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Beschluss

12 O 77/21

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2021:0915.12O77.21.00
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Tenor

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt. Gründe: Der Kläger macht jedenfalls in erster Linie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 BGB geltend. Schon deswegen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Ob daneben Ansprüche aus einer Verletzung der Pflichten gemäß § 10 des Arbeitsvertrages in Betracht kommen, kann im Hinblick auf §17 Abs. 2 GVG dahin stehen.