Endurteil
26 O 18070/20
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann den Geschädigten eines Verkehrsunfalles nicht aufgrund dessen Schadensminderungspflicht auf die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln durch eine günstigere Versandapotheke im Internet verweisen, wenn hierdurch dem Geschädigten ein Verhalten auferlegt würde, das seinen Grundsätzen und seiner bisherigen Lebensweise widerspricht. (Rn. 26 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein unfallbedingter Kleidermehrverschleiß kann nach § 287 ZPO auf einen Betrag von monatlich 32 Euro geschätzt werden (s. BGH BeckRS 2008, 16927). (Rn. 37 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann den Geschädigten eines Verkehrsunfalles nicht aufgrund dessen Schadensminderungspflicht auf die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln durch eine günstigere Versandapotheke im Internet verweisen, wenn hierdurch dem Geschädigten ein Verhalten auferlegt würde, das seinen Grundsätzen und seiner bisherigen Lebensweise widerspricht. (Rn. 26 – 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein unfallbedingter Kleidermehrverschleiß kann nach § 287 ZPO auf einen Betrag von monatlich 32 Euro geschätzt werden (s. BGH BeckRS 2008, 16927). (Rn. 37 – 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.480,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.047,52 € seit 23.01.2020 aus 1.603,33 € seit 28.08.2020 aus 273,24 € seit 16.10.2020 aus 536,19 € seit 15.07.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird bis zum 07.07.2021 auf 5.083,02 € und danach auf 5.619,21 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, § 116 Abs. 1 SGB X auf Erstattung eines Restbetrages in Höhe von insgesamt 5.460,28 €. Die Beklagte ist aufgrund des Unfallereignisses vom 01.06.1990 und der getroffenen Regulierungsvereinbarung mit der Klägerin grundsätzlich verpflichtet, 2/3 des berechtigten Schadens des Geschädigten … zu tragen. 1. Die Klägerin kann daher von der Beklagten die Erstattung der noch offenen Kosten für Heil- und Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 3.832,51 € verlangen. Die Verweisung auf eine Versandapotheke ist dem Geschädigten im vorliegenden Fall nicht zumutbar. 1.1. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei hat der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Wahl, statt der Wiederherstellung des Zustandes den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Auf Grund der sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat der Geschädigte folglich die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH, NVwZ-RR 2011, 925 Rn. 20; Urt. v. 28.6.2011 - VI ZR 191/10, BeckRS 2011, 19092 Rn. 20; NJW 2007, 1450 = VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559] m.w.N.; NJW 2007, 1450). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits BGHZ 54, 82 [85] = NJW 1970, 1454; ebenso in jüngerer Zeit etwa BGH, NJW 2013, 1149 = VersR 2013, 515 Rn. 13, m.w.N.). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (so genannte subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits BGH, NJW 1975, 160 m.w.N.). 1.2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, gelangt das Gericht nach Würdigung aller Umstände im Rahmen des insoweit nach § 287 Abs. 2 ZPO auszuübenden Ermessens zu der Überzeugung, dass die geltend gemachten Kosten für die Heil- und Hilfsmittel zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und daher von der Beklagten vollständig zu erstatten sind. Insbesondere liegt durch die Beziehung der Heil- und Hilfsmittel in der Präsenzapotheke statt in der seitens der Beklagten benannten Versandapotheke kein Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebende Schadensminderungspflicht. 1.2.1. Bei den streitgegenständlichen Heil- und Hilfsmitteln handelt es sich dem Grunde nach unstreitig um solche, die für die Behandlung der unfallbedingten Verletzungen und Beschwerden des Geschädigten zweckmäßig geboten und medizinisch erforderlich sind. Ebenfalls ist mangels entgegenstehenden Vortrags seitens der beklagten Partei unstreitig, dass die Kosten für diese Heil- und Hilfsmittel für Präsenzapotheken ortsüblich und angemessen sind. Die seitens der Klägerin geleisteten Kosten stellen daher den zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar. 1.2.2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem vermeintlichen Verstoß des Geschädigten gegen seine ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Gericht erachtet den Verweis der Beklagten auf die konkret benannte Online-Versandapotheke der Firma … als unzumutbar. Bereits aus dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes, nach welchem der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, ergibt