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Endurteil

33 O 14776/19

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Regelung des § 25 TTDSG stellt ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG dar. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es verstößt gegen § 25 TTDSG, wenn der Betreiber einer Webseite es veranlasst, dass Cookies auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert und zum „Tracking“ des Nutzers genutzt werden, ohne eine wirksame Einwilligung der betroffenen Nutzer einzuholen. (Rn. 96) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Einwilligung ist nicht freiwillig, wenn der Nutzer diese lediglich in vollem Umfang erteilen oder durch Betätigung der Schaltfläche „Einstellungen“ eine gesonderte Auswahl treffen, die Webseite ansonsten aber nicht nutzen kann. (Rn. 112) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 25 TTDSG stellt ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG dar. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es verstößt gegen § 25 TTDSG, wenn der Betreiber einer Webseite es veranlasst, dass Cookies auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert und zum „Tracking“ des Nutzers genutzt werden, ohne eine wirksame Einwilligung der betroffenen Nutzer einzuholen. (Rn. 96) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Einwilligung ist nicht freiwillig, wenn der Nutzer diese lediglich in vollem Umfang erteilen oder durch Betätigung der Schaltfläche „Einstellungen“ eine gesonderte Auswahl treffen, die Webseite ansonsten aber nicht nutzen kann. (Rn. 112) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Telemedien für die domainübergreifende Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken Informationen auf dem Endgerät des Nutzers zu speichern oder auf Informationen zuzugreifen, die bereits im Endgerät der Nutzer hinterlegt sind, sofern die Speicherung oder der Endgerätezugriff für den Betrieb der Website nicht unbedingt notwendig ist, ohne vor Beginn des Nutzungsvorgangs eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer für den Zugriff auf deren Endgeräte oder Endgeräteinformationen einzuholen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 58 dargestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. IV. Das Urteil ist in Ziffer. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nur bezüglich des Klageantrags Nr. 1 begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klageanträge in der zuletzt gestellten Form ausreichend bestimmt. I. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Auswechslung der Klageanträge, wie sie der Kläger mit Schriftsätzen vom 25.09.2020 (Bl. 253/264 d.A.) und vom 11.01.2021 (Bl. 298/366 d.A.) jeweils vorgenommen hat. Soweit der Kläger seine Anträge zuletzt nur noch auf das TTDSG stützt, handelt es sich um eine Klageänderung, die sachdienlich ist, § 263 ZPO: 1. Der Streitgegenstand wird nach der Rechtsprechung durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet. Eine Klageänderung liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Klagegrund ausgewechselt wird (BGH NJW 2008, 3570 m. w. Nachw.). Die Identität des Klagegrundes wird aufgehoben, wenn durch neue Tatsachen der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert wird. Dabei muss es sich um wesentliche Abweichungen handeln; die bloße Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen Angaben fällt unter § 264 Nr. 1 ZPO und stellt daher keine Änderung des Klagegrundes dar (NJW 2007, 83 Rn. 11 - Lesezirkel II). Vorliegend hat der Kläger die ursprünglich mit der Klageschrift angekündigten Anträge auf Verstöße gegen die DSGVO gestützt, wie aus dem Wortlaut der Klageanträge sowie aus deren Begründung im Einzelnen hervorgeht. Insbesondere richtete sich der Kläger dabei ursprünglich gegen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Der Kläger hat dies mit Schriftsatz vom 25.09.2020 nochmals bestätigt, indem er darauf hinwies, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung mangels Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie ausschließlich die DSGVO auf die angegriffenen Technologien für anwendbar erachtet worden sei (vgl. Bl. 253 ff. d.A.). Indem der Kläger seine Anträge zuletzt auf einen Verstoß gegen das TTDSG beschränkt hat, hat er den Klagegrund ausgewechselt. Eine weitere Änderung des Klagegrunds liegt in der Auswechslung des angegriffenen Einwilligungsmechanismus, den die Beklagte erst nach Klageerhebung nutzte (sogenannte CMP, vgl. Schriftsatz vom 11.01.2021, Bl. 298/366 d.A.). Dabei handelt es sich weder um eine Ergänzung oder Berichtigung des bisherigen Vortrags, sondern um eine wesentliche neue Tatsache, die den bis dahin zugrunde gelegten Lebenssachverhalt erheblich verändert hat. Schließlich hat der Kläger auch den Klageantrag in wesentlichen Punkten geändert, in dem er nicht mehr allein auf die Verarbeitung personenbezogener Daten abgestellt und auch in seinen Klageanträgen ausdrücklich auf die neue Form des angegriffenen Einwilligungsmechanismus Bezug genommen hat (vgl. den ausdrücklichen Verweis in den Anträgen auf die Anlagen K 58, K76 und K 80). 