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Urteil

2 O 217/21

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2024:0313.2O217.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 33.320,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2023 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 33.320,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2023 zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus einem Online-Coaching-Vertrag geltend. Widerklagend verlangt die Beklagte die Rückzahlung der von ihr auf den Vertrag geleisteten Vergütung. Die Klägerin biete Online-Coachings und Online-Unternehmensberatung an. Über eine Zulassung gemäß § 12 Absatz 1 FernUSG verfügt sie nicht. Die Beklagte ist Immobilienmaklerin. Zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten sowie verschiedenen Mitarbeitenden der Klägerin fanden mehrere telefonische Vorgespräche statt. Die Parteien schlossen am 07.07.2020 fernmündlich einen Vertrag über ein sogenanntes Geschäftsführer-Training. Startdatum war der 27.07.2020 mit einer Laufzeit von 12 Monaten. Der Gesamtpreis belief sich auf 48.000,00 EUR netto. Die vereinbarte Vergütung sollte in 12 monatlichen Raten zu je 4.000,00 EUR netto entrichtet werden. Die Hauptleistung des sogenannten Geschäftsführer-Trainings bestand in einem Zugang zu einem Online-Lernprogramm (Video-Kurs, Nettozeitvolumen von insgesamt 218 Stunden und 44 Minuten), welches die Teilnehmenden durcharbeiten sollten (Bl. 74 d.A.). Zudem beinhaltete das Programm einen Zugang zum Online-Gruppen-Coaching (via Facebook) & Live-Coaching-Webinaren, einen Premium-VIP-Support …..(Zugang zu direktem Ansprechpartner für alle inhaltlichen Fragen), einen Support, der über eine Whatsapp-Gruppe mit Mitarbeitern und der Geschäftsführung der Klägerin lief (Fragen-Flatrate zu allen Themen) sowie regelmäßige Mastermind-Calls. Die Beklagte buchte ebenfalls den Baustein Coaching und Consulting Masterclass für 12 Monate. Wöchentlich fanden 17 Beratungs-Live-Video-Calls in einer Gruppe statt (je zwei Stunden), die nicht aufgezeichnet wurden. Die Coaching-Teilnehmenden konnten sich einwählen und Fragen stellen im Sinne eines Frage-Antwort-Systems. Eine Teilnahme war weder verpflichtend, noch wurde sie kontrolliert. Während der Laufzeit von einem Jahr hatten die Teilnehmenden Zugang zu vier Präsenzseminaren am Geschäftssitz der Klägerin in ….. mit einem Nettozeitvolumen von insgesamt 21 Stunden. Während der Corona-Beschränkungen fanden die Präsenztermine nicht statt. Das Geschäftsführer-Training bestand inhaltlich aus sechs Säulen: Unternehmer-Mindset-Training, Aufbau skalierfähiger Dienstleistungsangebote, skalierfähige IT- und Geschäftsprozesse, Mitarbeiter-Akquise, -Training und -Führung, Controlling, Finanzplanung und Kennzahlen sowie Skalierung der Marketing- und Vertriebsprozesse. Die Beklagte erhielt ab dem Starttermin Zugriff auf die Inhalte der Klägerin, auf die geschlossene Facebook-Gruppe zum Informationsaustausch sowie auf die wöchentlich angebotenen Videochat-Seminare. Die Beklagte zahlte an die Klägerin insgesamt sieben Monatsraten in Höhe von je 4.760,00 EUR, also einen Gesamtbetrag von 33.320,00 EUR. Die vertraglich vereinbarten Raten für die Monate Januar, Februar, März, Mai und Juni 2021 zahlte sie nicht. Im Januar/Februar 2021 wurde dem Beklagten der Zugang zum Onlineportal gesperrt. Die Klägerin beruft sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht. Mit Schriftsatz vom 06.05.2022 kündigte die Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag (Bl. 52 d.A.). Die Klägerin behauptet, die Hauptleistung bestehe im Zugang zu Online-Lernprogrammen und nicht in der Analyse und Erarbeitung von konkreten Lösungsmöglichkeiten für ein Unternehmen. Die für den streitgegenständlichen Vertrag vereinbarte Vergütung sei angesichts der angebotenen Leistungen marktüblich und angemessen. Die Klägerin habe der Beklagten darüber hinaus die Teilnahme an einer täglich von Montag bis Freitag stattfindenden 90-minütigen Videosprechstunde angeboten. Die Klägerin beantragt, an sie einen Betrag von 23.800,00 EUR nebst Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.760,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2021 sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.760,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2021 sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.760,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2021 sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.760,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2021 sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.760,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, an sie 33.320,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe durch das Coaching keine weiteren Kundenaufträge erzielt, das Programm sei für das Geschäft der Beklagten nicht umsetzbar gewesen. Bei Vertragsschluss und während des Vertrages sei der Geschäftsführer der Beklagten wiederholt nach den Umsätzen der letzten drei Monate gefragt worden. Vor Vertragsschluss hätten Mitarbeitende der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass das Programm auch erfolgreich von Kunden genutzt worden sei, welche das Geschäft eines Immobilienmaklers betreiben würden. Ansonsten hätte die Beklagte den streitgegenständlichen Coaching-Vertrag mit der Klägerin nicht geschlossen. Der Preis des streitgegenständlichen Vertrages sei mindestens doppelt so hoch, wie ein vergleichbares Angebot entsprechend dem zugrundeliegenden Marktwert. Vergleichbare Angebote seien für einen monatlichen Preis von 733,34 EUR zu erwerben. Die Widerklage ist der Klägerin am 08.12.2023 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Widerklage ist begründet. I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 611 BGB, da der streitgegenständliche Vertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig ist. 1. Der Vertrag ist als nichtig nach § 7 Abs. 1 FernUSG anzusehen, weil die Beklagte nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt. Eine Ausnahme i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG ist nicht ersichtlich. 2. Eine solche Zulassung ist notwendig, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes handelt. Nach § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht nur dann vor, wenn auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt Kenntnisse und Fähigkeiten durch überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem vermittelt werden und der Lehrende den Lernerfolg des Lernenden überwacht. a. Die Klägerin vermittelt den Teilnehmenden ihre Kenntnisse und ihre Erfahrungen im Bereich Geschäftsführung. Um das Angebot nutzen zu können zahlen die Teilnehmenden monatliche Entgelte. b. Die Wissensvermittlung erfolgte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG durch überwiegende räumliche Trennung des Lehrenden und Lernenden. Ob eine solche räumliche Trennung vorliegt, beurteilt sich danach, ob der Lernende zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen. Für die Qualifizierung als räumlich getrennt stattfindender Fernunterricht ist entscheidend, dass die Wissensvermittlung nicht auf direktem Kontakt zwischen Lehrendem und Lernendem basiert (Lach, jurisPR-ITR 12/2023 Anm. 4; VG München NVwZ-RR 1989, 473). Bei einer Videokonferenz ist eine solche synchrone Kommunikation wie in Präsenzveranstaltungen eines Direktunterrichts jederzeit möglich, sodass eine räumliche Trennung dann nicht vorliegt (Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 1 Rn. 10). Eine überwiegende räumliche Trennung liegt dann vor, wenn nach dem Lehrgangsprogramm begleitender Direktunterricht weniger als die Hälfte des Gesamtunterrichts ausmacht (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.1994, Az. 2 U 239/93; OLG Köln, Beschluss vom 24.11.200, Az. 81 Ss-OWi 71/06 – 210 B; Faber/Schade, FernUSG, § 1, Rn. 13; Gilles/Heinbuch/Gounalakis, Handbuch des Unterrichtsrechts, Rn. 181). Die Hauptleistung des streitgegenständlichen Vertrages bestand nach eigenem klägerischen Vortrag in einem Zugang zu einem Online-Lernprogramm (Video-Kurs, Nettozeitvolumen von insgesamt 218 Stunden und 44 Minuten), welches die Teilnehmenden durcharbeiten sollten (Bl. 74 d.A.). Damit liegt eine überwiegende räumliche Trennung des Lehrenden und Lernenden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG vor. Die darüber hinaus angebotenen Live-Calls und Whats-App-Gruppen, die als Direktunterricht zählen, sollten der Wissensvertiefung, der Vernetzung der Teilnehmenden und der Nachfragemöglichkeit dienen, immer aufbauend auf dem inhaltlichen Fokus des Vertrages, den Video-Inhalten. Anders hätte die Beklagte auch nicht über 4.000 Kunden durch 50 Mitarbeitende betreuen können. Würde man allein auf die absolute Summe des zeitlichen Umfangs des Angebots schauen, wäre dies zu kurz gegriffen. Vielmehr kommt es auf die zur Bearbeitung der Inhalte benötigten Zeit an. Es dürfte bei vernünftiger Betrachtung