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Urteil

22 KLS 29/21

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2022:0314.22KLS29.21.00
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Tenor

Der Angeklagte I. wird unter Freisprechung im Übrigen unter Auflösung der gegen ihn mit Urteil der I. großen Jugendkammer vom 26.01.2022 (32 KLs –320 Js 468/20– 2/21) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen

wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte L. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 3 Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte J. wird

wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung

und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 8 Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte O. wird wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 5 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird.

Von den Angeklagten wird ein Betrag in Höhe von 57.134,08 Euro eingezogen, für den die Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Von den Angeklagten I., L. und J. wird ein weiterer Betrag von 12.201,86 Euro eingezogen, für den diese Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Schließlich wird ein Betrag von 1.236,58 Euro eingezogen, für den die Angeklagten I. und J. als Gesamtschuldner haften.

Soweit der Angeklagte I. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten I.:

§§  263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 46b, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB, 30 Abs. 1 Nr. 4, 29, 29a BtMG

bzgl. des Angeklagten L.:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB

bzgl. des Angeklagten J.:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 267 Abs. 1, 271 Abs. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB

bzgl. des Angeklagten O.:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 27, 46b, 49 Abs. 1, 53, 56, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte I. wird unter Freisprechung im Übrigen unter Auflösung der gegen ihn mit Urteil der I. großen Jugendkammer vom 26.01.2022 (32 KLs –320 Js 468/20– 2/21) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Angeklagte L. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 3 Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagte J. wird wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagte O. wird wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 5 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Von den Angeklagten wird ein Betrag in Höhe von 57.134,08 Euro eingezogen, für den die Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Von den Angeklagten I., L. und J. wird ein weiterer Betrag von 12.201,86 Euro eingezogen, für den diese Angeklagten als Gesamtschuldner haften. Schließlich wird ein Betrag von 1.236,58 Euro eingezogen, für den die Angeklagten I. und J. als Gesamtschuldner haften. Soweit der Angeklagte I. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: bzgl. des Angeklagten I.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 46b, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB, 30 Abs. 1 Nr. 4, 29, 29a BtMG bzgl. des Angeklagten L.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB bzgl. des Angeklagten J.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 267 Abs. 1, 271 Abs. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB bzgl. des Angeklagten O.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 27, 46b, 49 Abs. 1, 53, 56, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB Gründe: I. 1. a. Der Angeklagte O. wuchs zunächst im elterlichen Haushalt auf, wobei sich die Eltern trennten, als der Angeklagte noch jung war. Der Vater lebte hiernach zwar getrennt, aber in unmittelbarer Nähe der restlichen Familie. Der Vater des Angeklagten ist als Maurer tätig, die Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei ältere Brüder und eine jüngere Schwester. Nach dem Besuch des Kindergartens und der Grundschule absolvierte er die Hauptschule und erwarb dort einen Abschluss. Nach Durchlaufen eines Jahrespraktikums besuchte er ab dem 16. Lebensjahr die Berufsschule in X. und begann eine Ausbildung zum Dachdecker, die er jedoch im 2. Lehrjahr abbrach, da er das Gefühl hatte, für seine Arbeit zu schlecht entlohnt zu werden. Im Anschluss verdiente er seinen Unterhalt mit Gelegenheitsjobs. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befindet er sich in einer befristeten Anstellung und verdient ca. 1.700,00 € netto. Der Angeklagte lebt in einer Beziehung. Seine Partnerin befindet sich in der Ausbildung zur Zahnarzthelferin. Mit ihr hat er einen Sohn, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 9 Wochen alt ist. Darüber hinaus hat er aus einer früheren Beziehung eine 2-jährige Tochter. Er hat Schulden in unbekannter Höhe, ca. in einer Größenordnung von 5.000,00 € bis 7.000,00 €. Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung wurde bei dem Angeklagten ein Lymphdrüsentumor diagnostiziert, der sich aber als gutartig herausstellte. Alkohol und Drogen konsumiert er nicht. Seit dem 18. Lebensjahr verfügt er nicht mehr über eine Fahrerlaubnis. b. Strafrechtlich ist der Angeklagte O. bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Am 18.08.2009 sprach das Amtsgericht Z. wegen Diebstahls eine Verwarnung aus und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an. Mit Urteil vom 13.04.2010 sprach das Amtsgericht Z. erneut wegen Diebstahls eine Verwarnung aus, ordnete die Wiedergutmachung sowie die Erbringung von Arbeitsleistungen an. Am 18.01.2011 verhängte das Amtsgericht Z. gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Woche Jugendarrest und sprach eine Verwarnung sowie eine richterliche Weisung aus. Am 29.09.2016 verhängte das Amtsgericht Z. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 €. Unter dem 15.12.2016 verurteilte das Amtsgericht Z. den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 €. Unter dem 06.07.2017 fasste das Amtsgericht Z. die beiden zuletzt genannten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € zusammen. Mit Urteil vom 08.11.2017 verurteilte das Amtsgericht P. den Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde letztlich widerrufen, und ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief zunächst bis zum 25.07.2021, wurde jedoch später bis zum 25.07.2022 verlängert. Am 30.10.2018 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht P. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Ein Strafrest wurde letztlich wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 25.07.2022. Unter dem 29.09.2020 verurteilte das Amtsgericht P. den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft bis zum 06.10.2023. 2. a. Der Angeklagte L. wuchs bei seinen Eltern auf. Der Vater war als Lackierer tätig, die Mutter als Hausfrau. Die Mutter des Angeklagten ist im Laufe der Hauptverhandlung verstorben. Er besuchte zunächst die Grundschule in K., zog dann aber mit seiner Familie nach Ostdeutschland um, wo er die Haupt- und dann die Berufsschule besuchte. Im Anschluss zog er zurück nach Nordrhein-Westfalen. Eine Ausbildung hat der Angeklagte nicht absolviert. Seit 2012 war er selbständig tätig, teilweise im Baugewerbe und teilweise im Gastronomiegewerbe. Seit Kurzem ist der Angeklagte als Angestellter in dem bis dato von ihm selbständig betriebenen Restaurationsbetrieb tätig und verdient 800,00 € netto. Der Angeklagte ist seit 2010 verheiratet und hat zwei Kinder, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 9 und 4 Jahre alt sind. Der Angeklagte hat aufgrund von Schulden in einer Größenordnung von etwa 60.000,00 € die Privatinsolvenz angemeldet. Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht. Er befindet sich wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode in nervenärztlicher Behandlung, die nach den Angaben des Angeklagten und seines Nervenarztes auf die erlittene Untersuchungshaft zurückzuführen sind. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Am 04.03.2008 verurteilte das Amtsgericht E. den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 €. Mit Urteil vom 28.05.2010 verhängte das Amtsgericht Y. gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 25,00 €. Unter dem 25.07.2011 wurde der Angeklagte wegen schweren gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe letztlich erlassen. Mit Urteil vom 26.04.2012 verhängte das Amtsgericht K. gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 € sowie einen Monat Fahrverbot. Am 05.11.2013 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Zudem wurden 2 Monate Fahrverbot verhängt. Mit Urteil vom 27.01.2016 verhängte das Amtsgericht K. gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 €. Unter dem 14.04.2020 verurteilte das Amtsgericht E. den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 €. 3. a. Der Angeklagte I. wuchs im elterlichen Haushalt auf. Er hat einen älteren Bruder und zwei jüngere Geschwister. Sein Vater arbeitete zuletzt als Hausmeister, ist aber mittlerweile verrentet und bettlägerig. Seine Mutter betätigt sich als Hausfrau. Sein jüngerer Bruder ist derzeit inhaftiert, seine jüngere Schwester ist Erzieherin. Sein älterer Bruder ist als Immobilienmakler tätig. Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde der Angeklagte regulär eingeschult. Er durchlief die Grundschule und ging anschließend zunächst auf eine Hauptschule. Weil er mit Konzentrationsschwierigkeiten zu kämpfen hatte, wechselte er nach der 6. Klasse auf eine Förderschule. Im Alter von 16 Jahren besuchte er sodann eine Berufsschule und versuchte, dort einen Hauptschulabschluss zu erreichen. Als ihm dieser Versuch misslang, kehrte er zur Förderschule zurück und beendete dort seine Schulzeit. Im Alter von 17 Jahren wurde er zum ersten Mal inhaftiert. Während seiner Haftzeit gelang es ihm, doch noch einen Hauptschulabschluss nachzuholen. Im Alter von 18 Jahren zog er aus dem elterlichen Haushalt aus. Er nahm eine Ausbildung zum Maler und Lackierer auf, die er jedoch nicht abschloss. Vielmehr wurde sein Ausbildungsverhältnis wegen häufiger Fehlzeiten vorzeitig beendet, als er 19 Jahre alt war. In der Folgezeit war der Angeklagte zunächst für ein Zeitarbeitsunternehmen tätig, das ihn mit Lagerarbeiten betraute. Dann absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Schlosser/ Teilezurichter. Danach arbeitete er erneut für ein Zeitarbeitsunternehmen. Im Zeitraum der nachfolgend festgestellten Taten war er nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Heute ist er als Helfer in Teilzeit bei einer Securityfirma angestellt und verdient ca. 1.000,00 € bis 1.200,00 €. Der Angeklagte hat eine zwölfjährige Tochter und einen vierjährigen Sohn. Zu beiden Kindern, die verschiedene Mütter haben, pflegt er bis heute Kontakt. Der Angeklagte hat Schulden, über die er der Höhe nach keinen Überblick hat, und strebt eine Privatinsolvenz an. Hinsichtlich der Frage, ob er jemals illegale Betäubungsmittel konsumiert hat, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Er leidet unter Morbus Crohn, hat derzeit aber keine akuten gesundheitlichen Beschwerden. b. Strafrechtlich ist der Angeklagte I. bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Unter dem 25.04.2006 sah die Staatsanwaltschaft E. gem. § 45 Abs. 1 JGG davon ab, den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu verfolgen. Durch Urteil vom 18.01.2007 sprach das Amtsgericht E. den Angeklagten des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 2 Fällen schuldig. Es verwarnte ihn und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Durch Urteil vom 26.04.2007 sprach ihn das Amtsgericht E. des Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig. Unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 18.01.2007 verurteilte es ihn zu einem Jugendarrest von einer Freizeit, verwarnte ihn und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Durch Urteil vom 27.02.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht E. wegen Diebstahls in 9 Fällen, Hehlerei und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 27.02.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht E. durch Urteil vom 16.07.2008 wegen Sachbeschädigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Nachdem er einen Teil dieser Strafe verbüßt hatte, wurde der Strafrest bis zum 14.07.2012 zur Bewährung ausgesetzt. Unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Urteile vom 27.02.2008 und vom 16.07.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht E. durch Urteil vom 29.03.2012 wegen Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nachdem die Bewährungszeit einmal nachträglich verlängert worden war, wurde die Jugendstrafe mit Wirkung vom 27.10.2017 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Durch Urteil vom 22.11.2013 verurteilte das Amtsgericht K. den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 18.02.2020 erlassen. Durch Urteil vom 19.01.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht E. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Durch Urteil vom 12.11.2019 sprach ihn das Amtsgericht K. des Betruges und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig. Wegen des festgestellten Betruges verurteilte es ihn unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil vom 19.01.2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung es bis zum 19.11.2022 zur Bewährung aussetzte. Wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte es ihn zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls bis zum 19.11.2022 zur Bewährung aussetzte. Zugleich ordnete es eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 19.08.2020 an. Durch Urteil vom 05.02.2021 verurteilte ihn das Gericht M., Niederlande, wegen Urkundenfälschung zu einer „Freiheitsstrafe anderer Art“ von 2 Monaten. Hintergrund der Verurteilung war nach eigenen Angaben des Angeklagten, dass er mit einem gefälschten Führerschein in den Niederlanden fuhr. Am 26.01.2022 verurteilte ihn das Landgericht K. wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und gewerbsmäßigen Bandenbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Dieses Urteil ist seit dem 03.02.2022 rechtskräftig. Der vorbezeichneten Verurteilung lagen folgende tatsächlichen Feststellungen zugrunde: „Bei der früheren Lebensgefährtin des Angeklagten I., die dessen Tochter geboren hat, handelt es sich um die Cousine des Angeklagten Q. Daher lernte der Angeklagte I. den Angeklagten Q im Jahre 2008 kennen und über ihn im Jahre 2020 auch den Angeklagten S.. Dieser war schon zuvor und ist bis heute eng mit dem Angeklagten Q befreundet. Der Angeklagte W. war im Jahre 2020 mit der Schwester des Angeklagten Q liiert und ist dem Angeklagten I. seit etwa zehn Jahren flüchtig bekannt. Seit dem Jahre 2017 oder 2018 ist der Angeklagte I. auch mit dem gesondert Verfolgten H. bekannt, einem in Belgien wohnhaften Niederländer. Dieser beteiligte sich, wie dem Angeklagten I. bewusst war, geschäftsmäßig an der Hehlerei illegal beschaffter Baumaschinen. In nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 06.07.2020 vereinbarten die Angeklagten I., S. und Q miteinander, sich künftig gemeinschaftlich durch eine noch unbestimmte Vielzahl von Diebstahls- und Betrugsdelikten fortlaufend in den Besitz ihnen fremder Baumaschinen zu bringen, diese sodann jeweils an den gesondert Verfolgten T. oder an andere Abnehmer zu veräußern und die hierdurch erzielten Verkaufserlöse untereinander aufzuteilen, um sich auf diese Weise eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. In Umsetzung dieser Abrede begingen sie sodann gemeinschaftlich und jeweils in bewusstem und gewolltem arbeitsteiligem Zusammenwirken (mindestens) die sechs nachfolgend unter Ziff. IX 1. und 3. bis 7. konkretisierten Taten. 1. Am 06.07.2020 führte den Angeklagten I. ein Spaziergang mit seinem Hund an einer Baustelle auf dem D.-straße in K. vorbei. Hinter dem dort befindlichen Bauzaun sah der Angeklagte I. einen Anhänger der Marke Hulco, beladen mit einem Bagger der Marke Bobcat und einer Lastenkette stehen. Die Kammer veranschlagt den damaligen Wert des Baggers, der seinerzeit im Eigentum der Firma U. stand, auf (mindestens) 14.400,00 €. Der Angeklagte I. rief hierauf den Angeklagten Q. an und zeigte ihm mittels Videotelefonie den vorgenannten Bagger, um hierdurch zu initiieren, dass dieser in Umsetzung der o.a. Bandenabrede gestohlen und verwertet werden würde. Da der Angeklagte Q. selbst für diese Baumaschine keinen Abnehmer zu haben glaubte, vereinbarte er mit dem Angeklagten I., dass dieser den gesondert Verfolgten T. kontaktieren und erfragen sollte, ob dieser dazu bereit sei, den Bagger anzukaufen. Dies tat der Angeklagte I. auch und brachte so in Erfahrung, dass der gesondert Verfolgte T. willens war, den Bagger zum Preis von 6.500,00 € zu erwerben. Diese Information gab der Angeklagte I. sodann telefonisch an den Angeklagten Q. weiter. Der Angeklagte Q. entschloss sich hierauf, die Baumaschine gemeinsam mit dem Angeklagten S. zu entwenden. Weil der Angeklagte I. bei der unmittelbaren Ausführung des gemeinsam geplanten Diebstahls nicht mehr selbst vor Ort sein würde, einigte er sich mit dem Angeklagten Q. darauf, dass er von dem Erlös, der für den Verkauf des Baggers erzielt werden würde, (nur) 500,00 € erhalten sollte. Um den geplanten Diebstahl der Baumaschine gemeinschaftlich in die Tat umzusetzen, begaben sich die Angeklagten S. und Q. am Abend des 06.07.2020 zusammen zu der vorbezeichneten Baustelle, brachen gemeinsam das Vorhängeschloss auf, mit dem der die Baustelle umgebende Bauzaun gesichert war, schoben den Bauzaun auf und verschafften sie so unbefugten Zutritt zu dem Baustellengelände. Hier gelang es ihnen in gemeinschaftlichem Zusammenwirken, das Kupplungsschloss des o.a. Anhängers zu überwinden. Gegen 21.30 Uhr rief der Angeklagte Q. den Angeklagten I. an und erkundigte sich bei ihm nach Spanngurten, weil der Bagger nicht gesichert sei. Im Einverständnis mit dem Angeklagten Q. nahm der Angeklagte S. Kontakt zu dem Angeklagten W. auf und bat diesen, den o.a. Anhänger samt dem darauf befindlichen Bagger gegen ein Entgelt von 200,00 € in die Niederlande zu verbringen, wo die Baumaschinen an den gesondert Verfolgten T. übergeben werden sollten. Hiermit erklärte sich der Angeklagte W. einverstanden. Als er an der Baustelle eintraf, begegnete er dort nur dem Angeklagten S.. Dem Angeklagten W. war bewusst, dass das Baustellengelände ursprünglich verschlossen gewesen war sowie dass der o.g. Anhänger mit einem Kupplungsschloss gesichert war und nebst dem darauf befindlichen Bagger gestohlen und zu einem Hehler verbracht werden sollte. Dies war ihm recht. Auftragsgemäß fuhr der Angeklagte W. den Anhänger sodann mittels eines Zugfahrzeuges PKW Opel Astra in die Niederlande, obwohl er wusste, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügte, die ihn zum Führen des Kraftfahrzeuges berechtigte. Die Angeklagten S. und Q. begleiteten ihn bei dieser Fahrt zwecks Absicherung des Transports in einem gesonderten PKW. In N. geriet der Angeklagte W. in eine allgemeine Verkehrskontrolle und wurde infolgedessen seitens der niederländischen Polizei vorläufig festgenommen. Die Baumaschinen wurden polizeilich sichergestellt. Weil sie infolgedessen nie an den gesondert Verfolgten T. veräußert wurden, erhielten weder der Angeklagte I., noch der Angeklagte W. eine Entlohnung für ihre jeweilige Tatbeteiligung. Die Angeklagten S. und Q., die nach dem gemeinschaftlichen Tatplan den bei einem Verkauf der Baumaschinen an den gesondert Verfolgten T. erzielten Verkaufserlös nach Abzug der den Angeklagten I. und W. versprochenen Geldbeträge gleichberechtigt untereinander aufteilen wollten, konnten aufgrund der polizeilichen Sicherstellung der Baumaschinen ebenfalls keine finanziellen Vorteile aus ihrer jeweiligen Tatausführung ziehen. 2. Am 23.07.2020 entwendeten ein oder mehrere Haupttäter, deren Identität in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, einen Bagger der Marke Giant, den die Firma C. von der Firma B. angemietet und unter einer Fußgängerbücke auf der G.-straße in K. abgestellt hatte. Die Kammer veranschlagt den damaligen Wert dieses Baggers auf (mindestens) 13.500,00 €. Im Auftrag des oder der Haupttäter postierte sich der Angeklagte W. auf der Konradstraße, K., in Höhe der Hausnummer 148, um dort „Schmiere zu stehen“, nämlich den oder die Haupttäter anzurufen und so zu warnen, falls sich ein PKW nähern und so den ungestörten Abtransport des Baggers stören sollte. Für diese Leistung sollte der Angeklagte W. 50,00 € erhalten. Tatsächlich wurde die Polizei auf den Diebstahl des Baggers aufmerksam. Als sie sich der R.-straße näherte, versuchte der Angeklagte W., sich zwischen Sträuchern vor ihr zu verstecken. Die Polizei entdeckte ihn jedoch und nahm ihn vorläufig fest. Der oder die Haupttäter konnten unerkannt fliehen. Bei ihrer Flucht ließen sie den entwendeten Bagger auf der R.-straße zurück, wo dieser polizeilich sichergestellt werden konnte. 3. Wenige Tage vor dem 03.09.2020 entdeckten die Angeklagten S. und Q. auf der Baustelle V.-straße 4 in A. einen Radlader der Marke Giant. Gemeinsam mit dem Angeklagten I. entschlossen sie sich sodann, diesen Radlader in weiterer Umsetzung ihrer o.a. Bandenabrede gemeinschaftlich zu entwenden, an einen Hehler zu veräußern und den Verkaufserlös untereinander aufzuteilen. Zur Vorbereitung dieser Tat erwarben sie bei Amazon ein mehrteiliges Schlüsselset, mittels dessen sich ihrer Erfahrung nach jede gängige Baumaschine aufschließen lässt. Auf Bitten des Angeklagten I. lieh ihnen der gesondert Verfolgte T. einen großen Anhänger mit Laderampe, auf dem der Radlader würde abtransportiert werden können. Noch vor dem 03.09.2020 stellten die Angeklagten I., S. und Q. einen dem Angeklagten S. gehörenden Mercedes Vito mitsamt dem vorbezeichneten Anhänger auf einem in der Nähe der o.a. Baustelle gelegenen Pferdehof ab. Dorthin wollten sie den o.a., ihnen fremden Radlader fahren und von dort aus mittels des Anhängers zu einem Hehler weitertransportieren. Ein erster Versuch, den Radlader zu entwenden, schlug allerdings fehl, weil ein Batterietrennschalter fehlte. Einen solchen Batterietrennschalter erbaten und erhielten die Angeklagten I., S. und Q. nachfolgend von dem gesondert Verfolgten T.. Am 03.09.2020 begaben sich die Angeklagten I., S. und Q. sodann erneut zu der o.a. Baustelle, um dort gemeinschaftlich den o.g. Radlader zu entwenden, dessen damaligen Wert die Kammer auf (mindestens) 9.900,00 € veranschlagt. Tatplangemäß startete der Angeklagte S. den Radlader mittels eines Schlüssels aus dem bei Amazon erworbenen Set und fuhr damit in Richtung des o.a. Pferdehofes. Der Angeklagte I. und Q. begleiteten ihn hierbei in einem gesonderten Fahrzeug des Angeklagten I., wobei sie dem Radlader zuletzt vorausfuhren. In der Nähe des Pferdehofes hielt der Angeklagte I., der das Begleitfahrzeug steuerte, an, um dem Angeklagten Q. Gelegenheit zu geben, kurz aus dem Wagen auszusteigen und auf ein Maisfeld zu urinieren. Hierauf fuhr der Angeklagte S. mit dem Radlader an dem Begleitfahrzeug vorbei und rief dem Angeklagten I. zu, er werde von einem PKW verfolgt. Tatsächlich hatte die Zeugin F. die Wegfahrt des Radladers beobachtet und verfolgte die Baumaschine hierauf. Um den PKW der Zeugin F. aufzuhalten, fuhr der Angeklagte I. hierauf mit seinem PKW auf die Fahrbahn zurück und wendete dort langsam, während der Angeklagte S. mit dem Radlader ins Maisfeld hineinfuhr. Die Zeugin F. verlor den Radlader hierdurch aus den Augen und erkundigte sich deswegen bei dem inzwischen am Straßenrand stehenden Angeklagten Q., ob dieser einen Radlader habe vorbeifahren sehen. Dies verneinte der Angeklagte Q. und stieg sodann wieder in das Fahrzeug des Angeklagten I. ein. Kurz darauf rief der Angeklagte S. den Angeklagten Q. an und erklärte ihm, er habe den Radlader im Maisfeld stehen gelassen und bitte darum, auf der Hauptstraße im Industriegebiet von PT. abgeholt zu werden. Dieser Bitte kamen die Angeklagten I. und Q. nach. Gemeinsam mit dem Angeklagten S. fuhren sie anschließend in Richtung K.. 4. In weiterer Umsetzung ihrer o.a. Bandenabrede einigten sich die Angeklagten I., S. und Q. darauf, dass der Angeklagte S. unter Vorlage eines gefälschten, auf den Namen „KD.“ ausgestellten Personalausweises einen Bagger der Marke Hitachi von dem Zeugen WD. anmieten sollte. Anschließend wollten sie den Bagger, auf den sie über die IK. ebay Kleinanzeigen aufmerksam geworden waren, an den gesondert Verfolgten T. veräußern und sich den hierdurch erzielten Verkaufsgewinn teilen. In Vorbereitung dieser Tat mieteten sie von dem Zeugen AX. einen Transporter, mittels dessen sie den Bagger zu dem gesondert Verfolgten T. verbringen wollten. Am 22.09.2020 fuhr der Angeklagte Q. mit diesem Transporter zu der Anschrift des Zeugen WD., YT.-straße in WS.. Die Angeklagten I. und S. begleiteten ihn hierbei in einem PKW des Angeklagten I.. Vor Ort mietete der Angeklagte I. den o.g. Bagger, dessen damaligen Wert die Kammer auf (mindestens) 25.906,50 € veranschlagt, tatplangemäß von dem Zeugen WD. an. Dabei legte er dem Zeugen WD. einen gefälschten Personalausweis vor, um den Zeugen so über seine wahre Identität zu täuschen. Dabei gelang es ihm, den Zeugen über seine Erfüllungsbereitschaft sowie seine wahre Identität zu täuschen. Der Angeklagte Q. begleitete den Angeklagten S. bei der Anmietung des Baggers, während der Angeklagte I. an einer nahegelegenen Tankstelle wartete. Als die Anmietung des Baggers geglückt war, rief der Angeklagte I. den gesondert Verfolgte T. an und erkundigte sich danach, wo der Bagger abgestellt werden sollte. Dem hierauf geäußerten Wunsch des gesondert Verfolgten T. entsprechend verbrachten die Angeklagten I., S. und Q. den Bagger sodann zu dem Grundstück DD. in Belgien und erhielten hierfür von dem gesondert Verfolgten T. 4.000,00 €. Von diesem Verkaufserlös bezahlten sie die für den Bagger verauslagte Mietkaution, die Miete für den von ihnen genutzten Transporter und ihre Fahrtkosten. Den verbleibenden Restbetrag teilten sie zu gleichen Teilen untereinander auf. 5. Einem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten I., S. und Q. folgend, rief der Angeklagte S. am 23.09.2020 die BG. GmbH & Co. KG an und bestellte dort unter dem Namen „KD.“ einen Bagger der Marke Hitachi nebst Anhänger. Der Angeklagte S. war es auch, der die Angeklagten I. und Q. zuvor auf die BG. GmbH & Co. KG aufmerksam gemacht hatte. Die Angeklagten I., S. und Q. planten, in Umsetzung ihrer o.a. Bandenabrede die bestellte Baumaschine nach deren Anmietung an den gesondert Verfolgten T. zu veräußern und den hierdurch erzielten Verkaufserlös miteinander zu teilen. Wie seitens des Angeklagten S. bestellt, brachte ein Mitarbeiter BG. GmbH & Co. KG, der Zeuge CA., die o.g. Baumaschine, deren damaligen Wert die Kammer auf (mindestens) 3.050,00 € veranschlagt, zu der Anschrift WF.-straße 2, K.. Die Idee, die Baumaschine zu diesem Grundstück liefern zu lassen, ging auf den Angeklagten I. zurück. Dieser wusste, dass dieses Grundstück, auf dem ein Abbruchhaus stand, wie eine Baustelle aussah. Vor Ort empfing der Angeklagte S. den Zeugen CA.. Diesem legte er zur Täuschung über seine wahre Identität einen gefälschten Personalausweis vor, unterzeichnete einen Mietvertrag über den Bagger nebst Anhänger und bezahlte vertragsgemäß eine Kaution. Dabei erregte er erfolgreich einen Irrtum in dem Zeugen CA. über seine Erfüllungsbereitschaft sowie über seine wahre Identität. Danach erkundigte sich der Angeklagte I. telefonisch bei dem gesondert Verfolgten T., wohin die gemietete Baumaschine nun transportiert werden solle. Auf Bitten des gesondert Verfolgten T. verbrachten die Angeklagten I., S. und Q. den Bagger nebst Anhänger sodann mittels eines Transporters gemeinsam zu der in Belgien gelegenen Wohnanschrift des gesondert Verfolgten T.. Dieser war mit dem Alter und Zustand der Baumaschine allerdings unzufrieden und deshalb auch nach längeren Verhandlungen nur dazu bereit, den Angeklagten I., S. und Q. hierfür 2.500,00 € zu bezahlen. Die Angeklagten I., S. und Q. nahmen dieses Angebot schließlich an. Von dem erzielten Veräußerungserlös bezahlten sie die für die Baumaschine verauslagte Mietkaution, die Miete für den von ihnen genutzten Transporter und ihre Fahrtkosten. Den verbleibenden Restbetrag teilten sie zu gleichen Teilen untereinander auf. 6. Am 23.09.2020 fuhren die Angeklagten I. und S. gemeinsam auf einen Parkplatz in P., wo der Angeklagte S. im Einvernehmen mit dem Angeklagten I. das Autokennzeichen N01 von einem den Angeklagten fremden Kraftfahrzeug abschraubte und mitnahm, um es später bei der Anmietung einer weiteren Baumaschine verwenden zu können. Einem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten I., S. und Q. folgend und in weiterer Umsetzung der o.a. Bandenabrede mietete der Angeklagte S. am 24.09.2020 von der PD. GmbH, Niederlassung AW., einen Minibagger Komatsu PC 16 mit zwei Löffeln. Den damaligen Wert dieser Baumaschine veranschlagt die Kammer auf (mindestens) 12.817,70 €. Nach ihrer Anmietung sollte diese Baumaschine tatplangemäß an den gesondert Verfolgten T. veräußert werden und der hierdurch erzielte Verkaufserlös gleichberechtigt unter den Angeklagten I., S. und Q. aufgeteilt werden. Bei Abschluss des Mietvertrages legte der Angeklagte S. einen gefälschten Personalausweis auf den Nachnamen „KD.“ vor, um die Vermieterin der Baumaschine über seine wahre Identität zu täuschen. Dabei erregte er erfolgreich einen Irrtum bei dem zuständigen Mitarbeiter der PD. GmbH über seine Erfüllungsbereitschaft sowie über seine wahre Identität. Den Abtransport der angemieteten Baumaschine nahm der Angeklagte S. mittels eines Transportgespanns der Marke Mercedes Benz vor, das zuvor von dem Zeugen AX. gemietet und inzwischen mit dem am 23.09.2020 entwendeten Kennzeichen N01 versehen worden war. Danach trafen sich die Angeklagten I., S. und Q. entsprechend einer vorherigen Absprache an der Hundewiese am D.-straße in K.. Von dort aus rief der Angeklagte I. den gesondert Verfolgten T. an und führte ihm per Videotelefonie die von dem Angeklagten S. angemietete Baumaschine vor. Der gesondert Verfolgte T. informierte ihn hierauf darüber, dass Baumaschinen dieser Art vom Werk aus mit einem GPS-Modul versehen seien, und auch darüber, an welcher Stelle dieses Modul eingebaut sei. Auf Anweisung des gesondert Verfolgten T. entfernten die Angeklagten I., S. und Q. hierauf gemeinschaftlich das betreffende GPS-Modul und fuhren sodann zusammen zu der Anschrift WU.-straße 1 in , Niederlande, wo sie die Baumaschine an den gesondert Verfolgten T. übergaben. Im Gegenzug erhielten sie von dem gesondert Verfolgten T. 4.500,00 €. Von diesem Verlaufserlös deckten die Angeklagten I., S. und Q. zunächst die bei der Tatausführung angefallenen Kosten und teilten den verbleibenden Restbetrag dann zu gleichen Teilen untereinander auf. 7. Einem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten I., S. und Q. folgend und in weiterer Umsetzung der o.a. Bandenabrede mietete der Angeklagte S. am 24.09.2020 von der U. Baumaschinen GmbH einen KFZ-Anhänger und einen Radlader. Den damaligen Wert des Radladers veranschlagt die Kammer auf (mindestens) 27.734,40 €, den damaligen Wert des Anhängers auf (mindestens) 3.667,31 €. Nach ihrer Anmietung sollten auch diese Baumaschinen tatplangemäß an den gesondert Verfolgten T. veräußert werden und der hierdurch erzielte Verkaufserlös gleichberechtigt unter den Angeklagten I., S. und Q. aufgeteilt werden. Bei Abschluss des Mietvertrages legte der Angeklagte S. wiederum einen gefälschten Personalausweis auf den Namen „KD.“ vor, um die Vermieterin der Baumaschinen über seine wahre Identität zu täuschen, was ihm gelang, und gab als Anschrift der Baustelle, auf der die Baumaschinen (angeblich) eingesetzt werden sollten, die Anschrift WF.-straße 2, K., an. Zudem täuschte er den zuständigen Mitarbeiter der Vermieterin erfolgreich über seine Erfüllungsbereitschaft. Den Abtransport der angemieteten Baumaschine nahm der Angeklagte S. wiederum mittels des Transportgespanns der Marke Mercedes Benz vor, das zuvor von dem Zeugen AX. gemietet und inzwischen mit dem am 23.09.2020 entwendeten Kennzeichen N01 versehen worden war. Der Angeklagte I. begleitete den Angeklagten I. hierbei in einem gesonderten Fahrzeug. Die U. Baumaschinen GmbH behauptete bei Abschluss des Mietvertrages gegenüber dem Angeklagten S., dass ein Alarm ausgelöst werde, sobald sich die angemieteten Baumaschinen mehr als 1 km von der seitens des Angeklagten S. angegebenen Baustellenanschrift entferne. Die Angeklagte S. und I. fuhren hierauf gemeinsam zu der Anschrift WF.-straße 2, K., und trafen sich dort mit dem Angeklagten Q. Auf ihre Bitte hin stellte der gesondert Verfolgte L. den Angeklagten I., S. und Q. eine in der Nähe, nämlich auf der XI.-straße, K., gelegene Halle zur Verfügung, damit sie dort nach einem in den Baumaschinen verbauten GPS-Modul suchen konnten. In der Halle angekommen zerlegten die Angeklagten I., S. und Q. gemeinsam die Baumaschinen und riefen den gesondert Verfolgten T. an, um diesen zu fragen, wo sich das betreffende GPS-Modul befinde. Dabei stellte sich heraus, dass die Baumaschinen in Wahrheit gar nicht mit einem GPS-Modul ausgestattet waren. Auf die Frage, wohin sie die Baumaschinen nun bringen sollten, erklärte ihnen der gesondert Verfolgte T., sie müssten einen Tag warten, weil er für die Baumaschinen gerade keinen Platz mehr habe. Wie von dem gesondert Verfolgten T. erbeten, transportierten die Angeklagten I. und S. die Baumaschinen am frühen Morgen des folgenden Tages zu der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten T.. Auf dieser Fahrt begleitete der Angeklagte Q. sie nicht, weil er zu dieser frühen Uhrzeit noch schlief. Für die Übergabe des Radladers nebst Anhänger erhielten die Angeklagten I. und S. von dem gesondert Verfolgten T. 4.000,-- €. Von diesem Betrag deckten sie zunächst die bei der Tatbegehung für sie angefallenen Kosten. Den verbleibenden Restbetrag teilten die Angeklagten I., S. und Q. zu gleichen Teilen untereinander auf.“ Für die Tat zu 1. verhängte das Landgericht K. eine Einzelfreiheitsstrafe von1 Jahr und 6 Monaten, für die Tat zu 3. eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, für die Tat zu 4. eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren, für die Tat zu 5. eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, für die Tat zu 6. eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und für die Tat zu 7. eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Diese Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zurückgeführt. 4. a. Der Angeklagte J. wuchs zunächst in Serbien auf und besuchte dort die Grundschule. Der Vater des Angeklagten ist Automechaniker, zu seiner Mutter hat er keinen Kontakt. Er hat drei vollbürtige Geschwister, und zwar zwei Schwestern und einen Bruder, und daneben vier Halbgeschwister, nämlich drei Brüder und eine Schwester auf Seiten seines Vaters. Im Jahr 2012 zog der Angeklagte zu seinem mittlerweile in Deutschland lebenden Vater und erhielt für ein Jahr Deutschunterricht. Anschließend absolvierte er eine Maßnahme im Tischlerbereich, ehe er kurz im Gastronomiebereich arbeitete. Hieran schloss sich eine Tätigkeit in der Autoaufbereitung an. Für einige Zeit war er bei dem Angeklagten L. in dessen Restaurant tätig. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist er als Wasserschadensanierer tätig. Hier erwirtschaftet er ein Einkommen von 1.300,00 € netto. Der Angeklagte ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau, die Hausfrau ist, insgesamt drei Kinder, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung drei, sechs und acht Jahre alt sind. Er hat Schulden aus Warenkäufen in einer Größenordnung von ca. 15.000,00 € bis 20.000,00 €. Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht. b. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Am 26.10.2017 verurteilte das Amtsgericht PP. den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 25.01.2010 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht PP. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. II. Zur Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Zu einem in der Hauptverhandlung nicht näher aufklärbaren Zeitpunkt erfuhr der Angeklagte L. davon, dass der Angeklagte I., den er bis dato flüchtig kannte, Handel mit Baumaschinen betrieb, die er sich – im Zusammenwirken mit weiteren Beteiligten, u.a. den vorgenannten anderweitig Verurteilten W., S. und Q. – illegal verschafft hatte. Der Angeklagte L. schlug dem Angeklagten I. diesbezüglich vor, das „Geschäftsmodell“ dahingehend zu professionalisieren, dass für die Anmietung eine Gesellschaft verwendet werden könne, die er vermitteln könne. Hierbei handelte es sich um die Firma „GM. GmbH“, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Zeuge QK. war, mit dem der Angeklagte anderweitig, nämlich als Mitgesellschafter anderer Gesellschaften verbunden gewesen war. Dem Angeklagten L. war nämlich bekannt, dass der Zeuge QK. aus persönlichen Gründen die Gesellschaft verkaufen wollte. In diesem Zusammenhang stellte der Angeklagte L. dem Angeklagten I. auch seinen Mitarbeiter aus dem von ihm geführten Gastronomiebetrieb, den Angeklagten J. vor und schlug vor, dass dieser die Fa. „GM. GmbH“ mit gefälschten Ausweispapieren erwerben solle. Der Angeklagte I. war mit diesem Plan einverstanden. Der Angeklagte O. war dem Angeklagten I. über den Zeugen ZE. bekannt. Der Angeklagte I. fragte sodann den Angeklagten O., ob dieser bereit sei, für ihn Baumaschinen zu transportieren, deren illegale Herkunft dem Angeklagten O. bekannt war. In nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 20.10.2020 vereinbarten die Angeklagten miteinander, sich künftig gemeinschaftlich durch eine noch unbestimmte Vielzahl von Betrugsdelikten fortlaufend in den Besitz ihnen fremder Baumaschinen zu bringen, diese sodann jeweils an den gesondert Verfolgten T. oder den gesondert Verfolgten UQ. zu veräußern und die hierdurch erzielten Verkaufserlöse untereinander aufzuteilen, um sich auf diese Weise eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. In Umsetzung dieser Abrede begingen sie sodann gemeinschaftlich und jeweils in bewusstem und gewolltem arbeitsteiligem Zusammenwirken (mindestens) die nachfolgend konkretisierten Taten, wobei sie insgesamt arbeitsteilig vorgingen. Das „Geschäftsmodell“ der Angeklagten bestand darin, dass sie Baumaschinen anmieteten, welche im Regelfall von dem Angeklagten J. unter Vorlage eines gefälschten kroatischen Ausweises unter dem Namen „OL.