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Endurteil

19 O 5176/21

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs, dessen Fahrer bei Rotlicht in die Kreuzung einfährt, um einem Rettungsfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen, und einem Fahrzeug, dessen Fahrer nach Wahrnehmung des Sondersignals des Rettungsfahrzeugs langsam bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt (hier: Annahme einer Haftungsquote von 75 % zu 25 %). (Rn. 18 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs, dessen Fahrer bei Rotlicht in die Kreuzung einfährt, um einem Rettungsfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen, und einem Fahrzeug, dessen Fahrer nach Wahrnehmung des Sondersignals des Rettungsfahrzeugs langsam bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt (hier: Annahme einer Haftungsquote von 75 % zu 25 %). (Rn. 18 – 23) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.808,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.08.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 934,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2020 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 47 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 53 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 11.021,04 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.808,65 € sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 934,03 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 86 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu. a) Unabwendbarkeit Weder die Klägerin noch die Beklagte konnten nachweisen, dass das Unfallereignis für die Fahrer des jeweils geführten Fahrzeugs unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hätte den Unfall jederzeit vermeiden können, indem er dem bevorrechtigten Klägerfahrzeug den Vorrang eingeräumt hätte. Auch die Klagepartei konnte kein für sie unabwendbares Ereignis nachweisen. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Es kommt einerseits darauf an, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, andererseits ob ein Idealfahrer in diese Gefahrensituation geraten wäre (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, StVG, § 17 Rn. 8). Vorliegend gab der Fahrzeugführer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge N2., selbst an, in den Krankenwagen auf der Straße S2. T. Platz mit Martinshorn und Blaulicht fahrend gesehen zu haben. Auch wenn er angab, wahrgenommen zu haben, dass der Krankenwagen nach rechts abbiegen wollte, musste er dennoch aufgrund der besonderen Verkehrslage mit Fahrzeugen in der Kreuzung rechnen und deswegen besonders vorsichtig in die Kreuzung einfahren. b) Haftungsquote Die in der Folge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beteiligten Kraftfahrzeuge ergibt eine Haftungsquote von 25% zu 75% zulasten der Beklagtenpartei. 1) Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs durfte zwar grundsätzlich auch bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren, um dem Rettungsfahrzeug die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierbei hätte er jedoch ein höheres Maß an Sorgfalt walten lassen müssen. Zum einen ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. S5., der dem Gericht aus einer Vielzahl von Fällen als überaus kompetent und zuverlässig bekannt ist und gegen dessen Feststellungen die Parteien keine Einwände erhoben haben, weshalb das Gericht den Feststellungen des Sachverständigen folgt, widerlegt, dass das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand. Der Sachverständige gibt die Kollisionsgeschwindigkeit des PKWs der Beklagten vielmehr mit etwa 20 km/h an. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht auch die Aussage der unbeteiligten Zeugin G2., das Beklagtenfahrzeug habe sich langsam schrittweise in die Kreuzung hinein getastet und sei dann in der Kreuzung gestanden zum Kollisionszeitpunkt, als widerlegt an. Gleiches gilt für die Angaben der Zeugin S6., das Beklagten Fahrzeug sei in Schrittgeschwindigkeit in die S3. straße abgebogen. Zwar hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die unbeteiligten Zeuginnen G2. und S6. die Vorgänge so in Erinnerung haben, wie sie sie wiedergegeben haben. Aufgrund der plausiblen und auf objektiven Anknüpfungstatsachen beruhenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S5. kann das Gericht diesen Aussage jedoch nicht folgen. Denn der Sachverständige gibt an, dass aus technischer Sicht unter Berücksichtigung der Geometrie der streitgegenständlichen Unfallstelle in Verkopplung mit den vorgestellten Fahraktionen der Parteifahrzeuglenker die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch angesehen werden müsse, dass der Pkw der Beklagten zum Unfallzeitpunkt nicht gestanden ist, sondern mit einer deutlichen Geschwindigkeit in die Wechselwirkung der Parteifahrzeuge eingelaufen ist. Bei einem stehenden Beklagtenfahrzeug sei der Kollisionseinlauf mit geringer Intensität im Bereich des linken seitlichen Teilbereichs der Frontstoßstange mit deutlicher Intensitätssteigerung in Anstreifrichtung am Pkw der Klagepartei nicht widerspruchsfrei darstellbar. Die Kollisionsgeschwindigkeit des PKWs der Beklagten lasse sich lediglich anhand der Deformationsqualität an den Parteifahrzeugen eingrenzen. Die Qualität der Belastungen an den Parteifahrzeugen führe zu einer Kollisionsgeschwindigkeit des PKWs der Beklagten von etwa 20 km/h. Agesichts der Verkehrssituation hätte sich der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs deutlich langsamer in die Kreuzung hineintasten müssen und auch langsamer in die S3. straße in südliche Richtung einfahren müssen, die gefahrenen 20 km/h sind angesichts der Verkehrslage deutlich überhöht. Zudem hätte das Beklagtenfahrzeug nicht bis auf die Gegenfahrbahn der S3. straße einfahren müssen, um dem R. Platz zu schaffen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen befand sich der Pkw der Beklagten in Kollisionsposition heckbezogen knapp 19 m von seiner maßgeblichen Haltelinie entfernt. Dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs wäre auch ein Ausweichen im Kreuzungsbereich nach links vor die dortige Baustellenbegrenzung möglich gewesen, um den Rettungswagen in jede mögliche Richtung passieren zu lassen. Ein Überfahren beider Fahrspuren der S3. straße Richtung B4. straße und ein Einfahren auf die Gegenfahrbahn der S3. straße, die seitens des klägerischen Fahrzeuglenkers befahren wurde, war keinesfalls notwendig. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für ihn die Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte, hätte der Beklagte zu 1) nicht so weit in die Kreuzung einfahren dürfen. Dabei konnte das Gericht auf eine Einvernahme des Beklagten zu 1) verzichten. Denn zwischen den Parteien war unstreitig, dass das Beklagten Fahrzeug zunächst an der rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage stand und bei Rot in den Kreuzungsbereich einfuhr, um dem Krankenwagen Platz zu schaffen. Zudem ist der Beklagte zu 1) weder zur mündlichen Verhandlung vom 06.09.2021 erschienen, noch ist er trotz ordnungsgemäßer förmlicher Ladung zum Termin am 24.10.2022 erschienen. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beklagte zu 1) im hiesigen Verfahren keine Angaben machen möchte. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass das Beklagtenfahrzeug sich direkt vor dem in die Kreuzung einfahrenden Rettungsfahrzeug befand. Gegenüber der Polizei gab der Beklagte in der Beschuldigtenvernehmung vom 06.12.2019 selbst an, dass der Rettungswagen direkt hinter seinem Fahrzeug gewesen sei. Dies bestätigte auch die Zeugin G2. in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2021. Aus diesem Grund hätte der Beklagte zu 1) nicht so weit in die Kreuzung einfahren müssen, um den Rettungswagen passieren zu lassen, da sich zwischen ihm und dem Rettungswagen nicht noch weitere Fahrzeuge befanden, denen das Beklagtenfahrzeug die Einfahrt in die Kreuzung hätte ermöglichen müssen, um den Rettungswagen passieren zu lassen. Darüber hinaus gab die an am Unfall nicht beteiligte Zeugin S6. überzeugend an, dass das Beklagtenfahrzeug erst weiter in die S3. straße abgebogen sei, als der Rettungswagen bereits nach rechts abgebogen war. Auch wenn die Angaben der Zeugin S6. zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S5. übereinstimmen, ändert dies nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin im Übrigen. Denn insbesondere bei gefahrenen Geschwindigkeiten und Distanzen ist dem Gericht aufgrund der Vielzahl der durchgeführten Verhandlungen bekannt, dass Zeugen sich hierbei häufig verschätzen und innengenaue Angaben nicht möglich sind. Demnach erfolgte die Fahraktion, die letztendlich zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug führte, nicht, um dem R. Platz zu machen. Das überwiegende Verschulden sieht das Gericht daher insgesamt auf Seiten der Beklagtenpartei. 2) Der Fahrer des klägerischen Taxis hätte jedoch nicht in den Kreuzungsbereich einfahren dürfen, ohne sich zu vergewissern, ob sich über den Rettungswagen hinaus weitere Fahrzeuge im Kreuzungsbereich befinden aufgrund der offensichtlichen Einfahrt des Rettungswagens bei Rotlicht in die Kreuzung. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Fahrer des klägerischen Taxis tatsächlich erkennbar war, dass der Rettungswagen nach rechts abbog, da er damit rechnen musste, dass weitere Fahrzeuge in den Kreuzungsbereich eingefahren waren, um dem Rettungswagen die Weiterfahrt zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als nach der überaus detailreichen und glaubhaften Schilderung der Zeugin G2. ein Pkw auf der linken Fahrspur an der grünen Ampel stand und das weitere Verkehrsgeschehen offensichtlich auch erst vorausschauend abwartete, und nicht bei Grünlicht in die Kreuzung einfuhr. Auch ereignete sich der Unfall nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Dr. S5. in Fortsetzung des linken Fahrstreifens in Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeuglenkers. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Fahrzeugführer des klägerischen Taxis nicht wie von diesem angegeben auf der rechten Spur geblieben ist, sondern im Kreuzungsbereich von der rechten Spur auf die linke Spur wechselte. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin G2., die ein entsprechendes Fahrmanöver des Fahrgastes klägerischen Taxis beobachtete. Dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ist daher ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 StVO vorzuwerfen. Hierbei berücksichtigt das Gericht jedoch, dass mit einer Einfahrt von die Fahrbahn räumenden Fahrzeugen in den Fahrstreifen des klägerischen Fahrzeugs nicht unbedingt zu rechnen war anhand der Verkehrssituation, insbesondere auch der räumlichen Größe der Kreuzung. Einen Geschwindigkeitsverstoß konnte die insoweit beweisbelastete Beklagtenpartei der Klagepartei nicht nachweisen. Zwar gaben die unbeteiligten Zeuginnen G2. und S6. an, dass das klägerische Fahrzeug sehr schnell gefahren sei bzw. viel zu schnell gefahren sei. Eine genaue Eingrenzung der gefahrenen Geschwindigkeit konnten die Zeuginnen jedoch bereits nicht vornehmen. Zudem sind wie oben bereits dargestellt Geschwindigkeitsangaben von Zeugen stets kritisch zu betrachten. Der Sachverständige Dr. S5. stellte insoweit fest, dass sich auf Basis der unfallbedingten Verdrehung des PKWs der Beklagten die Kollisionsgeschwindigkeit des PKWs der Klagepartei im Bereich von etwa 25 – 30 km/h eingrenzen lasse. Damit kann dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs keine überhöhte Geschwindigkeit nachgewiesen werden. c) Schadenshöhe Die Schadenshöhe war zwischen den Parteien unstreitig. Unter Zugrundelegung der Haftungsquote der Beklagten steht der Klagepartei demnach ein Anspruch in Höhe von 15.637,19 € zu. Nachdem die Beklagte zu 2) hierauf bereits unstreitig einen Betrag in Höhe von 9.828,54 € bezahlt hat, steht der Klägerin ein weiterer Betrag in Höhe von 5.808,65 € zu. d) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Des Weiteren kann die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € geltend machen. Dieser basiert auf einem Gegenstandswert von insgesamt 15.637,19 €. Nachdem die Klägerin lediglich 934,03 € beantragt, war ihr der entsprechender Betrag zuzusprechen. 2. Zinsen Der Zinsausspruch bezüglich Haupt- und Nebenforderung ergibt sich aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist nach Ablauf einer Prüffrist von vier Wochen ab Zugang des Regulierungsschreibens bzw. der anwaltlichen Kostennote eingetreten (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 10 W 1789/10, NJW-RR 2011, 386). Nach Ablauf der Prüffrist bedarf es zum Verzugseintritt grundsätzlich keiner weiteren Voraussetzung mehr (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Februar 2007 – 4 U 470/06 – 153, juris Rn. 46). II. 1. Die Kostenregelung beruht auf § 92 ZPO. 2. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 709, 711 ZPO. 3. Der Streitwert richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.