Endurteil
23 O 5773/19
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Beweislast dafür, dass ein Fahrzeug wegen einer ruckelnden Beschleunigung und wegen eines defekten adaptiven Fernlichts nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, sowie dafür, dass diese Mängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen, trägt der Käufer; kann der gerichtlich bestellte Sachverständige die Mängel bei Testfahrten nicht feststellen, ist der Nachweis für das Vorliegen der behaupteten Mängel nicht erbracht. (Rn. 24 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beweislast dafür, dass ein Fahrzeug wegen einer ruckelnden Beschleunigung und wegen eines defekten adaptiven Fernlichts nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, sowie dafür, dass diese Mängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen, trägt der Käufer; kann der gerichtlich bestellte Sachverständige die Mängel bei Testfahrten nicht feststellen, ist der Nachweis für das Vorliegen der behaupteten Mängel nicht erbracht. (Rn. 24 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 46.347,05 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufvertrages an die Leasinggeberin. Der Rücktritt von dem Kaufvertrag ist nicht wirksam. 1. Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung in den Leasingbedingungen berechtigt, Gewährleistungsrechte wegen Sachmängeln aus dem Kaufvertrag zwischen der Käuferin und Leasinggeberin und der Beklagten geltend zu machen. 2. Der von der Klägerin erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nicht wirksam. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt wegen Sachmängeln vorliegen. Ist eine Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle eines wirksamen Rücktritts die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben. Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Sachmangels ist der Gefahrübergang, das ist in der Regel die Übergabe der Sache (Weidenkaff, in Palandt, 80. Auflage 2021, § 434, Anm. 8). Die Klägerin trägt die Beweislast, dass das Fahrzeug wegen einer ruckelnden Beschleunigung und wegen einem defekten adaptiven Fernlicht nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, und dass diese Mängel bei Gefahrübergang, d.h. spätestens bei der Auslieferung an sie, vorlagen. Diesen Nachweis hat sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts erbracht. Der Sachverständige Dipl.-Ing (FH) … hat das Fahrzeug untersucht und in dem Zeitraum vom 03.08.2020 bis zum 06.08.2020 tagsüber, bei Dunkelheit, im innerstädtischen Bereich sowie auf Bundesstraßen und Autobahnen umfangreiche Testfahrten durchgeführt. Bei diesen Testfahrten konnte der Sachverständige die von der Klägerin monierten ruckartigen und mit Vibrationen verbundenen Beschleunigung nicht feststellen. Er konnte auch nicht beurteilen, ob die Ursache für die von der Klägerin im Juli 2018 erstmals gegenüber der Beklagten gerügte ruckartig und mit Vibrationen verbundene Beschleunigung bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges am 12.09.2017 angelegt war. Auch nach Auswertung der Diagnoseprotokolle konnte er keine Aussage machen, ob diese Beanstandung des Klägers bereits bei der Übergabe in dem Fahrzeug angelegt war. Bei den Testfahrten funktionierten das adaptiven Fernlicht und der Fernlichtassistent ordnungsgemäß. Der Sachverständige konnte auch nach Auswertung der Diagnoseprotokolle nicht bestätigen, dass der Ausfall des adaptiven Fernlichts im September 2018 bereits bei der Übergabe in dem Fahrzeug angelegt war. Ebenso wenig konnte er bestätigen, dass ein sonstiger Defekt der Lichtanlage bereits bei der Übergabe in dem Fahrzeug angelegt war. Zwar erschien bei den Testfahrten viermal die Fehlermeldung „Adapt. Scheinw. überprüfen siehe Handbuch“. Diese Meldung konnte jedoch immer mit der Taste „o. k.“ quittiert werden, wonach das adaptiven Lichtsystem jeweils störungsfrei funktionierte. Nach dem Abschluss der Probefahrten konnte der Sachverständige bei dem Auslesen des Fehlerspeichers zwar einen Fehler im Steuergerät des rechten Scheinwerfers auslesen. Er führt die Fehlermeldungen während der Testfahrten auf diesen Defekt zurück. Dass dieser Defekt bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges angelegt war, konnte er jedoch wiederum nicht bestätigen. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 ZPO.