“ persönlich angemietet und mit Hilfe eines der übrigen Beteiligten abgeholt oder von den geschädigten Firmen angeliefert und von dem Angeklagten J. in Empfang genommen wurden. Welche Baumaschinen angemietet werden sollten, hing im Regelfall davon ab, an dem Erwerb welcher Baumaschinen der jeweilige Käufer zuvor Interesse angemeldet hatte. Im Anschluss wurden die Baumaschinen wiederum in arbeitsteiligem Zusammenwirken von den Angeklagten zum Verkauf an den T. in die Niederlande oder nach Belgien oder zum Verkauf an den UQ. nach ZB. verbracht. In allen Fällen täuschte der Angeklagte J. den jeweiligen Geschädigten bei Vertragsschluss über seine Identität und seine Rückgabebereitschaft bzgl. der Baumaschine, um diese zur Herausgabe der Baumaschinen zu bewegen. Denn in allen Fällen beabsichtigten die Angeklagten bereits bei der Anmietung, die Baumaschinen nicht vereinbarungsgemäß wieder zurückzugeben, sondern diese vielmehr ohne Kenntnis und Einverständnis des Eigentümers bzw. Vermieters weiterzuveräußern. Der Angeklagte I. unterhielt hierbei den Kontakt zu dem anderweitig verfolgten Käufer H., der Angeklagte L. den Kontakt zu dem anderweitig verfolgten Käufer UQ.. In der Regel fuhr der Angeklagte O. das zuvor hierfür angemietete Transportfahrzeug und wurde hierbei von dem Angeklagten I. oder von einem der übrigen Angeklagten begleitet. Der Angeklagte O. erhielt für seine Tatbeiträge jeweils einen Betrag zwischen 150 und 800 Euro. Der übrige Verkaufserlös wurde nach Abzug der für den Transport aufgewandten Kosten zwischen den Angeklagten I., L. und J. geteilt. Der Angeklagte L. hatte insoweit mit dem Angeklagten I. vereinbart, dass jeweils ein Teilerlös in Höhe von 5.000,00 € pro verkaufter Baumaschine an den Angeklagten L. fließen solle, der Rest sollte beim Angeklagten I. verbleiben, wobei dieser die Bezahlung des O. aus seinem Anteil übernehmen sollte. Nicht abschließend aufgeklärt werden konnte hingegen, welchen Anteil der Angeklagte L. hieraus an den Angeklagten J. weiterreichte. Die Angeschuldigten erzielten je verkaufter Baumaschine einen Verkaufserlös zwischen 4.000,00 Euro und 6.000,00 Euro., wobei tatsächlich ein Gesamtschaden von mindestens 155.329,04 Euro entstanden ist. Im Einzelnen konnten folgende Taten konkretisiert werden: 1.) Der Angeklagte J. erwarb am 20.10.2020 bei dem Notar BJ. in K. von dem vorherigen Gesellschafter und Geschäftsführer, dem Zeugen QK., die Firma GM. GmbH. Hierbei stellte er sich mit dem vorher ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellten gefälschten kroatischen Personalausweis unter den fiktiven Personalien „OL.“ vor. Hierbei konnte nicht festgestellt werden, wie der Angeklagte J. an den gefälschten Ausweis gelangt ist. Im Anschluss wurde die Übertragung durch den Notar dem Handelsregister mitgeteilt, wodurch die Änderung zum 09.11.2020 erfasst wurde. Diese Tat diente dazu, die weiteren, unten festgestellten Taten vorzubereiten. In Abweichung zur Anklage konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte I. den Angeklagten J. mit dem Erwerb der Gesellschaft beauftragte oder ihm den gefälschten Ausweis hierzu verschaffte. 2.) Fallakte 1 Für den Zeitraum vom 24.11.2020, 12.00 Uhr bis 30.11.2020, 16.00 Uhr mietete der Angeklagte J. – der gemeinsamen Bandenabrede mit den übrigen Angeklagten folgend - unter Vorlage des gefälschten Ausweises und unter Angabe des Namens „OL.“ bei der geschädigten Firma GW., TM.-straße 54, 41199 K., einen Bagger Hitachi ZK 19-6, Farbe orange sowie 3 Baggerschaufeln an und holte diese auch ab. Anstatt die Baumaschine nebst Zubehör zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben, war der Angeklagte J. – dem ursprünglichen Plan folgend - in der Folgezeit für die Geschädigte nicht mehr zur erreichen. Tatsächlich wurden die Baumaschinen nach Abholung durch die Angeklagten I. und O. zum Weiterverkauf an den gesondert verfolgten T. nach Neer verbracht. Die Details zum Weiterverkauf wurden von dem Angeklagten I. geregelt. Der T. zahlte dem Angeklagten I. für diese Maschine und die unter FA 8 genannte Maschine einen Gesamtbetrag von 8.000,00 €, die der Angeklagte I. an den Angeklagten L. weiterreichte. Der Angeklagte O. erhielt für den Transport einen Betrag von 150,00 €. Der Geschädigten ist ein Schaden von ungefähr 12.201,87 € entstanden, da das Diebesgut nicht an ihn zurückgelangt ist. 3.) Fallakte 2 Am 30.11.2020 mietete der Angeklagte J. im Zeitraum von 14.45 – 16.30 Uhr – der gemeinsamen Bandenabrede mit den übrigen Angeklagten folgend - bei dem Geschädigten BK. einen Mini-Bagger SAM, Nante, NT18D, an, welchen er an der Anschrift des geschädigten Zeugen in JK. abholte. Hierbei gab er sich wiederum unter Vorlage des gefälschten kroatischen Personalausweises als „OL.“ aus und zahlte eine Kaution in Höhe von 600,00 Euro. Nachdem telefonisch zunächst eine Verlängerung der Mietzeit bis zum 30.11.2020 vereinbart worden war, war der Angeklagte J. anschließend für den Geschädigten nicht mehr erreichbar. Der weitere Transport der Baumaschine, der zur DZ.-straße in K. erfolgte, wurde durch die Angeklagten I. und O. erledigt. Der Angeklagte O. erhielt für diesen Transport wiederum einen Betrag von mindestens 150,00 €. Geplant war, diese Baumaschine an den gesondert verfolgten T. weiterzuverkaufen, welcher einen Ankauf allerdings ablehnte. Die Baumaschine konnte am 30.11.2020 auf dem Grundstück an der DZ.-straße in K. durch die Polizei sichergestellt und anschließend an den Geschädigten zurückgegeben werden. Zum Tatzeitpunkt wies die Baumaschine einen Zeitwert von ca. 3.416,45 € auf. 4.) Fallakte 3 Für den Zeitraum vom 29.11.2020, 16.00 Uhr bis 01.12.2020, 08.00 Uhr mietete der Angeklagte J. – der gemeinsamen Bandenabrede mit den übrigen Angeklagten folgend - bei dem Geschädigten HO. in NR. einen Minibagger CAT, Typ 301.4 C, 1 Tieflöffel und 1 Grabenräumlöffel an und holte diesen mit Hilfe des Angeklagten I. ab. Hierbei gab er sich unter Vorlage eines gefälschten kroatischen Personalausweises als OL. aus. Anstatt die Baumaschinen zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben, war der Angeklagte J. für den Geschädigten nicht mehr zur erreichen. Die Baumaschine wurde zunächst im Auftrag des Angeklagten I. durch den Angeklagten O. zu einem Baustellengrundstück auf der Straße Am WF.-straße in K. verbracht. Dort besichtigte der T. die Baumaschine, nahm dann jedoch von einem Ankauf Abstand, da er keinen Platz mehr für die Lagerung von solchen Maschinen habe. Anfang Dezember 2020 entschieden der Angeklagte O. und der Angeklagte I., die Maschine ohne Kenntnis des Angeklagten L. doch an den T. zu verkaufen. Der Angeklagte L. hatte den Angeklagten O. und I. zuvor gesagt, sie sollten „die Finger von allen Maschinen lassen“, da das Geschäft „zu heiß“ geworden sei. Die Angeklagten O. und I. lieferten diese Baumaschine indes gemeinsam mit der zu Fallakte 7 beschriebenen Maschine an den T. in die Niederlande und an die Wohnanschrift eines Geschäftspartners des T. nach AQ., wobei sie für eine der beiden Maschinen einen Betrag von 4.750,00 €, und für die andere einen Betrag von 4.000,00 € von dem T. erhielten. Nach Abzug der für den Transport aufgewendeten Kosten von insgesamt 700,00 € teilten sich der Angeklagte I. und der Angeklagte O. den Restbetrag hälftig. Kurz vor Weihnachten bestellte der Angeklagte L., der von dieser Vorgehensweise erfahren hatte, die Angeklagten I. und O. zu sich in das von ihm betriebene Restaurant „EH.“ in K.. Hier wurden die Angeklagten O. und I. von nicht näher feststellbaren Personen, mutmaßlich aus dem Kreis der Hells Angels, zusammengeschlagen, und damit beauftragt, insgesamt einen Betrag von 13.000,00 € an die Hells Angels zu zahlen, was die Angeklagten O. und I. in der Folgezeit auch versuchten, aber nur teilweise schafften. Dem Geschädigten HO. ist durch die Tat ein Schaden von ca. 1.236,58 € entstanden. 5.) Fallakte 4 Am 23.11.2020 erkundigte sich einer der Angeklagten unter dem Namen „OL.“ zunächst telefonisch bei dem Geschädigten LR. nach den Konditionen für die Anmietung einer Baumaschine. Am 25.11.2020 holte der Angeklagte J. – der gemeinsamen Bandenabrede mit den übrigen Angeklagten folgend - bei dem geschädigten Zeugen LR. in MQ. einen Bagger, Takeuchi TB016 ab, unterschrieb den Mietvertrag und beglich eine Kaution von 800,00 Euro. Hierbei gab er sich unter Vorlage des gefälschten kroatischen Personalausweises wiederum als OL. aus. Nachdem über Whatsapp eine Verlängerung der Mietzeit über den 28.11.2020 hinaus angefragt und von dem Geschädigten abgelehnt wurde, brach der Kontakt zu dem Angeklagten J. ab. Der Angeklagte I. und der Angeklagte O. transportierten diese Baumaschine anschließend zunächst zur DZ.-straße in K.. Geplant war wiederum, die Baumaschine an den gesondert verfolgten T. weiterzuverkaufen, welcher einen Ankauf allerdings ablehnte. Die Baumaschine konnte am 30.11.2020 auf dem Grundstück an der DZ.-straße in K. durch die Polizei sichergestellt und anschließend an den Geschädigten zurückgegeben werden. Zum Tatzeitpunkt wies die Baumaschine einen Zeitwert von ca. 6.125,68 € auf. 6.) Fallakte 5 Am 21.11.2020 wurde von einem der Angeklagten – der gemeinsamen Bandenabrede mit den übrigen Angeklagten folgend - bei der geschädigten Firma HX. in FF. unter Vorlage eines gefälschten Ausweises auf den Namen OL. ein 1 Bagger, 5,0 t 50z3 angemietet, welcher am 23.11.2020 von der Firma an die Adresse QD.-straße, K. geliefert und von dem Angeklagten J. in Empfang genommen wurde. Bei Anmietung wurde zudem eine Kaution von 2.000,00 Euro hinterlegt. Der Bagger sollte plangemäß an den gesondert verfolgten UQ. erfolgen. Der weitere Transport zum Weiterverkauf wurde durch die Angeschuldigten I. und O. erledigt. Nachdem der Angeklagte O. von einem zufällig vorbeifahrenden Streifenwagen kontrolliert worden war, als er den Bagger nach dem GPS-Modul absuchte, um dieses zu entfernen und einen ungestörten Weitertransport zu gewährleisten, wurde die weitere Tatausführung von den Angeklagten abgebrochen und der Bagger an die Firma HX. zurückgegeben. Zum Tatzeitpunkt wies die Baumaschine einen kaufmännischen Zeitwert von ca. 0 € auf, der sich daraus ergibt, dass die Abschreibungsdauer bereits überschritten war. Die Baumaschine hatte gleichwohl einen Marktwert von jedenfalls mehr als 50,00 €. 7.) Fallakte 6 Im Zeitraum vom 04.11.2020 bis zum 30.11.2020 wurden durch den Angeklagten L. – der gemeinsamen Bandenabrede mit den übrigen Angeklagten folgend - per e-mail bei der Firma EY. Verleih GmbH insgesamt drei Radlader, ein Stapler, jeweils nebst Zubehör, sowie zwei Hydraulikhammer angemietet. Die Baumaschinen wurden in der Folgezeit von der geschädigten Firma an die Adresse VM.