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17 O 7871/18

LG München I, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.153,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.594,79 € seit 12.07.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 559,01 € seit 30.04.2021 zu zahlen. Ferner wird die Beklagte zu 2) verurteilt, weitere Zinsen aus einem Betrag von 4.594,79 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 25.04.2018 bis 11.07.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 544,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2018 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall vom ....2018 in M. zu ersetzen. 4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss. Der Streitwert wird bis zum 20.04.2021 auf 6.275,29 € und ab 21.04.2021 auf 6.834,30 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht München I ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 GVG sachlich und gemäß § 20 StVG örtlich zuständig. 2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags kommt dem Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW-RR 2017, 1317, 1319, BGH, NJW-RR 2017, 1002, 1003). Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist bereits dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten werden (BeckOK-ZPO/Bacher, § 256 Rn. 24). Insoweit sind die Anforderungen nicht zu überspannen. So verneint die Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601). Der Kläger trägt vor, dass ihm gegebenenfalls ein Zukunftsschaden entstehen könnte. Insbesondere verweist der Kläger für den Fall, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wird, auf eine etwaige anfallende Mehrwertsteuer und einen etwaigen zu ersetzenden Nutzungsausfallschaden. Dies stellt ein ausreichendes Interesse an der Feststellung dar. Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht dadurch, dass der Kläger eine Leistungsklage mit beziffertem Antrag stellen könnte. Denn eine solche Bezifferung ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Solange keine tatsächliche Reparatur erfolgt, kann der Geschädigte weder eine Mehrwertsteuer noch einen Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Beides ist bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig. II. Die Klage ist größtenteils begründet. 1. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 5.153,80 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit 115 VVG und § 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG zu. a) Die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass die Beklagten für den Unfall alleine haften. aa) Gegen die Beklagten spricht der Beweis des ersten Anscheins des Auffahrens. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder aber mit einer unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Lediglich wenn bei dem Unfall weitere Umstände hinzutreten, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen, kann der Beweis des ersten Anscheins erschüttert werden. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis sprechen soll, schuldhaft gehandelt hat. Hierzu ist eine umfassende Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens im Einzelfall erforderlich. Eine solche die Typizität erschütternde Besonderheit kann etwa in einem vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs gesehen werden. Diese über das typische Kerngeschehen hinausgehenden Umstände müssen jedoch feststehen, mithin unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt sein. Dabei obliegt es demjenigen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen. Er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH NJW 2017, 1177, 1178). Dass das klägerische Fahrzeug auf das Fahrzeug der Beklagten aufgefahren ist, ist im vorliegenden Fall unstreitig. Darüber hinaus teilte der Beklagte zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung mit, dass er selbst ca. 70 km/h gefahren sei und der Abstand zwischen ihm und dem klägerischen Fahrzeug nach dem Spurwechsel auf ca. 20 bis 30 m geschätzt werden könne. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass ein leerer Lkw einen längeren Bremsweg habe als ein beladener Lkw. Mithin räumte der Beklagte zu 1) ein, dass seiner Meinung nach der Abstand zu dem klägerischen Fahrzeug rückblickend zu gering gewesen sei. bb) Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises ist den Beklagten jedoch nicht gelungen. Dem Kläger kann kein unfallursächlicher Verkehrsverstoß nachgewiesen werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht gegen den Kläger auch nicht der Anscheinsbeweis des Spurwechsels. Denn ein solcher unfallkausaler Spurwechsel des Klägers konnte durch die Beklagten nicht nachgewiesen werden. Zwar gaben sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) bei ihrer informatorischen Anhörung übereinstimmend an, dass der Kläger, der zunächst die rechte Fahrspur der L. Straße befuhr, wegen eines haltenden oder parkenden Lkws bzw. Lkw-Anhängers vor das Beklagtenfahrzeug auf die linke Fahrspur gewechselt sei. Dieser Spurwechsel erfolgte aber zur Überzeugung des Gerichts nicht in einem unmittelbar zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Im Einzelnen: Der Kläger räumte bei seiner informatorischen Befragung zwar einen Spurwechsel ein. Er gab jedoch auch an, dass er sich bereits wieder vollständig in die Geradeausspur eingeordnet habe und sodann weitergefahren sei. Erst an der Kreuzung zur F1. Straße, als er nach links zum BMW-Haus abbiegen habe wollen, habe er gebremst. Der Kläger schätzte, dass der die Fahrbahn blockierende Lkw, den er überholt habe, 40 bis 50 m von der Einmündung der F2.straße in die L. Straße entfernt gewesen sei. Zwischen der F2. straße und dem BMW-Haus bzw. zwischen dem haltenden Lkw und dem BMW-Haus hätten ca. 1000 m gelegen. Auch der Beklagte zu 1) gab bei seiner informatorischen Befragung an, dass sich der zu überholende Lkw nicht im unmittelbaren Kreuzungsbereich befunden habe. Er schätzte, dass dieser 300 bis 400 m von der Kreuzung entfernt gewesen sei. An dieser Stelle sei der Spurwechsel des Klägers erfolgt. Der Beklagte zu 1) teilte ferner mit, dass der Kläger zunächst von der rechten auf die linke Spur gezogen sei und beide später unfallbeteiligten Fahrzeuge dann zügig zur Kreuzung weitergefahren seien. Erst dort habe dann der Kläger gebremst und er sei dem klägerischen Fahrzeug aufgefahren. Auch der gerichtsbekannt fachkundige Sachverständige Dipl.-Ing. M2. führte in seinem mündlichen Gutachten aus, dass sich aus technischer Sicht keine Anhaltspunkte für den Spurwechsel des klägerischen PKWs vor der Kollision finden würden. Die Schrägstellung und der Lenkeinschlag am Kläger-Pkw erklären sich durch ein beabsichtigtes Linksabbiegen des Klägerfahrzeugs. Ferner spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M2. gegen einen vor der Kollision erfolgten Spurwechsel des Klägerfahrzeugs die äußerst rechtsorientierte Position des Beklagten-Lkw auf der linken Spur. Als normale Abwehrreaktion auf den Spurwechsel des Klägerfahrzeugs nach links wäre eine Ausgleichlenkung des Beklagten zu 1) nach links zu erwarten gewesen. cc) Anhaltspunkte für weitere Verursachungbeiträge des Klägers an dem Unfall sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger grundlos eine Vollbremsung vornahm. Der Kläger gab bei seiner informatorischen Anhörung an, dass die Ampel, als er auf diese zu gefahren sei, rot gewesen sei. Daher habe er sein Fahrzeug verlangsamt. Auf dem Weg von der Ampel bis zum Kopf der Verkehrsinsel habe er nicht mehr stark beschleunigt. Er sei ca. 20 km/h gefahren, das Auto sei gerollt. Auch der Beklagte zu 1) teilte mit, dass der Kläger seiner Meinung nach keine Vollbremsung vorgenommen habe, auch wenn der Kläger nach Auffassung des Beklagten zu 1) die Bremsung relativ spät eingeleitet habe. Der Kläger hätte seine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h auf Stillstand abgebremst. Der Sachverständige Dipl.- Ing. M. führte ebenfalls aus, dass es keine Anhaltspunkte für die Vollbremsung eines der beiden Fahrzeuge gebe. Stellt man die Beschädigungskontaktspuren an den beiden Fahrzeugen gedanklich gegenüber, so rekonstruiert sich zwischen den zuordenbaren Schadensmerkmalen an der Front des Beklagten-Pkws und am Heck des Klägerfahrzeugs ein Höhenversatz in einer Größenordnung von ca. 4 cm. Ein derartiger Höhenversatz lässt sich dynamisch durch eine mittlere Bremsung eines der beiden Fahrzeuge erklären. Diesen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M2. wird gefolgt. Dass der Kläger trotz seiner Absicht, links abzubiegen, das linke Blinklicht nicht gesetzt hat, konnte durch die Beklagtenseite auch nicht nachgewiesen werden. Der Beklagte zu 1) konnte zwar nicht mehr mitteilen, ob der Kläger vor dem Abbiegen geblinkt hatte. Er konnte sich jedoch daran erinnern, dass das Blinklicht jedenfalls an war, nachdem er auf das Heck des Klägers aufgefahren war. Er konnte es nicht ausschließen, dass der Kläger auch vor dem Aufprall bereits geblinkt hat. dd) Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt in der Folge wegen des weit überwiegenden Verschuldens des Beklagten zu 1) dabei vollständig