1. Der Angeklagte J. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen, Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren kostenpflichtig verurteilt. Ein Geldbetrag in Höhe von 6.055,00 Euro wird eingezogen. 2. Der Angeklagte P. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 8 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Bestimmung einer Minderjährigen zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten kostenpflichtig verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 3. Der Angeklagte C. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 (27 Ds-300 Js 1601/16-251/17) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Y. vom 00.00.0000 (30 Ns-300 Js 1601/16-120/20) in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts X. vom 00.00.0000 (III-4 RVs 79/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten kostenpflichtig verurteilt. Darüber hinaus wird der Angeklagte C. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten kostenpflichtig verurteilt. Ein Geldbetrag von 2.250,00 € wird eingezogen. Angewendete Vorschriften: bezüglich J. : § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG, 27, 52, 53, 73, 73c StGB bezüglich P. : § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BtMG, 52, 53, 64 StGB bezüglich C. : § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53, 55, 73, 73c StGB G r ü n d e : I. Zur Person der Angeklagten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. a) Der Angeklagte J. wurde 1993 in Q. geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Er ist deutscher Staatsangehöriger, kinderlos und mit der vormaligen Mitangeklagten B. verlobt, mit der er gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind aus einer früheren Beziehung zusammenlebt. Er hat eine drei Jahre jüngere Schwester, die an der RWTH W. studiert. Seine Schullaufbahn hat er am Berufskolleg mit dem Fachabitur abgeschlossen. Seit 2015 studiert er in S., ohne bislang einen Abschluss erworben zu haben. Über ein geregeltes Erwerbseinkommen verfügt er nicht. Der Angeklagte J. war in der Vergangenheit betäubungsmittelabhängig. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus der letzten Verurteilung (Ziffer b) (3)) wurde gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Im Rahmen dessen absolvierte der Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 eine ambulante Therapie in der ambulanten medizinischen Rehabilitation Sucht, Trägerverbund im Kreis U., die er erfolgreich abschloss. Seitdem konsumiert er nur noch gelegentlich, vor allem in Form von Marihuana. Es handelt sich um kontrollierten Genusskonsum, den er im Hinblick auf eine demnächst anstehende MPU selbstständig begrenzt. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht nicht mehr. b) Strafrechtlich ist der Angeklagte J. wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Nach zwei Bagatelldelikten, die noch nach dem Jugendstrafrecht behandelt wurden, verurteilte ihn das Amtsgericht Q. am 00.00.0000 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. (2) Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen erstmals zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. (3) Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Y. am 00.00.0000 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu der oben genannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und stimmte, da die Tat aufgrund der damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, der Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG zu. Nach erfolgreichem Abschluss der Drogentherapie wurde der Strafrest am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, gemäß § 36 Abs. 1 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 00.00.0000. 2. a) Der Angeklagte P. wurde 1998 in R. geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Seine Mutter, eine gelernte Krankenschwester und Tierheilpraktikerin, war 16 Jahre alt, als er geboren wurde. Als er drei Jahre alt war, zog er zusammen mit seiner Mutter und deren Eltern von R nach Q.. Neben der Mutter und den Großeltern ist der Bruder der Mutter eine wichtige Bezugsperson im Leben des Angeklagten, den er als Vorbild sieht. Seinen leiblichen Vater hat der Angeklagte als Kind nur zweimal gesehen. Ansonsten besteht zu ihm kein Kontakt. Unterhalt hat er für den Angeklagten nie gezahlt. Die Schul- und Jugendzeit des Angeklagten war gekennzeichnet von mehreren familiären, örtlichen und schulischen Umbrüchen. Die Mutter heiratete wieder und verzog mit ihrem Mann, der als Subunternehmer für den „Deutschen Säureschutzbau“ tätig war, aus beruflichen Gründen nach L.. Der Angeklagte blieb seinem Wunsch entsprechend bei den Großeltern in Q., wo die Mutter ihn alle zwei Wochen besuchte. Die Großeltern sind heute beide im Alter von Mitte fünfzig. Beruflich üben bzw. übten sie Hausmeistertätigkeiten an zwei Grundschulen in Q. aus. Der Großvater ist seit einigen Jahre schwer krank (dialysepflichtig). Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult. Bei ihm wurde jedoch eine Lese-Rechtschreibschwäche festgestellt. Schon in der Grundschulzeit kam es zu schulischen Problemen aufgrund seiner teilweise mangelhaften bis ungenügenden Leistungen. Eine Empfehlung für eine weiterführende Schule bekam er nicht und besuchte zunächst die Hauptschule in Q.. Als er etwa in der 6. Klasse war, zog er zu seiner Mutter und dem Stiefvater nach N., wo er eine Gesamtschule besuchte. In dem Haushalt lebten zumindest zeitweise auch die beiden Stiefgeschwister aus der früheren Ehe des Stiefvaters, der heute 25-jährige T. und die heute 23-jährige H.. Die Mutter war mit der Erziehung der Kinder überfordert, mit denen es immer wieder zu Streit kam. Insbesondere der Angeklagte hatte in der Pubertät Schwierigkeiten damit, sie aufgrund der geringen Altersdifferenz als „Autoritätsperson“ zu sehen. Als der Angeklagte in der 7. Klasse war, zog die Familie von N. nach O.. Dort besuchte er zunächst für zwei Wochen die Hauptschule und wechselte dann auf die Hauptschule nach Q., weil dort das soziale Umfeld vermeintlich besser war. Mit 17-18 Jahren zog der Angeklagte auf eigenen Wunsch wieder zu den Großeltern, die ihm anders als die Mutter keine Regeln vorschrieben. Zu dieser Zeit wurde zudem seine heute 7-8 Jahre alte Halbschwester V. geboren, wodurch sich sein Kontakt zur Mutter verschlechterte, weil er sich ihr gegenüber zurückgesetzt fühlte. Inzwischen leben die Mutter und der Stiefvater aus beruflichen Gründen in M. in Bayern. Nach 10 Pflichtschuljahren schloss der Angeklagte die Hauptschule mit dem Abgangszeugnis der 9. Klasse ab. Im Anschluss besuchte er die Berufsschule in Q. (technischer Bereich), wo er mit einem guten Notenschnitt den Abschluss der 10. Klasse erwarb. Als er etwa 18 Jahre alt war, kam es, weil er unabgesprochen „Kollegen“ zum Feiern auch über Nacht zu sich einlud, immer wieder zu Auseinandersetzungen mit den Großeltern, bis sie ihn schließlich zum Auszug drängten. In dieser Lebensphase begann der Angeklagte mit dem regelmäßigen Konsum von Marihuana. Seine bis dahin intensiven sportlichen Aktivitäten (Leichtathletik, Fußball, Kickboxen, (Rettungs)Schwimmen, Downhill-Radfahren und Tauchen) fielen dem allmählichen Abgleiten in die Sucht zunehmend zum Opfer. Sein Tauchlehrer habe ihm zuletzt gesagt: „Rauchen oder tauchen“. Er habe dann mit dem Tauchen aufgehört. Vorübergehend „ritzte“ er sich auch an den Armen. Mit Hilfe der Großeltern gelang es ihm, eine eigene Wohnung zu finden und Sozialleistungen zu beantragen, so dass ihm monatlich ca. 800,00 Euro für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung standen. Obwohl er zusätzlich noch von den Großeltern finanziell unterstützt wurde, reichte dies nicht, um seinen gewohnten und gewünschten Lebensstil finanzieren zu können. Dazu gehörten namentlich der kostspielige Unterhalt für sein Auto, einen BMW, den ihm sein Onkel geschenkt hatte, hohe Handykosten, Vergnügung (Ausgehen und Essen bestellen) und nicht zuletzt sein (steigender) Eigenbedarf an Betäubungsmitteln. Die Großmutter half dem Angeklagten zwar, die dadurch aufgelaufenen Schulden von knapp 15.000,00 Euro abzutragen. Derzeit stehen aber noch etwa 6.000,00 Euro offen. Nach der Berufsschule schloss der Angeklagte eine Schlosserlehre regelgerecht mit der Note 3,5 ab. Er wurde von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen, obwohl es bereits ab dem 3. Lehrjahr zu spürbaren Beeinträchtigungen seiner beruflichen Leistungsfähigkeit durch Verschlafen und teilweise mehrstündige Verspätungen bei der Arbeit kam aufgrund seines regelmäßigen Drogenkonsums und des zunehmend zeitintensiven Drogenhandels, dem er zur Deckung seiner (überzogenen) Lebenshaltungskosten, insbesondere zur Finanzierung des Eigenkonsums nachging. Sein monatliches Gehalt lag bei ca. 1.200,00 Euro netto. Ende 2021 wurde der Angeklagte schließlich gekündigt. Bewerbungen um eine neue Arbeitsstelle blieben erfolglos. Er ist mit der inzwischen achtzehnjährigen, gesondert verfolgten E. liiert, die selbst regelmäßig Marihuana und gelegentlich Kokain (1-2 „Nasen“ an den Wochenenden) zum Teil auch gemeinsam mit dem Angeklagten konsumiert. Zuletzt rauchte der Angeklagte bis zu 10 Joints am Tag mit je 0,5 Gramm Marihuana und nahm zusätzlich bis zu 5 Gramm Amphetamin täglich. Kokain konsumierte er nur gelegentlich (einige Male im Jahr). Infolge dieses übermäßigen Konsums fühlt sich der suchtkranke Angeklagte inzwischen körperlich ausgelaugt und zeigt Anzeichen von Erschöpfungszuständen. Seit dem 00.00.0000 befindet sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. b) Strafrechtlich ist der Angeklagte P. wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Nach drei Bagatelldelikten, die noch nach dem Jugendstrafrecht behandelt wurden, verurteilte ihn das Amtsgericht Q. am 00.00.0000 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. (2) Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. (3) Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Q. am 00.00.0000 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. 3. a) Der Angeklagte C. wurde 1991 in JP. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er hat eine ältere Schwester. Der Vater war in der IT-Branche tätig, die Mutter ist Beamtin. Beide befinden sich bereits im Ruhestand. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte bis Klasse 9 die Hauptschule. Eine Ausbildung im Bereich Holz- und Bautenschutz hat er abgebrochen. Eine von ihm angestrebte Musikkarriere blieb ein Hobby. Seinen Lebensunterhalt verdiente er vorübergehend als Kurierfahrer. Seit einem Jahr lebt er von Sozialleistungen. Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nur gelegentlich, derzeit ausschließlich in Form von Marihuana am Wochenende. Es handelt sich um kontrollierten Genusskonsum (2-3 Joints), den er im Hinblick auf eine demnächst anstehende MPU selbstständig begrenzt. In der Vergangenheit konsumierte er auch synthetische Drogen, wovon er inzwischen aber vollständig Abstand genommen hat. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit besteht nicht. b) Strafrechtlich ist der Angeklagte C. wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Nach drei Bagatelldelikten, die noch nach dem Jugendstrafrecht behandelt wurden, verurteilte ihn das Amtsgericht Q. am 00.00.0000 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. (2) Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht W. wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. (3) Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Q. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen wurde. (4) Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht Q. (27 Ds-300 Js 1601/16-251/17) den Angeklagten C. wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil – unbeschränkt – eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Y. am 00.00.0000 (30 Ns-300 Js 1601/16-120/20), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, mit der Maßgabe verworfen, dass die Dauer der Freiheitsstrafe auf 6 Monate ermäßigt wird. Die Bewährungszeit läuft bis zum 00.00.0000. Folgende Tatsachenfeststellungen hat das Landgericht Y. aufgrund der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 getroffen: „ Unter Suchtproblemen oder schwerwiegenden Erkrankungen leidet der Angeklagte nicht. ... Am 00.00.0000 verabredete sich der Zeuge Z. mit der Zeugin D., mit der er einmal liiert gewesen war, zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr zusammen war. Sie trafen sich dennoch auch nach dem Beziehungsende hin und wieder. Bei einem dieser Treffen vor dem 00.00.0000 erzählte die Zeugin D.dem Zeugen Z., dass sie nun mit dem Angeklagten zusammen sei. Am 00.00.0000 verabredeten sich die Zeugin D. und der Zeuge Z. für ca. 23 Uhr in dessen Wohnung, Bahnhofstraße 1 in RF.. Als es dort am 00.00.0000 etwa um diese Uhrzeit klopfte, öffnete der Zeuge Z. in Erwartung der Zeugin D. die Tür. Dort stand jedoch der Angeklagte mit zwei weiteren Männern. Einer der drei fragte den Zeugen, ob er Z. sei. Als der Zeuge Z. das bejahte, schlugen alle drei Männer auf den Zeugen ein und trieben ihn so in die Wohnung, bis der Zeuge auf die im Zimmer befindliche Couch fiel. Einer der drei Männer nahm zwischendurch die Playstation des Zeugen Z. in die Hand, legte sie jedoch wieder hin. Der Angeklagte und die beiden anderen Männer, die nicht ermittelt werden konnten, schlugen weiter auf den Zeugen ein. Sodann ließen sie von ihm ab, und verließen die Wohnung des Zeugen. Der Zeuge erlitt eine Thoraxprellung links, eine Verstauchung der Brustwirbelsäule links sowie eine Perforierung des Trommelfells rechts. Der Zeuge erstattete am 00.00.0000 Anzeige. Der Angeklagte machte im Ermittlungsverfahren keine Angaben. Am 00.00.0000 wurde Anklage erhoben. Der zunächst auf den 00.00.0000 bestimmte Hauptverhandlungstermin wurde wegen Verhinderung des Verteidigers verlegt auf den 00.00.0000. Dieser Termin wurde sodann aus gesundheitlichen Gründen des Abteilungsrichters verlegt auf den 00.00.0000. Der Termin vom 00.00.0000 wurde ebenso wie der vom 00.00.0000 wegen Verhinderung des Verteidigers verlegt. Am 00.00.0000 fand ein erster Hauptverhandlungsversuch statt, in dem der Zeuge Z. sowie weitere Zeugen in einem verbundenen Verfahren nicht erschienen. Der sodann auf den 00.00.0000 anberaumte Termin musste wiederum wegen Verhinderung des Verteidigers verlegt werden. Am 00.00.0000 fand ein zweiter Hauptverhandlungsversuch statt, in dem seitens der Verteidigung erstmals angegeben wurde, der Angeklagte sei zur Tatzeit im Café Metropol in Q. gewesen und hierfür Zeugen benannt wurden. Darauf wurde neuer Termin bestimmt auf den 00.00.0000. Dieser Termin musste wegen Verhinderung des Abteilungsrichters aufgehoben werden. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand sodann am 00.00.0000 statt. “ Die gegen das Urteil des Landgerichts Y. eingelegte Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht X. am 00.00.0000 (III-4 RVs 79/21) als unbegründet verworfen, jedoch den Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch schuldig ist. (5) Schließlich verurteilte das Amtsgericht U. den Angeklagten C. per Strafbefehl am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Folgende Tatsachenfeststellungen hat das Amtsgericht U. getroffen: „ Am Tattag [00.00.0000] gegen 17:55 Uhr schwärzte [der Angeklagte] als Fahrzeugführer eines von [ihm] angemieteten Pkw der Firma Europcar aus Hamburg mit dem amtlichen Kennzeichen G01 aus den Niederlanden über die ... Landstraße L 117 kommend in die Englische Siedlung in QO.-O., Stadtteil IY. folgende Betäubungsmittel in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein: drei Schnellverschlussbeutel (Minigriptütchen) mit insgesamt 5,00 Gramm Haschisch brutto ein Schnellverschlussbeutel (Minigriptütchen) mit insgesamt 4,00 Gramm Marihuana brutto zwei schwarze Schnellverschlussbeutel (Minigriptütchen) mit der Aufschrift „Skunk“ mit insgesamt 10,00 Gramm Marihuana brutto “ Die Strafe ist seit dem 00.00.0000 vollständig getilgt. II. Zur Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Die drei Angeklagten betrieben im jeweiligen Tatzeitraum teilweise miteinander, aber jeweils auf eigene Rechnung einen auf Dauer angelegten, lebhaften Handel mit Marihuana, Amphetamin und Kokain, um mit dem Erlös aus den nachfolgend festgestellten Drogengeschäften zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil ihren jeweiligen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Angeklagte P. übernahm dabei die Rolle, die zuvor der Zeuge NE. (nachfolgend: „NE“) innehatte, nachdem sich dieser gezwungenermaßen aus dem Drogengeschäft zurückziehen musste, weil er sich erst in eine stationäre Drogentherapie begeben hatte und anschließend inhaftiert wurde. Im Einzelnen: 1. Der Angeklagte I. a) Am 00.00.0000 orderte der Angeklagte I. bei dem Angeklagten P. 50 Gramm Marihuana zur gewinnbringenden Weiterveräußerung. Es ist davon auszugehen, dass die Wirkstoffmenge THC weniger als 7,5 Gramm betrug. b) Am 00.00.0000 um 13:29 Uhr verabredete sich der Angeklagte I. telefonisch, um am selben Tag gegen 16:00 Uhr in CX., Niederlande „einen ganzen Kasten Bier“ zu erwerben und in die Bundesrepublik einzuschmuggeln. „Bier“ wurde hierbei als Synonym für Marihuana genutzt und „Kasten“ stellvertretend für die Mengenangabe von 100 Gramm. Um 14:41 Uhr erkundigte sich der Angeklagte I. telefonisch bei dem Angeklagten P., ob er diesem etwas aus Holland mitbringen solle. Der P. bestellte daraufhin aus dem von I. angepriesenen großen Sortiment „etwas zum Hoppeln“ und „Schokolade“, und zwar von allem „das Geilste“. Das wie besprochen aus den Niederlanden eingeführte Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 10%, so dass von einer Wirkstoffmenge von insgesamt nicht unter 10 Gramm THC auszugehen ist. Der Grenzübertritt in die Bundesrepublik, wo die Betäubungsmittel gewinnbringend verkauft werden sollten, erfolgte gegen 21:30 Uhr. Die von dem Angeklagten I.geführten Telefonate wurde im Rahmen der gegen ihn angeordneten Telefonüberwachung aufgezeichnet und von dem Zeugen KHK GZ. ausgewertet. c) Am 00.00.0000 um 16:53 Uhr orderte der Angeklagte I, bei dem Angeklagten P. telefonisch „50 leckere Bierchen“. Gemeint waren damit 50 Gramm Marihuana, die der Angeklagte I. gewinnbringend weiterveräußern wollte. Der Angeklagte P. erwartete an dem Tag noch eine Lieferung Betäubungsmittel von einem „Locke“, womit der Angeklagten C. gemeint war. Aus dieser Lieferung, von der der Angeklagte I. aus unbekanntem Grund schon Kenntnis hatte, sollte der Angeklagte P. die bestellten 50 Gramm Marihuana entnehmen und dem Angeklagten I. liefern. In einem Zeitraum zwischen diesem Telefonat, das ebenfalls überwacht wurde, und 18:43 Uhr lieferte der Angeklagte C., wie dort besprochen, zumindest 50 Gramm Marihuana an den Angeklagten P. zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Um 18:43 Uhr rief der Angeklagte I., wiederum überwacht, erneut den Angeklagten P. an und erkundigte sich, ob die Lieferung des – wiederum als „Locke“ bezeichneten – C. schon erfolgt sei, was der der Angeklagte P. bestätigte. Der Angeklagte I. bat diesen daraufhin, die bestellten 50 Gramm in zwei Hälften für die beiden von ihm vorgesehenen – entgeltlichen – Abnehmer aufzuteilen. Es ist davon auszugehen, dass die Wirkstoffmenge THC weniger als 7,5 Gramm betrug. d) Am 00.00.0000 organisierte der Angeklagte I. die gewinnbringende Veräußerung von 50 Gramm Marihuana an den unbekannten Käufer „UNI Kollege“. Es ist davon auszugehen, dass die Wirkstoffmenge THC weniger als 7,5 Gramm betrug. e) Etwa Anfang Juni 2020 wollte der Angeklagte I. sich aus dem Drogenhandel zurückziehen. Er trat an den Angeklagten C. heran und ermutigte ihn, seine Betäubungsmittelgeschäfte zu übernehmen. Zu diesem Zweck offenbarte der Angeklagte I. dem Angeklagten C. seine Bezugsquelle für Marihuana und stellte den Kontakt zu dem Zeugen NE her. Die Identität der Bezugsquelle konnte nicht ermittelt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte I. die Unterstützungsleistungen für den Angeklagten C. bei einer einzigen Gelegenheit erbrachte. Weiterhin vermittelte der Angeklagte I. dem Zeugen NE Endabnehmer für die von C. bezogenen Drogen, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, bei welchen Gelegenheiten er dies im Einzelnen tat. Als Gegenleistung dafür, dass er dem Zeugen NE auf diese Weise den „Marktzutritt“ verschafft hatte, erhielt der Angeklagte I. von diesem unregelmäßig Provisionen aus den derart angebahnten Drogengeschäften, und zwar bei 6 - 10 Gelegenheiten in einer Größenordnung von ca. 50,00 - 100,00 Euro, insgesamt jedenfalls unter 1.000,00 Euro. Der Angeklagte I. wollte, dass der Angeklagte C. den von ihm vermittelten Kontakt für gewinnbringende Rauschgiftgeschäfte weiternutzen würde. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass er sich dabei über die Einzelheiten der Tatausführung durch den C. keine Gedanken machte. Er nahm aber zumindest billigend in Kauf, dass Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 7,5 Gramm THC gehandelt werden würde. Eine weitergehende Tatbeteiligung konnte dem Angeklagten I. nicht nachgewiesen werden. 2. Der Angeklagte P. : a) Am 00.00.0000 kam es (unter Beteiligung des I.) zu der unter Ziffer 1. a) dargestellten Tat. b) Am 00.00.0000 kam es (unter Beteiligung des I. und des C.) zu der unter Ziffer 1. c) dargestellten Tat. c) Der Angeklagte P. hielt am 00.00.0000 mindestens 50 Gramm Marihuana zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bereit. Es ist davon auszugehen, dass die Wirkstoffmenge THC weniger als 7,5 Gramm betrug. d) Am 00.00.0000 übergab die gesondert verfolgte E. im Auftrag des Angeklagten P., der zur Tatzeit 23 Jahre alt war, eine Tüte mit Marihuana an den Käufer „UNI-Kollege“. Es ist davon auszugehen, dass die Wirkstoffmenge THC weniger als 7,5 Gramm betrug. Die gesondert verfolgte E. war zur Tatzeit 17 Jahre alt, die Lebensgefährtin des Angeklagten und verfügte bereits – nicht ausschließbar auch schon bevor sie den Angeklagten kennenlernte – über einschlägige Drogenerfahrung. Bei dessen Drogengeschäften unterstützte sie ihn wissentlich aus Gefälligkeit. Sämtliche Drogen stammten stets aus den Beständen des Angeklagten P.. Die E. erhielt von ihm daraus auch, ohne dass es sich dabei jeweils um eine unmittelbare Gegenleistung für einen konkreten Unterstützungsbeitrag handelte, Drogen für den Eigenkonsum, die sie teilweise auch gemeinsam mit dem Angeklagten P. konsumierte. Folgende konkrete Abgaben des Angeklagten an die gesondert verfolgte E. in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 – die entsprechenden Tatvorwürfe hat die Kammer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt – konnten festgestellt werden: (1) Am 00.00.0000 überließ er ihr 0,25 Gramm Kokain zum Konsum. (2) Am 00.00.0000 überließ er ihr 0,5 Gramm Kokain zum Konsum. (3) Am 00.00.0000 überließ er ihr eine nicht näher bestimmbare Menge eines nicht näher bestimmbaren Betäubungsmittels zum Konsum. (4) Am 00.00.0000 überließ der er ihr eine nicht näher bestimmbare Menge Marihuana zum Konsum. (5) Am 00.00.0000 überließ er ihr eine nicht näher bestimmbare Menge Marihuana zum Konsum. e) Am 00.00.0000 verpackte die gesondert verfolgte E. im Auftrag des Angeklagten P. – unter den unter Ziffer d) dargestellten Begleitumständen – zwei Gramm Marihuana in eine Tüte zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs. f) Am 00.00.0000 übergab die gesondert verfolgte E. im Auftrag des Angeklagten P. – unter den unter Ziffer d) dargestellten Begleitumständen – ein Gramm Marihuana an einen „Fabian“. g) Am 18.01.2022 übergab die gesondert verfolgte E. im Auftrag des Angeklagten P. – unter den unter Ziffer d) dargestellten Begleitumständen – eine Tüte Marihuana an den Käufer „UNI Kollege“. Es ist davon auszugehen, dass die Wirkstoffmenge THC weniger als 7,5 Gramm betrug. h) Am 00.00.0000 verpackte die gesondert verfolgte E. im Auftrag des Angeklagten P. – unter den unter Ziffer d) dargestellten Begleitumständen – 1 Gramm Marihuana für einen Jason. i) Am 00.00.0000 hielt der Angeklagte P. in seiner Wohnung, XD.