Endurteil
40 O 11418/21
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Erfolgt der Vertragsschluss über eine Plattform des Verwenders, so reicht es aus, wenn auf der Internetseite in gut lesbarer Form ein Hinweis auf die AGB erscheint. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. „Überraschend“ ist eine AGB-Klausel nur dann, wenn zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Dass die Klausel unüblich ist, reicht nicht aus, ebenso wenig genügt es, wenn sie für den Kunden unerwartet kommt. Vielmehr muss der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen; sie muss eine Regelung enthalten, auf die der Kunde nach Lage der Umstände vernünftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind für die konkrete vertragliche Situation, das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung können unter anderem bedeutsam sein der Zweck und die Art des Vertrags, wie auch die Gefährdung von Vermögensinteressen und die Effektivität von Kontrollmöglichkeiten. Zu würdigen ist dabei nicht nur der gesetzliche Vertragstyp, sondern seine konkrete Ausgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt der Vertragsschluss über eine Plattform des Verwenders, so reicht es aus, wenn auf der Internetseite in gut lesbarer Form ein Hinweis auf die AGB erscheint. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. „Überraschend“ ist eine AGB-Klausel nur dann, wenn zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Dass die Klausel unüblich ist, reicht nicht aus, ebenso wenig genügt es, wenn sie für den Kunden unerwartet kommt. Vielmehr muss der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen; sie muss eine Regelung enthalten, auf die der Kunde nach Lage der Umstände vernünftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind für die konkrete vertragliche Situation, das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung können unter anderem bedeutsam sein der Zweck und die Art des Vertrags, wie auch die Gefährdung von Vermögensinteressen und die Effektivität von Kontrollmöglichkeiten. Zu würdigen ist dabei nicht nur der gesetzliche Vertragstyp, sondern seine konkrete Ausgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 39.584,01 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. A. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung von Handelsgewinnen in Höhe von 39.584,01 € gemäß §§ 667, 675 BGB. Zwar ist die Beklagte als Beauftragte im Rahmen des streitgegenständlichen CFD- und FOREX-Livekontovertrages grundsätzlich verpflichtet, dem Kläger Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (§ 667 BGB). Vorliegend besteht diese Verpflichtung der Beklagten jedoch nicht. Sie war aufgrund zweckwidriger Nutzung der Handelsplattform durch den Kläger zur Rückabwicklung der durch die zweckwidrige Nutzung der Handelsplattform zu Stande gekommenen Geschäfte gemäß Ziffer B.3.6. Ihrer AGB berechtigt. I. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Vertrag unter Einbeziehung der AGB der Beklagten zustande gekommen. Am 28.12.2020 schlossen die Parteien einen Vertrag für ein „CFD- und Forex-Livekonto“ mit der Kontonumme … zu dem Zweck, dass der Kläger über die von der Beklagten angebotenen Handelsplattform MT4 sog. CFD-Geschäfte tätigt. Der Kläger gab mit seinem online gestellten Eröffnungsantrag vom 27.12.2020 ein entsprechendes Angebot ab, welches Beklagte durch Übersendung der Kontonummer und der Zugangsdaten annahm. Wirksam zustande gekommen ist der Vertrag mit den Einzahlungen des Klägers auf das Konto … am 28.12.2020 in Höhe von insgesamt 50.000,00 € (vgl. zum Zustandekommen des Vertrages Ziffer 6 des Eröffnungsantrages, Anlage B 1, Seite 4). Bei Vertragsschluss sind die AGB der Beklagten wirksam einbezogen worden, § 305 Abs. 2 BGB. Erfolgt der Vertragsschluss über eine Plattform des Verwenders, so reicht es aus, wenn auf der Internetseite in gut lesbarer Form ein Hinweis auf die AGB erscheint (BeckOGK/Lehmann-Richter, 1.3.2022, BGB § 305 Rn. 256 m.w.N.). Dies war vorliegend unstreitig der Fall. Ausweislich der Anlage B 