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35 O 16420/20

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für ein schadensbegründendes Verhalten eines Wirtschaftsprüfers iSd § 826 BGB genügt es nicht, vorzutragen, dass der Insolvenzverwalter aus ex-post Sicht Feststellungen zu einer seit längerem bestehenden Überschuldung getroffen hat; vielmehr bedarf es konkreten Vortrags dazu, dass der Wirtschaftsprüfer bei der jeweiligen Abschlussprüfung und somit aus ex-ante Sicht konkrete Prüfungspflichten verletzt hat. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein unrichtiges Berichten eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses liegt vor, wenn das mitgeteilte Ergebnis von den subjektiv-individuellen Prüfungsfeststellungen des Prüfers abweicht. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Verschweigen erheblicher Umstände im Prüfungsbericht bedeutet die Nichterwähnung von erheblichen Umständen und Sachverhalten, die dem Prüfer bei der Prüfung bekannt geworden sind und durch deren Nichterwähnung der Prüfungsbericht unvollständig oder lückenhaft wird. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein schadensbegründendes Verhalten eines Wirtschaftsprüfers iSd § 826 BGB genügt es nicht, vorzutragen, dass der Insolvenzverwalter aus ex-post Sicht Feststellungen zu einer seit längerem bestehenden Überschuldung getroffen hat; vielmehr bedarf es konkreten Vortrags dazu, dass der Wirtschaftsprüfer bei der jeweiligen Abschlussprüfung und somit aus ex-ante Sicht konkrete Prüfungspflichten verletzt hat. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein unrichtiges Berichten eines Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses liegt vor, wenn das mitgeteilte Ergebnis von den subjektiv-individuellen Prüfungsfeststellungen des Prüfers abweicht. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Verschweigen erheblicher Umstände im Prüfungsbericht bedeutet die Nichterwähnung von erheblichen Umständen und Sachverhalten, die dem Prüfer bei der Prüfung bekannt geworden sind und durch deren Nichterwähnung der Prüfungsbericht unvollständig oder lückenhaft wird. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 31.431,98 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Anspruch besteht weder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (I.), noch aus § 826 BGB (II.) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 HGB (III.), noch bestehen Ansprüche aus Prospekthaftung (IV). I. Die Klagepartei hat keine Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da sie nicht in den Schutzbereich der zwischen der jeweiligen … und dem Beklagten bestehenden Prüfverträge einbezogen ist. 1. Unstreitig haben die deutschen … den Beklagten als Abschlussprüfer beauftragt. 2. Aus einem Prüfvertrag, der eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB zum Gegenstand hat, haftet der Wirtschaftsprüfer gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen (vgl. BGH - Urteil vom 21.11.2018 - VII ZR 3/18). Nach der gesetzgeberische Intention des § 323 HGB ist das Haftungsrisiko des Wirtschaftsprüfers angemessen zu begrenzen. Die Einbeziehung einer unbestimmten Vielzahl von Gläubigern in den Schutzbereich des Auftrages läuft diesem Gesetzeszweck entgegen. Aus einem Vertrag zwischen Auftraggeber und einem Experten kann zwar der durch ein unrichtiges Gutachten (Testat) geschädigte Kreditgeber, Bürge, Käufer o.ä. Schadensersatzansprüche herleiten, wenn sich aus den Umständen des Falles hinreichende Anhaltspunkte für einen auf Drittschutz gerichteten Parteiwillen ergeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für etwaige vertragliche Regelungen in dem Prüfauftrag, die entgegen dem vorstehenden Grundsatz dazu führen würden, dass die Anleger in den Schutzbereich einbezogen werden sollten. Dies wird auch von der Klagepartei nicht vorgetragen. Einzelheiten des Inhalts der Prüfaufträge sind nicht bekannt. Insbesondere sind die relevanten Prüfaufträge nicht vorgelegt worden. 