Vorbehaltsurteil
10 O 7777/21
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Darlehensvertrag kann ohne Beachtung einer besonderen Form geschlossen werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Darlehensvertrag kann ohne Beachtung einer besonderen Form geschlossen werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 950.102,31 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent p.e. aus 1.992.876,71 € für die Zeit vom 02.03.2021 bis zum 26.04.2021 sowie aus 950.102,31 € seit dem 27.04.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Beschluss Der Streitwert wird auf 957.255,60 € festgesetzt. Der Urkundenprozess ist zulässig. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils liegen vor. I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist gemäß §§ 592 ff. ZPO im Urkundenprozess statthaft. Die Klage ist auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet (§ 592 Satz 1 BGB), die Klageschrift enthält die Angabe, dass im Urkundenprozess geklagt werde (§ 595 BGB). Die Klägerin kann auch die anspruchsbegrürdenden Tatsachen durch Urkunden belegen (§ 592 Satz 1 ZPO). Diesen Anforderungen hat die Klägerin durch die Vorlage der Urkunden der Anlagen K 1, K 2 und K 3 genügt, wobei das Gericht insoweit der Rechtsprechung des BGH folgt, nach der unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen keines Beweises durch Urkunden bedürfen (BGH VIII ZR 211/72, NJW 1974, 1199 (1200f); BGH XI ZR 211/06, NJW 2008, 523). II. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorbehaltsurteils liegen vor. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag einen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens in Höhe von 950.102,31 €. a) Zwischen den Parteien wurde ein Darlehensvertrag geschlossen. Ausweislich des klaren Wortlauts des schriftlichen Vertrages (Überschrift: Darlehensvertrag) und der in dem Vertrag enthaltenen für ein Darlehen typischen Regelungen (Verzinsung, Tilgung) handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Darlehensvertrag. Die in § 3 Abs. 2 des Vertrages getroffene Verrechnungsabrede steht der Einordnung als Darlehensvertrag nicht entgegen. Die Verrechnungsabrede ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages ausdrücklich für den Fall geschlossenen worden, dass der notarielle Kaufvertrag über das Mehrfamilienhaus tatsächlich abgeschlossen wird („wenn es zu dem geplanten Erwerb kommt“). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass das Darlehen wie vereinbart zurückzuzahlen ist, wenn der notarielle Kaufvertrag nicht geschlossen worden ist. b) Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nicht formunwirksam. Ein Darlehensvertrag kann ohne Beachtung einer besonderen Form geschlossen werden. Da die Parteien keinen Vertrag über den Erwerb des Mehrfamilienhauses geschlossen haben, liegt zwischen den Parteien keine Vereinbarung vor, die nach § 311b Abs. 1 BGB notariell hätte beurkundet werden müssen und die zur Notwendigkeit der notariellen Beurkundung der Verrechnungsabrede hätte führen können. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Verrechnungsabrede ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Abschluss des Kaufvertrages als solche nach § 311a Abs. 1 BGB hätte beurkundet werden müssen, so bliebe die Wirksamkeit des Darlehensvertrags im Übrigen gemäß § 139 BGB hiervon unberührt. Nach § 139 BGB ist bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nämlich nur dann nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Die Parteien habe jedoch in dem Darlehensvertrag klar zum Ausdruck gebracht, dass der Darlehensvertrag auch ohne den geplanten Immobilienerwerb und damit auch ohne die Verrechnungsabrede geschlossen hätten, indem sie die Verrechnungsabrede nur für den Fall des Zustandekommens des Erwerbs geschlossen haben. c) Die Beklagte hat unstreitig die Darlehensvaluta in Höhe von 2.000.000,00 € erhalten. d) Die Laufzeit des Darlehens wurde zuletzt bis zum 15.10.2020 verlängert, so dass das Darlehen nach Ablauf der Laufzeit zurückzuzahlen war, ohne dass auf die vorsorglich erklärte Kündigung des Darlehens durch die Klägerin ankommt. e) Im Übrigen hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens vorprozessual in ihrem Schreiben vom 09.02.2021 (Anlage K 6) anerkannt („Selbstverständlich werden wir das Darlehen zurückführen“). e) Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens besteht noch in Höhe von 950.102,31 €. aa) Von dem ursprünglich an die Beklagte ausbezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 2.000.000,00 € hat die Klägerin unstreitig einen Betrag in Höhe von 1.042.774,40 € zurückbezahlt. Subtrahiert man den zurückbezahlten