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Beschluss

1 T 72/17

LG Mühlhausen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMUEHL:2017:0718.1T72.17.00
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Leitsätze
1. § 18 ZwVwV entspricht nicht der Ermächtigungsgrundlage des § 152a Satz 1 und 3 ZVG.(Rn.17) 2. Der Mittelsatz des § 19 Abs. 1 ZwVwV beträgt 65,- Euro; „Regelsätze" eines unterdurchschnittlichen, durchschnittlichen und überdurchschnittlichen Falls können mit 45 Euro, 65 Euro und 85 Euro angenommen werden.(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhausen vom 16.02.2016, Az.: 7 L 10/14, wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 1.564,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 18 ZwVwV entspricht nicht der Ermächtigungsgrundlage des § 152a Satz 1 und 3 ZVG.(Rn.17) 2. Der Mittelsatz des § 19 Abs. 1 ZwVwV beträgt 65,- Euro; „Regelsätze" eines unterdurchschnittlichen, durchschnittlichen und überdurchschnittlichen Falls können mit 45 Euro, 65 Euro und 85 Euro angenommen werden.(Rn.21) Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhausen vom 16.02.2016, Az.: 7 L 10/14, wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 1.564,91 € festgesetzt. I. Auf Antrag der vormaligen Gläubigerin zu 1 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.10.2014 die Zwangsverwaltung über den Miteigentumsanteil des darin benannten Wohnungseigentums an und bestellte den Beteiligten zu 3 als Zwangsverwalter. Unter dem 18.11.2014 erstatte der Zwangsverwalter den Bericht nach § 3 ZwVwV. Mit Schreiben vom 21.04.2014 erklärte die vormalige Gläubigerin zu 2 den Beitritt zum vorliegenden Verfahren. Diesen ließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.04.2015 zu. Unter dem 17.12.2015 legte der Zwangsverwalter Rechnung nach § 14 Abs. 2 ZwVwV. Seinen Antrag vom 17.12.2015 auf Festsetzung von Vergütung nach § 19 ZwVwV und Auslagen nach § 21 ZwVwV antragsgemäß zu bescheiden, gab das Amtsgericht allen Beteiligten mit Verfügung vom 05.01.2016 kund. Auf diesen Antrag wird verwiesen. Hiergegen wandte sich der Schuldner mit Telefaxschreiben vom 11.01.2016. Er meint, die geleisteten Stunden seien nicht abrechnungsfähig, weil die Hausverwaltung Tätigkeiten wie Hausgeld-, Nebenkosten- und sonstige Abrechnungen bereits erbringe. Bei Mieteinnahmen von 4.599,31 € seien eine Vergütung und Auslagen in Höhe von zusammen 2.350,31 € völlig unverhältnismäßig. Unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 2 ZwVwV sei eine Vergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV ausreichend; bei einer Berechnung der Vergütung nach § 19 ZwVwV sei ein Stundensatz von 70,00 € völlig unverhältnismäßig. Die Auslagen seien nach § 21 Abs. 2 ZwVwV mit 10 % der Vergütung ausreichend bemessen. Nach Stellungnahme des Zwangsverwalters vom 02.02.2016 setzte das Amtsgericht Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 16.02.2016 antragsgemäß fest. Auf dessen Begründung wird verwiesen. Mit Schreiben vom 25.02.2016 ließen die Beteiligten zu 1 und 2 Rücknahmeerklärungen übermitteln. Mit Beschluss vom 10.03.2016 hob das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren diese betreffend unter teilweiser Aufrechterhaltung der Beschlagnahmewirkungen und unter Anordnung der Fortsetzung der Tätigkeit des Zwangsverwalters in Teilbereichen im Hinblick auf die Gläubigerin zu 1 auf. Gegen den am 27.02.2016 zugestellten Beschluss vom 