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Endurteil

8 HK O 2572/22

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch ein ausgeschiedener Kommanditist hat auf der Grundlage der §§ 810, 242 BGB bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses Anspruch darauf, die Bücher und Papiere aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft einzusehen, insbesondere diejenigen, die für die Berechnung seines Abfindungsguthabens von Bedeutung sind (Anschluss an BGH BeckRS 1989, 1131). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dieses Einsichtsrecht kann sich auch auf die Zeit nach dem Ausscheiden erstrecken, wenn konkreten Anhaltspunkte für zweifelhafte Vorgänge und Unstimmigkeiten in der Folgezeit vorliegen, die einen Einfluss auf die Richtigkeit der Jahresabschlüsse der Vorjahre haben können. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Einsichtsanspruch aus § 810 BGB kann als Hilfsanspruch nicht vor dem Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens verjähren (Übertragung von BGH BeckRS 2017, 120478). (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein ausgeschiedener Kommanditist hat auf der Grundlage der §§ 810, 242 BGB bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses Anspruch darauf, die Bücher und Papiere aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft einzusehen, insbesondere diejenigen, die für die Berechnung seines Abfindungsguthabens von Bedeutung sind (Anschluss an BGH BeckRS 1989, 1131). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dieses Einsichtsrecht kann sich auch auf die Zeit nach dem Ausscheiden erstrecken, wenn konkreten Anhaltspunkte für zweifelhafte Vorgänge und Unstimmigkeiten in der Folgezeit vorliegen, die einen Einfluss auf die Richtigkeit der Jahresabschlüsse der Vorjahre haben können. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Einsichtsanspruch aus § 810 BGB kann als Hilfsanspruch nicht vor dem Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens verjähren (Übertragung von BGH BeckRS 2017, 120478). (Rn. 46 – 47) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen zu gewähren, soweit sie Gesellschafterbeschlüsse seit dem 27.11.2009 enthalten, die einen oder mehrere der folgenden Beschlussgegenstände betreffen: (i) die Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten oder (ii) die Verwendung des Jahresergebnisses der Beklagten. Dies gilt nicht für die folgenden Unterlagen, die dem Kläger schon vorliegen: 1.1 Schreiben der Beklagten vom 28.08.2015 (Betreff: … berichtigte Jahresabschlüsse 2010, 2011, 2012, 2013; Jahresabschluss 2014; Schriftliche Abstimmung; 1.2 Stimmabgaben von … für … von … und von … „Schriftliches Abstimmungsverfahren … betreffend die Jahresabschlüsse 2010, 2011, 2012, 2013, 2014; 1.3 Schreiben der Beklagten vom 05.10.2015 (Betreff: … berichtigte Jahresabschlüsse 2010, 2011, 2012 und 2013; Jahresabschluss 2014; Ergebnis der schriftlichen Abstimmung; 1.4 Schreiben der Beklagten vom 15.03.2016 (Betreff: … Jahresabschluss 2015; Schriftliche Abstimmung; 1.5 Schreiben der Beklagten vom 21.04.2016 (Betreff: … Jahresabschluss 2015; Schriftliche Abstimmung. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die folgenden Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen: 2.1 sofern nicht bereits nach Ziffer 1 Einsicht zu gewähren ist: Beschlussdatum und Beschlussinhalt aller Gesellschafterbeschlüsse bei der Beklagten seit dem 27.11.2009, die einen oder mehrere der folgenden Beschlussgegenstände betreffen: (i) die Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten oder (ii) die Verwendung des Jahresergebnisses der Beklagten; 2.2 Informationen zum Hintergrund und zur Berechnung der auf S. 5/6 der Berechnung des Finanzamts … über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG für das Geschäftsjahr 2012 für den Kommanditisten … bezeichneten Position „handelsrechtliche Entnahmen“ in Höhe von 824.537,60 €; 2.3 Informationen über die im Jahresabschluss zum 31.12.2009 ausgewiesenen „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ in Höhe von 534.706,59 €; 2.4 Informationen darüber, wieso trotz Vorhandenseins eines ausweislich der letzten im elektronischen Bundesanzeiger abrufbaren Bilanz der Beklagten zum 31.12.2019 bestehenden nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteils von Kommanditisten in Höhe von 2.920.323,56 € kein Insolvenzantrag über das Vermögen der Beklagten gestellt wurde. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. A. Die zulässige Klage erweist sich in vollem Umfang als begründet. I. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 1. Aufgrund der von der Beklagten unstreitig mit Schreiben vom 05.08.2020 rückwirkend zum 15.05.2015 genehmigten und gemäß § 23 (1) Satz 1 des Gesellschaftsvertrags damit zum 01.01.2016 wirksamen Übertragung des Kommanditanteils war … zum Zeitpunkt seines Versterbens am 23.10.2016 Kommanditist der Beklagten. Gemäß § 177 HGB und § 24 des Gesellschaftsvertrags wurde die Beklagte zwar mit den Erben des … also dem Land Baden-Württemberg – fortgesetzt. Dennoch gehörte der Kommanditanteil zum Nachlass des … und fiel somit in die Nachlassinsolvenzmasse, vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.1996, Az. IV ZB 21/91 und BGH, Urteil vom 04.05.1983, Az IV a ZR 229/81. 2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des … am 10.05.2019 führte nach § 25 (2) d) zweiter Spiegelstrich des Gesellschaftsvertrags nicht automatisch zum Ausscheiden aus der Beklagten. Der Ausschluss erfolgte vielmehr gemäß § 25 (3) des Gesellschaftsvertrags erst mit Beschlussfassung über die Ausschließung und Bekanntgabe an den Kläger, die unstreitig am 26.07.2021 erfolgte. 3. Gleichzeitig mit dem Ausschluss des Kommanditanteils … aus der Beklagten am 26.07.2021 entstand gemäß § 26 des Gesellschaftsvertrags dem Grunde nach ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Dieser Anspruch fiel wiederum in die Insolvenzmasse. 4. Da die streitgegenständlichen Informationsrechte nach dem Vorbringen der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens dienen, ist der Kläger zur Geltendmachung dieser Ansprüche aktivlegitimiert. II. Die Klage ist in Klageantrag Ziffer 1 begründet. Der Kläger hat – in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über den Nachlass des … gemäß § 810 BGB einen Anspruch auf Einsichtnahme in Gesellschaftsunterlagen, soweit sie Gesellschafterbeschlüsse seit dem 27.11.2009 über die Beschlussgegenstände „Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten“ und „Verwendung des Jahresergebnisses der Beklagten“ betreffen. Zwar ist der Kommanditanteil … seit 26.07.2021 aus der Beklagten ausgeschieden; nach BGH, Urteil vom 17.04.89, Az 258/88 mit Hinweisen auf weitere Senatsurteile hat jedoch auch ein ausgeschiedener Kommanditist „auf der Grundlage der §§ 810, 242 BGB bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses Anspruch darauf, die Bücher und Papiere aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft einzusehen, insbesondere diejenigen, die für die Berechnung seines Abfindungsguthabens von Bedeutung sind“. 1. In Bezug auf ab dem 01.01.2016 gefasste Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten, die die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung des Jahresergebnisses betreffen, sind die vom BGH im oben genannten Urteil definierten Voraussetzungen des § 810 BGB erfüllt. a. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Einsicht. Ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme besteht, wenn diese zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung einer rechtlich geschützten Position benötigt wird, z.B. weil sich der Berechtigte über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts Gewissheit verschaffen will (Grüneberg, BGB, 81. Auflage, 2022, § 810, Rn. 2). b. Nach § 26 des Gesellschaftsvertrags ist für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens zwar ausschließlich der Jahresabschluss des Geschäftsjahres maßgebend, das dem Ausscheiden des Gesellschafters vorausgeht – hier also der Jahresabschluss zum 31.12.2020. Dies bedeutet aber nicht, dass der Kläger lediglich Einsicht in Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 begehren kann. Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH kann er vielmehr grundsätzlich die Bücher und Papiere aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft einsehen, sofern diese für die Berechnung seines Abfindungsguthabens von Bedeutung sind. Nachdem der Kläger von der Beklagten die Auskunft erhalten hat, dass es kein positives Auseinandersetzungsguthaben gebe, hat er im vorliegenden Fall aufgrund der vorliegenden Umstände ein rechtliches Interesse daran, die Richtigkeit dieser Auskunft zu überprüfen. Dass der Kläger an der Richtigkeit dieser Auskunft wegen diverser Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen aus der Zeit ab 2009 aufgrund von diversen konkret dargelegten Umständen berechtigte Zweifel haben kann – insbesondere wegen der von der Beklagten nicht, jedenfalls nicht wirksam bestrittenen voneinander abweichenden Zahlen in ihren jeweiligen Jahresabschlüssen –, hat er umfassend dargelegt. In Bezug auf keinen dieser konkreten zweifelhaften Punkte ergaben die Ausführungen der Beklagten im Vorfeld des hiesigen Rechtsstreits und im Rahmen des Prozesses irgendeine Klarheit mit der Folge, dass das rechtliche Interesse an der begehrten Einsichtnahme zu bejahen ist. Dies gilt nach der oben genannten Entscheidung des BGH jedenfalls in Bezug auf die in der Zeit von 01.01.2016 bis zum 26.07.2021 (= die Zeit der Zugehörigkeit des … zur Beklagten) gefassten Beschlüsse. 2. Aus Sicht der Kammer ist das Einsichtsrecht jedoch nicht auf Unterlagen aus der Zeit der Zugehörigkeit des … zur Gesellschaft beschränkt. Maßgeblich für den Umfang des Einsichtsrechts bzw. für das hierfür erforderliche rechtliche Interesse ist vielmehr, welche Unterlagen erforderlich sind, um den Umfang des Auseinandersetzungsguthabens ermitteln zu können. Aufgrund der vom Kläger dargetanen konkreten Anhaltspunkte für zweifelhafte Vorgänge und Unstimmigkeiten in den Jahren ab 2009 kann die Richtigkeit des maßgeblichen Jahresabschlusses und damit der Umfang des Auseinandersetzungsguthabens nur ermittelt werden, wenn diese zweifelhaften Vorgänge anhand der begehrten Einsichtnahme in die Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten, die die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung des Jahresergebnisses der Beklagten aus der Zeit ab dem 27.11.2009 betreffen, nachvollzogen werden können. Dies folgt auch aus der Entscheidung des BGH vom 23.02.1961, Az II ZR 102/60, in der der BGH das Prüfungsrecht eines ausgeschiedenen Gesellschafters aus § 810 BGB ausdrücklich „auf den Zeitraum seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder der Zugehörigkeit seines Rechtsvorgängers (Anmerkung: die Unterstreichung wurde eingefügt) erstreckt“. Nachdem der Rechtsvorgänger des … den Kommanditanteil unstreitig am 27.11.2009 schon innehatte und die vom Kläger dargetanen Unstimmigkeiten auch aus dieser Zeit resultieren, ist ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Beschlüsse, die in der Zeit ab 27.11.2009 gefasst wurden, zu bejahen. 3. Der Anspruch aus § 810 BGB ist nicht verjährt. Dies ergibt sich bereits aus folgender Überlegung: Bei dem Anspruch aus § 810 BGB handelt es sich um einen Hilfsanspruch zum Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben nach § 26 des Gesellschaftsvertrags. Der Anspruch aus § 26 des Gesellschaftsvertrags, der erst mit dem Ausscheiden des Kommanditanteils … aus der Gesellschaft – und damit erst am 26.07.2021 entstanden ist, verjährt nach §§ 195, 199 I BGB frühestens mit Ablauf des Jahres 2024, wegen der in § 26 (2) des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Fälligkeitsregelung sogar erst mit Ablauf des Jahres 2025. Da ein Hilfsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch, zu dessen Berechnung oder Durchsetzung er dienen soll, verjährt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.07.2017, Az. VI ZR 222/16), kann der hier streitgegenständliche Anspruch aus § 810 BGB nicht vor dem 31.12.2025 verjähren mit der weiteren Folge, dass die noch laufende Verjährungsfrist durch Klageerhebung gemäß § 204 Nr. 1 BGB gehemmt wurde. 