Endurteil
12 O 6740/22
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 308 Nr. 4 BGB gilt für jeden Vertrag, folglich auch für einen entgeltlichen Vertrag bezüglich des Streamings eines Live-Sportereignisses. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verbraucher, der ein Abonnement bei einem Streamingdienstleister abschließt, der Live-Sportereignisse überträgt, darf davon ausgehen, dass der Inhalt des Vertrags nicht soweit abgeändert werden kann, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen werden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass in die rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners in nicht unerheblichem Maß eingegriffen wird. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Unangemessenheit iSd § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangigen oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 308 Nr. 4 BGB gilt für jeden Vertrag, folglich auch für einen entgeltlichen Vertrag bezüglich des Streamings eines Live-Sportereignisses. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verbraucher, der ein Abonnement bei einem Streamingdienstleister abschließt, der Live-Sportereignisse überträgt, darf davon ausgehen, dass der Inhalt des Vertrags nicht soweit abgeändert werden kann, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen werden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass in die rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners in nicht unerheblichem Maß eingegriffen wird. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Unangemessenheit iSd § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangigen oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Streamingdienste nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständig beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klausel bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: a) 2.1. Wir bieten einen Online-Videodienst, der (unter anderem) die Übertragung von Sportereignissen (live und on-demand), Zusammenfassungen von Sportereignissen und andere ähnliche Inhalte bietet, deren Gestaltung und Verfügbarkeit mit der Zeit variieren kann (insgesamt „Inhalte“). Die Inhalte unterliegen gewöhnlich gewissen Beschränkungen (z.B. bestimmten Gebietsbeschränkungen). (...) b) 2.3. Wir sind berechtigt, diese Bedingungen zu ändern, etwa aufgrund einer Gesetzesänderung oder um eine bessere Funktionalität des ... sicherzustellen, wobei die Abonnement-Struktur des ... vorbehaltlich der Ziffer 4.8 in ihrer Gesamtheit nicht zu Deinen Lasten eingeschränkt wird. Änderungen dieser Bedingungen werden Dir von uns per Email an die zuletzt eingetragene Emailadresse mitgeteilt. Änderungen unserer Zahlungsbedingungen werden Dir ebenfalls unmittelbar mitgeteilt. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn Du nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Mitteilung widersprichst, sofern wir Dich in der Mitteilung auf diese Folge eines fehlenden Widerspruchs hinweisen. c) 4.7. Vorbehaltlich der Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 2.3 können wir unseren Serviceplan von Zeit zu Zeit ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind. d) 4.8. Wir behalten uns das Recht vor, den Preis für den ... an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungsoder Bereitstellungskosten oder bei Änderungen der Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern anzupassen. Zusätzlich behalten wir uns vor, den Preis bei erheblichen Veränderungen im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts entsprechend anzupassen; als erhebliche Veränderung gilt eine Anhebung von 0,5 Prozentpunkten oder mehr gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Preisänderungen finden frühestens nach dreißig (30) Tagen ab dem Tag unserer Email-Benachrichtigung an Deine zuletzt eingetragene Emailadresse Anwendung e) 7.2. Wir unternehmen angemessene Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Dir der ... zu jeder Zeit zur Verfügung steht. Der ... wird jedoch ohne Garantie („as is“) angeboten. Außer in den Grenzen gemäß den Ziffern 7.4 und 12 haften wir nicht (...) dafür, ein Ereignis nicht wie geplant oder beworben zeigen