2. Es handelt sich dabei jeweils um eine zulässige Klageänderung, die unter prozessökonomischen Gesichtspunkten sachdienlich ist, da zwischen den angegriffenen Verhaltensweisen jedenfalls ein sachlicher Zusammenhang besteht: Für die Beurteilung der Sachdienlichkeit kommt es nach der Rechtsprechung allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit nämlich die Zulassung der Klageänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Zulassung der Klageänderung weitere Erklärungen der Parteien und neue Beweiserhebungen notwendig macht, da nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien für die Frage der Sachdienlichkeit maßgeblich ist. Es kann mit anderen Worten vom Standpunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht als sachdienlich angesehen werden, wenn durch die Zurückweisung einer Klageänderung der Kläger geradezu zur Erhebung einer neuen Klage herausgefordert wird (BGH NJW 1951, 311). Vorliegend geht es sowohl vor als auch nach Klageänderung im Kern um die Zulässigkeit der von der Beklagten eingesetzten Technologie, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass auch das nunmehr gegenständliche TTDSG erhebliche Bezüge zur DSGVO aufweist. Insofern ist der Streitstoff im Kern trotz geänderten Klagegrunds und Klageantrags wesensgleich. Daran ändert auch die im Laufe des Prozesses durch die Entscheidung des BGH vom 28.05.2020 - Cookie-Einwilligung II, bzw. infolge des Inkrafttretens des TTDSG eintretende Änderung der Rechtslage nichts. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es bestünde aus prozessökonomischer Sicht kein Interesse daran, die alte Sachlage anhand der neuen Rechtslage zu beurteilen, ist dies angesichts der Klageänderung auch im Hinblick auf den neuen Einwilligungsmechanismus CMP unbehelflich. Denn durch die diesbezügliche Klageänderung kann vorliegend gerade die Erhebung einer neuen Klage verhindert werden. Auch der Auffassung der Beklagten, wonach die infolge der Klageänderungen eintretende Anwachsung des Klägervortrags einer Sachdienlichkeit entgegenstünde, kann nicht gefolgt werden. Denn zum einen kann den rechtlichen wie tatsächlichen Ausführungen des Klägers, auch soweit diese noch zur DSGVO ergangen sind, schon allein aufgrund der gesetzlichen Verknüpfung zwischen § 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG und der DSGVO nicht jegliche Relevanz abgesprochen werden; zum anderen gehört es zu den üblichen Vorgängen des Zivilprozesses, dass Sach- und Rechtsvortrag sich im Laufe des Prozesses ändern und zu einer Erhöhung des Umfangs und der Komplexität des Streitstoffs führen können. Da die Klageänderung noch vor mündlicher Verhandlung erfolgt ist, kommt es auf die streitige Frage, ob bei einer Aufgabe des bisherigen Rechtsschutzbegehrens § 269 ZPO neben § 263 ZPO anwendbar ist (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 263 Rn. 6), im Ergebnis nicht an, da eine Einwilligung der Beklagten auch nach § 269 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich war. II. Die Anträge sind in der zuletzt gestellten Form auch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 l ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann aber dann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH GRUR 2017, 422 - ARD-Buffet, m.w.Nachw.). Ein auf die Wiederholung des gesetzlichen Verbotstatbestands beschränkter Klageantrag genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit grundsätzlich nicht (BGH GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet). Es ist aber nicht grundsätzlich unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind dabei auch abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets (vgl. BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel). Nach diesen Grundsätzen sind die Klageanträge hinreichend bestimmt: Zwar benennt insbesondere der Klageantrag Nr. 1 nicht eine oder mehrere konkrete Technologien, die angegriffen werden sollen. Gleichwohl wiederholt der Antrag auch nicht lediglich den Wortlaut der insoweit streitentscheidenden Verbotsnorm des § 25 TTDSG, sondern betrifft nur einen Ausschnitt aus deren Anwendungsbereich, indem er Merkmale der angegriffenen Verletzungshandlungen benennt. Soweit der Klageantrag solche Zugriffe ausklammert, die unbedingt notwendig sind, bzw. für die „eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer“ eingeholt wird, handelt es sich zwar im Wesentlichen um eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts (vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 2 TTDSG). Die Wiederholung solcher negativer Tatbestandsvoraussetzungen im Klageantrag erscheint jedoch unschädlich, solange aus dem Antrag im Übrigen eine ausreichende Konkretisierung folgt. Dies ist vorliegend der Fall: Denn der Klageantrag besteht nicht allein in der (abstrakt gehaltenen) Beschreibung der Verletzungshandlung, sondern aus zwei Teilen, die in einem wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen und in einer Gesamtschau den Streitstoff abgrenzen. Zum einen wird das verbotene Verhalten durch Beschreibung der streitgegenständlichen Handlung, nämlich die Speicherung von bzw. der Zugriff auf Informationen auf dem Endgerät des Nutzers für die domainübergreifende Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken ausreichend erkennbar, zum anderen wird die beanstandete Einwilligungseinholung durch Bezugnahme auf die konkret beanstandete Form, namentlich die Anlage 58 (das konkret verwendete „Consent-Management-Tool“) genau bestimmt. Gerade