Beschluss
10 O 14692/19
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
IRd Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 ZPO ist eine Forderung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel mit in Ansatz zu bringen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: IRd Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 ZPO ist eine Forderung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel mit in Ansatz zu bringen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz) Der Antrag der Beklagten vom 02.03.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die vom Gericht festgestellte Vermögenslage der Beklagten lässt unter Anwendung von §§ 114, 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII analog die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu. Es ist der Beklagten zumutbar, das eigene Vermögen zur beabsichtigten Rechtsverfolgung einzusetzen. Die Klägerinnen sind im hiesigen Verfahren durch Teil – Anerkenntnisurteil vom 17.02.2023 dazu verurteilt worden, an die Beklagte als Gesamtschuldner insgesamt 700.000,00 € zu bezahlen. Die Beklagte ist daher jedenfalls in der Lage, die Prozesskosten aus dem ihr aus dem Teil-Anerkenntnisurteil zustehenden Betrag zu bestreiten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.