zu können, noch wenn es Dir unmöglich ist, ein Ereignis auf einem bestimmten Gerät anzusehen. f) 7.4. Wir stellen den ... mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis zur Verfügung. Darüber hinaus geben wir keine Gewährleistung (und schließen, soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich der Ziffer 12, etwaige gesetzliche Gewährleistungen aus). Etwaige gesetzliche Rechte, die Dir als Verbraucher zustehen, bleiben hiervon unberührt. (...) g) 8.4. Wir behalten uns vor, sämtliche über den ... bereitgestellten Inhalte zu entfernen oder zu ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind. h) 13.3. Sämtliche Mitteilungen unsererseits erfolgen per Email an deine zuletzt eingetragene Emailadresse. Wir sind nicht dafür verantwortlich, wenn Du von uns gesendete Nachrichten nicht erhältst. i) (...) Sofern eine unzulässige oder undurchsetzbare Vorschrift durch Streichung eines Teils zulässig oder durchsetzbar würde, wird angenommen, dass dieser Teil gestrichen wird und die Vorschrift im Übrigen in Kraft bleibt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen pro Klausel gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Die Klage hat vollumfänglich Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Insbesondere ist das Landgericht München I sachlich und örtlich zuständig in ausschließlicher Weise gemäß §§ 1, 6 I 1, II UKlaG iVm. § 6 Nr. 1 GZVJu. II. Der Kläger ist gemäß §§ 3 I 1 Nr. 1, 4 I UKlaG klagebefugt. Die Klägerin wird in der Liste der qualifizierten Einrichtungen des Bundesamtes für Justiz aufgeführt. III. Die zuletzt gestellten Anträge der Parteien sind im vorliegenden Fall auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des klägerischen Rechtsschutzbegehrens und bestimmt durch Erfolg und Nichterfolg die Kostenfolge. Daher muss er, obwohl der Auslegung, § 133 BGB, zugänglich (BGH NJW 2018, 3098), eindeutig sein. Er bindet das Gericht gemäß § 308 ZPO. Bei der Auslegung ist auch die Klagebegründung heranzuziehen (BGH MDR 2017, 295). Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt wird, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abgewälzt werden kann (BGHZ 153, 69 = NJW 2003, 668 Tz 46; …59). Laut dem Sitzungsprotokoll der öffentlichen Sitzung vom 27.04.2023 stellte der Klägervertreter die Anträge aus dem Schriftsatz vom 09.06.2022 und der Beklagtenvertreter stellte seinen Antrag aus dem Schriftsatz vom 24.10.2022. Am 12.01.2023 hat der Kläger hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge 1c), 1d) und 1k) aus der Klageschrift vom 09.06.2022 den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Mit Schreiben der Beklagten vom 09.03.2023 hat sich die Beklagte dieser Erledigterklärung insoweit angeschlossen. Am 24.10.2022 hat die Beklagtenseite die, in dem ursprünglichen Klageantrag 2) aus der Klageschrift vom 09.06.2022 eingeklagten, Abmahnkosten vollumfänglich bezahlt. Des Weiteren hat der Kläger am 07.03.2023 den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags 2) aus der Klageschrift vom 09.06.2022 insoweit für erledigt erklärt. Auch hier hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2023 dieser Erledigterklärung insoweit angeschlossen. Die gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2023 sind dahingehend auszulegen, dass sich die Anträge der Klagepartei nur soweit erstrecken sollte, als der Rechtsstreit nicht teilweise beiderseitig erledigt erklärt wurde. Überdies ist der Antrag der Beklagtenpartei nur insoweit als Klageabweisung zu verstehen als der Rechtsstreit nicht teilweise beiderseitig für erledigt erklärt wurde. Dies müsse hier umso mehr gelten, da während der Einführung in den Sach- und Streitstand während der öffentlichen Sitzung vom 27.04.2023 die Parteien noch einmal bekräftigten, den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge 1c), 1d) und 1k) in der Fassung des klägerischen Schriftsatzes vom 09.06.2023 teilweise beiderseitig erledigt erklären zu wollen. Die Möglichkeit der beiderseitigen (teilweise) Erledigterklärung eines Rechtsstreits folgt aus der Dispositionsmaxime der Parteien. Durch eine beiderseitige (teilweise) Erledigterklärung wird die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits (insoweit) beendet gemäß § 269 III ZPO analog (Hüftege, in: Thomas/ Putzo, ZPO Kommentar, § 91a Rn. 17, 43f..). B. Die Klage ist vollumfänglich begründet. I. Ziffer 2.1. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Diese streitgegenständliche Klausel erlaubt es der Beklagten einseitig die versprochene vertragliche Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wobei für den Kunden der Beklagten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen keine Zumutbarkeit vorliegt. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, unwirksam. § 308 Nr. 4 BGB begrenzt die Möglichkeit des Verwenders, die versprochene Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 308 BGB, Rn. 24.). Diese Nr. 4 des § 308 BGB gilt für jeden Vertrag, (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 308 BGB, Rn. 24.), folglich auch für einen entgeltlichen Vertrag bezüglich des Streamings eines Live-Sportereignisses. Gleichgültig ist dabei die Art der geschuldeten Leistung (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 308 BGB, Rn. 24.). Ziffer 2.1. der „Nutzungsbedingungen“ beschreibt den Leistungsgegenstand. Es wird dabei legal definiert welche vertragliche Leistungspflicht die Beklagte zu erfüllen hat. Es wird dabei der Ausdruck „insgesamt „Inhalt ““ verwendet. Die vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten kann dabei variiert werden. Dieses Variationsrecht wird der Beklagten lediglich einseitig eingeräumt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 26.02.2020, AZ: IV ZR 235/19 sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen an. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut. Der Sinnzusammenhang der Klauseln ist zusätzlich zu berücksichtigen, soweit er für den Versicherungsnehmer erkennbar ist (BGH, Urteil vom 11.09.2019, AZ: IV ZR 20/18). Bei Zweifeln an der Auslegung gilt im vorliegenden Verbandsklageverfahren gemäß §§ 3,4 UKlaG die Methode der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung (BGH, ZIP 2020, 2068, 2070; NJW 2019, 47, 48; NJW-RR 2008,100 34,135). Wie die Klausel im Einzelfall tatsächlich gehandhabt wird, ist unerheblich (BGH, ZIP 2020, 2068, 2021; NJW 1997,100 93,195; NJW 1985, 2271, 21272). Unklarheiten gehen zulasten des Klauselverwenders (§ 305 lit. c) Abs. 2 BGB; BGH, NJW 2013,291, Rn. 16). Eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig (BGH, NJW 2007, 674, 675; NJW 2005, 1574, 1576; NJW 2000, 1110, 1113). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss der Wortlaut dieser Klausel dahingehend verstanden werden, dass es der Beklagten vollumfänglich freigestellt bleibt, welche Inhalte durch sie ausgestrahlt werden. Ein Verbraucher, der ein Abonnement bei einem Streamingdienstleister abschließt, der Live-Sportereignisse überträgt, darf davon ausgehen, dass der Inhalt des Vertrags nicht soweit abgeändert werden kann, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen werden. Mit dem Wortlaut dieser streitgegenständlichen Klausel wäre dies jedoch der Fall. Es ergibt sich auch aus der Eigenart der Beklagten als Streamingdienstleister, die Live-Sportereignisse ausstrahlt, kein anderes Ergebnis. Auch hier ist die kundenfeindlichste Auslegung heranzuziehen. Auch bei einem solchen modernen Vertrag iSv. §§ 611, 327ff. BGB findet § 308 Nr. 4 BGB Anwendung (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 308 BGB, Rn. 24.). Überdies ist die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil vorliegend nicht zumutbar. Änderungen müssen möglichst kalkulierbar und konkretisiert sein, und zwar umso mehr je einschneidender die Änderungen sind (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 308 BGB, Rn. 25.). Auf der einen Seite muss dabei das Interesse der Beklagten berücksichtigt werden, dass sie als Streamingdienstleister für Live-Sportereignisse die Lizenzen für diese Sportveranstaltungen entgeltlich erwerben muss und das Risiko trägt, dass andere Anbieter den Vorzug erhalten. Dies rechtfertigt jedoch kein derart umfangreiches einseitiges Vertragsänderungsrecht wie im streitgegenständlichen Fall, denn auf der anderen Seite kann der Kunde der Beklagten mit der vorliegenden Formulierung nicht abschätzen