diese Zweiteilung des Antrags macht es für die Beklagte hinreichend erkennbar, welche Verhaltensweisen durch den Antrag verboten werden sollen. Im Ergebnis wird der abstrakt formulierte Teil des Klageantrags durch die Bezugnahme auf den konkret angegriffenen Einwilligungsmechanismus hinreichend präzisiert, so dass die Beklagte nach Auffassung der Kammer erkennen kann, welche Verhaltensweisen vom Antrag umfasst sein sollen. Denn schließlich ist es die Beklagte, die mittels der angegriffenen CMP die Einwilligung der Nutzer zu konkret von ihr beschriebenen Diensten und Technologien einholt, welche im Übrigen - nach eigenem Vortrag der Beklagten - in deren Einwilligungsmechanismus auch hinreichend und transparent beschrieben werden. In dieser Hinsicht können im Übrigen auch die Klagebegründung sowie dazu gegebene Erläuterungen zur Bestimmung der Reichweite des Verbots heranzogen werden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 1.37 m.w.Nachw.). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass angesichts der Vielzahl an möglichen Technologien und den unterschiedlichen - je nach Anbieter wechselnden - Bezeichnungen von einer konkreten Benennung einer oder mehrerer Technologien auch kein maßgeblicher Mehrwert ausginge. Der von dem Kläger im dem ersten Teil abstrakt formulierte Antrag war daher auch vor dem Hintergrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Würde man dagegen die Beschränkung des Klageantrags auf eine konkret benannte Technologie oder ein konkret zu benennendes Cookie verlangen, würde dies angesichts der Auswechselbarkeit der unterschiedlichen Formen des Trackings die Wirksamkeit eines Verbots entscheidend beinträchtigen. Es ist deshalb vorliegend hinzunehmen, dass bei der Beurteilung behaupteter Verstöße im Vollstreckungsverfahren auch Wertungen vorzunehmen sein werden. Hierdurch wird auch aus den oben genannten Gründen die Rechtsverteidigung der Beklagten und ihr schützenswertes Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen nicht unzumutbar beeinträchtigt. (BGH GRUR 2004, 696 - Abwerbeanruf durch Personalberater). Soweit die Beklagte auch Bedenken gegen die Klageanträge Nr. 2 und 3 geltend macht, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. B. Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfang begründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. § 25 TTDSG verlangen, dass diese es unterlässt, für die domainübergreifende Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken Informationen auf dem Endgerät des Nutzers zu speichern oder auf Informationen zuzugreifen, wenn sie hierzu lediglich eine Einwilligung mittels des angegriffenen Einwilligungsmechanismus (TFC 2.0, vgl. Anlage K 58) einholt. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt die Aktivlegitimation des Klägers, als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein, aus § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG i. V. m. § 25 TTDSG. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG gehören zu den Verbraucherschutzgesetzen i.S.d. § 2 auch die Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten von Verbrauchern („Verbraucherdaten“) regeln, wenn diese Handlungen zu kommerziellen Zwecken vorgenommen werden. Erfasst werden grundsätzlich alle innerstaatlich geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (Köhler/Bomkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 17). Ob auch das am 01.12.2021 in Kraft getretene und der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-RL) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002, S. 37) dienende TTDSG hierunter fällt, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht geklärt. Im Ergebnis ist dies zu bejahen: a) Zu den ab dem 25.05.2018 geltenden Regelungen der DSGVO wurde etwa die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 keine Grundlage in der DSGVO hätte und wegen des Vorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht jedenfalls ab dem 25.05.2018 nicht mehr angewendet werden dürfte. Die DSGVO solle auch nicht die kollektiven Interessen der Verbraucher, sondern die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger schützen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 29g., zum Meinungsstand m.w.Nachw.: BGH GRUR 2020, 896 - App-Zentrum). Die gleiche Argumentation - würde man dieser folgen - spräche auch gegen eine Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG auf das TTDSG. Denn auch § 25 TTDSG geht auf eine unionsrechtliche Regelung, nämlich Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL zurück, und setzt diese um. Auf Vorlage des BGH (BGH GRUR 2020, 896 - App-Zentrum) entschied der EuGH jedoch den Streit in Bezug auf Verbraucherschutzverbände dahingehend, dass Art. 80 Abs. 2 der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) dahin auszulegen sei, „dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.