nicht davon auszugehen sein, dass der Teilnehmende das Wissen eines Video-Lernkurses bereits nach einmaligem Ansehen vollständig verinnerlicht hat. Wahrscheinlich wird der Teilnehmende die Videos zwischendurch pausieren müssen, etwa um sich Notizen zu machen oder Informationen nachzuschlagen. Manche Videos wird der Teilnehmende zum besseren Verständnis möglicherweise auch mehrmals ansehen müssen. Dies ist möglich, da die Video-Lernkurse online abrufbar sind. Der erforderliche Arbeitsaufwand im Selbststudium dürfte daher nicht mit dem zeitlichen Umfang eines Videokurses identisch sein. Insbesondere dienten die Live-Calls und Whats-App-Gruppen auch nicht der strukturellen Wissensvermittlung im Sinne einer Vorlesung. Inhaltlich knüpften sie gerade an einen Video-Lernkurs an und gingen nicht über diesen hinaus. Der ganze streitgegenständliche Vertrag richtet sich demnach an den Videokursen aus, die Hauptbestandteil des Vertrages waren. c. Der Lehrende im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG muss den Lernerfolg des Teilnehmenden überwachen. Hier wird der Fernunterricht vom reinen Selbststudium abgegrenzt (Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 1 Rn. 12). Es muss sich um eine individuelle Lernerfolgsüberwachung handeln. Dieses Merkmal ist sehr weit auszulegen. So bedarf es gerade keiner schriftlichen Prüfung oder Zeugnisse, sondern es kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Betracht (BGH Urteil vom 15.10.2009, Az. III ZR 310/08 Rn. 19; LG Frankfurt/M. Urteil vom 10.10.1979, Az. 2/1 S 153/79, S. 5). Eine Abschlussprüfung muss nicht erfolgen. Eine Überwachung des Lernerfolgs ist daher bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (BGH Urteil vom 15.10.2009, Az. III ZR 310/08 Rn. 21). Hierfür ist gerade nicht notwendig, dass innerhalb des Gesprächs eine gezielte Wissensabfrage durch den Lernenden vorgesehen ist, beispielsweise durch vorbereitete Kontrollfragen. Es genügt bereits, dass ein persönlicher Austausch zwischen Lernendem und Lehrendem vorgesehen ist, in dessen Rahmen die Möglichkeit zu Rückfragen im Kontext der Lerninhalte besteht (LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, Az. 304 O 277/22). Ausgehend von diesem Maßstab war aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG geschuldet. Nach Angaben der Klägerin beinhaltete das von der Beklagten gebuchte Training ein Premium-VIP-Support, durch das der Zugang zu einem direkten Ansprechpartner für alle inhaltlichen Fragen gegeben war. Auch gab es wöchentliche Live-Calls, bei denen die Teilnehmenden zu einem bestimmten Themenkomplex Fragen stellen konnten und die Mitarbeitenden der Klägerin diese beantworten. Die Klägerin ermöglichte, in dem Premium-VIP-Support sowie in den Live-Calls, im Hinblick auf bestimmte Themenkomplexe eine individuelle Beantwortung von Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an die jeweiligen Dozenten bzw. Ansprechpartner. Dies ist eine individuelle Betreuung und bietet die Möglichkeit dem Lernenden eine individuelle Überprüfung des Lernerfolges durch den Lehrenden. Anders als das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023, Az. I-2 U 24/23,) sieht das Gericht es dabei als unschädlich an, dass die Klägerin angibt, dass die Idee hinter den Live-Calls gewesen sei, dass die Beteiligten aus den Fragen der anderen Teilnehmenden lernen würden, da grundsätzlich für jeden Teilnehmenden eine Fragemöglichkeit bestand. Auch in einem klassischen Unterrichtskonzept kommen gestellte Fragen allen Teilnehmenden zugute. Die Live-Calls waren dabei thematisch sortiert und bauten auf den Videoinhalten auf. Damit waren diese gerade für die Überprüfung des Lernerfolges gedacht. Diese Lernkontrolle wird gerade im Vertrag erwähnt, da dieser ausdrücklich einen Premium-VIP-Support erwähnt, durch den der Zugang zu einem direkten Ansprechpartner für alle inhaltlichen Fragen gewährleisten sein soll. Insofern ist es aber unschädlich, wenn der Vertrag keine Bezeichnungen wie „Studium“, „Lehrgang“, „Absolventen“ oder ähnliches enthält, da die Lernkontrolle explizit vereinbart ist. Sonst hätte es der Verfasser des Angebots alleine aufgrund der Formulierung des Vertrages in der Hand den Anwendungsbereich des FernUSG zu eröffnen. Ferner deuten aber auch die verwendeten Begriffe „Training“ und „Masterclass“ auf eine Unterrichtsstruktur hin. d. Das Gesetz ist auch im vorliegenden Vertrag anwendbar. Zwar ist vorliegend kein Verbrauchervertrag gegeben. Das erkennende