wie weit der Änderungsvorbehalt geht. Es kann auch der Einschränkung des Änderungsvorbehalts in Ziffer 2.1. der „Nutzungsbedingungen“ kein triftiger Grund entnommen werden, da eine beispielhafte Nennung von Gebietsbeschränkungen für den Verbraucher nicht greifbar ist. Unzulässig sind Änderungsvorbehalte, die das Zumutbarkeitskriterium ersatzlos wegfallen lassen wie zum Beispiel der Vorbehalt zur Änderung des Programmangebots im Bezahlfernsehen (BGH NJW 08, 360). Es erfolgt im vorliegenden Fall auch keine Ausnahme, indem den Kunden der Beklagten ein monatliches Kündigungsrecht eingeräumt wird. Ein monatliches Kündigungsrecht muss als Gestaltungsrecht durch den Verbraucher ausgeübt werden. Überdies besteht weiterhin die Gefahr, dass der Kunde der Beklagten zu Beginn des Monats den vollständigen monatlichen Abonnementpreis bezahlt und während dieses laufenden Monats der Leistungsinhalt der Beklagten drastisch geändert wird, sodass der Kunde der Beklagten den Streamingdienst nicht wie von ihm vorgestellt nutzen kann. II. Ziffer 2.3. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt gegen §§ 307 I, II Nr. 1, 305 II, 311 I, 145ff. BGB. Gemäß § 307 II Nr. 1 BGB ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung setzt voraus, dass in die rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners in nicht unerheblichem Maß eingegriffen wird (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 307 BGB, Rn. 31.). Zweiseitige Verträge kommen zustande durch zwei gegenseitige inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, genannt Antrag § 145 BGB und Annahme § 147 BGB. Dasselbe gilt auch dann, wenn ein bestehender Vertrag im Nachgang verändert werden soll. Auch hier müssen die Parteien einen Konsens finden (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021, AZ: XI ZR 26/20, Rn. 38.). Die streitgegenständliche Klausel ermöglicht es der Beklagten die Hauptleistungspflichten des Streamingvertrags einseitig zu Lasten ihrer Kunden abzuändern. Wie oben bereits zu Ziffer 2.1. der „Nutzungsbedingungen“ ausgeführt, gilt auch bei einem Streamingdienstleister, der Live-Sportereignisse überträgt, keine anderweitige Auslegung dieser Grundsätze (vgl. die Argumentation unter B.I.). Überdies verstößt die Einschränkung in dieser streitgegenständlichen Klausel der Beklagten, dass durch die Änderungen der Bedingungen die Abonnementstruktur in ihrer Gesamtheit nicht zu Lasten der Verbraucher eingeschränkt werden kann, gegen das Transparenzgebot aus § 307 I 1, I 2 BGB. Gemäß § 307 I 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 I 2 BGB kann sich eine derartige unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Maßgebend ist somit, wie ein typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartender Durchschnittskunde ohne rechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs und – auch – seiner Interessen die Bestimmungen verstehen muss. Ein solcher Durchschnittskunde wird zunächst vom Wortlaut der Bestimmung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Durchschnittskunden erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az. IV ZR 84/12, NJW 2013, 2739). Der Verwender muss somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht und die Beschreibung für den anderen Vertragsteil nachprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618, 1621). Andererseits dürfen die Anforderungen an Transparenz und mögliche Konkretisierung nicht überspannt und der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht überfordert werden. Die Verpflichtung, die Bestimmung klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.1998, Az. VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114). Dementsprechend müssen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung annehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede AGB mit einem umfassenden Kommentar zu versehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1990, Az. XI ZR 275/89, NJW 1990, 2383). Daher erfahren die oben dargestellten Anforderungen dann eine Ausnahme, wenn die Bestimmungen einen Ausdruck verwenden, mit dem die Rechtssprache einen fest umrissenen, in seinen Konturen eindeutigen Begriff verbindet. Denn dann ist anzunehmen, dass darunter auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes verstehen wollen und der Durchschnittskunde hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013, Az. IV ZR 84/12, NJW 2013, 2739). Allein aus der Passage „(…) wobei die Abonnementstruktur des ... vorbehaltlich der Ziffer 4.8. in ihrer Gesamtheit nicht zu Deinen Lasten eingeschränkt wird.