-straße 26 in Q. diverse Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Verkauf vor, die dort von der Polizei anlässlich der Durchsuchung vom 00.00.0000 sichergestellt wurden. Im Wesentlichen handelte es sich um folgende Betäubungsmittel: Betäubungsmittel Menge netto (g) Wirkstoffgehalt Wirkstoffmenge (g) Amphetamin 87,22 21,4% 18,7 Amphetaminbase Amphetamin 9,15 27,1% 2,48 Amphetaminbase Amphetamin 39.29 22,4% 8,81 Amphetaminbase Ecstasy 46,7 76,3% 35,7 MDMA-Base Marihuana 28,82 0,63% 0,18 THC Kokain 1,93 92,7% 1,79 Cocain-HCl Marihuana 58,64 14,5% 8,49 THC Im Eingangsbereich der Wohnung befand sich zudem ein Baseballschläger, den der Angeklagte in Jugendjahren von seiner Großmutter als Sportgerät geschenkt bekommen und den er seither ausschließlich als solches genutzt hatte. Zur Verteidigung der in der Wohnung gelagerten Betäubungsmittel und zur Verletzung von Personen wollte der Angeklagte ihn zu keinem Zeitpunkt einsetzen. j) Bei dem Angeklagten P. besteht eine Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) und anderen Stimulanzien, hier: Amphetamin (ICD-10: F15.2). Zu den vorgenannten Tatzeiten war er jedoch auch in Ansehung dieser Suchterkrankung weder in seiner Steuerungsfähigkeit, noch in seiner Fähigkeit das Unrecht der Taten einzusehen eingeschränkt. Erst recht waren weder die Steuerungsfähigkeit noch die Unrechtseinsicht vollständig aufgehoben. 3. Der Angeklagte C. : a) Am 00.00.0000 kam es (unter Beteiligung des I. und des P.) zu der unter Ziffer 1. c) dargestellten Tat. b) Etwa Anfang Juni 2020 übernahm der Angeklagte C., wie unter Ziffer 1. e) festgestellt, auf Initiative des Angeklagten I. dessen Drogengeschäfte. In diesem Rahmen kaufte der Angeklagte C. im Zeitraum Mitte Juni bis Ende November 2020 von der vormaligen Bezugsquelle des Angeklagten I. bei drei Gelegenheiten Marihuana mit einem üblichen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 10% zu einem Grammpreis von jeweils 4,00 Euro, und zwar (1) 500 Gramm (Wirkstoffmenge: 50 Gramm THC), (2) 300 Gramm (Wirkstoffmenge: 30 Gramm THC) und (3) 200 Gramm (Wirkstoffmenge: 20 Gramm THC). Diese drei Vorräte verkaufte der Angeklagte C. sukzessive ab an den Zeugen NE und zwar in Teilmengen von jeweils 50 bis 100 Gramm zu einem Grammpreis von 5,50 Euro. Da es immer wieder zu Finanzierungsschwierigkeiten und Zahlungsstockungen bei dem NE kam, erfolgten die Verkäufe unregelmäßig. Erst wenn auf diese Weise der eine Vorrat vollständig abverkauft war, erwarb der Angeklagte C. von der Bezugsquelle den nächsten Vorrat. Aus der Marge ergab sich für den Angeklagten ein Gesamtgewinn von 1.500,00 Euro. III. 1. a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten I. unter Ziffer I. 1. a) beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu dessen Vorstrafen unter Ziffer I. 1. b) beruhen auf den verlesenen Zentralregisterauskünften. b) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten P. unter Ziffer I. 2. a) beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung und den Feststellungen des Sachverständigen WO., die Grundlage für dessen in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten waren. Die Feststellungen zu den Vorstrafen unter Ziffer I. 2. b) beruhen auf den verlesenen Zentralregisterauskünften. c) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. unter Ziffer I. 3. a) beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu dessen Vorstrafen unter Ziffer I. 3. b) beruhen auf den verlesenen Zentralregisterauskünften. 2. Zur Sache: Dass es sich bei sämtlichen Taten um Drogengeschäfte mit Gewinnerzielungsabsicht handelte, die die drei Angeklagten im jeweiligen Tatzeitraum teilweise miteinander, aber jeweils auf eigene Rechnung betrieben, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Gesamtschau der Taten und der Begleitumstände. Die Angeklagten P. und C. haben dies auch bezüglich ihrer Taten so eingeräumt, einschließlich der Rolle des Zeugen NE. Allein der Angeklagte I. war teilweise bestrebt, seine Taten durch angebliche Unentgeltlichkeit und Altruismus zu bagatellisieren, was jedoch im Ergebnis unglaubhaft war (dazu im Einzelnen unten). Dass die Angeklagten aus diesem auf Dauer angelegten, lebhaften Drogenhandel zumindest teilweise ihren jeweiligen Lebensunterhalt finanzieren wollten, ist nach der Lebenserfahrung naheliegend. Angesichts ihrer jeweils beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sie sonst ihren jeweiligen Eigenkonsum zur Tatzeit, den sie jeweils eingeräumt haben, nicht finanzieren können. a) Die Feststellungen zur Sache betreffend den Angeklagten I. unter Ziffer II. 1. beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten und den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. (1) Der Angeklagte I. hat die Tat vom 00.00.0000 – übereinstimmend mit dem Angeklagten P. – eingeräumt. Sein Geständnis war glaubhaft. Denn die Tat passt nach der Lebenserfahrung plausibel in das Gesamtbild des schwunghaften Betäubungsmittelhandels, das die Angeklagten durch ihre jeweiligen Einlassungen gezeichnet haben und das gestützt wird durch die umfangreiche Auswertung ihrer überwachten Telekommunikation per Handy. Die Kammer ist schätzweise davon ausgegangen, dass der Wirkstoffgehalt der nicht sichergestellten Betäubungsmittel jedenfalls unter 15% und damit die Wirkstoffmenge unterhalb der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC gelegen hat. Denn wenn – wie hier – unter Berücksichtigung aller feststellbaren Tatumstände keine hinreichend sicheren Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten getroffen werden können, hat das Gericht von dem für den Angeklagten günstigsten Mischungsverhältnis des jeweiligen Rauschgifts auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2011 - 5 St RR (I) 36/11). Dabei ist zwar der Zweifelsgrundsatz in dubio pro reo zu beachten, jedoch ist nicht erforderlich, stets von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen (Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn 211, Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 10. Auflage 2022). Unter Berücksichtigung der statistischen Erhebungen über die Entwicklung der Wirkstoffgehalte (vgl. hierzu Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 315 ff., Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 10. Auflage 2022) sowie die der Kammer aus anderen BtM-Verfahren bekannten, im Raum Y. üblichen marktgängigen Qualitäten erachtet die Kammer einen Wirkstoffgehalt von (nahe) 15% zwar für möglich. Wie die gutachterlich bestimmten Werte unter Ziffer II. 2. i) zeigen, hatte der tatbeteiligte P. durchaus Zugang zu Marihuana dieser Güteklasse. Statistisch erwartbar nach den dargestellten Grundsätzen ist ein solch hoher Wert nach Einschätzung der Kammer jedoch nicht, so dass jedenfalls in dubio pro reo von einer schlechteren Qualität auszugehen war. (2) Der Angeklagte hat eingeräumt, wie festgestellt, Marihuana, das üblicherweise als „Bier“ bezeichnet worden sei, in die Bundesrepublik eingeschmuggelt zu haben. Dass der Grenzübertritt tatsächlich, wie eingeräumt, gegen 21:30 Uhr erfolgt ist, folgt indiziell aus der automatisierten Textnachricht (SMS), die um am 00.00.0000 um 21:36 Uhr auf dem überwachten Handy des Angeklagten I. eingegangen ist und ihn anlässlich der Einreise auf die deutschen Corona-Bestimmungen hinweist (Bl. 43 d. Sonderbands TÜ). Er hat sich jedoch dahingehend eingelassen, ein „Kasten“ sei keine unter den Tatbeteiligten feststehende Größenangabe gewesen. Vorliegend habe er lediglich 10 Gramm und nicht 100 Gramm Marihuana eingeführt. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass es sich tatsächlich um die festgestellte Menge von 100 Gramm und bei der reduzierten Angabe des Angeklagten, die dann keine nicht geringe Menge im betäubungsmittelrechtlichen Sinne mehr gewesen wäre, um eine prozesstaktische Schutzbehauptung gehandelt hat. Die Kammer stützt ihre Überzeugungsbildung auf die Aussage des Zeugen GZ., der als Ermittlungsbeamter mit der Auswertung der umfangreichen Telekommunikation der Angeklagten befasst war und aufgrund des aus unterschiedlichen abgehörten Gesprächen gewonnenen Gesamteindrucks glaubhaft bekundet hat, dass „Stück“ als szenetypische Umschreibung für jeweils 1 Gramm verwandt worden sei. So seien 50 Gramm stets als 50 Stück bezeichnet worden. Eine Menge von 10 Gramm wäre demnach plausibel als 10 Stück umschrieben worden und nicht als Kasten. Erst für eine (deutlich) größere Menge als 50 Gramm hätte eine, dann aber auch begrifflich feststehende Umschreibung als „Kasten“ Sinn ergeben. Ursprünglich sei er sogar davon ausgegangen, dabei handle es sich jeweils um 1 Kilogramm, was sich aber in der Gesamtschau nicht habe bestätigen lassen. Nach seiner Einschätzung seien vor diesem Hintergrund zumindest 100 Gramm damit gemeint gewesen, die dann als nächstgrößere Einheit eben nicht mehr als 100 Stück umschrieben worden seien. Die in der Hauptverhandlung gehörten Mitschnitte der beiden Telefonate bestätigen in ihrer Diktion zur Überzeugung der Kammer, dass diese aus der Gesamtschau der aufgezeichneten Telefonate fundierte Annahme des Zeugen vorliegend zutrifft. Denn der Angeklagte I. betont noch einmal gesondert, dass er einen „ganzen Kasten“ einführen wolle, plant ausführlich den Pkw-Transport und unterhält sich mit dem Gesprächspartner über das Risiko der Tatentdeckung bei einer Grenzkontrolle. Es erscheint lebensfern, dass er der Tat eine so herausgehobene Bedeutung zugemessen hätte, wie er es anlässlich dieses Gesprächs offensichtlich tat, wenn es sich um eine – im Rahmen seiner typischen Handelsaktivitäten – alltägliche Menge von nur 10 Gramm gehandelt hätte. Die Kammer ist nach den unter Ziffer (1) dargestellten Grundsätzen schätzweise davon ausgegangen, dass der Wirkstoffgehalt der nicht sichergestellten Betäubungsmittel 10% und damit die Wirkstoffmenge 10 Gramm THC betragen hat. Dies entspricht der der Kammer aus anderen BtM-Verfahren bekannten, im Raum Y. üblichen Qualität der szenetypisch umschriebenen Sorten „Hoppel“ und „Schokolade“, die der Angeklagte P. ausdrücklich bestellt hat. Die gutachterlich bei einer anderen Tat bestimmten Werte unter Ziffer II. 2. i) zeigen indiziell, dass unter den Angeklagten Marihuana dieser (und höherer) Güteklasse zugänglich und im Umlauf war. Angesichts des organisatorischen Aufwands und besprochenen Risikos der Beschaffungsfahrt und der ausdrücklichen Bestellung des Angeklagten P., der aus der vorhandenen Auswahl immer die „geilste“ im Sinne der besten Qualität haben wollte, erscheint es der Kammer abwegig, dass hier Betäubungsmittel mit einem geringeren als dem angenommenen Wirkstoffgehalt eingeführt wurden. (3) Der Angeklagte I. hat eingeräumt, am 00.00.0000 für zwei Abnehmer die Betäubungsmittel von dem Angeklagten P. – übereinstimmend mit dessen Einlassung – bezogen zu haben, seine Einlassung später aber dahingehend relativiert, dass die Abgabe an seine beiden Endabnehmer unentgeltlich als freundschaftliche Gefälligkeit erfolgt sei. Über eine Tatbeteiligung des Angeklagten C. gab er – insoweit ebenfalls übereinstimmend mit dem P. – an, nichts zu wissen. Dieser sei – zumindest an diesem Tag – nicht „Locke“ gewesen. Es seien nicht immer dieselben Synonyme für eine Person verwandt worden. Alle drei Angeklagten werden der Tat jedoch zur Überzeugung der Kammer, wie festgestellt, überführt durch den Inhalt der überwachten Telefongespräche. Wie unter Ziffer (2) festgestellt, handelte es sich bei „50 Bier(chen)“ um 50 Gramm Marihuana. Dass es sich bei dem