1 befand sich auf Seite 4 des Eröffnungsantrages ein farblich hervorgehobener Hinweis auf die der Geschäftsbeziehung zugrundeliegenden AGB, die über einen Link als pdf-Dokument heruntergeladen werden konnten (Anlage B1, Seite 4). Der Kläger hat in seinem Eröffnungsantrag vom 27.12.2020 auch durch Setzen eines Kreuzes bestätigt, dass er diese AGB „gelesen und akzeptiert“ hat (Anlage B 1, Seite 4 oben). Soweit der Kläger in seiner persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2022 angegeben hat, er habe die AGB „überflogen“ und den Haken gesetzt (Protokoll vom 22.02.2022, Bl. 44 d.A.), steht das einer wirksamen Einbeziehung nicht entgegen. Ausreichend für eine wirksame Einbeziehung ist, dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen (Palandt-Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 305 Rn. 31 m.w.n.). Dies war vorliegend der Fall. Bedenken gegen die Verständlichkeit der AGB aufgrund ihres Umfangs bestehen aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den vertragsgegenständlichen CFD-Handelsgeschäften für erfahrenen Anleger um hochkomplizierte und sehr spezielle Finanzderivate handelt, nicht. II. Im Zeitraum zwischen dem 28.12.2020 und 03.02.2021 führte der Kläger diverse CFD-Handelsgeschäfte über das Hauptkonto … sowie das Unterkonto … durch, mit denen er Gewinne in Höhe von insgesamt 39.584,01 € erzielte. Diese klägerischen Trades erfolgten unstreitig unter Verwendung der Handelsplattform MT4 und eines EAs. III. Durch die Verwendung des EAs im Rahmen der streitgegenständlichen Trades erfolgte eine zweckwidrige Nutzung der Handelsplattform durch den Kläger, da die Beklagte der Verwendung des vom Kläger verwendeten EAs nicht zugestimmt hat, Ziffer B.3.6.4 der AGB. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger ist hinsichtlich einer Zustimmung der Beklagten beweisfällig geblieben. 1. Zwar hat der Kläger behauptet, dass er die Beklagte über seine Absicht, automatisierten Handel mit einem EA informiert und die Beklagte der Verwendung eines EAs durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen Metekol, zugestimmt hat. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugt, dass der Zeuge Metekol gegenüber dem Kläger im Namen der Beklagten der Verwendung eines EAs zum automatisierten Handel zugestimmt hat, insbsondere, da der Zeuge Metekol gar nicht berechtigt war, eine derartige Erklärung abzugeben. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger schon gar keinen entsprechenden Antrag auf Zustimmung gestellt hat. a. Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen, vor Beginn seiner Tradingaktivitäten mit dem Zeugen Metekol eine Korrespondenz exakt bezogen auf den automatisierten Handel geführt zu haben und dass der Zeugen Metekol ihm in einem Telefonat am 04.01.2021 mitgeteilt hat, dass ein automatisierter Handel möglich ist und der Kläger mit seinen Programmen und Systemen (TradingVPS/MT4 und EA) traden kann (Klageschrift vom 24.08.2021, Seite 4 und Replik vom 07.01.2022, Seite 1 f.). Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger angegeben, dass der Zeuge Metekol ihm gesagt hat, dass er einen EA nutzen kann (Protokoll vom 22.02.2022, Seite 2; Bl. 42 d.A.). b. Der Zeuge Metekol hingegen hat angegeben, dass er sich erinnern kann, mit dem Klägeroft gesprochen zu haben, insbesondere zum Thema Abgeltungssteuer. Ob er - der Zeuge Metekol - mit dem Kläger über das Thema automatisierter Handel mit einem EA gesprochen hat, konnte er hingegen nicht mehr sicher angeben. Er führte jedoch aus, im September 2020 auf eine Mail-Anfrage des Klägers zum Thema „EAs und Scalping“ auf die konkrete Frage des Klägers, ob der Einsatz von EAs und Scalping erlaubt sei, mit der als Anlage B 5 vorgelegten E-Mail geantwortet hat, nämlich dass die Beklagte das leider nicht anbietet (Protokoll vom 22.02.2022, Seite 5 f.; Bl. 44 d.A.). Außerdem gab er an, in den Fällen, in denen Kunden nach der Möglichkeit des Einsatzes von Robotern gefragt haben, er diesen mitgeteilt habe, dass ein Verwenden von Robotern von der Bank geprüft und genehmigt werden muss (Protokoll vom 22.02.2022, Seite 4 f.; Bl. 43 f. d.A.). c. Für das Gericht sind die Angaben des Zeugen Metekol nachvollziehbar und glaubhaft. Gerade dass der Zeuge sich nicht mehr genau erinnern konnte, ob er mit dem Kläger telefonisch über die Möglichkeit des Einsatzes eines EAs gesprochen hat, erhöht nach Ansicht des Gerichts seine Glaubwürdigkeit. Denn er hat dargelegt, dass er bis Ende 2021 als Kundenbetreuer für die Beklagte tätig war und in dieser Funktion als „Schnittstelle zwischen Kunde und Bank“ fungierte (Protokoll vom 22.02.2022, Seite 5; Bl. 44. d.A.). Daher ist nachvollziehbar, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit viele Telefonate geführt hat und daher nicht in der Lage ist, sämtliche Kundentelefonate inhaltlich im Detail wiederzugeben. Er hat aber überzeugend dargelegt, dass er in den Fällen, in denen Kunden nach dem Einsatz von Robotern gefragt haben, mitgeteilt hat, dass ein solcher Einsatz von der Beklagten genehmigt werden muss. Dass er gegenüber dem Kläger keinen EA-Verwendung genehmigt hat, ergibt sich auch aus der Anlage B5: Aus dieser ist ersichtlich - in Verbindung mit den mündlichen Angaben des Zeugen Metekol im Rahmen seiner Einvernahme - dass er dem Kläger auf die konkrete Frage nach der Zulässigkeit des Einsatzes von EA und Scalping schriftlich mitgeteilt hat, dass dies nicht angeboten wird. Außerdem hat der Zeuge angegeben, dass er bisher noch keinem Kunden den Einsatz eines Roboters genehmigt hat, da dies nur durch die Beklagte erfolgen kann, nachdem die Kunden ihre Roboter zur Überprüfung an die Bank geschickt haben. Er selbst habe über eine derartige Befugnis gar nicht verfügt und sei in die entsprechenden Vorgänge auch nicht involviert gewesen. Der Kläger behauptet jedoch noch nicht einmal, dass er einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung gestellt hat. IV. Gegen die Zulässigkeit der Ziffer B.3.6.4. der AGB, wie auch hinsichtlich der Ziffer B.3.6.3., bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken. Die Klauseln B.3.6.3 und B.3.6.4 sind weder überraschend noch benachteiligen sie den Kläger unangemessen. 1. Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, das der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. „Überraschend“ ist die AGB-Klausel nur dann, wenn zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Dass die Klausel unüblich ist, reicht nicht aus, ebenso wenig genügt es, wenn sie für den Kunden unerwartet kommt. Vielmehr muss der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen; sie muss eine Regelung enthalten, auf die der Kunde nach Lage der Umstände vernünftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte (vgl. MüKoBGB/Basedow, 8. Auflage 2019, BGB § 305c Rn. 12 m.w.N.). a. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Klausel in Ziffer B.3.6.4. der AGB nicht als überraschend einzustufen. Soweit der Kläger der Ansicht ist, der überraschende Charakter der Klausel ergebe sich daraus, dass die Beklagte auf ihrer Homepage damit wirbt, dass der Kunde im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit der Beklagten ohne ein weiteres Zustimmungserfordernis automatisierten Handel unter Verwendung eines EAs betreiben kann, folgt das Gericht dieser Ansicht nicht. Zum einen findet sich an keiner der vom Kläger in Bezug genommen Stellen eine konkrete Formulierung, die ausdrücklich zum Einsatz eines EAs ohne Zustimmung der Beklagten ausführt. Vielmehr handelt es sich bei den betreffenden Textpassagen um beschreibende Darstellungen des grundsätzlichen Angebots der Beklagten sowie bestimmter Handelsoptionen im Bereich des Online-Tradings, die überwiegend keinen Bezug zum Inhalt einer konkreten Geschäftsbeziehung aufweisen. So wird in der Rubrik „FAQ“ definierend dargestellt, was ein „EA“ ist und was unter einem „automatischer“ bzw. „automatisierter Handel“ zu verstehen ist. Außerdem werden auf der Homepage der Beklagten die Funktionen und Vorzüge der von der Beklagten und ihren Kunden verwendeten Handelsplattform MT 4 dargestellt. Ausführungen zu den konkreten Inhalt eines Vertrages zwischen Kunde und Bank sowie zur Ausgestaltung einer Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank im Detail, z.B. anhand eines Beispielvertrages, finden sich an keiner Stelle. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass streitgegenständlich hochsensible Online-Finanzgeschäfte sind, bei denen Kunde und Bank gegensätzliche Positionen einnehmen und der Verlust auf Bankseite immer auch einen Gewinn auf Kundenseite und umgekehrt bedingt. Entsprechend ist es nicht überraschend, dass die Bank sich Möglichkeiten zur Risikominimierung - wie ein Zustimmungserfordernis für vom Kunden verwendete EA - einräumt. Soweit der Kläger weiter ausführt, ein Überraschungseffekt ergebe sich auch daraus, dass ihm bei Kontoeröffnung mitgeteilt worden ist, er könne in drei Schritten mit dem Handel beginnen, wobei in diesem Zusammenhang nicht von einem Zustimmungserfordernis bezüglich des EA-Einsatzes hingewiesen worden ist, ist auszuführen, dass für den Kläger grundsätzlich die Möglichkeit bestand, nach Durchlaufen der drei Schritte mit dem Handel zu beginnen, soweit dieser händisch und nicht unter Einsatz eines EAs erfolgt. Den Einwand des Klägers, Ziffer B.3.6.4. mache keinen Unterschied zwischen händisch ausgeführten Handelsgeschäften und solchen mittels eines Roboters durchgeführten, vermag das Gericht bereits nicht nachzuvollziehen, nachdem sich Ziffer B.3.6.4. ausdrücklich und ausschließlich auf Vorgänge unter Einsatz einer Software und sonstigen automatisierten Aufträgen bezieht und damit gerade nicht auf händisches Traden. b. Gleiches gilt für die Klausel in Ziffer B.3.6.3. Auch hier vermag das Gericht einen überraschenden Charakter nicht zu erkennen. Insoweit ist das unter A. IV. 1.a. Gesagte verwiesen. 2. Die Klauseln in Ziffern B.3.6.3 und B.3.6.4 der AGB halten auch einer Inhaltskontrolle anhand des § 307 Abs. 1 BGB stand. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daei auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Von einer unangemessenen Benachteiligung ist dann auszugehen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Unangemessenheit liegt aber dann nicht vor, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 12 m.w.N.). Mithin kommt es im Rahmen der Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung wesentlich auf eine beiderseitige Interessenabwägung an: Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger bereits nicht substantiiert vorträgt, woraus sich eine unangemessene Benachteiligung ergeben soll, rechtfertigt eine Interessenabwägung vorliegend die beiden in Frage stehenden Klauseln, durch die die Beklagte den Einsatz bestimmter nicht an die Handelsplattform angeschlossene Computerprogramme bzw. den automatiserten Handel mithilfe eines EAs, dessen Verwendung die Beklagte nicht zuvor zugestimmt hat, von Anfang an als zweckwidrige Nutzung qualifiziert, die sie zur Rückabwicklung entsprechender Geschäfte berechtigt. Gegenüberstehen sich hier zwar einerseits die (gleichberechtigten) Gewinninteressen von Kunde und Bank, so dass eine einseitige Rückabwicklungsmöglichkeit zugunsten der Bank unangemessen erscheinen mag. Andererseits ist in die Interessenabwägung miteinzubeziehen, dass die Bank im Bereich der streitgegenständlichen Finanzgeschäfte nicht nur ihr Vertragsverhältnis zum einzelnen Kunden im Blick haben kann und darf, sondern aufgrund ihrer Verantwortlichkeit für eine Vielzahl von Kundengeldern verpflichtet ist, die notwendigen Vorkehrungen für eine funktionierende Risikosteuerung zu treffen, um somit letztlich ihre Bonität und damit auch die Sicherheit ihrer Kundenmittel zu gewährleisten. Demnach muss sie von vornherein Vorkehrungen treffen, um für ein „fair play“ im Bereich der streitgegenständlichen hochspekulativen Finanzgeschäfte zu sorgen, womit der Ausschluss der Verwendung von Software durch ihre Kunden, die in der Lage ist, die Risikosteuerung der Bank zu unterlaufen, zu rechtfertigen ist. Soweit der Kläger rügt, es würde an einer Verständlichkeit der entsprechenden Klauseln fehlen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Geschäften um solche handelt, die ausschließlich für Anleger mit Vorkenntnissen und Spezialwissen in diesem Bereich in Betracht kommen und aus diesem Grund produktspezifische Formulierungen in den AGB notwendig und nachvollziehbar sind. Dass der Kläger über hinreichende und langjährige Kenntnisse auf diesem Gebiet verfügt (und damit auch mit den entsprechenden Fachtermini vertraut sein dürfte), hat er im Rahmen seinen Eröffnungsantrages angegeben (Anlage B1, Seite 3 unten). 