Urteil
21 KLs 12/24 (620 Js 396/23)
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2024:1209.21KLS12.24.620JS3.00
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Tenor
Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
6 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt ferner die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt ferner die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Gründe: I. Zur Person des Angeklagten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in LJ. als jüngstes von insgesamt vier Kindern geboren. Der Vater verließ die Familie nach der Geburt des Angeklagten, so dass dieser mit den Geschwistern – zwei Schwestern und einem Bruder – bei der alleinerziehenden Mutter aufwuchs. Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er besuchte die Grundschule, auf der er ein Jahr wiederholte. Anschließend ging er für zwei Jahre auf die Realschule und wechselte dann aufgrund schlechter Noten auf die Hauptschule. Nachdem er dort zwei Jahre verbracht hatte, wechselte er auf die Gesamtschule, da er ansonsten wegen Auffälligkeiten von der Hauptschule verwiesen worden wäre. Die Gesamtschule beendete er mit der mittleren Reife und der Qualifikation zum Abitur. Im Anschluss an die Schulzeit begann er eine Ausbildung zum Heizungsinstallateur, welche er jedoch nach einem Jahr abbrach, weil er gemerkt habe, dass dies kein Beruf für ihn gewesen sei. 2014 begann er sodann die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, welche er erfolgreich abschloss. Im Jahr 2020 oder 2021 begann er einen Meisterlehrgang, den er im Juli 2024 erfolgreich abschloss. Seit November 2024 arbeitet er in einem neuen Job, in dem er 2.200,00 EUR bis 2.600,00 EUR netto verdient, abhängig von Leistungszuschlägen. Er verfügt über keine Immobilien oder Wertpapiere. Schulden hat er – in nicht näher dargelegter Höhe – in Form von BaföG-Schulden. Er verfügt über ein Auto, nämlich einen Smart. Der Angeklagte ist gesund. Er hatte zwar einen schweren Motorradunfall, durch den er aber nicht neurologisch beeinträchtigt wurde. Er ist nicht alkoholgewöhnt. Alkohol trinkt er nur zu besonderen Anlässen. Mit sonstigen Rauschmitteln hat er vor längerer Zeit Erfahrung gesammelt. Aktuell nimmt er jedoch nichts zu sich, insbesondere keine harten Drogen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Vorgeschichte Die Nebenklägerin SR. war mit dem Zeugen M. bis längstens Mitte 2021 in einer Beziehung. Die Nebenklägerin hat weder in dieser Beziehung noch sonst Analverkehr vollzogen. Es war stets bei Versuchen geblieben, die wegen Schmerzen abgebrochen wurden. Sie hat auch keine Erfahrungen mit BDSM. Der Angeklagte ist ein Freund des Zeugen M.. Dies war er auch zu den Zeiten, als die Nebenklägerin mit dem Zeugen M. liiert war, woher die Nebenklägerin und der Angeklagte sich auch kennen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Zeuge M. dem Angeklagten Lichtbilder und Videoaufnahmen gezeigt hat, die die Nebenklägerin beim Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen M. zeigen. Von Juli 2021 bis März 2023 war die Nebenklägerin in einer Beziehung mit dem Zeugen O.. Nachdem die Nebenklägerin und der Zeuge M. sich trennten, hatte sie keinen Kontakt zum Angeklagten, bis dieser sich im August 2023 bei der Nebenklägerin über Instagram meldete und fragte, ob sie sich einmal treffen könnten. Die Nebenklägerin ging darauf aber nicht ein. Ende August hatten die Nebenklägerin und der Angeklagte sodann Kontakt über WhatsApp. Im Rahmen dieses Kontakts schrieb die Nebenklägerin, dass ihr Auto ein Problem mit dem Lenkrad habe und sie dringend die Hauptuntersuchung (TÜV) an ihrem Auto durchführen lassen müsse. Dies tat sie, weil sie wusste, dass sich der Angeklagte damit beruflich auskannte. Der Angeklagte bot ihr an, ihr Fahrzeug mit zur Arbeit zu nehmen und dort die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen, worauf die Nebenklägerin sich zunächst bedankte. Der Kontakt mit dem Angeklagten riss ab. Tatsächlich regelte die Nebenklägerin die Hauptuntersuchung ohne die Hilfe des Angeklagten selbst. 2. Tat vom 21.10.2023 a) Vortatgeschehen Die Nebenklägerin traf sich am 21.10.2023 mit der Zeugin Q. und weiteren Freundinnen privat und trank dort zwei Gläser vorgemischten Lillet von Aldi. Sodann fuhren sie zusammen mit zwei Autos zum Oktoberfest nach PP.-N.. Dort fertigte die Nebenklägerin ein Foto von sich und ihren Freundinnen im Dirndl und postete dieses bei Instagram. Sodann gingen sie ins Zelt zu ihrem Tisch. Dort sah sie gegen 20:24 Uhr, dass der Angeklagten auf das gepostete Bild reagiert hatte, und erfuhr, dass er zufällig auch auf dem Oktoberfest war. Sie verabredeten dabei, dass sie sich auf dem Fest sehen könnten. Ihr erstes Treffen fand auf der Tanzfläche statt, wo sie sich begrüßten. Der Angeklagte ging darauf wieder. Daraufhin verabredeten sich die Nebenklägerin und der Angeklagte über WhatsApp zum Rauchen und trafen sich auch dazu. Anschließend ging der Angeklagte erneut. Später trafen sie sich – nach erneuter Absprache – nochmals auf der Tanzfläche und tanzten kurz gemeinsam. Auch danach ging der Angeklagte wieder. Die Nebenklägerin verabredete sich im Folgenden per WhatsApp nochmals zum Rauchen mit dem Angeklagten und ging mit ihren Freundinnen nach draußen. Der Angeklagte kam gegen 22:55 Uhr hinzu. Die Freundinnen der Nebenklägerin gingen, nachdem sie das Rauchen beendet hatten, wieder ins Festzelt. Die Nebenklägerin selbst wollte aber noch aufrauchen und blieb allein mit dem Angeklagten zurück. Bis dahin hatte die Nebenklägerin auf dem Fest über den Abend verteilt drei Gläser Fanta-Korn getrunken. Sie war aber nicht stark alkoholisiert und fühlte sich nicht benebelt. Der Angeklagte trank auf dem Fest mehrere Maß Bier, war betrunken und schwankte. b) Tatgeschehen Als die Nebenklägerin und der Angeklagte alleine dastanden, ging der Angeklagte los und sagte: „Ja, sag mir doch, wenn du Bock hast.“ Die Nebenklägerin ging mit ihm und dachte, dass es zu einem Kuss kommen würde, was für sie in Ordnung war. Nachdem sie ein Stück spaziert waren, kam es dann auch zu einem Zungenkuss. Der Kuss fand an einer Ecke statt, in deren Nähe ein Polizeifahrzeug stand. Da man an dieser Stelle gesehen werden konnte, gingen die Nebenklägerin und der Angeklagten um die Ecke zu einem Feldweg, an dem ein Zaun verlief. An dieser Stelle war zwar noch das Oktoberfest zu hören, es war aber möglich eine Unterhaltung zu führen, selbst wenn diese leise erfolgte. Dort drückte der Angeklagte die Nebenklägerin sodann auf die Knie und ließ seine Hose herunter. In diesem Augenblick fühlte sich die Nebenklägerin bereits unwohl, führte jedoch den Oralverkehr beim Angeklagten aus, in dem sie seinen Penis in ihren Mund nahm. Ein Kondom wurde nicht benutzt. Nach kurzer Zeit entschied sich die Nebenklägerin jedoch, den Oralverkehr nicht weiter durchzuführen, und versuchte aufzustehen. Der Angeklagte, der erkannte, dass die Nebenklägerin den Oralverkehr beenden wollte, drückte sie an ihren Schultern wieder hinunter und sagte: „Wer hat dir erlaubt aufzustehen?“ Die Kammer konnte nicht mehr feststellen, wie genau der Penis des Angeklagten erneut in den Mund der Nebenklägerin eingeführt wurde. Im Folgenden führte aber die Nebenklägerin keine für den Oralverkehr erforderlichen Bewegungen mehr durch. Vielmehr bewegte der Angeklagte seine Hüfte, wodurch sich sein Penis in ihrem Mund bewegte. Dabei führte der Angeklagte die Bewegungen so aus, dass die Nebenklägerin würgen musste. Zudem schlug der Angeklagte der Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie Schmerzen erlitt, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte nahm des Weiteren jedenfalls billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin mit der Durchführung des weiteren Oralverkehrs nicht einverstanden war. Der Angeklagte hat darüber hinaus jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass er durch das Herunterdrücken der Nebenklägerin an den Schultern und das Schlagen Gewalt gegen die Nebenklägerin angewendet hat. Die Kammer konnte hingegen nicht feststellen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin während des Oralverkehrs an den Armen oder Handgelenken festhielt. Sodann zog der Angeklagte die Nebenklägerin hoch und sprach die Nebenklägerin darauf an, dass er sich doch um ihr Auto und die Durchführung der Hauptuntersuchung (TÜV) habe kümmern sollen, wobei er auf die Nebenklägerin wütend wirkte, weil sie auf sein damaliges Angebot nicht eingegangen war. Dann sagte er, dass er mit ihr Sex haben wolle. Um aus der Situation herauszukommen, teilte die Nebenklägerin mit, dass sie die Pille nicht nehme, was auch zutraf. Auf die Frage des Angeklagten, warum sie dies nicht tue, antwortete die Nebenklägerin, dass sie in keiner Beziehung sei. Tatsächlich übt die Nebenklägerin auch keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr aus, weil sie zum einen nicht schwanger werden und zum anderen keine Krankheiten bekommen will. Plötzlich zog der Angeklagte an den Haaren der Nebenklägerin, drückte ihren Kopf gegen den Zaun und drang mit seinem Penis anal in sie ein, wobei er weiterhin kein Kondom verwendete. Den Slip und die Strumpfhose hatte der Angeklagte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zuvor heruntergelassen. Die Nebenklägerin erlitt durch das Eindringen und den durchgeführten Analverkehr Schmerzen, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm und die Nebenklägerin ihm auch mitteilte. Obwohl der Angeklagte vernahm, dass die Nebenklägerin Schmerzen erlitt, führte er den Analverkehr weiter aus. Im Folgenden versuchte sich die Nebenklägerin vom Zaun wegzudrücken und nach links oder rechts wegzukommen, was jedoch nicht gelang. Sie teilte dem Angeklagten mit, dass sie dies nicht wolle und er aufhören solle, was er ebenfalls wahrnahm. Sodann drang der Angeklagte in derselben Stellung – weiterhin ungeschützt – mit seinem Penis vaginal in die Nebenklägerin ein. Der Angeklagte nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin mit der Durchführung des Anal- und Vaginalverkehrs nicht einverstanden war. Der Angeklagte hat darüber hinaus jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass er durch das Ziehen der Haare und das Drücken gegen den Zaun Gewalt gegen die Nebenklägerin angewendet hat. Ob es nach dem Anal- und Vaginalverkehr nochmals zum Oralverkehr gekommen ist, konnte nicht mehr festgestellt werden. Sodann fielen der Angeklagte und die Nebenklägerin gemeinsam hin. Die Nebenklägerin bat den Angeklagten daraufhin aufzuhören, was er zunächst auch tat. Er fragte sie daraufhin, ob alles okay sei, worauf die Nebenklägerin sagte, dass es nicht okay, sondern schmerzhaft gewesen sei. Sodann drang der Angeklagte aber erneut – diesmal im Liegen – mit seinem Penis anal in die Nebenklägerin ein, was weiterhin ohne Kondom geschah. Während er den Analverkehr durchführte, steckte er der Nebenklägerin seine Finger in den Hals, so dass diese würgen musste und nicht sprechen konnte. Sie versuchte erfolglos seine Hände wegzudrücken. In dieser Situation kam ein unbekannt gebliebener Mann den Feldweg entlang, der jedoch einfach weiterging. Die Nebenklägerin sagte in der Situation nichts, weil der Angeklagte ihr die Finger in den Mund steckte und sie deshalb würgen musste. Im Folgenden tat ihr der Mund weh, was der Angeklagte billigend in Kauf genommen hat. Im Anschluss daran beendete der Angeklagte den Analverkehr, wobei die Kammer nicht sicher feststellen konnte, ob er zum Samenerguss gekommen ist. Sodann sagte er zur Nebenklägerin, dass sie entlassen sei. Der Angeklagte nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin mit der erneuten Durchführung des Analverkehrs nicht einverstanden war. Der Angeklagte hat darüber hinaus jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass er durch das In-den-Mund-Stecken der Finger Gewalt gegen die Nebenklägerin angewendet hat. Entweder während des ersten Analverkehrs (im Stehen) oder während des zweiten Analverkehrs (im Liegen) – die Kammer konnte nicht mehr genau feststellen, zu welchem der beiden Zeitpunkte – sagte der Angeklagte zur Nebenklägerin wörtlich: „Wir könnten richtig guten Sex haben, aber ich will dich missbrauchen.“ Sodann begann der Angeklagte am Slip der Nebenklägerin zu reißen, die sich deshalb am Zaun festhalten musste. Daraufhin zog die Nebenklägerin ihre Stumpfhose und den Slip aus und übergab letzteren dem Angeklagten, da sie glaubte, er wolle diesen seinen Freunden zeigen. Sodann nahm der Angeklagte den Slip jedoch und drückte ihn der Nebenklägerin in den Mund, so dass sie erneut würgen musste. Der Angeklagte hat jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass er durch das In-den-Mund-Drücken des Slips Gewalt gegen die Nebenklägerin angewendet hat. Da die Strumpfhose der Nebenklägerin zerrissen war, ließ sie diese - wie auch den Slip – am Tatort auf dem Boden liegen. Ebenfalls auf dem Boden lag die Slipeinlage der Nebenklägerin, die sie getragen hatte, weil sie kurz vorher ihre Periode hatte. Da die Nebenklägerin unter dem Dirndl nichts mehr trug, zog sie eine zweite Strumpfhose an, die sie dabeihatte. Im Anschluss gingen die Nebenklägerin und der Angeklagte in Richtung des Zeltplatzes. Während des Gehens versuchte der Angeklagte sodann seine Finger in die Scheide der Nebenklägerin einzuführen, was ihm letztlich auch gelang. Dabei nahm er jedenfalls billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin damit nicht einverstanden war. Aufgrund seiner Alkoholisierung war der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Fähigkeit das Unrecht seiner Handlung einzusehen und entsprechend der Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war aber nicht gänzlich aufgehoben. c) Nachtatgeschehen Dem Angeklagten fiel sodann auf, dass er sein Handy nicht mehr bei sich hatte. Die Nebenklägerin und er gingen sodann zurück zum Tatort, wobei sie ihn anrufen sollte, was sie auch tat. Er fand schließlich sein Handy, so dass sie wieder Richtung des Zeltplatzes gingen. Auf dem Weg sagte der Angeklagte zur Nebenklägerin, dass sie sich innerhalb von 5 Tagen bei ihm melden solle, sonst würde er sie finden. Die Nebenklägerin schrieb auf dem Rückweg der Zeugin Q. mit drei Nachrichten um 23:37 Uhr: „Hilfe ey“, „Also nicht super schlimm“ und „Komme jetzt“ sowie mit einer weiteren Nachricht um 23:38 Uhr „Kannst du alleine raus kommen,“. Die Zeugin Q. antwortete mit drei Nachrichten um 23:39 Uhr: „Ja wohin“, „Bin unterwegs“ und „Komme“. Die Nebenklägerin antwortete darauf um 23:39 Uhr „Oki komme“. Mit zwei weiteren Nachrichten um 23:41 Uhr schrieb die Zeugin Q.: „Bin draußen“ und „Alleine“. Die Nebenklägerin schrieb mit zwei Nachrichten um 23:41 Uhr: „Bin fast da“ und „Ich glaub fas war nicht gut“. Darauf erwiderte die Zeugin Q. um 23:42 Uhr: „Hab ich mir gedacht“. In der Nähe des Festzeltes stand der Zeuge PHK A. zu dem der Angeklagte sagte, dass die Nebenklägerin ein richtiges Miststück sei. Der Zeuge PHK A. antwortete darauf, dass er sie dem Angeklagten abnehmen könne. Die Zeugin Q. wartete vor dem Festzelt auf die Nebenklägerin. Als die Nebenklägerin erschien, waren ihre Haare durcheinander, ihr Dirndl dreckig und sie sah verweint aus. Die Nebenklägerin ging zur Zeugin Q. und sagte, dass sie das alles nicht gewollt habe. Was ihr genau passiert ist, teilte die Nebenklägerin aber zunächst nicht mit. Der Angeklagte ging ohne ein Wort an der Nebenklägerin und der Zeugin Q. vorbei. Die Nebenklägerin sagte der Zeugin Q. sodann mehrfach, dass sie keine Unterhose mehr trage. Auch teilte sie ihr mit, dass ihr der Mund weh tue, weil der Angeklagte ihr die Finger mehrfach in den Mund gesteckt habe. Die Zeugin Q. wollte sodann zur Polizei gehen, was die Nebenklägerin jedoch ablehnte. Der Angeklagte begab sich zwischenzeitlich zur Zeugin X.. Dieser erzählte er, dass er Sex gehabt habe, wobei die Zeugin X. Lippenstift an der Wange des Angeklagten wahrnahm. Um 23:51 Uhr schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin per WhatsApp-Nachricht: „Wo bist du?“ und um 00:12 Uhr: „Ich würde mich freuen dich mal wieder zusehen“. Die Nebenklägerin beabsichtigte sodann der Zeugin Q. zu zeigen, wo der Vorfall passiert ist, brach auf dem Weg dorthin aber zusammen und weinte. Die Zeugin Q. sagte ihr darauf, dass die Nebenklägerin ihr den Ort nicht zeigen müsse, woraufhin sie zurückgingen. Die beiden Frauen gingen dann ins Zelt, wo die Nebenklägerin sich zunächst bereit erklärte eine Online-Anzeige zu machen. Die Zeugin Q. sagte der Nebenklägerin dann, dass sie aber auch am nächsten Tag zur Polizei gehen müssten. Die Nebenklägerin verließ sodann das Zelt und schrieb der Zeugin Q. sodann um 00:20 Uhr zwei Nachrichten: „Ich will gerade nicht zur Polizei“ und „Bitte lass das alleine machen“. Die Zeugin Q. antwortete darauf um 00:21 Uhr: „Schlaf nh Nacht drüber. Morgen dann“. Die Zeugin Q. verließ sodann aber auch das Zelt und begab sich zur Nebenklägerin, die ihr sodann erzählte, dass sie zum Oralsex gezwungen worden sei. Die Zeugin Q. ging daraufhin unmittelbar zu einer Gruppe von Polizisten und machte auf die Nebenklägerin aufmerksam. Die Zeugin POKin W. begab sich sodann zur Nebenklägerin, die stark weinte und am ganzen Körper zitterte. Auch auf mehrfache Ansprache erzählte die Nebenklägerin zunächst nichts. Sodann ging die Zeugin W. mit der Nebenklägerin ins Sanitätszelt vor Ort, wo sie sich der Zeugin W. offenbarte. Eine dem Angeklagten am 22.10.2023 um 03:27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille. In der Folgezeit konnte die Nebenklägerin nicht gut schlafen. Sie hatte immer wieder Situationen, in denen sie sich in die Situation der Tat versetzt fühlte. Ursprünglich arbeite sie im Sozialdienst. In Rahmen dieser Tätigkeit traf sie jedoch auf Kinder und Jugendliche, die missbraucht wurden, womit sie zuvor professionell und nicht emotional umgehen konnte. Nunmehr kann sie diese Arbeit nicht mehr ausüben und wird deshalb die Stelle wechseln. Zwei Wochen nach der Tat begann die Nebenklägerin sich, um eine psychotherapeutische Behandlung zu bemühen, und suchte Hilfe beim Weißen Ring. Einen Therapeuten fand sie zunächst nicht. Auf Anraten des Weißen Rings begab sie sich zur Trauma-Ambulanz der LVR-Klinik Z., in der sie seit Februar 2024 alle zwei bis drei Wochen in Behandlung ist. III. 1. Die Feststellungen unter Ziffer I. beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten mit Ausnahme der Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorstrafen. Diese Feststellungen beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, sowie den nach dem Protokoll in der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweisen. Entgegen der Einlassung des Angeklagten, nach der er einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin gehabt bzw. einen entgegenstehenden Willen nicht wahrgenommen habe, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte gegen den erkennbaren und von ihm auch wahrgenommenen Willen der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr ausgeübt und dabei Gewalt angewendet hat. Im Einzelnen: a) Die Feststellungen zur Vorgeschichte (oben unter II.1) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin und des Zeugen O., den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen M. und dem im Selbstleseverfahren ins Verfahren eingeführten WhatsApp-Chatverlauf (SH WhatsApp-Chat). Dass die Nebenklägerin und der Zeuge M. ein Paar waren, beruht auf den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Zeugen M. und der Nebenklägerin sowie der damit in Einklang stehenden Einlassung des Angeklagten. Dass diese Beziehung bis längstens Mitte 2021 andauerte, beruht auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen M. und passt auch zu den Angaben der Nebenklägerin, die glaubhaft angab, mit dem Zeugen O. seit Juli 2021 bis März 2023 zusammen gewesen zu sein. Dies wiederum wurde durch den Zeugen O. glaubhaft bestätigt. Dass der Angeklagte – auch zur Zeit der Beziehung der Nebenklägerin und des Zeugen M. – ein Freund des Zeugen M. gewesen ist, beruht auf den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Zeugen M. und der Nebenklägerin sowie der damit in Einklang stehenden Einlassung des Angeklagten. Dass die Nebenklägerin in der Beziehung mit dem Zeugen M. und auch sonst keinen Analverkehr vollzogen hat und es „lediglich“ bei Versuchen geblieben sei, die wegen Schmerzen abgebrochen wurden, beruht auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, die dies entsprechend mitteilte. Gleiches gilt für die fehlenden Vorerfahrungen mit BDSM. Soweit der Zeuge M. demgegenüber angab, dass er Analverkehr mit der Nebenklägerin ausgeübt habe und auch ein Fesselset mit einem Knebel und einer Peitsche zwischen ihm und der Nebenklägerin zum Einsatz gekommen seien, glaubt die Kammer dies dem Zeugen nicht. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen M. für eine Gefälligkeitsaussage für den Angeklagten, um dessen Version vom Tatgeschehen zu stützen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Zeuge M. auch solche Angaben des Angeklagte bestätigt hat, nach denen er dem Angeklagten Lichtbilder und Videoaufzeichnungen vom Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Nebenklägerin gezeigt habe, und die Kammer auch davon nicht überzeugt ist. Der Angeklagte ließ sich nämlich dahingehend ein, dass der Zeuge M. ihm die Lichtbilder und Videos ungefähr vor 1,5 Jahre, mithin ungefähr im Frühjahr 2023, gezeigt habe. Er meine auch, dass der Zeuge M. und die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zusammen gewesen wären. Der Zeuge M. gab demgegenüber an, dass er dem Angeklagten die Bilder und Videos zwischen 2019 und 2021 gezeigt habe. Diese seien gegen Ende der Beziehung gelöscht worden, es habe somit nach 2021 keine Bilder und Videos mehr gegeben. Nach der Beziehung habe es auch keinen Anlass mehr gegeben, Videos und Bilder mit dem Angeklagten zu gucken. Angesichts der erheblichen Diskrepanz der Angaben ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge M. dem Angeklagten tatsächlich keine Lichtbilder und Videos vom Geschlechtsakt mit der Nebenklägerin gezeigt hat, so es solche überhaupt gibt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge M. insoweit gelogen hat. Dies schlägt auch auf die sonstigen Angaben des Zeugen M. durch, soweit es nicht andere Anhaltspunkte für deren Richtigkeit gibt. Angesichts dessen kann die Kammer dem Zeugen M. auch nicht glauben, dass er mit der Nebenklägerin Analverkehr durchgeführt hat. Die Feststellungen, dass die Nebenklägerin und der Angeklagte erst wieder im August 2023 Kontakt hatten, der Kontakt zunächst über Instagram und Ende August per WhatsApp-Chat erfolgte und dass die Nebenklägerin die Hauptuntersuchung (TÜV) eigenständig durchführen ließ, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, die hinsichtlich des Inhalts des Kontakts per WhatsApp durch den im Rahmen des Selbstleseverfahrens ins Verfahren eingeführten WhatsApp-Chatverlauf vom 28.08.2023 bis zum 31.08.2023 bestätigt wird. b) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen (oben unter II.2.a)) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin sowie der Zeuginnen Q. und S. sowie dem im Selbstleseverfahren ins Verfahren eingeführten Instagram-Chatverlauf (SH Instagram-Chat), dem ärztlichen Bericht bezüglich einer Blutprobenentnahme bei der Nebenklägerin vom 22.10.2023 (Bl. N40 ff. HA), dem ärztlichen Gutachten vom 25.10.2023 (Bl. N29 ff. HA), dem Alkoholbefund der Nebenklägerin (Bl. N39 HA), dem Protokoll zur Feststellung von Alkohol und Drogen im Blut des Angeklagten vom 22.10.2023 (Bl. N30 ff. HA) und dem Alkoholbefund des Angeklagten (Bl. N31 HA). Die Feststellungen zum privaten Treffen, der Anreise zum Oktoberfest, der Kontaktaufnahme per Instagram und dem Ablauf mit den mehreren Treffen auf dem Fest zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten sowie dem Umstand, dass die Nebenklägerin und der Angeklagte letztlich alleine beim Rauchen zurückblieben, beruht auf den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin und der Zeugin Q.. Darüber hinaus werden die Kontaktaufnahme und die Verabredungen durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Instagram-Chat belegt. Aus diesem ergibt sich letztlich auch, dass der Angeklagte um ungefähr 22:55 Uhr beim letzten Rauchen vor der Tat erschien. Die Feststellungen, dass die Nebenklägerin beim privaten Treffen zwei Gläser vorgemischten Lillet von Aldi und über den Abend verteilt auf dem Oktoberfest drei Gläser Fanta-Korn getrunken hat, beruhen insoweit auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, als sie letztlich einen geringen Alkoholkonsum dargelegt hat. Zwar gab sie in der Hauptverhandlung an, lediglich ein Glas Lillet beim privaten Treffen und zwei Gläser Fanta-Korn auf dem Fest getrunken zu haben, insofern sind im ärztlichen Bericht vom 22.10.2023und im ärztlichen Gutachten vom 25.10.2023 aber zwei Gläser Wein (womit offensichtlich der Lillet gemeint ist) und drei Gläser Fanta-Korn vermerkt. Dies gab die Nebenklägerin im Übrigen auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 24.10.2023 an. Die in der Hauptverhandlung erfolgten Angaben der Nebenklägerin lassen sich nach einem Zeitablauf von immerhin ungefähr 10 Monaten als unbedeutende Fehlerinnerung erklären. Zumal die Nebenklägerin kurz nach der Tat die offensichtlich zutreffenden Mengen angegeben hat. Entscheidend ist insoweit ohnehin nicht die genaue Trinkmenge, sondern vielmehr der Umstand, dass die Nebenklägerin insgesamt nicht viel getrunken hat. So hat die Nebenklägerin glaubhaft angegeben, dass sie sich am Tatabend nicht benebelt gefühlt habe und nicht stark alkoholisiert gewesen sei. Letzteres wurde auch durch die Zeugin Q. glaubhaft bestätigt. Darüber hinaus wird dies auch durch die Angaben der Zeugin S., den ärztlichen Bericht vom 22.10.2023, das ärztliche Gutachten vom 25.10.2023 und den Alkoholbefund der Nebenklägerin gestützt. Die Zeugin E., die die ärztliche Untersuchung der Nebenklägerin durchführte, hat glaubhaft angegeben, dass die Nebenklägerin keinen alkoholisierten Eindruck gemacht habe, was auch im ärztlichen Gutachten vom 25.10.2023 vermerkt ist. Aus dem ärztlichen Bericht vom 22.10.2023 ergibt sich dementsprechend, dass die Nebenklägerin keinerlei koordinative Auffälligkeiten zeigte. Schließlich zeigte der Alkoholbefund, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Blutentnahme Alkoholwerte im Blut unterhalb der Bestimmungsgrenze aufwies. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Blutentnahme ausweislich des Alkoholbefunds um 02:15 Uhr erfolgte und die Untersuchung durch die Zeugin S. ausweislich des ärztlichen Gutachtens um 2:20 Uhr begann, so dass die Alkoholisierung der Nebenklägerin zur Tatzeit höher gelegen hat. Allerdings sprechen die Einschätzung der Zeugin S. und der Alkoholbefund insgesamt für eine geringgradige Alkoholisierung der Nebenklägerin und damit für einen geringgradigen Alkoholkonsum am Tatabend. Die Feststellungen zum Bierkonsum des Angeklagten und, dass er betrunken war, beruhen auf seiner – insoweit glaubhaften – Einlassung. Dies wird auch durch die Nebenklägerin gestützt, die (nach entsprechendem Vorhalt aus der polizeilichen Vernehmung) bestätigte, dass der Angeklagte schwankte. Dies ist auch angesichts des Protokolls zur Feststellung von Alkohol und Drogen im Blut des Angeklagten vom 22.10.2023 und des Alkoholbefunds des Angeklagten nachvollziehbar, die durch das Selbstleseverfahren in das Verfahren eingeführt wurden. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte noch um 3:27 Uhr einen Blutalkoholwert von 1,51 Promille hatte. c) Die Feststellungen zum Tatgeschehen (oben unter II.2.b)) beruhen in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin und der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann. Der abweichenden Einlassung des Angeklagten ist die Kammer hingegen nicht gefolgt. aa) i) Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Er habe mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt, der härter gewesen sei, alles andere als Blümchensex. Auf Nachfrage räumte der Angeklagte ein, dass die Nebenklägerin zu keinem Zeitpunkt gesagt habe, dass er sie „hart rannehmen“ solle. Sie habe aber auch nicht den Eindruck erweckt, dass sie das Geschehene nicht gewollt habe. Es habe nie eine Situation gegeben, in der die Nebenklägerin gesagt habe, dass sie nicht wolle. Bezüglich der Durchführung des Geschlechtsaktes gab er zunächst an, sich dem anzupassen, was sein Gegenüber wolle. Er achte auf die Körpersprache und auf die Dialoge. Auf die Nachfrage, was ihm gesagt habe, dass die Nebenklägerin härteren Sex haben wollte, hat er angegeben, dass es keine direkten Bewegungen gegeben habe, die ihm gesagt hätten, was er machen solle. Es sei vielmehr ein Herantasten über 5 bis 10 Minuten gewesen. Am nächsten Verhandlungstag hat er dann aber angegeben, dass er von seinem Freund, dem Zeugen M., der zugleich der Ex-Freund der Nebenklägerin sei, über die Sexpraktiken – Analverkehr und BDSM – informiert gewesen wäre, die die Nebenklägerin in der damaligen Beziehung durchgeführt habe. Der Zeuge M. habe ihm auch erzählt, dass sie auf „echte Männer“ stünde. Er habe daher geglaubt, dass sie das, was geschehen sei, gewollt habe. Er habe ihr auch zeigen wollen, dass er kein „kleiner Junge“ sei, sondern Erfahrung habe. Er habe ihr zudem zeigen wollen, dass es sich lohne, ihn wiederzutreffen. Schläge ins Gesicht habe es nicht gegeben. Er könne sich nicht daran erinnern, die Nebenklägerin geschlagen zu haben. Er habe keine Hände festhalten müssen. An die ihm vorgeworfenen Äußerungen könne er sich nicht erinnern, er könne sie sich aber auch nicht vorstellen. Er habe lediglich gesagt, dass sie viel Spaß haben könnten, aber nicht, dass er sie missbrauchen wolle. Er sei jedenfalls davon ausgegangen, dass alles mit ihrem Einverständnis erfolgt wäre. Konkret sei es so abgelaufen: Auf dem Oktoberfest habe er vor allem mehrere Maß Bier getrunken und sei betrunken gewesen. Er habe mit der Nebenklägerin auf dem Fest per Social Media Kontakt gehabt und sich dort mehrmals mit ihr getroffen. Schließlich hätten sie geraucht und seien ein paar Meter weitergegangen, wo sie sich geküsst hätten. Man sei dann um die Ecke gegangen. Er habe sodann der Nebenklägerin an das Gesäß gefasst, wobei sie sich weiter geküsst hätten. Er habe ihr auch an die Scheide gefasst, um sie zu stimulieren, wobei er aber nicht zugedrückt habe. Das habe er nur am Gesäß getan. Da kein Einwand erfolgt sei, hätten sie weitergemacht. Er habe seine Hose geöffnet und bis zu den Knien heruntergelassen, woraufhin die Nebenklägerin auf die Knie gegangen sei und von selbst angefangen habe, ihm „einen zu blasen“. Er könne sich nicht erinnern, sie heruntergedrückt zu haben. Er habe dann die Nebenklägerin hochgezogen, ihr Kleid hochgehoben und ihre Strumpfhose und ihren Slip bis zu den Knien heruntergelassen. Darauf sei es zum Vaginal- und Analverkehr an N18 Bauzaun gekommen. Über Verhütung sei nicht gesprochen worden. Über das Risiko einer Schwangerschaft oder über Geschlechtskrankheiten habe er sich im betrunkenen Kopf keine Gedanken gemacht. Erst später habe er sich um den ungeschützten Verkehr Gedanken gemacht. Er habe auch nicht darüber nachgedacht, ob die Nebenklägerin ihre Tage gehabt habe. Eine Slipeinlage habe er nicht gesehen. Er habe mit Vaginalverkehr angefangen, wobei sie mit dem Gesicht zum Bauzaun an diesem gelehnt habe. Sie habe auch aktiv Bewegungen mit dem Gesäß gemacht und mit der Hüfte gegen sein Genital gedrückt. Vor dem Analverkehr habe er sie nicht gefragt. Es sei vielmehr dazu gekommen, indem er einfach zum Analverkehr gewechselt sei. Es sei aber auch zu keiner Beschwerde gekommen. Beim Eindringen habe sie etwas schmerzhaft gestöhnt, danach aber lustvoll. Er könne nicht sicher sagen, ob es nach dem Vaginal- und Analsex nochmals zum Oralverkehr gekommen sei. Irgendwann seien sie umgefallen, weil er das Gleichgewicht verloren habe. Sie hätten aber den Verkehr auf dem Boden liegend weiter ausgeführt. Dann sei N16 Mann an ihnen vorbeigegangen. Zunächst hat der Angeklagte angegeben, dass er nicht sagen könne, ob der Mann sie gesehen habe. Am nächsten Verhandlungstag hat er angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass mit der Nebenklägerin alles in Ordnung gewesen sei, weil der Mann nichts gesagt habe. Irgendwann habe er einfach mit dem Geschlechtsverkehr aufgehört, ohne ejakuliert zu haben, da er dachte, dass es nichts mehr werde. Ob sie zum Höhepunkt gekommen sei, wisse er nicht. Es sei über die Beendigung des Geschlechtsverkehrs nicht gesprochen worden. Auf die Nachfrage, ob er es nicht merkwürdig finde, dass nach dem Sex nichts mehr gesagt worden sei, gab er an, dass er dies nicht finde. Er habe schon öfter One-Night-Stands gehabt. Nachdem sie aufgestanden seien, habe er dann ihren Slip zerrissen und ihr in den Mund gesteckt, wobei sie den Mund freiwillig geöffnet habe. Er habe dies getan, weil er es „in einem lustigen Filmchen“ gesehen habe. Die Nebenklägerin habe schließlich den Slip ausgespuckt und – nach seiner Erinnerung – die Strumpfhose wieder nach oben gezogen. Sie seien daraufhin zurück zum Festzelt gegangen, wobei er der Nebenklägerin gesagt habe, dass sie Spaß haben könnten und er sich freuen würde, sie wiederzusehen. Ihm sei aber sodann aufgefallen, dass er sein Handy verloren habe. Sie seien daraufhin zurückgegangen und hätten es gesucht. Seine beste Freundin, die Zeugin X., habe ihn in dem Augenblick angerufen. Die Nebenklägerin habe nicht gewartet und sei schon einmal vorgegangen. Er sei dann zum Festzelt gegangen, wobei sie 10 bis 15 m vor ihm gegangen sei. Er habe sie versucht einzuholen, so dass sie vor dem Festzelt wieder auf einer Höhe gewesen wären. An einen Wortwechsel mit dem Zeugen A. auf dem Rückweg zum Festzelt, bei dem er die Nebenklägerin als „Miststück“ bezeichnet haben soll, könne er sich nicht erinnern. Dies würde auch nicht zu seinem Repertoire gehören. Er sei jedenfalls zu keiner Zeit auf die Nebenklägerin sauer gewesen. Er habe sie eigentlich näher kennenlernen wollen und wäre einer Beziehung nicht abgeneigt gewesen. Die Nebenklägerin und er hätten sich am Festzelt wortlos getrennt. Diesbezüglich gab er zunächst an, sich dazu keine Gedanken gemacht zu haben. Später hat er erklärt, dass die Nebenklägerin im Blick ihrer Freundinnen gewesen sei, und er ihr keinen unangenehmen Moment habe bereiten wollen. Sie sei dann zu ihrer Freundin gegangen. Er sei zur Zeugin X. gegangen, die auch auf dem Fest gewesen sei, und habe ihr erzählt, dass er Sex gehabt habe. Die Zeugin X. habe ihn dabei auf Lippenstift an der Wange hingewiesen. Er habe danach keinen Alkohol mehr getrunken. Er habe der Nebenklägerin später noch eine Nachricht geschrieben, dass er sich freuen würde, sie wiederzusehen. Er wäre noch eine Stunde auf dem Fest gewesen, dann sei er mit der Zeugin X. und weiteren Personen weggefahren. ii) Diese Einlassung des Angeklagten ist so nicht glaubhaft. Sie ist in weiten Teilen nicht schlüssig und widersprüchlich. So widersprach sich der Angeklagte selbst, als er zum einen darlegte, dass er immer versuche, sich daran anzupassen, was sein Gegenüber beim Geschlechtsverkehr wolle, und er auf Körpersprache und Dialoge achte, zum anderen aber einräumte, dass er härteren Sex ausgeführt habe, ohne dass darüber vorher gesprochen worden wäre oder sonst irgendwelche Bewegungen ihm gesagt hätten, was er tun solle. Zwar versuchte er dies dadurch zu erklären, dass er sich über 5 bis 10 Minuten herangetastet habe, womit er offensichtlich den Eindruck eines vorsichtigen Vorgehens erwecken wollte, dann jedoch das genaue Gegenteil dessen beschreibt. So will er einfach zum Analverkehr gewechselt sein, ohne darüber mit der Nebenklägerin gesprochen zu haben. Ein vorsichtiges Vorgehen oder Herantasten ist dies nicht, sondern vielmehr eine Überrumpelung des Gegenübers. In seine Darstellung des vorsichtigen Herantastens passt auch nicht der Umstand, dass er darlegte, die Nebenklägerin habe zunächst schmerzhaft aufgestöhnt, danach aber lustvoll. Obwohl er also ein schmerzhaftes Stöhnen wahrnahm, hat er dies nicht zum Anlass genommen, den Analverkehr zu beenden oder sich bei der Nebenklägerin zu erkundigen, sondern führte den Analverkehr weiter aus bis das Stöhnen – jedenfalls aus seiner Sicht – „lustvoll“ geworden sei. Ein Achten auf Körpersprache und Dialoge stellt das nicht dar. Für dieses Verhalten legte der Angeklagte (am nächsten Verhandlungstag) eine Erklärung vor, indem er erklärte, dass er durch den Zeugen M. über die Erfahrungen der Nebenklägerin bezüglich Analverkehr und BDSM und darüber informiert gewesen sei, dass sie auf „echte Männer“ stehe. Er habe ihr zeigen wollen, dass er kein „kleiner Junge“ sei und es sich lohne, ihn wiederzutreffen. Unabhängig von der Frage, ob der Zeuge M. den Angeklagten tatsächlich entsprechend informiert hat (und damit den Angeklagten letztlich angelogen hätte), mag dies der Grund für sein gewaltvolles Vorgehen und die fehlende Rücksprache bieten. Es verbleibt aber zum einen der Widerspruch zum angeblichen Herantasten, welches er über 5 bis 10 Minuten betrieben haben will. Zum anderen spricht es aber in keiner Weise für eine Einvernehmlichkeit oder das fehlende Erkennen eines entgegenstehenden Willens. Selbst wenn er nämlich daran geglaubt haben sollte, dass die Nebenklägerin entsprechende Sexualpraktiken ausübt, heißt dies noch lange nicht, dass sie dies auch - mit dem Angeklagten, - mit dem sie in keiner Beziehung war, - beim allerersten Treffen nach drei Jahren - auf einem Feldweg - im Rahmen eines Oktoberfestes ausüben wollte. Der Angeklagte hat sich auch weiter widersprochen, als er zunächst angab, nicht sagen zu können, ob der unbekannt gebliebene Mann, der an ihnen vorbeiging, sie gesehen habe, am nächsten Verhandlungstag aber angab, dass er davon ausgegangen sei, dass mit der Nebenklägerin alles in Ordnung gewesen sei, weil der Mann nichts gesagt habe. Da er nicht wusste, ob der Mann sie gesehen hat, ist es widersprüchlich, wenn er daraus etwas hergeleitet haben will. Des Weiteren gab der Angeklagte an, dass er es nicht merkwürdig fand, dass man nach der Beendigung des Geschlechtsverkehrs nicht gesprochen habe. Er hätte schon öfter One-Night-Stands gehabt. Daraus ergibt sich, dass es nach einem One-Night-Stand durchaus sein kann, nach dem Geschlechtsverkehr nicht miteinander zu sprechen. Dies mag so sein und soll von der Kammer nicht weiter hinterfragt werden. Die Antwort des Angeklagten impliziert jedoch, dass es sich für ihn um einen One-Night-Stand gehandelt habe, was insofern widersprüchlich zu seiner sonstigen Einlassung ist, an einer Beziehung mit der Nebenklägerin interessiert gewesen zu sein. Letzteres ist im Übrigen auch damit nicht in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen PHK A. als „Miststück“ bezeichnete. Dass dies so geschehen ist, wurde nicht nur von der Nebenklägerin behauptet, sondern auch vom Zeugen PHK A. bestätigt. Insofern stellt die Einlassung des Angeklagten, dass dies nicht zu seinem Repertoire gehöre, offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Außerdem spricht der Umstand, dass der Angeklagte die Nebenklägerin als „Miststück“ bezeichnet, auch nicht dafür, dass sie zuvor einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatten. Widersprüchlich war zudem die Einlassung hinsichtlich des wortlosen Trennens bei der Rückkehr zum Festzelt. Hierzu gab der Angeklagte zuerst an, sich keine Gedanken darüber gemacht zu haben. Wenig später ließ er sich allerdings dahingehen ein, dass er der Nebenklägerin, die im Blick ihrer Freundinnen gewesen sei, keinen unangenehmen Moment habe bereiten wollen. Während der Angeklagte also zunächst angab, sich keine Gedanken gemacht zu haben, legte er später dar, dass er sich besondere Gedanken (letztlich zum Schutz der Nebenklägerin) gemacht habe. Auch darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Angeklagten. So mag noch nachvollziehbar gewesen sein, dass der Angeklagte aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung nicht über das Thema Verhütung nachgedacht hat. Warum aber die Nebenklägerin, die über den Abend verteilt nicht viel Alkohol getrunken hat, ein solches Thema nicht angesprochen haben sollte, vermag die Darstellung des Angeklagten nicht zu erklären. Ähnliches gilt für den Umstand, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin stürzten und sodann auf dem Boden den Geschlechtsverkehr einverständlich fortgesetzt haben sollen. Warum die Nebenklägerin in dieser Situation den Geschlechtsakt freiwillig fortgesetzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man versuchen würde, dies mit einer sexuellen Erregung der Nebenklägerin beim angeblich freiwilligen Geschlechtsakt erklären zu wollen, würde sich sodann allerdings doch die Frage stellen, warum die Nebenklägerin den Abbruch des Geschlechtsaktes durch den Angeklagten ohne jede Nachfrage hingenommen haben sollte. Dies alles passt nicht zusammen. Demgegenüber spricht der Umstand, dass die Zeugin X. nach ihrer glaubhaften Aussage, Lippenstift auf der Wange der Angeklagten gesehen hat, nicht dafür, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich ausgeführt wurde. Der Angeklagte und die Nebenklägerin haben übereinstimmend dargelegt, sich geküsst zu haben, so dass der Lippenstift dabei an die Wange des Angeklagten gelangt sein kann. Auch der Umstand, dass der Angeklagte der Nebenklägerin noch zwei Nachrichten schrieb, wobei er in einer mitteilte, sich zu freuen, wenn sie sich wiedersehen würden, spricht nicht zwingend für die Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs oder die fehlende Wahrnehmung eines entgegenstehenden Willens. Hier mag die starke Alkoholisierung des Angeklagten der Grund gewesen sein, solche Nachrichten zu schreiben, ohne die vorangegangenen Ereignisse angemessen zu bedenken. Jedenfalls stellen die Nachrichten kein so gewichtiges Indiz dar, dass sie die anderen, gegen die Einlassung des Angeklagten sprechenden Umstände entkräften können. Im Gegenteil ist sogar vorstellbar, dass der Angeklagte hier selbst einen Nachweis schaffen wollte, um zu belegen, dass er den zuvor ausgeübten Geschlechtsverkehr für einvernehmlich gehalten hatte. bb) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die bereits nicht glaubhafte Einlassung des Angeklagten durch die Beweisaufnahme widerlegt wird. Die Kammer folgt insoweit nämlich der glaubhaften Schilderung der Nebenklägerin, die den Tatablauf (im Wesentlichen) wie festgestellt schilderte. i) In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin folgende Angaben gemacht: Sie kenne den Angeklagten durch ihren Ex-Freund, dessen Freund der Angeklagte schon damals gewesen sei. Nach der Trennung vom Ex-Freund habe man aber keinen Kontakt mehr gehabt. Im August 2023 habe der Angeklagte sie angeschrieben, ob sie sich treffen wollen. Sie sei darauf aber nicht eingegangen. Sie hätten über ihr Auto gesprochen, weil sie TÜV gebraucht habe. Der Angeklagte habe damit beruflich zu tun. Sie habe das aber letztlich alles allein gemacht. Sie habe den Angeklagten dann zufällig auf dem Oktoberfest getroffen, nachdem er auf ein Bild von ihr im Dirndl reagiert habe, das sie bei Instagram hochgeladen habe. Dann habe man sich geschrieben und sich verschiedentlich auf dem Fest getroffen. So sei der Angeklagte zum Tanzen und Rauchen zu ihr und ihren Freundinnen vorbeigekommen, aber auch wieder gegangen. Sie habe über den Abend verteilt zwei Gläser Fanta-Korn getrunken und zuvor bei einer Freundin ein Glas vorgemischten Lillet von Aldi. Sie hätten auch zwischendurch darüber gesprochen, dass sie sich irgendwann treffen wollen. Auf Nachfrage konnte sie sich an ihre Reaktion nicht erinnern. Schließlich habe sie ihn angeschrieben und gefragt, ob sie rauchen sollen. Sie sei dann mit ihren Freundinnen nach draußen gegangen und der Angeklagte sei dazu gekommen. Die Freundinnen seien zuerst mit Rauchen fertig gewesen, sie habe aber noch aufrauchen wollen. Die Freundinnen seien daraufhin wieder ins Zelt gegangen, so dass sie und der Angeklagte allein gewesen wären. Er sei dann losgegangen und habe etwas gesagt, was sie heute nicht mehr wiedergeben könne. Auf entsprechenden Vorhalt aus der polizeilichen Vernehmung gab sie an, dass sie damals noch gewusst habe, was er gesagt habe und wie sein Zustand in diesem Augenblick im Hinblick auf ein Schwanken gewesen sei. Heute wisse sie das nicht mehr. Was sie damals gesagt habe, treffe aber zu. Sie sei jedenfalls mitgegangen. Sie seien zusammen ein Stück spaziert. Dann sei es zu einem Zungenkuss gekommen, was für sie auch in Ordnung gewesen sei. Sie sei sogar davon ausgegangen, dass dies passiere. Der Kuss sei an einer Ecke gewesen, wo auch die Polizei gestanden habe und man habe gesehen werden können. Auf die Nachfrage, ob es da ein Gespräch gegeben habe, dass man woanders hingehen solle, gab sie an, dies nicht mehr zu wissen. Sie seien aber dann ein Stück weitergegangen. Dann habe er sie auf die Knie gedrückt und seine Hose ausgezogen. Sie habe sich da schon unwohl gefühlt, aber den Oralverkehr durchgeführt, wobei kein Kondom verwendet worden sei. Sie habe dann aber nach kurzer Zeit nicht mehr gewollt und habe versucht hochzukommen. Der Angeklagte habe sie jedoch wieder runtergedrückt, indem er ihr auf die Schultern gedrückt habe, und gesagt habe: „Wer hat dir erlaubt aufzustehen“. Zum einen gab sie an, dass er ihre Hände festgehalten habe, wobei die Hände nach ihrer Erinnerung auf dem Rücken gewesen seien. Zum anderen gab sie an, dass ihre Arme gerade nach unten gehangen hätten und er sie nach hinten gedrückt habe. Der Oralverkehr sei dann weitergegangen, wobei er dann die Bewegung ausgeführt habe. Sie habe dabei würgen müssen. Wie sein Glied wieder in ihren Mund gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie auch vom Angeklagten geschlagen worden sei. Sie wisse noch, dass sie das auch bei der polizeilichen Vernehmung angegeben habe. Zuerst gab sie an, sich nicht mehr erinnern zu können, wann dies gewesen sei. Dann teilte sie sich jedoch mit sich nun doch zu erinnern, dass es mehrere gewaltvolle Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht beim Oralverkehr gewesen seien. Dann seien sie hingefallen, was sie darauf zurückgeführt habe, dass der Angeklagte betrunken gewesen sei. Sie habe dann gesagt, dass er aufhören solle, woraufhin er dies auch kurz getan und sie kurz losgelassen habe. Sie seien dann wieder aufgestanden. Er habe dann gefragt, ob alles „okay“ sei, worauf sie geantwortet habe, dass es nicht okay sei und es schmerzhaft gewesen sei. In dieser Situation habe der Angeklagte auch ihr Auto und den TÜV angesprochen, um dass es im August N25 gegangen sei. Er habe gesagt, dass er doch den TÜV habe machen sollen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er wütend gewesen sei, weil sie nicht auf sein damaliges Angebot eingestiegen sei. Zunächst gab sie an, er habe an ihrer Strumpfhose gerissen, so dass sie gewusst habe, was er wolle. Auf Vorhalt der Kammer, dass sie in der polizeilichen Vernehmung angab, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, dass er Sex mit ihr wollte, gab sie an, dass sie sich damals besser erinnern konnte und dass das dort Gesagte zutreffe. Um aus der Situation zu kommen, habe sie gesagt, dass sie die Pille nicht nehme, was der Wahrheit entsprochen habe. Er habe darauf gefragt, warum sie dies nicht tue, was sie damit begründet habe, dass sie in keiner Beziehung sei. Auf Nachfrage der Kammer erklärte sie, dass sie keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübe, weil sie nicht schwanger werden und keine Krankheiten haben wolle. Der Angeklagte habe sie aber dann gegen den Zaun gedrückt, ihr an den Haaren gezogen und den Analverkehr ungeschützt vollzogen. Dies sei schmerzhaft gewesen, was sie auch gesagt habe. Er habe trotzdem weitergemacht. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie zuvor nie Analverkehr vollzogen habe. Es habe lediglich Versuche gegeben, die aber wegen Schmerzen abgebrochen worden seien. Sie habe auch keine Vorerfahrungen mit BDSM. Sodann habe sie versucht, sich vom Zaun wegzudrücken und nach links oder rechts wegzukommen, und gesagt, dass sie es nicht wolle und er aufhören solle. Auf Nachfrage erklärte sie, dass man an der Stelle, an der sie gewesen seien, zwar das Treiben vom Fest habe hören können, es wäre aber eine – sogar leise – Unterhaltung möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Angeklagte hören müssen, was sie gesagt habe. Darauf habe der Angeklagte gesagt, dass sie guten Sex haben könnten, er sie aber missbrauchen wolle. Dann sei es in derselben Stellung zum Vaginalverkehr gekommen. Er habe sie dann zu Boden gedrückt und dort erneut den Analverkehr durchgeführt. Auf Nachfrage teilte sie mit, dass sie nicht mehr wisse, ob es nach dem durchgeführten Vaginal- und Analverkehr nochmal zu Oralverkehr gekommen sei. Er habe ihr immer wieder die Finger in den Hals gesteckt, so dass sie nicht habe sprechen können. Sie habe erfolglos versucht, seine Hände wegzudrücken. Während dieser Situation am Boden sei ein Mann vorbeigekommen, der den Feldweg entlanggegangen sei. Sie habe nichts sagen können, weil der Angeklagte seine Finger in ihrer Mund gesteckt habe und sie deswegen habe würgen müssen. Sie habe auch gedacht, der Mann habe verstanden, was da passiere. Er sei aber einfach weitergegangen. Irgendwann habe der Angeklagte aufgehört und gesagt, dass sie entlassen sei. Er habe auch ejakuliert, was sie aber erst später zuhause auf der Toilette bemerkt habe, weil Flüssigkeit herausgelaufen sei. Sodann habe er an ihrer Unterhose gerissen. Sie habe gedacht, dass er diese „seinen Jungs“ zeigen wolle. Irgendwann habe sie sie ausgezogen, weil er die ganze Zeit daran gerissen habe und sie sich am Zaun habe festhalten müssen. Dann habe er ihr den Slip in den Mund gedrückt, so dass sie habe würgen müssen. Sie habe noch eine zweite Strumpfhose dabeigehabt, die sie dann angezogen habe, weil sie nichts mehr unten drunter getragen habe. Ihr ursprüngliche Unterhose und ihr Slip seien zurückgeblieben. Anschließend seien sie in Richtung des Zeltplatzes gegangen, wobei der Angeklagte sie auf dem Weg habe „fingern“ wollen, was ihm auch gelungen sei. Ihm sei dann aber aufgefallen, dass er sein Handy nicht mehr gehabt habe. Man sei noch einmal zurückgegangen, wobei sie den Angeklagten anrufen sollte, was sie getan habe. Er habe das Handy dann wiedergefunden. Sie habe ihrer Freundin, der Zeugin Q. geschrieben, dass sie sich mit ihr treffen wolle. Dann seien sie zum Zelt zurückgegangen. Auf dem Rückweg habe er ihr gesagt, dass sie sich innerhalb von fünf Tagen bei ihm melden solle, sonst würde er sie finden. Außerdem habe er dann zu einem Polizisten gesagt, dass sie – die Nebenklägerin – ein richtiges Miststück sei, und sei einfach an ihr und der Zeugin Q., die vor dem Festzelt auf sie gewartet habe, vorbeigegangen. Sie wisse nicht mehr genau, wie es dazu gekommen sei, aber sie habe der Zeugin Q. dann gesagt, dass sie keine Unterhose anhabe. Sie erklärte auf Nachfrage, dass sie ursprünglich an dem Tag auch eine Slipeinlage getragen habe, da sie kurz vorher ihre Periode gehabt habe. Weiter habe sie zur Zeugin Q. gesagt, dass was Schlechtes passiert sei, sie könne ihr aber nicht sagen, was passiert sei. Die Zeugin Q. habe zur Polizei gehen wollen, sie habe das aber nicht gewollt. Sie seien dann zusammen zunächst in das Zelt gegangen, dann aber wieder raus. Die Zeugin Q. habe dann die Polizei dazu geholt. Auf den Vorhalt, dass bei ihr eine zweite männliche DNA-Spur gefunden worden sei, erklärte sie, dass der letzte Geschlechtsverkehr vor der Tat ein paar Monate zurücklag und mit ihrem letzten Ex-Freund, dem Zeugen O., erfolgt sei. Sie könne sich die Spur nur so erklären. Mit einer anderen Person habe sie keinen Sexualverkehr gehabt. Den genauen Zeitpunkt des Verkehrs mit dem Zeugen O. wisse sie aber nicht mehr. Bei der Spurenentnahme im Krankenhaus sei sie auch dazu gefragt worden und habe das beantwortet. Sie habe dabei ein Datum im Kopf gehabt und habe dieses genannt. Sie könne aber nicht mehr sagen, ob es auch danach noch Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen O. gegeben habe. In der Folge sei es ihr psychisch überhaupt nicht gut gegangen. Sie