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Endurteil

34 O 16305/21

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es liegt ein Verschulden des Adressaten vor, wenn der Postzusteller das Urteil in einen falschen Briefkasten einlegt, weil dieser von der Partei nicht mit einem leserlichen Namen versehen wurde. (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegt ein Verschulden des Adressaten vor, wenn der Postzusteller das Urteil in einen falschen Briefkasten einlegt, weil dieser von der Partei nicht mit einem leserlichen Namen versehen wurde. (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom … wird als unzulässig verworfen. II. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Einspruch ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen bei Gericht eingegangen ist. Die Zustellung ist am 14.05.2022 erfolgt. Der 14.05.2022 war ein Samstag. Die Frist zur Einlegung des Einspruchs hat somit am Montag, den 30.05.2022 geendet, §§ 222 ZPO, 187 Abs. 2; 188 Abs. 2 BGB. Die Beklagtenseite hat Kenntnis von dem Versäumnisurteil nach eigenen Angaben am 29.05.2022 erhalten. Somit wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, noch am 30.05.2022 – also rechtzeitig – einen Einspruch einzulegen. Dies gilt umso mehr, da der Beklagte bereits in dem vorangegangenen Verfahren, Az.: 34 O 298/21 anwaltlich vertreten war. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte ohne sein Verschulden war, als er die Frist zur Einlegung eines Einspruchs versäumt hat. Jedenfalls wird nichts dazu vorgetragen, warum der Beklagte einen Einspruch nicht am 30.05.2022 in die Wege leiten konnte. Auch im Übrigen wäre der Beklagte nicht schuldlos verhindert gewesen, den Einspruch rechtzeitig einzulegen. Gemäß PZU wurde das Versäumnisurteil am 14.05.2022 in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Ein schuldloses Handeln bedeutet Fehlen von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Sollte der Postzusteller tatsächlich das Versäumnisurteil in den Briefkasten eines anderen Bewohners des Hauses eingelegt haben, läge gleichwohl ein Verschulden des Beklagten vor. Es hätte an dem Beklagten gelegen, seinen Briefkasten mit einem leserlichen Namen zu versehen. Dies ist gemäß den von der Beklagtenseite vorgelegten Lichtbildern (Anlage B 1) nicht der Fall. Die Beklagtenseite möchte den zweiten Briefkasten unterhalb der Klingelleiste offensichtlich dem Beklagten zuordnen. Das Gericht vermag hier einen Namen auf dem dafür vorgesehenen Feld unterhalb des Briefkastens nicht zu erkennen. Demgegenüber waren andere Bewohner des Anwesens durchaus in der Lage, den Briefkasten mit einem lesbaren Namensschild zu versehen. Selbst wenn das großformatige Einzelbild mit dem Namenszug „…“ (letzte Seite der Anlage B 1) dem zweiten Briefkasten unterhalb der Klingelleiste entsprechen würde, wäre auch dieses Namensschild für jeden Zusteller eine Zumutung. Wer mit einem derartigen Namensschild im Rechts- und Wirtschaftsverkehr auftritt, handelt zumindest leicht fahrlässig. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 3 ZPO.