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Endurteil

27 O 8010/20

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage erweist sich als zulässig, jedoch unbegründet. A. Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 95.250,00 Euro, Feststellung der Schadensersatzpflicht oder Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung nach § 280 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat den Prospekt unstreitig vor Zeichnung der Beteiligung erhalten. Durch den Prospekt wurde der Kläger über die relevanten Aspekte der Beteiligung aufgeklärt. Prospektfehler lagen nicht vor. Auf die Frage, inwieweit eine zusätzlich ausreichende Aufklärung durch die Telefonate erfolgte und auf die Frage der Verjährung kommt es daher nicht an. Im Einzelnen: I. Irreführende und falsche Tatsachenbehauptungen zur Marktsituation liegen im Prospekt nicht vor. Insbesondere wurde die Marktsituation nicht verharmlosend dargestellt. Bereits auf S. 8 des Prospekts heißt es „Derzeit ist es nicht möglich vorherzusagen, wann die Talsohle durchschritten sein wird.“. Der Prospekt stellt weiter auf den Seiten 32 ff. die im Zeitpunkt der Emission des Prospekts aktuelle Situation der Schifffahrt detailliert dar. Dabei geht der Prospekt insbesondere auf das Vorliegen der Krise und ihre Auswirkungen ein. Soweit die Klagepartei darauf abstellt, der Prospekt würde die Marktsituation so darstellen, dass sie sich in einer nachhaltigen Erholungsphase befinde, folgte das Gericht dem nicht. Der Prospekt macht ausreichend deutlich, dass sich der Markt derzeit in einer Krise befindet. Die besonderen Chancen werden gerade dadurch abgeleitet, dass zu einem Zeitpunkt investiert wird, zu welchem ein Wachstum noch nicht gegeben ist. Damit stellt der Prospekt die damals herrschende Marktsituation richtig und umfassend dar. (vgl. auch OLG München, Urteil vom 13.09.2018, 8 U 2634/17). II. Soweit die Klagepartei vorbringt, der Prospekt täusche einen lediglich vorrübergehenden Chartereinbruch wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise vor, folgt das Gericht dem nicht. Bereits die von der Klagepartei zitierte Passage auf Seite 32 des Prospekts, wonach sich durch die Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten und die seither anhaltende Wirtschaftskrise die Güterströme und damit auch die Nachfrage auf den Schiffsmärkten spürbar reduziert habe, ergibt sich nicht der Eindruck, dass der Einbruch der Charterraten vorwiegend durch die Finanz- und Wirtschaftskrise bedingt sei. Denn die zitierte Passage spricht lediglich von einer Reduktion aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise. Der Passage ist nicht zu entnehmen, dass dies der alleinige Grund für die derzeitige Krise sei. Auf Seite 34 des Prospekts heißt es vielmehr: „Nach zuletzt erzielten Rekordraten im Jahr 2004 und dem Höhepunkt Mitte 2005 erfolgte bis Herbst 2008 ein sukzessiver Rückgang der Charterraten auf den langfristigen Durchschnitt. (…) Bis Oktober 2008 wurden viele große Schiffseinheiten in Auftrag gegeben. Dies führte dazu, dass das Angebot an Stellplatzkapazitäten stark angestiegen ist. In Kombination mit den Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise sind dadurch Überkapazitäten entstanden.“ Damit stellt der Prospekt eindeutig und für den durchschnittlichen Anleger gut verständlich dar, dass – nicht allein durch Weltwirtschaftskrise im Jahr 2008/2009 bedingte – Überkapazitäten bestehen. Die Ausführungen täuschen gerade keinen nur vorübergehenden Charterrateneinbruch vor (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22.05.2019, 8 U 78/19). III. Ein Prospektfehler ist auch nicht in der angestrebten Rendite von 8% zu sehen. Auf Seite 12 des Prospekts heißt es: „(…) Historische Schiffsfonds haben laut einer Studie des Analystenhauses F GmbH einen Vermögenszuwachs nach Steuern von 6,7% p.a. bei einer mittleren Laufzeit von ca. 11 Jahren erzielt. Im Rahmen der Studie wurden darüber hinaus im Jahr 2002 neun historische antizyklisch investierende Schiffsfonds ausgewertet, deren Ergebnisse heute bereits feststehen. Danach haben antizyklisch investierende Schiffsfonds einen überdurchschnittlichen Vermögenszuwachs nach Steuern von ca. 14,5% p.a. erzielt. Auf Basis dieser Erfahrungen strebt der Emittent an, für die Anleger einen durchschnittlichen Vermögenszuwachs in Höhe von ca. 8% p.a., bezogen auf das gesamte Emissionskapital, zu erzielen. (…)“ Soweit die Klagepartei hiergegen einwendet, dass der Vermögenszuwachs auf keiner belastbaren Datenlage beruhe, folgte das Gericht dem nicht. Der Prospekt verweist verständlich auf die Studie der F GmbH, sodass dem Anleger die vorhandene Datenbasis vor Augen geführt wird. Ein Fehler kann hierbei nicht darin gesehen werden, dass historische Renditen grundsätzlich nicht für die Zukunft übertragbar seien. Eine derartige Behauptung wird im Prospekt nicht aufgestellt. Es ist für den durchschnittlich informierten Anleger klar, dass nur weil frühere Fonds eine gewisse Rendite erwirtschaftet haben, dies bei dem jetzigen Fonds nicht der Fall sein muss. Auch ist ein Prospektfehler nicht darin zu sehen, dass die antizyklisch investierenden Schiffsfonds einen nicht repräsentativen Ausschnitt darstellen würde. Diese Erkenntnis ergibt sich für den Anleger bereits aus dem Prospekt, da auf Seite 34 mitgeteilt wird, dass die Auswertung auf 508 Schiffsfonds beruht. Der Anleger weiß daher bereits aus der Durchsicht des Prospekts, dass die antizyklisch investierenden Schiffsfonds nicht repräsentativ für alle, also auch nicht antizyklisch investierende Schiffsfonds, sind. Das OLG München hat dazu im Beschluss vom 22.05.2019 (8 U 78/19) ausgeführt: „(…) Dabei verkennt die Klageschrift jedoch: Der Prospekt täuscht keine Datenlage vor (die besonders belastbar ist o.ä.); er benennt vielmehr konkret eine Studie einer genaue bezeichneten GmbH, die der interessierte Anleger aufgrund dieser Charakterisierung ohne Weiteres ermitteln und näher prüfen kann. Dass der Prospekt dieser Studie einen tatsächlichen Inhalt unterstellt, den diese Studie nicht aufweist, behauptet die Klageschrift nicht. Der Prospekt enthält im Übrigen a.a.O. zweimal das Adjektiv historisch und macht auch dadurch auf den ohnehin allgemein bekannten und daher nicht weiter aufklärungsbedürftigen Umstand aufmerksam, dass in der Vergangenheit (vor 2002) erzielte Renditen nicht auf die Zeit ab 2010 projiziert werden können; dass die Studie (nur) neun antizyklisch investierende Fonds ausgewertet hat, erwähnt der Prospekt explizit. ee) Selbst wenn man den Prospektinhalt („Emittent“ strebt 8% an“) als Prognose versteht, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die relevanten höchstrichterlichen Kriterien (sorgfältige Ermittlung der der Prognose zugrunde gelegten Tatsachen, keine ex-ante Unvertretbarkeit der Prognose) tangiert wären, für deren Überschreiten der Prospektverantwortliche bzw. der mit diesem Prospekt Aufklärende haften würde.“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Soweit die Klagepartei nunmehr auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München im Verfahren 23 Kap 4/17 verweist, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Betrachtung. Es handelt sich grundsätzlich um zwei unterschiedliche Fonds und zwei unterschiedliche Sachverhalte. Aus der Anlage ergibt sich, dass das Oberlandesgericht einen Prospektfehler darin sieht, dass hier nicht offengelegt wurde, dass Erfahrungen des Geschäftsführers in die vorhandenen Zahlen eingeflossen sind. Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass die Prospekterstellung im Verfahren 23 KAP 4/17 deutlich später erfolgte als im vorliegenden Verfahren und daher weitere Erfahrungen existierten. Die Sachverhalte sind demnach nicht vergleichbar. Aus den Ausführungen in dem Verfahren 23 KAP 4/17 können daher keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren gezogen werden. Das Gericht geht angesichts der vorliegenden Formulierung zudem nicht von einer Prognose im engeren Sinne aus. Der Wortlaut „strebt an“ spricht – auch vor dem Hintergrund der nicht absehbaren Investitionen eines Blind-Pools – erheblich für eine bloße Zielsetzung. Jedenfalls ist die Formulierung aber nicht irreführend und hält auch den höchstrichterlichen Anforderungen an Prognosen in Emissionsprospekten stand. Eine nicht eingetretene Prognose führt grundsätzlich nur dann zu einem haftungsbegründenden Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und ex-ante nicht vertretbar war (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1312). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die beklagte Partei hat im Prospekt die Ergebnisse historische Schiffsfonds offengelegt. Angesichts der historischen Rendite bei der vergleichbaren Gruppe der antizyklisch investierenden Schiffsfonds erscheint eine Prognose – so man entgegen dem oben stehenden von einer solchen ausgehen würde – von 8% als vertretbar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass eine genaue Prognose der Renditemöglichkeiten angesichts der Tatsache, dass jede Krise unterschiedlich ist und daher die Entwicklung bei antizyklischen Investments nicht vorhergesagt werden kann und der Konstruktion als Blind-Pool-Fonds. Aufgrund dieser Unsicherheiten erscheint der Prospektinhalt, der versucht sich der angestrebten Rendite unter Berücksichtigung von historischen Entwicklungen bei Fonds anzunähern, nachvollziehbar. Dem Anleger werden insofern sämtliche vorhandenen Tatsachen offengelegt. IV. Im Prospekt werden auch keine wesentlichen Aspekte der Studie der Firma F GmbH verschwiegen. Auf Seite 12 führt der Prospekt aus: „Historische Schiffsfonds haben (…). Im Rahmen einer Studie wurden darüber hinaus im Jahr 2002 neun historische antizyklisch investierende Schiffsfonds ausgewertet, deren Ergebnisse durch Schiffsverkauf heute bereits feststehen“. Das mehrfach verwendete Adjektiv „historisch“ legt eindeutig offen, dass der Prospekt nur auf bereits aufgelöste Fonds abstellt (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.05.2019, 8 U 78/19). Zudem führt der Prospekt auf Seite 34 aus: „Die gesamte Auswertung der FMG GmbH basiert auf 508 Schiffsfonds aus dem Emissionszeitraum 1969-2006. Die Schiffe wurden zwischen 1977 und 2008 verkauft.“ Auch aus dieser Information, wonach die Schiffe bis 2008 verkauft wurden, ergibt sich, dass es sich um abgeschlossene Schiffsfonds gehandelt hat. Der von der Klagepartei vorgetragene Prospektfehler liegt daher nicht vor. V. Soweit der Kläger ausführt, der Prospekt enthalte eine unplausible Mittelverwendungsprognose, verfängt dieses Argument nicht. Das OLG München führt dazu aus: „Aus dem Blind-Pool-Konzept des Fonds (den der Prospekt erwähnt, der auch der Klägerin bekannt war und den sie auch a.a.O. erwähnt) folgt, dass Anschaffungsnebenkosten noch unbekannt waren; diese Nebenkosten konnten je nach Art des (noch nicht feststehenden Investitionsobjekts auch stark variieren; die Angabe solcher Nebenkosten war daher nicht möglich“ (OLG München, Beschluss vom 22.05.2019, 8 U 78/19) So liegt der Fall auch im streitgegenständlichen Fall. Den überzeugenden Ausführungen schließt sich das entscheidende Gericht an. Der Prospekt ist insoweit nicht fehlerhaft. VI. Der Prospekt enthält entgegen der Auffassung des Klägers auch keine unrichtige und nicht plausible Prognose der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Das OLG München führt dazu aus: „(…) Die Klageschrift zeigt keine Fehler bei der Ermittlung der der Prognose zugrunde liegenden Tatsachen auf. Sie legt auch keine Umstände dar, die eine ex-ante Unvertretbarkeit der Prognose belegen könnten; insbesondere erfüllt die Klägerin ihre entsprechende Darlegungslast nicht dadurch, dass sie lediglich vorträgt, dass sich die Prognose nicht bewahrheitet habe. Vielmehr spricht gegen eine solche Unvertretbarkeit der von der Klägerin selbst vorgetragene Umstand, dass anstatt prognostizierter ca. 3,2 Mio. € immerhin ca. 2,2 Mio. € erwirtschaftet wurden.“ (OLG München, Beschluss vom 22.05.2019, 8 U 78/19) So liegt der Fall auch hier. Das Gericht schließt sich daher den überzeugenden Ausführungen des OLG München an. Die Behauptung des Klägers, dass die Erzielung von Umsatzerlösen in Höhe von rund ca. 3,2 Mio. € unrealistisch gewesen seien, kann der Kläger nicht weiter konkretisieren. Der Prospekt ist insoweit nicht fehlerhaft VII. Entgegen der Auffassung der Klagepartei auf den Seiten 27 ff. der Klage stellt der Prospekt die Ergebnisverteilung nicht intransparent dar. Auf Seite 12 des Prospekts ist unter der Überschrift „Ergebnisverteilung“ ausgeführt: „(…) Im Verhältnis zum Kapitaleinsatz nehmen die Gründungsgesellschafter somit überproportional an den Gewinnen und Auszahlungen teil. (…)“ Dazu hat das OLG München in seinem Urteil vom 13.09.2018 (Az. 8 U 2634/17) wie folgt ausgeführt: „(…) Die Darstellung im Prospekt zum Fonds 1 zur asymmetrischen Ergebnisverteilung zwischen den Gründungsgesellschaftern und den Anlegern ist (…) nicht fehlerhaft. (…) Denn der durchschnittliche informierte Anleger kann diesen Angaben entnehmen, dass die Gründungsgesellschafter im Verhältnis zu dem von ihnen erbrachten Kapitaleinsatz überproportional an den Gewinnen und Auszahlungen teilnehmen, sodass der Prospekt den Anleger insoweit zutreffend aufklärt und daher kein Prospektfehler vorliegt.“ Diesen Ausführungen schließt sich das entscheidende Gericht an. Ein Prospektfehler ist daher insoweit nicht ersichtlich. VIII. Der Prospekt enthält entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Ausführungen, die in irreführender Weise gute Markt- und Beschäftigungsaussichtigen aufgrund sogenannter Phasing-Out-Vorschriften darstellen. Die Darstellung des Klägers, der Prospekt vermittelte das Bild, dass bis zum Jahr 2010 alle Einhüllentanker aus dem Markt ausgesondert werden müssten, verfängt nicht. Auf Seite 42 des Prospekts heißt es lediglich: „Bis Ende 2010 sind mit wenigen Ausnahmen alle Einhüllentanker aus der Rohöl- und Ölproduktfahrt zu nehmen.“ Der Prospekt macht damit deutlich, dass sich Einhüllentanker speziell ungeeignet für den Öltransport sind und daher mit Ausnahmen aus diesem Sektor zu nehmen sein werden. Auch im Übrigen verfangen die Argumente des Klägers nicht. Auch das OLG München ging in seinem Beschluss vom 22.05.2019 (Az. 8 U 78/19) daher von einer fehlerfreien Darstellung im Prospekt dar. Diesen Ausführungen schließt sich das entscheidende Gericht an. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO. D. Ein Wiedereintreten in die mündliche Verhandlung war aufgrund der Schriftsätze vom 15.2.2021 und 17.2.2021 nicht geboten, § 156 ZPO.