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Endurteil

12 O 11936/20

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der von ihm gerügten AGB-Klauseln der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu. 1. Die Klage ist zulässig. Dabei kann die Frage, ob der Klageantrag zu weit gefasst ist, an dieser Stelle dahinstehen. Eine Klageabweisung als unzulässig kommt nur in Betracht, wenn die Angreifzuständigkeit des Klägers fehlt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die Verwendung von Klauseln der Beklagten im Verkehr mit Verbrauchern. Eine ansonsten zu weite Fassung des Klageantrags wäre eine Frage der Begründetheit (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014 – I-6 U 76/14). Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 UKlaG klagebefugt. Das Landgericht München I ist gemäß § 1, 6 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 UKlaG i.V.m. 3 6 Nr. 1 GZVJU sachlich und örtlich ausschließlich zuständig. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln sowie auf Zahlung einer Abmahnpauschale. a) Die Klausel der Beklagten wonach der Reisende unter bestimmten Voraussetzungen je nach Kategorie der von ihm gebuchten Reise eine Anzahlung in Höhe von 20% bis 80% des Reisepreises zu zahlen hat, ist nicht zu beanstanden. aa) In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10). Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gem. § 320 BGB Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum praktikabel (BGHZ 100, 157 [164 f.] = NJW 1987, 1931) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen. Auch die Formulierung des § 651r BGB zeigt, dass das Gesetz es grundsätzlich als zulässig ansieht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu fordern. Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werdende Anzahlungsverpflichtungen des Reisenden hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst dann für zulässig erachtet, wenn diese einen verhältnismäßig geringfügigen Umfang haben (vgl. z.B. BGHZ 100, 157 = NJW 1987, 1931, 10% Anzahlung). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters hat er unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Risikoverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. An dieser bisher – ohne weitere Voraussetzungen – als zulässig angesehenen Anzahlungsquote in Höhe von 20% des Reisepreises hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung zum „dynamic packaging“ festgehalten (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 – X ZR 85/12, beck-online). Eine höhere Anzahlung wird hingegen nach dieser Rechtsprechung der Interessenlage der Vertragsparteien in der Regel nicht gerecht und bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (vgl. BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15). Denn bei einer Anzahlung von mehr als 20% des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter – insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen – jedenfalls einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss. Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen Interessenlage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20% des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrags seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient. Zur Rechtfertigung einer 20% des Reisepreises übersteigenden Anzahlungspflicht genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter Reisen anbietet, bei denen er vor oder bei Vertragsschluss Vorleistungen erbringen muss, deren Wert die Höhe der verlangten Anzahlungen erreicht oder übersteigt. Die Anzahlung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein. Unterschiedliche Vorleistungen – wie sie auch bei den in einer bestimmten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können – schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten einheitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die „Vorleistungsquote“ bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht ohne Weiteres, dass bei den in der betreffenden Kategorie angebotenen Reisen durchschnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten Vomhundertsatzes anfallen. Je größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene Anzahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann. Je größer ferner die Nachfrage nach einer einzelnen Reise oder Reisevariante, das heißt deren Buchungshäufigkeit und damit ihre praktische wirtschaftliche Bedeutung, desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote insoweit auch nur unwesentlich über der „Vorleistungsquote“ liegt (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 – X ZR 85/12, beck-online). bb) Diesen Anforderungen wird die Klausel der Beklagten zu den Anzahlungen jedoch gerecht. Die Beklagte hat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass es in der Eigenart des von ihr umgesetzten Geschäftsmodell des „dynamic packaging“ liegt, eine Vielzahl möglicher Einzelleistungen nach individueller Auswahl des Kunden zu einer Gesamt-Pauschalreise zu kombinieren. Auch aufgrund des Wunsches der Verbraucher, hierdurch einen möglichst günstigen Gesamtpreis zu erzielen, muss die Beklagte ihrerseits bei Buchung zahlreicher Einzelleistungen teilweise oder vollständig in Vorleistung treten. Die Beklagte hat dies an einzelnen Beispielen verdeutlicht. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte insbesondere solche Reiseleistungen, die nicht erstattungsfähig sind, ihrerseits bei Buchung weitgehend oder vollständig im Voraus bezahlen muss. Die Beklagte hat dadurch ihrerseits bereits bei Buchung der Reiseleistungen einen Liquiditätsabfluss in unterschiedlicher Höhe zu verzeichnen. Ein solcher Liquiditätsabfluss bei der Beklagten stellt auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen besonderen Rechtsfertigungsgrund dafür da, eine Anzahlung von mehr als 20% des Reisepreises von dem Reisenden bis zur Höhe des Liquiditätsabflusses der Beklagten zu verlangen. Insoweit ist bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen zu berücksichtigten, dass die Beklagte nicht nur eine Verpflichtung gegenüber den Leistungsträgern eingeht, sondern ihrerseits bereits in Vorleistung gehen muss, was mit entsprechenden Liquiditäts- und Zahlungsausfallrisiken verbunden ist, die die Beklagte allein zu tragen hätte, wollte man der Rechtsauffassung des Klägers folgen, wonach Anzahlungen in Höhe von mehr als 20% des Reisepreises generell unzulässig seien. cc) Die Beklagte ist den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum „dynamic packaging“ aufgestellt, auch insoweit gerecht geworden, als sie eine hinreichende Differenzierung zwischen den unterschiedlichen möglichen Reisekombinationen vorgenommen hat. Die AGB regeln für den Normalfall eine Anzahlung für Pauschalreisen von 20%. Die Beklagte hat ihre Pauschalreisen in 14 Kategorien eingeteilt. Davon sehen jeweils zwei Kategorien denselben Anzahlungsprozentsatz vor, sodass jedenfalls 7 unterschiedliche Anzahlungsstaffeln verbleiben. Dies reicht zur Überzeugung des Gerichts aus, um bei Abwägung der gegenseitigen Interessen insbesondere dem Interesse der Beklagten an einer Pauschalisierung auf der seinen Seite, aber auch dem Interesse des Verbrauchers an einer möglichst geringen Vorleistungspflicht gerecht zu werden. Die Beklagte hat durch die vielen unterschiedlichen Kategorien eine kleinteilige Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten vorgenommen. Die Einteilung der zusammengestellten Reise erfolgt jeweils in Echtzeit durch einen Algorithmus. Die von der Beklagten für die einzelnen Kategorien festgelegten Anzahlungsprozentsätze sind repräsentativ für die in den Kategorien erfassten Reisen und Reiseleistungen. Das Gericht ist hiervon aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darstellung der Beklagten im Verfahren und aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten im Termin überzeugt. Auch nach dessen Angaben entspricht die Höhe der Anzahlung der durch das Computerprogramm errechneten Vorleistungen der Beklagten. Dies stimmt mit der Erläuterung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen überein, wonach die Anzahlung automatisiert berechnet wird und sich nach den bei Buchung gegenüber Leistungsträgern zu erbringenden Vorleistungen der Beklagten bemisst. dd) Die Klausel ist auch nicht intransparent. Zum einen wird dem Verbraucher vor verbindlicher Buchung seiner Reise mitgeteilt, in welche Kategorie die Reise fällt, und welche Anzahlung er zu leisten hat. Dass die Buchungsplattform der Beklagten es dem Verbraucher nicht ermöglicht, hinsichtlich einzelner Reisebausteine eine Kategorisierung vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte muss dem Verbraucher die Information über die Reisekategorie entsprechend ihren AGB und die Anzahlungshöhe unmittelbar vor der Buchung zur Verfügung stellen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, dies zu jedem Zeitpunkt während des laufenden Online-Buchungsvorgangs zu ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Verbraucher noch nicht für bestimmte Einzelleistungen, die er kombinieren möchte, entschieden. Gegenstand des Vertrages ist die Kombination der Einzelleistungen in Form einer Pauschalreise. Während der Auswahl der Einzelleistungen kann der Verbraucher sich jederzeit umentschieden. Weder er selbst noch die Beklagte wissen zu diesem Zeitpunkt, was das endgültige Ergebnis des Auswahlvorgangs sein wird. ee) Zum anderen wird dem Verbraucher in den allgemeinen Geschäftsbedingungen das Prinzip, nachdem sich die Höhe der Anzahlung im Ergebnis bemisst, ausreichend erläutert. Jeder Verbraucher kann ohne weiteres nachvollziehen, dass es sich auf die Höhe der Anzahlung auswirkt, wenn die Beklagte ihrerseits hinsichtlich einzelner, insbesondere nicht erstattungsfähiger, Reiseleistungen in Vorleistung gehen muss. b) Auch die Klausel zu Stornokosten ist wirksam. aa) Die Beklagte hat dargelegt, dass zahlreiche, insbesondere günstige, Einzelleistungen, die von ihr zur Kombination mit anderen Reiseleistungen zur Verfügung gestellt werden, nicht erstattungsfähig sind. Sie hat auch schlüssig und überzeugend dargelegt, dass und weshalb gerade in solchen Fällen eine Verwertung stornierter Reiseleistungen nicht oder nur geringfügig zu einer Verminderung des zu erwartenden Schadens führt. Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten im Verhandlungstermin vom 11.06.2021 nochmals glaubhaft und nachvollziehbar erläutert. bb) Auch bezüglich der Klausel zu den Stornierungskosten hat die Beklagte eine ausreichende Differenzierung dadurch vorgenommen, dass sie die Reisen entsprechend der Eigenarten der kombinierten Einzelleistungen in 14 einzelne Kategorien eingeteilt hat. Dies bewirkt eine ausreichend feine Differenzierung. Das Gericht hat aufgrund der schlüssigen Darlegung der Beklagten sowie aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten im Termin, denen die Klagepartei nicht entgegengetreten ist, keinen Zweifel daran, dass die Pauschalen, die die Beklagte hinsichtlich der einzelnen Zeitabschnitte und Kategorien für die Stornokosten vorsehen, dem nach dem regelmäßigen Verlauf zu erwartenden Schaden entsprechen. cc) Die Klausel ist auch nicht intransparent. Das Prinzip, nachdem die Kategorisierung der Reisen und die Bemessung der Prozentsätze für die Stornokosten zustande kommt, wird dem Verbraucher in Ziffer 15.3 der AGB der Beklagten verständlich und nachvollziehbar erläutert. Entgegen der Auffassung des Klägers muss die Beklagte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht offenlegen, aufgrund welcher einzelnen Berechnungsparameter sie hinsichtlich der einzelnen Kategorien zu den jeweiligen Prozentsätzen gelangt ist. Zum einen reicht es aus, wenn dem Verbraucher offengelegt wird, nach welchen Grundsätzen und unter Berücksichtigung welcher Parameter die Festlegung der Stornopauschale erfolgt ist. Zum anderen würde die detaillierte Auflistung derartiger Berechnungen den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Überfrachtung derselben und damit zu einer dem Verbraucher zum Nachteil gereichenden Unverständlichkeit führen. 3. Die von der Klagepartei gerügten Klauseln der Beklagten sind danach nicht zu beanstanden. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht. Die Klage war abzuweisen. Mangels eines Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen. Von der Klagepartei wurden zwei Klauseln angegriffen. Pro Klausel war ein Wert von EUR 2.500,00 anzusetzen. Daraus ergibt sich der Streitwert von EUR 5.000,00.