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Endurteil

42 O 8618/21

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Kombination der maßgeblichen Merkmale einer Bierflasche, insbesondere der Proportionen von Halspartie, Schulterbereich und Hauptkörper, vermittelt einen eigentümlichen Gesamteindruck, nämlich den einer gedrungenen, rundlichen („knuffigen“) Flasche, der von dem anderer Bierflaschen abweicht. (Rn. 79 und 100) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks können Maße der tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse, die aus der Anmeldung nicht hervorgehen, ebenso wie die Form des Mundstücks, die nahezu unmerkliche Durchmessersteigerung im oberen und unteren Teil des Hauptkörpers, die Farbe sowie die leichte Verjüngung des Flaschenbodens, die technisch bedingt sind, nicht berücksichtigt werden. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wegen der abweichend gestalteten „Schulterpartie“ und einem insgesamt schlankeren und eleganteren Gesamteindruck ist von keiner identischen oder nahezu identischen, sondern allenfalls von einer nachschaffenden Übernahme auszugehen, die wegen der im Interesse der Wettbewerbsfreiheit bestehenden Nachahmungsfreiheit für sich genommen keine Unlauterkeit begründet. (Rn. 126 und 127) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Abstand zwischen der Gestaltung der „kleinen Euro Flasche“ und der Gestaltung anderer Flasche ist ausreichend groß, um bei näherer Befassung mit der Flaschenform einer Verwechslung entgegenzuwirken und eine unmittelbare Herkunftstäuschung auszuschließen. (Rn. 131) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kombination der maßgeblichen Merkmale einer Bierflasche, insbesondere der Proportionen von Halspartie, Schulterbereich und Hauptkörper, vermittelt einen eigentümlichen Gesamteindruck, nämlich den einer gedrungenen, rundlichen („knuffigen“) Flasche, der von dem anderer Bierflaschen abweicht. (Rn. 79 und 100) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks können Maße der tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse, die aus der Anmeldung nicht hervorgehen, ebenso wie die Form des Mundstücks, die nahezu unmerkliche Durchmessersteigerung im oberen und unteren Teil des Hauptkörpers, die Farbe sowie die leichte Verjüngung des Flaschenbodens, die technisch bedingt sind, nicht berücksichtigt werden. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz) 3. Wegen der abweichend gestalteten „Schulterpartie“ und einem insgesamt schlankeren und eleganteren Gesamteindruck ist von keiner identischen oder nahezu identischen, sondern allenfalls von einer nachschaffenden Übernahme auszugehen, die wegen der im Interesse der Wettbewerbsfreiheit bestehenden Nachahmungsfreiheit für sich genommen keine Unlauterkeit begründet. (Rn. 126 und 127) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Abstand zwischen der Gestaltung der „kleinen Euro Flasche“ und der Gestaltung anderer Flasche ist ausreichend groß, um bei näherer Befassung mit der Flaschenform einer Verwechslung entgegenzuwirken und eine unmittelbare Herkunftstäuschung auszuschließen. (Rn. 131) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Widerklage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage auf Unterlassung und weitere Folgeansprüche erweist sich als zulässig (C.) und unbegründet (D.). Die vorgreiflich zu prüfende Drittwiderklage auf Nichtigerklärung des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist zulässig (A.) und unbegründet (B.). A. Die Drittwiderklage ist gemäß Art. 24 Abs. 1, 81 lit. d, 84 GGV zulässig. Insbesondere muss die Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit nicht gegen den Kläger des Verletzungsverfahrens gerichtet sein. Aus Art. 84 Abs. 3 GGV folgt vielmehr, dass sie auch dann gegen den im Register eingetragenen Inhaber gerichtet werden kann, wenn es sich dabei um einen Dritten handelt (vgl. Eichmann/ Jestaedt/ Fink/ Meiser/ Jestaedt, GGV, 6. Auflage, Art. 84 Rdn. 13) . B. Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 lit. b GGV sind nicht dargetan. Dem angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU 002205666-001 (vgl. Registerauszug, Anlage K 3) fehlte zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anmeldung weder die erforderliche Neuheit noch die erforderliche Eigenart gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV. I. Das Klagemuster verfügt auch unter Einbeziehung der entgegengehaltenen „Euro-Flasche“ (Anlage K 6), „L. -Flasche“ B 4 und „DDR-Flasche“ (Anlage B 8) über die erforderliche Eigenart im Sinne von Art. 6 GGV. Offenbleiben kann insoweit, ob die L. Flasche und die DDR-Flasche tatsächlich als vorbekannt anzusehen sind. Im Einzelnen: 1. Die erforderliche Eigenart liegt nach Art. 6 Abs. 1 lit. b GGV vor, wenn sich der Gesamteindruck, den ein eingetragenes Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, dass der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung zugänglich gemacht worden ist. 2. Der Begriff des informierten Benutzers kennzeichnet dabei einen Benutzer, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es aufgrund seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse im betreffenden Bereich (EuGH, GRUR 2012, 506 Tz. 53 – PepsiCo). Es handelt sich um einen Benutzer, der – ohne Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein – die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es im betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen und die Produkte auf Grund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (EuGH, GRUR 2012, 506 Tz. 59 – PepsiCo). Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden Geschmacksmuster vor (vgl. BGH GRUR 2018, 832 Tz. 33 – Ballerinaschuh). 3. Bei der Bestimmung der Eigenart ist – wie bei der Bestimmung des Schutzumfangs nach Art. 10 Abs. 2 GGV – der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 GGV). Dabei besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung (BGH GRUR 2011, 142 Tz. 17 – Untersetzer). Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können dazu führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während eine geringe Musterdichte und damit ein größerer Gestaltungsspielraum selbst bei größeren Gestaltungsunterschieden beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ab. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltung zu ermitteln. Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2019, 398 Tz. 14 – Meda Gate; BGH GRUR 2011, 1112 Tz. 32 – Schreibgeräte). Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es dabei nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist. Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH GRUR 2019, 398 Tz. 15 – Meda Gate; BGH GRUR 2018, 832 Tz. 20 ff. – Ballerinaschuh m.w.N.) Entscheidend für die Beurteilung des Gesamteindrucks sind bei alledem allein die aus der hinterlegten Erscheinungsform erkennbaren Merkmale. Subjektive Überlegungen und die Zielsetzung des Anmelders sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. Eichmann/ Jestaedt/ Fink/ Meiser/ Jestaedt, GGV, 6. Auflage, Art. 6 Rdn. 31 unter Verweis auf EuGH GRUR 2012, 510 Tz. 55 – Leitpfosten zur Straßenmarkierung). Für die Beurteilung der Eigenart bedeutet dies, dass für die Bestimmung des Gesamteindrucks des angemeldeten Musters nur die Merkmale herangezogen werden können, welche sich aus der Anmeldung ergeben (Eichmann/ Jestaedt/ Fink/ Meiser/ Jestaedt, GGV, 6. Auflage, Art. 6 Rdn. 31; Ruhl/ Tolkmitt/ Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Auflage, Art. 6 Rdn. 23). 