Beschluss
5 T 251/22
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2023:0620.5T251.22.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.11.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 04.11.2022, Aktenzeichen 16 K 26/19, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.11.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen vom 04.11.2022, Aktenzeichen 16 K 26/19, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Eigentümer sind geschiedene Eheleute. Beide betreiben das Versteigerungsverfahren. Ursprünglich hatte die Antragstellerin das Verfahren eingeleitet, der Beitritt des Antragstellers ist auf seinen Antrag hin mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.10.2021 (Bl. 271 d.PA) zugelassen worden. Bei dem Versteigerungsobjekt handelt es sich um ein nicht fertiggestelltes, freistehendes Einfamilienhaus als „Passivhaus“ in zweigeschossiger unterkellerter Holzbauweise mit ausgebautem Dachgeschoss. Mit rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts vom 29.04.2021 wurde der Verkehrswert auf 452.000 EUR festgesetzt. Im Versteigerungstermin vom 21.10.2022 ist das geringste Gebot wie folgt festgesetzt worden: Bestehenbleibende Rechte: 370.000,00 EUR. Zu zahlender Teil des geringsten Gebots: 10.211,47 EUR Sodann ist bekannt gemacht worden, dass der Antragsteller einen „bedingten“ Antrag auf Einstellung des Verfahrens gem. § 765a ZPO gestellt hat. Ferner hat der Antragsteller einen Antrag gem. § 766 ZPO im Termin überreicht nebst mehreren Mietverträgen über Räumlichkeiten in dem Versteigerungsobjekt. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass im Versteigerungsobjekt ein Gewerbe betrieben werde und dass er pflegebedürftig sei mit einem durch den Medizinischen Dienst anerkannten Pflegegrad III. Der Antragsteller hat sodann ein Gebot über 10.212,00 EUR abgegeben. Anschließend wies der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers noch während der Bietzeit auf die Pflicht des Erstehers zur Übernahme der dinglichen Zinsen hin; das Gericht wies auf die Möglichkeit der Befreiung von der Zinsverpflichtung durch Hinterlegung des für die Grundschuldablösung erforderlichen Geldbetrages hin. Das Gebot des Antragstellers ist als letztes Gebot durch dreimaligen Aufruf verkündet worden. Damit blieb er Meistbietender. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat nach dem Ende der Bietzeit unter Zurücknahme der bisher gestellten Vollstreckungsschutzanträge beantragt, den Zuschlag sofort zu erteilen. Nach Anhörung der Antragstellerin hat das Amtsgericht durch Beschluss Verkündungstermin auf den 04.11.2022, 10.00 Uhr bestimmt. Für weitere Einzelheiten wird auf das Protokoll des Versteigerungstermins vom 21.10.2022 (BI. 624 ff d.PA) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 03.11.2022, eingegangen per beA beim Amtsgericht am gleichen Tag, hat die Antragstellerin beantragt, den Zuschlag zu versagen. Der Zuschlag dürfe gem. § 83 Nr. 6 ZVG nicht erteilt werden, da dies gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen würde. Der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter hätten den Versteigerungstermin manipuliert. Der Antragsteller habe auf die Verlesung seines Antrages gem. § 765a ZPO bestanden. Ferner habe er fälschlich darauf hingewiesen, dass er ein Gewerbe betreibe, für das es auf die Besonderheiten des Objekts ankomme, obgleich der Antragsteller lediglich Nachhilfeunterricht erteile. Im Hinblick auf die vorgelegten Mietverträge hätten der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter behauptet, dass die Kündigung bzw. die Durchsetzung der Kündigung besondere Schwierigkeiten bereiten würde, da es sich bei den Mietern überwiegend um Ausländer handeln würde. Ferner sei durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in Richtung der im Saal anwesenden Bietinteressenten die Behauptung aufgestellt worden, diese müssten damit rechnen, Zinsen in erheblicher Höhe aufwenden zu