sich, dass eine solche Verweisung nur in Ausnahmefällen zulässig sein kann. Denn andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen werden, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt. Ein solcher Ausnahmefall, der die Verweisung ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lässt, liegt jedoch nicht vor. Denn durch die Verweisung auf die günstigere Versandapotheke im Internet würde dem Geschädigten ein Verhalten auferlegt werden, das seinen Grundsätzen und seiner bisherigen Lebensweise widerspricht. Der Zeuge … hat in seiner Vernehmung am 11.03.2022 glaubhaft erklärt, dass er bei der konkreten Präsenzapotheke bereits seit ca. 10 Jahren einkaufe. Die streitgegenständlichen Heil- und Hilfsmittel oder sonstige Pflaster etc. bestelle er nie online. Grund dafür sei, dass er sich bei der Apotheke gut aufgehoben fühle und diese ihm bei Fragen immer mit Rat und Tat zur Seite stehen würden. Für das Gericht steht daher auch zur Überzeugung fest, dass der Geschädigte die streitgegenständlichen Heil- und Hilfsmittel auch dann über diese Präsenzapotheke beziehen würde, wenn die Beklagte nicht eintrittspflichtig wäre. Dass die bisherige Lebensweise des Geschädigten von entscheidender Bedeutung ist, hat auch der BGH bereits mehrfach bestätigt. So hat er BGH anerkannt, dass ein gesetzlich Versicherter ausnahmsweise einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer privatärztlichen Behandlung haben kann, wenn er sich in der Vergangenheit bereits privat hat behandeln lassen (BGH, Urteil vom 23.09.1969 - VI ZR 69/6) oder der Geschädigte diese Kosten auch ohne gegen einen Dritten gerichteten Ersatzanspruch aufgewandt hätte (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 83/04). Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine Referenzwerkstatt im Rahmen einer fiktiven Abrechnung des Fahrzeugsschadens. Dort ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Verweisung sogar im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ausgeschlossen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09). Vor diesem Hintergrund erachte das Gericht die Verweisung bereits deshalb als unzumutbar, da es der bisherigen Lebensweise des Geschädigten widerspricht. Darüber hinaus muss weiter berücksichtigt werden, dass der Geschädigte mit dieser konkreten Präsenzapotheke bereits über mehrere Jahre gut zusammenarbeitet, sodass sich eine regelrechte Vertrauensbeziehung aufgebaut hat. Der Geschädigte kann darauf vertrauen, dass die Produkte, die er benötigt, vorhanden sind bzw. seitens der Apotheke beschafft werden. Zudem kann der Geschädigte darauf vertrauen, dass es sich um Originalprodukte handelt, die von ausgewählten Lieferanten bezogen werden. Für den Fall, dass die Produkte mal nicht den Erwartungen entsprechen sollten - worauf auch die Apotheke keinen Einfluss hat - hat der Geschädigte zumindest einen Ansprechpartner direkt vor Ort, an den er sich wenden kann. Dieser steht Ihm nach den eigenen Angaben auch bei sonstigen Rückfragen zur Seite. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich hier bei den streitgegenständlichen Heil- und Hilfsmitteln lediglich um nicht verschreibungspflichtige Produkte handelt, die der Kläger bereits über längere Zeit verwendet. Denn es darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass es sich vorliegend vor allem um Produkte zur Versorgung einer Wunde handelt, die sich selbstverständlich ständig verändern kann. Ebenfalls verkennt das Gericht nicht, dass die streitgegenständlichen Mittel bei der benannten Versandapotheke - zumindest nach Vortrag der Beklagten - deutlich günstiger sind als in der Präsenzapotheke. Die Schadensrestitution ist aber nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung beschränkt; der Geschädigte muss nicht zu Gunsten des Schädigers sparen (BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12). 1.3. Das Gericht erachtet die Verweisung im Ergebnis daher als unzumutbar. Bei der Beziehung der streitgegenständlichen Heil- und Hilfsmittel über die Präsenzapotheke handelt es sich unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten nicht um eine unvernünftige, aller Erfahrung widersprechende Maßnahme. Aus Ziffer 1 der Klageschrift steht der Klägerin daher ein Betrag in Höhe von 2.169,49 €, aus Ziffer 2 in Höhe von 1.396 €, aus Ziffer 3 in Höhe von 209,24 € und aus Ziffer 4 in Höhe von 57,78 € zu. 2. Die Klägerin kann zudem von der Beklagten die Erstattung der Kosten für den Kleidermehrverschleiß in Höhe von insgesamt 1.320,03 € verlangen. 2.1. Für den berechtigten Mehraufwand an Kleidung ist für den streitgegenständlichen Zeitraum ein monatlicher Betrag in Höhe von 32,00 € anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vortrag der Klagepartei hierzu ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte kleinste Einzelbeträge vorträgt und nachweist. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Klagepartei ausreichende Anknüpfungspunkte darlegt, die eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht ermöglicht. Der Zeuge … hat insoweit für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass sich sein Kleiderbedarf seit dem Unfall erhöht habe. Er hat ausgeführt, dass er eine offene Wunde am Fuß habe, die täglich nässe. Durch die Wunde würde wiederum der Verband durchnässen. Hierdurch würden insbesondere die Socken, die Schuhe und die Prothese, aber auch die Hose in Mitleidenschaft gezogen werden. Man könne den Verband allerdings auch nicht stärker binden, weil er andernfalls mit der Prothese nicht mehr laufen könne. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass er drei- bis viermal im Jahr ein neues Paar Schuhe benötige, wobei ein Paar zwischen 40,00 und 80,00 € koste. Zudem müsse er sich einbis zweimal im Monat neue Socken kaufen. Aufgrund des Vortrags der Klagepartei und den konkreten Angaben des Zeugen ist es für das Gericht mehr als nachvollziehbar, dass aufgrund der Wunde und der damit zusammenhängenden Durchnässung des Verbands und der Kleidung mit entsprechenden Rückständen von Eiter oder Sekret, ein erhöhter Waschbedarf der Kleidung und damit auch ein erhöhter Verschleiß der Kleidung einhergeht. Dass der Geschädigte einen erhöhten Bedarf an Kleidung habe, wurde auch bereits durch die Unfallklinik … mit Schreiben vom 15.09.1993 (Anlage K2) bestätigt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgenommene Pauschalierung der Entschädigung für Kleider und Wäscheverschleiß auf 32,00 € monatlich festgesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18-02-1992 - VI ZR 367/90), schätzt das Gericht den monatlichen Kleidermehrbedarf nach § 287 ZPO auf 32,00 € monatlich. 2.2. Der Anspruch ist auch hinsichtlich des Kleidermehrverschleißes für 01/2016 - 10/2018 noch nicht verjährt. Der Anspruch wurde gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17.09.2019 geltend gemacht (Anlage K 10). Zu diesem Zeitpunkt ist noch keine Verjährung eingetreten. Sodann erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2019 (Anlage K 22) den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2020, wenn und soweit Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Unabhängig davon, dass die Klägerin sodann am 28.12.2020 Klage erhoben hat, der Beklagten am 18.02.2021 zugestellt, hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2020 (Anlage K 23) erneut auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2023 verzichtet. 3. In Bezug auf die offenen Kosten für die Physiotherapie bei Frau … hat die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 307,74 €, die mit Ziffer 4 der Klageschrift geltend gemacht werden. Hingegen ein Anspruch auf Begleichung der restlichen Kosten für die Physiotherapie bei Frau … (Rechnung vom 15.01.2019, Anlage K 11a Fol-Nr. L676) in Höhe von 158,93 €, die mit Ziffer 1. der Klageschrift geltend gemacht werden, nicht besteht. Insoweit fehlt es bereits an Aktivlegitimation der Klägerin. 3.1. Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhende Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat. Daraus ergibt sich, dass es nicht zu einem Forderungsübergang kommt, wenn der Sozialleistungsträger Leistungen gewährt, obwohl er diese nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zu erbringen hat. Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2022 angegeben, dass die Klägerin die Kosten der Physiotherapie lediglich in Höhe von 461,60 € übernehmen würde, da diese einer normalen Physiotherapie entsprechen würde. Es sei daher lediglich die Kosten für eine normale Physiotherapie zu erstatten. Wenn allerdings die Klägerin selbst davon ausgeht, dass sie lediglich in Höhe von 461,60 € zur Leistung verpflichtet sei, geht auch nur insoweit der Anspruch auf sie über. Dass sie einmalig statt 461,60 € die vollen 700,00 € dem Geschädigten erstattet hat, ist für den Forderungsübergang unerheblich. 3.2. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte die mit Kostenaufstellung vom 14.06.2021 (Anlage K 26) geltend gemachten anteiligen Kosten für die Physiotherapie nicht erstattet. Insofern verlangt die Klägerin unter Zugrundelegung der vereinbarten 2/3 Quote und eines Betrages von 461,60 € lediglich den entsprechenden Teil der Beklagten, den diese auch bislang reguliert hat. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 291, 288 Abs. 1 BGB. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. C. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG festzusetzen.