3. Zudem müsste der Dritte das Gutachten, den Bericht oder den Prospekt regelmäßig vor seiner Entscheidung angefordert und von dessen Inhalt Kenntnis genommen haben. Das Vertrauen auf die bloße Existenz des Gutachtens genügt nicht. Vorliegend ist weder vorgetragen, dass die Klagepartei vor Abschluss der streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge durch den Beklagten testierte vorangegangene Jahresabschlüsse der streitgegenständlichen … überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Zu den konkreten Umständen der Kaufentscheidung fehlt es an jeglichem Sachvortrag. Welche Prüfberichte genau die Klagepartei wann und auf welche Weise vor Abschluss ihrer Kauf- und Verwaltungsverträge ihrer Kaufentscheidung zur Grundlage gemacht habe, wird nicht ansatzweise vorgetragen. Vielmehr trägt die Klagepartei selbst vor, es sei ihr nicht erinnerlich, welche Vermarktungsunterlagen von … sie wann erhalten und gelesen habe. Da die Klagepartei, deren persönliches Erscheinen zum Termin angeordnet war, nicht erschien, konnte sie hierzu auch nicht zur Aufklärung des Sachverhalts vom Gericht befragt werden. II. Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung stehen der Klagepartei ebenfalls nicht zu. 1. Ein Anspruch aus § 826 BGB käme dann in Betracht, wenn die vom Beklagten erteilten Bestätigungsvermerke unter den Jahresabschlüssen nicht nur unrichtig wären, sondern er insoweit seine Aufgaben als Wirtschaftsprüfer nachlässig erledigt hätte, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein, und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hätte, die angesichts der Bedeutung der Bestätigungsvermerke für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erschiene (vgl. BGH - Urteil vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19). Sowohl nachlässiges als auch rücksichtsloses Verhalten können dem Beklagten jedoch nur dann vorgeworfen werden, wenn er persönlich als Handelnder überhaupt in Erscheinung getreten ist, was allenfalls im Rahmen seiner Bestätigungsvermerke der Fall ist. Insoweit mangelt es indes schon an jeglichem substantiierten klägerischen Sachvortrag für ein nachlässiges als auch rücksichtsloses Verhalten des Beklagten. Die Klagepartei begründet die vermeintliche Nachlässigkeit damit, dass der Beklagte bei der Prüfung nicht erkannt habe, dass die deutschen P&R Gesellschaften mindestens seit 2007 überschuldet gewesen seien und ein Schneeballsystem betrieben hätten, obwohl dies vom Insolvenzverwalter durchaus festgestellt werden konnte. Für ein Verhalten des Beklagten im Sinne des § 826 BGB genügt es aber nicht, vorzutragen, dass der Insolvenzverwalter aus ex post Sicht diese Feststellungen getroffen hat. Konkreter Vortrag dazu, dass der Beklagte bei der jeweiligen Abschlussprüfung und somit aus ex ante Sicht konkrete Prüfungspflichten verletzt hat, liegt nicht vor. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte schon nach dem Wortlaut der Bestätigungsvermerke „im Rahmen der Prüfung die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt“ (Hervorhebungen durch das Gericht). Diese nur stichprobenartige Prüfung unterscheidet sich aber grundlegend von der umfassenden Prüfung, die vom Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Gutachtenserstattung vorzunehmen ist. Die Feststellungen des Insolvenzverwalters können daher nicht gleichgesetzt werden mit den Feststellungen des Beklagten im Rahmen seiner Abschlussprüfung aus ex ante Sicht. Grenzen sind der Haftung des Abschlussprüfers auch nach der Rechtsprechung dort gesetzt, wo er auf die Richtigkeit von Zahlen berechtigterweise vertrauen konnte und der Quelle eine Fälschung der Zahlen nicht offensichtlich zutrauen musste (OLG München Urt. v. 12.11.2009 - 23 U 2516/09; MüKoHGB/Ebke HGB § 323 Rn. 106). Eine Prüfpflicht im Hinblick auf strafbares Verhalten bürdet die Rechtsprechung dem Abschlussprüfer ebenfalls nicht auf, vielmehr ist eine solche nur bei hinreichenden Anhaltspunkten angezeigt (OLG Düsseldorf WPK-Mitt. 1996, 340, 342; LG Hamburg WM 1999, 139, 142). Auch im übrigen mangelt es an substantiiertem Vortrag. Soweit sich die Klagepartei auf das Gutachten von … (Anlage N) oder die Revisionsberichte (Anlage P) beruft, trägt die Klagepartei nicht konkret vor, welche Fehler der Beklagte begangen haben soll. 2. Jedenfalls scheitert der deliktische Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kausalität der Testate des Beklagten für die Kaufentscheidung der Klagepartei. Insoweit gilt das schon oben in Ziffer 1.3. Gesagte. Soweit die Klagepartei ihre Kaufentscheidung auf sogenannte „Emissionsprospekte“ gestützt haben will, war festzustellen, dass solche Prospekte gar nicht vorgelegt wurden. Bei der Anlage K 3 handelt es sich nämlich lediglich um den „Report/Perfomance“ 2014 und den „Report/Performance“ 2015. Zudem wird der Beklagte weder darin noch in dem als Anlage K 4 bzw. Anlage F vorgelegten … sowie dem … und in dem als Anlage K 5 vorgelegt einen „Invest-Report“ vom 17.09.2012 der UBK GmbH und der als Anlage K 6 vorgelegten Kopie einer angeblichen Seite aus dem Internetauftritt der …, die der Klagepartei ebenfalls als Entscheidungsgrundlage gedient haben sollen, überhaupt namentlich erwähnt oder sonst identifizierbar. Es wird darin lediglich im Allgemeinen auf Gutachten von „Wirtschaftsprüfern“ zur Bestätigung der vollständigen vertragskonformen Abwicklung durch die Gesellschaften Bezug genommen. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei diese Unterlagen überhaupt vor Abschluss der Kauf- und Verwaltungsverträge tatsächlich zur Kenntnis genommen hat - wovon angesichts des vagen Sachvortrags nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann - können sie mangels Erwähnung des Beklagten auch keine Vertrauenstatbestände der Klageseite in ihn entfaltet haben. III. Der Klagepartei stehen auch keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB zu. Voraussetzung dafür ist gemäß § 332 Abs. 1 HGB, dass ein Abschlussprüfer unrichtig über das Ergebnis der Prüfung (u.a.) eines Jahresabschlusses berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt. Ein unrichtiges Berichten liegt vor, wenn das mitgeteilte Ergebnis von den subjektiv-individuellen Prüfungsfeststellungen des Prüfers abweicht (vgl. Klinger, in: MüKo, HGB, 4. Auflage 2020, § 332 HGB Rn. 19). Dazu trägt die Klagepartei aber nicht konkret vor. Ein Verschweigen erheblicher Umstände bedeutet die Nichterwähnung von erheblichen Umständen und Sachverhalten, die dem Prüfer bei der Prüfung bekannt geworden sind und durch deren Nichterwähnung der Prüfungsbericht unvollständig oder lückenhaft wird (vgl. Klinger, in: MüKo, HGB, 4. Auflage 2020, § 332 HGB Rn. 27). Auch dazu trägt die Klagepartei nicht substantiiert vor. Voraussetzung für die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks ist, dass dieser nicht mit dem Ergebnis der Prüfung übereinstimmt, der konkrete Bestätigungsvermerk also nach dem Prüfungsergebnis, so wie es sich für den Prüfer subjektiv darstellt, nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. Klinger, in: MüKo, HGB, 4. Auflage 2020, § 332 HGB Rn. 29). Das behauptet die Klagepartei schon gar nicht. Jedenfalls steht diesem Tatbestandsmerkmal entgegen, dass die Klagepartei behauptet, der Beklagte hätte nicht gewissenhaft geprüft und eine Insolvenzreife nicht erkannt, obwohl er sie hätte erkennen müssen. Im Ergebnis kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB daher nicht in Betracht. IV. Der Klagepartei steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung zu. Eine (Prospekt-)Haftung gegenüber Anlegern ist nur dann anzunehmen, wenn der Wirtschaftsprüfer über die Rolle des Abschlussprüfers hinaus auch gegenüber potenziellen Anlegern in dem Prospekt die Gewähr für die Richtigkeit seines Vermerks übernimmt. Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn das Testat eigens für die Prospektveröffentlichung gefertigt worden ist. In einem solchen Fall handelt es sich um keinen Bestätigungsvermerk i.S.d. § 322 HGB, sondern um ein qualifiziertes Testat über den Prospekt selbst mit werbender Funktion (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 21.11.2018 - VI ZR 232/17). Nach diesen Maßstäben scheidet eine Haftung des Beklagten aus, da der Beklagte keine eigenen Prospekterklärungen, sondern nur gesetzlich vorgeschriebene Prüftestate gegenüber der jeweiligen … erteilt hat. Nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei übernahm der Beklagte die Durchführung von Pflichtprüfungen nach §§ 316 ff. HGB und die Erstellung von Bestätigungsvermerken nach § 322 HGB. Diese beziehen sich auf den jeweiligen Jahresabschluss und nicht auf den Emissionsprospekt als solchen und sind damit nicht als Testat mit werbender Funktion für die Prospektveröffentlichung gefertigt worden. Dass der Beklagte über die Rolle des Abschlussprüfers hinaus Prospektverantwortung übernehmen wollte, wird von der Klagepartei schon nicht vorgetragen. Im übrigen würde es auch hier an der Kausalität fehlen. Die Klagepartei trägt im übrigen zur Kausalität selbst vor, sich nicht daran erinnern zu können, welche Vermarktungsunterlagen sie vor dem Vertragsschluss erhalten habe. Die Klage war damit insgesamt abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.