-straße, den Firmensitz der GM. GmbH in Y. geliefert und dort von dem Angeklagten J., welcher sich als OL. ausgab, in Empfang genommen. Als die Fahrer der Firma EY. die angemieteten Baumaschinen an der Lieferanschrift wieder abholten sollten, waren diese nicht mehr aufzufinden und es konnte kein Kontakt mehr zu den Angeklagten hergestellt werden. In der Zwischenzeit hatte der Angeklagte I. mit dem T. Kontakt aufgenommen und verabredete sich mit diesem am Firmengrundstück der GM. GmbH in Y.. Der Angeklagte I. verständigte sich hierbei mit dem T. darauf, dass dieser einen Stapler und einen Radlader ankaufen wolle. Der T. bat den Angeklagten I. aber, den Transport zu ihm zu organisieren. Für die beiden Hydraulikhämmer zahlte der T. vor Ort insgesamt 500,00 € an den Angeklagten I. und nahm diese unmittelbar mit. Der Angeklagte I. organisierte sodann den Transport des Staplers und des Radladers, wobei er hierfür den Zeugen OA. beauftragte, der die Baumaschinen in die Niederlande zum T. verbrachte. Der T., mit dem sich der Angeklagte I. und der Angeklagte J. in den Niederlanden trafen, zahlte für den Stapler einen Betrag von 6.000,00 €, und für den Radlader einen Betrag von 5.000,00 € an den Angeklagten I.. Der Angeklagte I. reichte hiervon einen Betrag von jeweils 5.000,00 €, insgesamt also 10.000,00 € an den Angeklagten L. weiter, den der Angeklagte J. mitnahm. Für den Transport der zwischenzeitlich darüber hinaus gelieferten Radlader hatte der Angeklagte L., der als einziger Beteiligter über eine Fahrerlaubnis für LKW verfügte, bei der Firma OK. in GF. ein Transportgespann angemietet. Bei der Abholung dieses Transportgespanns wurde er von den Angeklagten O. und I. begleitet, wobei der Angeklagte L. den LKW vom Hof der Autovermietung fuhr, später jedoch am Steuer des LKW von dem Angeklagten O. abgelöst wurde, der das Fahrzeug sodann nach K. fuhr. Der Angeklagte O. verbrachte die Radlader sodann nach Rücksprache mit dem Angeklagten I., der Kontakt mit dem T. aufgenommen hatte, zu einer vom T. benannten Adresse in Belgien, an der die bei Anmietung orangefarbenen Maschinen wieder in ihren Originalfarbton gelb umlackiert werden sollten. Der Angeklagte O. erhielt vereinbarungsgemäß für den Transport einen Betrag von 150,00 €. Der Angeklagte I. erhielt für die zwei weiteren Radlader von dem T. einen Betrag von insgesamt 11.000,00 €, wovon er 10.000,00 € an den Angeklagten L. weitergab. Der Firma EY. ist insgesamt ein Schaden in Höhe von mindestens 57.134,07 € entstanden. Dieser setzt sich zusammen aus einem Zeitwert des Staplers von ca. 4.866,55 €, des Radladers von ca. 25.189,71 €, des weiteren Radladers von ca. 25.077,52 €, der Klappschaufel von 1.159,75 € sowie Zeitwerten des einen Hydraulikhammers von ca. 420,18 € und des weiteren Hydraulikhammers in Höhe von 420,36 €. Der Radlader 0,85 t, die Palettengabeln sowie die weiteren Klappschaufeln wiesen kaufmännisch zum Tatzeitpunkt keinen Wert mehr auf, da die Abschreibungsdauer jeweils bereits überschritten war. Auch diese hatten jedoch gleichwohl jeweils einen Marktwert von jedenfalls mehr als 50,00 €. 8.) Fallakte 7 Am 23.11.2020 kontaktierte einer der Angeklagten zunächst telefonisch den Geschädigten FW. und klärte die Details für die spätere Anmietung eines Minibaggers. Am 26.11.2020 holte der Angeklagte J. – der gemeinsamen Bandenabrede mit den übrigen Angeklagten folgend - den Minibagger, Caterpillar 302.4D in HZ. ab. Hierbei gab er sich wiederum unter Vorlage des gefälschten Ausweises als OL. aus. Vereinbart wurde eine Mietzeit bis zum 30.11.2020. Anstatt den Bagger vereinbarungsgemäß zurückzubringen, brach der Kontakt zu dem Angeklagten – dem ursprünglichen Plan folgend - ab. Der Minibagger wurde indes – wie zu Fallakte 3 bereits beschrieben – durch die Angeklagten O. und I. ohne Kenntnis des Angeklagten L. zum T. verbracht und an diesen veräußert. Der Bagger wurde letztlich bei einer Firma in Ungarn sichergestellt. Zum Tatzeitpunkt wies die Baumaschine einen Zeitwert von ca. 7.048,77 € auf. 9.) Fallakte 8 Am 24.11.2020 holte der Angeklagte J. – der gemeinsamen Bandenabrede mit den übrigen Angeklagten folgend - bei der Geschädigten XG. in DW. einen zuvor angemieteten Minibagger Komatsu PC 16R-3HS ab, wobei er sich wiederum unter Vorlage des gefälschten Ausweises als OL. ausgab. Anstatt diesen vereinbarungsgemäß am 28.11.2020 zurückzubringen, brach der Kontakt zu dem Angeschuldigten – dem ursprünglichen Plan folgend - ab. Tatsächlich wurde der Bagger in der Zwischenzeit von dem Angeschuldigten I. zum Weiterverkauf in die Niederlande verbracht. Wie bereits oben dargestellt zahlte der T. dem Angeklagten I. für diese Maschine und die unter FA 1 genannte Maschine einen Gesamtbetrag von 8.000,00 €, die der Angeklagte I. an den Angeklagten L. weiterreichte. Zum Tatzeitpunkt wies die Baumaschine unter Berücksichtigung des Ablaufs der Abschreibungsdauer einen Zeitwert von ca. 0 € auf. Die Baumaschine hatte gleichwohl einen Marktwert von jedenfalls mehr als 50,00 €. 10.) FA 9 Am 03.11.2020 mietete der Angeklagte L. telefonisch bei der geschädigten Firma LJ. GmbH eine Baumaschine Forstmulcher Bobcat T770 an, wobei er sich als OL. ausgab. Dem Angeklagten L. kam es auf diese Maschine, deren Kaufpreis 140.000 Euro betrug, besonders an. Nach einer entsprechenden Anforderung durch die vorgenannte Firma wurden per e-mail Unterlagen zur Firma GM. GmbH, als deren Geschäftsführer der Angeklagte J. unter dem Namen OL. eingetragen war und eine Kopie des gefälschten Ausweises an diese versandt. Am 13.11.2020 wurde die Baumaschine von der geschädigten Firma an die Anschrift XT.-straße, YO. geliefert. Der Angeklagte O. traf sich dort mit dem Angeklagten I., welcher ihm den Schlüssel übergab, verlud die Baumaschine und transportierte sie nach ZB. zu der Firmenanschrift des anderweitig verfolgten UQ.. Als ein Fahrer der vorgenannten Firma die Baumaschine am 27.11.2020 vereinbarungsgemäß an der Lieferanschrift abholen wollte, befand sich diese bereits in ZB.. Die Baumaschine konnte über das GPS-Modul von der geschädigten Firma auf dem Gelände der Firma FTL-Bau in ZB. geortet und von dort letztlich wieder zur Firmenanschrift der geschädigten Firma transportiert werden. Der Angeklagte O. erhielt für den Transport von dem Angeklagten L. einen Betrag von 800,00 €. Vereinbarungsgemäß hätte der Verkaufserlös des Bobcat dem Angeklagten L. allein zustehen sollen. Zum Tatzeitpunkt wies die Baumaschine einen Zeitwert von ca. 68.165,62 € auf. 11.) Am 16.06.2020 schmuggelte der gesondert Verfolgte JD. als Führer des PKW BMW, N02, gegen 21.20 Uhr über die L373 aus den Niederlanden kommend im Auftrag des Angeklagten I. rund 3 Liter flüssiges Amphetamin-Öl brutto mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 1.306 Gramm Amphetaminbase und knapp 300 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 56,7 Gramm THC nach Deutschland ein. Der Angeklagte I. beabsichtigte, das Rauschgift mit Gewinn weiterzuverkaufen. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten unter Ziff. I. beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten, bezüglich des Angeklagten I. darüber hinaus auch auf den Angaben seiner Bewährungshelferin, der Zeugin FE., sowie bezüglich aller Angeklagter auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Zentralregisterauskünften. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, und dabei maßgeblich auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte. Im Einzelnen: a. Die Feststellungen zu den Taten zu II. Nr. 1 bis 10 beruhen dem äußeren Ablauf nach auf den insoweit geständigen Einlassungen aller vier Angeklagter, die die Taten den Feststellungen entsprechend eingeräumt haben, sowie den weiteren laut Hauptverhandlungsprotokoll erhobenen Beweisen, insbesondere der Aussage des Zeugen Wetzels sowie den Aussagen der Ermittlungsbeamten KHKin TB. und KHK BF.. Die Kammer hält hierbei insbesondere die geständigen Einlassungen der Angeklagten O. und I. für uneingeschränkt glaubhaft, weil beide Angeklagte sichtlich darum bemüht waren, in der Hauptverhandlung reinen Tisch zu machen, ohne ihren eigenen Tatbeitrag schmälern zu wollen. Beide Angeklagte standen für umfangreiche Rückfragen zur Verfügung, wobei der Angeklagte O. sogar Rückfragen der übrigen Verteidiger zuließ. Beide Angeklagten haben in Bezug auf ihr eigenes strafrechtlich relevantes Verhalten uneingeschränkt Verantwortung übernommen. Die Angaben sind auch mit den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen in Einklang zu bringen. Demgegenüber ist die Kammer von der Richtigkeit der Einlassungen der Angeklagten L. und J. nicht im selben Umfang überzeugt (s.u.), wenngleich auch diese grundsätzlich die Verantwortung für strafrechtlich relevantes Verhalten übernommen haben und die ihnen vorgeworfenen Taten im Wesentlichen eingeräumt haben. Unter Berücksichtigung dessen konnte die Kammer in Abweichung zur Anklage nicht feststellen, dass der Angeklagte I. an der Tat zu II. Nr. 1 beteiligt war. Der Angeklagte I. hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Angeklagten J. nicht damit beauftragt habe, die Fa. GM. GmbH zu erwerben. Vielmehr habe der Angeklagte L. ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass er diese Firma mit einem gefälschten Ausweis auf eine fiktive Person habe überschreiben lassen. Diesen Ausweis habe der Angeklagte L. aus seiner Heimat besorgt. Diese Angaben waren ihm vor dem Hintergrund der übrigen Einlassungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu widerlegen. Der Angeklagte J. hat sich dahingehend eingelassen, dass er den gefälschten Ausweis vom Angeklagten I. zur Verfügung gestellt bekommen habe. Dieser habe ihn auch zum Notartermin begleitet und sei auch im Übrigen sein Ansprechpartner gewesen. Der Angeklagte L. hat ebenfalls bestätigt, dass der Angeklagte I. den gefälschten Ausweis besorgt habe. Die Kammer ist jedoch von der Richtigkeit der Angaben der Angeklagten L. und J. nicht in dem Maße überzeugt, dass sie diese für wahrheitsgemäßer als die des Angeklagten I. hält. Insbesondere der Angeklagte L. hat zur Überzeugung der Kammer bei seiner Einlassung seine eigene Rolle heruntergespielt und zudem gezeigt, dass er bereit ist, hierfür gegenüber dem Gericht falsche Angaben zu machen. Dies ergibt sich für die Kammer insbesondere daraus, dass er in Bezug auf die Vorfälle um den gewalttätigen Angriff durch Mitglieder der Hells Angels auf die Angeklagten O. und I. sich dahingehend eingelassen hat, dass er hier zu Einzelheiten nichts sagen könne, da er an dem Abend sehr betrunken gewesen sei. Demgegenüber hat er aber bei der Befragung zu seiner Biographie angegeben, weder Alkohol noch Betäubungsmittel zu konsumieren. Diese Angaben stehen einander unvereinbar gegenüber, sodass die Kammer daraus schließt, dass der Angeklagte L. in diesem Fall die Unwahrheit gesagt hat. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte L. – wie oben festgestellt - den Angriff auf die Angeklagten I. und O. veranlasst hat, da er sich von diesen hintergangen fühlte, nachdem diese ohne seine Kenntnis und gegen seinen Willen die verbliebenen Baumaschinen an den T. verkauft hatten. Dafür, dass – wie vom Angeklagten L. behauptet - der Zeuge AX. den Auftrag erteilt haben soll, die Angeklagten O. und I. zu verprügeln, hat auch der Angeklagte L. kein nachvollziehbares Motiv angegeben, da dieser nach seinen eigenen Angaben an den Taten bezüglich der Baumaschinen nicht beteiligt war, sodass die Kammer diesen Alternativsachverhalt als vollkommen unwahrscheinlich erachtet. Auf diesem Vorfall, der von dem Angeklagten L. offensichtlich bewusst wahrheitswidrig geschildert worden ist, beruhen auch die abweichenden Feststellungen der Kammer zu der Beuteverteilung im Verhältnis der Angeklagten L. und J.. Zwar haben diese sich übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte L. den ihm jeweils durch den Angeklagten I. überlassenen Anteil vollständig an den Angeklagten J. weitergegeben habe. Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Angeklagten L. und J. in diesem Punkt die Wahrheit gesagt haben. Die Kammer hat vielmehr den Eindruck, dass der Angeklagte L. auch insoweit darum bemüht war, sich in ein besseres Licht zu rücken. Die Angaben des Angeklagten J. erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund ebenfalls als nicht überzeugend, sondern vielmehr als Versuch, den Angeklagten L. zu entlasten. Die Kammer stützt diese (fehlende) Überzeugung darauf, dass es zwar noch erklärlich wäre, dass der Angeklagte L. darüber, dass er von den Angeklagten I. und O. hintergangen worden war, sehr verärgert war, da er nunmehr ein größeres Entdeckungsrisiko zu befürchten hatte. Nicht erklärlich ist indes, dass die „Schläger“ die Angeklagten I. und O. damit beauftragten, als Ausgleich einen Betrag von jedenfalls 13.000,00 € an den Angeklagten L. zu zahlen. Die Kammer glaubt den Angeklagten I. und O. diesen Teil ihrer Angaben ohne Weiteres, da sie diese Vorgänge plastisch und übereinstimmend geschildert haben. Eine Zahlung an den Angeklagten L. erscheint jedoch nur dann plausibel, wenn dieser sich durch den heimlichen und aus seiner Sicht unberechtigten Verkauf der Baumaschinen durch die Angeklagten I. und O. auch um seinen „Lohn“ gebracht gefühlt hat. Dass der Angeklagte L. einen Schlägertrupp mit der Eintreibung von Geld für den J. beauftragt, erscheint der Kammer hingegen vollkommen lebensfremd, da eine Motivation des Angeklagten L. insoweit nicht erkennbar ist. Hierzu passt, dass der Angeklagte J. als – ehemaliger – Angestellter des Angeklagten L. in einem Abhängigkeitsverhältnis stand, was für die Kammer eine den Angeklagten L. begünstigende Falschangabe als stimmig erscheinen lässt. In Abweichung von der Anklage konnte die Kammer auch nicht feststellen, dass der Angeklagte I. an der Tat zu II. Nr. 10 beteiligt war. Er selbst hat eine Beteiligung an dieser Tat bestritten. Er ist auch durch die übrigen Beweismittel nicht der Tat überführt worden. Den Zeitwert der Baumaschinen hat die Kammer überschlägig und großzügig zu Gunsten der Angeklagten wie folgt ermittelt: aa. Fallakte 1 Die Maschine wurde am 09.06.2020 zu einem Kaufpreis von 20.579,83 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 24.11.2020 ein Zeitwert von 12.201,87 €. bb. Fallakte 2 Die Maschine wurde am 01.01.2018 zu einem Kaufpreis von 18.800,00 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 30.11.2020 ein Zeitwert von 3.416,45 €. cc. Fallakte 3 Die Maschine wurde am 27.04.2017 zu einem Kaufpreis von 18.207,00 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 29.11.2020 ein Zeitwert von 1.236,58 €. dd. Fallakte 4 Die Maschine wurde am 11.02.2019 zu einem Kaufpreis von 16.500,00 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 23.11.2020 ein Zeitwert von 6,125,68 €. ee. Fallakte 5 Die Maschine wurde am 01.05.2015 zu einem Kaufpreis von 44.000,00 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 21.11.2020 ein Zeitwert von 0 €. Auch wenn diese Maschine zu Berechnungszwecken – zugunsten der Angeklagten unterstellt – kaufmännisch keinen Buchwert mehr aufwies, zeigt schon die hinterlegte Kaution von 2.000 Euro, dass tatsächlich noch ein gewisser Wert gegeben war (vgl. hierzu auch weiter unten unter jj.) ff. Fallakte 6 Der Geländestapler wurde am 19.06.2017 zu einem Kaufpreis von 45.710,00 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 29.10.2020 ein Zeitwert von 4.866,55 €. Der Radlader 1,2 t wurde am 20.06.2019 zu einem Kaufpreis von 57.000,00 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 29.10.2020 ein Zeitwert von 25.189,71 €. Der weitere Radlader 1,2 t wurde am 04.07.2019 zu einem Kaufpreis von 55.933,00 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 29.10.2020 ein Zeitwert von 25.077,52 €. Die Klappschaufel 1,2 wurde am 09.05.2019 zu einem Kaufpreis von 2.744,00 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 29.10.2020 ein Zeitwert von 1.159,75 €. Die Hydraulikhämmer wurden am 16.08.2018 zu einem Kaufpreis von 2.368,00 € bzw. 2.369,00 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 3 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 29.10.2020 ein Zeitwert von 420,18 € bzw. 420,36 €. Für die in den Jahren 2015 und 2016 erworbenen Gerätschaften, also den Radlader 0,85 t, die Palettengabeln sowie die Klappschaufeln hat die Kammer aufgrund Ablaufs der Abschreibungsdauern keinen Zeitwert mehr angesetzt, auch wenn nicht von einer völligen Wertlosigkeit auszugehen ist gg. Fallakte 7 Die Maschine wurde am 01.01.2019 zu einem Kaufpreis von 20.000,00 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 23.11.2020 ein Zeitwert von 7.048,77 €. hh. Fallakte 8 Die Maschine wurde am 23.02.2016 zu einem Kaufpreis von 23.820,80 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 24.11.2020 ein Zeitwert von 0 €, der jedoch angesichts gegebener Funktionstüchtigkeit nicht mit völliger Wertlosigkeit gleich gesetzt werden kann ii. Fallakte 9 Die Maschine wurde am 01.10.2019 zu einem Kaufpreis von 140.000,00 € erworben. Bei einer geschätzten Abschreibungsdauer von 4 Jahren und einem aufgrund des nicht näher bekannten Zustands vorgenommen Abschlags von 1/3 ergibt sich für den Tatzeitpunkt vom 03.11.2020 ein Zeitwert von 68.165,62 €. jj. Soweit die Kammer vorstehend aus kaufmännischer bzw. buchhalterischer Sicht einen Zeitwert nicht mehr angesetzt hat, beruht der Ansatz eines Marktwertes jedenfalls oberhalb von 50,00 € auf der zwingenden Erwägung, dass sich die Eignung als Handelsgut bereits daraus ergibt, dass die Angeklagten die Baumaschinen gemietet und in der Folge sogar erfolgreich weiterveräußert haben. b. Die Feststellungen zur Tat zu II. Nr. 11 beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten I. sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten. IV. 1. Aufgrund des unter II. Nr. 1 festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte J. einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271 Abs. 1, Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Denn er hat gemäß § 267 Abs. 1 StGB eine unechte Urkunde gebraucht, indem er sich bei dem beurkundenden Notar mit dem gefälschten Ausweis als „OL.“ auswies. Zudem hat er bewirkt, dass der Notar eine falsche Beurkundung, nämlich eine Bestellung der fiktiven Person „OL.“ als neuen Gesellschafter der „GM. GmbH“ nebst anschließender Eintragung ins Handelsregister, vorgenommen hat. Hierbei handelte er gemäß § 271 Abs. 3 StGB mit der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern und eine andere Person zu schädigen, da durch diese Tat die nachfolgenden Betrugstaten vorbereitet und ermöglicht wurden. Der Angeklagte J. handelte bezüglich beider Taten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB. 2. a) Aufgrund des unter II. Nr. 2 festgestellten Sachverhaltes haben sich die Angeklagten I., L. und J. des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. b) Aufgrund der unter II. Nr. 3 und Nr. 7 festgestellten Sachverhalte haben sich die Angeklagten I., L. und J. jeweils des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB und der Angeklagte O. der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5, 27 StGB schuldig gemacht. c) Aufgrund des unter II. Nr. 4 und Nr. 9 festgestellten Sachverhaltes haben sich der Angeklagte I. und der Angeklagte J. jeweils des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. d) Aufgrund der unter II. Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 festgestellten Sachverhalte haben sich die Angeklagten I. und J. des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB und der Angeklagte O. der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 27 StGB schuldig gemacht. e) Denn dadurch, dass die Angeklagten die Vermieter der Baumaschinen durch die Falschangabe des Mieternamens und die Vorlage des gefälschten Ausweises über Tatsachen, nämlich die Identität des Mieters und ihre Rückgabebereitschaft täuschten, veranlassten sie die Vermieter jeweils zu der Vermögensverfügung, ihnen die Baumaschinen zu überlassen. Die Angeklagten sind – auch in den Fällen II. Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 nicht von dem Betrug gemäß § 24 StGB zurückgetreten, obgleich die Baumaschinen an die Vermieter zurückgegeben werden konnten. Denn der Betrug war bereits mit der Abholung der Baumaschinen und der Herausgabe an den Abholer vollendet, da zu diesem Zeitpunkt bereits die täuschungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils so groß war, dass sie schon jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hatte, sodass ein Rücktritt nicht mehr möglich war. Denn ab diesem Zeitpunkt hatten die Geschädigten es selbst nicht mehr in der Hand, die Maschinen zurückzuerlangen. Hieraus ergibt sich auch, dass in allen Fällen zunächst ein Vermögensschaden eingetreten ist, der allerdings in den Fällen II. Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 durch die Wiedererlangung der Baumaschinen nachträglich wieder entfallen ist. Die Angeklagten I., L. und J. handelten hierbei jeweils mittäterschaftlich i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB, indem sie arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses gewichtige und zentrale Tatbeiträge leisteten. Sie handelten hierbei nach dem Ausmaß der Tatbeteiligung und dem gefassten Tatplan nicht lediglich als Gehilfen, sondern als Mittäter. Kriterien der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und bloßer Beihilfe sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft, welche in wertender Gesamtbetrachtung zu beurteilen sind. Entscheidend ist, dass der Teilnehmer durch seine Handlung nicht nur fremdes, tatbestandsverwirklichendes Unrecht fördern will, sondern seinen Tatbeitrag im Sinne gleich geordneten, arbeitsteiligen Vorgehens als Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit verstanden wissen will. Die Mitwirkung am Kerngeschehen der Tatausführung reicht bereits für die Annahme einer Mittäterschaft aus, soweit sie nicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist. Für die Angeklagten I. und L. als diejenigen, die den Kontakt zu den Käufern unterhielten, die Strukturen schufen und maßgeblich Art und Umfang der Taten bestimmten, liegen die Voraussetzungen der Mittäterschaft hiernach auf der Hand. Aber auch für den Angeklagten J. ergibt sich seine Stellung als Mittäter insbesondere daraus, dass er als derjenige, der die Abholungen mit dem gefälschten Ausweis vornahm, der einzige Täter war, der unmittelbar mit den Geschädigten in Kontakt trat. Hierbei handelt es sich um einen für den Erfolg der Tat sehr gewichtigen Beitrag, der nicht ohne Weiteres ersetzbar ist, zumal der Angeklagte J. auf dem Ausweis abgebildet war und er unter dem fiktiven Namen „OL.“ als Geschäftsführer und Gesellschafter der GM. die unberechtigte Anmietung erst ermöglicht hat. Demgegenüber sind die Tatbeiträge des Angeklagten O. lediglich als Beihilfe zu bewerten, denn er war nicht an der Organisation der Taten, sondern lediglich als Transporteur beteiligt, sodass sein Tatbeitrag für die Kammer als am ehesten ersetzbar erscheint. Zudem spricht aus Sicht der Kammer erheblich für die Einordnung seines Tatbeitrags als Beihilfe, dass er einen vergleichsweise geringen Anteil an der Beute erhalten hat. Die Taten zu II. Nr. 2 bis 9 stellen zudem einen Bandenbetrug i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB dar, da sämtliche Angeklagten diese Taten als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 263 StGB verbunden hatte, begangen haben. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich (BGHSt - GS - 46, 321; NStZ 2009, 35, 35 f.). Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH, NStZ 2002, 318, 319). Die Angeklagten hatten – die Angeklagten I., L. und J. ausdrücklich, der Angeklagte O. mit den übrigen Angeklagten jedenfalls konkludent – vereinbart, mit Beginn der ersten Tat für eine gewisse Dauer, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des Betrugs zu begehen. Die Bandenmitglieder kannten sich hierbei sogar sämtlich untereinander. Die Angeklagten handelten auch vorsätzlich, nämlich mit Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung aller vorgenannten objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sowie der Bandenabrede und des bandenmäßigen Handelns. Ferner handelten sie mit Bereicherungsabsicht. Sie handelten mangels Eingreifens von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen rechtswidrig und schuldhaft. Die Angeklagten waren ferner bei den vorgenannten Betrugstaten auch als Mitglied dieser Bande unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds tätig, da an sämtlichen Taten mindestens zwei Bandenmitglieder beteiligt waren. Ferner waren die konkreten Taten ein Ausfluss der Bandenabrede und wurden nicht losgelöst davon begangen (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 2 StR 93/11, BeckRS 2011, 27456, Rn. 16, zit. nach beck-online). Ferner handelten sämtliche Angeklagten auch gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte. Liegt diese Absicht vor, kann bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen sein, auch wenn es entgegen den ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht kommt. (vgl. BGH NJW 2011, 1686; OLG GF., Beschluss vom 06. November 2014 – III-1 RVs 87/14, 1 RVs 87/14 –, Rn. 15, zit. nach juris). Die Angeklagten beabsichtigten, sich durch die Begehung von Betrugstaten eine Einnahmequelle zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zu errichten. 