4. Nach diesen Grundsätzen ist der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz als gering einzuordnen. Er reicht jedoch aus, um von einer Eigenart des Klagemusters auszugehen. Im Einzelnen: a) Das Klagemuster Nr. 002205666-001 weist folgende für den Gesamteindruck maßgebliche Merkmale auf: - eine kurze, zylindrische, als solche wahrnehmbare „Halspartie“, welche sich an ein Mundstück anschließt und deren Durchmesser etwas mehr als ein Drittel des Durchmessers des Hauptkörpers beträgt, - eine „Schulterpartie“, welche am Halsstück in einer leicht konvexen Krümmung beginnt, um nach einer kurzen Geraden in einer starken konkaven Krümmung in den Hauptkörper überzugehen und welche etwa 1/5 der Gesamthöhe der Flasche misst, - einen zylindrischen Hauptkörper, welcher etwa 2/3 der Gesamthöhe der Flasche ausmacht, - ein Verhältnis des Durchmessers des zylindrischen Hauptkörpers zur Gesamthöhe der Flasche von etwa 1:3. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks keine Berücksichtigung finden können die Maße der dem Klagemuster entsprechenden tatsächlich vertriebenen Erzeugnisse, wie das Volumen oder die genauen Abmessungen der Bierflasche, da diese aus der Anmeldung nicht hervorgehen. Nicht zu beachten sind ferner die Form des Mundstücks, die nahezu unmerkliche Durchmessersteigerung im oberen und unteren Teil des Hauptkörpers, die Farbe sowie die leichte Verjüngung des Flaschenbodens, da diese Merkmale – insoweit unstreitig – technisch bedingt sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 GGV). Die Kombination der maßgeblichen Merkmale, insbesondere der Proportionen von „Halspartie“, „Schulterbereich“ und Hauptkörper sowie die Ausgestaltung der „Schulterpartie“ vermittelt dem Klagemuster einen ihm eigentümlichen Gesamteindruck, nämlich den einer gedrungenen, rundlichen („knuffigen“) Flasche. Die Form wird dabei besonders durch den markanten Schulterbereich geprägt. b) Die entgegengehaltenen Bierflaschen weisen einen abweichenden Gesamteindruck auf. aa) Die unstreitig vorbekannte „Euro-Flasche“ (vgl. Anlage K 6) weist folgende für den Gesamteindruck maßgebliche Merkmale auf: - eine kurze, zylindrische, als solche wahrnehmbare „Halspartie“, welche sich an ein Mundstück anschließt und deren Durchmesser etwas mehr als ein Drittel des Durchmessers des Hauptkörpers beträgt, - eine „Schulterpartie“, welche am Halsstück in einer leicht konvexen Krümmung beginnt, um nach einer Geraden in einer konkaven Krümmung in den Hauptkörper überzugehen und welche etwa 1/4 der Gesamthöhe der Flasche ausmacht, - einen zylindrischen Hauptkörper, welcher etwas weniger als 2/3 der Gesamthöhe der Flasche misst, - ein Verhältnis des Durchmessers des zylindrischen Hauptkörpers zur Gesamthöhe der Flasche von etwas weniger als 1:3. Der Gesamteindruck der „Euro-Flasche“ wird durch das Verhältnis von „Halspartie“, „Schulterpartie“ und Hauptkörper sowie die Ausgestaltung der „Schulterpartie“ geprägt. Das Verhältnis des Hauptkörpers zur Gesamthöhe der Flasche sowie das Verhältnis des Durchmessers des zylindrischen Hauptkörpers zur Gesamthöhe der Flasche unterscheiden sich dabei nur geringfügig vom Klagemuster, wie es sich aus der Anmeldung ergibt. Gleichwohl weicht die „EuroFlasche“ im Gesamteindruck vom Klagemuster ab. Die „EuroFlasche“ weist eine – im Verhältnis zur Gesamthöhe der Flasche – längere „Schulterpartie“ auf. Damit einher geht eine gegenüber dem Klagemuster schwächere konkave Krümmung im Übergang von der „Schulterpartie“ zum Hauptkörper. Insgesamt wirkt die „EuroFlasche“ trotz der im Übrigen ähnlichen Proportionen deshalb schlanker und langgezogener als das Klagemuster. Die dem Klagemuster eigentümliche Gedrungenheit und Rundlichkeit fehlt. Zu berücksichtigen ist ferner die zum Zeitpunkt der Entwicklung des Klagemusters bestehende hohe Musterdichte im Bereich der Bierflaschen (vgl. Anlagen K 6, K 7 und K 8 a), welche zur Folge hat, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen. Vor diesem Hintergrund kann dem Klagemuster Eigenart nicht abgesprochen werden. Der Schutzumfang des Klagemusters ist angesichts der gestalterischen Nähe zur vorbekannten „EuroFlasche“ jedoch gering. bb) Da die entgegengehaltene „DDR-Flasche“ (vgl. Anlage B 8 und Asservat) große Ähnlichkeiten mit der „Euro-Flasche“ aufweist, gilt entsprechendes für die „DDR-Flasche“. Die „DDR-Flasche“ unterscheidet sich ebenfalls lediglich geringfügig in den Proportionen des Hauptkörpers im Verhältnis zur Gesamthöhe