Endurteil
27 O 102/21
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Pfändung eines Anspruchs, der im Wege der Arrestvollziehung nach § 111h Abs. 2 S. 1 StPO gesichert wurde, ist unzulässig und stellt keine Vollstreckungshandlung iSv § 929 Abs. 2 ZPO dar. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Pfändung eines Anspruchs, der im Wege der Arrestvollziehung nach § 111h Abs. 2 S. 1 StPO gesichert wurde, ist unzulässig und stellt keine Vollstreckungshandlung iSv § 929 Abs. 2 ZPO dar. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 21.01.2021 werden aufgehoben. 2. Der Arrestantrag und der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses vom 18.01.2021 werden zurückgewiesen. 3. Der Arrestkläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Arrestkläger kann die Vollstreckung des Arrestbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Arrestbeklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Streitwert wird auf 379.532,38 € festgesetzt. Auf den Widerspruch des Arrestbeklagten waren der erlassene Arrestbefehl und der Pfändungsbeschluss vom 21.01.2021 aufzuheben und der Antrag vom 18.01.2021 zurückzuweisen. I. Der Widerspruch (§ 924 ZPO) und die Erinnerung (§ 766 ZPO) sind zulässig. Insbesondere mangelt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Arrestbeklagte hat an der endgültigen Aufhebung eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels grundsätzlich auch dann ein Interesse, wenn eine rechtmäßige Vollstreckung hieraus nicht mehr möglich ist (MüKo/Drescher, § 929 ZPO Rn. 14). Denn er hat ein Interesse daran, den Rechtsschein eines bestehenden Titels zu beseitigen. Überdies hat der Arrestbeklagte auch nicht sein Widerspruchsrecht verwirkt. Gemäß § 924 ZPO ist der Widerspruch nicht fristgebunden. Es sind auch keine Umstände dargetan, warum der Arrestkläger auf den Bestand des Arrestbefehls hätte vertrauen dürfen. II. Der Widerspruch ist begründet. Der Arrestbeklagte hat sich zu Recht auf den Ablauf der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO berufen. Der Arrestbefehl war daher aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen. 1. Dem Arrestbeklagten steht bei Ablauf der nicht genutzten Vollziehungsfrist der Widerspruch gegen den Arrestbefehl zu (Thomas/Putzo-Seiler § 929 ZPO Rn. 5). Denn nach einem Widerspruch des Arrestbeklagten entscheidet das Gericht darüber, ob der Arrestbefehl nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung sachlich gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen für den Arrest erneut ohne Bindung an die Beurteilung im Beschlussarrest zu prüfen sind (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 925 ZPO, Rn. 1). 2. Vorliegend hat der Arrestkläger nicht innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO den Arrest vollzogen. Der Arrestbefehl wird vollzogen durch Zustellung des Arrestbefehls und den rechtzeitigen Antrag des Arrestklägers beim zuständigen Vollstreckungsorgan auf Vornahme von Vollstreckungshandlungen, wobei es genügt, dass dem rechtzeitigen Antrag des Gläubigers keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 929 ZPO, Rn. 10). Der Arrestbefehl wurde ordnungsgemäß zugestellt. Es fehlt jedoch an einer wirksamen Vollstreckungshandlung. a) Die Pfändung des Kautionsrückzahlungsanspruchs ist nach § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig. Denn haben Strafverfolgungsorgane nach §§ 111e, 111f StPO den Vermögensarrest vollzogen, hindert dies die Einzelzwangsvollstreckung in den so gepfändeten Gegenstand (vgl. OLG München Beschluss vom 01.06.2021, 8 W 734/21). In dem vom Arrestbeklagten vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft München I vom 26.03.2021 zu Vermögenssicherungsmaßnahmen ist der „Anspruch auf Rückzahlung der Haftkaution“ mit „Datum d. Zustellung/Eintragung“ 31.07.20 (aufgrund Arrests über 6,6 Mio. €) und 01.09.20 (aufgrund von Arresten über 12.971.559,52 € und 35.000.000 €) genannt. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme des hiesigen Arrestklägers betrifft denselben Vermögensgegenstand und ist auch nicht zeitlich vorrangig. Denn der hiesige Pfändungsbeschluss hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs datiert vom 21.01.2021. b) Da die Vollstreckungshandlung wegen der Vorschrift des § 111h Abs. 2 S. 1 StPO nicht vollzogen werden konnte, kann nach Ablauf der Monatsfrist keine neue Vollstreckungshandlung vorgenommen werden (BGH NJW 1991, 496). Auch andere erfolgreiche Vollstreckungshandlungen liegen nicht vor. Damit steht endgültig fest, dass der fragliche Arrest nicht vollzogen wurde und nicht mehr vollzogen werden kann. c) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Arrestkläger innerhalb der Vollziehungsfrist Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Zwar genügt für die Einhaltung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO die Einleitung der Vollstreckungshandlung, etwa die Antragstellung bei Gericht (Thomas/Putzo - Seiler § 929 ZPO Rn 4). Damit ist aber nur die Zulässigkeit der konkreten eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme gewahrt. Neue Vollstreckungshandlungen dürfen nicht mehr eingeleitet werden (BGH NJW 1991, 496). Soweit eine solche eingeleitete Vollstreckungshandlung unwirksam ist, steht daher nach Ablauf der Frist aus § 929 Abs. 2 ZPO endgültig fest, dass ein rechtmäßiger Vollzug des Arrestes nicht mehr durchgeführt werden kann. d) Der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (vgl. § 932 Abs. 3 ZPO) beim Bezirksgericht Kitzbühel wurde mit Beschluss vom 01.03.2021 () zurückgewiesen. 3. In der Folge ist der Arrest aufzuheben. Der Arrestkläger hat unter diesen Umständen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufrechterhaltung des Vollstreckungstitels. Das gilt auch dann, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Denn lediglich bei einem erfolgreichen Vollzug hat der Arrestkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufrechterhaltung des zugrundeliegenden Titels. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wird der Arrestbefehl auf Antrag des Schuldners wegen Versäumung der Vollziehungsfrist aufgehoben, so trägt der Gläubiger die Kosten des Verfahrens allein, unabhängig davon, ob der Arrestbefehl ursprünglich zu Recht ergangen war (vgl. MüKo/Drescher § 929 ZPO Rn. 17). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.