“ (EuGH GRUR-RS 2022, 8637 Rn. 67 ff. - Meta Platforms Ireland/Bundesverband). b) Gleichwohl die Entscheidung des EuGH nicht zum TTDSG ergangen ist, sprechen angesichts der damit jedenfalls unionsrechtlich ausgeräumten Bedenken erhebliche Gründe für eine Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG auf das TTDSG: i) Denn zum einen unterfällt das TTDSG als Datenschutzvorschrift (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2022 - III ZR 4/21 -, Rn. 37, juris) dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG. Auch regelt das TTDSG den Schutz personenbezogener Daten. Zwar ist der Anwendungsbereich von § 25 TTDSG breiter als derjenige von Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, denn die betroffenen Informationen müssen nicht zwingend personenbezogen sein; auch diese werden aber vom Anwendungsbereich des TTDSG umfasst (MAH GewRS, 6. Auflage 2022 § 27 Rechtsfragen der Telemedien Rn. 133). Daher kommen beide Regelwerke dann zur Anwendung, wenn einwilligungsbedürftige Technologien nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL auch personenbezogene Daten verarbeiten (Taeger/Pohle ComputerR-HdB, 1. Abschnitt. Teil 3. 33.2 Projektspezifischer Datenschutz Rn. 108). ii) Zum anderen enthält der Datenschutz - wie § 1 Abs. 3 S. 1 TTDSG bestätigt - eine verbraucherschützende Komponente, da es zumindest auch um die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten von natürlichen Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher durch Unternehmen als Teil des Marktes geht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 17). So wurde auch für das TMG, welches in den hier maßgeblichen Bereichen durch das TTDSG ab 01.12.2021 ersetzt wurde, die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG bejaht (Köhler/Bomkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 17; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 31). iii) Nachdem auch der Anwendungsvorrang des Unionsrechts einer Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG nicht entgegensteht und die Vorschrift nach allgemeiner Auffassung eine „dynamische Verweisung“ darstellt, die auch künftige Vorschriften einbezieht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O.), folgt die Kammer der Auffassung, wonach auch das TTDSG eine Klagebefugnis des Klägers nach § 2 Abs. 2 S. 1 UKlaG begründet. iv) Dem steht auch nicht die mit Beschluss des BGH vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17 - App-Zentrum) erfolgte erneute Vorlage an den EuGH entgegen. Zum einen betrifft die Vorlagefrage - wie ausgeführt - nicht die Klagebefugnis aufgrund des TTDSG, zum anderen hat die Vorlage folgerichtig die - hier nicht relevante - Frage zum Gegenstand, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorliegt, wenn die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden sind. Im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist nämlich die Speicherung bzw. der Zugriff auf Informationen auf dem Endgerät des Nutzers. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Informationen setzt § 25 TTDSG im Gegensatz zur DSGVO (vgl. § 1 Abs. 1 DSGVO) nicht voraus. Eine Verletzung infolge einer Verarbeitung läge im Übrigen unproblematisch vor (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Vor diesem Hintergrund kommt trotz des laufenden Vorabentscheidungsverfahrens eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. v) Darauf, ob § 25 TTDSG daneben auch eine Marktverhaltensnorm nach § 3a UWG darstellt, kam es mithin nicht mehr an. 2. Die Beklagte ist als Betreiberin dar Webseite www.focus.de auch passivlegitimiert, da es sich bei einem Online-Nachrichtenportal um einen elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst (vgl. die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 TMG), mithin um Telemedien im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG handelt. Gem. § 1 Abs. 3 TTDSG unterliegen dem TTDSG ferner alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken. Auch dies trifft auf die Beklagte mit Sitz in München zu. 3. Die Beklagte verstößt vorliegend gegen § 25 TTDSG, indem sie veranlasst, dass Cookies, insbesondere in Form des TC Strings, auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert und zum „Tracking“ des Nutzers genutzt werden (c), ohne eine wirksame Einwilligung der betroffenen Nutzer einzuholen (d und e). a) Nach § 25 TTDSG ist jede Speicherung von Informationen in Endeinrichtungen des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits darin gespeicherte Informationen nur mit einer Einwilligung zulässig, die auf Grundlage einer klaren und umfassenden Information erfolgt sein muss. b) Der Begriff Endeinrichtung in § 25 TTDSG knüpft an die Verarbeitungssituation an. Es muss sich um Informationen aus dem Herrschaftsbereich des „Endnutzers“ handeln, d.h. einer natürlichen Person, die den Telemediendienst verwendet (MAH GewRS, § 27 Rn. 130). Unstreitig werden im Speicher der Endgeräte der jeweiligen Nutzer der Webseite www.focus.de sogenannte Cookies abgespeichert, wobei eine Speicherung teils auch bereits vor Interaktion mit dem Consent-Management-Tool der Beklagten erfolgt. Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Internetseite auf dem Computer des Benutzers speichert und beim erneuten Aufrufen der Webseite wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten abzurufen (BGH NJW 2020, 2540 Rn. 49 - Cookie-Einwilligung II; BGH GRUR 2018, 96 Rn. 15 - Cookie-Einwilligung I; vgl. auch MAH GewRS Rn. 133). c) Zwischen den Parteien ist allerding umstritten, in welcher Anzahl, zu welchem Zweck und zu welchem Zeitpunkt derartige Informationen abgespeichert werden. Unstreitig wird jedoch der sogenannte TC String, eine codierte Zeichenkette, nach Abfragen der Einwilligung durch die CMP auf dem Rechner des Nutzers als Cookie gespeichert. i) Nach Vortrag der Beklagten soll der TC String die relevanten Informationen im Hinblick auf die Nutzereinwilligung, nicht dagegen Informationen darüber, welche Apps oder Websites ein Nutzer besucht habe, enthalten und auch keinen Überblick über das Intemetnutzungsverhalten der betroffenen Nutzer ermöglichen. ii) Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich zumindest bei dem von der Beklagten auf den Endgeräten der Nutzer als Cookie gespeicherten TC String um eine personenbezogene Information, die der domainübergreifenden Nachverfolgung der Nutzer dient, wobei dies auch zu Analyse- und Marketingzwecken erfolgt. iii) Der TC String dient - wie die Beklagte selbst ausführt - im Rahmen des TCF-Netzwerks als Kommunikationsmittel für Abfrage und Übermittlung der Nutzereinwilligung zwischen Publishem, Werbungireibenden, Vermarktern, Agenturen und ihren jeweiligen Technologiepartnem. Bereits aus dieser Zwecksetzung wird ersichtlich, dass die Einverständnis-/Ablehnungsauswahl des jeweiligen Nutzers einem Individuum zugeordnet werden soll. Denklogische Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Nutzer identifiziert werden kann. So enthält der TC String nach der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung der belgischen Datenschutzbehörde l’Autorité de protection des données (APD) u.a. (S. 64 f., Rn. 301) folgende Inhalte: allgemeine Metadaten; Binärwert für jeden Verarbeitungszweck, für den eine Einwilligung gegeben werden kann; Binärwert für jeden Verarbeitungszweck, der mit berechtigtem Interesse erfolgt; Binärwert für jeden Adtech-Vendor, der auf Basis einer Einwilligung des Nutzers Daten sammeln und verarbeiten darf; Binärwert für jeden Adtech-Vendor, dessen Verarbeitung auf einem berechtigten Interesse beruht; jedwede Verarbeitungsbeschränkung; Einverständnis in solche Verarbeitungen, die nicht vom TCF gedeckt sind. Zwar geht die belgische Datenschutzbehörde davon aus, dass aufgrund der oben festgestellten Inhalte nicht abschließend festgestellt werden kann, dass der TC String die direkte Identifikation des Nutzers ermögliche. Allerdings stellt die Behörde in ihrer Entscheidung fest, dass aufgrund der Anzeige des Zustimmungs-Popups, das durch einen von dem CMP verwalteten Server mittels Skripts abgerufen wird, zwangsläufig auch die IP-Adresse des Nutzers verarbeitet werde (vgl. a.a.O. S. 66, Rn. 319). Sei der TC String als Cookie einmal auf dem Endgerät gespeichert, ermögliche die CMP eine eindeutige Identifizierung in Form der Zuordnung einer IP-Adresse (a.a.O. S. 82, Rn. 375). Um dem Nutzer die CMP anzuzeigen, müsse der „Publisher“ die CMP mittels eines Java Script-Codes auf seiner Webseite implementieren. Dieser Code werde dann direkt von dem CMP Server oder über eine Sub-Domain geladen. Infolge dieser HTTP(S)-Anfrage erhielten sowohl der Server des Publishers als auch der CMP-Server Zugriff zu der IP-Adresse des Nutzers, welcher die Webseite besuche und das CMP-Interface sehe. Dieser Zugriff ermögliche der CMP, die im TC String enthaltenen Informationen mit weiteren Informationen anzureichern, die sich bereits in ihrem Besitz oder im Besitz des Publishers befänden und mit derselben IP-Adresse verknüpft seien (a.a.O. S. 82, Rn. 376 f.). Die belgische Datenschutzbehörde geht daher davon aus, dass durch die CMP eine große Zahl an personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Auch im Rahmen des Real-Time-Bidding-Prozesses enthalte die Gebotsanfrage den TC-String, der die Präferenzen des Webseiten-Besuchers angebe. Die oben widergegebene Beurteilung des TFC 2.0 durch die belgische Datenschutzbehörde ist auch für den gegenständlichen Rechtsstreit relevant. Aus dem Umstand, dass die belgische Behörde die Zulässigkeit nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt, folgt bereits nicht, das die dort festgestellten technischen Vorgänge bei der Würdigung des streitgegenständlichen klägerischen Vortrags nicht zugrunde gelegt werden könnten. Im Übrigen überschneiden sich vorliegend der Anwendungsbereich der DSGVO und des TTDSG (siehe bereits oben unter I.1.b.i). iv) Unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, der Einlassungen des Beklagten hierzu sowie der oben angesprochenen Entscheidung der belgischen Datenschutzbehörde geht die Kammer davon aus, dass beim Aufruf der Webseite www.focus.de der TC String - jedenfalls nach Interaktion des Nutzers mit der CMP - in Form einer Textdatei (als Cookie) auf dem Endgerät des Nutzers abgespeichert und diese zugleich an die CMP übermittelt wird. Hierin enthalten sind danach Informationen wie Browser- und Geräteinformationen, die entsprechend getätigten Präferenzen sowie die IP-Adresse des Nutzers. Die Kammer folgt der belgischen Entscheidung auch dahingehend, dass es sich bei den geteilten Daten um personenbezogene Informationen handelt, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme. Diese Informationen werden - jedenfalls nach einer entsprechenden Einwilligungserteilung des Nutzers - an Dritte, die sogenannten Vendoren, weitergeleitet, was eine domainübergreifende Aufzeichnung der persönlichen Daten und deren Auswertung, insbesondere im Rahmen des Real-Time-Biddings, miteinschließt. So führt die belgische Datenschutzbehörde