Betrag von der ursprünglichen Darlehensvaluta ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Höhe von 957.225,60 €. Hiervon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 7.123,29 € in Abzug zu bringen, weil der weitere von der Beklagten gezahlte Betrag in Höhe von 200.000,00 € in Höhe von 7.123,29 € auf die Hauptforderung anzurechnen ist und nur der verbleibende Betrag in Höhe von 192.876,71 € auf die Zinsen anzurechnen ist. Die Beklagte wendet insoweit zu Recht ein, dass der Betrag in Höhe von 200.000,00 € jedenfalls nicht vollständig auf die Zinsen geleistet worden sein könne, weil ein Zinsbetrag von 200.000,00 € zum Zahlungszeitpunkt noch nicht erreicht gewesen sei. Eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung hat die Beklagte bei der Zahlung der 200.000,00 € nicht getroffen. Rückschlüsse auf die Tilgungsbestimmungen können daher nur aus den übrigen Erklärungen der Beklagten gezogen werden. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2021 (Anlage K 6) erklärt, dass sie das Darlehen nicht sofort, sondern erst zum 31.03.2021 zurückführen könne, und dass Zinsen auch vorher gezahlt werden könnten, was es nahelegt, dass die bereits am 02.03.2021 erfolgte Teilzahlung auf die Zinsen erfolgen sollte und es sich bei der erfolgten Teilzahlung noch nicht um eine teilweise Tilgung der Darlehensforderung handelt. Zum Zeitpunkt der Zahlung waren bei einem Zinssatz von 8 % für die Zeit der Darlehensgewährung vom 18.12.2019 bis zum 02.03.2019 auf das Darlehen von 2.000.000,00 € jedoch erst Zinsen in Höhe von 192.876,71 € aufgelaufen. Aus Sicht eines objektiven Zahlungsempfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben konnte die Zahlung daher vor der Hintergrund der erklärten Bereitschaft, Zinsen bereits vor der Darlehenstilgung leisten zu können, nur so verstanden werden, dass lediglich die aufgelaufenen Zinsen ausgeglichen werden und im Übrigen das Darlehen getilgt wird. Ein redlicher Zahlungsempfänger muss insoweit das bei rechnerisch genauer Betrachtung offenkundige Interesse des Darlehensnehmers, keine zusätzlichen Zinsen durch Leistung eines Vorschusses auf die Zinsen auflaufen zu lassen, gegen sich gelten lassen. Anderseits schließt die vorab erklärte Bereitschaft, vor der Darlehenstilgung bereits Zinsen zu zahlen, es aus, den Betrag von 200.000,00 € als vollständig auf die Darlehenstilgung zu leistende Zahlung zu betrachten. Die vom Gericht angenommene Tilgungsbestimmung entspricht im Übrigen der in § 367 Abs. 1 BGB bestimmten Tilgungsreihenfolge, wenn keine Tiigungsbestimmung feststellbar ist. bb) Eine weitere Darlegung des Abrechnungssaldos durch die Klägerin war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, weil sich der verbleibende Rastsaldo des Darlehens ohne Schwierigkeiten – wie vorstehend unter aa) dargestellt – aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien berechnen lässt. 2. Die Zinsentscheidung folgt aus der zwischen den Parteien am 31.03.2020/01.04.2020 getroffenen Vereinbarung eines Zinssatzes von 8 % für die gesamte Laufzeit des Darlehens (Anlage K 3). Die Vereinbarung ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahin auszulegen, dass der vereinbarte Zins im Falle der nicht fristgerechten Rückzahlung des Darlehens bis zur vollständigen Rückzahlung der verbliebenen Darlehensvaluta zu entrichten ist, zumal nach § 3 Abs. 1 des Darlehensvertrages (Anlage K 1) die Zinsen zusammen mit der Tilgung des Darlehens zu begleichen sind. Nachdem die Beklagte die bis zum 02.03.2021 aufgelaufenen Zinsen – wie vorstehend dargelegt – bereits bezahlt und einen Betrag des Darlehens in Höhe von 7.123,29 € getilgt hat, hat die Beklagte noch Zinsen für den Zeitraum vom 02.03.2021 bis zum 26.04.2021 auf die damalige Restschuld von 1.992.876,71 € zu zahlen sowie nach der Tilgung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.042.774,40 € am 26.04.2021 Zinsen aus dem noch nicht getilgten Restbetrag in Höhe von 950.102,31 €. 3. Die Einwendung der Beklagten, dass sie mit einem ihr zustehenden Schadensersatz wegen des Abbruchs der Vertragsverhandlungen durch die Klägerin ohne triftigen Grund die Aufrechnung erklärt habe, ist gemäß § 598 ZPO als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen, weil die Beklagte ihre Behauptung, dass die Klägerin die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen habe, nicht mit im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln führen kann. Aus den vorlegten Urkunden ergibt sich dies nicht. Die Beklagte ist insoweit auf das Nachverfahren zu verweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO. IV. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO).