Endurteil
8 HK O 17761/20
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 6.717.004,30 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Die Klägerin kann aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.717.004.30 € verlangen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung scheitert jedenfalls daran, dass der von der Klägerin behauptete Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten entstanden wäre. Im Einzelnen: I. Die Beklagte hat aus Sicht der Kammer gegenüber der Klägerin eine Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin im Zuge der unstreitig beauftragten und im Jahr 2004 durchgeführten Beratung zur Verschmelzung/Anwachsung nicht darauf hingewiesen hat, welche gewerbesteuerrechtliche Auswirkung es hat, dass die Klägerin aufgrund der Verschmelzung/Anwachsung Kommanditistin der gewerblich geprägten wurde. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beratungsauftrag zur Verschmelzung/Anwachsung begründete für die Beklagte auch die Pflicht, die Klägerin zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen und Rechtsfolgen zu beraten. Daraus resultierte für die Beklagte wiederum die Pflicht, sich darüber zu informieren, welche Firmenbeteiligungen diejenige Firma hat, die auf die Klägerin verschmolzen werden soll. Hätte die Beklagte das getan, hätte sie gewusst, dass die, die auf die Klägerin verschmolzen werden soll, zum Zeitpunkt der Verschmelzung Kommanditistin der war. Die Verschmelzung erfolgte nämlich unstreitig erst zum 01.01.2005, während die am 03.03.2004 erfolgte Umwandlung der in die (nebst „Kommanditistin:“) am 24.03.2004 – also gut 9 Monate vorher – im Handelsregister eingetragen wurde. Daher hätte die Beklagte, die unstreitig auch mit Erstellung der Gewerbesteuererklärungen der Klägerin und jedenfalls für die streitgegenständlichen Jahre 2005 bis 2007 zugleich mit Beantragung einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung beauftragt war, die Klägerin im Rahmen der Beratung über die Anwachsung/Verschmelzung darauf hinweisen müssen, dass die im Zuge der Verschmelzung erworbene Kommanditistenstellung bei der die Voraussetzungen der Gewerbesteuerkürzung entfallen lässt. Dieser Hinweis wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte nach eigenem Bekunden von der Umwandlung der, und in KGs und damit von der dortigen Kommanditistenstellung der Klägerin zum Zeitpunkt der Anwachsung/Verschmelzung noch nichts wusste und deshalb nach dem Kenntnisstand der Beklagten einzig und allein die oben geschilderte Rechtsfolge der Verschmelzung/Anwachsung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegengestanden hätte. Ob die Beklagte darüber hinaus im Zusammenhang mit der unstreitig im März 2003 erfolgten Umwandlung der GmbHs in Personengesellschaften oder außerhalb eines konkreten Auftrags weitere Beratungspflichtverletzungen begangen hat, kann letztlich dahinstehen, zumal die Klägerin lediglich Schadensersatzansprüche für die Zeit ab dem Jahr 2005 geltend macht. II. Da die Kommanditistenstellung der Klägerin bei einer gewerblich geprägten KG einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstand, war die Pflichtverletzung der Beklagten an sich kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Die Beklagte muss der Klägerin den behaupteten Schaden für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 jedoch nicht ersetzen, weil die Klägerin die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung auch im Übrigen nicht erfüllte und der Schaden daher auch bei einem rechtmäßigen Verhalten der Beklagten eingetreten wäre. 1. Auch wenn das Verhalten eines Schädigers an sich kausal für einen Schaden geworden ist, kann der Schädiger sich damit verteidigen, dass dieser Schaden vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst ist, weil er auch bei rechtmäßigem Verhalten des Schädigers eingetreten wäre (Grüneberg, BGB, 81. Auflage, 2022, Vorb v § 249, Rn. 64 ff). 2. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, denn die Klägerin wäre auch ohne eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten nicht in den Genuss einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung gekommen, weil sie in den Jahren 2005 bis 2008 wegen kürzungsschädlicher Leistungen ihrer Arbeitnehmer auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht erfüllte. Selbst wenn die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hätte, dass die Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaften einer Gewerbesteuerkürzung entgegensteht und selbst wenn die Klägerin diese Beteiligungen aufgrund einer pflichtgemäßen Beratung von Haus aus vermieden oder zumindest nachträglich wieder aufgegeben hätte, hätte die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerkürzung nicht erfüllt. a. Die zumindest auch von Arbeitnehmern der Klägerin erbrachten Planungsleistungen haben dazu geführt, dass der Klägerin wegen originär gewerblicher Tätigkeit die für die Jahre 2005 bis 2007 beantragte erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagt wurde und dass eine solche Gewerbesteuerkürzung auch für das Jahr 2008 versagt worden wäre, wenn für 2008 ein Antrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gestellt worden wäre. Zwar wurden diese Planungsleistungen zunächst nicht über die Klägerin, sondern über andere Firmen aus der Firmengruppe – und – abgerechnet und der Ertrag somit bei diesen anderen Firmen erfasst. Dies wurde jedoch im Rahmen der Betriebsprüfung aufgedeckt mit der Folge, dass das Finanzamt die für 2005 bis 2007 beantragte gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung auch aus diesem Grund versagte. Dies ist den Teilziffern 12, 18 und 19 der Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts (Anlage B 3) zu entnehmen. Dass in diesem Prüfungsbericht nur zur Versagung der Kürzung für die Jahre 2005 bis 2007 Ausführungen gemacht werden, ergibt sich daraus, dass unstreitig für 2008 eine Gewerbesteuerkürzung nicht beantragt worden war. Somit waren Ausführungen zur Versagung der Kürzung in Bezug auf das Jahr 2008 nicht veranlasst. Aus Teilziffer 19 ist jedoch zu entnehmen, dass kürzungsschädliche Planungsleistungen auch im Jahr 2008 von Arbeitnehmern der Klägerin erbracht und über die abgerechnet wurden. Weshalb es fehlerhaft gewesen sein soll, dass die Einkünfte, die jedenfalls zum Teil aus Leistungen von Arbeitnehmern der Klägerin resultierten, ausweislich des Betriebsprüfungsberichts letztlich zum Teil auch der Klägerin zugeordnet wurden, erschließt sich der Kammer auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 18 ff der Replik nicht, insbesondere kommt es für die hier in Rede stehende Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung letztlich nicht darauf an, in welchem Umfang die vom Finanzamt als kürzungsschädlich qualifizierten Planungsleistungen durch Arbeitnehmer der Klägerin erbracht wurden, sondern darauf, dass überhaupt durch die Arbeitnehmer der Klägerin derartige Leistungen erbracht wurden. Dies hat die Klägerin nicht, jedenfalls nicht ausreichend substantiiert, bestritten. b. Eine Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die kürzungsschädlichen Planungsleistungen ist weder ersichtlich noch ausreichend dargetan. aa. Dass die Klägerin die Beklagte über die von ihren Arbeitnehmern für andere erbrachten Planungsleistungen informiert hat, trägt die Klägerin – jedenfalls nicht substantiiert – vor. bb. Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie dies nicht erkannt hat. Aus dem Personalbestand der Klägerin, der der Beklagten aufgrund der für die Klägerin erstellten Jahresabschlüsse unstreitig bekannt war, konnte die Beklagte nicht darauf schließen, dass die Arbeitnehmer der Klägerin kürzungsschädliche Leistungen für andere erbringen, denn bei dem großen Immobilienbestand der Klägerin war es durchaus plausibel, dass die Arbeitnehmer der Klägerin lediglich Leistungen für die Klägerin selbst und damit lediglich nicht kürzungsschädliche Leistungen erbringen. Selbst wenn der Beklagten bei Erstellung der Jahresabschlüsse für die Firmen und hätte auffallen können, dass diese Firmen mangels eigener Arbeitnehmer die von ihnen in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht haben konnten, so hätte die Beklagte doch keinesfalls erkennen können, dass ausgerechnet die Klägerin diese Leistungen erbracht hatte. cc. Die Beklagte hatte auch keine Verpflichtung, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Arbeitnehmer der Klägerin keine – kürzungsschädlichen – Leistungen für andere Unternehmen erbringen dürfen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 21.10.2021 (Az IX ZR 9/21), bei der die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage gegen Entgelt