3. Im Übrigen wäre es dem Kläger auch gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der AGB der Beklagten zu berufen, nachdem ihm durch den Zeugen Metekol bereits im September 2020 und damit etwa zwei Monate bevor er einen Konto-Eröffnungsantrag bei der Beklagten gestellt hat, per E-Mail mitgeteilt worden ist, dass der Einsatz von EA bei der Beklagten nicht angeboten wird (Anlage B 5 und die Angaben des Zeugen Metekol in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2022). V. Die Beklagte hat die durch zweckwidrige Nutzung zustande gekommenen Geschäfte auch entsprechend ihrer AGB (Ziffer B. 3.6. am Ende) rückabgewickelt. 1. Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 11.02.2021 außerordentlich gekündigt und dem Kläger mitgeteilt, dass sie eine Rückabwicklung der von ihm getätigten Geschäfte aufgrund zweckwidriger Nutzung der Handelsplattform vornimmt (Anlage B 5). Den verbliebenen Restbetrag in Höhe von 50.000,00 € hat die Beklagte an den Kläger ausgezahlt. 2. Obwohl es nach Auffassung des Gerichts für eine solche Rückabwicklung einer Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht zwingend bedurft hätte, begegnet die außerordentliche Kündigung vom 11.02.2021 keinen rechtlichen Bedenken. Die außerordentliche Kündigung beruht auf B.11.1. der AGB. Gemäß 314 Abs. 1 S. 1 BGB kann im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses - wie dem vorliegenden Kontovertrag - jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben ist, ist daher nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind für die konkrete vertragliche Situation, das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung können unter anderem bedeutsam sein der Zweck und die Art des Vertrags, wie auch die Gefährdung von Vermögensinteressen und die Effektivität von Kontrollmöglichkeiten. Zu würdigen ist dabei nicht nur der gesetzliche Vertragstyp, sondern seine konkrete Ausgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 02.09.1999 - VII ZR 225/98 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, stellen die streitgegenständlichen Trading-Aktivitäten des Klägers unter Verwendung eines EA ohne Zustimmung der Beklagten einen wichtigen Grund dar, insbesondere da sie gegen die den der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zugrundeliegenden AGB verstoßen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Bank verpflichtet, sich in stark risikobehafteten Geschäftsbereichen wie dem streitgegeständlichen gegen Risiken abzusichern und diese zu begrenzen, insbesondere auch um die Gelder ihrer Kunden zu schützen, weshalb es ihr erlaubt ist, einen Einsatz von Software, die in der Lage ist, die Risikosteuerung der Beklagten zu unterlaufen, von einem Zustimmungserfordernis abhängig zu machen und eine Verwendung ohne Zustimmung als zweckwidrige Nutzung zu untersagen. Die zweckwidrige Nutzung der Handelsplattform stellt somit zweifelsfrei einen Grund dar, der die Beklagte zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Die Wirksamkeit der Kündigung ist im Übrigen vom Kläger auch nicht bestritten worden. VI. Nachdem die durch zweckwidrige Nutzung der Handelsplattform durchgeführten Trades von der Beklagte entsprechend Ziffer B.3.6. (am Ende) der AGB wirksam rückabgewickelt worden sind, steht dem Kläger ein Auszahlungsanspruch gemäß § 667 BGB nicht zu. B. Mangels Erfolg in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in geltend gemachter Höhe zu. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.