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Urteil

1 O 109/21

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2023:0525.1O109.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für eine Doppelhaushälfte in der XXXXXXXXXXX, XXXXX XXXXXXX eine Wohngebäudeversicherung. Dem Vertrag lagen die Bedingungen Baustein Wohngebäudeversicherung SicherheitPlus Fassung 2012 zugrunde (nachfolgend: AVB). Es bestand für das Gebäude eine Feuerversicherung „Einfamilienhaus zum gleitenden Neuwert". Versicherte Gefahren waren mitunter Brand, Blitzschlag und Explosion (Feuerversicherung). Versicherungsbeginn war der 21.06.2013. Im Hinblick auf weitere Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf die Versicherungsunterlagen (Bl. 107 ff. GA) verwiesen. Aus ungeklärter Ursache brannte das Objekt des Klägers „XXXXXXXXXX, XXXXXXX XXXXXXXX" am 22.09.2014 ab. Der Schadenseintritt wurde der Beklagten am 23.09.2014 angezeigt. Die Polizei informierte die Beklagte am 24.09.2014 über das Brandgeschehen nachdem sie in dem von ihr durchsuchten Pkw des Klägers einen Ordner mit Versicherungsunterlagen und damit auch den streitbefangenen Versicherungsvertrag gefunden hatte. Am 28.09.2014 meldete der Kläger den Brandschaden bei der Beklagten. Die Beklagte zog ihren Schadenregulierer XXXXXX XXXXX hinzu, der am 08.10.2014 am Versicherungsort einen Ortstermin wahrnahm und mit dem Kläger ein Verhandlungsgespräch führte. Dabei belehrte der Zeuge XXXXXXX den Kläger zunächst gemäß § 28 Abs. 4 VVG und übergab ihm die Belehrung in Textform (Bl. 60 GA). Der Kläger teilte in dem Gespräch Folgendes mit: Er habe um 13 Uhr den Versicherungsort durch die Haustür verlassen, die er – wie immer - doppelt abgeschlossen habe. Die Hintereingangstür sei einmal abgeschlossen gewesen. Zu dieser gelange man nur über eine Zwischentür von dem Carport oder durch den Anbau. Die Fenster und Türen im Anbau seien jedoch von innen mit Regeln versehen, die zugeschoben und unbeschädigt gewesen seien. Sonst seien alle Zugänge und Fenster geschlossen gewesen. Ein Zutritt sei demnach nur über die Haustür möglich gewesen. Die Hintereingangstür sei von innen verschlossen gewesen und der Schlüssel habe dort gesteckt. Es gebe für diese Tür auch keinen Zweitschlüssel. Das Dachfenster habe er offen gelassen. Über das Dachfenster sei jedoch nur bedingt ein Zutritt möglich. Für die Hauseingangstür gebe es zwei Schlüssel. Ein Schlüssel habe er, den anderen seine Ehefrau gehabt. Das Schloss der Hauseingangstür sei von ihm seinerzeit ausgewechselt und damit erneuert worden. Zur Feststellung des Schadenumfangs beauftragte die Beklagte den Sachverständige XXXXXXXX XXXXXXXXXX, der am 08.10.2014 den Versicherungsort in Augenschein nahm und Feststellungen zum Schadenumfang und zur Schadenhöhe traf. Die Beklagte beauftragte ferner den Sachverständigen XXXXXX XXXXXXX, der bei einem Ortstermin am 05.11.2014 alle Zugangsöffnungen am Versicherungsort überprüfte. Er gelangte in seinem Gutachten vom 27.11.2014 (Bl. 99 ff. GA) zu der Schlussfolgerung, dass es kein gewaltsames Eindringen gegeben habe. Dem Zeugen XXXXXXXXX gegenüber gab der Kläger an, seine Ehefrau habe bereits vor dem Brand ihren Hausschlüssel vermisst. Schließlich zog die Beklagte auch noch den Brandsachverständigen XXXXXXXX XXXXXXXX hinzu, der am 15.10.2014 den Versicherungsort in Augenschein nahm. Der Zeuge XXXXXXXXX stellte in seinem Gutachten vom 10.06.2014 (Bl. 63 ff. GA) fest, dass das Dachfenster geschlossen gewesen sein müsse, da die Scheibe wie auch die Dichtungsflächen in der Fensterfalz nicht mit Ruß beaufschlagt gewesen seien. Weiter stellte er zwei unabhängige Brandausbruchstellen, eine im Wohnzimmer im Erdgeschoss und eben die andere im Arbeitszimmer im Dachgeschoss fest, wobei die Brandentstehung ungefähr zeitgleich erfolgt sei. Im Rahmen des sogenannten Eliminationsverfahrens gelangte der Zeuge XXXXXXXXX zur Annahme einer vorsätzlichen Brandstiftung. Da der Brandmittelspürhund angeschlagen habe und auch Paraffin aufgefunden worden sei, sei davon auszugehen, dass eine Brandfalle, ein Zeitzünder, zum Einsatz gekommen sei. Der Kläger wurde in der Folge des Brandes wegen angeblicher schwerer Brandstiftung angeklagt. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe am 22.09.2014 in Freden eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen gedient habe, in Brand gesetzt oder durch eigene Brandsetzung ganz oder teilweise zerstört. Mit Urteil des Amtsgerichts Alfeld (Leine) vom 12.06.2017 zum Aktenzeichen 3 Ls 24 Js 30714/17 wurde der Kläger von diesem Tatvorwurf jedoch aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit Schreiben vom 17.08.2017 lehnte die Beklagte die Leistung einer Entschädigung auch im Hinblick auf den strafrechtlichen Freispruch ab, weil eine „Eigenbrandstiftung" vorliege. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des versicherten Objekts. Mitversicherte Personen gebe es nicht; Grundpfandgläubiger hätten – falls nötig – ihre Zustimmung zur Anspruchsverfolgung erteilt. Insofern verweist der Kläger auf die Verhandlungsniederschrift vom 08.10.2014 (Bl. 104 GA). Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm die Schadensberechnungen auf Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt. Der Kläger sei lediglich mit E-Mail des Zeugen XXXXXXX vom 10. 11.2014 darüber informiert, dass „der Sachverständige" zwischenzeitlich den Schaden zum Umfang und zur Höhe berechnet habe und dass Herr XXXXXXXXX „die Zahlen" besprechen wolle. Die Terminabstimmung mit Herrn XXXXXXXXX habe sich allerdings schwierig gestaltet, weshalb ein solcher Termin letztlich nicht zustande gekommen sei. Außerdem behauptet der Kläger, eine vorsätzliche Brandstiftung liege nicht vor.  Die Ermittlungen der Polizei bzw. der Beklagten zur Brandursache seien unzureichend bzw. falsch. Hinweise auf einen Brandbeschleuniger hätten nicht gefunden werden können.  