Teilurteil
33 O 3122/21 (2)
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen vollständigen Buchauszug gem. § 87 c Abs. 2 HGB für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 26.04.2022 über alle Verträge, die in dem Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 26.04.2022 provisionsrelevant waren oder bei denen Streit darüber besteht, ob sie provisionsrelevant waren, zu erteilen, wobei der Buchauszug mindestens folgende Angaben für alle Verträge in geordneter Zusammenstellung zu enthalten hat: a) Name und Anschrift des Kunden b) Antragsdatum c) Policierungsdatum / Datum der Annahme des Geschäfts d) Versicherungsscheinnummer bzw. Vertragsnummer e) Art und Inhalt des Vertrags (Sparte, Tarifart, provisionsrelevante Vereinbarungen) f) Versicherungsbeitrag g) Versicherungsbeginn / Vertragsbeginn h) Laufzeit des Vertrages, ggf. der Verlängerung i) Nettojahresprämie (Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise, Tag des Eingangs der Prämie) j) Im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Gründe für die Stornierung - Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen II. Im Übrigen wird die Klage bezüglich der Anträge auf Erteilung eines Buchauszugs (Antrag 1.a der Stufenklage) und Erteilung von Auskunft (Antrag 1.b der Stufenklage) abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in der Auskunftsstufe bezüglich des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs überwiegend begründet und bezüglich des Auskunftsanspruchs unbegründet. Mangels Entscheidungsreife konnte eine Entscheidung über die darüber hinausgehenden Ansprüche sowie über die Widerklage nicht ergehen. A. Die als Stufenklage erhobene Klage ist in der Auskunftsstufe zulässig. Das vorliegende Teilurteil behandelt die klägerischen Ansprüche auf Buchauszug und Auskunft. Über den weiter geltend gemachten Unterlassungsanspruch, den Feststellungsantrag sowie die wiederklagend geltend gemachten Rückerstattungsansprüche konnte eine Entscheidung nicht ergehen. Im Hinblick auf die unbehandelten Ansprüche liegt zum einen bereits keine Entscheidungsreife vor: So bedarf es – worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – weiteren konkreten Vortrags der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Rückerstattungsansprüche. Hiervon hängen wiederum die klägerischen Ansprüche auf Unterlassung sowie der Feststellungsantrag ab, da diese ebenfalls von dem Bestehen der Provisionsrückerstattungsansprüche abhängig sind. Die hier entschiedenen Ansprüche auf Buchauszug und Auskunft sind hingegen unabhängig von den restlichen in Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, so dass ein Teilurteil ergehen konnte, § 301 ZPO. Im Übrigen ist auch im Hinblick auf die Widerklage die Rangordnung zwischen Auskunfts- und dem angekündigten Leistungsantrag bei der klägerischen Stufenklage zu berücksichtigen. Da der in der Widerklage erhobene Provisionsrückerstattungsanspruch im Rang dem angekündigten Leistungsantrag gegenübersteht, erscheint eine Entscheidung auf der ersten Stufe verfrüht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OLG Hamm, Teilurteil vom 10.2.2020 – 18 U 27/16, ZVertriebsR 2020, 131 Rn. 40). B. Die Klage ist in der Auskunftsstufe nur teilweise begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs aus § 87 c Abs. 2 HGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. a) Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB ist lediglich, dass der Handelsvertreter ihn fordert und die Möglichkeit von Vergütungsansprüchen des Handelsvertreters besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Bestehen des Handelsvertreterverhältnisses sowie der Abschluss von provisionspflichtigen Geschäften sind zwischen den Parteien nicht umstritten. b) Der Buchauszug steht dem Kläger jedoch nicht in dem von ihm im Einzelnen begehrten Umfang zu. Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (BGH, Urteil vom 20.9.2006 – VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246). Die Beklagte hat zum Teil die vom Kläger geforderten Angaben gerügt und deren Provisionsrelevanz im Einzelnen bestritten. Insoweit ist eine Prüfung veranlasst, wobei es grundsätzlich dem Kläger obliegt, unter Bezugnahme auf die jeweils mit dem Unternehmer vereinbarten Provisionsregelungen vorzutragen, aus welchen Gründen die verlangten Angaben bedeutsam sind bzw. sein können (OLG Hamm, ZVertriebsR 2018, 375; vgl. auch OLG München, Urt. vom 14.7.2016, Az. 23 U 3764/15, ZVertriebsR 2016, S. 304). Unter Zugrundelegung des Zwecks des Buchauszugs war dem Antrag daher nicht vollumfänglich stattzugeben. Im Einzelnen: i. Geburtsdatum/Eintrittsalter im Personenversicherungsgeschäft: Die Möglichkeit der Identifikation des jeweiligen Kunden über Name und Anschrift ist ausreichend. Darüber hinausgehende Angaben wie Geburtsdatum und Eintrittsalter erscheinen nicht geboten (vgl. zu solchen Angaben und der datenschutzrechtlichen Problematik: OLG München, Urteil vom 31.7.2019 – 7 U 4012/17, ZD 2020, 43). Der Kläger hat die Relevanz des Eintrittsalters für die im Streit stehenden und von ihm vermittelten Geschäfte auch nicht dargelegt. ii. Prämienrelevante Vereinbarungen: Der Inhalt und die – von der Beklagten bestrittene – Provisionsrelevanz entsprechender Angaben erschließt sich dem Gericht nicht (vgl. OLG München Endurteil v. 9.12.2015 – 7 U 1163/15, BeckRS 2015, 20352). iii. Versicherungssumme/Zeichnungssumme: Auch hier ist mangels Darlegung des Klägers nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger solche Angaben für die Überprüfung seiner Ansprüche benötigt. iv. Eintritt und Datum des Versicherungsfalls/Aufschubzeit/Abrufphase/Abweichung vom Regelprämiensatz: Von der Beklagten wurde hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass diese Angaben für die Provisionsberechtigung des Klägers ohne Bedeutung sind. Eine Provisionsrelevanz drängt sich auch nicht auf. v. Dynamisierung des Vertrags: Die Relevanz entsprechender dynamischer Werte wurde seitens der Beklagten bestritten und wurde vom Kläger ebenfalls nicht dargetan. vi. Provisionssatz/Datum und Höhe der gezahlten Provision: Solche Angaben sind ebenfalls nicht geschuldet. Den Provisionssatz und den Provisionsbetrag kann der Handelsvertreter der nach § 87 c I HGB zu erteilenden Abrechnung entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.3.2001 – VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333). vii. Einbehaltene Stornoreserve/Stornohaftungszeitraum: In den Buchauszug sind nach der Rechtsprechung nur solche Umstände aufzunehmen, die die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und seine Kunden betreffen. Dagegen nicht wiederzugeben sind Tatsachen, die allein dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter entspringen (BGH, Urteil vom 21.3.2001 – a.a.O.). Die von der Beklagten einbehaltene Stornoreserve sowie der Stornohaftungszeitraum betreffen aber gerade nicht die Geschäftsbeziehung zu den Kunden sondern das Vertragsverhältnis zum Kläger. Eine Aufnahme in den Buchauszug ist daher nicht geschuldet. viii. Datum der leistungsstatistischen Erfassung des Vertrages: Die – von der Beklagten bestrittene und sich auch nicht aufdrängende – Relevanz dieser Information wurde seitens des Klägers ebenfalls nicht dargelegt. ix. Datum und Adressat der Stornogefahrmitteilung: Datum und Adressat der Stornogefahrmitteilungen betreffen erneut das Innenverhältnis zwischen Kläger und Beklagter und sind damit nicht Gegenstand des nach § 87 c Abs. 2 HGB geschuldeten Buchauszugs. x. Im Übrigen ist der Buchauszug zu erteilen. c) Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs ist auch nicht durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllung ist vorliegend nicht bereits deshalb eingetreten, weil die Beklagte dem Kläger angeboten hat, den Buchauszug an ihrem Sitz in München abzuholen. Bei dem Buchauszug handelt es sich zwar in der Regel um eine Holschuld, die am Sitz des Unternehmens zu erfüllen ist. (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1974, 2185). Unabhängig von der Frage, ob durch das Angebot der Beklagten im vorliegenden Fall Gläubigerverzug eingetreten ist (§§ 293, 295 BGB), läge – diesen unterstellt – hierin jedenfalls keine Erfüllung des nach § 87 c Abs. 2 HGB geschuldeten Buchauszugs. Der Buchauszug wurde dem Kläger unstreitig nicht übergeben. Da vorliegend die Bucheinsicht ausweislich des Beklagtenvortrags mittels umfangreicher körperlicher Unterlagen gewährt werden soll, ist eine Erfüllung mangels Übergabe nicht eingetreten. Die Beklagte bleibt daher grundsätzlich weiter zur Leistung verpflichtet (vgl. BeckOGK/Dötterl, 1.3.2022, BGB § 293 Rn. 102). Dem steht auch nicht der von der Beklagten angeführte Beschluss des OLG Düsseldorf, a.a.O.) entgegen. Der Beschluss betrifft das unzulässige Bestreiten der Erfüllung mit Nichtwissen, nachdem der Buchauszug am Ort des Unternehmens zur Abholung bereitgehalten wurde. II. Ein Anspruch des Klägers auf Auskunft nach § 87 c Abs. 3 HGB besteht nicht. Der Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs erstreckt sich auf solche Umstände, die sich nicht aus den schriftlichen Geschäftsunterlagen des Unternehmers ergeben und aus diesem tatsächlichen Grund nicht Gegenstand des Buchauszugs werden könne (BGH, Urteil vom 21.03.2001 a.a.O.). Der Auskunftsanspruch erfasst solche Umstände, die für die Entstehung, die Berechnung und die Fälligkeit des Provisionsanspruchs von Bedeutung sein können. Der Handelsvertreter muss genau angeben, über welche Umstände er Auskunft haben will. Im Streitfalle muss er weiter darlegen und beweisen, inwieweit diese Umstände für seinen Provisionsanspruch wesentlich sind (MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 87 c Rn. 71). Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Der klägerische Antrag betrifft – worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – alle von dem Kläger vermittelten Verträge unabhängig davon, ob bei diesen eine Belastung der klägerischen Provision erfolgt ist. Damit wird auch Auskunft über solche Umstände begehrt, die nicht provisionsrelevant sind. Eine Bezeichnung der betroffenen Verträge hat der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises nicht vorgenommen. Eine ersatzweise Bestimmung der relevanten, auskunftsbelasteten Verträge durch das Gericht ist nicht möglich. Hierzu fehlt jeder Vortrag. Im Übrigen wird eine Bestimmung ggf. erst nach Einsichtnahme in den Buchauszug möglich sein. So wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Auskunft nach § 87 c Abs. 3 HGB erst dann verlangt werden kann, nachdem ein Buchauszug erteilt wurde und weiterhin Unklarheiten über das Bestehen von Provisionsansprüchen verbleiben (so MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl. 2021, HGB § 87 c Rn. 71 mit weiteren Nachweisen), ohne dass es auf diese im Einzelnen umstrittene Frage vorliegend entscheidend ankäme. C. Soweit der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 02.05.2022 – mit Ausnahme der nachgereichten Anlage – anderes als bloße Rechtsausführungen oder solchen Vortrag enthält, der sich auf von Amts wegen zu prüfende Umstände bezieht, war dieser gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 132 Rdnr. 4). Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 156 Rdnr. 4 und 5). D. Die Entscheidung über die Kosten ist dem Schlussurteil vorzubehalten. E. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.