in ihrer Entscheidung u.a. aus, dass, wenn ein Benutzer bewusst oder unbewusst seine Einwilligung über die Schaltfläche „Alles akzeptieren“ erteilt habe und weder der Webseitenbetreiber noch die CMP von der vollständigen Liste der teilnehmenden adtech-Vendoren abgewichen seien, die persönlichen Daten der betroffenen Person mit hunderten von Dritten geteilt werden würden (a.a.O., S. 85, Rn. 393). Der Zweck einer solchen Datenübermittlung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits aus den Informationen, wie sie die Beklagte bei ihrer Einwilligungsabfrage selbst erteilt. So informiert die Beklagte etwa unter „Einstellungen zum Datenschutz“ (Anlage K 59) mit: „Wir tauschen Daten mit Drittanbietern aus, die uns helfen, unser Werbeangebot zu verbessern, zu finanzieren sowie personalisierte Inhalte darzustellen. Hierfür werden von uns und unseren Partnern Technologien wie Cookies verwendet. […]“. Infolge dieses Austausches mit Drittanbietern (Vendoren) kommt es - jedenfalls nach Einwilligungserteilung - auch zu der von dem Kläger weiter angegriffenen Setzung von Third-Party-Cookies durch diese. Soweit die Beklagte hierzu ausführt, nicht sie, sondern die Dritten würden solche Cookies auf dem Endgerät speichern, dringt sie hiermit nicht durch. Denn durch die Einbindung der CMP auf der Webseite der Beklagten und die hierauf fußende Übersendung des TC-Strings und die darin enthaltende Zustimmung des Nutzers ist es gerade die Beklagte, welche eine solche Cookie-Setzung durch Dritte veranlasst und ermöglicht. So wurde der Webseitenbetreiber („Publisher“) auch in der Entscheidung der belgischen Datenschutzbehörde als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (a.a.O., S. 84 ff., Rn. 387 ff.) gesehen. v) Ausweislich der von der Beklagten mittels der CMP erteilten Informationen und der oben festgestellten Vorgänge dient der beanstandete Einsatz der Cookies, insbesondere des TC Strings, der Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der domainübergreifenen Nachverfolgung des jeweiligen Nutzers zu Werbezwecken im TCF 2.0-Netzwerk. d) Die Speicherung des streitgegenständlichen Cookies im Rahmen des TFC 2.0 Netzwerks erfolgt auch nicht mit wirksamer Einwilligung der Endnutzer. Insbesondere ist die Information des Endnutzers und die Einwilligung nicht gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt, § 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG. § 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG verweist sowohl bezüglich der Informationspflichten als auch der formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine Einwilligung auf die DSGVO (vgl. BT-Drs. 19/27441, 38). Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung ergeben sich damit aus Art. 7 und Art. 8 DSGVO. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Einwilligung gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 TTDSG sind demnach im Wesentlichen dieselben Bewertungsmaßstäbe anzulegen, wie bei einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (MAH GewRS, a.a.O. Rn. 132; vgl. auch OH Telemedien 2021, S. 10 ff.). An diesem Prüfungsmaßstab ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Klage ausdrücklich allein auf das TTDSG und nicht auf Verstöße gegen die DSGVO stützt. Denn vorliegend ist die DSGVO lediglich Prüfungsmaßstab für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 TTDSG kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung in Abs. 1 S. 2 (anders allerdings bei den Klageanträgen Nr. 2 und 3, siehe hierzu unter Ziffer II. und III.). i) Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Die vorliegend von der Beklagten eingeholte Einwilligung beruht bereits nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Nutzer (so auch BayLDA, Stellungnahme vom 09.09.2022, S. 9 ff., Bl. 654 ff. d.A.): Als freiwillig kann die Einwilligung nur dann betrachtet werden, wenn die betroffene Person tatsächlich eine Wahlmöglichkeit hat, d.h. auch ohne Nachteile auf die Erteilung der Einwilligung verzichten kann (Ehmann/Selmayr/Klabunde, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 4 Rn. 49). Dies ist angesichts des Aufbaus der von der Beklagten verwendeten CMP nicht der Fall. So kann auf der ersten Seite der CMP (vgl. Anlage K 58), welche die Nutzung der Webseite bis zur Einwilligungserteilung oder -verweigerung durch teilweises Verdecken der Webseite verhindert, lediglich die Einwilligung in vollem Umfang erteilt oder durch Betätigung der Schaltfläche „Einstellungen“ eine gesonderte Auswahl getroffen werden. Dabei ist die Schaltfläche „Akzeptieren“ nochmals durch die blaue Markierung besonders in den Vordergrund gerückt, so dass für den Nutzer offensichtlich ist, dass deren Betätigung die schnellste Möglichkeit darstellt, die Webseite zu nutzen. Bereits der Umstand, dass ein Besucher die Webseite der Beklagten nicht ohne weitere Interaktion mit der CMP nutzen kann, spricht gegen eine freiwillige Entscheidung. Zudem ist auf der ersten Ebene der CMP allein aus dem Fließtext ersichtlich, dass die Einwilligung auch abgelehnt werden kann. Ob eine Ablehnung mit Nachteilen oder Mehraufwand verbunden ist, kann der Nutzer dagegen nicht erkennen. Jedenfalls ist eine Verweigerung der Einwilligung erst nach Betätigung der Schaltfläche „Einstellungen“ auf einer zweiten Ebene der CMP möglich und damit mit mehr Aufwand als das bloße „Akzeptieren“ der Datenverarbeitung verbunden. Zwar erscheint der damit beschriebene Aufwand als verhältnismäßig gering. Gleichwohl ist ein solcher zusätzlicher Aufwand angesichts der im Internet gerade üblichen Schnelligkeit und geringen Aufmerksamkeit der Nutzer nicht unerheblich. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass auf der zweiten Ebene der CMP die Vielzahl von Einstellungsmöglichkeiten zu einer weiteren Erschwerung der Einwilligungsverweigerung führt. Denn auch hier wird wiederum die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ sowohl aufgrund der farblichen Gestaltung als auch durch ihre Positionierung und Größe nochmals hervorgehoben, während die Schaltfläche „alle ablehnen“ in Größe und Gestaltung dagegen unauffällig gehalten ist. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Wahlmöglichkeiten „Einwilligung erteilen“ und „Einwilligung verweigern“ ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der unterschiedlichen Gestaltung erscheint es daher naheliegend, dass hierdurch das Wahlrecht der Webseitenbesucher beeinflusst werden soll (vgl. BGH NJW 2020, 2540 Rn. 37 - Planet 49). Keine Rolle spielt es in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die CMP als Teil des TFC 2.0 einsetzt und behauptet, diesbezüglich keine Gestaltungsmöglichkeiten zu haben. Denn die Beklagte ist dafür selbst verantwortlich, eine freiwillige und damit wirksame Einwilligung einzuholen. ii) Ob die Einwilligung daneben auch wegen Verstoßes gegen die (gesetzlich nicht geregelten) Informationspflichten (vgl. hierzu etwa EuGH MMR 2019, 732 Rn. 75 - Planet49) unwirksam ist - wofür angesichts des bloßen Umfangs der dargelegten Verarbeitungsvorgänge und des im CMP verwendeten Aufbaus mittels Menüs und Untermenüs erhebliche Gründe sprechen - kam es daher im Ergebnis nicht mehr an. iii) Mangels Wirksamkeit einer etwaigen Einwilligung konnte es dahinstehen, ob - wie vom Kläger behauptet (siehe Vortrag zu Third-Party-Cookies des Werbenetzwerkes Criteo) - trotz Einwilligungsverweigerung Cookies auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert werden. e) Die Einwilligung war schließlich auch nicht gem. § 25 Abs. 2 TTDSG entbehrlich, insbesondere war die Speicherung oder der Zugriff auf Informationen nicht unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann, § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG. Unbedingt erforderlich ist in diesem Sinne nur, was technisch notwendig ist (vgl. BT-Drs. 19/27441, 38). Es kommt mithin auf den Verwendungszweck bzw. den Dienst an, der gegenüber dem Nutzer erbracht werden soll (MAH GewRS, § 27 Rn. 131). Die streitgegenständlichen Cookies, die der domainübergreifenden Nachverfolgung zu Analyse- und Marketingzwecken dienen, sind für den Betrieb eines Nachrichtenportals nicht technisch unbedingt erforderlich (vgl. Golland, Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, Cookies und PIMS als Herausforderungen für Website-Betreiber, NJW 2021, 2238). Dies entspricht auch der Rechtslage zu § 15 Abs. 3 S. 1 TMG, zu dem BGH in richtlinienkonformer Auslegung bereits festgestellt hat, dass eine Zustimmung jedenfalls bei Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung und Marktforschung erforderlich ist (BGH ZD 2020, 467 Rn. 47 ff. - Cookie-Einwilligung II). Allein der Umstand, dass die Datenspeicherung der Finanzierung des Angebotes der Beklagten dient oder im Rahmen des TCF 2.0 vorgegeben ist, kann hierfür nicht genügen. Es handelt sich dabei lediglich um subjektive Interessen der Beklagten. Im Übrigen ist die Vorschrift als Ausnahme vom Grundsatz der Einwilligungsbedürftigkeit nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen. Für eine Entbehrlichkeit der Einwilligung aufgrund von § 25 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG liegen die Voraussetzung ersichtlich nicht vor, bzw. sind solche auch nicht vorgetragen. 4. Soweit der Kläger weitere Verstöße der Beklagten gegen § 25 TTDSG durch unterschiedliche von dieser verwendete Technologien behauptet, folgt die Kammer dem nicht. Insofern fehlt es an entsprechend substantiiertem Vortrag zu entsprechenden Verletzungshandlungen der Beklagten bzw. unterfallen die behaupteten Verstöße nicht dem Klageantrag. a) Der Kläger beanstandet unter anderem ausdrücklich den Einsatz von „Google Analytics“-Cookies mit der Bezeichnung „_gat_UA-89731071-12“, „_ga“ und „gid“, welche von der Beklagten zur domainübergreifenden Nachverfolgung (u.a. durch Einsatz eines JavaScripts „linkid.js“) eingesetzt werden würden. Die Beklagte hat dies jedoch substantiiert bestritten, indem sie darlegt, dass sie „GoogleAnalytics“ nur in einer reduzierten Form verwendet und auch der Einsatz des Plugins „linkid.js“ nur der optimierten Linkzuordnung innerhalb der Domain diene, mithin kein domainübergreifendes Tracking ermögliche. Die Beklagte ist damit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Demgegenüber hat der Kläger für seine Behauptung nicht Beweis angeboten. Die Kammer geht zwar auch beim Einsatz der oben beschriebenen Cookies von einem Verstoß gegen § 25 TTDSG aus, da hierfür eine Speicherung auf dem Endgerät des Nutzers ohne wirksame Einwilligung genügt. Die Kammer kann allerdings auf Grundlage des Parteivortrags und der Beweisangebote