6. Aufgrund des unter II. Nr. 10 festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte L. des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB und der Angeklagte O. der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Denn dadurch, dass der Angeklagte L. den Vermieter des Bobcat durch die Falschangabe des Mieternamens und die Vorlage des gefälschten Ausweises über Tatsachen, nämlich die Identität des Mieters und ihre Rückgabebereitschaft täuschte, veranlasste er die Vermieter zu der Vermögensverfügung, ihm das Bobcat zu überlassen. Obgleich der Angeklagte O. wiederum den Transport durchführte, handelte es sich hierbei aber nicht um eine Bandentat i.S.d. § 263 Abs. 5 StGB, da diese Tat außerhalb der Bandenabrede begangen wurde, was sich bereits daraus ergibt, dass von dem Erlös lediglich der Angeklagte O. und der Angeklagte L. profitieren sollten. 7. Aufgrund des unter II. Nr. 11 festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte I. der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 26 StGB sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG schuldig gemacht. Die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC und 10 g Amphetamin-Base war erheblich überschritten. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB. 8. Die Kammer hält dem Angeklagten I. darüber allerdings bezüglich der Bandentaten den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB zugute. Der Angeklagte hat durch das freiwillige Offenbaren seines Wissens nämlich wesentlich dazu beigetragen, dass durch seine Vernehmung der bis dahin unbekannte Mittäter J. identifiziert werden konnte. Unter Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes hält die Kammer für den Angeklagten I. in Bezug auf sämtliche Taten jeweils die Voraussetzungen eines minder schweren Falles i.S.d. § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB für gegeben. 9. Dem Angeklagten O. hält die Kammer ebenfalls den vertypten Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB zugute. Denn der Angeklagte O. war der erste der Angeklagten, der sich bei der Polizei umfassend zu den Vorwürfen geäußert hat, und somit maßgeblich zur Aufklärung der hier abgeurteilten Straftaten und der Identifikation der weiteren Bandenmitglieder beigetragen hat. Unter Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes hält die Kammer auch für den Angeklagten O. in Bezug auf sämtliche Bandentaten jeweils die Voraussetzungen eines minder schweren Falles i.S.d. § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB für gegeben. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: 1. a. Soweit sich der Angeklagte I. aufgrund der vorstehend festgestellten Sachverhalte jeweils des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in einem minder schweren Fall schuldig gemacht hat, war der Strafrahmen jeweils dem § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB zu entnehmen. Dieser beläuft sich auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten I. jeweils die folgenden Aspekte berücksichtigt: Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes und glaubhaftes Geständnis abgelegt, das erheblich zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Das Geständnis des Angeklagten I. ist zur Überzeugung der Kammer von aufrichtig empfundener Reue und dem Bestreben getragen, insgesamt „reinen Tisch“ zu machen. Der Angeklagte hat alle festgestellten Taten innerhalb eines kurzen Tatzeitraumes begangen, der inzwischen mehr als ein Jahr zurückliegt. In den Fällen zu Ziff. II. Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 gelang es den Angeklagten nicht, die jeweils entwendeten Baumaschinen zu verwerten und insofern finanziell aus diesen Taten zu profitieren; in diesen Fällen konnten die Baumaschinen polizeilich sichergestellt werden, so dass den jeweiligen Eigentümern – ebenso wie im Fall zu II. Nr. 8, in dem den Angeklagten die Verwertung allerdings zunächst gelang - letztlich kein Schaden verblieben ist. Der Angeklagte I. wird durch die vorliegend getroffene Einziehungsentscheidung deutlich belastet. Zu Lasten des Angeklagten I. hat die Kammer dagegen jeweils die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Der Angeklagte ist mehrfach und erheblich vorbestraft, auch einschlägig. Er verfügt bereits über Hafterfahrung. Sämtliche Taten des Angeklagten bezogen sich jeweils auf Gegenstände von einigem Wert. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Umstände, insbesondere auch unter Beachtung des jeweiligen Wertes der betroffenen Baumaschinen und des Gewichtes der jeweiligen Tatbeiträge des Angeklagten hält die Kammer es im Ergebnis für tat- und schuldangemessen, folgende Einzelstrafen gegen den Angeklagten I. zu verhängen: für die Tat zu Ziff. II Nr. 2 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren , für die Tat zu Ziff. II Nr. 3 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 4 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 5 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 6 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 7. eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, für die Tat zu Ziff. II Nr. 8 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, und für die Tat zu Ziff. II Nr. 9 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. b. Der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG beträgt Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren. Der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren. Aufgrund der zwischen diesen Taten gegebenen Tateinheit war die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB insgesamt dem § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu entnehmen. Hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangt sind. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hinsichtlich dieser Tat berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach und erheblich vorbestraft ist, und dass er über Hafterfahrung verfügt. Zudem handelte es sich um zwei verschiedene Betäubungsmittel in einer großen Menge, wobei bezüglich des THC die mehr als 7-fache nicht geringe Menge und bezüglich des Amphetamin die mehr als 130-fache nicht geringe Menge vorlagen. Vorliegend liegt nach Überzeugung der Kammer unter Heranziehung der genannten Gesichtspunkte kein minder schwerer Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, was sich bereits aus der erheblichen Überschreitung der nicht geringen Menge ergibt. Trotz der Sicherstellung der Betäubungsmittel, welche ein Inverkehrgeraten verhindert hat, sieht die Kammer keinen vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweichenden Fall, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. Die Kammer hält hiernach für die Tat zu Ziff. II Nr. 11 eine Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. c. Im Rahmen der gebotenen Gesamtstrafenbildung waren hier gem. § 55 Abs. 1 StGB die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 26.01.2022, Az. 32 KLs 2/21, unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, einzubeziehen. Aus diesen Einzelstrafen (2 x Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 2 x Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, 2 x Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten) sowie den vorliegend angeordneten Einzelstrafen war durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen die obere mögliche Grenze bildete. Hierbei hat die Kammer die Person des Angeklagten I. und seine einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Hierbei hat sie dem Angeklagten I. auch strafmildernd zugutegehalten, dass es aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Strafe aus dem niederländischen Urteil des Gerichts M. vom 05.02.2021 in die Gesamtstrafenbildung mit einzubeziehen. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Umstände und auch unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der festgestellten Taten des Angeklagten I. erschien der Kammer im Ergebnis die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten als tat- und schuldangemessen. 2. a. Soweit sich der Angeklagte L. aufgrund der vorstehend festgestellten Sachverhalte jeweils des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs schuldig gemacht hat, war der Strafrahmen jeweils dem § 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB zu entnehmen. Dieser beläuft sich hiernach auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Zur Überzeugung der Kammer liegt bezogen auf den Angeklagten L. kein minder schwerer Fall i.S.d. § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB vor. Hierfür spricht zwar grundsätzlich folgendes: Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes und – mit den vorstehend geschilderten Einschränkungen – glaubhaftes Geständnis abgelegt, das erheblich zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Das Geständnis des Angeklagten L. ist zur Überzeugung der Kammer von aufrichtig empfundener Reue getragen. Der Angeklagte hat alle festgestellten Taten innerhalb eines kurzen Tatzeitraumes begangen, der inzwischen mehr als ein Jahr zurückliegt. In dem zu Ziff. II. Nr. 3 festgestellten Fall gelang es den Angeklagten nicht, die entwendeten Baumaschinen zu verwerten und insofern finanziell aus seiner jeweiligen Tat zu profitieren; in diesem Fall konnte die Baumaschine polizeilich sichergestellt werden, so dass dem Geschädigten letztlich kein Schaden verblieben ist. Der Angeklagte L. wird durch die vorliegend getroffene Einziehungsentscheidung deutlich belastet. Er ist zudem besonders haftempfindlich. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechen indes jeweils die folgenden Gesichtspunkte: Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft, auch einschlägig. Sämtliche Taten des Angeklagten bezogen sich jeweils auf Gegenstände von einigem Wert. Die Tat ist zudem Ausdruck besonders hoher krimineller Energie, da er maßgeblich dazu beigetragen hat, die bereits zuvor durch den Angeklagten I. begangenen Straftaten zu „professionalisieren“. Die Kammer ist hiernach der Auffassung, dass ein minder schwerer Fall nicht vorliegt. Innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB hat die Kammer wiederum die vorgenannten Aspekte berücksichtigt. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten L. sprechenden Umstände, insbesondere auch unter Beachtung des jeweiligen Wertes der betroffenen Baumaschinen und des Gewichtes der jeweiligen Tatbeiträge des Angeklagten hält die Kammer es im Ergebnis für tat- und schuldangemessen, folgende Einzelstrafen gegen den Angeklagten L. zu verhängen: für die Tat zu Ziff. II Nr. 2 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 3 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten , und für die Tat zu Ziff. II Nr. 7 angesichts der Vielzahl der Baumaschinen und des hohen Schadens eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten . b. Für die Tat zu Ziff. II Nr. 10 war die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Dieser beläuft sich auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren. Es liegt nämlich ein an § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB angenäherter unbenannter besonders schwerer Fall vor, weil sich die Tat auf eine besonders wertvolle Baumaschine mit einem Neuwert von 140.000 Euro (Zeitwert: 68.165,62 Euro) bezog (vgl. Fischer, StGB, 69. Auflage, § 263 Rdnr. 216). Bei dieser Bewertung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Für den Angeklagten L. spricht, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes und – mit den vorstehend geschilderten Einschränkungen - glaubhaftes Geständnis abgelegt hat, das erheblich zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Das Geständnis des Angeklagten L. ist zur Überzeugung der Kammer von aufrichtig empfundener Reue getragen. Auch in diesem Fall gelang es den Angeklagten letztlich nicht, die entwendete Baumaschine zu verwerten und insofern finanziell aus der Tat zu profitieren; in diesem Fall konnte die Baumaschine polizeilich sichergestellt werden, so dass dem Geschädigten letztlich kein Schaden entstanden ist. Der Angeklagte L. wird durch die vorliegend getroffene Einziehungsentscheidung deutlich belastet. Er ist zudem besonders haftempfindlich. Gegen den Angeklagten spricht jedoch hier insbesondere, dass er mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist. Diese Tat bezog sich auf eine besonders wertvolle Baumaschine. Die Kammer erachtet nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten L. sprechenden Umstände für diese Tat daher eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen, die der Strafe für die Tat zu Ziff. II Nr. 7 entspricht. Die vorgenommene Bemessung spiegelt wider, dass der Strafrahmen für die anderer Tat höher beginnt, die vorliegende Tat aber auf eine besonders wertvolle Baumaschine bezogen war. c. Aus diesen Einzelstrafen war durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen die obere mögliche Grenze bildete. Hierbei hat die Kammer die Person des Angeklagten L. und seine einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten L. sprechenden Umstände und auch unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der festgestellten Taten des Angeklagten erschien der Kammer im Ergebnis die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren als tat- und schuldangemessen. 