Lieferanten des P. um den Angeklagten C. handelte, der – wie unter den Angeklagten üblich – auch hier als „Locke“ bezeichnet wurde, ergibt sich aus der Gesamtschau der aufgezeichneten Telefonüberwachung. Für den mit der Auswertung befassten Zeugen GZ. ergab sich daraus die Identität des C. als „Locke“ zweifelsfrei. Der (dunkelhäutige) Angeklagte I. sei in offensichtlicher Anspielung auf dessen Hautfarbe bzw. auf dessen Vornamen stets als „Schwatter“ oder „Mattu“ bezeichnet worden, der Angeklagte P. als „Spritti“, so dass Personenverwechslungen unter den Beteiligten ausgeschlossen waren. Gestützt werden die plausiblen Schlussfolgerungen des Zeugen GZ. für die Kammer überzeugend durch die unter Ziffer (2) dargestellte Gesprächsauswertung. Denn anlässlich des ersten Gesprächs vom 00.00.0000 erwähnte der Angeklagte I. mehrfach den „Locke“ und – mutmaßlich, weil er die übliche Verfremdung vergaß – synonym damit den „Tege“. Es liegt nahe, dass es sich bei Letzterem in Anspielung auf den Nachnamen um den tatsächlichen Spitznamen des C. im Klartext handelte. Da dieser (nahezu) glatzköpfig ist, wäre dessen Bezeichnung als Locke im Rahmen eines szenetypischen Humors zudem nicht unplausibel. Schließlich spricht für dessen Identität der im Gesprächszusammenhang als das ihm gerade zur Verfügung stehende Fahrzeug genannte Golf 8, da dessen Freundin – so die glaubhafte Aussage des Ermittlungsbeamten GZ. – just zur Tatzeit ein Fahrzeug dieses Typs angemietet hatte. Es erscheint überdies lebensfern, dass die verwandten Synonyme für die beteiligten Personen nicht immer identisch gewesen sein sollen, dass also zwei oder mehr (unbekannte) andere Personen als der Angeklagte C. als „Locke“ bezeichnet worden sein sollen, da dies zu Konfusion bei der Tatplanung und Aufgabenzuweisung (wer holt, wann welche Drogen bei wem) geführt hätte. Die Kammer wertet die gegenteilige Einlassung daher als Schutzbehauptung zugunsten des C.. Dass das ganze Geschäft einschließlich der Abgabe durch den Angeklagten I. an dessen Endkunden entgeltlich mit Gewinnerzielungsabsicht abgewickelt wurde, schließt die Kammer – wie auch bei allen übrigen Taten (siehe oben) – aus den Gesamtumständen. Angesichts der Vielzahl der ähnlich gelagerten Fälle und der beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten I. ist davon auszugehen, dass er zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil von seinen Drogeneinkünften gelebt hat, insbesondere auch um die erhöhten Ausgaben für den Eigenkonsum zu decken. Vor diesem Hintergrund erscheint es nach der Lebenserfahrung abwegig, dass er in diesem (oder einem anderen Fall) Betäubungsmittel in nennenswerter Größenordnung (von jedenfalls mehr als 1 oder 2 Konsumeinheiten) unentgeltlich abgegeben haben will. Die Kammer ist schätzweise nach den unter Ziffer (1) dargestellten Grundsätzen auch hier in dubio pro reo davon ausgegangen, dass der Wirkstoffgehalt der nicht sichergestellten Betäubungsmittel jedenfalls unter 15% und damit die Wirkstoffmenge unterhalb der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC gelegen hat. (4) Die Tat vom 00.00.0000 hat der Angeklagte I. – vor dem Hintergrund der übrigen gleichartigen Taten glaubhaft – eingeräumt. Die Kammer ist schätzweise nach den unter Ziffer (1) dargestellten Grundsätzen auch hier in dubio pro reo davon ausgegangen, dass der Wirkstoffgehalt der nicht sichergestellten Betäubungsmittel jedenfalls unter 15% und damit die Wirkstoffmenge unterhalb der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC gelegen hat. (5) Der Angeklagte I. hat eingeräumt, anlässlich seines beabsichtigten Rückzugs aus dem Drogengeschäft den Kontakt zwischen dem Angeklagten C. und dem mit ihm befreundeten Zeugen NE vermittelt zu haben, um dem Zeugen den Einstieg in Drogengeschäfte zu ermöglichen und ihm so aus finanziellen Schwierigkeiten zu helfen. Dies hat der Zeuge glaubhaft bestätigt. Ebenso hat der Angeklagte I. eingeräumt von dem Zeugen Provisionen in der festgestellten Größenordnung erhalten zu haben. Es sei ihm jedoch nicht primär um seinen eigenen finanziellen Vorteil gegangen, sondern darum dem Zeugen NE zu helfen. Der Zeuge hat bestätigt, dem Angeklagten I. Geld gegeben zu haben. Soweit er bestrebt war, diese Zahlungen – abweichend von der Einlassung – als Gefälligkeitsleistungen „aus Gutmütigkeit“ in einer Größenordnung von ca. 50,00 Euro ohne Bezug zu den Drogengeschäften oder gar als bloße „Spareinlage“ zu bagatellisieren, hat die Kammer ihm nicht geglaubt. Dass der Angeklagte I. sich ohne jede Gegenleistung aus dem Drogengeschäft zugunsten des Zeugen zurückgezogen haben soll, erscheint lebensfern, weshalb die Kammer ihren Feststellungen die – insoweit plausible – eigene Darstellung des Angeklagten zugrunde gelegt hat, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Provisionen von dem Zeugen für konkrete Geschäftsabschlüsse oder, wie der Angeklagte I.in der ihm eigenen schönfärberischen Diktion sagt, „pauschal als Dankeschön für den Markteintritt“, also für die lukrative Kontaktvermittlung gezahlt wurden. Der Angeklagte I. hat bestritten, den Angeklagten C. zum Geschäftseinstieg ermutigt und diesem seine Quelle für den Bezug von Marihuana genannt zu haben. Er wird jedoch zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt durch die Einlassung des Angeklagten C., der den Angeklagten I. – insoweit steht Aussage gegen Aussage – diesbezüglich belastet hat. Die Aussage des Zeugen NE war hier unergiebig. Denn er hatte, wie er glaubhaft bekundete, keine Kenntnis von der genauen Herkunft der Drogen, weshalb er auch zu der unbekannt gebliebenen Bezugsquelle und den diesbezüglichen Kontakten der Angeklagten I. und C. nichts sagen konnte. Die Kammer hat letzterem geglaubt, weil kein Motiv erkennbar ist, weshalb er den Angeklagten I. wahrheitswidrig belasten sollte. Es passt zudem in das Gesamtbild, das sich die Kammer von der Rolle des I. in der örtlichen Drogenszene zur Tatzeit gemacht hat, dass er derjenige war, der initial über die notwendigen Kontakte verfügte. So fiel bei den vorgenannten Ergebnissen der Telefonüberwachung auf, dass er gegenüber den anderen stets mit überlegenem Wissen ausgestattet war, qua dessen er z.B. die Beschaffungsfahrt in die Niederlande (Ziffer (2)) eigeninitiativ organisierte und die Lieferung zu Ziffer (3), von der er wusste, ohne dass dafür aus Sicht der beiden Mitangeklagten ein erkennbarer Grund vorlag, zumindest teilweise über den P. an sich weiterdirigierte. Zudem zeigte er – anderes als der Angeklagte C. – ein offenkundig prozesstaktisch motiviertes, lavierendes Einlassungsverhalten, indem er wiederholt – jeweils unglaubhaft – versuchte seine Tatbeteiligung zu bagatellisieren durch angebliche Unentgeltlichkeit der Drogenbeschaffung, Altruismus der Kontaktvermittlung und das Kleinrechnen der Einfuhrmenge (siehe oben). Im Ergebnis hat die Kammer vor diesem Hintergrund die lebensnahe und in sich schlüssige Einlassung des Angeklagten C. geglaubt, einschließlich der von ihm plausibel beschriebenen Rolle des Angeklagten I. Da konkrete Einzelakte (Gespräche zwischen den beiden Angeklagten, o.ä.) nicht feststellbar waren, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten I. unterstellt, dass er seine Unterstützungsleistungen für den Angeklagten C. bei einer einzigen Gelegenheit erbracht hat, indem er etwa anlässlich eines Gesprächs diesen von der Einträglichkeit des Drogengeschäfts überzeugt und in diesem Zusammenhang seine Bezugsquelle und den Kontakt zu dem Zeugen NE genannt hat. Dies erscheint zumindest nicht lebensfern. Dem Angeklagten I. kam es zwar im eigenen Provisionsinteresse darauf an, dass der C. und der P. Drogengeschäfte, wie geschehen, miteinander machen würden. Es ist nach der Lebenserfahrung aber zumindest nicht auszuschließen, dass er sich keine Gedanken darüber machte, auf welche Weise der C. den Kontakt zu der Bezugsquelle im Einzelnen nutzen würde, d.h. wann und in welchem Umfang er dort Drogen kaufen und unter welchen Modalitäten er sie an den Zeugen NE weiterverkaufen würde. Es ist aber davon auszugehen, dass er zumindest billigend in Kauf nahm, dass Marihuana in der festgestellten Größenordnung gehandelt werden würde, da dies in der Gesamtschau der übrigen Fälle durchaus üblich war im Milieu der Angeklagten. Soweit dem Angeklagten I. eine weitergehende Tatbeteiligung gemeinschaftlich mit dem Angeklagten C. zur Last gelegt wurde, konnte ihm dies nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen werden. Vor dem Hintergrund der in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 erfolgreich absolvierten ambulanten Therapie war ihm insbesondere nicht zu widerlegen, dass er sich damals zumindest aus dem aktiven Drogengeschäft zurückziehen und in der Szene Platz für jemand anderen machen wollte. b) Die Feststellungen zur Sache betreffend den Angeklagten P. unter Ziffer II. 2. beruhen auf der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten und den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. (1) Der Angeklagte P. hat die Tat vom 00.00.0000 – übereinstimmend mit dem Angeklagten I. – eingeräumt. Sein Geständnis war glaubhaft. Denn die Tat passt nach der Lebenserfahrung plausibel in das Gesamtbild des schwunghaften Betäubungsmittelhandels, das die Angeklagten durch ihre jeweiligen Einlassungen gezeichnet haben und das gestützt wird durch die umfangreiche Auswertung ihrer überwachten Telekommunikation per Handy. Die Kammer ist schätzweise, wie unter Ziffer a) (1) dargestellt, in dubio pro reo davon ausgegangen, dass der Wirkstoffgehalt der nicht sichergestellten Betäubungsmittel jedenfalls unter 15% und damit die Wirkstoffmenge unterhalb der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC gelegen hat. (2) Der Angeklagte P. hat seine Beteiligung an der Tat vom 00.00.0000– insoweit übereinstimmend mit dem Angeklagten I. – eingeräumt. Eine Tatbeteiligung des Angeklagten C. hat er – insoweit ebenfalls übereinstimmend mit dem I. – bestritten. Dieser sei nicht „Locke“ gewesen, was die Kammer jedoch nicht geglaubt hat. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziffer a) (3) verwiesen; ebenso hinsichtlich der schätzweise bestimmten Wirkstoffmenge unterhalb der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC. (3) Der Angeklagte P. hat die Tat vom 00.00.0000 glaubhaft gestanden. Die Kammer ist schätzweise nach den unter Ziffer a) (1) dargestellten Grundsätzen auch hier in dubio pro reo davon ausgegangen, dass der Wirkstoffgehalt der nicht sichergestellten Betäubungsmittel jedenfalls unter 15% und damit die Wirkstoffmenge unterhalb der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC gelegen hat. (4) Der Angeklagte P. hat die Tat vom 00.00.0000 und die Begleitumstände eingeräumt, ebenso wie die Betäubungsmittelabgaben zum Eigenkonsum im Dezember 2021 und Januar 2022 an die mit ihm liierte gesondert verfolgte E., deren Alter er gekannt habe. Die Kammer erachtet seine lebensnahe Schilderung, die von dem erkennbaren Willen um ein freimütiges und umfassendes Geständnis getragen war, für glaubhaft. Die Kammer ist in dubio pro reo davon ausgegangen, dass die Wirkstoffmenge der nicht sichergestellten Betäubungsmittel, deren Nettomenge unbekannt ist, unterhalb der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC gelegen hat. (5) Der Angeklagte P. hat die Tat vom 00.00.0000 glaubhaft gestanden. (6) Der Angeklagte P. hat die Tat vom 00.00.0000 glaubhaft gestanden. (7) Der Angeklagte P. hat die Tat vom 18.01.2022 glaubhaft gestanden. Die Kammer ist in dubio pro reo davon ausgegangen, dass die Wirkstoffmenge der nicht sichergestellten Betäubungsmittel, deren Nettomenge unbekannt ist, unterhalb der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC gelegen hat. (8) Der Angeklagte P. hat die Tat vom 00.00.0000 glaubhaft gestanden. (9) Die Tat vom 00.00.0000 hat der Angeklagte P. ebenfalls, wie festgestellt, gestanden. Bestritten hat er lediglich, dass der bei der Durchsuchung sichergestellte Baseballschläger zur Verteidigung des Drogendepots bestimmt war. Er habe diesen in Jugendjahren von seiner Großmutter als Sportgerät geschenkt bekommen und seither ausschließlich als solchen genutzt. Diese zumindest nicht lebensferne Einlassung konnte ihm mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht widerlegt werden. Die Feststellungen zu den jeweiligen Wirkstoffgehalten der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf dem wissenschaftlich fundierten Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamts NRW vom 16.03.2022 (Bl. 553 ff. d. HA). (10) Die Feststellungen zur Suchterkrankung und uneingeschränkten Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten P. zu den jeweiligen Tatzeiten beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen WO., dem sich die Kammer in eigener Würdigung anschließt. Der Sachverständige hat darin wissenschaftlich fundiert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Angeklagte bei der Begehung der hiesigen Taten unter einem Syndrom der Abhängigkeit von Stimulanzien und Cannabinoiden litt. Als stoffgebundene Suchterkrankung kann die Abhängigkeit von Drogen wegen der Vielzahl möglicher Ursachen, Ausprägungen sowie körperlicher und psychischer Folgen sowohl die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB als auch – vor allem bei körperlicher Abhängigkeit – jene einer krankhaften seelischen Störung erfüllen. Unabhängig von dieser Einordnung begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nach ständiger Rechtsprechung des BGH für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftabhängigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa dann, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt. Dabei erfolgt die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war, in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren. Zuerst ist die Feststellung erforderlich, dass beim Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen daher mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt werden; erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung. Der Tatrichter hat bei der Entscheidung über die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit nicht nur die Darlegungen des medizinischen Sachverständigen eigenständig zu überprüfen; er ist auch verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen. Das abschließende Urteil über die Erheblichkeit der Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist als Rechtsfrage ausschließlich Sache des Richters (BGH, NStZ 2013, 519, 520, m.w.N.). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten zwar keine körperliche, aber doch – auch schon zur jeweiligen Tatzeit – eine psychische Abhängigkeit besteht, die das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB grundsätzlich erfüllt. Gleichwohl haben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ergeben. Denn der langjährige Betäubungsmittelkonsum führte hier zwar dazu, dass das Leben und Denken des Angeklagten in erster Linie um den Konsum und die Beschaffung neuer Betäubungsmittel kreiste. Der Sachverständige konnte jedoch keine psychopathologischen Verhaltensmuster feststellen, durch die die psychische Funktionsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden ist. Insbesondere in Ansehung der planvollen Tatausführung und -vorbereitung, die jeweils mit einem nicht unerheblichen, nahezu kaufmännischen Organisationsaufwand verbunden war, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Suchterkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Angeklagte unter starken Entzugserscheinungen (oder der Angst davor) litt und durch sie zu den hiesigen Beschaffungstaten getrieben wurde oder sich zur jeweiligen Tatzeit im Zustand eines akuten Rausches befand. Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer in eigener Würdigung an. Aus der persönlichen Exploration, die am 00.. und 00.00.0000 in der JVA Willich stattfand, konnte der Sachverständige zudem schlüssig ableiten, dass der Angeklagte sich auch über das Unrecht der Taten jederzeit im Klaren war und sich schlicht damit abgefunden hatte, Drogen verkaufen zu müssen, um den eigenen suchtbedingten Konsum und seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Dies hat der Angeklagte auch gegenüber der Kammer nicht in Abrede gestellt. c) Die Feststellungen zur Sache betreffend den Angeklagten C. unter Ziffer II. 3. beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten und den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. (1) Der Angeklagte C. – alias „Locke“ – ist seiner Beteiligung an der Tat vom 00.00.0000 zur Überzeugung der Kammer überführt aus den unter Ziffer a) (3) dargestellten. (2) Der Angeklagte C. hat die Taten im Zeitraum Mitte Juni bis Ende November 2020 eingeräumt, wie festgestellt, einschließlich der – von diesem teilweise in Abrede gestellten – Tatbeteiligung des I.. Mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln konnte diese Einlassung nicht widerlegt werden, insbesondere nicht die Darstellung, die die Kammer überdies für lebensnah erachtet, dass die Verkäufe jeweils sukzessive aus den drei festgestellten Drogenmengen erfolgten. Der Zeuge NE hatte, wie er bekundete, keine Kenntnis von der genauen Herkunft der Drogen, weshalb er weder zu der unbekannt gebliebenen Bezugsquelle noch zu den jeweiligen Bezugsmengen des C. Angaben machen konnte. Dies ist glaubhaft, weil nach der Lebenserfahrung nicht ersichtlich ist, warum dieser ihm nähere Einblicke dazu hätte geben sollen, die für die Abwicklung der Verkäufe an den NE nicht notwendig waren. Seine jeweiligen Abnahmemengen der Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf hat der Zeuge NE, wie festgestellt, glaubhaft bestätigt. Nachdem er zunächst versucht hatte, seine frühere belastende polizeiliche Aussage zu relativieren und die Tatbeteiligung des C. zu bagatellisieren – von diesem habe er eigentlich „so gut wie nie“ etwas bekommen –, hat er auf Nachfrage konkretisiert, im festgestellten Umfang Marihuana von ihm bezogen zu haben, ca. 20 Mal in 6 Monaten; das sei doch fast nie. Ebenso hat er die Größenordnung der festgestellten Preise im Ergebnis bestätigt. Die Kammer ist nach den unter Ziffer a) (2) dargestellten Grundsätzen schätzweise davon ausgegangen, dass der Wirkstoffgehalt der nicht sichergestellten Betäubungsmittel 10% und damit die Wirkstoffmenge des jeweiligen Vorrats 20 - 50 Gramm THC betragen hat. Dies entspricht der der Kammer aus anderen BtM-Verfahren bekannten, im Raum Y. üblichen Marihuanaqualität, die unter den Angeklagten, wie die zu der Tat Ziffer II. 2. i) getroffenen Feststellungen indiziell zeigen, auch zugänglich und im Umlauf war. IV. 1. Der Angeklagte J. hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts folgender Straftaten schuldig gemacht: a) Indem der Angeklagte J. am 00.00.0000 (Ziffer II. 1. a)), 00.00.0000 (Ziffer II. 1. c)) und 00.00.0000 (Ziffer II. 1. d)) jeweils 50 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von jeweils unter 7,5 Gramm THC umsetzte, hat er in drei Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 53 StGB verwirklicht. b) Indem der Angeklagte J. am 00.00.0000 100 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 7,5 Gramm THC aus den Niederlanden nach Deutschland schmuggelte, hat er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt. c) Indem der Angeklagte J. an den Angeklagten C. herantrat, diesen ermutigte, seine Betäubungsmittelgeschäfte zu übernehmen, und zu diesem Zweck seine Bezugsquelle für Marihuana offenbarte und den Kontakt zu dem Zeugen NE herstellte, hat er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Haupttat des C. zu Ziffer II. 3. b)) gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB erfüllt. Besteht die Beihilfe – wie hier nicht ausschließbar – aus einer einzigen Handlung, so ist sie auch dann wenn der Haupttäter – wie hier der Angeklagte C. – mehrere rechtlich selbstständige Taten begeht, als eine Tat zu werten (BGH, NStZ-RR 2003, 309, 310, m.w.N.). Die Kammer hat diesen Tatbeitrag des Angeklagten Aruntahavarasa als Beihilfehandlung – getragen von einem generellen Gehilfenvorsatz – gewertet, durch die der Angeklagte C. sowohl psychisch in seinem Tatentschluss bestätigt als auch die Tatausführung durch die Vermittlung des Bezugskontakt tatsächlich erst ermöglicht wurde. Eine Anstiftungsstrafbarkeit gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 26 StGB ist demgegenüber nicht gegeben, da es an einem auf eine konkrete Haupttat gerichteten Vorsatz des I. fehlt. d) Die Taten a) bis c) stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 2. Der Angeklagte P. hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts folgender Straftaten schuldig gemacht: a) Indem der Angeklagte P. am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 (Ziffern II. 2. a) bis c)) jeweils 50 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von jeweils unter 7,5 Gramm THC umsetzte, hat er in drei Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 53 StGB verwirklicht. b) Indem der Angeklagte P. die gesondert verfolgte E. jeweils mit Unterstützungshandlungen im Rahmen seiner Drogengeschäfte beauftragte (Ziffern II. 2. d) bis h)), hat er in fünf Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand der Bestimmung einer Minderjährigen zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BtMG erfüllt sowie jeweils tateinheitlich den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 52, 53 StGB. Gibt der Täter – wie hier – einen Teil seiner Drogen an einen Minderjährigen weiter, damit dieser es für ihn verkauft bzw. ihn durch Vorbereitungshandlungen beim Verkauf – hier durch das verkaufsfertige Verpacken – unterstützt, steht das Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit dem eigenen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wegen des verschiedenartigen Unrechtsgehalts in Tateinheit (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 30a Rn. 52a, m.w.N.). Eine tateinheitliche Abgabe an Minderjährige im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMB liegt hingegen in keinem der Fälle vor mangels eigener Verfügungsgewalt der E. über die jeweiligen Betäubungsmittel des Angeklagten P.. Sie hatte lediglich die Funktion einer weisungsgebundenen Botin (Ziffern II 2. d), f) und g)) und Verpackungshelferin (Ziffern II 2. e) und h)) des P.. c) Indem der Angeklagte P. am 00.00.0000 die sichergestellten Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Verkauf vorhielt, hat er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht. Ein bewaffnetes Handeltreiben im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt hingegen nicht vor mangels tatbestandsmäßiger Waffe. Eine allgemeine Zweckbestimmung eines Gegenstandes zur Verletzung von Personen reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss der Täter selbst den Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt haben (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 30a Rn. 93). Der sichergestellte Baseballschläger ist zwar im Sinne der Norm zur Verletzung von Personen grundsätzlich geeignet, war nach den getroffenen Feststellungen aber von dem Angeklagten nicht dazu bestimmt. d) Die Taten a) bis c) stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. 