müssen, wobei ein utopischer Betrag von 200.000 EUR in den Raum gestellt worden sei. Dieser Schriftsatz ist dem Antragsteller im Verkündungstermin vom 04.11.2022 übergeben worden. Mit sodann verkündetem Beschluss vom 04.11.2022 hat das Amtsgericht den Zuschlag auf das im Versteigerungstermin am 21.10.2022 abgegebene Meistgebot des Antragstellers versagt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zuschlag ausnahmsweise von Amts wegen abzulehnen sei, da aufgrund des Verhaltens des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten im Termin vom 21.04.2022 nicht von einem fairen Bieterwettkampf auszugehen sei; der Antragsteller habe durch sein Verhalten weitere Personen davon abgehalten, eigene Gebote abzugeben. So habe der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Schuldbefreiung von den durch einen Ersteher ab Zuschlagserteilung zu übernehmenden Verpflichtungen (Rechte in Abteilung III sowie dingliche Verzinsung) aufgrund der Zerstrittenheit der Parteien und damit der Unklarheit des Zahlungsempfängers erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne. Zwar habe das Gericht in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Befreiung durch Hinterlegung hingewiesen. Die zunächst unvollständige Information durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sei aber gleichwohl geeignet gewesen, mögliche weitere Bieter von einem Gebot abzuhalten. Hierzu hätten auch die weiteren Anträge, u.a. der Antrag gern. § 765a ZPO beigetragen, was aber nicht zu beanstanden sei, da andernfalls die Schutzrechte des Antragstellers beschnitten würden. Insgesamt sei das Verhalten des Antragstellers so gravierend, dass der notwendige faire Bieterwettkampf als nicht gegeben angesehen werden müsse und der Zuschlag zu versagen sei. Gegen diesen ihm am 10.11.2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 17.11.2022 über beA beim Amtsgericht eingereichten Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tage Beschwerde eingelegt und diese begründet. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass eine Manipulation des Versteigerungstermins nicht vorgelegen habe. Der Hinweis auf den Fortbestand der Grundpfandrechte in Abteilung III nebst der Verpflichtung des Erstehers, auf den gesamten Nominal-Kapitalbetrag dingliche Zinsen ab Zuschlag an den Inhaber der Grundschuld zahlen zu müssen, sei richtig und· vom Rechtspfleger auch als zutreffend im Termin bezeichnet worden. Da der Rechtspfleger sodann selbst darauf hingewiesen habe, dass der drohende Zinslauf durch Hinterlegung des Kapitalbetrages abgewendet werden könne, habe eine Bieterverunsicherung nicht vorgelegen. Weder der Antragsteller noch sein Verfahrensbevollmächtigter hätten im Versteigerungstermin behauptet, es seien in jedem Falle dingliche Zinsen in Höhe von rund 200.000,00 EUR vom Ersteher zusätzlich zu zahlen; selbst wenn gesagt worden wäre, dass dingliche Zinsen in dieser Höhe anfallen könnten, so wäre dies zutreffend, wenn sich ein Ersteher über z.B. mehr als drei Jahre mit der Ablöse der Grundpfandrechte i.H.v. 370.000,00 EUR und einem dinglichen Jahreszins von 15% Zeit lassen würde. Der Verfahrensbevollmächtigte habe daher mit seinem Hinweis auch im Interesse des Rechtspflegers gehandelt, da andernfalls Amtshaftungsansprüche gegen das Land Nordrhein-Westfalen gedroht hätten. Über die ausgeübte Tätigkeit des Antragstellers seien keine unwahren Tatsachen behauptet worden. Weder der Antragsteller noch sein Verfahrensbevollmächtigter hätten auf die ausländische Staatsbürgerschaft der Mieter des Antragstellers hingewiesen. Die Spekulation, dass Bieterinteressenten abgehalten worden sein könnten, sei durch keine objektiven Tatsachen belegt, denn auch im vorausgegangen Termin vom 19.11.2021 habe es keine Gebote gegeben. Der Antragsteller beantragt, den Zuschlagsversagungsbeschluss vom 04.11.2022 aufzuheben und den Zuschlag auf das bare Meistgebot des Antragstellers in Höhe von 10.212,00 EUR vom 