Beschluss
29 O 13114/21
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für einen Datenauskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (Anschluss an OLG Köln BeckRS 2020, 33149). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Datenauskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (Anschluss an OLG Köln BeckRS 2020, 33149). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) Der Streitwert wird auf 23.009,99 € festgesetzt. Der Streitwert der Klage beträgt 8.009,99 EUR. Der Streitwert der Widerklage beträgt insgesamt 15.000 EUR. Er setzt sich wie folgt zusammen: Antrag auf Auskunft vom 7.12.2021: 5.000 EUR Für einen Datenauskunftsanspruch ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020, 9 W 34/20). Antrag auf eidesstattliche Versicherung vom 10.3.2022: 2000 EUR Es liegt hier eine Stufenklage vor. Gemäß § 44 GKG ist hier keine Streitwertaddition vorzunehmen, sondern es ist nur der höhere Anspruch ist maßgebend, somit 5.000 EUR. Antrag auf Schmerzensgeld vom 29.3.2023: 10.000 EUR Dies entspricht den Angaben der Widerklagepartei im PKH-Beschwerdeverfahren zu m Streitwert des Schmerzensgeldantrags. Da Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand haben, ist der Streitwert daher insgesamt auf 23.009,99 EUR festzusetzen.