nicht feststellen, dass die oben beschriebenen Cookies tatsächlich im Sinne des Klageantrags der domainübergreifenden Aufzeichnung und Auswertung des Nutzerverhaltens zu Analyse- und Marketingzwecken dienen. Entsprechendes gilt für den von dem Kläger behaupteten Einsatz eines Tracking-Programcodes „Google AMP Client ID“ mit dem Zweck eines domainübergreifenden Trackings. Auch hier hat die Beklagte den Einsatz zum domainübergreifenden Tracking substantiiert bestritten. b) Aus dem klägerischen Vortrag zu von der Webseite der Beklagten ausgehenden „HTTP-Transaktionen“ geht bereits nicht hervor, dass diese für sich genommen, also ohne Verknüpfung mit Cookies, dem § 25 TTDSG bzw. dem Klageantrag unterfallen. Insbesondere fehlt es an der substantiierten Darlegung, dass diese Transaktionen zu einer Speicherung auf dem Endgerät des Nutzes führen bzw. solche gespeicherten Informationen abrufen. Auch ein in diesem Zusammenhang erfolgendes domainübergreifendes „Tracking“ ist nicht ausreichend dargelegt. c) Gleiches gilt für die vom Kläger beanstandete Nutzung des „Local- und Session Storage“. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Technik von der Beklagten konkret für eine domainübergreifenden Nachverfolgung genutzt wird. II. Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 2 und Nr. 3 ist die Klage unbegründet. 1. Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Klageantrag Nr. 2 ferner auch Unterlassung, wenn sie nicht den Nutzern Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermittelt. Derartige Informationspflichten können sich allein aus der DSGVO ergeben (Art. 12 DSGVO). Zwar sind für den Fall, dass in Telemedien auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, auch die Vorgaben der DSGVO zu beachten (MAH GewRS, a.a.O., Rn. 120) Der Kläger hat indessen ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Klage allein auf TTDSG gestützt. Zwar verweist § 25 TTDSG u.a. auf die Verordnung (EU) 2016/679 und damit auf die DSGVO (siehe oben). § 25 TTDSG hat jedoch die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder den Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, zum Gegenstand und sieht hierfür ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. Eine über den Wortlaut des § 25 TTDSG hinausgehende Informationspflicht kann der Kläger daher nicht gesondert geltend machen, ohne sich zugleich kumulativ auf die DSGVO zu stützen. Mangels Anspruchsgrundlage nach dem TTDSG war die Klage daher insoweit abzuweisen. 2. Auch der Klageantrag Nr. 3, der für den Falle der gemeinsamen Verantwortlichkeit eine Unterlassung zum Gegenstand hat, soweit nicht entgegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO das Wesentliche der Vereinbarung zwischen gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen den Nutzern zur Verfügung gestellt wird, ist mangels Anspruchsgrundlage nach dem TTDSG unbegründet (siehe oben unter 1.). Denn die Pflichten bei der gemeinsamen Verantwortlichkeit (§ 26 Abs. 1 DSGVO) sind vorliegend nicht Gegenstand der Klage, nachdem der Kläger diese auf das TTDSG beschränkt hat. Aus der Verweisung in § 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG eine umfängliche Verweisung auf die DSGVO zu entnehmen, ginge zu weit. C. Soweit die Beklagte Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO gestellt hat, war diesem nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Schuldnerschutzanordnung sind nicht gegeben, insbesondere würde der Beklagten durch die Vollstreckung nicht ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen. So wäre die Beklagte im Falle der Vollstreckung nicht gehalten, ihr Angebot in der jetzigen Form insgesamt einzustellen. Vielmehr wäre es nur erforderlich, dass sie bei der Einwilligungseinholung im Sinne des § 25 TTDSG informiert. Eine solche Informationserteilung erscheint auch nicht unzumutbar. Damit einhergehende Nachteile, z.B. die Kosten der Erstellung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Informationserteilung, etwa in Form einer angepassten CMP, wären jedenfalls keine „nicht zu ersetzenden“ Nachteile i.S.v. § 712 S. 1 ZPO. D. Soweit die nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze anderes als bloße Rechtsausführungen enthalten, waren sie gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 132, Rn. 4), eine Wiederöffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO war, auch in Bezug auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2022 (Bl. 637/645 d.A.), nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 143 f. und Zöller/Greger, 32. Auflage, § 156, Rn. 4 und 5). E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, soweit der Kläger mit seinen Klageanträgen Nr. 2 und Nr. 3 unterliegt. Soweit der Kläger durch seine Klageänderungen (siehe oben unter A.I.) sein ursprüngliches Begehren nicht mehr weiterverfolgt hat, ist ihm der hierauf entfallende Anteil entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 263 Rn. 36). Aufgrund des Austausches des Streitgegenstands sowohl im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften als auch im Hinblick auf die von der Beklagten verwendete Einwilligungs-Software gewichtet die Kammer ein entsprechendes Unterliegen mit 50 % und das insgesamte Unterliegen mit 75 %. F. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.