21.10.2022 im Verfahren 16 K 26/19 des Amtsgerichts Viersen zu den Versteigerungsbedingungen des Termins vom 21.10.2022 zu erteilen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers vom 17.11.2022 zurückzuweisen. Sie nimmt auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 03.11.2022 Bezug. Durch Beschluss vom 23.03.2023 ist die Sache zur Entscheidung auf die Kammer übertragen worden. Die Kammer hat im Termin vom 18.04.2023 Beweis erhoben und Rechtsanwalt X, Rechtsanwältin Y, Rechtspfleger JAR EE sowie Frau Z-Z und Herrn F als Zeugen vernommen. Für weitere Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.04.2023 (B. 61 ff e.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gem. §§ 96 ZVG, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist gem. § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. 2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat den Zuschlag auf das Höchstgebot des Antragstellers zu Recht versagt. Der Zuschlag durfte nicht erteilt werden, da die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig war (§§ 100 Abs. 1, 83 Nr. 6 ZVG), denn sie hätte gegen die Grundsätze des "fairen Verfahrens" verstoßen. a) Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung sind auf die Konkurrenz der Bieter ausgerichtet. Sie sollen gewährleisten, dass das Versteigerungsgrundstück zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diesem Wege möglichst wertrichtige Deckung für die auf ihm ruhenden Lasten erreicht werden kann. Dies ist ein seit jeher anerkanntes Anliegen des Gesetzes (vgl. BGH NJW 1979, 162, beck-online m.w.N.). Die Funktion, die das Gesetz der Konkurrenz der Bieter im Versteigerungsverfahren zur Interessenwahrung zumisst, bleibt unerfüllt, wenn Teilnehmer an der Versteigerung es verstehen, die Konkurrenz auszuschalten, um den Umstand, dass das Gesetz der Regulierungskraft der Bieterkonkurrenz vertraut und deshalb von zusätzlichen Sicherungen abgesehen hat, zum Schaden der anderen Beteiligten für sich auszunutzen (vgl. BGH a.a.O.). Die Kammer ist aus der Gesamtschau der aus dem Protokoll des Versteigerungstermins ersichtlichen und durch die Beweisaufnahme erwiesenen Umstände überzeugt, dass der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter den Versteigerungstermin dahingehend manipulieren haben, dass weitere Teilnehmer von einem Gebot abgehalten wurden. Die freie Konkurrenz unter den Bietern wurde ausgeschaltet, um dem Antragsteller einen Vorteil zu verschaffen, nämlich selbst das Versteigerungsgrundstück zu einem nur 53 Cent über dem zu zahlenden Teil des geringsten Gebots liegenden Meistgebot zu ersteigern. Dies ist sittenwidrig. Der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter haben den Versteigerungstermin in ihrem Sinne manipuliert, indem der Antragsteller den Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765a ZPO, welcher bereits im Vorfeld zu den Akten gereicht worden war, im Versteigerungstermin ergänzte und auf dessen Verlesung bestand und in diesem Zusammenhang auch auf seinen anerkannten Pflegegrad hinwies; der Antragsteller im Termin einen weiteren Vollstreckungsschutzantrag gem. § 766 ZPO überreichte nebst den von ihm über Räumlichkeiten des Versteigerungsobjekts abgeschlossenen Mietverträgen und er selbst oder sein Verfahrensbevollmächtigter in diesem Zusammenhang auch darauf hinwies, dass die Mieter zum Teil Ausländer seien; der Verfahrensbevollmächtige des Antragstellers nach dem Gebot des Antragstellers noch in der Bietzeit an die Anwesenden einen Hinweis auf die Verpflichtung des Erstehers zur Zahlung dinglicher Zinsen an den Grundschuldgläubiger erteilte, wobei das in diesem Zusammenhang dargestellte Szenario lebensfern war und allein der Verunsicherung möglicher Bietinteressenten diente. b) Im Einzelnen: aa) Die Kammer geht davon aus, dass auch in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2007 – V ZB 152/06 –, Rn. 21, juris) und dies auch für den Fall des Beitritts zur