Beschluss
2 T 99/10
LG Mühlhausen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMUEHL:2010:0609.2T99.10.0A
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Leitsätze
Prozesskostenhilfe nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung (Rn.8)
.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 5. April 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sondershausen vom 2. März 2010, Aktz.: 3 C 532/09, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prozesskostenhilfe nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung (Rn.8) . Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 5. April 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sondershausen vom 2. März 2010, Aktz.: 3 C 532/09, wird zurückgewiesen. Der Antrag des Beklagten, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Mit Urteil vom 24.02.2010 ist der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden. Über den von ihm mit Schriftsatz vom 30.11.2009 gestellten Prozesskostenhilfeantrag war zuvor nicht entschieden worden. Dies Prozesskostenhilfegesuch hat das Amtsgericht nachträglich als unbegründet zurückgewiesen, wogegen sich die sofortige Beschwerde des Beklagten richtet. Gegen das Urteil selbst hat er kein Rechtsmittel eingelegt. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden. Der Beklagte hat das Beschwerdeschreiben am 05.04.2010 in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts eingeworfen. Es hat am folgenden Tag lediglich den Eingangsstempel 01.04.2010 erhalten. Dieser Vortrag des Beklagten ist vom Amtsgericht bestätigt worden. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Darüber, ob für die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bestand - auch im Zeitpunkt der Entscheidungsreife im Dezember 2009 - kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Dem steht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils entgegen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unterliegt mit Blick auf ihre Funktion, dem Antragsteller alsbald die erforderliche Klarheit zu verschaffen, ob seine Mittellosigkeit als Hindernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausgeräumt wird, einem besonderen Beschleunigungsgebot. Über einen Prozesskostenhilfeantrag ist deshalb zu entscheiden, sobald der Antrag vollständig vorliegt und der Gegner dazu gehört wurde. Verzögert das Gericht die Entscheidung, so kann dies nicht zu Lasten der antragstellenden Partei gehen. Der Mittellose darf durch die Säumigkeit des Gerichts weder benachteiligt noch um die beantragte Prozesskostenhilfe gebracht oder in seiner Rechtsverfolgung behindert werden. Trägt ein Gericht, das über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat, dem Beschleunigungsgebot nicht hinreichend Rechnung, so kann es keinen sachlichen Grund geben, den Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schmälern oder ihn schlechter zu stellen, als im Falle einer rechtzeitigen Entscheidung über sein Gesuch. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist daher nicht der Erkenntnisstand der (verspäteten) gerichtlichen Entscheidung, sondern derjenige, der bei Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages gegeben war, zu Grunde zu legen. Dies lässt sich nicht zuletzt daraus ableiten, dass eine einmal bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich für den gesamten Rechtszug erhalten bleibt, ohne dass es etwa darauf ankäme, ob sich die Einschätzung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch das Gericht nachträglich ändert. Es wäre mit Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren, wenn ein Gericht das Ergebnis der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache einschließlich einer etwaigen Beweisaufnahme abwarten dürfte, um den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Lichte der dort gewonnenen Erkenntnisse mangels Aussicht auf Erfolg zeitgleich mit der Hauptsacheentscheidung abzulehnen. Ein solches Vorgehen würde das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe seiner Wirkungen berauben. Hinreichende Erfolgsaussicht über die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO besteht stets dann, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen eigener Sachdarstellung und der von ihm gegebenenfalls eingereichten Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn zur Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird. In einem solchen Fall läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (BayVGH, Beschl. v. 12.01.2009, Aktz.: 19 C 08.3012, rech. n. Juris, RN 4 ff. m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.07.1997, Aktz.: 2 W 1/97, rech. n. Juris, = NJW-RR 1998, S. 1228 f.). In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der um Prozesskostenhilfe Nachsuchende zwar gegen die ablehnende PKH-Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt hat, nicht aber Berufung gegen das Endurteil, steht einer Abänderung der PKH-Entscheidung die materielle Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils entgegen. § 114 ZPO, der ausdrücklich auf den Ausgang des Rechtsstreits, d. h. eines Prozessverhältnisses zwischen bestimmten Parteien abstellt, verdeutlicht, dass auch rechtskraftfähige Entscheidungen, die zwischen den Parteien ergangen sind, Berücksichtigung finden müssen (OLG Nürnberg Beschl. v. 31.10.2003, Aktz.: 3 W 3340/03, zit. N. Juris, RN 6, = FamRZ 2004, S. 1219 f.; OLG Köln, Beschl. v. 16.06.1997, Aktz.: 14 WF 65/97, rech. n. Juris, RN 15, = NJW-RR 1998, S. 511). Eine rückwirkende PKH-Bewilligung nach Abschluss der Instanz kommt dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bereits eine für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidung in der Hauptsache ergangen und rechtskräftig geworden ist, weil der Beschwerdeführer sie nicht angefochten hat. In einem solchen Fall kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, das für die Entscheidung über die Hauptsache zuständige Gericht, habe in der Sache falsch entschieden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.1993, Aktz.: 9 W 20/93, rech. n. Juris, RN 7, = JurBüro 1994, S. 176). Entgegen der Auffassung des OLG Nürnberg (a. a. O., RN 7) kann es bei einer solchen Fallkonstellation auch nicht darauf ankommen, ob im Zeitpunkt der Entscheidungsreife (hier Dezember 2009) eine Erfolgsaussicht zu bejahen gewesen wäre. Das Amtsgericht hat zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden. Aus seinem Endurteil ergibt sich, dass es keine Erfolgsaussicht bejaht hat. Würde das Beschwerdegericht diese Prüfung nachholen, würde es gegebenenfalls eine Erfolgsaussicht bejahen, die an der Verurteilung des Beklagten nichts ändern kann. Eine Erfolgsaussicht zu prüfen, ohne dass es materiell hierauf überhaupt ankommen kann, sieht das Gesetz nicht vor. Wie oben ausgeführt, ist § 114 ZPO stets auf einen konkreten Fall bezogen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Selbstzweck. Für hypothetische Erwägungen zur Erfolgsaussicht bei Antragstellung oder Entscheidungsreife ist dann kein Raum mehr, wenn die Partei mit der Beschwerdeeinlegung bis zum Erlass der Hauptsachenentscheidung zuwartet und diese nicht angreift (OLG Köln a. a. O.). Gegen eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung spricht des Weiteren, dass sie der Beklagte erkennbar selbst nicht will. Er will lediglich von den Honorarforderungen seiner Prozessbevollmächtigten freigestellt werden. An dem Ziel, eine Verurteilung abzuwehren, ist er nicht (mehr) interessiert. Dies hat er unmissverständlich dadurch kundgetan, dass er keine Berufung eingelegt hat. Die Einlegung eines Rechtsmittels wäre ihm dagegen ohne finanzielle Belastung möglich gewesen. Er hätte zur Niederschrift auf der Geschäftsstelle des Landgerichts den Antrag stellen können, ihm für eine beabsichtigte Berufung ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Gleichzeitig hätte er die eingelegte sofortige Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung weiter verfolgen können. Für diesen Fall wäre die Berufungskammer berufen gewesen, die erstinstanzliche Entscheidung sowohl bezüglich des Prozesskostenhilfegesuchs als auch in materieller Hinsicht zu überprüfen. Hier ist anzumerken, dass das Gesetz selbst Konstellationen vorsieht, bei denen Prozesskostenhilfeentscheidungen nicht überprüft werden dürfen. Zu verweisen ist hier auf § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach eine sofortige Beschwerde nicht stattfindet, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt. Hindert hier das Gesetz eine Überprüfung, ist es dort das Nichteinlegen eines Rechtsmittels, sei es bewusst und gewollt, sei es durch Nachlässigkeit. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, der es gebieten könnte, den einen Fall anders zu behandeln als den anderen; im Gegenteil, der, der es unterlässt, ein Rechtsmittel einzulegen, verdient geringeren Schutz. Die gegen diese Auffassung vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. § 114 ZPO spreche von einer beabsichtigten Rechtsverfolgung, also von einer Prognose und eine einmal bewilligte Prozesskostenhilfe könne nicht mit der Begründung aufgehoben werden, im Verlauf des Verfahrens sei die Erfolgsaussicht weggefallen. Dieser Grundsatz würde, wenn man für die Erfolgsprognose auf den späteren Zeitpunkt der Entscheidung abstellen würde, faktisch außer Kraft gesetzt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.01.2000, Aktz.: 11 WF 3839/99, rech. N. Juris, RN 12, = MDR 2000, S. 657). Hierbei wird übersehen, dass eine Prognose nicht mehr stattfinden kann, wenn die Entscheidung, deren Gestalt und Inhalt prognostiziert werden soll, bereits rechtskräftig, also unabänderlich geworden ist. In einem solchen Fall geht es de facto nicht um eine Prognose, sondern darum, einen Fehler des entscheidenden Gerichts nachträglich zu korrigieren. Dabei wird nicht mehr die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –verteidigung in den Blick genommen, sondern die Frage beantwortet, wie jenes Gericht rechtmäßig hätte handeln müssen. Der Grundsatz, dass die Prozesskostenhilfe nicht wieder aufgehoben werden darf, wenn sich im Verlauf des Verfahrens die Erfolgsaussichten verschlechtern, wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Bei einer rechtskräftigen Entscheidung in Verbindung mit einer nicht getroffenen PKH-Entscheidung gibt es nichts, was nachträglich aufgehoben werden würde und könnte. Es ist auch nicht zu erkennen, dass gegen ein faires Verfahren verstoßen wird, wenn die Rechtskraft die Grenze einer Prognoseentscheidung darstellt (so aber OLG Nürnberg v. 11.01.2000 a. a. O.). Wie oben bereits erwähnt, hat es die mittellose Partei in der Hand, von Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. Ist ein solches nicht statthaft, treffen unterlassene Handlungen nicht nur mittellose Parteien. Auch der Hinweis auf grobe Unbilligkeiten und eventuelle Verfahren wegen Amtspflichtverletzung, die nur in dem Fall vermieden werden könnten, dass bei einer verzögerten Entscheidung, die nicht auf einem Verschulden der antragstellenden Partei beruhe, auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abgestellt werde (so weiter OLG Nürnberg v. 11.01.2000, a. a. O.), vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass offen bleibt, was unter groben Unbilligkeiten verstanden werden soll, liegt es in der Natur der Sache, dass auch bei Gerichtsentscheidungen Fehler vorkommen können. Diese zu korrigieren ist Aufgabe der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel. Auch die Regulierung von Amtspflichtverletzungen ist an anderer Stelle geregelt. Sie unterliegt eigenen Regeln insbesondere Voraussetzungen, die nicht im Rahmen der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung geprüft werden können. Eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 114 ZPO, auch wenn sie nachträglich getroffen werden soll, unterliegt anderen Kriterien als die Begründung einer Amtspflichtverletzung. Auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels soll auch an dieser Stelle hingewiesen werden, bei dessen Unterlassung in einem etwaigen Amtspflichtverletzungsverfahren an ein Mitverschulden zu denken wäre. Hierher gehört auch der Einwand, durch die Rechtskraft werde der Schaden nicht behoben, den die Partei durch die verzögerliche Bearbeitung ihres PKH-Gesuchs erlitten habe (Zöller-Herget/Philippi, Komm. Zur ZPO, 27. Aufl., RN 47 zu § 119). Hierauf ist nur zu erwidern, dass dies auch nicht Aufgabe der Rechtskraft ist. Bleibt bzw. ist die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei durch die eingetretene Rechtskraft den Gebührenansprüchen des Gerichts und/oder ihrer Prozessbevollmächtigten ausgesetzt, muss sie den gesetzlich vorgeschriebenen Weg beschreiten, der vorgesehen ist, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Für ein solches Verfahren kann sie gleichfalls Prozesskostenhilfe beantragen. Nur dieser Weg verbleibt auch der nicht mittellosen Partei, die meint, ihr sei durch gerichtliches Handeln ein Schaden entstanden. Da die sofortige Beschwerde somit unbegründet ist, war sie, wie geschehen, zurückzuweisen.