Angeklagte nach ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bereits am Abend des 15.04.2019, spätestens aber konkret am 16.04.2019 nach dem Aufwachen Sorgen um ihren Sohn. Gleichwohl sah sie nicht nach ihm, sondern setzte sich erst an den PC, rauchte und frühstückte und betrat erst zwischen 11:00 und 12:00 Uhr M2 Zimmer. Jedenfalls ab dem Morgen des 16.04.2019 muss von einem bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten ausgegangen werden, auch unter Berücksichtigung der jedenfalls zu Gunsten der Angeklagten angenommenen psychischen Einschränkungen und des Umstandes, dass die Billigung der Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt. Die Angeklagte durfte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt insbesondere nicht mehr davon ausgehen, dass sich M2 bemerkbar machen oder versuchen würde, sein Bett zu verlassen. Zum einen hat die Angeklagte selbst angegeben, dass M2 mit dem Schlafsack, den sie ihm angelegt hatte, nur eingeschränkt in der Lage war, sein Bett zu verlassen. Zum anderen musste sie in Rechnung stellen, dass er jedenfalls aufgrund der langen Zeit, in der er bereits unversorgt war, nicht mehr in der Lage war, auf sich aufmerksam zu machen. Die Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung sprechen dafür, dass sie jedenfalls ab dem 16.04.2019 auch tatsächlich nicht mehr ernsthaft auf einen guten Ausgang vertraut hat. Die Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor. Die Angeklagte hat sich demgegenüber nicht auch wegen versuchten Mordes, §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB, strafbar gemacht. Insbesondere liegt kein Tatentschluss zur Verwirklichung des Mordmerkmals der Grausamkeit, § 211 Abs. 2 2. Gruppe, 2. Var. StGB, vor. Zwar ist der Tod durch Hitze und Flüssigkeitsmangel bekanntermaßen mit besonderen Qualen für das Opfer verbunden (vgl. auch BGH NStZ 2007, 402, 403 m.w.N.). Für den Tatentschluss in Bezug auf das Mordmerkmal der Grausamkeit wäre aber neben dem zumindest bedingten Vorsatz auch diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere auch ein Handeln in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung erforderlich (siehe nur BGHSt 3, 180 (Ls.); NStZ 2007, 402, 403, ferner etwa Fischer , StGB, 67. Auflage 2020, § 211 Rn. 58). Ein solches konnte die Kammer nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L3 nicht zu ihrer Überzeugung feststellen. Vielmehr ist auch insofern jedenfalls zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass sie die Versorgung ihres Sohnes aufgrund einer krankheitsbedingten Überforderung und Antriebslosigkeit unterließ. Dies genügt zur Feststellung des Mordmerkmals der Grausamkeit nicht. Die Angeklagte hat sich aber des Weiteren wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen strafbar gemacht, §§ 227 Abs. 1, 13 StGB. Die Angeklagte hat noch zu Lebzeiten M2 eine Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB zu seinem Nachteil begangen, die zu seinem Tod führte. Durch die erhebliche Hitzeeinwirkung und die fehlende Flüssigkeitszufuhr wurde M2 körperlich misshandelt, nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung sein körperliches Wohlbefinden durch eine üble, unangemessene Behandlung nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Zudem wurden seine körperliche Unversehrtheit und seine Gesundheit geschädigt. Jedenfalls in Bezug auf die körperliche Misshandlung handelte die Angeklagte, auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, noch zu Lebzeiten M2 vorsätzlich. Zwar bestreitet die Angeklagte auch dies. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass es sich aufdrängte, dass das vollständige Unterlassen der Versorgung bereits bis zum Vormittag des 15.04.2019, dem zu Gunsten der Angeklagten angenommenen frühest denkbaren Todeszeitpunkt, jedenfalls M2 Wohlbefinden erheblich beeinträchtigte, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt von einem Tötungsvorsatz der Angeklagten noch nicht ausgegangen werden kann. M2 musste bereits zu diesem Zeitpunkt unter der erheblichen Hitzeeinwirkung durch den Heizstrahler und zudem unter großem Durst leiden. Dies ist derart offensichtlich, dass die Angabe der Angeklagten, sie habe diese Folgen nicht für möglich gehalten, zumindest auf deren Ausbleiben vertraut, auch unter erneuter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. L3 zum psychischen Zustand der Angeklagten als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Den Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB hat die Angeklagte demgegenüber nicht verwirklicht. Die Angeklagte hat ihre Pflicht, für ihren Sohn zu sorgen, nicht böswillig vernachlässigt. Das Merkmal der Böswilligkeit bedarf wegen seiner Unbestimmtheit einer einschränkenden Auslegung ( Eschelbach , in: BeckOK, StGB, Stand: 01.08.2020, § 225 Rn. 24). Böswilligkeit setzt ein feindseliges Verhalten aus Bosheit, Lust an fremdem Leid, Hass oder anderen verwerflichen Gründen voraus (BGHSt 3, 20, 22; Fischer , StGB, § 225 Rn. 11 m.w.N.). Bereits Gleichgültigkeit reicht insofern nicht aus. Erst recht ist das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, wenn die Vernachlässigung auf Überforderung oder sonstiger Schwächung der Verpflichteten beruht ( Eschelbach , in: BeckOK, StGB, Stand: 01.08.2020, § 225 Rn. 24; Hardtung , in: MK, StGB, 3. Auflage 2017, § 225 Rn. 28). Die ebenfalls von der Angeklagten verwirklichte Aussetzung mit Todesfolge, § 221 Abs. 3 StGB, tritt hinter den versuchten Totschlag zurück ( Fischer , StGB, 67. Auflage 2020, § 221 Rn. 28). VI. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB ist die Strafe bei Verletzung mehrere Strafgesetze durch eine Tat nach dem Gesetz zu bestimmen, das die schwerste Strafe androht. Die Strafe darf dabei gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StGB nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. § 212 Abs. 1 StGB sieht für den vollendeten Totschlag Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor. Gem. § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als das vollendete Delikt und die Strafe gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Hiervon hat die Kammer in Bezug auf den verwirklichten versuchten Totschlag Gebrauch gemacht. Hiernach käme insofern eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis 11 Jahre und 3 Monate in Betracht. Gem. § 13 Abs. 2 StGB kann die Strafe ferner im Falle der Tatbegehung durch Unterlassen gemindert werden. Auch dies hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, so dass sich, unter Berücksichtigung von § 39 Abs. 2 StGB, nach dem Freiheitsstrafen von über einem Jahr nach vollen Jahren und Monaten zu bemessen sind, für den versuchten Totschlag durch Unterlassen ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten ergibt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L3, denen sich die Kammer in eigener Würdigung anschließt, kann ferner jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in Form einer bei Tatbegehung erlebten schweren depressiven Episode und eines im Nachgang zur Krebsbehandlung der Angeklagten entstandenen Fatigue- Syndroms erheblich beeinträchtigt war. Die Kammer hat den Strafrahmen daher gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erneut gemindert. Es wäre daher für den versuchten Totschlag durch Unterlassen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren und drei Monaten zu verhängen. Ob hier ein Fall des versuchten Totschlags im minder schweren Fall, §§ 213, 23 Abs. 2 StGB, vorliegt, kann dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Frage des Vorliegens eines hier allein denkbaren unbenannten minder schweren Falles auf eine Gesamtbewertung sämtlicher Tatumstände an (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 139). Diese müssen so gewichtig sein, dass sie in ihrer Gesamtheit der durch die in § 213 StGB benannten minder schweren Fälle beschriebenen Affektlage gleichkommen. Bei Vorliegen vertypter Milderungsgründe ist zu prüfen, ob der, ggf. mehrfach, gemilderte Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen und daher die Strafe dem Rahmen des § 213 StGB zu entnehmen ist, wobei die erst zur Anwendung des § 213 StGB führenden vertypten Milderungsgründe dann nicht erneut zu einer Milderung gem. § 49 Abs. 1 StGB führen dürfen, § 50 StGB. Der Rang des geschützten Rechtsgutes gebietet es dabei aber, die Schwelle des § 213 StGB nicht zu niedrig anzusetzen (BGH NStZ 1998, 84, 85; Fischer , StGB, 67. Auflage 2020, § 213 Rn. 16 m.w.N.). Aufgrund des Umstandes, dass die Angeklagte ab dem Zeitpunkt, ab dem von einem Tötungsvorsatz ausgegangen werden muss, die Versorgung ihres Sohnes in der Vorstellung unterließ, dass dieser verdursten, also besonders qualvoll sterben würde, was das Handlungsunrecht des versuchten Totschlages erheblich erhöht, kommt die Annahme eines minder schweren Falles hier, auch bei Berücksichtigung des Geständnisses der Angeklagten in Bezug auf den äußern Tatablauf, der damit verbundenen Reue und das Fehlen einer strafrechtlichen Vorbelastung, allenfalls bei Berücksichtigung sowohl der erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit der Angeklagten als auch der Verwirklichungsweise der Tat als Unterlassungsdelikt, mithin der bereits dargestellten vertypten Minderungsgründe, in Betracht. In diesem Fall stellte sich der Strafrahmen des §§ 213, 23 Abs. 2 StGB aber als schärfer gegenüber dem dreifach geminderten Rahmen des § 212 