Teilungsversteigerung gelten muss, da in diesem Fall beide Seiten Antragsteller und Antragsgegner zugleich sind (vgl. Stöber, ZVG, 23. Aufl. § 180 Rn. 69, 85a). Die Kammer lässt offen, ob eine „bedingte Antragstellung“ wie vom Amtsgericht angenommen, zulässig ist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schreiben vom 18.10.2022 (Bl. 603 d.PA.) ausgeführt, dass über den Antrag nur entschieden werden solle, wenn ein anderer als der Antragsteller Meistbietender werde, der Antrag werde zurückgenommen, wenn der Antragsteller selbst der Meistbietende werde. Eine echte Bedingung (§ 158 BGB) vermag die Kammer in dieser Klarstellung gem. §§ 133, 157, 242 BGB nicht zu erkennen, denn dann hätte es der Ankündigung der Antragsrücknahme nicht bedurft. Die Kammer lässt auch ausdrücklich offen, wie sie die Erfolgsaussichten des Vollstreckungsschutzantrages gem. § 765a ZPO bewertet. Wie mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert, geht die Kammer jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unbegründetheit des Antrages aus. Auch ein zulässiger und nicht offensichtlich unbegründeter Vollstreckungsschutzantrag kann aber der Manipulation des Versteigerungstermins dienen und daher sittenwidrig sein. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist sein Verhalten und das seines Verfahrensbevollmächtigen in der Versteigerung nicht schon deshalb dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit entzogen, weil es sich - formal - auf das Zwangsversteigerungsgesetz stützen lässt. Denn dieses erlaubt wie jede Rechtsordnung nur einen mit den guten Sitten zu vereinbarenden Gebrauch seiner Rechte (BGHZ 3, 94 [103] = NJW 1951, 917). Wer sich über das Sittengebot hinwegsetzt, handelt ohne Recht; diese Schranke ist allen Rechten immanent (BGH NJW 1979, 162 [163]). Dem Antragsteller kam es ersichtlich darauf an, den von ihm gestellten Vollstreckungsschutzantrag im Versteigerungstermin zu erörtern, um die Bietinteressenten zu verunsichern. Zu diesem Zwecke hatte er die Verlesung des Antrages bereits schriftsätzlich beantragt und diese im Termin erneut wahrnehmbar eingefordert. Zur Ergänzung seines Vorbringens hat er im Termin seinen (überholten) Vollstreckungsschutzantrag vom 12.11.2021, welcher sich bereits in den Gerichtsakten befand, erneut überreicht. Ausdrücklich verwies er im Termin auch auf seinen anerkannten Pflegegrad. Nach der glaubhaften und in der Sache auch nicht angegriffenen Bekundung des Rechtspflegers Krämer in seiner Zeugenvernehmung vom 18.04.2023 führten die Ausführungen des Antragstellers und die darauffolgenden Hinweise des Rechtspflegers zu einer erkennbaren Verunsicherung des potentiellen Bieterkreises. bb) Entsprechendes gilt auch für den vom Antragsteller im Versteigerungstermin überreichten Antrag gem. § 766 ZPO (Bl. 642 ff GA), dessen Verlesung er ebenfalls beantragt hat (Seite 2 der Antragsschrift) und mit welchem der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass bei der Terminbestimmung die Pflichtangaben des § 37 Nr. 1 ZVG nicht beachtet worden sei, weil die gewerbliche Nutzung des Objekts nicht bezeichnet worden sei; das Objekt werde von ihm persönlich gewerblich genutzt und sei im Übrigen zu Wohnzwecken an fünf verschiedene Untermieter vermietet. Insoweit hat der Antragsteller in der Anlage zu diesem Antrag sechs Mietverträge zur Akte gereicht, fünf Wohnraummietverträge und einen Geschäftsraummietvertrag. Dies ist in dem Versteigerungstermin ausweislich des Protokolls bekannt gegeben worden. Die Verfahrensbevollmächtigten beider Seiten haben zudem die Wirksamkeit der Mietverträge erörtert. Die Kammer hat sich über die Wirksamkeit dieser Mietverträge, die im Zeitraum Februar 2020 bis Juni 2021 abgeschlossen worden sein sollen, keine abschließende Meinung gebildet. Mit seinem Antrag auf Verlesung auch seines weiteren Schutzantrages, mit der Übergabe der Mietverträge und der sich anschließenden Erörterung von deren Wirksamkeit hat der