Gericht geht aber davon aus, dass das Fernunterrichtsschutzgesetzes auch für Unternehmerverträge Anwendung findet. Die Frage der Anwendbarkeit ist umstritten. Für eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge spricht, wie die Klägerin zu Recht eingewandt hat, die Gesetzesbegründung zum FernUSG (BT-Drs. 7/4245, S. 13; Anlage K 8, Bl. 308 d.A.). Danach sollen die Teilnehmenden am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes geschützt werden und das Gesetz soll sich „einreihen“ in die Bemühungen zum Schutz der Verbraucher. Hierfür spricht auch § 4 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf normiert. Auch in § 7 FernUSG wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen. Zudem verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass im Allgemeinen Unternehmer von Gesetzes wegen als weniger schutzwürdig angesehen werden als Verbraucher. Die besseren Argumente sprechen jedoch gegen eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge. Das FernUSG verwendet, abgesehen von der Regelung des § 3 Abs. 3 FernUSG, den Begriff des Verbrauchers nicht. Soweit jedoch § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsieht, dürfte dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet sein. Es gibt aber - anders als z.B. in § 1 Absatz 1 VerbrKrG a. F. oder § 6 Nr. 1 HWiG a.F. - keine gesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für Verbraucherverträge vorschreibt. Im Übrigen spricht für eine Anwendung des Gesetzes auf Unternehmer das Verständnis der Praxis (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az. 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794). Auch der historische Kontext des FernUSG spricht gegen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucher. Die „verbraucherschützende“ gesetzgeberische Zielsetzung des FernUSG datiert auf 1975 und damit vor der Einführung des modernen Verbraucherschutzrechts. Die Legaldefinition des Verbrauchers in § 13 BGB wurde erst im Zuge der europarechtlichen Harmonisierung durch Art. 2 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl I 2000, S. 897) in das BGB eingefügt. Die ersten wesentlichen europäischen Vorschriften wie die Haustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31) datieren aus den 1980er Jahren. So gesehen kann der „Verbraucher“, den das FernUSG schützen will, nicht gleichzusetzen sein mit dem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB a.F. Vielmehr kann der historische Gesetzgeber damit auch jeden Kunden eines Fernunterrichtslehrgangs gemeint haben. Diesen Anwendungsbereich hat der Gesetzgeber im Zuge der vielfältigen Novellen des Verbraucherschutzrechts zumindest im Gesetzeswortlaut im Wesentlichen auch nie angepasst (OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023, Az. I-2 U 24/23; Lach, jurisPR-ITR 12/2023, Anm. zu OLG Celle 3 U 85/22). Im Rahmen späterer Gesetzesänderungen bestätigte der Gesetzgeber sogar ausdrücklich die Anwendbarkeit der FernUSG auf Unternehmer, da die Teilnahme am Fernunterricht „gerade und typischerweise“ zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken erfolge (BT-Drs. 14/343, 20 f.). Unter diesen Gesichtspunkten spricht vieles dafür, dass der Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Verbraucher iSd § 13 BGB beschränkt ist. II. Weitere Anspruchsgrundlagen der Klägerin gegen die Beklagte sind nicht ersichtlich. III. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. IV. Die zulässige Widerklage ist begründet. 1. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 33.320,00 EUR aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB. a. Die Klägerin hat Zahlungen in Höhe von insgesamt 33.320,00 EUR in monatlichen Raten von der Beklagten erhalten. b. Die Zahlung der Beklagten erfolgte auf die vermeintliche Verbindlichkeit aus dem streitgegenständlichen Coaching-Vertrag. c. Wie oben gezeigt erfolgte dies auch ohne Rechtsgrund, da der Vertrag nach § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig ist. d. § 814 BGB sowie § 817 S. 2 BGB sind nicht einschlägig. Der Verstoß gegen § 134 BGB betrifft nur das Grundgeschäft. e. Die Klägerin muss den von der Beklagten bereits gezahlten Geldbetrag in Höhe von 33.320,00 EUR als unmittelbar Erlangtes herausgeben. Einwendungen hat die Klägerin nicht erhoben. 2. Die Beklagte hat Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 BGB seit Rechtshängigkeit der Widerklage. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 57.120,00 EUR festgesetzt.