16.02.2016 hat der Schuldner mit Schreiben vom 03.03.2016, das er nebst anderen Unterlagen als pdf-Datei per E-Mail übermittelte, Beschwerde eingelegt. Das Schreiben vom 03.03.2016 enthält die physisch aufgebrachte Unterschrift des Schuldners und wurde eingescannt. Auf dessen Inhalt wird verwiesen. Das Amtsgericht hat nach weiterer Stellungnahme des Zwangsverwalters vom 08.03.2017, auf die verwiesen wird, mit Beschluss vom 21.03.2017 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Mühlhausen zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die nach §§ 793, 567 ff ZPO statthafte Beschwerde ist frist- und insbesondere formgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt worden. Zum einen liegt die Voraussetzung des § 567 Abs. 2 ZPO vor, weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 200,- € beträgt. Zum anderen ist die Formvorschrift des § 569 Abs. 2 ZPO eingehalten worden. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 16.02.2016 ist die Beschwerde zwar nicht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt worden, die im Original (etwa auf dem Postweg) übermittelt worden wäre. Sie ist auch nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt worden. Vielmehr hat der Schuldner seine Beschwerdeschrift, aus der seine physisch aufgebrachte Unterschrift hervorgeht, eingescannt und im pdf-Format hinterlegt als Anhang zu seiner E-Mail vom 03.03.2016 übermittelt. Hierbei handelte es sich nicht um ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument im Sinn des § 130a Abs. 1 ZPO. Es kommt daher insbesondere nicht darauf an, ob der Freistaat Thüringen von der Ermächtigung aus § 130a Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht und - wie noch nicht - den elektronischen Rechtsverkehr und die für die Bearbeitung geeignete Form für das konkrete Gericht und die einschlägige Verfahrensart zugelassen hat. Es liegt vielmehr die Übermittlung eines Schreibens vor, das der Schriftform im Sinn des § 130 Nr. 6 ZPO genügt. Denn es liegt die Kopie einer physisch geleisteten Unterschrift vor. Diese Sachverhaltskonstellation hat die Rechtsprechung des BGH (v. 15.07.2008 - X ZB 8/08, Rn. 14; v. 15.07.2008 - X ZB 9/08, Rn. 14, jew. zit. n. juris) zur Berufungsbegründung dem Fall des § 130 Nr. 6 ZPO gleichbehandelt. Dies ist im vorliegenden Fall des Einlegens einer Beschwerde, in welchem die Beschwerdeschrift mit eingescannter Originalunterschrift als pdf-Datei per E-Mail an das Gericht übermittelt und dort ausgedruckt zur Akte gefügt wird, nicht anders zu beurteilen. Denn dem Gesetzeszweck der Schriftform, Rechtssicherheit und Verlässlichkeit in der Übermittlung herzustellen (vgl. hierzu Köbler, MDR 2009, 357, 358 mwN), also Identifikation und Verifikation (vgl. hierzu OLG Celle, NJW 2012, 2365, 2366), wird hierdurch genügt. 2. Die solchermaßen zulässige sofortige Beschwerde ist indes unbegründet. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Zwangsverwalters nach § 22 ZwVwV im Ergebnis zutreffend festgesetzt, soweit der Zwangsverwalter die Festsetzung einer Vergütung nach § 19 Abs. 2 ZwVwV mit einem Aufwand von 25,65 Stunden bei einem Stundensatz von 70,- € nebst Auslagen und zu zahlender Umsatzsteuer begehrt. a) Soweit der Schuldner gemäß seinem Schreiben vom 11.01.2016 zum Stundenaufwand einwendet, seitens des Zwangsverwalters seien Tätigkeiten berücksichtigt, die von der Hausverwaltung „abgedeckt“ seien, greift dies nicht durch. Zum