3. a. Soweit sich der Angeklagte J. aufgrund der vorstehend festgestellten Sachverhalte jeweils des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs schuldig gemacht hat, war der Strafrahmen jeweils dem § 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB zu entnehmen. Dieser beläuft sich hiernach auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Zur Überzeugung der Kammer liegt bezogen auf den Angeklagten J. kein minder schwerer Fall i.S.d. § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB vor. Hierfür spricht zwar grundsätzlich folgendes: Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes und – mit den vorstehend geschilderten Einschränkungen - glaubhaftes Geständnis abgelegt, das erheblich zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Das Geständnis des Angeklagten J. ist zur Überzeugung der Kammer von aufrichtig empfundener Reue getragen. Der Angeklagte hat alle festgestellten Taten innerhalb eines kurzen Tatzeitraumes begangen, der inzwischen mehr als ein Jahr zurückliegt. . In den Fällen zu Ziff. II. Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 gelang es den Angeklagten nicht, die jeweils entwendeten Baumaschinen zu verwerten und insofern finanziell aus diesen Taten zu profitieren; in diesen Fällen konnten die Baumaschinen polizeilich sichergestellt werden, so dass den jeweiligen Eigentümern – ebenso wie im Fall zu II. Nr. 8, in dem den Angeklagten die Verwertung allerdings zunächst gelang - letztlich kein Schaden verblieben ist. Der Angeklagte J. wird durch die vorliegend getroffene Einziehungsentscheidung deutlich belastet. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechen indes jeweils die folgenden Gesichtspunkte: Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Sämtliche Taten des Angeklagten bezogen sich jeweils auf Gegenstände von einigem Wert. Die Kammer ist hiernach der Auffassung, dass ein minder schwerer Fall nicht vorliegt. Innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB hat die Kammer wiederum die vorgenannten Aspekte berücksichtigt. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten J. sprechenden Umstände, insbesondere auch unter Beachtung des jeweiligen Wertes der betroffenen Baumaschinen und des Gewichtes der jeweiligen Tatbeiträge des Angeklagten hält die Kammer es im Ergebnis für tat- und schuldangemessen, folgende Einzelstrafen gegen den Angeklagten J. zu verhängen: für die Tat zu Ziff. II Nr. 2 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren , für die Tat zu Ziff. II Nr. 3 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 4 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 5 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 6 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 7. eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, für die Tat zu Ziff. II Nr. 8 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, und für die Tat zu Ziff. II Nr. 9 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. b. Soweit sich der Angeklagte J. darüber hinaus einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung schuldig gemacht hat, war die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 271 Abs. 3 StGB zu entnehmen, da dieser die höhere Strafe androht. Dieser Strafrahmen beläuft sich auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei der Strafzumessung hat die Kammer wiederum folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Für den Angeklagten spricht: Er hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes und – mit den vorstehend geschilderten Einschränkungen - glaubhaftes Geständnis abgelegt, das erheblich zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Das Geständnis des Angeklagten J. ist zur Überzeugung der Kammer von aufrichtig empfundener Reue getragen. Der Angeklagte J. wird durch die vorliegend getroffene Einziehungsentscheidung deutlich belastet. Zu seinen Lasten hat die Kammer bewertet: Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Die Tat diente der Vorbereitung der gesamten nachfolgenden Betrugstaten und ermöglichte diese erst. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten J. sprechenden Umstände erachtet die Kammer im Ergebnis eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessen. c. Aus allen vorgenannten Einzelstrafen war durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen die obere mögliche Grenze bildete. Hierbei hat die Kammer die Person des Angeklagten J. und seine einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten J. sprechenden Umstände und auch unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der festgestellten Taten des Angeklagten erschien der Kammer im Ergebnis die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren als tat- und schuldangemessen. 4. a. Soweit sich der Angeklagte O. aufgrund der vorstehend festgestellten Sachverhalte jeweils einer Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug schuldig gemacht hat, beträgt der Regelstrafrahmen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zunächst gemäß § 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Da die Kammer im Hinblick auf die von ihm geleistete Aufklärungshilfe von einem minder schweren Fall ausgeht (s.o.), vermindert sich der Strafrahmen zunächst gemäß § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Kammer hat wegen der bloßen Beihilfeleistung des Angeklagten O. zu der Haupttat die Strafe gemäß § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB erneut gemildert, sodass sich der Strafrahmen auf einen Monat bis zu 3 Jahren und 9 Monaten beläuft. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eingestellt, dass er ein umfassendes und glaubhaftes Geständnis abgelegt hat, das zu einer Verkürzung des Verfahrens maßgeblich beigetragen hat. Das Geständnis des Angeklagten O. ist zur Überzeugung der Kammer von aufrichtig empfundener Reue und dem Bestreben getragen, insgesamt „reinen Tisch“ zu machen. Der Angeklagte hat alle festgestellten Taten innerhalb eines kurzen Tatzeitraumes begangen, der inzwischen mehr als ein Jahr zurückliegt. In den Fällen zu Ziff. II. Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 gelang es den Angeklagten nicht, die jeweils entwendeten Baumaschinen zu verwerten und insofern finanziell aus diesen Taten zu profitieren; in diesen Fällen konnten die Baumaschinen polizeilich sichergestellt werden, so dass den jeweiligen Eigentümern – ebenso wie im Fall zu II. Nr. 8, in dem den Angeklagten die Verwertung allerdings zunächst gelang - letztlich kein Schaden verblieben ist. Der Angeklagte O. wird durch die vorliegend getroffene Einziehungsentscheidung deutlich belastet. Er hat auch durch die festgestellte Entlohnung nur in überschaubarem Umfang selbst von den Taten profitiert. Zu Lasten des Angeklagten O. hat die Kammer dagegen jeweils die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Der Angeklagte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er verfügt bereits über Hafterfahrung. Sämtliche Taten des Angeklagten bezogen sich jeweils auf Gegenstände von einigem Wert. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Umstände, insbesondere auch unter Beachtung des jeweiligen Wertes der betroffenen Baumaschinen hält die Kammer es im Ergebnis für tat- und schuldangemessen, folgende Einzelstrafen gegen den Angeklagten L. zu verhängen: für die Tat zu Ziff. II Nr. 3 eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 5 eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 6 eine Einzelfreiheitsstrafe von 8 Monaten , für die Tat zu Ziff. II Nr. 7 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr , und für die Tat zu Ziff. II Nr. 8 eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten . b. Für die Tat zu Ziff. II Nr. 10 war die Strafrahme dem doppelt gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Dieser beläuft sich auf Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre 9 Monate. Einen besonders schweren Fall hat die Kammer insoweit bei dem Angeklagten O. nicht gesehen, da er hinsichtlich der tatgegenständlichen besonders wertvollen Baumaschine keine besonderen Vermögensinteressen verfolgte. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer wiederum folgende Aspekte berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer eingestellt, dass er ein umfassendes und glaubhaftes Geständnis abgelegt hat, das zu einer Verkürzung des Verfahrens maßgeblich beigetragen hat. Das Geständnis des Angeklagten O. ist zur Überzeugung der Kammer von aufrichtig empfundener Reue und dem Bestreben getragen, insgesamt „reinen Tisch“ zu machen. Auch in diesem Fall gelang es den Angeklagten nicht, die Baumaschine zu verwerten, da die Maschine sichergestellt werden konnte, so dass den jeweiligen Eigentümern letztlich kein Schaden verblieben ist. Der Angeklagte O. wird durch die vorliegend getroffene Einziehungsentscheidung deutlich belastet. Er hat auch durch die festgestellte Entlohnung nur in überschaubarem Umfang selbst von den Taten profitiert. Zu Lasten des Angeklagten O. hat die Kammer dagegen jeweils die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Der Angeklagte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er verfügt bereits über Hafterfahrung. Auch diese Tat bezog sich auf einen Gegenstand von höherem Wert. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Umstände erachtet die Kammer ür die Tat zu Ziff. II Nr. 10 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr als tat- und schuldangemessen. c. Aus allen vorgenannten Einzelstrafen war durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen die obere mögliche Grenze bildete. Hierbei hat die Kammer die Person des Angeklagten O. und seine einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Umstände und auch unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der festgestellten Taten des Angeklagten erschien der Kammer im Ergebnis die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren als tat- und schuldangemessen. d. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte unter Zurückstellung großer Bedenken ausnahmsweise noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden gem. § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB, denn nach einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten O. liegen besondere Umstände vor, die eine positive Sozial- und Legalprognose begründen. So hat der Angeklagte durch die von ihm geleistete Aufklärungshilfe besondere Bemühungen unternommen, den von ihm durch die Taten angerichteten Schaden wiedergutzumachen im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 2 StGB. Zudem ist beim Angeklagten O. trotz der bei ihm aktenkundigen Vorstrafen inzwischen von einem im Grunde intakten Lebensumfeld auszugehen, das erwarten lässt, dass der Angeklagte ein straffreies und produktives Leben führen können wird. Er verfügt daher nach Ansicht der Kammer über ausreichende Voraussetzungen, zukünftig ein straffreies Leben zu führen. VI. Die Wertersatzeinziehung beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB. Insoweit war die Wertersatzeinziehung auch gegenüber dem Angeklagten O. als Gehilfen anzuordnen, da er während der durch ihn durchgeführten Transportfahrten faktische Verfügungsgewalt über die Baumaschinen erlangt hat. Der Höhe nach ergibt sich die Einziehungsentscheidung aus den kaufmännischen Wertermittlungsansätzen der nicht zurückgelangten Baumaschinen unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatbeteiligungen. Hiernach war gegenüber den Angeklagten I. und J. die Wertersatzeinziehung in Höhe eines Gesamtbetrages von 70.572,52 €, gegenüber dem Angeklagten L. in Höhe eines Gesamtbetrages von 69.335,94 € und gegenüber dem Angeklagten O. in Höhe eines Gesamtbetrages von 57.134,08 € anzuordnen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO.