Endurteil
28 O 13802/22
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 48.832,95 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Die Feststellung des Annahmeverzugs kann Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Auflage 2016, § 256 Rz. 5). II. Hinsichtlich des Antrags unter Ziffer 1., mit dem die Zahlung von 48.832,95 € nach Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs begehrt wird, fehlt es jedenfalls an der Fälligkeit des Anspruchs. Die Beklagte beruft sich diesbezüglich mit Erfolg auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB (Bl. 150 d.A.). Damit ist der Zahlungsanspruch – selbst bei unterstelltem wirksamen Widerruf – derzeit unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 Folgendes ausgeführt: „Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Danach gelten für alle Verträge („unabhängig von der Vertriebsform“) § 355 Abs. 3 BGB und ergänzend die Vorschriften entsprechend, die nach der „Art des verbundenen Vertrags“ hypothetisch anwendbar wären, wenn dieser selbst widerrufen worden wäre, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit ein Widerrufsrecht bestanden hat. Dies ist bei einem – wie hier – Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB. Aufgrund dessen ist der Kläger nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB – was sie mit der Klageerwiderung geltend gemacht hat – gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat.“ Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Die Beklagte hat sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. Eine Verurteilung gemäß § 322 Abs. 2 BGB auf Leistung nach Rückgabe des Fahrzeugs kommt vorliegend nicht in Betracht, da sich die Beklagte derzeit nicht in Annahmeverzug befindet (vgl. OLG München, Beschl. v. 23.12.2021, 17 U 6483/21 m.w.N.). Das Schreiben vom 17.10.2021 (Anlage K4) war nicht geeignet, einen Annahmeverzug zu begründen. Die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber an dessen Wohnort anbieten oder an ihn absenden muss (OLG München, Beschl. v. 23.12.2021, 17 U 6483/21). Dass die Darlehensnehmerin der darlehensgebenden Bank das Fahrzeug an deren Wohnsitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat sie nicht vorgetragen. In ihrem Widerrufsschreiben (Anlage K4) bietet sie lediglich an, das Fahrzeug am Firmensitz der Beklagten zu übergeben. Ihr wörtliches Angebot war zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der darlehensgebenden Bank jedoch unzureichend, weil dieses ihrer Vorleistungspflicht nicht genügt hat. Ein wörtliches Angebot reicht nur dann aus, wenn dieses zeitlich nach einer Verweigerung der Annahme durch die Beklagtenseite abgegeben worden wäre oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich wäre – wie hier nicht, § 295 S. 1 BGB. Selbst wenn ein Annahmeverzug bestanden hätte, wäre der Annahmeverzug nunmehr beendet. Der Gläubigerverzug endet, wenn sich der Gläubiger zur Annahme der angebotenen Leistung bereit erklärt oder eine sonstige Mitwirkungshandlung nachholt (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 293 Rn. 23). Der Schuldner muss, um den Gläubiger weiterhin in Annahmeverzug zu halten, gemäß § 294 BGB die Leistung tatsächlich anbieten. Unterlässt der Schuldner das tatsächliche Angebot, ist der Gläubigerverzug beendet (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 295 Rn. 6). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.04.2022 erklärt, das Fahrzeug anzunehmen (Bl. 71 d.A.). Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist ein etwaiger Annahmeverzug beendet. III. Der Feststellungsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitegegenständlichen Fahrzeugs in Verzug befindet, ist dementsprechend unbegründet. Annahmeverzug liegt nicht vor. IV. Nachdem der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg hat, ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfswiderklageantrag nicht eingetreten. V. Das Gericht sieht keinen Anlass für eine Vorlage an den EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV, die in seinem Ermessen steht. Erst der Bundesgerichtshof unterläge als letztinstanzliches Gericht einer Vorlagepflicht an den EuGH, wenn er die Beantwortung einer Frage für die Entscheidung erforderlich hielte. Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 ua betrifft Rechtsfragen, die für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich waren, sodass das Verfahren auch nicht hinsichtlich dieses Beschlusses gem. § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen war. Soweit die Klagepartei begehrt, das Verfahren auszusetzen, bis der EuGH in der Rechtssache C-336/20 sowie in den Rechtssachen C-155/20 und C-187/20 entschieden hat, war dem auch nicht nachzukommen. Die Rechtssache C-336/20 wurde im Register des Gerichtshofs gestrichen. Die Rechtssachen C-155/20 und C-187/20 wurden mit Urteil vom 09.09.2021 entschieden (z.B. NJW 2022, 40). VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert entspricht dem klägerischen Begehren, § 3 ZPO.