einen sind von diesem Einwand nur die wenigsten Tätigkeiten gemäß der Aufstellung des Zwangsverwalters (Anlage 1 zum Antrag vom 17.12.2015) betroffen. Zum anderen verkennt der Schuldner die hier erforderliche Tätigkeit des Zwangsverwalters. Grundsätzlich hat ein Zwangsverwalter nach § 152 ZVG alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück wirtschaftlich in seinem Bestand zu erhalten, alle Handlungen vorzunehmen, um das Grundstück ordnungsgemäß zu nutzen, sämtliche beschlagnahmten Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen und die für die Zwangsverwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen. Diese grundlegenden Aufgaben werden durch die aus der ZwVwV ersichtlichen Rechte und Pflichten konkretisiert (vgl. nur Hintzen, in: Haarmeyer / Hintzen, Zwangsverwaltung, 6. Aufl., § 152, Rn. 2; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 152, Rn. 4 ff; Böttcher / Keller, in: Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 152, Rn. 6 ff). Soweit der Schuldner nun geltend macht, Abrechnungen von Hausgeld, Nebenkosten und Sonstigem seien von der Hausverwaltung abgedeckt, so bezieht sich dies allenfalls auf die Position „Oktober“ (2015) aus der genannten Anlage 1 und betrifft einen Aufwand von 1,5 Stunden. Hier musste der Zwangsverwalter jedoch die Betriebskostenabrechnung 2014 wegen eines Mieterwechsels selbst durchführen. Es ist nicht ersichtlich noch vorgetragen, dass ein Vertrag des Schuldners mit der Hausverwaltung eine solche Abrechnung (ohne weitere Vergütungspflicht) überhaupt vorgesehen hätte. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass für diese Abrechnung noch der Schuldner bzw. die von ihm beauftragte Hausverwaltung überhaupt zuständig gewesen wäre. b) Soweit der Schuldner bei Mieteinnahmen von 4.599,31 € die festgesetzten Kosten von insgesamt 2.350,31 € als unverhältnismäßig ansieht und den Zwangsverwalter auf § 20 ZwVwV verweist, bleibt dies unbehelflich. Jedenfalls greift die im Schreiben vom 11.01.2016 dargestellte Berechnung nach § 20 ZwVwV nicht durch. (1) Nach § 20 ZwVwV erhält der Zwangsverwalter die Mindestvergütung in Höhe von 600,00 € bereits dann, wenn er lediglich das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz genommen hat. Denn von der Bestellung des Zwangsverwalters bis zur Erstellung des Berichts über die Besitzergreifung nach § 3 ZwVwV ist ein gewisser Zeitaufwand erforderlich, der mit der Pauschalregelung angemessen vergütet werden soll (vgl. BR-Drs. 842/03, S. 17; Stöber, a. a. O., § 152a, Rn. 6; Haarmeyer, in: a. a. O., § 20 ZwVwV, Rn. 2; Depré, ZVG, § 152a, Rn. 17; krit. Engels, in: Dassler / Schiffhauser / Hintzen / Engels / Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 152a, Rn. 91, 92). Hat er darüber hinaus - wie hier - weitere Tätigkeiten entwickelt, kann er nach § 18 ZwVwV oder nach § 19 ZwVwV abrechnen. Insofern ist eine Abrechnung, wie sie der Schuldner anstrebt, nicht möglich. Er verkehrt vielmehr die Mindestvergütung in ihr Gegenteil. (2) Die nach §§ 17 Abs. 1, 19 Abs. 2 ZwVwV vorgenommene Festsetzung der Vergütung ist im Ergebnis, insbesondere nach den erläuternden Ausführungen des Verwalters im Schriftsatz vom 08.03.2017, nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt jeglicher Festsetzung einer Vergütung ist § 17 Abs. 1 ZwVwV. Danach hat der Verwalter entsprechend § 152a S. 2 ZVG Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung (Satz 1 1. Hs). Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe und an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten (Satz 2). Dabei richtet sich die „Regelvergütung“ nach § 18 ZwVwV und alternativ (vgl. BGH v. 04.06.2009 - V ZB 2/09, Rn.10, zit. n. juris; vgl. hierzu Hintzen, Rpfleger 2009, 659, 672) eine hiervon abweichende Berechnung der Vergütung nach § 19 ZwVwV. Daneben kann er Auslagenerstattung nach § 21 Abs. 2 ZwVwV sowie die Festsetzung der zu zahlenden Umsatzsteuer verlangen (§ 17 Abs. 2 ZwVwV). Es kann zunächst dahinstehen, ob die Regelung des § 18 ZwVwV die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage einhält. Denn nach § 152a S. 3 ZVG sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen, was ausweislich Satz 2 der Regelung jegliche Vergütung betrifft. Ein System nach Mindest- und Höchstsätzen (wie etwa das der §§ 6 Abs. 1 bzw. 7 Abs. 1 HOAI) meint eine Spanne von Geldbeträgen, innerhalb derer die Vergütung nach festgelegten Parametern zu bestimmen ist. Pauschalregelungen sind einem solchen System hingegen fremd. Zudem besteht eine Friktion zu der Vorgabe nach § 152a S. 1 ZVG. „Vergütung“ im Sinn des gesetzlichen Vorschrift meint Gebühren und Auslagen (wie etwa im Sinn des § 1 Abs. 1 S. 1 RVG); § 17 Abs. 1 S. 1 ZwVwV versteht hingegen die „Vergütung“ als aliud zu den Auslagen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass lediglich die „Gebühren“ anhand von Mindest- und Höchstsätzen zu bemessen sind, genügt eine Regelung wie in § 18 ZwVwV diesen Anforderungen nicht. Der Verordnungsgeber hat sich nach Abschaffung des § 14 EGZVG und Ersetzung dieser Vorschrift durch § 152a ZVG aufgrund der Initiative des Rechtsausschusses gemäß Art. 7 Absatz 22, 23 des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 19.12.1990, um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen (vgl. BT-Drs. 11/8283, S. 36, 52 f; vgl. hierzu Wrobel, NJW 1993, 374), mit der Neuregelung des § 18 ZwVwV darauf beschränkt, die Regelungstechnik des § 24 ZwVwV i. d. F. vom 16.02.1970 unter Berücksichtigung von § 8 InsVV (vgl. BR-Drs. 842/03, S. 15) nachzubilden und den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen, hierbei jedoch die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage zur Bemessung der Vergütung wesentlich missachtet. Auch wenn die Rechtsprechung des BGH § 18 Abs. 1 S. 1 ZwVwV als mit § 152a S. 2 ZVG für vereinbar angesehen hat (vgl. BGH v. 15.11.2007 - V ZB 12/07, Rn. 11, zit. n. juris), so erfolgten die dortigen Ausführungen allein vor dem Hintergrund, wie das „Missverhältnis“ im Sinn des § 18 Abs. 2 ZwVwV zu verstehen ist. Zu § 152a S. 3 ZVG hat der BGH indes keine Stellung genommen. Dies kann jedoch insgesamt dahinstehen, da wenigstens § 19 ZwVwV den Anforderungen des § 152a S. 3 ZVG durch Schaffung einer Spanne von Stundensätzen Rechnung trägt. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 ZwVwV von der Regelung des § 18 ZwVwV abhängt. Denn im vorliegenden Zusammenhang steht nicht die Anwendbarkeit von § 19 Abs. 2 ZwVwV in Frage, sondern deren inhaltliche Ausgestaltung nach den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage. Nach § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZwVwV kann ein Zwangsverwalter eine Vergütung nach Zeitaufwand verlangen, wenn die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist. Dies ist der Fall, wenn die Regelvergütung auch nach Ausschöpfung des Höchstrahmens nach § 18 Abs. 2 ZwVwV um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeitaufwand zurückbleibt (vgl. BGH v. 11.10.2007 - V ZB 1/07, Rn. 7; v. 10.01.2008 - V ZB 31/07, Rn. 6, jew. zit. n. juris; vgl. hierzu Hintzen, Rpfleger 2009, 659, 671). Damit soll die Vergütung nach Zeit nicht der Regelfall werden und eine Mehrbelastung der Amtsgerichte vermeiden (vgl. BR-Drs. 842/03, S. 17). Für den Fall des § 19 Abs. 2 ZwVwV, wenn also keine „geringe Vergütungsdiskrepanz“ vorliegt, sondern eine „offensichtliche Diskrepanz“, wird daher die Mehrbelastung nach der Intention des Verordnungsgebers in Kauf genommen, was sich insbesondere bei der Ermittlung des Stundensatzes nach § 19 Abs. 1 ZwVwV auswirkt. Eine solche „offensichtliche Unangemessenheit“ liegt hier vor, wovon auch der Schuldner ausgeht. Die Regelvergütung bleibt auch im Fall des § 18 Abs. 2 ZwVwV mehr als 25 % hinter der Zeitvergütung nach § 19 Abs. 1 ZwVwV zurück. Demnach bemisst sich die Vergütung einheitlich für den Abrechnungszeitraum nach dem „erforderlichen Zeitaufwand“ (vgl. BR-Drs. 842/03, S. 17) und dem nach § 19 Abs. 1 ZwVwV zulässigen Stundensatz. (a) Bei der Bestimmung des nach § 19 Abs. 1 ZwVwV erforderlichen Zeitaufwands soll es nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 11.10.2007 - V ZB 1/07, Rn. 8, zit. n. juris) genügen, wenn der Verwalter die vergütungsrelevante Tätigkeit so konkret darlegt, dass der Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägiger Abschätzung plausibel erscheint, wobei auch die sog. REFA-Studie einen Anhaltspunkt für die Plausibilitätsprüfung darstellen kann. Im Fall des § 19 Abs. 2 ZwVwV hat der Verwalter jedoch zudem eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, aus der ersichtlich wird, ob die Voraussetzung der „offensichtlichen Unangemessenheit“ gegeben ist (vgl. BGH v. 10.01.2008 - V ZB 31/07, Rn. 6, zit. n. juris; ebenso Eickmann, ZIP 2004, 1736, 1738). Eine solche Vergleichsberechnung des Verwalters liegt der Sache nach vor, auch wenn er die Berechnung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV nicht durchgeführt hat. Soweit es aber den Zeitaufwand anbelangt, hat selbst der Schuldner nichts erinnert. Die dargestellten Stunden gemäß Anlage 1 des Antrags für die Zeit vom 28.10.2014 bis 30.11.2015 erscheinen plausibel. (b) Im Hinblick auf den Stundensatz ist die Festsetzung entgegen der Auffassung des Schuldners im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Stundensatz von 70 € ist im vorliegenden Fall als angemessen anzusehen. Ein solcher ist allerdings nicht schematisch und schon gar nicht mit einem festen Betrag festzusetzen. Zu berücksichtigen sind nach § 152a S. 2 ZVG Art und Umfang der Aufgabe (dies meint u. a. die „Schwierigkeit“ entsprechend BR-Drs. 842/03, S. 16, zu § 19 Abs. 1 ZwVwV) sowie die Leistung des Zwangsverwalters (§ 17 Abs. 1 S. 2 ZwVwV). Auch die Begründung des Verordnungsgebers geht zu § 19 Abs. 2 ZwVwV davon aus, dass der Stundensatz zu „ermitteln“ (vgl. BR-Drs. 842/03, S. 17), also nach § 17 Abs. 1 S. 2 ZwVwV vorzugehen ist. Soweit zur Vereinfachung der Festsetzung in der Praxis vier Fallgruppen herausgebildet worden sind, u. a. eine Zwangsverwaltung „einfachster Art“ (vgl. etwa Rpfleger 2004, 653, 655; Haarmeyer, in: Haarmeyer / Hintzen, Zwangsverwaltung, 6. Aufl., § 19 ZwVwV, Rn. 18, 16), überzeugt dies zunächst nicht. Dies hat nämlich zur Folge, dass der Mittelsatz künstlich verschoben wird. Der