“ kann ein Verbraucher nicht schließen wie ausgeprägt das Recht der Beklagten ausgestaltet ist, die Vertragsbedingungen einseitig anzupassen. Der Wortlaut reicht von kleineren Änderungen bis hin zur Übertragung von Inhalten, die außerhalb des Streamings von Live-Sportereignissen liegen. III. Ziffer 4.7. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, unwirksam. Hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Klausel kann auf die Argumentation zu Ziffer 2.1. der „Nutzungsbedingungen“ verwiesen werden (B.I.). Auch hier wird der Beklagten ein einseitiges Änderungsrecht bezogen auf ihre Leistungspflichten eingeräumt. Alleine die Passage „(…) sofern die Änderungen für dich zumutbar sind.“ ist nicht ausreichend für die Annahme eines triftigen Grundes bei einem derart weitgehenden Änderungsvorbehalt. Somit kann folglich dahinstehen, ob Ziffer 4.7. der „Nutzungsbedingungen“ hinsichtlich des Begriffs „Serviceplan“ gegen das Transparenzgebot verstößt. IV. Ziffer 4.8. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 I 1, I 2 BGB und stellt darüber hinaus auch eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 I 1 BGB. Die Beklagte hat ihren Sitz in ... und ist in zahlreichen Ländern tätig. Preiserhöhungen werden dabei an die veränderten Marktbedingungen angekoppelt. Es ist für einen Verbraucher nicht ersichtlich an welchem Markt sich die streitgegenständliche Klausel orientiert. Selbst in einer globalen Wirtschaftswelt, gibt es nicht den einzelnen Volkswirtschaftsmarkt, sondern verschiedene Märkte. Dies zeigt sich auch darin, dass selbst innerhalb von Europa in den letzten Jahren die einzelnen Länder unterschiedliche Inflationswerte aufweisen. Die Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Kalkulation länderübergreifend funktioniert. Dies wäre eine entscheidende Information, die in der aktuellen Fassung dieser streitgegenständlichen Klausel keinen Einfluss gefunden hat. Überdies verstößt Ziffer 4.8. der „Nutzungsbedingungen“ gegen § 307 I 1 BGB. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen gemäß § 307 I 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangigen oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2005, Az. X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775). Nach der vorliegenden Klausel unter Berücksichtigung der kundenfeindlichsten Auslegung dieser Klausel, wird die Beklagte berechtigt in einseitiger Weise den Preis und damit die Hauptleistungspflicht des Kunden anzupassen, ohne dass die Interessen des Kunden berücksichtigt werden. Insbesondere wird dem Kunden ein vergleichbares Recht nicht eingeräumt. Preisänderungsklauseln, die zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung bei Kostensteigerungen vorsehen, nicht jedoch spiegelbildlich auch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung, sind unwirksam (BGH, Urteil vom 15.07.2009, Az. VIII ZR 56/08; BGH, Urteil vom 29.04.2008, Az. KZR 2/07.). Dieser Rechtsprechungsgrundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Diese Grundsätze gelten auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Streamingdienstleistung der Beklagten und dem Umstand, dass die Beklagte in entgeltlicher Weise die Lizenzen für die Übertragung der Live-Sportereignisse erwerben muss. Es ändert sich auch nichts an der Anwendung der oben zitierten Rechtsprechungsgrundsätze, wenn dem Kunden ein monatliches Kündigungsrecht eingeräumt wird. Ein monatliches Kündigungsrecht muss als Gestaltungsrecht durch den Verbraucher ausgeübt werden. Überdies besteht weiterhin die Gefahr, dass der Kunde der Beklagten zu Beginn des Monats den vollständigen erhöhten monatlichen Abonnementpreis bezahlt und während dieses laufenden Monats der Leistungsinhalt der Beklagten drastisch geändert wird, sodass der Kunde der Beklagten den Streamingdienst nicht wie von ihm vorgestellt nutzen kann. Das Kündigungsrecht verhindert nicht, dass der Kunde für mindestens einen Monat den erhöhten Beitrag bezahlen muss. V. Ziffer 7.4. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 I 1, I 2 BGB. In Ziffer 7.4. der „Nutzungsbedingungen“ steht geschrieben: „(…) soweit gesetzlich zulässig (…) Etwaige gesetzliche Rechte, die Dir als Verbraucher zustehen, bleiben hiervon unberührt.“. Der Kunde kann, in der Regel als juristischer Laie, dieser Regelung nicht transparent entnehmen, welche gesetzlichen Recht ihm ursprünglich ohne diese Klausel zugestanden hätten und welche gesetzlichen Rechte durch diese Klausel nunmehr ausgeschlossen wurden. Die Rechte und Pflichten müssen für den Verbraucher so klar und präzise wie möglich umschrieben sein, sodass er faktisch nicht von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten wird (BGH NJW 2013, 219; BGH NJW-RR 2018, 198). VI. Ziffer 7.2. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt jedenfalls gegen § 307 I 1 BGB und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders dar. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangigen oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2005, Az. X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775). Es wird innerhalb der Ziffer 7.2. der „Nutzungsbedingungen“ auf die eine Einschränkung dieser streitgegenständlichen Klausel durch Ziffer 7.4. der „Nutzungsbedingungen“ und Ziffer 12. der „Nutzungsbedingungen“ verwiesen. Wie oben bereits ausgeführt ist Ziffer 7.4. der „Nutzungsbedingungen“ jedoch unwirksam, wodurch diese Klausel keine wirksame Einschränkung der Ziffer 7.2. der „Nutzungsbedingungen“ darstellen kann. Überdies ist Ziffer 12.1. der „Nutzungsbedingungen“ nicht mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen, wodurch auch der Einschränkungsverweis in Ziffer 7.2. der „Nutzungsbedingungen“ ins Leere läuft. Ziffer 12.1. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 I 1, I 2 BGB. In Ziffer 12.1. der „Nutzungsbedingungen“ steht geschrieben: „(…) die typischerweise vorhersehbar sind. (…) Ein Schaden ist „vorhersehbar“, wenn er zum Zeitpunkt, an dem Du diese Bedingungen angenommen hast.“. Der Verbraucher kann mit Hilfe dieser Formulierung nicht erkennen wie weitreichend die Schadensbegrenzung geht und was tatsächlich unter dem Begriff der Vorhersehbarkeit zu verstehen ist. Die Definition der Vorhersehbarkeit erzeugt vielmehr einen Zirkelschluss. Außerdem verstößt Ziffer 7.2. der „Nutzungsbedingungen“ gegen das Transparenzgebot aus § 307 I 1, I 2 BGB. Im ersten Satz der Ziffer 7.2. der „Nutzungsbedingungen“ heißt es wie folgt: „Wir unternehmen angemessene Anstrengungen (…)“. Dabei ist das Wort der Angemessenheit nicht hinreichend klar bestimmt und der Verbraucher kann nicht abschätzen welche Bemühungen die Beklagte tatsächlich anstellt um den ... jederzeit aufrecht zu erhalten. VII. Ziffer 8.4. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, unwirksam. Hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Klausel kann auf die Argumentation zu Ziffer 2.1. der „Nutzungsbedingungen“ und Ziffer 4.7. der „Nutzungsbedingungen“ verwiesen werden (B. I. und B.III.). Auch hier wird der Beklagten ein einseitiges Änderungsrecht bezogen auf ihre Leistungspflichten eingeräumt. Alleine die Passage „(…) sofern die Änderungen für dich zumutbar sind.“ ist nicht ausreichend für die Annahme eines triftigen Grundes bei einem derart weitgehenden Änderungsvorbehalt. VIII. Ziffer 13.3. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB. Die Klausel ist daher dennoch unwirksam, auch wenn das Gericht, anders als von der Klägerseite behauptet, keinen Verstoß gegen § 309 Nr. 12 lit. a) BGB annimmt. Gemäß § 307 II Nr. 1 BGB ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung setzt voraus, dass in die rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners in nicht unerheblichem Maß eingegriffen wird (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 307 BGB, Rn. 31.). Durch die Formulierung „Wir sind nicht dafür verantwortlich, wenn Du von uns gesendete Nachrichten nicht erhältst.