Ob er alkoholisiert gewesen sei, spiele keine Rolle, weil er ausweislich Bl. 21 EA wach, orientiert und kooperativ gewesen sei. Gegen eine Eigenbrandstiftung spreche auch die Vernehmung der Zeugin XXXXXXX auf Bl. 17 und 18 EA, die angegeben habe, dass sie vor ca. drei Wochen einen älteren Mann vor dem Doppelhaus habe stehen sehen. Dieser habe sich nach der Familie XXXXXXX erkundigt und gefragt, wann diese immer zu Hause sein. Zudem habe dieser die Frage gestellt, ob Familie XXXXXX über einen Geländewagen verfüge. Im Anschluss habe der Mann noch Fotos von dem Haus gemacht. Den Mann habe sie vorher noch nie gesehen. Sie schätze sein Alter auf ca. 60 Jahre.  Dass der Antragsteller an seinen Händen rötliche Hautverfärbungen und oder Schnitte gehabt habe, sei unerheblich. Der Antragsteller habe mehrfach erläutert, dass er sich verletzt habe. Ein Zusammenhang zu dem Brand habe nicht bestanden.  Der Kläger habe keine bewussten falschen Angaben gemacht. Vielleicht habe er sich mal an gewisse Sachverhalten nicht mehr so richtig erinnern können (Bl. 163 GA).  Die Aussagen der Zeugen XXXXXXX und XXXXXXX XXXXXX seien unzutreffend und völlig ins Blaue hinein aufgestellt. Die sizilianische Familie XXXXXXXX habe wohl einen enormen Hass gegen den Antragsteller verspürt. Um den Wohnort der Familie XXXXXXXX, der ca. 40 km vom Haus des Klägers entfernt gelegen habe, habe es wohl vor und nach dem streitgegenständlichen Brand mehrere bis dato ungeklärte Brände von Fahrzeugen und Immobilien gegeben. Das selbst bewohnte Haus der Familie habe wohl zweimal gebrannt. Die Familie habe ihrerseits dem Antragsteller gegenüber Rache geschworen. Es hätten zu damaliger Zeit wohl sogar Rache-bzw-Droh-SMS und Droh-E-Mails gegen den Kläger von Seiten der Familie XXXXXX - dem Sohn der Familie (XXXXXX XXXXXX) — vorgelegen. Dieser soll wohl bereits früher am Hause seines eigenen Vaters einen Brand an der Fassade verursacht bzw. gelegt haben. Die Familie sei zuvor Gast im Hause des Klägers gewesen und habe sich daher dort sehr gut ausgekannt.  Dass es eine Trennung von der Ehefrau gegeben habe, habe der Kläger jederzeit - auch im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung - offen zugegeben. Nicht jede Trennung von Eheleuten hat eine Brandstiftung zur Folge. Die Ehefrau des Klägers habe lediglich Vermutungen ins Blaue hinein aufgestellt.  Ein Hang des Klägers zu Gewalt bestehe nicht. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, a) dem Kläger die schriftlichen Gutachten der von ihr beauftragten Sachverständigen zum Umfang und zur Höhe des Brandschadens vom 22.09.2014 vorzulegen; b) an den Kläger eine Entschädigung in einer nach Vorlage der schriftlichen Gutachten der von ihr beauftragten Sachverständigen noch zu bestimmenden Höhe - mindestens aber 100.000 € - nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 23.09.2014 bis 16.08.2017 und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2017 zu zahlen. Gemäß Schriftsatz vom 19.04.2023 beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, a) dem Kläger die schriftlichen Gutachten der von ihr beauftragten Sachverständigen zum Umfang und zur Höhe des Brandschadens vom 22.09.2014 vorzulegen; b) an den Kläger eine Entschädigung in einer nach Vorlage der schriftlichen Gutachten der von ihr beauftragten Sachverständigen noch zu bestimmenden Höhe - mindestens aber 100.000 € - nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 23.09.2014 bis 16.08.2017 und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2017 zu zahlen, wobei ein Teilbetrag der Entschädigung in Höhe von 25.000 € nur an den Kläger und an die Sparkasse Hildesheim als Grundpfandgläubigerin gemeinschaftlich zu leisten ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen das (alleinige) Eigentum des Klägers am versicherten Objekt und die Zustimmung einer als Eigentümern mitversicherten Person zum Abschluss der Versicherung und zur Anspruchsverfolgung durch den Kläger (§ 45 VVG) bzw. die Zustimmung von Grundpfandgläubigern zur Anspruchsverfolgung durch den Kläger (§§ 1127 und 1128 BGB und § 94 VVG). Nach ihrer Auffassung sei der Kläger daher nicht aktivlegitimiert. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei aufgrund der von ihr erteilten Informationen zur Bezifferung seines Schadens in der Lage. Der Zeuge XXXXXXXX habe mit Schreiben vom 26.11.2014 (Bl. 55 ff. GA) dem Bestandsvertreter des Klägers, XXXXX XXXXXXXXX, eine Zusammenstellung der Gesamtwerte aus dem Gutachten XXXXXXXXX sowie weitere Berechnungsgrundlagen übersandt. Herr XXXXXXXX habe diese Unterlagen per E-Mail (Bl. 61 GA) an den Kläger weitergeleitet. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger die Herausgabe des Schadensgutachtens verlangt. Nach Auffassung der Beklagten habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens, weil er selbst ein Gutachten einholen könne. Im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 1c liege nach Ansicht der Beklagten eine unzulässige Teilklage vor, da diese nicht ausreichend bestimmt sei. Weiter behauptet die Beklagte, der Beklagte habe das Brandgeschehen vorsätzlich selbst herbeigeführt, so dass sie nach § 81 Abs. 1 VVG bzw. Teil A Ziffer 2.3 (1) der AVB leistungsfrei sei. Hierfür sprächen folgende Indizien: a) Brandstiftung Das Brandgeschehen sei durch eine Brandstiftung herbeigeführt worden. Es sei Brandbeschleuniger (Paraffin) gefunden worden. b) Herbeiführung nur durch die Schlüsselinhaber möglich Das Brandgeschehen könne nur durch den Kläger als alleinigen Schlüsselinhaber herbeigeführt worden sein, weil er – unstreitig – gegenüber den amtlichen Ermittlungsbehörden angegeben habe, allein die Schlüsselgewalt gehabt zu haben. Die amtlichen Ermittlungsbehörden hätten ebenso wie der Sachverständige XXXXXXXX keine Einbruchsspuren feststellen können. c) Motiv für die Brandstiftung Das Motiv des Klägers für