könne nicht gut schlafen. Sie habe immer wieder Situationen, in denen sie das Gefühl habe, wieder in der Situation der Tat zu sein. Sie arbeite im Sozialdienst. In Rahmen dieser Tätigkeit habe sie viel mit Kindern und Jugendlichen zu tun, die missbraucht worden seien. Sie habe damit bis zur hiesigen Tat professionell und nicht emotional umgehen können. Diese Arbeit könne sie jetzt aber nicht mehr machen, weil sie sich besser in die Situation hineinversetzen könne. Bereits zwei Wochen nach der Tat habe sie sich um psychotherapeutische Behandlung bemüht und mit dem H. gesprochen. Es sei aber schwer gewesen, einen Therapeuten zu finden. Der Weiße Ring habe ihr dann den Tipp gegeben, zur Trauma-Ambulanz der LVR-Klink Z. zu gehen und da habe es dann einen Termin im Februar N26 gegeben. Je nach Bedarf sei sie alle zwei bis drei Wochen in Behandlung. ii) Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 25.10.2023, welche durch eine – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene – audiovisuelle Vernehmung erfolgte, hat die Nebenklägerin folgende Angaben gemacht: Sie kenne den Angeklagten, der ein Freund ihres Ex-Freundes sei, mit dem sie vor ca. drei Jahren zusammen gewesen sei. Sie habe im August 2023 erstmals mit dem Angeklagten Kontakt gehabt, als er sie über Instagram angeschrieben habe. Sie habe den Kontakt eindämpfen wollen, weil sie gewusst habe, dass er mit ihrem Ex-Freund, der gewalttätig gewesen sei, befreundet sei. Sie habe dann geschrieben, dass sie gerade keinen Kontakt haben wolle. Sie seien dann auf ihr Auto zu sprechen gekommen, das TÜV gebraucht hätte. Da sie gewusst habe, dass er Mechatroniker sei, habe sie ihn auf ihr beschädigtes Lenkrad angesprochen. Danach sei der Kontakt abgerissen. Sie hätten sich dann erstmals nach den ungefähr drei Jahren auf dem Oktoberfest wiedergesehen. Sie habe ein Foto von sich bei Instagram gepostet. Dann habe sie eine Nachricht von ihm bekommen, wo sie sei, worauf sie geantwortet habe, dass sie auf dem Oktoberfest in N. sei. Dann habe man sich geschrieben und sich verschiedentlich auf dem Fest getroffen. So sei der Angeklagte zum Tanzen und Rauchen zu ihr und ihren Freundinnen vorbeigekommen, aber auch wieder gegangen. Sie habe zuvor bei der Freundin zwei Gläser Sekt oder Wein getrunken und auf dem Fest drei Gläser Fanta-Korn. Sie habe sich nicht angetrunken oder betrunken gefühlt. Sie hätten zwischendurch einmal darüber gesprochen, dass sie sich irgendwann treffen wollen, und einen Fingerschwur darauf gemacht. Schließlich habe sie ihn angeschrieben und gefragt, ob sie rauchen sollen. Sie sei dann mit ihren Freundinnen nach draußen gegangen und der Angeklagte sei dazu gekommen. Die Freundinnen seien zuerst mit Rauchen fertig gewesen, sie habe aber noch aufrauchen wollen. Die Freundinnen seien daraufhin wieder ins Zelt gegangen, so dass sie und der Angeklagte allein gewesen wären. Der Angeklagte habe dann etwas gesagt, wobei er ziemlich betrunken gewesen sei und geschwankt habe, und sei losgelaufen. Er habe noch so eine Bemerkung gemacht im Sinne von: „Ja, sag mir doch, wenn du Bock hast.“ Sie sei mitgekommen und habe da gewusst, dass es auf einen Kuss hinauslaufen könne, was für sie nicht schlimm gewesen wäre. Das sei dann auch passiert und es sei am Anfang für sie auch in Ordnung gewesen. Sie seien da noch nicht an dem Ort gewesen, wo am Ende alles passiert sei, sondern noch ein bisschen weiter vorne. Da habe ein Polizeiauto gestanden. Sie habe nicht gewollt, dass irgendwer sieht, dass sie sich da küssen. Dann habe er angefangen, sie zu Boden zu drücken. Er habe seine Hose ausgezogen und sie auch die ganze Zeit angefasst. Ab da habe sie angefangen, sich unwohl zu fühlen. Sie habe sich aber noch nicht getraut, was zu sagen, weil er sie so auf die Knie gedrückt habe, dass sie gemerkt habe, dass sie nicht mehr richtig hochkomme. Sie habe mehrfach versucht, auch wieder hochzugehen. Der Angeklagte habe sie aber immer wieder an den Schultern runtergedrückt. Sie habe immer wieder gesagt, dass da irgendwie Leute seien, in der Hoffnung, dass nichts mehr passiere und sie aus der Situation rauskomme. Sie seien dann aber ein Stück weiter um eine Ecke gegangen, wo ein Zaun entlanggelaufen sei. Er habe seine Hand unter ihrem Kleid gehabt und die Unterhose und die Strumpfhose festgehalten. Er habe diese dann heruntergezogen, wobei sie eine Slipeinlage getragen habe, weil sie gedacht habe, dass ihre Periode noch nicht gänzlich vorbei sei. Darauf sei er mit seinem Kopf unter ihr Kleid gegangen. Danach habe er sie wieder auf die Knie gedrückt und sie dazu gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Immer wieder, wenn sie habe hochgehen wollen, habe er sie gefragt, wer ihr erlaubt habe, wieder hochzukommen. Sie habe ihre Hände gegen seine Oberschenkel gehalten, um sich hochzudrücken. Sie habe immer wieder versucht hochzukommen, weil er den Oralverkehr so aggressiv ausgeführt habe, dass sie die ganze Zeit habe würgen müssen und sie das auch einfach zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewollt habe. Er habe immer wieder gesagt: „Keiner hat dir gesagt, dass du hochgehen sollst“ oder „hochgehen darfst“ oder „Wer hat dir das erlaubt“. Sie habe ihre Hände hinten auf den Rücken nehmen sollen, wo er sie dann an den Handgelenken mit einer Hand festgehalten habe. Wenn sie versucht habe aufzustehen, habe er sie auch ins Gesicht geschlagen. Als sie noch gestanden habe, habe er gesagt, dass er Sex mit ihr haben wolle. Sie habe gesagt, dass das nicht gehe, da sie nicht verhüte. Dies habe sie in der Hoffnung gesagt, dass es gut sei und sie vielleicht wieder zurückgehen könne. Dann habe er gefragt, warum sie denn nicht verhüte und warum sie die Pille nicht nehme. Sie habe gesagt, dass sie gerade niemanden habe und sie nicht nehmen wolle. Er habe ihre Haare genommen, ihren Kopf gegen den Zaun gedrückt und dann sei es zum ungeschützten Analverkehr gekommen. Sie habe da das erste Mal gesagt, dass sie das nicht könne, weil ihr das wehgetan habe. Er habe aber nicht aufgehört. Sie habe nochmal gesagt, dass sie Schmerzen habe, und habe versucht, ihn mit der Hand an der Hüfte wegzudrücken. Das habe aber nicht funktioniert, weil er ihren Kopf die ganze Zeit gegen den Zaun gedrückt habe. Immer wieder zwischendurch habe er sie auf die Knie gedrückt und es sei dann wieder zum Oralverkehr gekommen. Nachdem es zum Analverkehr gekommen sei, habe es auch „normalen“ Geschlechtsverkehr gegeben. Dann sei es wieder zum Analverkehr gekommen. Sie wisse nicht, ob er umgefallen sei oder es mit Absicht gemacht habe, aber sie seien dann hingefallen, wobei sie das so verstanden habe, als sei der Grund gewesen, dass er so betrunken war. Sie habe dann gesagt, dass sie aufstehen wolle und dass er bitte aufhören solle. Er habe dann kurz aufgehört und dann aber gesagt, sie solle liegen bleiben. Er habe sie auf die Seite gedreht und als sie dann gesagt habe, dass er bitte aufhören solle, habe er nicht aufgehört. Es sei wieder zum Analverkehr gekommen, wobei sie auf der Seite gelegen habe. Er habe dann gesagt: „XN., wir könnten richtig guten Sex haben, aber ich will dich missbrauchen.“ Er habe ihr immer wieder die Finger in den Mund gesteckt, wenn sie was sagen wollte, so dass sie oftmals habe würgen müssen. Sie habe dann versucht, eine Hand festzuhalten und ihn wegzudrücken. Sie habe gesagt, dass sie das nicht könne und nicht wolle. Als sie auf der Seite gelegen hätten, sei auch ein Mann an ihnen vorbeigegangen. Sie habe versucht zu sagen, dass sie irgendwie Hilfe brauche, aber es sei nicht gegangen und der Mann sei einfach weitergegangen. In dem Moment habe er aufgehört, danach aber sofort weitergemacht. Schließlich habe er einfach gesagt: „Du bist jetzt entlassen.“ Sie habe nicht mitgekommen, dass er gekommen sei. Sie habe es erst später am Abend festgestellt, nachdem ihr auch gesagt worden sei, dass Sperma am Tatort gefunden worden sei. Sie habe sich anziehen wollen. Es sei auch zwischendurch vorgekommen, dass sie versucht habe, ihre Unterhose und ihre Strumpfhose wieder anzuziehen. Dann habe er immer wieder gesagt, wer ihr erlaubt habe, sich wieder anzuziehen. Er habe dann versucht, ihre Unterhose zu zerreißen. Er habe unbedingt ihre Unterhose haben wollen. Sie habe sich am Zaun festgehalten, während er an der Unterhose gerissen habe. Sie habe sie auch wieder hochziehen wollen. Dann habe sie gesagt, dass er aufhören solle. Er habe aber weitergemacht. Irgendwann habe sie die Unterhose ausgezogen und ihm gegeben, wobei sie die Slipeinlage entfernt und fallengelassen habe. Sie habe gedacht, dass er sie seinen Jungs zeigen wolle. Da ihre Strumpfhose schon komplett zerrissen war, habe sie eine neue angezogen, die sie in ihrer Tasche gehabt habe. Dann habe der Angeklagte ihr ihre Unterhose in den Mund gestopft. Weil sie die ganze Zeit habe würgen müssen, habe er gesagt, dass sie ruhig bleiben solle. Sie habe wieder die ganze Zeit versucht, seine Hand von ihr wegzudrücken und aus ihrem Gesicht wegzuhalten. Letztlich habe er den Slip weggeworfen. Auf dem Rückweg habe er gesagt: „Du tust jetzt gleich so, als hätten wir uns nie gekannt und wenn du dich innerhalb der nächsten fünf Tage nicht bei mir meldest, dann find ich dich.“ Er habe dann gesagt, dass er möchte, dass seine Finger in ihr seien, während sie laufe. Das habe er auch geschafft. Sie habe dann ihrer Freundin, der Zeugin Q., geschrieben, dass sie Hilfe brauche und sie gleich alleine rauskommen und auf sie warten solle. Sie habe dann noch geschrieben, dass es nicht so schlimm sei, weil sie irgendwie Angst gehabt habe, ihr das zu sagen, weil sie sich am Anfang irgendwie darauf eingelassen habe. Danach habe er sein Handy gesucht und nicht mehr gefunden. Er habe sie aufgefordert, ihn anzurufen, damit er sein Handy wiederfinde. Sie habe einmal angerufen, er habe sein Handy aber nicht gefunden. Er habe den Weg dann zurückgehen wollen, um sein Handy zu finden und es habe da noch gelegen. Sie habe sein Handy zweimal angerufen, damit er es finde. Es habe dann auch aufleuchtend da gelegen. Dann seien sie zurück zum Zelt gegangen und er habe zu einem Polizisten gesagt: „Das ist so ein richtiges Miststück“, und habe auf sie gezeigt. Sie habe sich umgedreht und nur gesagt, dass er aufhören solle, sowas zu sagen. Der Polizist habe gesagt, dass er sie ihm ja abnehmen könne. Dann sei sie zurück zur Zeugin Q. gegangen und er sei an ihnen vorbei, als hätte er sie nicht gekannt. iii) Nach der Tat machte die Nebenklägerin vor Ort gegenüber der Zeugin POKin W. – wie diese glaubhaft aussagte – folgende Angaben: Die Nebenklägerin habe zunächst nichts gesagt. Erst als sie in ein Sanitätszelt gegangen seien und sich die Freundin zwischenzeitlich entfernt habe, habe die Nebenklägerin erläutert, dass es ihr unangenehm sei, wenn die Freundin zugegen sei. Die Nebenklägerin habe dann offengelegt, dass sie vergewaltigt worden sei. Die Tat sei an einem Zaun am Feldweg geschehen. Sie habe mit dem Angeklagten zuvor geknutscht und sei mit ihm dahin spaziert. Auf Nachfrage, ob man dort etwas finden würde, was auf die Tat hindeute, habe die Nebenklägerin angegeben, dass man dort ihren Slip finden würde. Den habe der Angeklagte ihr in den Mund gestopft. Weiter hat die Nebenklägerin angegeben, dass sie eine Strumpfhose angehabt habe, die kaputtgegangen sei. Sie habe deshalb später eine andere angezogen. Auf Nachfrage, ob der Angeklagte in sie eingedrungen sei, habe die Nebenklägerin angeben, dass er anal und vaginal eingedrungen sei. Darüber hinaus machte die Nebenklägerin vor Ort gegenüber der Zeugin KHKin K. G. – wie diese glaubhaft aussagte – folgende Angaben: Sie sei auf den Angeklagte zufällig auf dem Oktoberfest getroffen, den sie nach mehreren Jahren erstmals wiedergesehen habe. Er sei der beste Freund ihres Ex-Freundes. Sie habe vor Kurzem Kontakt zum Angeklagten über Instagram gehabt. Sie seien auf dem Fest irgendwann allein gewesen und losgegangen. Sie hätten sich geküsst, womit die Nebenklägerin einverstanden gewesen sei. Dann habe er sie auf die Knie gezwungen und den Oralverkehr erzwungen. Sie habe gesagt, dass sie die Pille nicht nehme, worauf er sie anal vergewaltigt habe. Sie sei oral, anal und vaginal vergewaltigt worden. Sie seien dann zusammen zurück. Die Nebenklägerin habe angegeben, nicht viel getrunken zu haben. iv) Die Darstellung der Nebenklägerin bewertet die Kammer nach einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Aussage und des Aussagemotivs des Nebenklägerin sowie nach Prüfung der Aussagequalität als glaubhaft. Die Aussage der Nebenklägerin ist in sich stimmig und konstant. Die sich in ihr zeigenden Realkennzeichen führen zu der Schlussfolgerung, dass ihre Angaben erlebnisbasiert und damit zutreffend sind. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage der Nebenklägerin hinsichtlich ihrer Kernpunkte konstant ist. Sie hat das Kerngeschehen durchgehend und gleichbleibend geschildert. Die Kammer hat hierzu insbesondere die Zeuginnen POKin W. und KHKin K. G. gehört und die audiovisuelle Vernehmung vom 25.10.2023 in Augenschein genommen. Wesentliche Abweichungen zu dem Geschehen, welches sie auch der Kammer geschildert hat und das den getroffenen Feststellungen entspricht, haben sich nicht ergeben. Soweit es Abweichungen in der Darstellung gibt, fallen diese angesichts der sonstigen Aussagekonstanz auch hinsichtlich der Vielfalt an Details, die sie schildert, nicht ins Gewicht. Soweit die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nicht mehr angeben konnte, dass der Angeklagte schwankte und sagte: „Ja, sag mir doch, wenn du Bock hast“, so ist allerdings hervorzuheben, dass sie jedenfalls angab, dass der Angeklagte betrunken war und etwas gesagt hat, als sie sich vom Festzelt entfernten. Durch den Zeitablauf ist eine Erinnerungslücke insoweit auch nachvollziehbar. Auf den Vorhalt der Aussage bei der polizeilichen Vernehmung am 25.10.2023 hinsichtlich des Schwankens und des Satzes: „Ja, sag mir doch, wenn du Bock hast“ gab sie an, dass sie es heute nicht mehr wisse, es aber zutreffe, was sie damals gesagt habe, weil sie sich da noch besser erinnern konnte. Soweit die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung darlegte, dass sie sich an einer ersten Stelle küssten und sodann aber weitergingen, weil sie dort gesehen werden konnten, weicht dies insofern von den Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 25.10.2023 ab, als an dieser Stelle bereits der erste Oralverkehr durchgeführt worden sein soll. Die Nebenklägerin hatte jedoch bereits in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, dass sie nicht gewollt habe, dass man sie an der Stelle beim Küssen sehen könne. Dies legt nahe, dass man darauf sofort die Örtlichkeit verließ und nicht noch zuerst den Oralverkehr durchführte. Es spricht daher einiges dafür, dass die Nebenklägerin sich bei der polizeilichen Vernehmung angesichts des vielaktigen Sachverhalts irrte und einen Oralverkehr bereits an der Stelle beim Kuss verortete, der tatsächlich erst am späteren Ort erfolgte. Zumal auch der Angeklagte sich entsprechend einließ, dass man nach dem Kuss weiter um die Ecke ging. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Darstellung zutrifft, wie die Nebenklägerin sie in der Hauptverhandlung vornahm. Soweit die Nebenklägerin in der polizeilichen Vernehmung angab, dass der Angeklagte die Unterhose und Strumpfhose festhielt, sie dann heruntergezogen habe und mit seinem Kopf unter das Kleid gegangen sei, berichtete sie dies in der Hauptverhandlung nicht. Insofern ist aber zu berücksichtigen, dass angesichts des Zeitablaufs und dem Umstand, dass das Geschehen vielaktig war, es nicht verwundert, wenn die Nebenklägerin einzelne Punkte nicht mehr wiedergeben kann. Dass der Angeklagte die Unterhose und Strumpfhose herunterzog, hatte dieser selbst eingeräumt. Zu welchem Zeitpunkt dies genau erfolgte, war aber nicht mehr feststellbar. Dass der Angeklagte die Unterhose und die Strumpfhose festhielt, legte die Nebenklägerin im Übrigen auch in der Hauptverhandlung dar, jedoch zu Beginn des Gesprächs über die fehlende Einnahme der Pille. Wann genau das Reißen passierte, konnte die Kammer nunmehr aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen nicht mehr sicher feststellen, darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Soweit die Nebenklägerin in der polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, dass er Sex wolle, hat die Nebenklägerin dies auf Vorhalt bestätigt. Sie habe damals alles noch besser gewusst. Zuvor hatte sie zwar in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte an ihrer Strumpfhose gerissen habe, woraus sie entsprechendes geschlossen habe, insofern ist sie jedoch offensichtlich zeitlich durcheinandergekommen. Dass es ein Reißen an der Strumpfhose gab, hat die Nebenklägerin nämlich – wie soeben aufgezeigt – auch in der polizeilichen Vernehmung dargelegt, nur zu einem anderen Zeitpunkt. Angesichts der Tatsache, dass das Geschehen vielaktig ist, sind solche Fehlerinnerungen aber nicht außergewöhnlich. Soweit die Kammer entgegen der Darstellung der Nebenklägerin nicht feststellen konnte, ob der Angeklagte ihre Hände während des Oralverkehrs festhielt, basiert dies auf dem Umstand, dass aus Sicht der Kammer ein Festhalten der Hände durch den Angeklagten schwer gewesen sein dürfte, wenn die Nebenklägerin sie – wie geschildert – hinter dem Rücken hielt, während sie vor dem Angeklagten kniete. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht ausschließen, dass die Nebenklägerin sich fehlerinnert, weil sie einFesthalten der Hände zwar tatsächlich erlebt hat, allerdings nicht in der geschilderten Situation. Hierzu hätte es weiterer Erläuterungen bedurfte. Die Nebenklägerin gab jedoch an, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können. Soweit die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung darlegte, dass der Angeklagte nach dem Oralverkehr und noch vor dem ersten Analverkehr mit ihr hingefallen war, so handelt es sich auch diesbezüglich offensichtlich um eine Fehlerinnerung. Dass der Angeklagte mit der Nebenklägerin stürzte, legte die Nebenklägerin auch bei der polizeilichen Vernehmung dar, benannte allerdings den Zeitpunkt vor dem zweiten Analverkehr, also kurz bevor der unbekannt gebliebene Mann vorbeiging. Die Nebenklägerin hat hier offensichtlich den Zeitpunkt verwechselt, da auch der Angeklagte den Sturz zeitlich vor dem Erscheinen des unbekannten Mannes verortete. Daher beruht die Feststellung zum Zeitpunkt des Sturzes auf der – insoweit glaubhaften – Einlassung des Angeklagten. Eine weitere offensichtliche Fehlerinnerung der Nebenklägerin ist, dass sie die Nichteinnahme der Pille darlegte, weil der Angeklagte an ihrer Strumpfhose gerissen habe und sie gewusst habe, was er wollte. Insofern gab sie in der polizeilichen Vernehmung an, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, dass er Sex wolle. Auf Vorhalt gab die Nebenklägerin jedoch nachvollziehbar an, dass sie sich bei der polizeilichen Vernehmung noch besser habe erinnern können. Soweit die Kammer entgegen der Darstellung der Nebenklägerin nicht feststellen konnte, ob der Angeklagte zum Samenerguss kam, basiert dies auf dem Umstand, dass sie zunächst davon ausging, dass dies nicht passiert sei, was insofern auch mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmt. In der Hauptverhandlung legte sie dann aber dar, dass sie später zu Hause auf der Toilette gemerkt habe, dass eine Flüssigkeit herausgelaufen sei. Insofern ist aber zu beachten, dass die Nebenklägerin erst nach mehreren Stunden zu Hause gewesen sein kann, da die ärztliche Untersuchung ausweislich des ärztlichen Gutachtens vom 25.10.2023 erst um 3:20 Uhr beendet wurde. Zudem wurden in den während der Untersuchung gefertigten Abstrichen aus dem Anal- und Vaginalbereich laut dem Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des LKA vom 12.03.2024 keine Spermienköpfe gefunden. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass es sich hinsichtlich der Flüssigkeit um eine Fehlinterpretation der Nebenklägerin gehandelt hat. Jedenfalls bleiben erhebliche Zweifel zurück, dass der Angeklagte zum Samenerguss gekommen ist. Soweit die Nebenklägerin darlegte, dass der Angeklagte zu ihr sagte, dass sie guten Sex haben könnten, er sie aber missbrauchen wolle, konnte die Kammer nicht mehr feststellen, wann der Angeklagte diesen Satz gesagt hat. Die Nebenklägerin gab nämlich in der Hauptverhandlung an, dass dies während des ersten Analverkehrs gesagt worden sei, während sie bei der polizeilichen Vernehmung mitteilte, dass es während des zweiten Analverkehr stattfand. Dass dieser Satz gesagt wurde, steht jedoch zu Überzeugung der Kammer fest. Zweifel daran werden durch die unterschiedlichen Zeitangaben nicht begründet, zumal berücksichtigt werden muss, dass die Angaben der Nebenklägerin jedenfalls insoweit übereinstimmten, als der Angeklagte dies während eines Analverkehrs sagte. Keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin begründet der Umstand, dass sie in der Hauptverhandlung darlegte, dass der Angeklagte die Absprache zur Hauptuntersuchung angesprochen habe und deshalb wütend gewirkt habe, während sie dies in der polizeilichen Vernehmung vom 25.10.2023 nicht erwähnte. Dass dies nämlich tatsächlich so stattgefunden hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeugin Q. sagte nämlich glaubhaft aus, dass die Nebenklägerin ihr dies bereits unmittelbar nach der Tat berichtete. Insgesamt lässt sich aber festhalten, dass die Nebenklägerin in einer großen Konstanz das Kerngeschehen dargestellt hat. So hat sie schon unmittelbar nach der Tat gegenüber der Zeugin KHKin K. G. dargelegt, dass sie dem Angeklagten gesagt habe, dass sie die Pille nicht nehme, worauf dieser sie anal vergewaltigt habe. Mit Ausnahme der geringen Abweichungen, wie sie oben dargelegt sind, schilderte die Nebenklägerin übereinstimmend und darüber hinaus sehr detailreich das Geschehen sowohl in der polizeilichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung, wobei sie auch die Äußerungen des Angeklagten - „Wer hat dir erlaubt aufzustehen?“ - „Wir könnten guten Sex haben, aber ich will dich missbrauchen.“ - „Du bist entlassen“ - „Wenn du dich in fünf Tagen nicht meldest, finde ich dich.“ wiederholen konnte. Dabei hatte die Nebenklägerin auch kein Problem, wenn sie das Geschehen nicht im chronologischen Ablauf darlegte, sondern man zwischen den einzelnen Phasen der Tat wechselte. Auch die Schilderung der Tat selbst ist hinreichend konkret und mit dem von der Nebenklägerin geschilderten Erleben so spezifisch verbunden, dass davon auszugehen ist, dass sie wiedergegeben hat, was ihr tatsächlich widerfahren ist. Die Nebenklägerin hat nämlich nicht nur den Ablauf der Tat beschrieben, sondern auch ihre Gedankenwelt dazu beschrieben. So schilderte sie, dass - sie davon ausgegangen sei, dass es zum Kuss komme, - sie geglaubt habe, dass der Angeklagte wütend auf sie gewesen sei, weil sie sein Hilfsangebot nicht angenommen habe, - sie gehofft habe, aus der Situation zu kommen, wenn sie ihm sage, dass sie die Pille nicht nehme - sie den Sturz darauf zurückgeführt habe, dass der Angeklagte betrunken gewesen sei, - sie geglaubt habe, der unbekannte Mann, der vorbeigekommen sei, habe verstanden, was passiere, und - sie gedacht habe, der Angeklagte wolle ihren Slip, um ihn „seinen Jungs“ zu zeigen. Darüber hinaus war auch ihre emotionale Beteiligung in der Hauptverhandlung deutlich spürbar, als sie sich im Rahmen ihrer Aussage immer wieder sammeln musste und schließlich zu weinen begann, als sie das Kerngeschehen beginnend mit dem Kuss darlegte. Dies wirkte für die Kammer authentisch. Die emotionale Beteiligung zeigte sie auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, wie sich aus der in Augenschein genommenen audiovisuellen Vernehmung eindrücklich für die Kammer ergab. Dies wird zudem noch dadurch gestützt, dass die Zeugin Q. bereits bestätigte, dass die Nebenklägerin verweint zum Festzelt zurückkam und auch dort immer wieder weinte. Auch die Zeuginnen POKin W. und KHKin K. G. schilderten, dass die Nebenklägerin immer wieder weinen musste und auf sie einen authentischen Eindruck machten. Die Nebenklägerin verfügt auch über kein Fehlbelastungsmotiv. Den Angeklagten hatte sie vor der Tat ungefähr drei Jahre nicht gesehen. Außer einem verhältnismäßig kurzen Kontakt über Social Media im August 2023 gab es auch sonst keinen Kontakt mit dem Angeklagten, sodass keine Konflikte zwischen beiden bestehen können. Soweit die Verteidigung ein Fehlbelastungsmotiv daraus ableiten möchte, dass ausweislich des Gutachtens aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des LKA vom 12.03.2024 (Bl. N28 ff. HA) neben der DNA des Angeklagten auch DNA einer unbekannt gebliebenen, männlichen Person in der Vagina der Nebenklägerin (bis zum Gebärmutterhals) gefunden wurde, überzeugt dies nicht. Die Verteidigung führt diesbezüglich aus, dass die Nebenklägerin angeführt habe, nur ungeschützten Geschlechtsverkehr zu haben, soweit sie in einer Beziehung sei. Der Umstand, dass weitere DNA gefunden worden sei, spreche daher dafür, dass sie mit dieser männlichen Person ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe, also mit ihm auch in einer Beziehung leben wollte. Damit der Sexualkontakt mit dem Angeklagten diese Beziehung nicht gefährde, stelle die Nebenklägerin das Geschehene als Vergewaltigung dar. Davon ist die Kammer nicht überzeugt. Dabei ist bereits der Schluss der Verteidigung nicht zwingend, dass die Nebenklägerin mit der weiteren unbekannten, männlichen Person eine Beziehung gewünscht habe, weil sie mit ihr ungeschützten Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Nebenklägerin auch mit dem Angeklagten eine Beziehung gewünscht hätte, wenn sie mit diesem einvernehmlich den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen hätte. Warum sie den Angeklagten dann belasten sollte, ist nicht ersichtlich. Es steht aber auch schon gar nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Nebenklägerin überhaupt mit einer weiteren männlichen Person um den Tatzeitraum herum Geschlechtsverkehr gehabt hat. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fremd-DNA auch durch einen sekundären oder tertiären Transfer in die Vagina gelangt sein kann. Dies bedeute, dass das DNA-Material nicht direkt durch die betreffende Person eingebracht werde, sondern indirekt übertragen werde, in dem DNA der betreffenden Person an einer Oberfläche aufgebracht, sodann durch eine andere Person beispielsweise an den Händen aufgenommen und an einen anderen Ort (hier die Vagina der Nebenklägerin) transferiert werde (Sekundärtransfer; bei einem weiteren Zwischentransfer, dann ein Tertiärtransfer). Dabei könne aber keine Wahrscheinlichkeit ausgerechnet werden, es könnte nur bei Darlegung zweier Hypothesen überprüft werden, welche plausibler sei. Die Hypothesen müssten aber sehr genau sein. Da es in der vorliegenden Konstellation eine unbegrenzte Anzahl von Hypothesen eines Sekundär- oder gar Tertiärtransfers gebe, könne nicht geklärt werden, auf welchem Weg die DNA der unbekannten Person eingebracht wurde. Soweit die Verteidigung diesbezüglich behauptet, dass die Nebenklägerin kurz vor dem Tattag mit dem Zeugen O. verkehrt habe, wurde dies weder durch die Nebenklägerin noch durch den Zeugen O. bestätigt. Der Zeuge O. gab an, nicht mehr zu wissen, ob es nach der Trennung noch einen sexuellen Verkehr mit der Nebenklägerin gegeben habe, wobei er allerdings häufig nicht in V. gewesen sei, weil er auf Montage war. Die Nebenklägerin bestätigte zwar, dass es auch nach der Trennung vom Zeugen O. Geschlechtsverkehr mit diesem gegeben habe, allerdings konnte sie sich nur an einen sexuellen Kontakt erinnern, der Monate vor dem Tattag stattgefunden habe. Ob es danach noch Geschlechtsverkehr gegeben habe, konnte sie nicht mehr sagen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge O. glaubhaft angab, dass die Nebenklägerin den Kontakt zu ihm im Herbst 2023 gänzlich abgebrochen hat. Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum die Nebenklägerin eine Beziehung bzw. Möglichkeit einer Beziehung durch einen Kontaktabbruch ausschließt, wenn sie doch zuvor angeblich durch eine Fehlbelastung die Beziehung bzw. die Möglichkeit darauf habe retten wollen Aber auch weitere Umstände stützen die Darstellung der Nebenklägerin. So bezeichnete der Angeklagte die Nebenklägerin auf dem Rückweg gegenüber dem Zeugen PHK A. als „richtiges Miststück“, was zur Darstellung der Nebenklägerin, dass eine Vergewaltigung stattgefunden hat, deutlich besser passt, als zu dem vom Angeklagten dargelegten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin bereits unmittelbar nach der Tat schwer mitgenommen war. So schrieb sie schon auf dem Rückweg zum Festzelt der Zeugin Q.: „Hilfe ey“. Zwar relativierte sie dies im Anschluss dadurch, dass sie schrieb „Also nicht super schlimm“, allerdings bat sie die Zeugin mit einer weiteren Nachricht, allein aus dem Festzelt zu kommen. Zudem wirkte die Nebenklägerin auf die Zeugin R. bei der Rückkehr verweint und sagte sofort, dass sie das alles nicht gewollt habe. Im Folgenden betonte sie mehrfach, keine Unterhose mehr zu tragen und dass ihr der Mund wehtue, weil der Angeklagte ihr die Finger in den Mund gesteckt habe. Auch brach die Nebenklägerin zusammen und weinte, als sie der Zeugin Q. den Tatort zeigen wollte. Wie bereits dargelegt, berichteten auch die Zeuginnen POKin W. und KHKin C. G. glaubhaft, dass die Nebenklägerin weinte und auf sie eine einen authentischen Eindruck machte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin gar nicht zu Polizei gehen wollte, sondern diese letztlich erst auf das Betreiben der Zeugin Q. hinzukam, nachdem die Nebenklägerin nach längerer Zeit offenlegte, dass sie zum Oralverkehr gezwungen worden sei. Auch der erhebliche Aufwand, den die Nebenklägerin im Rahmen ihrer psychologischen Betreuung betreibt, spricht für ihre Darstellung. Sie hat sich bereits zwei Wochen nach der Tat um psychotherapeutische Hilfe und Unterstützung des H.s bemüht. Seit Februar 2024 ist sie in der Behandlung der Trauma-Ambulanz der LVR-Klinik Z., wobei sie je nach Bedarf alle zwei bis drei Wochen in Behandlung ist. Es ist nicht lebensnah, dass ein derartiger Aufwand betrieben wird, nur um eine unzutreffende Vergewaltigungsdarstellung aufrecht zu erhalten. Gegen die Darstellung der Nebenklägerin spricht auch nicht, dass ausweislich des ärztlichen Gutachtens vom 25.10.2023 (Bl. N29 HA) keine Verletzungen oder Rötungen im Gesicht der Nebenklägerin festgestellt werden konnten. Insbesondere spricht dies nicht gegen den Umstand, dass sie ins Gesicht geschlagen wurde. Die Nebenklägerin gab an, mit der flachen Hand geschlagen worden zu sein, so dass nicht zwingend ist, dass sie aus den Schlägen Verletzungen hätte erleiden müssen. Auch Rötungen, könnten bereits abgeklungen sein. Auch die Nachrichten des Angeklagten, mit denen er die Nebenklägerin fragte, wo sie sei, und mitteilte, dass er sich freuen würde, sie nochmals wiederzusehen, stehen der Darstellung der Nebenklägerin nicht entgegen. Hier mag einerseits die starke Alkoholisierung des Angeklagten der Grund gewesen sein, solche Nachrichten zu schreiben, ohne die vorangegangenen Ereignisse angemessen zu bedenken. Andererseits ist – wie bereits erwähnt – sogar denkbar, dass der Angeklagte hier bereits an einer Verdeckungsstrategie arbeitete. cc) Dass der Angeklagte erkannte, dass die Nebenklägerin den Oralverkehr beenden wollte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er wahrnahm, dass die Nebenklägerin aufzustehen wollte, er sie jedoch wieder nach unten drückte und fragte, wer ihr erlaubt habe aufzustehen. Daraus ergibt sich zugleich auch, dass er jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die Nebenklägerin mit der Durchführung des weiteren Oralverkehrs nicht einverstanden war. Dass die Nebenklägerin durch die Schläge ins Gesicht Schmerzen erlitt, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie diese als gewaltvoll beschrieb. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich zudem, dass er jedenfalls billigend in Kauf nahm, durch das Herunterdrücken und die Schläge ins Gesicht Gewalt auszuüben. Dass er billigend in Kauf nahm, dass sie durch die Schläge Schmerzen erlitt, ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass er ihr ins Gesicht schlug. Dass der Angeklagte vernahm, dass die Nebenklägerin beim Analverkehr Schmerzen erlitt, sie das nicht wolle und er aufhören solle, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin. So gab sie glaubhaft an, ihm dies alles mitgeteilt zu haben. Weiter gab sie glaubhaft an, dass er es auch hören musste. Man habe an der Stelle zwar den Trubel des Festes hören können, man habe sich aber auch (selbst leise) unterhalten können. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies zutrifft. Letztlich hat der Angeklagte sogar selbst bestätigt, dass er mitbekam, dass die Nebenklägerin Schmerzen hatte. Er legte nämlich dar, dass sie schmerzhaft gestöhnt habe, als er eindrang. Zugleich ist damit aber auch eingeräumt, dass es am Tatort nicht so laut war, dass er die Mitteilungen der Nebenklägerin nicht hätte hören können, da er auch das schmerzhaftes Stöhnen hörte. Darüber hinaus will er sogar den Unterschied zwischen einem schmerzhaften und einem lustvollen Stöhnen herausgehört haben können. Der Angeklagte nahm zudem zumindest billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin mit der Durchführung des Anal- und des Vaginalverkehrs nicht einverstanden war. Hinsichtlich des Analverkehrs hatte die Nebenklägerin auch ausdrücklich geäußert, dass sie Schmerzen habe und diesen nicht durchführen könne und wolle. Dies wirkte auch auf den später (im Liegen) durchgeführten erneuten Analverkehr weiter fort. Vor der Durchführung des Anal- und Vaginalverkehrs teilte die Nebenklägerin – nach ihren glaubhaften Angaben – dem Angeklagten zudem mit, dass sie die Pille nicht nehme. Soweit die Verteidigung daraus schließt, dass der Angeklagte das so verstehen musste, dass er nicht in ihr ejakulieren dürfe, kann die Kammer dem nicht folgen. Wenn auf die Frage nach Sex von der Frau geantwortet wird, dass sie die Pille nicht nehme, kann daraus ohne weitere Anhaltspunkte allerhöchstens geschlossen werden, dass kein unverhüteter vaginaler Geschlechtsverkehr durchgeführt werden kann. Dies muss schon allein deshalb gelten, weil – wie allgemein bekannt und gerichtsbekannt – der sogenannte „coitus interruptus“ oder das „Aufpassen“ (also das Durchführen des Geschlechtsverkehrs unter Unterbindung des Ejakulierens in der Vagina) eine unsichere Empfängnisverhütung ist, welche mit einem gesteigerten Risiko einer Schwangerschaft verbunden ist. Trotzdem führte der Angeklagte den Vaginalverkehr ohne Empfängnisverhütung durch. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin sich bereits zuvor, gegen den Oral- und Analverkehr widersetzt hatte. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich zudem, dass der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, durch das Ziehen der Haare, das Drücken gegen den Zaun sowie das In-den-Mund-Stecken der Finger und des Slips Gewalt auszuüben. Dass der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass der Nebenklägerin der Mund wehtat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er ihr die Finger in den Mund steckte. Aufgrund des Umstandes, dass die Nebenklägerin bereits zuvor fortwährend sexuelle Handlungen ablehnte, hat der Angeklagte auch billigend in Kauf genommen, dass die Nebenklägerin nicht damit einverstanden war, dass er ihr später im Laufen die Finger in die Scheide steckte. dd) Dass der Angeklagten bei der um 03:27 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille aufwies, ergibt sich zum einen aus dem verlesenen Protokoll zur Feststellung von Alkohol und Drogen im Blut vom 22.10.2023 (Bl. N30 ff. BA) und zum anderen aus dem verlesenen Alkoholbefund vom 30.10.2023 (Bl. N31 BA). Dass der Angeklagte in seiner Fähigkeit das Unrecht seiner Handlung einzusehen und entsprechend zu handeln erheblich eingeschränkt war, ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen Dr. F.. Die Tat ist nach Überzeugung der Kammer zwischen 23:15 Uhr und 23:37 Uhr begangen worden. Der Angeklagte stieß nämlich ungefähr um 22:55 Uhr zu der Nebenklägerin und deren Freundinnen. Sodann rauchten diese jedoch noch gemeinsam. Zudem mussten die Nebenklägerin und der Angeklagte noch die Strecke bis zum Ort des erstens Kusses, die Zeit des dortigen Aufenthalt und die Strecke zum eigentlichen Tatort zurücklegen. Auch dort begann die Tat nicht unmittelbar, sondern erst, nachdem die Nebenklägerin den Oralverkehr bereits erstmals durchgeführt hatte und aufstehen wollte, so dass die Tat nicht vor 23:15 Uhr begangen worden sein kann. Da die Nebenklägerin der Zeugin Q. um 23:37 Uhr schrieb, musste die Tat zu diesem Zeitpunkt beendet sein. Nach den Grundsätzen zur Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration (entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung) lag der Blutalkoholwert des Angeklagten zwischen 23:15 Uhr und 23:37 Uhr zwischen 2,47-2,55 Promille. Der Sachverständige Dr. F. führte nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass die Steuerungsfähigkeit infolge des Alkoholkonsums erheblich eingeschränkt war. Dafür spreche neben der Blutalkoholkonzentration, dass der Angeklagte Ausfallerscheinungen in Form von zum Beispiel Standschwierigkeiten (Schwanken) zeigte. Der Angeklagte gab auf Nachfrage des Sachverständigen Dr. F. zudem an, dass er Erinnerungslücken habe. Der Sachverständige führte sodann weiter nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass es insofern auch typisch sei, dass Erinnerungsinseln bestehen, so dass die Einlassung des Angeklagten, die Erinnerungslücken aufweist, nachvollziehbar sei. Der Sachverständige führte weiter nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben gewesen sei. Dies erfordere einen Zustand, bei dem der Angeklagte die Kontrolle über die Blase und den Stuhl verliere. Dies sei hier nicht gegeben gewesen. Auch habe sich der Angeklagte nicht übergeben, wie er dem Sachverständigen auf Nachfrage mitgeteilt hat. Auch dies wäre aber erforderlich, um einen Zustand zu erreichen, in dem die Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben sei. Vielmehr spreche der Umstand, dass der Angeklagte die Nebenklägerin bat, ihn anzurufen, um sein Handy zu finden, dass er in der Lage war zielgerichtet zu handeln, dafür, dass die Steuerungsfähigkeit, wenn auch eingeschränkt, so doch noch erhalten war. d) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen (oben unter II.2.c)) beruhen in erster Linie auf der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin und der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann. Der abweichenden Einlassung des Angeklagten ist die Kammer hingegen nichtgefolgt. Dass der Angeklagte sein Handy vermisste, er sodann mit der Nebenklägerin zurück zum Tatort ging, sich anrufen ließ, es wiederfand und sie dann zum Zelt zurückgingen, beruht auf der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin. Diese wurde grundsätzlich durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt, mit Ausnahme des Umstands, dass er nicht bestätigt hat, dass er die Nebenklägerin bat, ihn anzurufen. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, da auch nicht ersichtlich ist, warum die Nebenklägerin diesbezüglich lügen sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte (durch die Zeugin X. bestätigt) angab, dass die Zeugin X. ihn angerufen habe und er deshalb das Telefon gefunden hat. Dies schließt nicht aus, dass auch die Nebenklägerin den Angeklagten angerufen hat. Erst recht schließt es nicht aus, dass der Angeklagte die Nebenklägerin dazu aufgefordert hat. Die Nebenklägerin sagte auch glaubhaft aus, dass der Angeklagte zu ihr gesagt habe, dass sie sich innerhalb von fünf Tagen bei ihm melden solle, sonst würde er sie finden. Die Feststellungen zu den Nachrichten zwischen der Nebenklägerin und der Zeugin Q. beruhen auf deren WhatsApp-Chat (Bl. N41 ff.), der durch das Selbstleseverfahren in das Verfahren eingeführt wurde. Die Feststellungen zur Bezeichnung der Nebenklägerin als „richtiges Miststück“ gegenüber dem Zeugen PHK A. beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Zeugen PHK A. und der Nebenklägerin. Die Zeugin Q. sagte glaubhaft aus, wie die Nebenklägerin bei der Rückkehr aussah und dass der Angeklagte wortlos an ihnen vorbeiging. Letzteres wurde auch durch die Nebenklägerin nochmals bestätigt. Weiter gab die Zeugin Q. glaubhaft an, was die Nebenklägerin zu ihr sagte, als sie zurückkam, und dass die Zeugin ihr riet zur Polizei zu gehen. Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Zeugin X. ging und ihr erzählte, dass er Sex gehabt habe, beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin X., die insoweit die Einlassung des Angeklagten bestätigte. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Zeugin X. Lippenstift an der Wange des Angeklagten wahrnahm. Die Nachrichten des Angeklagten an die Nebenklägerin um 23:51 Uhr und um 00:12 Uhr ergeben sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Chat. Die Feststellungen, dass die Nebenklägerin der Zeugin Q. den Tatort zeigen wollte, aber zuvor zusammenbrach beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Q., die durch die Nebenklägerin bestätigt wurden. Die Feststellungen zur beabsichtigten Online-Anzeige durch die Nebenklägerin bzw. der dann zwischenzeitlich nochmaligen Weigerung beruhen ebenfalls auf den Angaben der Zeugin Q., die durch die Nebenklägerin bestätigt wurden. Die Feststellungen zu den Nachrichten zwischen der Zeugin Q. und der Nebenklägerin um 00:20 Uhr und 00:21 Uhr beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Chat zwischen den beiden Frauen. Dass die Nebenklägerin der Zeugin Q. vom erzwungenem Oralverkehr berichtete, woraufhin die Zeugin sodann zur Polizei ging und auf die Nebenklägerin aufmerksam machte, beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Q.. Dass die Zeugin W. zur Nebenklägerin ging, die stark weinte und zitterte sowie die mehrfache Ansprache und der Wechsel ins Sanitätszelt beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin W.. Die Feststellungen zu den Folgen der Tat beruhen wiederrum auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin. IV. 1. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte einer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 S. 5, S. 6 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte vollzog durch das Eindringen mit dem Penis in die Scheide den Beischlaf mit der Nebenklägerin. Durch das anale Eindringen mit dem Penis in die Nebenklägerin sowie das Einführen der Finger in die Scheide der Nebenklägerin nahm der Angeklagte zudem beischlafähnliche Handlung an ihr vor. Da die Nebenklägerin an dem Angeklagten Oralverkehr durch Aufnahme seines Penis in ihren Mund vollzog, nahm auch sie eine beischlafähnliche sexuelle Handlung an diesem vor. Die drei beischlafähnlichen Handlungen waren für die Nebenklägerin auch besonders erniedrigend, weil sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2009, Az. 2 StR 59/09, Rn. 5 zitiert nach juris). Die Ausführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs sowie das Einführen des Fingers in die Scheide der Nebenklägerin erfolgten gegen ihren erkennbaren Willen. Dies ist mindestens in Kauf genommen worden. Es war für den Angeklagten offenbar, dass die Nebenklägerin hiermit nicht einverstanden war, zum einen weil sie dies verbal geäußert hatte, zum anderen, weil sie auch nonverbal zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Schmerzen hatte. Ferner hat der Angeklagte durch die Ausführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs sowie das Einführen des Fingers in die Scheide den Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB verwirklicht. Indem der Angeklagte die Nebenklägerin an den Schultern nach unten drückte, ihr ins Gesicht schlug, ihr an den Haaren zog, den Kopf gegen den Zaun drückte, ihr zuerst Finger und anschließend ihren Slip in den Mund steckte, hat er gegenüber den Nebenklägerin gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB Gewalt ausgeübt. All diese Handlungen stellen eine Krafteinwirkung des Angeklagten auf den Körper der Nebenklägerin in Form der vis absoluta dar, die von ihr als körperlicher Zwang empfunden wurden (vgl. Fischer, StGB 71. Auflage 2024, § 177 Rn. 64). Die Tat stellt sich nach ihrem Gesamtbild – insbesondere wegen des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs – als einheitliches Tatgeschehen dar, da die sexuellen Handlungen hier aufgrund eines Tatentschlusses begangen wurden und ohne wesentliche Zäsur als ein fortlaufender Akt abgelaufen sind. Daher wurden auch alle Gewalthandlungen mit Beginn und vor Beendigung der Vergewaltigung begangen. Allerdings handelte der Angeklagte nur eingeschränkt schuldfähig gemäß § 21StGB. 2. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte zudem einer Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Durch die Schläge ins Gesicht und das Stecken der Finger in den Mund, hat der Angeklagte Schmerzen bei der Nebenklägerin verursacht und sie damit körperlich misshandelt. Soweit der Angeklagte auch durch das anale Eindringen Schmerzen bei der Nebenklägerin verursacht hat, liegt hierin keine Körperverletzungshandlung. Die im Vollzug des Geschlechtsverkehrs liegende Körperverletzung durch üble und unangemessene Behandlung geht in der Vergewaltigung auf. Der Angeklagte nahm auch billigend in Kauf, dass er der Nebenklägerin Schmerzen zufügt. Allerdings handelte der Angeklagte nur eingeschränkt schuldfähig gemäß § 21 StGB. 3. Die verwirklichten Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei der Bemessung der Strafe für die Vergewaltigung hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1StGB zugrunde gelegt, welchen sie in Ausübung des ihr insofern zustehenden Ermessens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, so dass der Strafrahmen von 6 Monaten bis 11 Jahre und 3 Monaten reicht. Die Gewährung der Milderung geboten, um der durch die Alkoholisierung offenbar geförderten Enthemmung Rechnung zu tragen. 1. Da der Angeklagte mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat, war die Strafe gemäß § 52 StGB nach dem Gesetz zu bestimmen, welches die schwerste Strafe androht. Dies ist vorliegend der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB, von dessen Strafrahmen die Kammer im ersten Schritt ausgegangen ist. 2. Sodann hat die Kammer geprüft, ob vorliegend Anhaltspunkte dafür sprechen, den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise nicht zur Anwendung zu bringen. Solche Anhaltspunkte sieht die Kammer nicht. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Bewertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleich, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, sind keine gewichtigen Milderungsgründe ersichtlich, die für einen Rückgriff auf den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB streiten (vgl. BGH, Urteile vom 20.04.2016, Az. 5 StR 37/16, Rn. 7 zitiert juris, und vom 24.06.2009, Az. 1 StR 216/09, Rn. 3 zitiert nach juris). a) Zunächst lassen sich den allgemeinen Strafzumessungsumständen keine gewichtigen Milderungsgründe entnehmen, die die Regelwirkung der Vergewaltigung für die Annahme eines besonders schweren Falls der sexuellen Nötigung entfallen lassen. Zugunsten des Angeklagten und damit gegen die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 6 StGB spricht zunächst, dass er sich teilgeständig eingelassen hat, indem er die sexuellen Handlungen dem Grunde nach eingeräumt hat. Weiter spricht für ihn, dass die Nebenklägerin zunächst den Oralverkehr ohne erkennbaren, entgegenstehenden Willen scheinbar freiwillig ausübte, wodurch die Hemmschwelle des Angeklagten gesenkt wurde. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und ausgedrückt hat, dass es ihm leidtue, dass die Nebenklägerin unter dem Geschehenen leide. Die Alkoholisierung des Angeklagten wurde an dieser Stelle nicht strafmindernd berücksichtigt, da die Schwelle des § N32 StGB überschritten wurde, so dass die Alkoholisierung insoweit bereits mit der Anwendung des § N32 StGB berücksichtigt ist. Zulasten des Angeklagten und damit für die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB spricht, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB gleich vier Mal verwirklicht hat, indem er den Oral-, Anal- und Vaginalverkehr ausführte und später auch noch seine Finger in die Scheide der Nebenklägerin einführte. Ebenfalls ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass er die sexuellen Handlungen ungeschützt ausübte und damit – auch ohne Samenerguss – die Nebenklägerin einem erhöhten Ansteckungsrisiko mit etwaigen sexuell übertragbaren Krankheiten aussetzte. Weiter ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eine Vielzahl an Gewalthandlungen vorgenommen hat, da er die Nebenklägerin an den Schultern nach unten drückte, ihr ins Gesicht schlug, ihr an den Haaren zog, den Kopf gegen den Zaun drückte, ihr zuerst Finger und anschließend ihren Slip in den Mund steckte, was dem Geschehen insgesamt ein besonders demütigendes Gepräge gegeben hat. Zulasten des Angeklagten ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich eine Körperverletzung begangen hat, wenngleich er auch insoweit eingeschränkt schuldfähig war. Weiter sind die erheblichen Auswirkungen auf die Nebenklägerin strafschärfend zu berücksichtigen, da diese seit über einem halben Jahr bereits regelmäßig psychotherapeutisch behandelt werden muss und ihr Arbeitsstelle, aufgrund der aus der Tat resultierenden Belastung, wechseln muss. Die Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten streitenden Umstände führt in der Gesamtschau zu keinem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Umstände. b) Nachdem die allgemeinen Zumessungsumstände nicht für ein Absehen von der Regelwirkung sprechen, waren auch die einen vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die Bewertung einzubeziehen. Ein solcher typisierter Strafmilderungsgrund ist vorliegend mit § 21StGB gegeben. Aber auch unter Einbezug dieses typisierten Strafmilderungsgrundes kommt die Kammer in der Gesamtschau angesichts der mehrfachen Verwirklichung des Regelbeispiels und der zahlreichen Gewaltanwendungen nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Umstände. Letztlich kann sogar dahinstehen, ob der typisierte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB dazu führt, vom Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB abzusehen. In diesem Fall würde nämlich der Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB eingreifen, der von einem Jahr bis zu 15 Jahren reicht. Ein minderschwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9 StGB wäre nämlich abzulehnen, da die Gesamtwürdigung nicht zu einem Überwiegen der strafmildernden Umstände führt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter V.2.a) verwiesen werden. Wenn man § 21 StGB bereits bei der Nichtanwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB angewendet hat, bedarf es auch keiner erneuten Berücksichtigung im Hinblick auf § 177 Abs. 9 StGB. Wenn man den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB anwendet und diesen gemäß §§ 21, 49 StGB mildert, ist dies für den Angeklagten sowohl hinsichtlich der Mindest- als auch hinsichtlich der Höchststrafe gegenüber dem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB günstiger. 3. Daher hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Der gemilderte Strafrahmen reicht daher von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monate Freiheitsstrafe. 4. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer alle oben (unter V.2.a) genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen herangezogen und gegeneinander abgewogen, § 46 Abs. 2 StGB. Unter umfassender Würdigung dieser Umstände, insbesondere der Vorstrafenfreiheit auf der einen und des Ausmaßes des Angriffs auf das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung auf der anderen Seite, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren für tat- und schuldangemessen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.