“ wird in wesentlicher Weise vom gesetzlichen Grundgedanken des § 131 I 1 BGB abgewichen. Gemäß § 131 I 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist wirksam, wenn sie diesem zugeht. Es kommt für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung folglich auf deren Abgabe und Zugang an. Willenserklärungen an einen Empfänger, der im Rechtsverkehr mit seiner E-Mailadresse auftritt, gehen zu, wenn sie in seiner Mailbox oder auf seinem Provider gespeichert sind (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 131 BGB, Rn. 7a.). Die streitgegenständliche Klausel ist bei kundenfeindlichster Auslegung so zu verstehen, dass alleine mit dem Absenden der E-Mail durch die Beklagte bereits der Zugang der Willenserklärung angenommen werden kann und die Beklagte lediglich das Versenden der E-Mail, nicht jedoch den Zugang dieser E-Mail, nachweisen müsste. Dies liefe faktisch auf eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Zugangs einer E-Mail hinaus, die von der Beklagten an einen ihrer Kunden versendet wird. IX. Ziffer 19. der „Nutzungsbedingungen“ verstößt gegen §§ 307 I, II Nr. 1, 306 II BGB. Gemäß § 307 II Nr. 1 BGB ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Eine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung setzt voraus, dass in die rechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners in nicht unerheblichem Maß eingegriffen wird (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 307 BGB, Rn. 31.). Gemäß § 306 II BGB richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind oder unwirksam sind. Die Klausel führt zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion bei Anwendung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung dieser Klausel. Bei kundenfeindlichster Auslegung der Ziffer 19. der „Nutzungsbedingungen“ kann nicht angenommen werden, dass mit dieser salvatorischen Klausel nur gewollt sei, dass die Gesamtunwirksamkeit der Klausel für den Fall der Teilbarkeit der Klausel statuiert werden sollte. Eine Ersetzungsklausel, nach der im Falle der Unwirksamkeit nicht das dispositive Recht, sondern eine Regelung gelten sollte, deren Erfolg dem der unwirksamen Klausel so weit wie möglich entspricht, ist wegen Verstoßes gegen § 306 II BGB unwirksam (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 306 BGB, Rn. 15; BGH NJW 15, 1952 Tz 45.). Überdies ist eine derartige Klausel nicht mit dem Transparenzgebot vereinbar (Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 306 BGB, Rn. 15; BGH NJW-RR 96, 786). C. I. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten basiert auf § 91 I 1 ZPO und § 91 a ZPO. Bezüglich dem Teil der Klageanträge, die nicht teilweise beiderseitig für erledigt erklärt wurden, ergibt sich die Kostenfolge aus § 91 I 1 ZPO. Bezüglich der teilweise beiderseitigen Erledigterklärung folgt die Kostenentscheidung aus § 91 a ZPO. Hinsichtlich der ursprünglich eingeklagten Anträge 1c), 1d), 1k) und 2) aus der Klageschrift vom 09.06.2022 wurde der Rechtsstreit insoweit nach Rechtshängigkeit beiderseitig für erledigt erklärt. Gemäß § 91 a I 1 ZPO wird hinsichtlich der Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entschieden. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kann davon ausgegangen werden, dass die Klage auch bezüglich der Anträge 1c), 1d), 1k) und 2) erfolgreich gewesen wäre. Überdies kann festgehalten werden, dass diese beiderseitige teilweise Erledigterklärung nach Rechtshängigkeit erfolgte. II. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Kammer hält eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € pro Klausel für angemessen. III. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO auf 2.500,00 € pro angegriffener Klausel festzusetzen, insgesamt damit auf 30.000,00 €. Bei einer auf § 1 UKlaG gestützten Verbandsklage gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen ist für die Bemessung des Gebührenstreitwertes das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung des beanstandeten Verhaltens maßgeblich (BGH, NJW 2018, 1880 Rn. 38) und der Streitwert wird regelmäßig in einer Größenordnung von 2.500,00 € je angegriffener Klausel festzusetzen sein (vgl. BGH, NJW 2018, Rn. 38 m.W.N.; OLG München, Beschluss vom 26.07.2021 – 29 W355/21).