in das öffentliche Netz einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung entgegenstand, ausgeführt, der dortige Steuerberater hätte die dortige Klägerin nach Aufnahme der Beratungstätigkeit danach fragen müssen, ob sie aus der Photovoltaikanlage Einnahmen erzielt und ihr empfehlen müssen, keine Einspeisungen in das öffentliche Netz mehr vorzunehmen. Dieser Fall ist aber aus Sicht der Kammer mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar. Dabei kann dahinstehen, ob die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer eine mit der Photovoltaikanlage vergleichbare „potentiell kürzungsschädliche Ressource“ darstellen und deshalb grundsätzlich eine entsprechende Nachfrage- und Hinweispflicht auch im vorliegenden Fall in Betracht käme. Selbst wenn man eine solche Pflicht grundsätzlich bejahen würde, hatte die Beklagte aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalles keinerlei Veranlassung dazu, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur dann möglich ist, wenn die Arbeitnehmer der Klägerin lediglich Leistungen für die Klägerin selbst erbringen und dass gewerbliche Leistungen für andere Unternehmen kürzungsschädlich sind. Dies wusste die Klägerin nämlich nach Überzeugung der Kammer selbst sehr genau. Diese Überzeugung hat die Kammer aus folgenden Umständen gewonnen: Herr aus dem Vorstand der Klägerin hat auf Frage der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2022 ausweislich des Protokolls erklärt, es sei bei der Klägerin bekannt gewesen, dass sie durch ihre Arbeitnehmer keine gewerblichen Leistungen erbringen durfte, weil andernfalls eine Kürzung der Gewerbesteuer nicht mehr möglich gewesen wäre (Protokoll vom 09.03.2022, Seite 4 unten, Bl. 134 d.A.). Soweit der Klägervertreter anschließend in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls erklärt hat, Herr habe nur gesagt, es sei bekannt gewesen, dass die Klägerin keine gewerblichen Leistungen erbringen durfte (Protokoll Seite 5 oben), macht dies in der Sache keinen Unterschied, denn durch wen sonst als durch ihre Arbeitnehmer hätte die Klägerin gewerbliche Leistungen erbringen sollen. Soweit der Klägervertreter später im Schriftsatz vom 08.04.2022 auf Seite 2 (Bl. 150 d.A.) hierzu ausführt, es sei Herrn nicht bekannt gewesen, dass eine Tätigkeit von Arbeitnehmern der Klägerin für mit ihr verbundene Unternehmen als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden könnte, die die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließen könnte, findet dies bereits im Verhandlungsprotokoll keine Stütze. Vor allem aber kommt hinzu, dass weder Herr in der mündlichen Verhandlung noch die Klägerin in ihren Schriftsätzen auf die von der Vorsitzenden gestellte Frage, aus welchem Grund die von der Klägerin durch ihre Arbeitnehmer erbrachten Planungsleistungen nicht durch die Klägerin selbst, sondern über andere Gesellschaften abgerechnet wurden (Seite 4 des Protokolls vom 09.03.2022), auch nur irgendeinen sonstigen plausiblen Grund angeben konnten. Damit bleibt nur der auf der Hand liegende Grund, dass bei der Klägerin die Kürzungsschädlichkeit dieser Leistungen bekannt war und man sich durch die Abrechnung dieser Leistungen über andere Konzerngesellschaften die Vorteile der erweiterten Gewerbesteuerkürzung erhalten wollte. Wie das Finanzamt festgestellt hat, war dies so nicht zulässig. III. Ob die Beklagte auch in Bezug auf das Jahr 2008 mit der Stellung eines Antrags nach § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG beauftragt war und ob die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung im Jahr 2008 auch aus weiteren Gründen (Verkauf von Hotelimmobilien, Verluste) nicht vorlagen, ist nicht mehr entscheidungserheblich. IV. Da die Beklagte für den Schaden schon dem Grunde nach nicht einzustehen hat, konnten die weiteren Einwendungen der Beklagten (Vorteilsanrechnung, Mitverschulden, Haftungsbeschränkung gemäß § 9 II der AGBs) dahinstehen. V. Da der Klägerin schon der als Hauptforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht, kann sie auch die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. C. Der nach Ablauf der gemäß § 128 II 2 ZPO gesetzten Frist eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 27.04.2022 lag dem Gericht bei der Entscheidung vor. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht veranlasst.