der Flasche sowie im Verhältnis des Durchmessers der Flasche zum Durchmesser des zylindrischen Hauptkörpers vom Klagemuster. Wie die „EuroFlasche“ weicht die „Schulterpartie“ der „DDR-Flasche“ von der „Schulterpartie“ des Klagemusters ab. Die „Schulterpartie“ der „DDRFlasche“ macht ca. 1/3 der Gesamthöhe der Flasche aus. Die konkave Krümmung im Übergang von der „Schulterpartie“ zum Hauptkörper fällt gegenüber der „Euro-Flasche“ noch schwächer aus. Die „DDR-Flasche“ wirkt deshalb im Gesamteindruck schlanker und weniger geschwungen als das Klagemuster. cc) Auch die entgegengehaltene „L. -Flasche“ (vgl. Anlage B 4) vermag dem Klagemuster nicht seine Eigenart zu nehmen. Die Prüfung ist insoweit anhand der vorgelegten Abbildungen vorzunehmen, auch wenn diese die Merkmale nicht klar oder vollständig zeigen. Unklarheiten gehen zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten (vgl. Ruhl/ Tolkmitt/ Ruhl, 3. Auflage, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Art. 6 Rdn. 26). Die „L. -Flasche“ unterscheidet sich bereits dadurch deutlich vom Klagemuster, dass sie über eine kaum wahrnehmbare „Halspartie“ verfügt. Es fehlt mithin die für das Klagemuster charakteristische Dreiteilung in „Halspartie“, „Schulterpartie“ und Hauptkörper. Die „L. -Flasche“ wirkt deshalb gedrungener und gleichzeitig weniger geschwungen ausgestaltet als das Klagemuster. II. Dem Klagemuster fehlt nicht die erforderliche Neuheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b GGV. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b GGV gilt ein eingetragenes Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Zwei Geschmacksmuster gelten gemäß Art. 5 Abs. 2 GGV als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Unwesentlich sind nur solche Einzelheiten, die dem Betrachter nicht unmittelbar auffallen. Die Entgegenhaltungen und das Klagemuster weisen nicht nur unwesentliche Unterschiede auf (vgl. Ziffer B. I. 4. b.). C. Die Klage ist zulässig. I. Das LG München I ist gemäß Art. 80 Abs. 1, 81 lit. a., 82 Abs. 5 GGV, §§ 63 Abs. 1, 2, 63b DesignG, 32 ZPO international, sachlich und örtlich zuständig, soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters geltend gemacht werden. Für die hilfsweise auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage erhobenen Ansprüche sind die deutschen Gerichte international gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO zuständig. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt insoweit aus § 14 Abs. 1, 2 Satz 2 UWG. 1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt (vgl. Art. 32 Abs. 3 S. 1 GGV). Ausweislich der mit Anlage K 4 vorgelegten Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung, deren Echtheit die Beklagte zu Recht nicht in Frage gestellt hat, hat die Drittwiederbeklagte als Rechtsinhaberin ihre Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzungsansprüche durch den Kläger erteilt. D. Die Klage ist indes unbegründet. Sowohl die geltend gemachten geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche als auch die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen nicht. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 89 Abs. 1 lit. a, 19 Abs. 1, 10 GGV sowie die hierauf bezogenen geschmacksmusterrechtlichen Folgeansprüche sind nicht gegeben, da die angegriffene Bierflasche („SUD-Flasche“) der Beklagten nicht in den Schutzbereich des Klagemusters Nr. 002205666-001 fällt. Das Angebot und der Vertrieb der „SUD-Flasche“ verletzen das Klagemuster daher nicht. 1. Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH GRUR 2019, 398 Tz. 12 – Meda Gate; BGH GRUR 2018, 832 Tz. 19 – Ballerinaschuh). Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs .2 GGV (vgl. BGH GRUR 2018, 832 Tz. 21 – Ballerinaschuh). 2. Die angegriffene Bierflasche der Beklagten verletzt das Klagemuster nicht, da sie beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erweckt. a) Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 GGV). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398 Tz. 30, 31 – Meda Gate). Auszugehen ist dabei von denjenigen Merkmalen der Erscheinungsformen eines Erzeugnisses, die anhand seiner Wiedergabe in der Anmeldung eindeutig erkennbar sind (vgl. BGH GRUR 2018, 832 Rn. 33 – Ballerinaschuh). b) Das Klagemuster weist folgende für den Gesamteindruck maßgebliche Merkmale auf (vgl. auch Ziffer B. I. 4. a.): - eine kurze, zylindrische, als solche wahrnehmbare „Halspartie“, welche sich an ein Mundstück anschließt und deren Durchmesser etwas mehr als ein Drittel des Durchmessers des Hauptkörpers beträgt, - eine „Schulterpartie“, welche am Halsstück in einer leicht konvexen Krümmung beginnt, um nach einer kurzen Geraden in einer starken konkaven Krümmung in den Hauptkörper überzugehen und welche etwa 1/5 der Gesamthöhe der Flasche misst, - einen zylindrischen Hauptkörper, welcher etwa 2/3 der Gesamthöhe der Flasche ausmacht, - ein Verhältnis des Durchmessers des zylindrischen Hauptkörpers zur Gesamthöhe der Flasche von etwa 1:3. Die Kombination dieser Merkmale vermitteln dem Klagemuster den Eindruck einer gedrungenen, rundlichen („knuffigen“) Flasche. Die Form wird dabei besonders durch den markanten Schulterbereich geprägt. Allerdings ist der Schutzbereich des Klagemusters angesichts des geringen Abstandes zum vorbekannten Formenschatz sowie der bestehenden hohen Musterdichte zum Zeitpunkt der Entwicklung des Klagemusters als gering anzusehen (siehe Ziffer B. I. 4. b.). c) Das angegriffene Muster weist demgegenüber folgende prägende Merkmale auf: - eine kurze, zylindrische, als solche wahrnehmbare „Halspartie“, welche sich an ein Mundstück anschließt und deren Durchmesser etwas mehr als ein Drittel des Durchmessers des Hauptkörpers beträgt, - eine „Schulterpartie“, welche am Halsstück in einer leicht konvexen Krümmung beginnt, um nach einer Geraden in einer leicht konkaven Krümmung in den Hauptkörper überzugehen und welche etwa 1/4 der Gesamthöhe der Flasche misst, - einen zylindrischen Hauptkörper, welcher etwa 2/3 der Gesamthöhe der Flasche ausmacht, - ein Verhältnis der Breite des zylindrischen Hauptkörpers zur Gesamthöhe der Flasche von etwas weniger als 1:3. d) In den Proportionen von „Halspartie“, „Schulterbereich“ und Hauptkörper stimmen die angegriffen „SUD-Flasche“ und das Klagemuster weitgehend überein. Beide Muster erwecken Assoziationen an die vorbekannte „EURO-Flasche“. Abweichungen ergeben sich jedoch in der „Schulterpartie“ der „SUD-Flasche“. Die „SUD-Flasche“ weist eine – im Verhältnis zur Gesamthöhe der Flasche – längere „Schulterpartie“ auf als das Klagemuster. Die konkave Krümmung im Übergang von der „Schulterpartie“ zum Hauptkörper erscheint deutlich schwächer. In der Folge erweckt das angegriffen Muster einen schlankeren und eleganteren Gesamteindruck als das Klagemuster. Es weist – trotz der ähnlichen Proportionen – gerade nicht die dem Klagemuster eigentümliche Gedrungenheit und Rundlichkeit auf. Angesichts des nur geringen Schutzbereichs des Klagemusters schließen die genannten Abweichungen im Gesamteindruck eine Schutzrechtsverletzung aus. II. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a, lit. b, UWG stützen. Zwar weist die „kleine Euro-Flasche“ des Klägers wettbewerbliche Eigenart auf (hierzu Ziffer II. 2.) und kann die von der Beklagten vertriebene „SUD-Flasche“ als nachschaffende Übernahme angesehen werden (hierzu Ziffer II. 3.). Es fehlt jedoch an besonderen Umständen, die das Verhalten der Beklagten als unlauter erscheinen lassen (hierzu Ziffer II. 4.). 1. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts – hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2022, 160 Tz. 12 – Flying V m.w.N.). 2. Die „kleine Euro“-Flasche des Klägers verfügt über eine hohe wettbewerbliche Eigenart. a) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2021, 1544 Tz. 20 – Kaffeebereiter m.w.N.). Das Produkt muss sich von anderen vergleichbaren Erzeugnissen oder vom Durchschnitt in einem Maße abheben, dass der Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen schließt (Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 40. Auflage, UWG § 4 Rdn. 3.27). Maßgebend bei der Beurteilung ist der Gesamteindruck, den das Produkt vermittelt (vgl. BGH GRUR 2016, 730 Tz. 33 – Herrnhuter Stern). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Verkehr den Hersteller der Ware namentlich kennt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Verkehr annimmt, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (vgl. BGH GRUR 2018, 311 Tz. 14 – Handfugenpistole). b) Die Flasche des Klägers weist danach originär durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart auf. Zwar existieren auf dem Markt zahlreiche 0,5- und 0,33-l-Bierflaschen (vgl. Lichtbilder, Anlagen K 6, K 7, K 8 a, K 8 b, K 8 c) und lehnt sich die „kleine Euro – Flasche“ bewusst an die langjährig auf dem Markt befindliche „Euro-Flasche“ (vgl. Lichtbild, Anlage K 6) an. Von ihrem Marktumfeld hebt sich die „kleine Euro“ jedoch in ausreichendem Maße durch die konkrete Ausgestaltung und Kombination ihrer Abmessungen und Proportionen, welche sich wie folgt darstellen, ab: - eine kurze, zylindrische „Halspartie“, welche sich an ein Mundstück anschließt, - eine „Schulterpartie“, welche am Halsstück in einer leicht konvexen Krümmung beginnt, um nach einer kurzen Geraden in einer starken konkaven Krümmung in den Hauptkörper überzugehen und welche etwa 1/5 der Gesamthöhe der Flasche misst, - einen zylindrischer Hauptkörper, welcher etwa 2/3 der Gesamthöhe der Flasche ausmacht, - eine Gesamthöhe der Flasche von etwa 19 cm bei einem Durchmesser des Hauptkörpers von etwa 6 cm, was einem Füllvolumen von 0,33 l entspricht. Dabei kann allein die Grundidee, die bekannte „Euro-Flasche“ in ein 0,33-l-Format umzuwandeln, im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs keinen Schutz genießen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass gestalterische Grundideen, die keinem Sonderschutz zugänglich wären, nicht im Wege des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden dürfen (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 Tz. 21 – Knoblauchwürste; BGH GRUR 2005, 166, 168 – Puppenausstattung). Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt allein für die konkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee in Betracht (BGH GRUR 2009, 1069 Tz. 22 – Knoblauchwürste). c) Zu Gunsten des Klägers kann angesichts der mehr als sechsjährigen Marktpräsenz der „kleine-Euro-Flasche“ sowie der vorgetragenen Werbeaufwendungen und Absatzzahlen unterstellt werden, dass die wettbewerbliche Eigenart der „kleinen Euro-Flasche“ durch eine gewisse Verkehrsbekanntheit gesteigert wurde. d) Die wettbewerbliche Eigenart ist auch nicht durch das Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt nachträglich wieder entfallen. Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann zwar entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet (GRUR 2018, 311 Tz. 20 – Handfugenpistole). Erforderlich ist hierfür jedoch, dass Konkurrenzprodukte in großem Umfang bzw. in großen Stückzahlen vertrieben werden (vgl. BGH GRUR 2017, 734 Tz. 41 – Bodendübel; BGH GRUR 2007, 984 Tz. 26 – Gartenliege). Dass Konkurrenzprodukte, namentlich die von der Beklagten ins Feld geführte „Wiegand-Flasche“, in großem Umfang vertrieben werden, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachzuweisen vermocht. Es fehlt an ausreichendem Vortrag zur Marktbedeutung des Konkurrenzproduktes. 3. Die angegriffene „SUD-Flasche“ stellt allenfalls eine nachschaffende Übernahme der „kleinen Euro-Flasche“ dar. a) Eine Nachahmung liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Hierfür ist zu prüfen, ob das angegriffene Produkt die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originalprodukts übernimmt, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen (vgl. BGH GRUR 2018, 832 Tz. 50 – Ballerinaschuh). Ähnlichkeiten in Merkmalen, denen der Verkehr keine herkunftshinweisende Bedeutung beimisst, genügen nicht, ebenso wenig Ähnlichkeiten, die allein oder zusammen mit anderen allenfalls Erinnerungen oder Assoziationen an das Produkt, für das wettbewerbsrechtlicher Schutz begehrt wird, wachrufen können, aber nicht hinreichend geeignet sind, über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu täuschen (BGH GRUR 2005, 166, 168 – Puppenausstattung). Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss der Grad der Nachahmung festgestellt werden. Bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme sind geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH GRUR 2022, 160 Tz. 38 – Flying V). b) Anders als im Rahmen der Prüfung, ob eine Verletzung des Klagemusters gegeben ist, kommt es bei der Prüfung, ob eine Nachahmung vorliegt, nicht auf die Sicht eines informierten Benutzers, sondern auf diejenige des Durchschnittsverbrauchers an. Dabei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Regelmäßig treten dabei die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede, so dass es maßgeblich nicht so sehr auf die Unterschiede als auf die Übereinstimmungen ankommt (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 34 – Handtaschen). Erfolgt der Vertrieb jedoch von Fachleuten an Fachleute oder fachkundige Erwerber, ist davon auszugehen, dass sie sich – anders als das breite Publikum bei Alltagsgeschäften – genauer damit befassen und sich – im Hinblick auch auf Service- und Garantieleistungen -für den Hersteller interessieren (vgl. BGH GRUR 2012, 58 Tz. 49 – Seilzirkus; BGH WRP 2015, 717 Tz. 23 – Keksstangen; Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 40. Auflage, UWG § 4 Rdn. 3.42). c) Die „kleine Euro“ und die angegriffene „SUD-Flasche“ weisen große Ähnlichkeit in ihren Abmessungen aus. Der Gesamteindruck, der sich gegenüberstehenden Produkte wird jeweils (auch) durch ihre Gesamthöhe von 19,5 cm („SUDFlasche“) bzw. 19 cm („kleine Euro“) und den Durchmesser ihres Hauptkörpers von jeweils etwa 6 cm bestimmt sowie die Länge des zylindrischen Hauptkörpers von etwa 2/3 der Gesamthöhe der Flasche. Unterschiede ergeben sich allerdings bei der Gestaltung der „Schulterpartie“. Diese ist bei der „SUDFlasche“ länger und weniger kurvig ausgestaltet. Die „SUD- Flasche“ lehnt sich insoweit optisch noch stärker an die „EuroFlasche“ an. Es handelt sich hierbei nicht um lediglich geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen. Vielmehr erweckt die Flasche der Beklagten aufgrund der abweichend gestalteten „Schulterpartie“ insgesamt einen schlankeren und eleganteren Gesamteindruck. Hinzu kommt, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehr um Fachkreise, namentlich die mit dem Einkauf von Glasflaschen betrauten Mitarbeiter von Brauereien und Getränkeherstellern handelt. Fachleute verfügen grundsätzlich über einen höheren Kenntnisstand über die im Markt angebotenen Produkte, ihre Form und Marktanteile sowie über die Hersteller und Vertriebsgesellschaften (vgl. BGH GRUR 2015, 603 Tz. 23 – Keksstangen m.w.N.). Sie befassen sich grundsätzlich genauer mit dem Angebot, so dass ihnen Unterschiede eher auffallen (vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 40. Auflage, UWG § 4 Rn. 3.42; MüKoUWG/ Wiebe, 3. Auflage, UWG § 4 Abs. 3 Rdn. 123). Es ist deshalb von keiner identischen oder nahezu identischen, sondern allenfalls von einer nachschaffenden Übernahme auszugehen. 4. Da im Interesse der Wettbewerbsfreiheit vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen ist, begründet das Vorliegen einer Nachahmung für sich genommen noch nicht die Unlauterkeit im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG. Erforderlich ist, dass darüber hinaus ein Unlauterkeitstatbestand erfüllt ist (BGH GRUR 2017, 79 Rn. 77 – Segmentstruktur). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. a) Eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. a UWG ist zu verneinen. Es liegt weder eine unmittelbare, noch eine mittelbare Herkunftstäuschung vor. (1) Nach § 4 Nr. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen – wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen – Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (BGH GRUR 2022, 160 Tz. 46 – Flying V). (2) Nach dem eigenen Vortrag des Klägers spielt die Flaschenform bei der Vermarktung von Getränken, insbesondere von Biersorten eine besondere Rolle. Hinzu kommt die unstreitig lange Lebensdauer der streitgegenständlichen Flaschen sowie das Erfordernis ihrer Kompatibilität mit Getränke- bzw. Bierkästen. Aufgrund der langfristigen Folgen, welche die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Flaschenform hat, darf davon ausgegangen werden, dass die Produktwahl nicht lediglich „auf Sicht“ erfolgt, sondern Ergebnis einer sorgfältigen Prüfung ist, welche eine nähere Befassung mit der konkreten Form, aber auch mit dem potenziellen Flaschenhersteller beinhaltet. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Parteien und den vorgelegten Unterlagen davon auszugehen ist, dass die streitgegenständlichen Produkte typischerweise im Wege des Direktvertriebes unmittelbar vom Hersteller bezogen werden. Auch dies setzt eine nähere Auseinandersetzung mit dem Hersteller voraus. Der Abstand zwischen der Gestaltung der „kleinen EuroFlasche“ des Klägers und der Gestaltung der „SUD- Flasche“ der Beklagten (vgl. Ziffer D. II. 3.) ist ausreichend groß, um bei näherer Befassung mit der Flaschenform einer Verwechslung entgegenzuwirken. Bereits dies schließt eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus. Im Übrigen weisen die Produkte der Parteien unstreitig „Punt Marks“ auf, welche jeweils unmittelbar am Flaschenboden angebracht sind und einen Herkunftshinweis enthalten. Das angesprochene Fachpublikum ist mit der Anbringung von Punt Marks vertraut und wird diese deshalb auch zur Kenntnis nehmen. (3) Für das Vorliegen einer mittelbaren Herkunftstäuschung fehlt es an konkreten Hinweisen auf lizenzrechtliche Verbindungen zwischen den Parteien. Diese können darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (vgl. BGH GRUR 2022, 160 Tz. 51 – Flying V m.w.N.). Das in der Vergangenheit bereits (lizenz-) vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden hätten, welche dem Verkehr Anlass geben könnten, von lizenzrechtlichen Verbindungen zwischen den Parteien auszugehen, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. (4) Auch wenn die Mitglieder des Gerichts nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, sind sie wegen ihrer ständigen Befassung mit Geschmacksmuster- und hiermit zusammenhängenden Wettbewerbssachen in der Lage, das Verkehrsverständnis anhand ihrer Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2013, 1052 Tz. 29 – Einkaufswagen III; BGH GRUR 2019, 196 Tz. 19 – Industrienähmaschinen). b) Auch eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des Produkts des Klägers im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. b UWG ist nicht gegeben. Eine unlautere Rufausnutzung kann zwar auch ohne Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. b UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Bei einer identischen Nachahmung gilt insofern ein strenger Maßstab. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH GRUR 2022, 160 Tz. 57 – Flying V). Die „SUD-Flasche“ weist einen anderen Gesamteindruck als die „kleine Euro-Flasche“ auf und hält einen hinreichenden Abstand zu dem Produkt des Klägers (siehe Ziffer 4. a.). Zwar lehnt sie sich, wie die Flasche des Klägers, an die vorbekannte „EuroFlasche“ an und weckt insoweit Assoziationen sowohl an die „Euro-Flasche“, als auch an die „kleine-Euro-Flasche“. Weder für die Gestaltung der „Euro-Flasche“, noch für die Grundidee, die „Euro-Flasche“ in ein 0,33-l-Format umzuwandeln kann der Kläger indes wettbewerbsrechtlichen Schutz beanspruchen (vgl. Ziffer D. II. 2.). Die Anlehnung an die „Euro-Flasche“ vermag eine unangemessene Rufausnutzung nicht zu begründen. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. F. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.