die Brandstiftung bestehe darin, dass ihn – unstreitig – seine Ehefrau mit den Kindern gegen seinen Willen verlassen gehabt habe. Der Antragsteller habe die Tat – unstreitig – unter Alkoholeinfluss (0,49 Promille) begangen. Die Ehefrau des Antragstellers habe – unstreitig – der Polizei gegenüber angegeben, dass es häusliche Gewalt gegeben habe und sie davon ausgehe, dass der Antragsteller der Brandstifter sei. d) Räumliches und zeitliches Näheverhältnis des Klägers zum Brand Der Kläger habe sich räumlich und zeitlich im Näheverhältnis zum Brandgeschehen aufgehalten, weil er sich – unstreitig – bis 13:00 Uhr am Versicherungsort aufgehalten, gegen 14:30 Uhr der Nachbarjunge Brandgeruch bemerkt habe und ca. gegen 16:00 Uhr der Brand entdeckt worden sei. Zudem hätten die Hände des Klägers – unstreitig – Rötungen und Schnittverletzungen aufgewiesen, die im Rahmen der Brandstiftung entstanden sein können. e) Falsche Angaben des Antragstellers So habe der Kläger – unstreitig – gegenüber der Beklagten im Rahmen des Verhandlungsgesprächs mit dem Zeugen XXXXXXXXX angegeben, der Brand sei gegen 16:00 Uhr ausgebrochen, obwohl der Nachbarsjunge bereits zuvor Brandgeruch von einem Schwelbrand wahrgenommen gehabt habe. Mit dieser späten Zeitangabe habe der Kläger das zeitliche Näheverhältnis seines Verlassens des Versicherungsortes zum Brandgeschehen zu relativieren versucht. Auch habe der Kläger – unstreitig – angegeben, er habe im Dachgeschoss ein Fenster offen gelassen, wodurch seiner Auffassung nach die Möglichkeit bestanden hätte, dass sich darüber der Brand aus dem Wohnzimmer in das Obergeschoss ausgebreitet hätte. Diese Angabe sei bewusst falsch gemacht worden. Tatsächlich aber seien sämtliche Fenster im Obergeschoss zum Zeitpunkt des Brandes verschlossen gewesen. Im Rahmen des Verhandlungsgespräches aber auch gegenüber dem Sachverständigen XXXXXXXXr habe der Kläger – unstreitig – angegeben, bei Verlassen die Haustür zweimal verriegelt zu haben. Der Polizei gegenüber habe er – unstreitig – angegeben, er wisse dies nicht mehr. Vor dem Hintergrund, dass die Angaben des Klägers der Polizei gegenüber zeitlich dichter an dem streitigen Geschehen liegen, dürften diese zutreffend sein, sodass die Angaben gegenüber der Beklagten und ihrem Sachverständigen ins Blaue hinein erfolgt seien. Außerdem habe der Kläger – unstreitig – gegenüber den Polizeibeamten angegeben, der Schlüssel liege immer unter der Fußmatte. Tatsächlich habe er diesen – unstreitig – bei der Festnahme bei sich gehabt. f) Relevantes vor Verhalten des Antragstellers Den – unstreitigen – Angaben der Zeugen aus dem Strafverfahren zufolge neige der Kläger zu Gewalt, und zwar nicht nur zur häuslichen Gewalt, und auch zur Gewalt gegenüber Geschäftspartnern. Im Zuge dessen habe er sogar mit Brandstiftung und Versicherungsbetrug gegenüber seinen Geschäftspartnern gedroht. Daraus werde deutlich, dass der Kläger sich mit derlei Ideen schon zuvor auseinander gesetzt und diese vorliegend in die Tat umgesetzt habe. Seine Hemmschwelle zu kriminellen Handlungen sei offensichtlich nicht besonders hoch ausgeprägt. Die Beklagte sei auch nach Teil A Ziffer 2.4 AVB leistungsfrei, weil der Kläger versucht habe, sie arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. Außerdem bestehe Leistungsfreiheit nach Teil B Ziffer 3.2.2 wegen vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten. So habe der Kläger arglistig versucht,  durch die Angabe, der Brand sei gegen 16:00 Uhr ausgebrochen, sein zeitliches und örtliches Näheverhältnis zum Brandort zu vertuschen  durch die Angabe, das Dachfenster sei geöffnet gewesen, einen Übergang des Brandes im Wohnzimmer im Erdgeschoss in das Arbeitszimmer im Dachgeschoss zu begründen und andererseits versuchte und eine etwaige Zugangsmöglichkeit für einen etwaigen Brandstifter herzuleiten, da ihm bewusst gewesen sei, dass sonst nur er als Schlüsselinhaber und ohne Einbruchsspuren als Brandstifter in Betracht gekommen sei  über das Verschließen der Tür zu täuschen, indem er im Verhandlungsgespräch mit dem Schadenregulierer XXXXXXXX und gegenüber dem Sachverständigen XXXXXXXXXX angegeben habe, er habe die Haustür beim Verlassen zweimal abgeschlossen. Zeitlich früher habe er der Polizei gegenüber aber angegeben, er wisse nicht mehr, ob und wie er die Tür abgeschlossen gehabt hätte. Damit seien die Angaben gegenüber der Beklagten entweder eine bewusste Unwahrheit gewesen oder ins Blaue hinein erfolgt, was aber in beiden Fällen eine versuchte arglistige Täuschung darstelle. Die Beklagte ist der Auffassung, dass wegen des Täuschungsversuchs des Beklagten sowohl der Anspruch auf Herausgabe von Gutachten als auch der Leistungsanspruch abzulehnen seien. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Die vom Kläger erhobene Stufenklage ist zulässig. Der Kläger kann vorliegend den Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten beauftragten Sachverständigengutachtens zum Umfang und zur Höhe des Brandschadens und den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung im Wege der Stufenklage gem. § 254 ZPO verfolgen. Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann gem. § 254 ZPO die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Im Wege der Stufenklage kann dabei jedes Informationsrecht geltend gemacht werden (Musielak/Voit/Foerste, 19. Aufl. 2022, ZPO § 254 Rn. 2). Vorliegend dient der vom Kläger auf erster Stufe verfolgte Anspruch auf Gutachtenherausgabe der Beschaffung von Informationen, um den auf zweiter Stufe geltend gemachten Entschädigungsanspruch beziffern zu können. Insofern dient die Stufenklage der Geltendmachung eines Informationsrechts im Sinne von § 254 ZPO. II. Die Klage ist allerdings insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Kläger eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 81 Abs. 1 VVG in Gestalt einer Eigenbrandstiftung zur Last fällt, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt. Da infolgedessen nicht nur kein Auskunftsanspruch besteht, sondern auch ein Zahlungsanspruch des Klägers ausscheidet, war die Stufenklage insgesamt (und nicht nur im Hinblick auf den Auskunftsantrag) abzuweisen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001, VIII ZR 37/01, Rn. 20 – juris; MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl., § 254 ZPO Rn. 20 m.w.N.). Vor dem Hintergrund fehlender Erfolgsaussicht der Klageansprüche kann die Frage der Sachlegitimation des Klägers offen bleiben. 1. Die Beklagte hat den Vollbeweis einer Eigen- oder Auftragsbrandstiftung nach dem Maßstab des § 286 ZPO geführt. Der Versicherer hat ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1051). Der Versicherer kann den nach § 286 ZPO zu erbringenden Beweis über nachgewiesene bzw. unbestrittene Indizien führen, wenn diese in der Gesamtschau nach der Lebenserfahrung die sichere Überzeugung von der beweisbedürftigen Tatsache vermitteln (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2016, 851; OLG Hamm, Urt. v. 17. 8. 2016 – 20 U 86/12). Für den so geführten Indizienbeweis genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Dresden, r+s 2017, 354). Eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit, nach der auch theoretische Zweifel ausgeschlossen sind, braucht das Gericht nicht zu gewinnen (vgl. BGH, r+s 1999, 247). Bei der Prüfung, ob der Brand eines Gaststättengebäudes auf einer Eigenbrandstiftung beruht, genügt es insbesondere nicht, sich auf die Prüfung einzelner Umstände zu beschränken. Vielmehr ist eine ausreichende Gesamtwürdigung und Abwägung aller für und gegen eine Eigenbrandstiftung sprechenden Indizien notwendig, wobei eine pauschale Aussage nicht genügt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 312). Im Rahmen des Indizienbeweises für eine Eigenbrandstiftung können insbesondere folgende Indizien mit in die Beurteilung einfließen:  keine natürliche Ursache für den Brand, sondern Legen des Feuers unter Verwendung von Brandbeschleunigern  angespannte bis aussichtslose wirtschaftliche Verhältnisse des Versicherungsnehmers  fehlende oder vorgetäuschte Einbruchspuren; aber nicht wenn die Möglichkeit des Zugangs durch Dritte auf andere Weise bestand  ernst gemeinte Brandreden des Versicherungsnehmers  keine Hinweise für Racheakte dritter Personen  frühere strafrechtliche Auffälligkeit des Versicherungsnehmers (vgl. auch OLG Braunschweig, r + s 2005, 21)  häufige Brände in seiner Umgebung;  Fortschaffen von persönlichen Gegenständen durch den Versicherungsnehmer kurz vor dem Brand  Aufenthalt im Objekt kurz vor dem Brand (vgl. zu alldem OLG Celle r + s 2010, 114, beck-online) 2. Die Gesamtschau der Indizien lässt vorliegend nach eingehender Würdigung durch die Kammer den Schluss zu, dass der Kläger eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung begangen hat. Im Einzelnen: a) Nach den Ermittlungen des Sachverständigen Dr. Dipl.-Chem. XXXXXXX in seinem für die Staatsanwaltschaft erstatteten Gutachten vom 11.08.2016 (Band III, Bl. 175 ff. EA) nebst der mündlichen Ergänzung am 24.05.2017 vor dem Amtsgericht Alfeld (Band V, Bl. 148 ff. EA), die das Gericht gem. § 411a ZPO verwertet hat, bestehen ausreichenden Hinweise für eine vorsätzliche Brandstiftung. Ein Indiz für eine vorsätzliche Brandlegung stellt die voneinander unabhängige zeitgleiche Entstehung von zwei Brandherden dar. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich nach dem Spurenbild Brandschwerpunkte im Wohnzimmer im Erdgeschoss und im Büro im zweiten Obergeschoss befunden hätten. Er hat weiter ausgeführt, dass es aufgrund der Intensität der Brandzehrungen plausibel sei, dass die Brandstellen im Wohnzimmer und im Büro im zweiten Obergeschoss in direktem zeitlichen Kontext stehen. Eine Brandübertragung von einem Brandherd zum anderen hat der Sachverständige gut nachvollziehbar als äußerst unwahrscheinlich eingestuft. Hierfür gebe es nur drei Möglichkeiten:  Es könne eine Brandübertragung durch heiße Rauchgase oder Partikel über den Deckendurchbruch oder das Treppenhaus nach oben hin stattgefunden haben. Hierfür gebe es jedoch keine Hinweise. Die Temperatur der Rauchgase habe nach der Spurensicherung bereits im 1. Obergeschoss nicht mehr ausreicht, um dort Gegenstände thermisch zu beschädigen oder sogar in Brand zu setzen. Auch wäre zunächst das Mobiliar im 1. Obergeschoss in Brand gesetzt worden, bevor die Rauchgase das 2. Obergeschoss erreicht hätten. Entsprechende Beschädigungen seien aber im 1. Obergeschoss nicht dokumentiert (vgl. auch die Aussage des Zeugen Wismer vor dem Amtsgericht Alfeld, Band V, Bl. 110 f. EA). Außerdem müsse aufgrund der Spurenlage davon ausgegangen werden, dass die Tür zum 2. Obergeschoss geschlossen gewesen sei, was eine Brandübertragung zusätzlich erschwert hätte. Dies entspricht auch den Aussagen der Zeugen Rudnick und Kiehne vor dem Amtsgericht Alfeld (Band V, Bl. 70 f. EA). Betrachte man die Lichtbilder der wieder in die Scharniere eingehängten Tür, so falle auf, dass die Brandzehrungen auf der Innenseite des Türblatts mit dem Brandniveau im Regal korrespondierten. Am Türrahmen auf der Schlossseite (die Scharniere befänden sich auf der Regalseite) begönnen dagegen die Brandzehrungen nur im oberen Bereich, am Beginn der Dachschräge. Auch die Brandspuren in den Flur hinein passten nicht zu einem Durchbrand durch die geschlossene Tür. Für einen Durchbrand auf der gesamten oberen Breite seien die Brandschäden im Arbeitszimmer viel zu gering. Wenn man die Aussagen der beiden im ersten Dachgeschoss eingesetzten Feuerwehrtrupps betrachte, lasse sich das Spurenbild dahingehend erklären, dass der erste Truppe die Tür geschlossen vorgefunden und geöffnet habe. Als der zweite Trupp eingetroffen sei, habe das Regal in Vollbrand gestanden. Durch die erneute Luftzufuhr über die geöffnete Tür habe sich also der Bran weiterentwickeln können. Es sei also plausibel, dass die Tür bei der Brandentstehung geschlossen gewesen sei.  Eine Brandübertragung könne ferner auch innerhalb der Wände und Decken bis in das 2. Obergeschoss stattgefunden haben. Die Raumaufteilung in den Stockwerken sei unterschiedlich, so dass ein Brand diagonal vom Erdgeschoss ins 2. Obergeschoss hätte verlaufen müssen. Das Feuer hätte sich in den Wänden und dann noch im Boden des 2. Obergeschosses ausbreiten müssen. Ein so massiver Brand in den Holzdecken und Wänden wäre aber durch die Feuerwehr bemerkt worden. Der Zeuge XXXXXX hat nach seiner Aussage vor dem Amtsgericht Alfeld keinerlei Anzeichen dafür bemerkt (Band V, Bl. 110 ff. EA). Es fänden sich auch auf den Lichtbildern keinerlei Hinweise, dass es im Bereich der Wände und Decken gebrannt habe.  Schließlich sei eine Brandübertragung über die Außenseite des Hauses denkbar. Hierfür müsse jedoch zunächst brennendes Material, das leicht genug sei, um von der Brandthermik getragen zu werden, nach außen gelangen. Da die Fenster im Erdgeschoss geschlossen gewesen seien, bliebe hierfür nur der Kaminofen im Wohnzimmer. Die brennenden Teile dort hätten aber zunächst die Zeitungen und Papiere, mit denen der Brennraum gefüllt gewesen sei, in Brand gesetzt. Diese sollen jedoch nach der Aussage des Zeugen XXXXXX vor dem Amtsgericht Alfeld (Band V, Bl. 109 EA) nicht verbrannt sein. Auch hätte die Brandintensität im Wohnzimmer recht massiv sein müssen, um eine ausreichende Menge zündfähiger Partikel und eine ausreichende Thermik zu produzieren. Hiergegen spreche ebenfalls die Spurenlage. Des Weiteren müssten die Partikel dann – zündfähig – in das Arbeitszimmer im 2. Obergeschoss bis zum Regal gelangt sein, was für sich genommen als sehr unwahrscheinlich einzustufen sei. Hinzu komme, dass das Fenster im Dachgeschoss sehr wahrscheinlich geschlossen gewesen sei. Hierfür sprächen die Rußbeaufschlagungen und deren Aussparungen. Wenn das Fenster die ganze Zeit über geöffnet gewesen wäre, hätte sich der Brand wesentlich stärker entwickeln müssen. Auch hätte man den Rauch durch das Fenster gesehen. Außerdem habe der Angriffstrupp der Feuerwehr das Fenster nach seinen Angaben geschlossen vorgefunden (vgl. Band III, Bl. 67 EA). Im Ergebnis ist der Sachverständige zu der einleuchtenden Schlussfolgerung gelangt, dass sich zeitgleich Brände an zwei unterschiedlichen Brandherden entwickeln haben müssen. Im Wohnzimmer seien ein elektrotechnischer Defekt, eine Inbrandsetzung, offenes Feuer (z. B. eine Kerze) oder der unsachgemäße Umgang mit glimmenden Tabakwaren als Brandursache denkbar. Im Arbeitszimmer im 2. Obergeschoss hätten sich keine elektrotechnischen Komponenten befunden. Die dortige Deckenleuchte befinde sich außerhalb des Brandschwerpunkts. Bei isolierter Betrachtung verblieben als Brandursache eine Inbrandsetzung, offenes Feuer oder der unsachgemäße Umgang mit glimmenden Tabakwaren. Die Kriminalpolizei habe keine Rekonstruktion oder Untersuchung der spannungsführenden Leitungen vorgenommen, so dass darüber kein elektronischer Defekt ausgeschlossen werden könne. Gegen eine elektrotechnischen Defekt spreche aber, dass augenscheinlich keiner der Leitungsschutzschalter ausgelöst habe (Band III, Bl. 193 EA). Die Kammer hält es ebenso wie der Sachverständige (Band III, Bl. 195 EA) nach allgemeiner Lebenserfahrung für äußerst unwahrscheinlich und rein theoretisch, dass nahezu zeitgleich im Erdgeschoss ein elektrotechnischer Defekt und im 2. Obergeschoss eine Entzündung durch Feuer oder glimmende Tabakwaren zu einem Brand geführt hätten. Eine Brandentstehung durch Zigarettenkippen hat der Sachverständige demgegenüber zwar für möglich erachtet. Der Kläger will nach eigenen Angaben zuletzt 10-15 Minuten vor Verlassen des Hauses im Wohnzimmer im Erdgeschoss geraucht haben. Zuletzt sei er im Büro im 2. Obergeschoss gewesen. Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Zigarettenkippe eine nur noch begrenzte Brenndauer von 5-10 Minuten habe, innerhalb derer sie einen Brand initiieren könne. Dies würde zu der Schlussfolgerung führen, dass der Brand im Wohnzimmer bereits entstanden sein müsste, als der Kläger das Haus verlassen hat. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, wie der Kläger diesen Brand nicht bemerkt haben sollte. b) Gegen eine Vorsatztat spricht nicht zwingend, dass der Einsatz eines Brandbeschleunigers nicht nachweisbar ist, denn er ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. Das Behördengutachten des Landeskriminalamts Niedersachen vom 13.10.2014 (Band II, Bl. 75 EA) hat der Sachverständige als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Es fehlten darin sämtliche Angaben zur Versuchsdurchführung wie verwendetes Gerät, Säule, Temperaturprogramm. Es fänden sich auch keine Angaben zur Auswertung und zu Spektren. Weiterhin sei Stand der Technik eine Untersuchung mittels GC-MS (Gaschromatographie mit gekoppelter Massenspektrometrie). Nur hierdurch könne eine Identifizierung der Einzelkomponenten nach deren Auftrennung im GC erfolgen und nur so sei überhaupt eine Differenzierung der einzelnen Substanzen möglich (Band III, Bl. 186 EA). Darüber hinaus sei nicht gesichert, dass der Brand auf dem Laminatboden im Wohnzimmer entstanden sei, wo der Brandmittelspürhund angeschlagen habe (Band III, Bl. 138 EA) und die Polizei daher die Probe entnommen habe. Einbrandspuren in Laminatbodenbelägen stellten aus der Erfahrung des Sachverständigen häufig ein Problem der Interpretation dar, weil gerade an einfachen Laminatböden durch herabgetropfte Flüssigkeiten (z. B. Kunststoffe) aber auch Feststoffe (z. B. Papierstücke, Holz) Trugspuren entstehen könnten, die als Flüssigkeitslachen interpretiert werden könnten. So könne anhand der Lichtbilder nicht ausgeschlossen werden, dass die