Endurteil
28 O 4621/21
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 37.449,34 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klagepartei kann von der Beklagten nicht nach § 826 BGB Ersatz des ihr durch die Käufe von Aktien der … entstandenen Schadens wegen der Erteilung von uneingeschränkten Bestätigungsvermerken für die Jahres- und Konzernabschlüsse der … und für die (Konzern-)Lageberichte der … erlangen. Denn die Beklagte muss sich, den klägerischen Sachvortrag zugrunde gelegt, die Aktienkäufe der Klagepartei nicht zurechnen lassen. Das Mindesterfordernis für den Zurechnungszusammenhang bei der Haftungsbegründung und -ausfüllung legt die Äquivalenztheorie fest. Danach sind alle Bedingungen gleichwertig und ist kausal jedes Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (condicio sine qua non) (vgl. Palandt, 80. Auflage 2021, Vorb v § 249 BGB Rdn. 25). Zur Vermeidung einer unerträglichen Ausweitung der Schadensersatzpflicht erfährt die condicio-sine-qua-non-Formel Einschränkungen durch die adäquate Kausalität und den Schutzzweck der Norm bzw. den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. Palandt, 80. Auflage 2021, Vorb v § 249 BGB Rdn. 25). Im vorliegenden Fall trägt die Klagepartei nicht vor, dass und wann sie überhaupt Kenntnis von den Bestätigungsvermerken genommen hat. Sie argumentiert lediglich, durch die uneingeschränkt erteilten Testate habe der Markt arglos der … weiterhin sein Vertrauen geschenkt, während bei Offenlegung des Fehlens der Gelder auf den Treuhandkonten die Anleger der … ihr Vertrauen entzogen hätten und ein beispielloser Kursverfall der Aktie des im DAX gelisteten Unternehmens von nahezu 100 % eingetreten sei. Die Testate hätten aufgrund ihrer wichtigen Funktion für die Bewertung eines Unternehmens und für die Schaffung von „Marktvertrauen“ eine derart hohe „Strahlkraft“ auf den Markt, dass sie für jeden … kausal geworden seien für seinen Schaden, jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Bilanzen derart massiv von der Realität abwichen. Auf der Grundlage dieses Vortrags scheitert eine Zurechnung hier jedenfalls daran, dass unter Schutznormaspekten eine „generelle“ – also unabhängig von der Kenntnis des Aktienkäufers von den uneingeschränkten Bestätigungsvermerken bestehende – Kausalität der uneingeschränkten Bestätigungsvermerke für die Aktienkaufentscheidungen nicht in Betracht kommt (vgl. BGH II ZR 310/06 Randziffer 20). Im Rahmen der Informationsdelikts- und Prospekthaftung genügt nämlich das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung zur Bejahung einer haftungsbegründenden Kausalität nicht (BGH II ZR 147/05; BGH II ZR 173/05 Randziffer 16), und zwar selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation (BGH II ZR 147/05; BGH II ZR 310/06 Randziffer 16). Dies wird mit der Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung und mit dem Schutzgut der Norm, nämlich der Integrität der Willensentschließung des Aktienerwerbers, begründet (BGH II ZR 310/06 Randziffer 17). Im Fall von unrichtigen Testaten ist keine andere Beurteilung geboten (OLG Stuttgart 12 U 147/05 Randziffer 64), jedenfalls was die hier relevante Informationsfunktion der Abschlussprüfung (BeckOGK/Bormann, 15.11.2020, HGB § 316 Rn. 4) anbelangt. Im Übrigen hat die Klagepartei vor dem Hintergrund der Einwendungen der Beklagten auf Seiten 113 ff. der Klageerwiderung nicht schlüssig dargelegt, dass die verfahrensgegenständlichen Aktienkäufe bei einem Versagungsvermerk oder bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk unterblieben wären. Die Anlageentscheidung des potentiellen Aktienerwerbers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar, für den es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGH II ZR 173/05 Randziffer 13). Zu den Faktoren, die ihren jeweiligen individuellen Willensentschluss beeinflusst haben, trägt die Klagepartei jedoch