3. Der Angeklagte C. hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts folgender Straftaten schuldig gemacht: a) Indem der Angeklagte C. am 00.00.0000 (Ziffer II. 3. a)) 50 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von unter 7,5 Gramm THC umsetzte, hat er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht. b) Indem der Angeklagte C. im Zeitraum Mitte Juni bis Ende November 2020 aus drei Depotvorräten (Ziffer II. 3. b) (1) bis (3)) jeweils Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 7,5 Gramm THC an den Zeugen NE veräußerte, hat er in drei Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB verwirklicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb desselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittels richten, sind danach als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch alle späteren Veräußerungsakte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (vgl. BGH, NJW 1995, 2300, m.w.N.). So liegt der Fall hier, bezogen auf jeden der drei selbstständig angelegten Depotvorräte von 500, 300 und 200 Gramm. Aufgrund der danach jeweils anzunehmenden Bewertungseinheit war nicht, wie angeklagt, von zwanzig sondern nur von drei rechtlich selbstständigen Fällen des Handeltreibens auszugehen. V. Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen. 1. Der Angeklagte I. : a) Für die drei Taten vom 00.00.0000 (Ziffer II. 1. a)), 00.00.0000 (Ziffer II. 1. c)) und 00.00.0000 (Ziffer II. 1. d)) hat die Kammer jeweils den Strafrahmen der §§ 29 Abs. 3 S. 1 BtMG, 38 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Denn der Angeklagte hat gewerbsmäßig unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln getrieben und damit jeweils das gesetzliche Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG verwirklicht. Nach Einschätzung der Kammer wird hier die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels nicht durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet, so dass die Anwendung des schwereren Strafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Zu Gunsten des Angeklagten war dessen geständige bzw. bezüglich der Tat vom 00.00.0000 zumindest teilgeständige Einlassung zu berücksichtigen. Zudem handelte es sich um eher kleine Mengen sog. „weicher“ Drogen mit einem gegenüber Drogen wie Heroin oder Kokain reduzierten Schädigungspotential für etwaige Konsumenten. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Dass dem Angeklagten aufgrund der hiesigen Verurteilung der Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgericht Y. vom 00.00.0000 droht, hat die Kammer hingegen nicht als strafmildernden Gesichtspunkten gewürdigt. Denn ein (möglicher) Bewährungswiderruf als Folge eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.02.2021, 2 StR 294/20, Rz. 24). Aufgrund der Tatfrequenz und der gesteigerten kriminellen Energie, die in der professionell organisierten Vertriebsstruktur der drei Angeklagten und des Zeugen NE zum Ausdruck kommt, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte den Nachteil eines etwaigen Bewährungswiderrufs im Profitinteresse bewusst in Kauf genommen hat. Besondere Umstände, die es geboten erscheinen ließen, dessen ungeachtet den drohenden Widerruf strafmildernd zu würdigen, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Suchtzusammenhang, da der Angeklagte zur Tatzeit nicht mehr betäubungsmittelabhängig war. Ein übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. BGH, aaO., Rz. 26). Insbesondere wird die gesamte Länge der zu verbüßenden Haft auf Grund eines möglichen Widerrufs der Strafrestaussetzung diejenige der hier neu zu verhängenden Strafe nicht beträchtlich übersteigen. Gegen den Angeklagten sprechen die einschlägige Vorstrafenlage, das Bewährungsversagen, die Tatfrequenz und die gesteigerte kriminelle Energie, die in der professionellen Vertriebsstruktur zum Ausdruck kommt. Nach der Wertung der Kammer überwiegen in der Gesamtschau die erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte die – für sich betrachtet gewichtigen – Strafmilderungsgesichtspunkte, so dass die Indizwirkzung des verwirklichten Regelbeispiels hier nicht widerlegt wird. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Taten vom 00.00.0000 (Ziffer II. 1. a)), 00.00.0000 (Ziffer II. 1. c)) und 00.00.0000 (Ziffer II. 1. d)) hat die Kammer alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten I. sprechenden Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB – erneut gewürdigt und hält jeweils eine im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Für die Einfuhr von Betäubungsmitteln vom 00.00.0000 (Ziffer II. 1. b)) bestimmen §§ 30 Abs. 1 BtMG, 38 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren. Im minder schweren Fall sieht § 30 Abs. 2 BtMG drei Monate bis zu fünf Jahren vor. Nach Auffassung der Kammer liegt hier ein minder schwerer Fall vor. Entscheidend für dessen Vorliegen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2009 - 3 StR 122/09, juris; BGH, Urt. v. 06.11.2003 - 4 StR 296/03, juris; BGH, Urt. v. 19.03.1975 - 2 StR 53/75, juris; BGHSt 26, 97-99). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind daher alle maßgeblichen Umstände, die – sei es, dass sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen – in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen und zu würdigen, ob unter deren Heranziehung ein minder schwerer Fall vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist anschließend zu prüfen, ob unter alleiniger oder zusätzlicher Heranziehung etwaiger vertypter Milderungsgründe ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente weicht in dem vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer unter Heranziehung sämtlicher Milderungsgründe – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB – so erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten war. Für den Angeklagten sprechen die folgenden der bereits unter Ziffer a) genannten Gesichtspunkte: Teilgeständnis „weiche“ Drogen Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer. Hinzu kommt strafmildernd, dass die nicht geringe Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC nur knapp überschritten wird. Ein Suchtzusammenhang kommt ihm indes nicht zu Gute, da der Angeklagte zur Tatzeit nicht mehr betäubungsmittelabhängig war. Gegen den Angeklagten sprechen die einschlägige Vorstrafenlage, das Bewährungsversagen, die Tatfrequenz und die gesteigerte kriminelle Energie, die in der professionellen Vertriebsstruktur zum Ausdruck kommt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den weiteren Verbrechenstatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mitverwirklicht hat. Der Angeklagte hat zudem gewerbsmäßig gehandelt. Der Grundtatbestand des Handeltreibens einschließlich der in § 29 Abs. 3 S. 1 BtMG enthaltenen Strafzumessungsregel wird zwar von dem Verbrechenstatbestand des § 29 a BtMG mitumfasst und tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter diesen zurück. Der besonders schwere Fall der Gewerbsmäßigkeit behält im Rahmen der Strafzumessung aber bei dem Qualifikationstatbestand des § 29 a BtMG seine Bedeutung, was die Kammer hier als Strafschärfungsgesichtspunkt gewürdigt hat. Nach der Wertung der Kammer sprechen hier in der Gesamtschau die erheblichen Strafmilderungsgesichtspunkte für die Annahme eines minder schweren Falles der Einfuhr von Betäubungsmitteln, insbesondere in Ansehung der nur knappen Überschreitung der tatbestandsmäßigen nicht geringen Menge. Dies gilt ebenso für das mitverwirklichte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der insoweit keine Sperrwirkung entfaltet, da der jeweils anwendbare gemilderte Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG identisch ist mit dem des § 30 Abs. 2 BtMG. Bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat vom 00.00.0000 hat die Kammer alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB – erneut gewürdigt und hält eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. c) Für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziffer II. 1. e)) bestimmen §§ 29a Abs. 1 BtMG, 38 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einen gemilderten Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG liegt hier nach Auffassung der Kammer nicht vor. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (siehe Ziffer b)) ist hier in Ansehung der gehandelten Mengen, der Tatfrequenz und der Professionalität der Vertriebsstruktur kein erheblich vom Durchschnitt des erfahrungsgemäß vorkommenden Drogenhandels abweichender Fall erkennbar, der die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheinen ließe. Für den Angeklagten sprechen die folgenden der bereits oben genannten Gesichtspunkte: Teilgeständnis „weiche“ Drogen Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer. Die Tat liegt zudem schon geraume Zeit zurück. Überdies hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass er angesichts der zur Tatzeit schon begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Drogentherapie noch betäubungsmittelabhängig war. Gegen den Angeklagten sprechen die einschlägige Vorstrafenlage und die gesteigerte kriminelle Energie, die darauf gerichtet war, eine weiterhin tragfähige Vertriebsstruktur für die Zeit nach seinem Ausscheiden zu etablieren. Unter laufender Bewährung stand der Angeklagte I. zur Tatzeit indes noch nicht. Bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat hat die Kammer alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB – erneut gewürdigt und hält eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. d) Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe nach § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Bei diesem Strafzumessungsakt waren die Taten des Angeklagten I. und seine Persönlichkeit noch einmal zusammenfassend zu würdigen. Denn die einzelnen Taten sind Ausfluss einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb in einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden. Allerdings sind auch das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abgeurteilten Sachverhaltes zu berücksichtigen. Es handelt es sich hier zwar sämtlich um ähnlich gelagerte Betäubungsmittelkriminalität. Zwischen der Tat aus 2020 und den Taten aus 2021 liegt jedoch eine Zäsur, und zwar nicht nur in zeitlicher sondern auch in motivatorischer Hinsicht, indem der Angeklagte in 2021, nachdem ihm die vormalige Betäubungsmittelabhängigkeit nach seiner erfolgreich absolvierten Drogentherapie dazu keinen Anlass mehr bot, aus reinem Profitinteresse wiederholt einschlägig strafrückfällig wurde. Unter Berücksichtigung dieses und aller übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend. 2. Der Angeklagte P. : a) Für die drei Taten vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 (Ziffern II. 2. a) bis c)) hat die Kammer jeweils den Strafrahmen der §§ 29 Abs. 3 S. 1 BtMG, 38 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Denn der Angeklagte hat gewerbsmäßig unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln getrieben und damit jeweils das gesetzliche Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG verwirklicht. Nach Einschätzung der Kammer wird hier die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels nicht durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet, so dass die Anwendung des schwereren Strafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Für den Angeklagten P. sprechen das umfassende Geständnis, die „weiche“ Qualität der Drogen (siehe Ziffer 1. a)) und seine Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer. Zudem Beruhen die Taten auf seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. Gegen den Angeklagten sprechen die – wenn auch zum Großteil nicht einschlägige – Vorstrafenlage, die Tatfrequenz und die gesteigerte kriminelle Energie, die in der professionellen Vertriebsstruktur zum Ausdruck kommt. Nach der Wertung der Kammer überwiegen in der Gesamtschau die erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte die – für sich betrachtet gewichtigen – Strafmilderungsgesichtspunkte, so dass die Indizwirkzung des verwirklichten Regelbeispiels hier nicht widerlegt wird. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Taten vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 (Ziffern II. 2. a) bis c)) hat die Kammer alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten P. sprechenden Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB – erneut gewürdigt und hält jeweils eine im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. b) Für die fünf Taten bezüglich der gesondert verfolgten E. (Ziffern II. 2. d) bis h)) hat die Kammer ebenfalls den Strafrahmen der §§ 29 Abs. 3 S. 1 BtMG, 38 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Denn der Angeklagte hat gewerbsmäßig unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln getrieben und damit jeweils das gesetzliche Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG verwirklicht. Dieser Strafrahmen geht gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB demjenigen für die jeweils tateinheitlich verwirklichte Bestimmung einer Minderjährigen zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor. Denn aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung (siehe Ziffer 1. b)) liegt hier jeweils ein minder schwerer Fall vor, für den § 30a Abs. 3 BtMG einen milderen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Alle fünf Fälle weichen vorliegend erheblich vom erfahrungsgemäßen Durchschnitt des tatbestandsmäßigen Bestimmens Minderjähriger ab. Entscheidendes Gewicht misst die Kammer dabei in der Gesamtschau dem Umstand zu, dass die gesondert verfolgte E. bereits drogenerfahren war und nicht erst durch das Zutun des Angeklagten quasi zum Konsum verführt und in die Szene hineingezogen wurde. Zudem stand sie zur Tatzeit kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeitsgrenze. Aus diesen beiden Gesichtspunkten entspricht sie nicht dem gesetzlichen Leitbild einer in besonderer Weise schutzwürdigen, weil lebens- und drogenunerfahrenen Minderjährigen. Neben den weiteren Strafzumessungsgesichtspunkten erachtet die Kammer aus diesem Grund einerseits den milderen Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG für ausreichend, um das verwirklichte Tatunrecht angemessen zu sanktionieren. Nach Einschätzung der Kammer wird hier andererseits die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels des einschlägigen § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG nicht durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet, so dass die Anwendung dieses schwereren Strafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Für den Angeklagten P. sprechen zwar wie schon oben (Ziffer a)) das umfassende Geständnis, die „weiche“ Qualität und zudem sehr kleine Menge der Drogen, seine Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer und seine Betäubungsmittelabhängigkeit, auf der die Taten beruhen. Gegen den Angeklagten sprechen aber die – wenn auch zum Großteil nicht einschlägige – Vorstrafenlage, die Tatfrequenz und die tateinheitliche Verwirklichung des § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG. Nach der Wertung der Kammer überwiegen in der Gesamtschau die erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte diese – für sich betrachtet gewichtigen – Strafmilderungsgesichtspunkte, so dass die Indizwirkzung des verwirklichten Regelbeispiels hier nicht widerlegt wird. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Taten bezüglich der gesondert verfolgten E. (Ziffern II. 2. d) bis h)) hat die Kammer alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten P. sprechenden Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB – erneut gewürdigt und hält jeweils eine im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. c) Für die Tat vom 00.00.0000 (Ziffer II. 2. i)) hat die Kammer den Strafrahmen der §§ 29a Abs. 1 BtMG, 38 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG liegt hier nach Auffassung der Kammer nicht vor. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (siehe Ziffer 1. b)) ist hier kein erheblich vom Durchschnitt des erfahrungsgemäß vorkommenden Drogenhandels abweichender Fall erkennbar, der die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheinen ließe. Für den Angeklagten P. sprechen zwar wie schon oben (Ziffer a)) das umfassende Geständnis, die „weiche“ Qualität der Drogen, seine Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer und seine Betäubungsmittelabhängigkeit, auf der die Tat beruht. Zudem können die sichergestellten Betäubungsmittel nicht mehr in Umlauf geraten. Gegen den Angeklagten sprechen aber wiederum die – wenn auch zum Großteil nicht einschlägige – Vorstrafenlage, die Tatfrequenz und die gesteigerte kriminelle Energie, die in der professionellen Vertriebsstruktur zum Ausdruck kommt. Zudem handelt es sich um verschiedene Betäubungsmittel, von denen sowohl das Marihuana als auch das Amphetamin in jeweils nicht geringer Menge bevorratet wurden. Zwar lag der THC-Gehalt nur knapp über dem Grenzwert von 7,5 Gramm, der Grenzwert für Amphetaminbase von 10 Gramm jedoch wurde schon um das Dreifache überschritten. Nach der Wertung der Kammer überwiegen in der Gesamtschau diese erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte die – für sich betrachtet gewichtigen – Strafmilderungsgesichtspunkte, so dass ein minder schwerer Fall hier nicht gegeben ist. Bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat vom 00.00.0000 (Ziffer II. 2. i)) hat die Kammer alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten P. sprechenden Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB – erneut gewürdigt und hält eine im unteren Bereich, nicht aber im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. d) Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten nach § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Bei diesem Strafzumessungsakt waren die Taten des Angeklagten P. und seine Persönlichkeit noch einmal zusammenfassend zu würdigen. Denn die einzelnen Taten sind Ausfluss einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb in einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden. Allerdings sind auch das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abgeurteilten Sachverhaltes zu berücksichtigen. Die Taten, bei denen es sich sämtlich um ähnlich gelagerte Betäubungsmittelkriminalität handelt, waren hier zeitlich und situativ relativ eng verknüpft. Unter Berücksichtigung dieses und aller übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend. 3. Der Angeklagte C. : a) Für die Tat vom 00.00.0000 (Ziffer II. 3. a)) hat die Kammer den Strafrahmen der §§ 29 Abs. 3 S. 1 BtMG, 38 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Denn der Angeklagte hat gewerbsmäßig unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln getrieben und damit jeweils das gesetzliche Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG verwirklicht. Nach Einschätzung der Kammer wird hier die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels auch nicht durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet, so dass die Anwendung des schwereren Strafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Für den Angeklagten C. sprechen die „weiche“ Qualität der Drogen (siehe Ziffer 1. a)) und seine Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer. Ein Suchtzusammenhang besteht indes nicht, da der Angeklagte nicht betäubungsmittelabhängig ist oder war. Gegen den Angeklagten sprechen die – teilweise einschlägige – Vorstrafenlage, die Tatfrequenz und die gesteigerte kriminelle Energie, die in der professionellen Vertriebsstruktur zum Ausdruck kommt. Unter laufender Bewährung stand er zur Tatzeit nicht, da das Urteil des Landgerichts Y. vom 00.00.0000 (30 Ns-300 Js 1601/16-120/20) erst nach der Tat rechtskräftig geworden ist (§ 56a Abs. 2 S. 1 StGB). Nach der Wertung der Kammer überwiegen in der Gesamtschau die erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte die – für sich betrachtet gewichtigen – Strafmilderungsgesichtspunkte, so dass die Indizwirkzung des verwirklichten Regelbeispiels hier nicht widerlegt wird. Bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat hat die Kammer alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB – erneut gewürdigt und hält eine im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Für die drei Taten aus 2020 (Ziffern II. 3. b) (1) bis (3)) hat die Kammer jeweils den Strafrahmen der §§ 29a Abs. 1 BtMG, 38 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG liegt nach Auffassung der Kammer in keinem der Fälle vor. Denn im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (siehe Ziffer 1. b)) ist hier kein erheblich vom Durchschnitt des erfahrungsgemäß vorkommenden Drogenhandels abweichender Fall erkennbar, der die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheinen ließe. Für den Angeklagten C. sprechen die unter Ziffer a) genannten Gesichtspunkte: „weiche“ Qualität der Drogen Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer. Zudem liegen die Taten bereits geraume Zeit zurück und er hat ein Geständnis abgelegt. Gegen den Angeklagten sprechen die unter Ziffer a) genannten Gesichtspunkte: teilweise einschlägige Vorstrafenlage Tatfrequenz gesteigerte kriminelle Energie Hinzu kommt die jeweils relativ große Menge an Betäubungsmitteln, vor allem hinsichtlich der ersten Tat, bei der die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Nach der Wertung der Kammer überwiegen in der Gesamtschau diese erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte die – für sich betrachtet gewichtigen – Strafmilderungsgesichtspunkte, so dass jeweils kein minder schwerer Fall gegeben ist. Die Kammer hat alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten P. sprechenden Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB – erneut gewürdigt und hält mit Blick auf die unterschiedlich großen Mengen innerhalb des jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmens folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: (1) Für die Tat zu Ziffer II. 3. b) (1) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (2) Für die Tat zu Ziffer II. 3. b) (2) Freiheitsstrafe von zwei Jahren (3) Für die Tat zu Ziffer II. 3. b) (3) Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. c) Im Hinblick auf der Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung waren (1) eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB und (2) eine weitere Einzelstrafe zu bilden. (1) Die Entscheidung des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 (27 Ds-300 Js 1601/16-251/17) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Y. vom 00.00.0000 (30 Ns-300 Js 1601/16-120/20) in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts X. vom 00.00.0000 (III-4 RVs 79/21) war gemäß § 55 StGB in die hiesige Entscheidung einzubeziehen. Maßgeblicher Termin dafür, ob und wann eine Gesamtstrafenbildung möglich gewesen wäre, ist der desjenigen Urteils, bei dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, § 55 Abs. 1 S. 2 StGB. Tatrichterliche Entscheidungen sind das erstinstanzliche Urteil oder eine ihm gleichstehende Entscheidung wie bspw. ein Strafbefehl sowie das eine Sachentscheidung enthaltende Berufungsurteil, wie vorliegend vom 00.00.0000. Ein Urteil, das eine Berufung lediglich als unzulässig zurückweist, genügt hingegen nicht. Ein früheres Urteil entfaltet eine Zäsurwirkung im Hinblick auf danach begangene Straftaten. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Taten, die auch von dem früheren Urteil betroffen waren (vgl. MüKo, 2019, § 460 Rn. 31 ff.). Aufgrund der danach bestehenden Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 (27 Ds-300 Js 1601/16-251/17) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Y. vom 00.00.0000 (30 Ns-300 Js 1601/16-120/20) in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts X. vom 00.00.0000 (III-4 RVs 79/21) war mit der dort verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten eine Gesamtstrafe mit den hiesigen drei Taten aus 2020 (Ziffern II. 3. b) (1) bis (3)) zu bilden. Aus den genannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nach § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Bei diesem Strafzumessungsakt waren die Taten des Angeklagten C. und seine Persönlichkeit noch einmal zusammenfassend zu würdigen. Denn die einzelnen Taten sind Ausfluss einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb in einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden. Allerdings sind auch das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abgeurteilten Sachverhaltes zu berücksichtigen. Die drei Taten aus 2020 einerseits, bei denen es sich sämtlich um ähnlich gelagerte professionelle Betäubungsmittelkriminalität handelt, und die Tat vom 00.00.0000 andererseits, bei der es sich um Gewaltkriminalität im Beziehungskontext handelt, betreffen verschiedene Rechtsgüter und waren weder zeitlich noch situativ eng verknüpft. Unter Berücksichtigung dieser und aller übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend. Von dieser Strafe hat die Kammer einen Abzug gemacht als Härteausgleich von 2 Monaten. Die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts U. vom 00.00.0000 geahndete Bagatelltat vom 00.00.0000 wäre an sich ebenfalls gesamtstrafenfähig gemäß § 55 StGB gewesen. Da die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen nur wegen deren Erledigung – hier durch Tilgung – unterbleiben musste, war ein Härteausgleich zu gewähren (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 370), den die Kammer mit einem Monat Freiheitstrafe pro 30 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. § 54 Abs. 3 StGB) für angemessen erachtet. Danach verbleibt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten. (2) Daneben verbleibt es für die aufgrund der vorgenannten Zäsurwirkung nicht gesamtstrafenfähige Tat vom 00.00.0000 (Ziffer II. 3. a)) bei der weiteren Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Die Strafe konnte nach pflichtgemäßem Ermessen nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine positive Sozialprognose nach Abs. 1 ist dem Angeklagten nicht zu stellen, da er trotz – teilweise einschlägiger – Vorbelastungen wiederholt strafrückfällig geworden ist, in unverändert prekären wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und sich bis heute nicht glaubhaft vom Drogenmilieu distanziert hat, so dass die Kammer von einer hohen Rückfallgefahr gerade im Bereich der einschlägigen Drogenkriminalität ausgeht, der auch mit Maßnahmen der Bewährungsaufsicht nicht wirksam begegnet werden kann. Vor diesem Hintergrund liegen nach der nach Abs. 2 gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten erst recht keine besonderen Umstände vor, die eine Strafaussetzung rechtfertigen würden. VI. 1. Die Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war anzuordnen. a) Der Angeklagte hat den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt entweder eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5), wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschl. v. 23.08.2017 – 1 StR 367/17, juris). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende auf Grund einer psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen WO. hat der Angeklagte im Zuge seines langjährigen und sich ständig steigernden Konsums multipler Rauschmittel, v.a. von THC und Amphetamin, eine Abhängigkeit von diesen Substanzen und damit einen Hang im Sinne des § 64 StGB entwickelt. Er lebt laut des Gutachtens, dem sich die Kammer in eigener Würdigung anschließt, von und für die Drogen, von denen er aus eigenem Antrieb nicht loskommen kann. Neben den diagnostizierten Abhängigkeiten bestehe zudem ein zumindest problematischer Gebrauch von Kokain und Ecstasy/MDMA, weniger von Alkohol. b) Die hier abgeurteilten Taten gehen auch sämtlich auf diesen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurück. Hat der Täter den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, so kommt die Anordnung der Maßregel nach § 64 S. 1 StGB nur in Betracht, wenn er eine rechtswidrige Tat im Rausch begangen hat oder sie auf seinen Hang zurückgeht. Dabei ist die erste Alternative nur ein Unterfall der zweiten, so dass diese den Oberbegriff darstellt. In beiden Fällen muss zwischen der Tat und dem Hang ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Für die Anordnung der - den Angeklagten beschwerenden - Maßregel gemäß § 64 StGB muss dieser symptomatische Zusammenhang ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sicher feststehen. Für die Annahme der Voraussetzungen des § 64 StGB infolge der Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit - anders als etwa bei der Frage verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB - kein Raum. Ein solch symptomatischer Zusammenhang liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH vor, wenn der Hang zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist. Die konkrete Anlasstat muss in dem Hang ihre Wurzel finden, also Symptomwert für diesen haben, indem sich in ihr die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters äußert. Hat er mehrere Taten begangen, so reicht es aus, wenn ein Teil von ihnen auf den Hang zurückzuführen ist. Ist allein ein Teil der begangenen Tat(en) - zumindest auch - auf den Hang zurückzuführen, so gilt dieses Erfordernis für den jeweiligen Teil. In Anbetracht der präventiven Natur der Maßregel nach § 64 StGB ist es nach der neueren Rechtsprechung des BGH zwar angezeigt, an das Merkmal der Erheblichkeit der konkreten Anlasstat nur geringe Anforderungen zu stellen. Indes scheiden bloße Bagatellfälle als Grundlage für die Anordnung der Maßregel aus (vgl. BGH, NStZ-RR 2019, 308, m.w.N.). Keine der hiesigen Taten hat nach Auffassung der Kammer Bagatellcharakter, wie sich schon aus der jeweils erhöhten Mindeststrafandrohung ergibt. Alle Taten hatten als Beschaffungskriminalität zudem Symptomcharakter. Denn der Angeklagte handelte mit Betäubungsmitteln, um aus den daraus gewerbsmäßig erzielten Einkünften – dies war seine primäre Tatmotivation – seinen fortgesetzten Suchtkonsum finanzieren zu können, was ihm aufgrund seiner beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse mit legalen Mitteln nicht möglich war und voraussichtlich auch zukünftig nicht möglich sein würde. Aufgrund der fortbestehenden Drogenneigung einhergehend mit ständigem, zumindest latentem Beschaffungsdruck besteht daher nach der fachkundigen Einschätzung des Sachverständigen WO., der sich die Kammer in eigener Würdigung anschließt, – untherapiert – eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit im Bereich der Anlassdelikte. c) Es besteht auch im Sinne von § 64 S. 2 StGB eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen bzw. für eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. DerSachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass nach den Ergebnissen der Exploration der Angeklagte sowohl die kognitiven als auch die sprachlichen Fähigkeiten mitbringt, um eine Therapie erfolgreich abzuschließen. Unter dem Eindruck der aktuellen Untersuchungshaft habe er sowohl Therapiemotivation als auch Abstinenzbereitschaft entwickelt. Diese Einschätzung hat sich zur Überzeugung der Kammer aus dem persönlichen Eindruck des Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigt. Die Therapiedauer für den Fall der Unterbringung hat der Sachverständige in Ansehung des Schweregrads der Suchterkrankung mit voraussichtlich zwei Jahren angegeben. Alledem schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. d) Eines Vorwegvollzugs bedurfte es nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB vorliegend nicht in Ansehung der voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren und der anzurechnenden Untersuchungshaft. 2. Gründe für eine Unterbringung der Angeklagten I. und C. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB waren hier nicht gegeben, da sie nicht betäubungsmittelabhängig sind und sich bei ihnen keine Anhaltspunkte für einen Hang ergeben haben. VII. 1. Die Einziehungsentscheidung bezüglich des Angeklagten J. beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme vom 00.00.0000 wurde in der Wohnung des Angeklagten J. und der vormaligen Mitangeklagten B. ein Barbetrag in Höhe von 8.055,00 Euro sichergestellt, die ausweislich des Durchsuchungsberichts in folgender Stückelung aufgefunden wurden: 600,00 Euro in einem gelben Umschlag im Wohnzimmerschrank 7.000,00 Euro in einem blauen Umschlag mit der Aufschrift „Flitterwochen“ im Wohnzimmerschrank 200,00 Euro auf dem Wohnzimmertisch 30,00 Euro lose im Wohnzimmerschrank 225,00 Euro in der Geldbörse des Angeklagten J.. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, 5.500,00 Euro der insgesamt 7.000,00 Euro in dem zweckentsprechend beschrifteten „Flitterwochen“-Umschlag stammten nicht aus seinen Betäubungsmittelgeschäften, sondern seien ihm und der vormaligen Mitangeklagten B. geschenkt worden, und zwar von deren Mutter, MD.., zu Weihnachten 2021 für den Kauf des Brautkleids für die beabsichtigte Hochzeit der beiden. Zum Nachweis hat der Angeklagte eine handschriftliche Bestätigung der MD.. über eine entsprechende Schenkung von 2.000,00 Euro vom 00.00.0000 (Bl. 15a des Protokollbands) und zwei eigene Kontoauszüge über zwei Barabhebungen von seinem Konto jeweils im Januar 2022 einmal über 2.000,00 und einmal über 1.500,00 Euro (Bl. 14 f. des Protokollbands) vorgelegt. Das erlangte Etwas besteht beim Betäubungsmittelhandel in dem gesamten Erlös ohne Abzug von Aufwendungen oder Einkaufspreis, weil das gesamte Geschäft und dessen Abwicklung an sich verboten ist. Daher sollen wirtschaftliche Werte, die in irgendeiner Phase des Tatablaufs erlangt wurden, in ihrer Gesamtheit erfasst und abgeschöpft werden (BeckOK StGB/Heuchemer, 55. Ed. 1.11.2022, StGB § 73 Rn. 68, m.w.N.). Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte J. von dem sichergestellten Bargeld einen Betrag in Höhe von 6.055,00 Euro in diesem Sinne aus den hiesigen Taten erlangt hat. Hinsichtlich des Differenzbetrags in Höhe von 2.000,00 Euro erachtet die Kammer die von dem Angeklagten angegebene legale Herkunft für nach der Lebenserfahrung zumindest nicht unplausibel und in Ansehung der schriftlichen Bestätigung der Schenkerin für glaubhaft. Hinsichtlich der nicht unerheblichen restlichen Barmittel liegt eine legale Herkunft aufgrund der beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten (und der vormaligen Mitangeklagten B., die anlässlich der Durchsuchung angegeben hatte, arbeitslos zu sein) eher fern. Zudem spricht die Lebens- und praktische Erfahrung der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle aufgrund der Fundsituation – lose und ungesichert in einer verwahrlosten Wohnung verteiltes Bargeld – geradezu typisch für eine illegale Herkunft der Mittel aus Drogenschäften. Gegenteiliges vermochte der Angeklagte nicht zu belegen. Die Kontoauszüge sind unergiebig hinsichtlich der Herkunft des von ihm abgehobenen Bargelds. Der Beschriftung des Umschlags „Flitterwochen“ misst die Kammer ebenfalls keinen Beweiswert zu, da sie nur Auskunft über eine (angebliche) Zweckbestimmung des Inhalts gibt, nicht über dessen Herkunft. Zudem ist einem professionell agierenden Drogendealer, wie dem Angeklagten J., ohne weiteres eine bewusst irreführende Beschriftung zuzutrauen, eben um die illegale Herkunft des Inhalts zu verschleiern. 2. Die Einziehungsentscheidung bezüglich des Angeklagten C. über das bei ihm sichergestellte Bargeld beruht aus vorgenannten Erwägungen ebenfalls auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Eine Erklärung, die in Ansehung seiner ebenfalls beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse plausibel gemacht hätte, woher der bei ihm sichergestellte nicht unerhebliche Barbetrag – abgesehen von der naheliegenden Herkunft aus den hiesigen Taten – hätte stammen können, hat er nicht abgegeben. Sonstige Anhaltspunkte für eine legale Mittelherkunft sind ebenfalls nicht ersichtlich. VIII. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 465 Abs. 1 StPO.