zurück. Aufgrund der überwiegend übereinstimmenden Angaben beider Parteien kam es nicht auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Parteien an, so dass eine erneute Anhörung der Parteien nicht erforderlich war. b) Der Klagepartei stehen daher weitere Reparaturkosten in Höhe von 4.829,44 € netto zu. aa) Zur Reparatur des Fahrzeugs sind Kosten in Höhe von insgesamt 8.288,60 € netto erforderlich. Insoweit wurden durchschnittliche Stundensätze markenungebundener Werkstätten zugrunde gelegt, wie sie seitens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M2. plausibel und nachvollziehbar dargelegt wurden. Irrelevant ist insoweit, dass die Beträge nicht den Werten des klägerischen Gutachtens entsprechen, zumal der Kläger sogar niedrigere Werte als in dem außergerichtlich von ihm eingeholten Gutachten ansetzte. Ferner dringt der Einwand der Beklagtenseite, dass eine Polierung beim Lackieren nicht erforderlich sei und mithin von den klageseits geltend gemachten Reparaturkosten aus technischer Sicht ein Abzug in Höhe von 46,48 € vorgenommen werden müsste, nicht durch. Laut den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M2., denen das Gericht folgt, ist es durchaus sinnvoll, die angrenzenden Bauteile der zu lackieren Teile zu polieren. An dem Pkw ist unfallbedingt eine Erneuerung der Heckstoßfängerschalen und der Heckklappe erforderlich. Das klägerische Fahrzeug weist ferner ein Alter von ca. 10 Jahren auf. Um einen allmählichen Übergang zwischen der Neulackierung und der alten Lackierung vorzunehmen, ist ein Polieren sinnvoll. Abzüge diesbezüglich sind deshalb nicht gerechtfertigt. bb) Des Weiteren muss sich der Kläger auch nicht auf die Referenzwerkstätte KfzReparaturzentrum R. verweisen lassen mit der Folge, dass es dem Kläger gestattet ist, Reparaturkosten unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Stundensätze markenungebundener Werkstätten zu verlangen. Die Werkstätte ist für den Kläger als nicht mehr „mühelos und ohne Weiteres zugänglich“ einzustufen. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich ein Geschädigter, der eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH NJW 2019, 852, 853). Die Werkstätte ist vom Wohnort des Klägers unstreitig 18,9 km entfernt. Des Weiteren wird für die Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Klägers und der Werkstatt R. mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Dauer von einer knappen Stunde benötigt. Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei spricht der Umstand, dass der Kläger lediglich eine fiktive Abrechnung vornimmt, nicht gegen das Kriterium der mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Es obliegt dabei der Dispositionsmaxime des Geschädigten, ob er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen möchte oder lediglich den Geldbetrag für eine Reparatur verlangt. Dagegen spricht auch nicht das Verbot der Bereicherung des Geschädigten, zumal auch ein Schaden in entsprechender Höhe beim Geschädigten eingetreten ist. Es entspricht auch der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte nur auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss (vgl. BGH NJW 2019, 852). Die Frage, ob eine von der Schädigerseite vorgetragene günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, hängt aber nicht von der Abrechnungsart ab. Aus diesem Grund verfängt es auch nicht, wenn die Beklagtenpartei vorträgt, dass es auf die Frage, wie lange der Kläger gegebenenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigt, um die Werkstätte zu erreichen, nicht relevant sei, da diese Wegstrecke bei einer fiktiven Abrechnung nie zurückgelegt werden würde. Würde man diese Argumentationslinie zugrunde legen, käme es für das Kriterium der allgemeinen Zugänglichkeit einer Werkstätte auch nicht darauf an, wie weit diese vom Wohnort des Klägers entfernt ist, da auch diese Entfernung vom Kläger bei der fiktiven Abrechnung nie zurückgelegt werden würde. Für die Frage, ob eine Referenzwerkstätte, auf die die Beklagtenseite verweist, mühelos und ohne weiteres zugänglich ist, sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer Fachwerkstätte kann zwar ein Anhaltspunkt für dieses Kriterium sein (BGH NJW 2015, 2110, 2111). Es handelt sich jedoch mitnichten um das einzige Kriterium, das in diese Gesamtbetrachtung miteinzustellen ist. Neben der Entfernung können auch Kriterien wie zusätzlicher Zeitaufwand und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit eines Verweises ergeben (BGH NJW 2015, 2110, 2111). Unabhängig davon hat weder der Bundesgerichtshof noch das Oberlandesgericht München eine starre Grenze der Entfernung festgelegt. Eine absolute „20 Kilometer-Grenze“ existiert für die Frage der Zugänglichkeit einer Referenzwerkstatt existiert nicht. Wenngleich es sich im vorliegenden Fall aufgrund der Entfernung von 18,9 km jedenfalls um einen Grenzfall handelt, sieht das Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine mühelose Erreichbarkeit der Referenzwerkstatt für den Kläger. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im M. W. wohnt und sich die benannte Referenzwerkstatt nicht einmal im Stadtgebiet M. befindet, sondern im Südosten außerhalb des Stadtgebiets M.. Ein kostenloser Hol- und Bringservice existiert bei der benannten Referenzwerkstatt jedenfalls nur eingeschränkt. Es existieren darüber hinaus auch mehrere nähere Werkstätten innerhalb des Stadtgebiets. Soweit die Beklagten anführen, dass der Kläger auch eine erhebliche Strecke zum Gutachter auf sich genommen hat, so ist diesbezüglich bereits anzuführen, dass sich dieser, unabhängig davon, dass es sich insoweit nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt, im Stadtgebiet M. befindet und lediglich 13 km entfernt ist. Soweit die Beklagtenpartei darauf verweist, dass es dem Geschädigten offenstehe, für die Fahrt von und zur Werkstätte ein Taxi zu benutzen, ist festzuhalten, dass sich der Geschädigte auch insoweit auf seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss. Stehen (billigere) öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit der ungleich höheren Taxikosten. Eine Zusicherung seitens der Beklagtenseite der Übernahme der Taxikosten liegt nicht vor. Solange ihm der Schädiger die Übernahme dieser höheren Taxikosten nicht zusichert, ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, das Risiko auf sich zu übernehmen, diese Kosten wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht selbst tragen zu müssen. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände und der beiderseits vorgebrachten Argumenten kommt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass die beklagtenseits benannte Referenzwerkstatt für den Kläger nicht mühelos erreichbar und ohne Weiteres zugänglich ist. cc) Hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten hat die Beklagte zu 2) unstreitig bereits eine Zahlung in Höhe von 3.459,16 € geleistet. Es stehen daher noch weitere 4.829,44 € aus. c) Des Weiteren stehen dem Kläger weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 311,86 € zu. Die Sachverständigenkosten betrugen unstreitig 623,71 €. Hiervon wurden seitens der Beklagten zu 2) bereits 311,85 € beglichen, so dass noch weitere 311,86 € ausstehen. d) Darüber hinaus kann der Kläger hinsichtlich der Unkostenpauschale weitere 12,50 € geltend machen. Die Unkostenpauschale beträgt unstreitig 25,00 €. Hiervon wurden seitens der Beklagten zu 2) bereits 12,50 € beglichen. e) Der Kläger hat folglich auch einen Anspruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 544,55 €. 2. Des Weiteren stehen dem Kläger gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB Verzugszinsen ab dem 25.04.2018 zu. Die Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom 25.04.2018 eine Haftung der Beklagten zu 2) zu 50% anerkannt und unter Zugrundelegung von erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 6.918,32 € einen Betrag in Höhe von 4.197,16 € reguliert. Im Übrigen wurde eine Haftung abgelehnt. Mithin verweigerte die Beklagte zu 2) die weitere Leistung ernsthaft und endgültig im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Spätestens ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte zu 2) im Verzug. Von Seiten der Beklagtenpartei wurde zwar der Verzugszeitpunkt bestritten. Dieses Bestreiten ist aber zu unsubstantiiert, um beachtlich zu sein. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) stehen dem Kläger lediglich Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit, mithin seit dem 11.07.2018, zu (§ 291 ZPO). Der Beklagte zu 1) wurde durch den Kläger weder zur Schadensregulierung aufgefordert noch verweigerte er die Leistung. Mithin befand sich der Beklagte zu 1) nicht im Verzug. Gemäß § 425 BGB wirkt der Verzug allerdings nur gegen denjenigen Gesamtschuldner, der in Verzug gesetzt worden ist. In Bezug auf die Klageerweiterung stehen dem Kläger gegen die Beklagten lediglich Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit hiervon, mithin seit dem 30.04.2021, zu (§ 291 ZPO). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den § 709 ZPO. 3. Der Streitwert richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.