vermeintliche Spur an der Schwelle im Durchgang nicht auch durch eine normale Brandübertragung entstanden sein könnte. Auch sei bei der augenscheinlich vorliegenden langen Brenndauer und der wahrscheinlichen Möblierung im Bereich der Fachwerkwand plausibel, dass das Laminat im Bereich des Fachwerkbalkens komplett verbrenne, ohne dass ein Brandbeschleuniger ausgebracht werde (Band II, Bl. 180 EA). Schließlich sei die Schlussfolgerung des Sachverständigen XXXXXXX richtig, dass das vom LKA vermeintlich gefundene Paraffin auch in Kerzenwachs oder Bohnerwachs zu finden sei (Band III, Bl. 180 EA). Wenn der Kläger also – wie von ihm angegeben – Kerzen im Wohnzimmer aufbewahrt hätte, könnten die Paraffinspuren von diesen herrühren. Allerdings ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht ausgeschlossen, dass ein Brandbeschleuniger zum Einsatz gekommen sein kann. c) Als Indiz für eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung durch den Kläger spricht weiter, dass er der Letzte war, der sich vor dem Bemerken des Brandes im Haus aufgehalten hat. Nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei will er das Haus um 12:00 Uhr, laut seinen Angaben gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten gegen 13:00 Uhr (Bl. 104 GA) verlassen haben (Band II, Bl. 5, 11 und 41 EA). Der Zeuge Marvin Oppermann will nach den Angaben der Polizei den Brand gegen 14:30 aufgrund Brandgeruchs bemerkt haben (Bl. 18 EA). Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegt es nahe, dass der Brand mindestens eine Stunde vor der eigentlich Entdeckung ausgebrochen sei und in einen Schwelbrand übergegangen sei (Bl. 176 EA Dies spricht dafür, dass der Kläger das Haus auch im Zeitpunkt der Brandentstehung verlassen haben muss. d) Darüber hinaus konnte die Polizei keine Einbruchs- oder Aufbruchsspuren feststellen (vgl. Band II, Bl. 5 EA und die Aussage der Zeugin Albers vor dem Amtsgericht Alfeld, Band V, Bl. 131 EA). Die an den beiden Türen im rückwärtigen Bereich festgestellten Hebelspuren lassen sich dem Löscheinsatz der Feuerwehr (Band II, Bl. 4 EA) und der Einwirkung des Klägers selbst (Band II, Bl. 47 EA) zuordnen. Aus dem Ermittlungsbericht der Polizei vom 04.12.2014 ergibt sich, dass sich die Haustür auch bei bloßem Zuziehen nicht beschädigungsfrei durch Gegendrücken öffnen ließ; der Feuerwehr gelang es, diese durch Einschlagen des Fensters daneben zu öffnen (Band II, Bl. 4 und Bl. 132 EA; vgl. auch die Aussage des Zeugen XXXX XXXXXX vor dem Amtsgericht Alfeld, Band V, Bl. 67 EA). Die Durchgangstür zum Hinterhof war ebenfalls verschlossen, denn die Feuerwehr konnte diese offenbar nur unter Gewaltanwendung öffnen (vgl. die Aussage des Zeugen XXXXXX XXXXXX, Band V, Bl. 66 EA). Jedenfalls die dahinter liegende Küchentür, über die erst der Zugang zum Haus möglich war, soll auch nach den Angaben des Klägers gegenüber der Polizei vor dem Brand richtig verschlossen gewesen sein (Band II, Bl. 45 EA). Die Feuerwehr soll diese ebenfalls mit Gewaltanwendung geöffnet haben (vgl. die Aussagen des Zeugen XXXXX XXXXXX, Band V, Bl. 66 EA und des Zeugen XXXXX, Band V, Bl. 67 EA). e) Gleichzeitig liegt es nahe, dass der Kläger alleiniger Inhaber der Schlüsselgewalt war. Dies hat er zunächst gegenüber der Polizei selbst so angegeben (Band II, Bl. 5 EA). Später hat er gegenüber der Polizei angegeben, seine Frau, die Zeugin XXXXXXXX XXXXXX, verfüge auch über einen Schlüssel (Band II, Bl. 10 EA). Er gehe davon aus, dass sie ihren Schlüssel habe, weil sie ihn manchmal unter den Blumenkasten vor der Haustür lege, er aber zuletzt nicht dort gewesen sei. Die Zeugin XXXXXX XXXXXX hat zunächst angegeben, dass es lediglich einen Haustürschlüssel gebe, den sie beim Verlassen des Hauses unter der schwarzen Tonne hinterlegt habe (Band II, Bl. 53 EA). Dies hat sie auch in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht Alfeld angegeben (Band III, Bl. 62 EA). Soweit sie in ihrer zweiten Vernehmung vor dem Amtsgericht Alfeld von zwei Schlüsseln gesprochen hat (Band IV, Bl. 14 EA), liegt es jedenfalls nahe dass der Kläger den Schlüsseln unter der Tonne am Brandtag bereits an sich genommen hatte. Unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Schlüssel ist also davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Brandes die alleinige Schlüsselgewalt hatte. Hinweise dafür, dass am Brandtag ein Schlüssel beim Haus deponiert worden war, zu dem Dritte Zugang gehabt hätten, liegen nicht vor. Auch gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die Zeugin XXXXXXX den Brand gelegt haben könnte, sofern sie überhaupt im Besitz eines Schlüssels gewesen wäre, zumal sie sich andernorts aufgehalten haben soll. f) Der Kläger hat sich darüber hinaus auch dadurch verdächtig gemacht, dass er widersprüchliche Angaben im Hinblick auf die Zutrittsmöglichkeit zum Haus ohne Schlüssel gemacht hat. So hat er in seiner Beschuldigtenvernehmung einerseits angegeben, die Haustür lasse sich von außen aufdrücken, wenn sie nur ins Schloss gezogen worden sei; dies habe er extra so eingerichtet (Band II, Bl. 45 EA). Es liegt nahe, dass der Kläger hierdurch die Möglichkeit aufzeigen wollte, dass ein Dritter ohne Schlüssel in das Haus gelangt sein könnte, um den Verdacht von sich abzulenken. Später in der Vernehmung hat er sich dann aber in Widersprüche verstrickt. Er hat angegeben, dass er die Küchentür 3 Monate vor dem Brand gewaltsam geöffnet habe, weil seine Frau und er sich ausgeschlossen hätten. Auf Nachfrage, weshalb er die Tür in dieser Situation nicht aufgedrückt habe, so habe er sie damals nicht aufbekommen und nicht so lange vor der Hauseingangstür „herumspielen“ wollen (Band II, Bl. 47 EA). Die Angaben des Klägers wurden späterhin noch widersprüchlicher, indem er im Rahmen des Verhandlungsgespräches (Bl. 104 GA) aber auch gegenüber dem Sachverständigen XXXXXXXXX angegeben hat, bei Verlassen die Haustür zweimal verriegelt zu haben (Bl. 104 GA). Offenbar war der Kläger nunmehr motiviert, seine Versicherungsleistung nicht zu gefährden. g) Der Kläger hatte nach Überzeugung der Kammer auch ein Motiv für die Brandlegung. Allerdings ist nicht bekannt, dass er Kläger sich in einer finanziell angespannten Lage befunden hätte. Er hat zwar gegenüber der Polizei angegeben, dass 30 bis 40 Zwangsvollstreckungen gegen Mieter liefen, die nicht zahlten (Band II, Bl. 10 EA). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger durch die ausstehenden Mieten in eine finanzielle Notlage geraten wäre. Der Kläger ist auch alleiniger Eigentümer des Hauses in der XXXXXXXX XXXXXX XX (Band II, Bl. 39 EA). Allerdings hat der Kläger angegeben, dass es sich bei der Immobilie um das einst gemeinsame Haus von ihm und der Zeugin Mazur gehandelt habe. Momentan hätten dort aber nur noch die Zeugin XXXXX und die beiden Kinder gewohnt; der Kläger selbst habe nach der Trennung in der XXXXXX XXXXXXX X in XXXXXX gewohnt (Band II, Bl. 10 EA). In der Anhörung vor der Kammer hat der Kläger bestätigt, dass er sich nur noch zeitweise in dem Haus aufgehalten und ansonsten andere Immobilien bewohnt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass die Zeugin sich gegen den Willen des Klägers von ihm getrennt hat (Band II, Bl. 10 EA), besteht ein naheliegendes Motiv für die Brandstiftung darin, der Zeugin Mazur wortwörtlich das Dach über dem Kopf wegzunehmen und ihre persönlichen Sachen zu vernichten, vermutlich aus Rache für die unerwünschte Trennung. Einen entsprechenden Verdacht soll die Zeugin XXXXXXXX gegenüber der Polizei geäußert haben (Band II, Bl. 53 EA und Aussage des Zeugen XXXXX vor dem Amtsgericht Alfeld, Band V, Bl. 127 EA). Zwar hat sie die Äußerung des Verdachts später in der eidesstattlichen Versicherung (Band V, Bl. 161 EA) und ihren Aussage vor dem Amtsgericht Alfeld (Band III, Bl. 61 EA und Band V, Bl.1 6 EA) dementiert. Allerdings hat sie zugleich ausgesagt, dass sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Vernehmungen wieder mit ihrem Mann zusammen gewesen sei. Es ist bei häuslicher Gewalt nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr häufig der Fall, dass eine ursprüngliche Anschuldigung aufgrund einer späteren Versöhnung widerrufen wird. Der Kläger verfügte außerdem nach eigenen Angaben über zahlreiche Immobilien, die er auch bewohnte, so dass er persönlich nicht auf die abgebrannte Liegenschaft angewiesen war. Dass die Trennung frisch und der Kläger deswegen emotional aufgebracht war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Klägers nach dessen Angaben ein Frauenhaus aufgesucht haben soll; seine Mutter habe dort angerufen und es sei ihr bestätigt worden (Bl. 42 GA). Dies hat die Zeugin XXXXX auch in ihrer ersten Vernehmung vor dem Amtsgericht Alfeld bestätigt (Band III, Bl. 61 EA). Selbst wenn es also bereits in der Vergangenheit Konflikte zwischen den Eheleuten gegeben hat, hatte sich die Situation offenbar zugespitzt. Die Erklärung des Klägers, die Zeugin XXXXX hätte das Frauenhaus aufgesucht, um eine Wohnung finden zu können, erscheint völlig lebensfremd. Unabhängig davon, ob sich die Zeugin XXXXXXXX nach eigenen Angaben in ihrer zweiten Vernehmung vor dem Amtsgericht Alfeld tatsächlich zum Zeitpunkt der Tat in Polen aufgehalten hat (Band IV, Bl. 15 EA), so ist jedenfalls die Vermutung des Klägers, sie sei ins Frauenhaus gegangen, bezeichnend. h) Der beim Kläger festgestellte AAK von 0,49 Promille (Band II, Bl. 1 EA) kann zu dem Tatentschluss durch eine zumindest leichte Enthemmung beigetragen haben. i) Als Indiz eine Brandlegung durch den Kläger spricht außerdem, dass er gegenüber der Polizei einen besonders fahrlässigen Umgang mit den Zigarettenkippen angegeben hat, die u. a. auf den Fußboden vor dem Kaminofen geworfen haben will. Dies erweckt den Eindruck, dass der Kläger den Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung um jeden Preis durch eine vermeintlich plausible Erklärung entkräften wollte. Auch die Hinweise des Klägers auf Schwachstellen des Hauses wie etwa die angeblich aufdrückbare Haustür und die schlecht gesicherte Tür zum Carport deuten darauf hin, dass der Kläger den Verdacht der vorsätzlichen Brandstiftung von sich ablenken wollte. Aus den bereits oben genannten Gründen sind die entkräftenden Erklärungen des Klägers nicht tragfähig. j) Ferner sprechen als Indiz für eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung die Widersprüche, in die sich der Kläger im Hinblick die Schnittverletzungen an seiner linken Hand verwickelt hat. Zunächst hat er gegenüber der Polizei angegeben, er sei mit dem Pkw nach Hildesheim gefahren, um sich in der XXXXXXXstr. XX in Objekt anzuschauen, welches seine Firma habe kaufen wollen. Er habe sich über den Mieterstand informieren wollen und dabei angeblich an der linken Hand verletzt und in einem Klettenbusch verfangen (Band II, Bl. 11 EA). In seiner Beschuldigtenvernehmung hat der Kläger sodann die Vermutung geäußert, dass er sich bei der Begehung mit der Polizei nach dem Brand verletzt habe, als er mit der Hand in einen Schrank im Obergeschoss mit zersprungenem Glas hineingegriffen habe (Band II, Bl. 44 EA). Gegenüber dem Zeugen XXXXXX, dem erstvernehmenden Polizeibeamten, soll er darüber hinaus spekuliert haben, ob er sich beim Spielen mit seinen Kindern an der Hand verletzt habe (Band V, Bl. 63 EA). Vor der Kammer hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eine weitere Variante angeführt: er habe sich definitiv bei der Gartenarbeit verletzt. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich an den Ursprung der Verletzungen angeblich einerseits nicht konkret erinnern kann, andererseits aber verschiedene sehr konkrete Szenarien schildert, wie es zu der Verletzung gekommen sein kann. Es liegt nahe, dass der Kläger eine Verletzung, die er sich möglicherweise im Rahmen der Brandlegung zugezogen hat, verschleiern wollte. Nach der Aussage des Zeugen Juler vor dem Amtsgericht Alfeld soll der Kläger die Schürfwunde an der linken Hand bereits gehabt haben, als der Zeuge mit ihm das Haus zum Zweck der Begehung betreten hat (Band V, Bl. 105 EA). k) Darüber hinaus ist als Indiz für eine vorsätzliche Brandstiftung zu werten, dass sich im Pkw des Klägers Versicherungsunterlagen und Zeugnisse (Famulatur) befunden haben (vgl. den Brandbericht Band II, Bl. 9 EA und die Aussagen des Zeugen Juler vor dem Amtsgericht Alfeld, Band V, Bl. 105 f. EA und der Zeugin Albers, Band V, Bl. 130 f. EA). Der Kläger hat in seiner Anhörung vor der Kammer angegeben, dass sich in seinem Pkw diverse Versicherungsunterlagen, u. a. auch von dem streitgegenständlichen Objekt sowie auch persönliche Unterlagen befunden hätten. Dies legt die Annahme nahe, dass der Kläger persönliche Unterlagen vor dem Brand sichergestellt hat. Der Erklärung des Klägers, er habe die diversen Versicherungsunterlagen und persönlichen Unterlagen bei sich geführt, um seine Kreditwürdigkeit nachzuweisen, ist lebensfremd. Insbesondere ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass sich eine Bank Darlehensunterlagen einer anderen Bank vorlegen lässt, um die Kreditwürdigkeit zu prüfen bzw. dass bei der Finanzierung einer Immobilie durch die Bank geprüft würden, ob andere Objekte ausreichend versichert sind. Vielmehr erscheint die Erklärung des Klägers als Schutzbehauptung. Nach Auffassung des Gerichts steht der Annahme einer Brandstiftung durch den Kläger nicht entgegen, dass sich nach Angaben des Klägers ggf. noch weitere Unterlagen wie Zeugnisse, Urkunden und Familienfotos im Haus befunden haben sollen (Band II, Bl. 47 EA). Nach der persönlichen Anhörung des Klägers befanden sich von ihm in dem Büro wohl in erster Linie archivierte Mietunterlagen, die er im Tagesgeschäft nicht benötigte. Welche anderen persönlichen Unterlagen des Klägers sich noch im Büro und nicht im Pkw befunden haben sollen, ist nicht erkennbar. Nach den Angaben der Zeugin XXXXX vor dem Amtsgericht Alfeld sollen sich im Büro im Dachgeschoss in erster Linie Unterlagen der Firma der Zeugin Mazur befunden haben (Band V, Bl. 130 EA), was der Kläger auch in seiner Anhörung erwähnt hat. l) Hinzu kommt, dass der Kläger nach den detaillierten und übereinstimmenden Angaben der Zeugen XXXXXX im Streit um ein gemeinsames Gaststättenprojekt Gewalt ausgeübt, in der Gaststätte randaliert bzw. sogar laut dem Zeugen XXXXXX XXXXXX mit einer Inbrandsetzung der Gaststätte gedroht haben soll (vgl. Band V, Bl. 168 ff. EA). Die Brandrede des Klägers deutet jedenfalls darauf hin, dass ihm der Gedanke der Brandstiftung jedenfalls nicht fern lag. Der Kläger hat zwar die Angaben der Zeugen in Abrede gestellt. Allerdings überzeugen die Ausführungen des Klägers nicht. Angebliche Droh- SMS oder E-Mails der Familie XXXXXXXX, auf die auch die Zeugin XXXXX Bezug genommen hat (Band III, Bl. 62 EA), hat der Kläger nicht vorgelegt. Es erscheint auch nicht lebensnah, dass die Familie XXXXXX dem Kläger angeblich gedroht haben soll, nur weil er sich aus dem Gaststättenprojekt finanziell zurückziehen wollte. Umso weniger ist ein nachvollziehbares Motiv für eine Brandlegung durch die Zeugen XXXXXXX im versicherten Objekt ersichtlich. Auch gibt es – wie bereits ausgeführt – keine Hinweise, auf welche Weise die Zeugen XXXXXX Zutritt zu dem Objekt gehabt haben sollen. Auch aus der Aussage der Zeugin XXXXXXX vor dem Amtsgericht Alfeld (Band IV, Bl. 16 EA) ergeben sich keine konkreten Hinweise für mögliche dritte Täter. Die Zeugin hat zwar angegeben, es es gebe „mindestens 5 Personen, die davon [=von dem Brand, Anmerkung des Gerichts] profitieren könnten“. Allerdings konnte die Zeugin auf Nachfrage keine Person namentlich benennen. m) In Gesamtschau der Indizien ist die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger den Brand in dem versicherten Objekt selbst vorsätzlich gelegt habe mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten. Neben der Gesamtschau der Indizien, wonach der Kläger Motiv und Möglichkeit zur Brandlegung hatte und sich schon im Ermittlungs- und Strafverfahren in zahlreiche Widersprüche zum Geschehen verstrickt hat, begründet auch der aus der persönlichen Anhörung des Klägers gewonnene Eindruck die Überzeugung der Kammer. Der Kläger machte fast zu jeder angesprochenen Thematik langatmige und detaillierte Ausführungen, in denen er kaum zu bremsen war. Wenn er jedoch auf konkrete Details im Zusammenhang mit dem Brandfall angesprochen wurde, antwortete er ausweichend bzw. verwies häufig auf fehlendes Erinnerungsvermögen. Der Kläger schien es durch seinen Redefluss geradezu vermeiden zu wollen, gezielte Fragen zu dem eigentlichen Brandgeschehen beantworten zu müssen. Dies bestärkt die Kammer in der Annahme, dass der Kläger diesbezüglich etwas zu verbergen hatte. Angesichts des Ausnahmecharakters des Geschehens und der Anzahl der zeitnahen Befragungen durch Polizei und Strafgericht erscheint die angeblich lückenhafte Erinnerung des Klägers trotz der verstrichenen Zeit nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als der Kläger teilweise über Details zu absolutem Randgeschehen, wie etwa dass das von ihm am Tages des Brandes besichtigten Objekt in Hildesheim einen Holzzaun bzw. eine Hecke gehabt habe, berichtete. An der Überzeugung der Kammer vermag auch der Freispruch des Amtsgerichts Alfeld nichts zu ändern, da die Kammer an diesen nicht gebunden ist. Das Amtsgericht Alfeld hat außerdem in seiner Entscheidung nicht näher begründet, welche durchgreifenden Zweifel es an der Täterschaft des Klägers gehegt haben will. Insofern sieht die Kammer keine Möglichkeit, sich argumentativ mit dem Amtsgericht auseinanderzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert beträgt bis 110.000 €.