Endurteil
25 O 18549/18
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine zufällige Weiterleitung einer im Ausland getätigten Äußerung durch Dritte begründet keinen Deliktsgerichtsstand wegen eines Erfolgsorts im Inland. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gutachterliche Stellungnahme, ein Kunstwerk sei eine Fälschung, ist ein Werturteil, das aufgrund von Indizien getroffen wird; bei vertretbarer Würdigung der Indizien kann eine Änderung der subjektiven Wertung nicht durch Einholung eines Gerichtsgutachtens erzwungen werden. (Rn. 46 und 71 – 73) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zufällige Weiterleitung einer im Ausland getätigten Äußerung durch Dritte begründet keinen Deliktsgerichtsstand wegen eines Erfolgsorts im Inland. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die gutachterliche Stellungnahme, ein Kunstwerk sei eine Fälschung, ist ein Werturteil, das aufgrund von Indizien getroffen wird; bei vertretbarer Würdigung der Indizien kann eine Änderung der subjektiven Wertung nicht durch Einholung eines Gerichtsgutachtens erzwungen werden. (Rn. 46 und 71 – 73) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 150.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist unzulässig. Eine internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts bzw. der deutschen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ist nicht gegeben. Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ist international zuständig das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis einer unerlaubten Handlung eingetreten ist oder einzutreten droht. Das schädigende Ereignis ist sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort eingetreten, wobei der Ort des Geschehens als Handlungsort, der Ort des Schadenseintritts als Erfolgsort bezeichnet wird (BeckOK ZPO/Thode Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 81 f.). 1. Der Handlungsort, der Ort des ursächlichen Geschehens (EuGH, NJW 1977, 493. Rn. 15 ff.) liegt dort, wo die Handlung ganz oder teilweise ausgeführt wurde oder deren Ausführung unmittelbar bevorsteht. Bei Distanzdelikten ist der Ort der Handlungsort, an dem das schädigende Ereignis seinen Ausgang nahm. Bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie bei Angriffen auf die Ehre, ist der Handlungsort an dem Ort, an dem die deliktische Handlung vorgenommen worden ist (EuGH, EuZW 1995, 248 Rn. 24; BeckOK ZPO/Thode Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 84 f.) Da die Beklagte die Begutachtung des streitgegenständlichen Bildes unstreitig in Italien vornahm, dort die Expertise (Anlage K2) verfasste und dort die streitgegenständliche Einschätzung, dass es sich bei dem Bild um eine Fälschung handele, äußerte, ist der Handlungsort Italien. 2. Der Erfolgsort liegt dort, wo das geschützte Rechtsgut tatsächlich oder voraussichtlich verletzt wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Erfolgsort der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zulasten des Betroffenen eintreten (EuGH, EuZW 1995, 248 Rn. 28). Der Ort der mittelbaren Folgeschäden ist für die Zuständigkeitsbegründung gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO nicht relevant (EuGH, EuZW 1995, 765 Rn. 14). Der Ort an dem der Schaden lediglich entdeckt wird, begründet ebenso keine Zuständigkeit nach der vorgenannten Vorschrift (EuGH, EuZW 1999, 56 Rn. 26; BeckOK ZPO/Thode Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 92). Erfolgsort ist nur ein Ort, an dem der Handelnde mit einem Handlungserfolg rechnen musste (MüKoZPO/Gottwald Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 57). In äußerungsrechtlichen Streitigkeiten ist Erfolgsort der Sitz des Adressaten der streitgegenständlichen Äußerung (BGH, GRUR 2006, 351). Nach diesem Maßstab ist ein Erfolgsort in Deutschland nicht ersichtlich. Ausweislich der Anlagen K 13 und B 2 standen die Kläger allein mit Sotheby’s in München, die Beklagte einzig mit Sotheby’s Mailand in Kontakt. Die Äußerung der Beklagten erfolgte in italienischer Sprache gegenüber Sotheby’s Mailand. Dass die gegenüber Sotheby’s Italien getroffene Äußerung später an die Kläger in Deutschland weitergeleitet wurde, vermag einen deutschen Gerichtsstand nicht zu begründen. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass ihre Äußerung auch nach Deutschland gelangte. Der Umstand, dass es sich bei Sotheby’s um ein internationales Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Ländern, unter anderem Deutschland, handelt, ändert hieran nichts. Denn für die Begründung der internationalen Zuständigkeit kommt es nicht auf die theoretische Möglichkeit einer Verletzungshandlung aufgrund einer theoretischen Möglichkeit der Weiterleitung der streitgegenständlichen Äußerung an, sondern darauf, dass zum Zeitpunkt der Äußerung Anhaltspunkte bestanden, aufgrund derer die Beklagte davon ausgehen musste, dass ihre Äußerung Adressaten in Deutschland zur Kenntnis gelangen würde. Dies vermochte die Klagepartei jedoch nicht hinreichend darzulegen. Soweit die Kläger die Behauptung der Beklagten, ihr habe in Bezug auf das streitgegenständliche Werk ein Fragebogen unter anderen mit den persönlichen Daten der Eigentümer nicht vorgelegen, mit Nichtwissen bestreiten, ist dieses unbeachtlich, § 138 Abs. 4 ZPO. Das Werk wurde von Sotheby’s im Auftrag der Kläger bei der Beklagten zur Authentifizierung eingereicht. Ob hierbei ein Fragebogen eingereicht wurde oder nicht, ist ein Umstand, den die Kläger durch entsprechende Nachfrage bei Sotheby’s in Erfahrung bringen können bzw. sich diesbezüglich zumindest bemühen müssten. Im Übrigen ist die Klagepartei für Umstände, die die internationale Zuständigkeit des hiesigen Gerichts begründen sollen, darlegungs- und beweisbelastet. Die Kläger behaupten die Einreichung eines Fragebogens im hiesigen Fall aber selbst nicht. Vielmehr tragen sie lediglich vor, dass sie davon ausgegangen seien und darauf vertrauen durften, dass das von ihnen beauftragte Auktionshaus Sotheby’s einen Fragebogen ausgefüllt an die Beklagte übermittelt hat. Dass die Beklagte ihren früheren, möglicherweise anders verstandenen Vortrag im Laufe des hiesigen Rechtsstreits revidierten, vermag hieran nichts zu ändern. Der Beklagten steht es frei, ihren Vortrag zu korrigieren bzw. klarzustellen. Die Beklagte musste auch nicht aus dem vorhandenen Archivmaterial sowie der hieraus ersichtlichen deutschen Provenienz darauf schließen, dass die von ihr 2014 getätigte Aussage an deutsche Empfänger gerichtet sein würde. Wie die Kläger selbst ausführen, stammte dieses Archivmaterial aus den Jahren 1969/1970. Aus der Person des Eigentümers vor mehr als 40 Jahren kann nicht auf die Person des aktuellen Eigentümers geschlossen werden. Über einen Zeitraum von über 40 Jahren sind mehrere Eigentümerwechsel keineswegs ausgeschlossen und finden diese auf dem international ausgerichteten Kunstmarkt regelmäßig auch grenzüberschreitend statt. II. Die Klage ist darüber hinaus unbegründet. Der Klagepartei steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 824, 1004 analog BGB nicht zu, da die streitgegenständliche Äußerung – falls sie denn so, wie von der Klagepartei vorgetragen überhaupt gefallen ist, was die Beklagte in Abrede stellt, letztlich aber dahingestellt bleiben kann – weder eine Kreditgefährdung im Sinne von § 824 Abs. 1 BGB darstellt noch die Kläger in ihrem Eigentumsrecht oder Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. 1. Ausgangspunkt ist hierbei zunächst die zutreffende Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung. Denn diese ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BGH VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; VersR 2004, 343, 344). (BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 –, Rn. 14, juris). Danach ist die streitgegenständliche Äußerung, das Bild sei eine Fälschung, dahingehend zu verstehen, dass dieses nicht von Lucio Fontana angefertigt wurde. 2. Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Schlussfolgerung aus einer kunstwissenschaftlichen Begutachtung, die als Werturteil zu qualifizieren ist. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Sachverständigengutachten sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten. Gleichwohl ist rechtlich in der Regel der Schluss, den der Sachverständige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil und nicht die Behauptung einer Tatsache. Denn es liegt im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommen will, dass, selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht (BGH, Urteil vom 23.02.1999 – VI ZR 140/98; BGH, Urteil vom 18.10.1977 – VI ZR 171/76). Mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung lässt es sich aber nicht vereinbaren, den Verfasser eines solchen Gutachtens zum Widerruf dieser seiner subjektiven, auf seinen speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Untersuchungen beruhenden Überzeugung zu zwingen (BGH, Urteil vom 18.10.1977 – VI ZR 171/76). Gleiches gilt für wissenschaftliche Stellungnahmen. Ebenso wie ein Sachverständiger die Existenz einer Tatsache, über die er aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewissheit erlangt zu haben meint, im Ergebnis uneingeschränkt behaupten wird und hiermit in der Regel ein Werturteil äußert, handelt es sich auch bei wissenschaftlichen Stellungnahmen in der Regel um Meinungsäußerungen bzw. Wertungen. Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Behauptung im Einzelfall auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden kann, nämlich durch Verwendung besserer Erkenntnismittel oder die Aufdeckung von Irrtümern bei den dem Ergebnis vorangehenden Untersuchungen. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17). Gemessen daran, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung, dass es sich bei dem Bild um eine Fälschung handele, um die auf ihrer kunstsachverständigen Einschätzung beruhende subjektive Meinung und Bewertung der Beklagten und ihrer Commissione Artistica (zur Einordnung einer Bezeichnung eines Kunstwerks als nicht echt vgl. auch LG Köln, Urteil vom 25.02.2013 – 24 O 374/12 und LG Berlin, Urteil vom 17.08.2006 – 23 O 201/06). Dies ergibt sich für den verständigen Empfänger der Äußerung bereits daraus, dass der Künstler Lucio Fontana nicht mehr lebt und daher seine Urheberschaft betreffend ihm zugeschriebener Werke weder bestätigen noch negieren kann. Sämtliche Versuche, die Authentizität eines Werkes des verstorbenen Künstlers festzustellen, erschöpfen sich daher von vornherein auf die Sammlung und Bewertung von Indizien, die Rückschlüsse auf die Echtheit bzw. Unechtheit eines ihm zugeschriebenen Werkes ermöglichen, wie z.B. typische Charakteristika, die Provenienz etc. Dass es sich bei dem Ergebnis dieser Untersuchungen und Bewertungen stets um subjektive Schlussfolgerungen des das Bild Begutachtenden handelt, liegt für jeden erkennbar auf der Hand. Insofern ist die von der Klagepartei angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 29.06.2011 – I-15 U 195/08, in der es um die Aussage eines Künstlers bezüglich seines eigenen Werkes ging, auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Auch die von der Klagepartei zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.11.1990 – 6 W 98/90 ist auf den hiesigen Fall nicht übertragbar da es in der dortigen Entscheidung nicht um ein Kunstwerk, sondern um ein Industrieprodukt mit standardisierten Produkteigenschaften ging. An der Beurteilung, dass es sich vorliegend nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Wertungen handelt, ändert auch der Einwand der Klagepartei, das Gutachten der Beklagten sei nicht lege artis erfolgt bzw. die Begutachtenspraxis der Beklagten weiche erheblich vom Branchenstandard ab, nichts. Denn dies würde im Ergebnis nichts daran ändern, dass der Autor, der eine Untersuchung vorlegt und deren Ergebnisse darstellt, nur seine subjektive Wahrnehmung und das daraus gewonnene Urteil wiedergibt. Dem Wesen nach handelt es sich dann um die Kundgebung seiner subjektiven, gutachterlichen Überzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden kann, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums steht, aber immer ihrer Zielrichtung nach Wertung ist und von dem Empfänger auch so verstanden wird (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17). Auch aus der von der Beklagten in Anspruch genommenen Monopolstellung und deren Alleinstellungsmerkmal für die Authentifizierung von Werken des Künstlers Lucio Fontana auf dem Kunstmarkt folgt nichts anderes. Denn dies vermag zwar Äußerungen der Beklagten zur Authentizität von (vermeintlichen) Werken Fontanas ein besonderes Gewicht auf dem Kunstmarkt verleihen, ändert aber nichts daran, dass es sich bei ihrer Stellungnahme – wie bei Sachverständigen auf anderen Gebieten auch, denen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Erfahrung besonderes Gewicht beigemessen wird – um eine subjektive Bewertung handelt. 3. Da vorliegend schon keine Tatsachenbehauptung vorliegt, scheidet ein Anspruch aus § 824 BGB bereits aus diesem Grunde aus. Ob die streitgegenständliche Äußerung den Schutzbereich des Eigentums- bzw. allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger berührt bzw. geeignet ist, das Eigentumsrecht der Kläger bzw. ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht zu verletzen, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn der Eingriff in die vorgenannten Rechte ist jedenfalls nicht rechtswidrig. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 m.w.N.). Danach fällt bei Tatsachenbehauptungen bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013, 217, 218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 Rn. 12 m.w.N.; vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33). Bei Werturteilen ist maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 [248 f.]; BVerfGE 93, 266 [293 f.]). Vorstehendes gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentumsrecht der Kläger, wenn wie hier eine Beeinträchtigung der Eigentumspositionen durch Äußerungen geltend gemacht wird. Danach überwiegt hier das Recht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, sowie die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, der Beklagten das grundrechtlich verbürgte Interesse der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeit bzw. ihres Eigentums. a) Im Rahmen der gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Äußerung als Bewertung im Rahmen einer kunstwissenschaftlichen Begutachtung des streitgegenständlichen Bilds durch die Beklagte bzw. ihre Commissione Artistica darstellt, die auf hinreichender wissenschaftlicher Grundlage erfolgt ist (vgl. hierzu näher nachfolgend). Zudem war in die Abwägung einzustellen, dass an dem Aufzeigen von vermeintlichen Fälschungen des Werks des Künstlers Fontana ein berechtigtes Interesse der Beklagten als Verwalterin des künstlerischen Nachlasses Fontanas besteht und die streitgegenständliche Äußerung erkennbar mit dem Zweck erfolgte, das künstlerische Schaffen Fontanas sowie den Kunstmarkt vor vermeintlichen Fälschungen zu schützen. Ebenfalls war zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Äußerung die Klagepartei im Wesentlichen mittelbar beeinträchtigt. Die gerügte Äußerung bezieht sich allein auf das streitgegenständliche Werk und trifft keine Aussage zur Person der Kläger. Die Namen und die Person der Kläger werden weder genannt, noch sind sie aus der Äußerung erkennbar oder in sonstiger Weise herleitbar. Vielmehr wird allein das in ihrem Eigentum stehende Bild kritisch beleuchtet. Ein ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigender Vorwurf, etwa sie würden wissentlich gefälschte Werke Fontanas auf den Markt bringen, ist hiermit nicht verbunden. Zudem erfolgte die Äußerung nicht öffentlich, sondern im Rahmen einer von den Klägern selbst initiierten Authentifizierungsanfrage. Gleiches gilt in Bezug auf ihr Eigentumsrecht an dem Bild. Das Eigentumsrecht der Kläger an dem Bild als solches wird durch die Äußerung nicht in Abrede gestellt oder in sonstiger Weise unmittelbar