Verordnungsgeber hat im Rahmen des § 18 ZwVwV zunächst das gestiegene Preis- und Kostenniveau vor Augen gehabt (vgl. BR-Drs. 842/03, S. 16). Er hat im Rahmen des § 19 Abs. 1 ZwVwV zudem die Rechtsprechung berücksichtigt, die von einem Stundensatz von 100 € und weit mehr ausging (BR-Drs. 842/03, S. 17; vgl. hierzu auch Eickmann, a. a. O., 1739; Hintzen / Alff, Rpfleger 2004, 129, 137; Depré, a. a. O., § 152a, Rn. 12; Engels. a. a. O., § 152a, Rn. 72 ff). Er hat sich eingedenk dessen jedoch dafür entschieden, eine Spanne von 35 € bis (nur) 95 € pro Stunde vorzugeben, und hat den Höchstsatz als „wirtschaftlich moderat“ bewertet. Dieser Wille des Verordnungsgebers ist maßgeblich, nicht die Vorstellung eines Rechtsanwenders, wann Auskömmlichkeit der Verwaltertätigkeit angenommen werden kann. Ersterem ist - wie bei der Auslegung von Gesetzen - Geltung zu verschaffen. Ob der Vergleich des Verordnungsgebers mit Stundensätzen eines Sachverständigen trägt (krit. etwa Hintzen / Alff, a. a. O., 137; Eickmann, a. a. O., 1739), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Ausnahmevergütung faktisch zur Regelvergütung wird. Jedenfalls sollte die Vergütung des Verwalters mit diesen Mindest- und Höchstsätzen auch in besonderen Fällen „sinnvoll und sachangemessen“ festgesetzt werden (können). Hiermit ist einen Beurteilungsspielraum eröffnet, der es ermöglicht, den Stundensatz in einer Bandbreite von insgesamt 60 € nach Art und Umfang der Aufgabe sowie Leistung des Zwangsverwalters zu bestimmen. Es dürfte auf der Hand liegen, weshalb der Verordnungsgeber insgesamt eine Spanne von 60 € festgelegt hat: Nach dem Denkgesetz der Logik können hiermit drei Fälle unterschieden werden: der unterdurchschnittliche Fall, der Durchschnittsfall und der überdurchschnittliche Fall. Für alle drei Gruppen besteht eine Bandbreite eines Stundensatzes von je 20 €, können also „Regelsätze“ von 45 €, 65 € und 85 € angenommen werden. Hiervon ausgehend können die nach der Verordnung inzident vorgesehenen weiteren Differenzierungen anhand der Besonderheiten des Einzelfalls vorgenommen werden. Der zutreffende Mittelsatz liegt damit bei 65 € (vgl. Eickmann, a. a. O., 1739; Stöber, a. a. O., § 152a, Anm. 5.1; LG Mönchengladbach v. 03.04.2005 - 5 T 539/05, Rn. 9, zit. n. juris). Soweit ein „Mittelsatz“ von 70 bis 75 € erwogen (vgl. etwa Engels, a. a. O., § 152a, Rn. 73; Depré, a. a. O., § 152a, Rn. 12; ders., ZfIR 2008, 49, 51; Haarmeyer, a. a. O., § 19 ZwVwV, Rn. 13; ders., ZInsO 2004, 18, 22) und hierbei auf die Begründung des Verordnungsgebers zu § 20 ZwVwV abgehoben wird, begegnet dies angesichts des klaren Willens des Verordnungsgebers zu § 19 Abs. 1 ZwVwV erheblichen Bedenken. § 20 ZwVwV stellt einen Sonderfall dar; hier hat der Verordnungsgeber unter Verweis auf den regelmäßig zu erbringenden Zeitaufwand zwischen Inbesitznahme und Bericht kein Indiz geschaffen, wie der etwa nach § 19 ZwVwV zu ermittelnde Stundensatz zu bewerten sei. Er hat im Ergebnis den Sonderfall im Verhältnis zum Regelfall schlicht besser vergütet. Das führt jedoch nicht dazu, den zu § 19 ZwVwV erkennbaren Willen anders zu interpretieren. Hier soll eine Vergütung allein mit Stundensätzen zwischen 35 und 95 € festgesetzt werden, womit der Mittelsatz 65 € beträgt. Im Hinblick auf „Art und Umfang der Aufgabe“ hat der Verordnungsgeber vorgegeben, dass der Mindestsatz von 35 € in Betracht kommt, wenn die Verwaltungstätigkeit „ganz