4. Ausreichende Tatsachen für eine Verwirkung hat die hierfür darlegungspflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Berechtigter des Einsichtsrechts ist hier der Kläger in seiner Eigenschaft als Nachlassinsolvenzverwalter. Da das Einsichtsrecht erst mit dem Ausscheiden des Kommanditanteils … aus der Gesellschaft und somit erst lange nach dem Tod des … entstanden ist, ist bei der Prüfung der Verwirkung auf den Kläger und nicht auf … oder gar dessen Sohn abzustellen. Irgendwelche tatsächlichen Umstände, aufgrund derer aufgrund eines Verhaltens des Klägers Verwirkung eingetreten sein könnte, sind weder ersichtlich noch dargetan. 5. Da der Kläger die begehrte Einsicht bereits aufgrund von § 810 BGB verlangen kann, kommt es auf die Frage, ob es dafür noch andere Anspruchsgrundlagen gibt, nicht mehr entscheidend an. III. Die Klage ist auch in Klageantrag Ziffer 2. begründet. Dem Kläger steht gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte zu. Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, 2023, § 260 BGB, Rn. 4 ff). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 1. Der Kläger hat als Nachlassverwalter des … gemäß § 26 des Gesellschaftsvertrags einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, über dessen Höhe er ohne sein Verschulden im Ungewissen ist. Aufgrund der vom Kläger dargetanen konkreten Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen seit dem 27.11.2009 und der bisher von der Beklagten nicht aufgeklärten Fragen zu der Position „handelsrechtliche Entnahmen“ des Rechtsvorgängers von … in Höhe von 824.537,60 € für das Geschäftsjahr 2012, zu den im Jahresabschluss zum 31.12.2009 ausgewiesenen „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ und wieso trotz Vorhandenseins eines ausweislich der letzten, im elektronischen Bundesanzeiger abrufbaren Bilanz der Beklagten zum 31.12.2019 bestehenden nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteils von Kommanditisten in Höhe von 2.920.323,56 € kein Insolvenzantrag gestellt wurde, kann der Kläger bisher nicht nachvollziehen, ob und in welcher Höhe ihm ein Auseinandersetzungsguthaben zusteht bzw ob und inwieweit zwischen dem nach § 26 (1) Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags und dem tatsächlichen Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Ausscheidens ein unzumutbares Missverhältnis besteht, das wiederum einen Anpassungsanspruch nach § 26 (1) Satz 3 begründen könnte. 2. Die Beklagte, vertreten durch ihre Komplementärin und diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer kann die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer erteilen. 3. Der Auskunftsanspruch ist weder verjährt noch verwirkt. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in obige Ziffer A. II. 3. und 4. Bezug genommen. 4. Ob der Kläger die begehrte Auskunft auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen verlangen kann, konnte dahinstehen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Für die Höhe der Sicherheitsleistung wurde in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 des Tenors auf den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten für Einsichtgewährung und Auskunftserteilung abgestellt (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 709 ZPO, Rn. 6). Dieser wurde auf 10.000,00 € geschätzt. C. Für die Streitwertbestimmung wurde das Interesse des Klägers an den begehrten Informationen abgestellt.