beeinträchtigt. Vielmehr werden in erster Linie die Vermögensinteressen der Kläger berührt, da – was das Gericht nicht verkennt – das streitgegenständliche Bild durch die Bewertung der Beklagten als Fälschung sowie des in der Folge auf der Rückseite des Bildes angebrachten Fälschungsvermerks auf dem Kunstmarkt praktisch unverkäuflich und damit in seinem Wert ganz erheblich gemindert ist. Insbesondere Letzteres streitet in der vorzunehmenden Abwägung für die Kläger, wobei das Gericht auch die übrigen von der Klagepartei insbesondere im Schriftsatz vom 22.10.2019, S. 44 ff. (Bl. 129 ff d.A.) vorgebrachten Aspekte durchaus Beachtung schenkt. b) Der Einwand der Klagepartei, dass das Gutachten der Beklagten nicht lege artis erfolgt sei, die Beklagte insbesondere wesentliche für die Echtheit des streitgegenständlichen Bildes maßgebliche Umstände verkannt bzw. unberücksichtigt gelassen habe, greift ebenso wenig durch wie der Einwand, die Begutachtenspraxis der Beklagten weiche erheblich vom Branchenstandard ab, das Gutachten sei unzulänglich bzw. die Beklagte habe die ihre obliegenden Sorgfaltspflichten nicht eingehalten. aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedem wissenschaftlichen Forschungsprozess ein erheblicher Freiraum inhärent ist, in den vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Abläufe, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe fallen. Dieser Freiraum erstreckt sich auf jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. auf alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Dies folgt unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis. Der Begriff der Wissenschaft umfasst daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Gleiches gilt für unorthodoxes oder intuitives Vorgehen. Dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefasste Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht, wofür die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen, die die Auffassung des Autors infrage stellen, ein Indiz sein kann. Die Wissenschaftlichkeit kann einem Werk aber nicht schon abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17). Anhaltspunkte dafür, dass die Begutachtung des streitgegenständlichen Bildes durch die Beklagte bzw. ihre Commissione Artistica insgesamt bzw. bezüglich der hieraus gezogenen Schlussfolgerung, das streitgegenständliche Bild sei eine Fälschung, den Anspruch von Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlt habe, sind auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich. bb) Daran vermögen Form und Inhalt der schriftlichen Expertise des Prof. Crispolti (Anlage K 2) nichts zu ändern. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen handschriftlichen Expertise (Anlage K 2) erkennbar um eine kurze Zusammenfassung der aus Sicht der Commissione Artistica maßgeblichen Umstände, die für die Unechtheit des streitgegenständlichen Bildes sprechen, handelt. Dies wird für jeden Leser der Anlage K 2 bereits daraus ersichtlich, dass es sich um knappe handschriftliche Aufzeichnungen ohne Briefkopf und ohne weitere Ausführungen zum betroffenen Bild handelt. Diese sind damit erkennbar darauf gerichtet, lediglich einen kurzen Überblick über die maßgeblichen Gründe für die Einschätzung der Beklagten und ihrer Commissione Artistica, es handele sich bei dem Bild um eine Fälschung, zu geben. Aus der handschriftlichen Expertise (Anlage K 2) kann dagegen nicht abgeleitet werden, dass bei der Begutachtung des Bildes nicht mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet wurde. Wie eingehend und genau das Werturteil begründet ist, ist für die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 1, 41). Zudem hat die Beklagte die Kürze der schriftlichen Begründung ihrer Einschätzungen damit erklärt, dass dies dem Schutz des Werkes Fontanas vor Fälschungen diene, da mit jeder neuen, ausführlich begründeten Negativeinschätzung Fälscher weitere Merkmale identifizieren könnten, mit deren Verwendung oder Nichtverwendung sie ihre Fälschung noch echter wirken lassen