überwiegend“ aus einfachen Aufgaben besteht, die von Mitarbeitern und sogar Hilfskräften erledigt werden können. Der Höchstsatz von 95 € ist hingegen gerechtfertigt, wenn „ganz überwiegend“ das Tätigwerden des hochqualifizierten Verwalters oder eines gleich qualifizierten Mitarbeiters „erforderlich“ ist (vgl. BR-Drs. 842/03, S. 16 f). Hierfür geben die in Rpfleger 2004, 653, 654 f, ersichtlichen Unterscheidungskriterien der erforderlichen Tätigkeiten einen ersten Anhalt. Entscheidend für die „Leistung des Zwangsverwalters“ ist, ob der Zwangsverwalter seine berufliche Qualifikation (objektiv) einsetzen musste (vgl. BGH v. 15.03.2007, V ZB 117/06, Rn. 5, zit. n. juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der Vergütung mit einem Stundensatz von 70 € nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Tätigkeitsaufstellung als Anlage 1 zum Vergütungsantrag, dem Bericht über die Inbesitznahme vom 18.11.2014, der Rechnungslegung vom 17.12.2015 und den erläuternden Ausführungen hierzu im Schreiben vom 08.03.2017 handelte es sich im Wesentlichen um die Verwaltung vermieteten Wohneigentums, gelegen in einem Gebäudekomplex, der in zwei Wohnhäuser unterteilt ist und insgesamt 17 Einheiten umfasst. Hier erstreckt sich die Verwaltung auf eine Einheit. Während der Abrechnungszeit sind Reparaturen bzw. Instandhaltungen im Bereich des Sondereigentums nicht angefallen. Nach Inbesitznahme des Objekts, bei der sich der Schuldner nicht kooperativ verhielt und keine geordneten Unterlagen zu Verwaltung und Belegwesen vorlagen, wurden in der Folge nicht für alle Monate des Abrechnungszeitraums Tätigkeiten entfaltet. Ob Grundsteuerbescheide zu prüfen waren, ist nicht ersichtlich. Einmalig musste eine Mietzahlung angemahnt werden. Neben der Anwesenheit bei Eigentümerversammlung wurden vereinzelt Auskünfte an Dritte erteilt. Diese Umstände geben der Verwaltung ein eher durchschnittliches Gepräge. Was die leichte Erhöhung des Mittelsatzes von 65 € auf 70 € für alle Tätigkeiten jedoch entscheidend rechtfertigt, ist der Umstand, dass der Verwalter unzutreffende Abrechnungen der bisherigen Hausverwaltung korrigieren konnte und dafür gesorgt hat, dass ein den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Hausverwaltung entsprechender WEG-Verwalter überhaupt im Rahmen der Eigentümerversammlungen bestellt werden konnte. Hier war insbesondere die berufliche Qualifikation des Verwalters als Rechtsanwalt objektiv erforderlich. (3) Auch die Auslagen wurden durch das Amtsgericht gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 ZwVwV mit 10 % der Vergütung zutreffend festgesetzt. Die Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 ZwVwV ist ebenfalls nicht zu beanstanden. c) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich nach der Rechtsprechung des BGH nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (vgl. etwa BGH v. 10.01.2008 - V ZB 31/07, Rn. 11, zit. n. juris). d) Der Beschwerdewert war nach §§ 48 GKG, 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse an einer abändernden Entscheidung festzusetzen, also dem Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Vergütung und der vom Schuldner für zutreffend gehaltenen Vergütung. e) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Dies gilt auch im Hinblick auf § 18 ZwVwV. Denn die tatbestandliche Ausgestaltung dieser Vorschrift ist für die Festsetzung der Vergütung im vorliegenden Fall nicht erheblich.