Abs. 1 StGB dar. Zwar schließt dies seine Anwendung nicht aus (siehe nur Fischer , StGB, 67. Auflage 2020, § 213 Rn. 16). Aufgrund der folgenden Ausführungen findet vorliegend aber weder der Strafrahmen der §§ 212 Abs. 1, 23 Abs. 2, 21, 13 Abs. 2 StGB noch der Strafrahmen der §§ 213, 23 Abs. 2 StGB Anwendung, so dass die Frage der Anwendbarkeit des § 213 StGB dahinstehen kann: § 227 Abs. 1 StGB sieht für die vollendete Körperverletzung mit Todesfolge Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren vor. Bei zweifacher Milderung des Strafrahmens des § 227 Abs. 1 StGB gem. §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ergibt sich ein Rahmen von bis zu acht Jahren und fünf Monaten, mithin eine im Vergleich zum, wie dargestellt, geminderten Strafrahmen des versuchten Totschlags durch Unterlassen bzw. zum Strafrahmen des versuchten Totschlages im minder schweren Fall schwerere Strafe. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte durch die Tat erhebliche Qualen erlitt und die Angeklagte zudem, über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 227 Abs. 1 StGB hinaus nicht nur fahrlässig, sondern mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Dass sich dieser - da zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden muss, dass M2 bei Vorliegen des Tötungsvorsatzes bereits tot war - in Bezug auf § 227 StGB lediglich als dolus subsequens darstellt, spricht nicht dagegen, auch deswegen von der Annahme eines minder schweren Falles gem. § 227 Abs. 2 StGB abzusehen. Denn bei der insofern anzustellenden Abwägung der Gesamtumstände ist auch das Nachtatverhalten des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafzumessung ist aber schließlich zu berücksichtigen, dass die Angeklagte zusätzlich den Tatbestand der Aussetzung mit Todesfolge, § 221 Abs. 3 StGB, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat, der lediglich im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den versuchten Totschlag zurücktritt. § 221 Abs. 3 StGB sieht Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren vor. Entsprechend des Vorstehenden wäre der Strafrahmen gem. § 21 StGB zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten ergäbe. Eine weitere Milderung gem. § 13 Abs. 2 StGB erfolgt insofern nicht. Denn die Aussetzung in der hier vorliegenden Form des Im-Stich-Lassens ist ein echtes Unterlassungsdelikt, auf das die Regelung des § 13 StGB keine Anwendung findet (BGH, NJW 2012, 546, 547). Ein minder schwerer Fall gem. § 221 Abs. 4 StGB liegt aus den zu § 227 Abs. 2 StGB dargelegten Gründen nicht vor. In dieser Konstellation entfaltet der Strafrahmen der im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretenden Aussetzung mit Todesfolge, die die schärfste Strafe androht, Sperrwirkung, so dass die Strafe gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StGB aus dem, gem. §§ 49 Abs. 1, 21 StGB einfach geminderten, Strafrahmen des § 221 Abs. 3 StGB - Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten - zu entnehmen ist (vgl. BGH NStZ 2006, 288, 290 m.w.N.). Bei der Strafzumessung war zu Gunsten der Angeklagten zu werten, dass sie das äußere Tatgeschehen voll eingeräumt hat. Zwar haben sich die Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung als teilweise unrichtig und unvollständig erwiesen. So hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, M2 am 15.04.2019 nicht mehr gehört oder sonst wahrgenommen zu haben. Zudem hat die Angeklagte auch nicht angegeben, dass sie sich tatsächlich bereits am Abend des 15.04.2019 und dann konkret am Morgen des 16.04.2019 Sorgen um ihren Sohn machte. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung hat die Angeklagte andererseits den äußeren Tatablauf nur zögerlich und nach mehreren Vorhalten eingeräumt. Allerdings haben die Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung und im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, die durch die Aussage des Zeugen S in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnte, ein umfassendes Bild vom Tatablauf gegeben. Die Angeklagte zeigte zudem insbesondere in ihrem letzten Wort, dass ihr die Tat und der Tod ihres Sohnes Leid tut. Sie zeigte sich auch dahingehend einsichtig, dass sie überfordert war und früher Hilfe hätte anfordern sollen. Schließlich ist bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft ist. Zum Nachteil der Angeklagten ist bei der Strafzumessung aber zu werten, dass sie durch die Art und Weise der Tatbegehung ihrem Sohn besonderes Leid zugefügt hat. Die Aussetzung extremer Hitze über mehr als einen Tag, verbunden mit dem gänzlichen Fehlen von Flüssigkeitszufuhr verursachten besondere Qualen. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.