Antragsteller erkennbar eine weitere Verunsicherung der möglichen Bietinteressenten beabsichtigt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Bekanntgabe dieser Umstände auch dem Interesse der Bietinteressenten entsprach, denn diese mussten nicht damit rechnen, dass das zweistöckigen Einfamilienhauses in weiten Teilen untervermietet sein könnte. Aus den oben dargelegten Gründen steht dies jedoch nicht einer Bewertung dieses Vorgehens als Beitrag zur sittenwidrigen Manipulation des Versteigerungstermins entgegen. Dem Antragsteller kam es in erster Linie nicht auf die Information möglicher Bieter an, sondern auf deren Abschreckung. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass von Seiten des Antragstellers in diesem Zusammenhang auch auf die Vermietung an Ausländer hingewiesen worden ist. Die Zeugen BS, ZZ und F haben insoweit übereinstimmend und auch glaubhaft bekundet, dass dieser Hinweis jedenfalls von Seiten des Antragstellers erfolgt ist. Der Zeuge M (Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers) hat in seiner Vernehmung lediglich in Abrede gestellt, dass dieser Hinweis von ihm kam. Die Betonung, die Vermietung sei an Ausländer erfolgt, soll offenkundig gesellschaftliche Vorurteile aufgreifen und weitere Verunsicherung unter den Bietinteressenten schüren. cc) Besonders deutlich wird die Manipulation des Versteigerungstermins durch den in der Bieterstunde nach dem Gebot des Antragstellers erteilten Hinweis seines Verfahrensbevollmächtigten auf die Verpflichtung des Erstehers zur Zahlung dinglicher Zinsen an den Grundschuldgläubiger. Allein dieser Vorgang rechtfertigt schon den Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens durch unlautere Beeinflussung der freien Bieterkonkurrenz. Es ist zweifelsfrei richtig, dass der Ersteher verpflichtet ist, an den Grundschuldgläubiger dingliche Zinsen in der gesicherten Höhe ab der Zuschlagserteilung zu zahlen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat in diesem Zusammenhang aber ein Bild gezeichnet, dass von der Antragsgegnerin zu Recht als „Horrorszenario“ bezeichnet worden ist. Die als möglich dargestellte Verpflichtung des Erstehers zur Zahlung dinglicher Zinsen in Höhe von bis zu 200.000 EUR ist unrealistisch. Der insoweit zugrunde gelegte Zeitraum zur Ablösung der Grundschuld von mehr als drei Jahren (Schriftsatz vom 17.11.2022, Bl. 749 d.PA.) oder von bis zu vier Jahren (Zeugenvernehmung vom 18.04.2023, Bl. 63 e.A.) entbehrt jeder Grundlage. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des Antragstellers vom 17.11.2022 und seiner Zeugenbekundung vom 18.04.2023 entscheidend darauf abgestellt, dass infolge der Zerstrittenheit der Eigentümer Probleme bei der Ermittlung der Bankverbindung des Grundschuldgläubigers zu erwarten seien. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich schon nicht, warum ein Zeitraum von mehreren Jahren erforderlich sein soll, um ggf. bei dem im Grundbuch eingetragenen und im Versteigerungstermin bekannt gegebenen Grundschuldgläubiger selbst eine Bankverbindung zu erfragen. Der Mitwirkung der früheren Eigentümer des Grundstücks bedarf es insoweit nicht. Vorliegend kommt noch hinzu, dass die Bankverbindung der Grundschuldgläubigerin gerichtsbekannt ist. Die Grundschuldgläubigerin (eingetragen ist die JJ Bank, die seit dem 15. Mai 2020 eine Niederlassung der O-Bank ist) hat mit Schreiben vom 26.09.2022 gebeten, Zahlungen auf das Konto der S-Bank zu richten. Der Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten es könnten dingliche Zinsen von bis zu 200.000 EUR vom Ersteher zu zahlen sein, ist danach falsch und irreführend. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat in seiner Zeugenvernehmung eingeräumt, diesen Hinweis zwar in Richtung der Antragstellerin gegeben zu haben, er seine Worte aber auch an den Saal gewandt habe. Ausweislich der glaubhaften und in der Sache auch nicht angegriffenen Bekundungen der im Publikum anwesend gewesenen Zeugen ZZ und F ist dieser Hinweis dort auch in aller Deutlichkeit vernommen worden. Ein falscher und irreführender Hinweis kann nicht verfahrensrechtlich geboten sein. Insoweit kann dahinstehen, ob es der Rechtspfleger im Versteigerungstermin pflichtwidrig unterlassen hat, auf die Verpflichtung des Erstehers zur Zahlung dinglicher Zinsen in gebotener Weise hinzuweisen. Ein solcher Hinweis findet sich im Übrigen auch auf dem Merkblatt für Bietinteressenten der Justiz NRW (https://www.justiz.nrw.de/BS/lebenslagen/Haus_und_Wohnung/Zwangsversteigerung/index.php). Die Kammer ist überzeugt, dass der falsche Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten nicht allein durch den weiteren Hinweis des Rechtspflegers auf die Möglichkeit der Hinterlegung ausreichend korrigiert werden konnte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine einmal als beziffertes Risiko ausgesprochene Zahl in Erinnerung bleibt. Die rechtlich komplexen Ausführungen zur Hinterlegung, vermögen das „Horrorszenario“ nicht zu entkräften. Der Umstand, dass keine weiteren Nachfragen aus dem Kreise möglicher Bietinteressenten gestellt worden sind, steht dieser Annahme nicht entgegen, denn dieser Umstand spricht eher dafür, dass mögliche Interessenten mit dem Vorgang bereits abgeschlossen hatten. c) Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Manipulation des Versteigerungstermins Erfolg hatte. Der Antragsteller hat mit seinem nur 0,53 EUR über dem zu zahlenden Teil des geringsten Gebots liegenden Gebot das Meistgebot abgegeben. Weitere Gebote hat es nicht gegeben. Ausweislich der Zeugenaussage des Rechtspflegers E, die von keiner Seite angegriffen worden ist, war es zur damaligen Zeit üblich, dass das zuschlagsfähige Meistgebot für vergleichbare Objekte etwa 150% über dem Schätzwert lag; zwar sei der Gerichtssaal nicht mehr so deutlich gefüllt gewesen, wie zu „Corona-Zeiten“, als es einen „Run“ auf öffentliche Zwangsversteigerungen gegeben habe, er sei aber voller gewesen, als vor der Pandemie üblich. Ausweislich der Gerichtsakte hat neben dem Antragsteller auch ein weiterer Interessent eine Sicherheitsleistung für das Verfahren bei der Gerichtsakte eingezahlt (Zahlungsanzeige über 45.200,00 EUR, Bl. 589 d.PA.). Die Kammer kann daher nachvollziehen, dass der die Versteigerung leitende Rechtspfleger bekundet hat, er habe den Eindruck gewonnen, dass „die Bieter für sich entschieden haben, dass das Risiko aufgrund der Gesamtumstände und des Drumherums einfach zu hoch“ geworden sei. Die Kammer folgt dieser Einschätzung und macht sich diese zu eigen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass in dem vorausgegangenen Termin vom 19.11.2021 kein Gebot abgegeben wurde, obgleich der zu zahlende Teil des geringsten Gebots mit 8.733,17 EUR geringer war. Der Ablauf dieses Termins war ausweislich des Protokolls ebenfalls geprägt von den Vollstreckungsschutzanträgen des Antragstellers. Anders als in dem hier zur Beurteilung stehenden Fall gab es damals niemanden, der durch die Einzahlung einer Sicherheitsleistung bereits sein Bieterinteresse offenbart hatte. 3. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Miteigentümer im Rahmen einer Teilungsversteigerung mit entgegengesetzten Interessen und Anträgen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (BGH NJW-RR 2007, 143). Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 452.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert bestimmt sich bei KV 2241 nach § 54 GKG (Toussaint/Toussaint, 53. Aufl. 2023, GKG Abs. KV2240 KV 2240, 2241 Rn. 6). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor. Die Frage, wie das Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat, wenn im Versteigerungstermin Handlungen einer Partei bekannt werden, die als Manipulation der Versteigerung angesehen werden können, ist - soweit ersichtlich - bis heute nicht höchstrichterlich beantwortet. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.