könnten. Dies würde die Arbeit der Commissione Artistica langfristig erheblich erschweren. Dies erscheint dem Gericht durchaus nachvollziehbar. cc) Die Beklagte hat begründet, warum sie davon ausgeht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bild um eine Fälschung aus der sog. Uccelletti-Serie handelt. Dabei hat sie insbesondere auf die mangelhafte Qualität der Schnitte, die nicht deutlich und tief genug gingen und das gesamte Werk optisch zu flach erscheinen ließen und den Vergleich mit weiteren, der Beklagten bekannten Fälschungen aus dieser Serie, insbesondere die identische Gestaltung der Rückseite des klägerischen Bildes mit anderen Ucelletti-Fälschungen und dem auf den unteren Teil der Leinwand geschriebenen Titel abgestellt. Zudem hat die Beklagte im Rahmen dieses Rechtsstreits eingehend begründet, warum sie auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens weiterhin von der Unechtheit des streitgegenständlichen Bildes ausgeht. Soweit die Kläger auf die Provinienz des streitgegenständlichen Bildes verweisen, hat die Beklagte unter anderem ausgeführt, dass weder über die Galerie F. noch die Galerie V. eine unmittelbare Verbindung zu Lucio Fontana hergestellt werden könne, so dass allein aus dem früheren Besitz dieser Galerien nicht auf die Authentizität geschlossen werden könne. Hinsichtlich der von der Klagepartei vorgelegten Echtheitsbestätigung durch den Galeristen F. in seinem Schreiben vom 11.07.1970 (Anlage K 10) ist zu berücksichtigen, dass dieser ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, Zweifel an der Echtheit des streitgegenständlichen Bildes zu zerstreuen, da er sich andernfalls kaufrechtlichen Regressansprüchen des Vaters der Kläger ausgesetzt gesehen hätte. Hinsichtlich des von der Klagepartei angeführten weiteren Werks, eines über das Auktionshaus Christie’s in London versteigerten sowie in der Cardi Gallery in London ausgestellten Werkes, bei dem es sich um eine Nachahmungsfälschung, eingetragen im Werksverzeichnis unter der Nr. 64 T 104 handele, verweist die Beklagte auf den Umstand, dass eine ganze Reihe zum Verwechseln ähnlich aussehender Bilder, nämlich die aus der Uccelletti-Fälschungsserie stammenden Bilder existiere. Aus einer von der Klagepartei angeführten vermeintlichen Unechtheit des im Werksverzeichnis unter der Nr. 64 T 104 geführten Werkes könne nicht auf die vermeintliche Echtheit des klägerischen Bildes geschlossen werden. Zudem habe der Künstler Lucio Fontana das im Werksverzeichnis unter der Nr. 64 T 104 eingetragene Werk persönlich mit dem Schriftzug „il quadro é autentico“ authentifiziert. Sämtliche sich auf der Rückseite dieses Werks befindliche Schriftzüge seien durch ein vor Aufnahme in das Werksverzeichnis eingeholte Gutachten eines Schriftsachverständigen als von der Hand Lucio Fontanas stammend beurteilt worden (Anlage B 13). Der von der Klagepartei vorgetragenen Einschätzung des klägerischen Bildes als echt durch die Mitarbeiterinnen von Sothebys und des künstlerischen Mitarbeiters Fontanas, H. T., hält die Beklagte entgegen, dass es sich bei den Mitarbeiterinnen von Sotheby’s nicht um ausgewiesene Experten für die Kunst Fontanas handele und diese zudem keine Kenntnisse über die Historie der Uccelletti-Fälschungsserie hätten. Eine Einschätzung des H. T. (Anlage K 23), so er sie denn tatsächlich so getroffen habe, kranke daran, dass er das streitgegenständliche Bild unstreitig zu keinem Zeitpunkt in natura besichtigt hat. Hinsichtlich der Einschätzungen des Herrn B2. und Herrn W. verweist die Beklagte darauf, dass von der Klagepartei nicht dargelegt werde, in welcher Form die Herren das Bild begutachtet haben und womit sie ihre Annahme als echt begründen. Zudem sei ihre Erfahrung nicht im Ansatz vergleichbar mit der Erfahrung der Mitglieder der Commissione Artistica hinsichtlich der Begutachtung von Fontana-Werken. Auch wenn die Klagepartei diesbezüglich unter anderem mit Schriftsatz vom 22.10.2019 weiter vorgetragen hat, ändert dies nichts daran, dass es sich bei den vorgenannten Einschätzungen letztlich wie auch die Einschätzung der Beklagten bzw. ihrer Commissione Artistica um subjektive Wertungen, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, handelt. Dass die Bewertung der Beklagten unzutreffend ist, folgt hieraus gerade nicht. Bezüglich der wissenschaftlichen Untersuchungen der Farbpigmente durch zwei unabhängige Gutachter (Anlagen K 24 und K 25) verweist die Beklagte unter anderem darauf, dass das streitgegenständliche Bild höchstwahrscheinlich schon zu Lebzeiten Fontanas angefertigt wurde, und der Fälscher der Uccelletti-Serie womöglich aus dem Umfeld des Künstlers Lucio Fontana stamme, es sich möglicherweise sogar um dessen Halbbruder gehandelt habe, so dass der Fälscher womöglich die Farbe aus dem Atelier Lucio Fontanas entwendet habe. Zudem liefern die vorgenannten Gutachten kein eindeutiges Ergebnis. So schreibt Dr. J. in seinem Gutachten vom 09.05.2017 (Anlage K 24) lediglich, dass „die in der Probe nachgewiesene Materialien nicht gegen eine Zuordnung des Objekts zu Lucio Fontana“ sprechen würden. Auch Professor Dr. K2. hält es nach seinem Gutachten vom 03.07.2017 (Anlage K 25) lediglich „für durchaus möglich, dass das Gemälde aus dem Atelier Fontanas stammt“. Zu dem von der Klagepartei vorgelegten Gutachten des Schriftsachverständigen S. (Anlage K 22) betreffend die Signatur und der rückseitigen Schrift des streitgegenständlichen Bildes weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach den Ausführungen des Gutachters die Vergleichsproben keine optimalen Voraussetzungen zur Erhebung grafischer Befunde liefern würden. Sofern der Gutachter dennoch zu der Einschätzung gelangt, dass eine der ihm vorgelegten Schreibleistungen nicht als authentisch, sondern als Pausfälschung anzusehen sei, stütze dies vielmehr die Ansicht der Beklagten, dass es sich bei dem klägerischen Bild um ein solches aus der Reihe der Uccelletti-Fälschungen handele. Ganz offensichtlich habe es eine Vorlage gegen gegeben, von der alle Fontana-Unterschriften der Uccelletti-Bilder abgepaust wurden. Bezüglich der von den Klägern angeführten Übereinstimmungen mit authentischen Werken bzw. typische Charakteristika wie z.B. der innovative Werktitel und die Farbnasen und Kieselsteine auf der Rückseite des Bildes, verweist die Beklagte darauf, dass – sofern man aus diesen Aspekten überhaupt etwas herleiten könne, was bezüglich der Farbnasen und Kieselsteine gerade nicht der Fall sei – sich der Fälscher mit Fontanes Werksverständnis offensichtlich gut ausgekannt habe, diese eine Echtheit des streitgegenständlichen Werks jedoch nicht beweisen könnten. Auf die Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 12.07.2019, S. 7 ff (Bl. 54 ff d.A.) und vom 10.02.2020, S. 9 ff. (Bl. 145 ff. d.A.) wird Bezug genommen. dd) Soweit die Kläger vortragen, das Gutachten der Beklagten sei nicht lege artis, weil die Beklagte insbesondere wesentliche Unterschiede zu Ucelletti-Fälschungen (Abweichungen der Rückseiten, insbesondere Stempel zweier renommierter Galerien, Abweichungen im Schriftverlauf, Abweichungen bei der Datierung, Konsistenz des Farbauftrags) sowie den Umstand, dass die Schnittführung im Duktus und in der Tiefe der Schnittführung authentischer Schlitzbilder, insbesondere des Bilds 64 T 136, entspreche, verkannt sowie die Provenienz des Bildes und wesentliche Erkenntnisse aus den Archivmaterialien unter anderem auch zur Rückseite des Bilds 64 T 136 unberücksichtigt gelassen habe, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Sofern die Klagepartei behauptet, die Besetzung der Commissione Artistica sei nicht vollständig gewesen und insbesondere bestreitet, dass Prof. Crispolti und Prof. Barbero das Werk im Original begutachtet haben bzw. an der Begutachtung teilgenommen haben, vermag auch dies ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Die Besetzung der Commissione Artistica einschließlich Prof. Crispolti und Prof. Barbero steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des als Anlage B 33 vorgelegten Sitzungsprotokolls vom 22.10.2014 fest. Dieses wurde unter anderem sowohl von Prof. Crispolti als auch von Prof. Barbero unterzeichnet. Dass die Unterschriften Letzterer nicht mit einem blauen, sondern einem schwarzen Stift erfolgt sind und zwischen den Unterschriften der übrigen Mitglieder platziert sind, spricht nicht gegen deren persönlichen Teilnahme an der Begutachtung. Das Gericht vermag die Auffassung der Klagepartei, dass die Unterschriften der beiden Professoren auffällig eng zwischen den übrigen Unterschriften platziert seien, nicht zu folgen. Zudem erscheint es ganz und gar nicht ungewöhnlich, dass verschiedene Personen mit verschiedenen Stiften unterschreiben. Allein die Tatsache, dass Prof. Crispolti im Sitzungsprotokoll als externer Berater bezeichnet ist, vermag dessen Beteiligung an der Begutachtung des Bildes ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Vielmehr bezieht sich diese Bezeichnung nach dem Vortrag der Beklagten auf seine Rolle innerhalb der Commissione Artistica als kunstwissenschaftlicher Experte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die handschriftliche Expertise (Anlage K 2) diesen als Verfasser ausweist. Bezüglich der übrigen von der Klagepartei angeführten Aspekte hat die Beklagte ausführlich begründet, warum diese aus ihrer Sicht nicht für die Echtheit des streitgegenständlichen Bildes sprechen und insoweit keine anderweitige Bewertung rechtfertigen. Auf die vorgenannten Ausführungen sowie auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der Beklagten insbesondere vom 26.03.2020, S. 2 ff (Bl. 166 ff. d.A.), vom 24.06.2020, S. 11 ff. (Bl. 223 ff. d.A.) und vom 25.08.2020 (Bl. 260 ff. d.A.) wird Bezug genommen. ee) Dabei liegt der streitgegenständlichen Bewertung der Beklagten eine jedenfalls vertretbare Würdigung der inmitten stehenden Aspekte zu Grunde. Etwas anderes ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht ersichtlich. Letztlich handelt es sich bei den von der Klagepartei erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Beklagten und die von ihr vorgetragenen, aus ihrer Sicht für die Echtheit des streitgegenständlichen Werks streitenden Umstände um eine Interpretation und Bewertung von Indizien. Dies wird unter anderem daraus deutlich, dass zwischen den Parteien unter anderem in Streit steht, welche Aspekte für die Frage der Authentizität des streitgegenständlichen Bildes und aus welchen Gründen als relevant einzustufen sind oder nicht. Dies gilt etwa für den Vortrag zu Farbnasen, Kieselsteine und Galeriestempel auf der Rückseite des Bildes. Die Auswahl, Interpretation und Bewertung von Quellen und Indizien ist jedoch Inbegriff des (kunst)wissenschaftlichen Forschungsprozesses, bei dem die grundsätzlich verbürgte Wissenschaftsfreiheit einen erheblichen Freiraum gewährt, der auch Missinterpretationen und Irrtümer deckt, solange der wissenschaftlichen Tätigkeit nach ihrem Inhalt und ihrer Form ein ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit zugrunde liegt. An Letzterem hat das Gericht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens keinen Zweifel. Insgesamt bestehen nach den vorgenannten Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte systematisch Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnisse, die ihre Auffassung infrage stellen, ausgeblendet hätte. Allein die Tatsache, das die Klagepartei für ihr streitiges, tatsächliches Vorbringen umfänglich Beweis, unter anderem durch Sachverständigengutachten angeboten hat, zeigt dass die Unrichtigkeit der Bewertung der Beklagten nicht ohne weitere Erforschung offen zutage tritt. Letztlich handelt es sich bei dem klägerischen Vorbringen um eigene Schlussfolgerungen der Klagepartei. Diese kann sie den Aussagen der Beklagten selbstverständlich entgegenhalten. Eine Änderung der subjektiven Wertung der Beklagten kann sie aber nicht erzwingen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem mitgeteilten wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei an der begehrten Unterlassung.