nicht vor. Auch aus dem Bekanntwerden des Fehlens der Gelder auf den Treuhandkonten, dem Verlust von Marktvertrauen und dem Kursverfall ergibt sich nicht automatisch, dass die Klagepartei die verfahrensgegenständlichen Aktienkäufe nicht getätigt hätte. Denn eine Handlungsalternative wäre gewesen, Aktien – etwa zu Spekulationszwecken – zu einem erheblich niedrigeren Preis zu kaufen. Dies ist auch nicht unrealistisch angesichts des Umstands, dass die Klagepartei am 18.06.2020 um 11.30 Uhr, also nach der am 18.06.2020 um 10:43 Uhr veröffentlichten Ad-hoc Mitteilung, 100 Aktien der W. AG gekauft hat. Darüber hinaus hat die Klagepartei am 30.06.2020 insgesamt 1.500 Aktien der … gekauft hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die forensischen Sonderuntersuchung … sowie die Ad-hoc Mitteilung vom 05.06.2020 und die Ad-hoc Mitteilung vom 18.06.2020 allesamt veröffentlicht. Darauf, dass der Klagepartei bei Zugrundelegung der genannten Handlungsalternative u.U. ein Kursdifferenzschaden entstanden wäre, kommt es nicht an. Denn dieser ist nicht Gegenstand der Klage und auch nicht beziffert. Die Rechtsfigur des Anscheinsbeweises bei einer positiven Anlagestimmung kann zur Herstellung eines Zusammenhangs (vgl. RGZ 80, 196, 204 f.) zwischen den Bestätigungsvermerken und den Aktienkäufen der Klagepartei nicht herangezogen werden. Die Rechtsprechung zur „Anlagestimmung“ ist zu ad-hoc-Mitteilungen und Prospektangaben ergangen (vgl. BGH XI ZR 173/97, BGH II ZR 218/03) und könnte – so jedenfalls OLG Stuttgart 12 U 147/05 Randziffern 67, 68 – auf den testierten Jahresabschluss übertragen werden. Sie wurde jedoch aufgegeben (vgl. BGH XI ZB 24/16 Randziffer 80: „Nach der reformierten börsenrechtlichen Prospekthaftung kommt der Rechtsfigur der Anlagestimmung keine Bedeutung mehr zu.“). Denn der Gesetzgeber wollte die mit ihr verbundenen Unsicherheiten über deren Dauer und Fortfall durch die Neufassung der börsenrechtlichen Prospekthaftung überwinden (vgl. BGH XI ZB 24/16 Randziffer 82). Er hat die Rechtsfigur der Anlagestimmung gerade nicht „kodifiziert“ und in der Gesetzesbegründung explizit ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage, wie lange der Zeitraum zu bemessen ist, innerhalb dessen der Anleger sich zur Beweiserleichterung auf eine am Markt herrschende „Anlagestimmung“ berufen könne, zu einer für alle beteiligten Kreise unzumutbaren erheblichen Rechtsunsicherheit geführt habe (BT-Drucks. 13/8933, S. 55 f.). Im Übrigen hat die Klagepartei das Vorliegen einer positiven Anlagestimmung zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Aktienkaufentscheidung auch nicht schlüssig dargelegt angesichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einerseits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der einzelnen Marktteilnehmer andererseits (vgl. BGH II ZR 218/03 Randziffer 44). Eine Anlagestimmung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, ihre Dauer ist nicht unbegrenzt und sie endet, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten wie z.B. ein neuer Jahresabschluss, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder aber eine neue ad-hoc-Mitteilung (OLG Stuttgart 12 U 147/05 Randziffer 67 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Reichweite der Informationen des Bestätigungsvermerks begrenzt ist (§§ 317, 322 HGB), vgl. auch OLG Stuttgart 12 U 147/05 Randziffer 68. Auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB kann die Klagepartei den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht stützen. Denn auch diese Anspruchsgrundlage setzt einen Zurechnungszusammenhang zwischen den Bestätigungsvermerken der Beklagten und den Aktienkäufen der Klagepartei voraus, an dem es vorliegend fehlt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen. Diese folgen dem Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert entspricht dem klägerischen Begehren.