OffeneUrteileSuche
Endurteil

10 O 13732/22

LG München I, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 19.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet. A. Zu den Hauptanträgen: I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. 1. Vertragliche Schadensersatzansprüche hat die Klägerin gegen die Beklagte schon deshalb nicht, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht von der Beklagten gekauft hat. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG – FGV oder Art. 5 der VO 715/2007/EG. Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch letztlich darauf, dass sie von der Beklagten zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst worden sei. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt jedoch weder im Aufgabenbereich des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV noch im Aufgabenbereich von Art. 5 der VO715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, zitiert nach juris). 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB, weil die Verwirklichung des Tatbestands des Betruges zu Lasten der Klägerin durch verfassungsmäßige Vertreter der Beklagten im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris, für einen entsprechenden Anspruch gegen die …. Der subjektive Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander „spiegelbildlich“ entsprechen. Dazu müssen erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensvorteil durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein. Um eine tragfähige Aussage zur Stoffgleichheit zwischen dem vom Opfer erlittenen Vermögensschaden und dem vom Täter erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil zu treffen, bedarf es der Feststellung eines Vermögensschadens. Bei einem durch betrügerisches Verhalten bewirkten Vertragsschluss ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Vorliegend hätte die Klägerin dann einen Vermögensschaden erlitten, wenn das von ihr erworbene Fahrzeug tatsächlich über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen würde und das Fahrzeug deshalb den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert gewesen wäre. Es besteht jedoch keine Stoffgleichheit dieser etwaigen Vermögenseinbuße der Klägerin mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Gebrauchtwagen. Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter, sich bzw. die Beklagte an dem Gebrauchtwagenkauf unmittelbar zu bereichern, ist aus Rechtsgründen schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bzw. die Beklagte aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Verkäufer keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnten. Ein etwaig der Klägerin entstandener Schaden kann stoffgleich allenfalls mit dem Vorteil sein, der dem Verkäufer aus dem Fahrzeugverkauf zugeflossen ist. Aber auch eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, dem Verkäufer einen mit dem Schaden der Klägerin stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann ausgeschlossen werden. Insbesondere kann die Bereicherung des Verkäufers um den Anteil des Kaufpreises, der über den Wert des Fahrzeugs hinausging, nicht als notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten angesehen werden. Das denkbare Ziel der Beklagten, mit dem Inverkehrbringen der Abschalteinrichtungen (unterstellt, sie wären unzulässig) gegenüber einer technisch sauberen Lösung Kosten zu sparen, hätte sich mit dem Verkauf entsprechender Neuwagen erreichen lassen können. Die Erreichung des Ziels setzte dagegen nicht notwendig voraus, dass bei etwaigen späteren Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis realisiert werden würde (vgl. BGH, Urteil v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, zitiert nach juris m.w.N.). 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch aus vorsätzlich – sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen, insbesondere im Form einer gezielten Abweichung der Abgasmenge im Prüfstandsbetrieb von der Abgasmenge im realen Fahrbetrieb, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, zumal das Kraftfahrt-Bundesamt wiederholt bestätigt hat, dass in dem streitgegenständlichen Motortyp keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut sind (amtliche Auskunft des KBA an das LG Erfurt vom 30.07.2021, Anlage B 4a und amtliche Auskunft des KBA an das LG Bonn vom 22.11.2021, Anlage B 4b). Hiervon zu trennen ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt, ob das Fahrzeug erkennen kann, dass es sich auf dem Prüfstand oder im realen Fahrbetrieb befindet, um eine Fahrt auf dem Rollenprüfstand überhaupt zu ermöglichen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in Falle der Beanstandung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Übrigen voraus, dass die betreffenden für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Einrichtung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 286/20, Rn. 16 bei juris). Die Klägerin behauptet zwar, dass die Verantwortlichen der Beklagten dafür gesorgt hätten, dass unzulässige Abschalteinrichtungen in dem Motor verwendet werden und diese Entscheidung mit der bewussten Täuschung der Typgenehmigungsbehörde verbunden gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte für eine bewusste Täuschung des für die Erteilung der Typgenehmigung zuständigen Kraftfahrt-Bundesamts trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Ein vorsätzlich-sittenwidriges Handeln der Beklagten hat die Klägerin daher nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. II. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs hat, befindet sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs auch nicht in Annahmeverzug. III. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch von Ersatz von Schäden infolge der Abweichung der Abgasstoffmenge bzw. der Stickoxide im Prüfstandsbetrieb von der Abgasstoffmenge im regulären Betrieb im Straßenverkehr, da die Klägerin aus den oben genannten Gründen keinen Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen die Beklagte hat. B. Zu den Hilfsanträgen I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.375,00 € (sog. kleiner Schadensersatz oder Differenzschadensersatz) nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG – FGV (Hilfsantrag zu II.). Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21, zitiert nach juris) im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 21.03.2023 in der Rechtssache C – 100/21 entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG – FGV gegen den Fahrzeughersteller ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zusteht. Ein solcher Anspruch würde jedoch voraussetzen, dass die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung einer Abschalteinrichtung – sollte sie unzulässig sein – schuldhaft gehandelt hat. Ein Verschulden der Beklagten ist jedoch nicht nachgewiesen, so dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht den Ersatz des Differenzschadens verlangen kann. Im Einzelnen: 1. Bei der Prüfung, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Verschuldens als anspruchsbegründender Voraussetzung den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trifft. Jedoch muss derjenige, der objektiv ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verletzt hat, Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme eines Verschuldens in Form von Fahrlässigkeit auszuräumen. Dementsprechend muss der Fahrzeughersteller, wenn er eine Übereinstimmungsbescheinigung trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegeben und dadurch § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG – FGV verletzt hat, Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise als nicht fahrlässig erscheinen lassen. Weil auch das gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG – FGV erst mit dem Abschluss des Kaufvertrages über das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug entsteht, muss der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Inverkehrgabe einer unzulässigen Abschalteinrichtung für diesen Zeitpunkt widerlegt werden. Soweit sich der Fahrzeughersteller auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft, muss er sowohl den Verbotsirrtum als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen. Die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums kann der Fahrzeughersteller hierbei auch dadurch beweisen, dass er nachweist, dass seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bei entsprechender Nachfrage von der für die EG – Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden wäre (hypothetische Genehmigung). Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil v, 23.06.2023 – VIa ZR 335/21). 2. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts nachgewiesen, dass sie – unterstellt, dass der Motor des Fahrzeugs tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten sollte – an dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung nach dem vorgenannten Maßstab kein Verschulden trifft. Das KBA hat für den streitgegenständlichen Motortyp wiederholt bestätigt, dass der Motor nach den Untersuchungen des KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise (amtliche Auskunft des KBA an das LG Erfurt vom 30.07.2021, Anlage B 4a und amtliche Auskunft des KBA an das LG Bonn vom 22.11.2021, Anlage B 4b). Aus diesen Mitteilungen aus dem Jahr 2021 kann geschlossen werden, dass das KBA auf entsprechenden Nachfrage zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs an den Kläger im Jahr 2020 mitgeteilt hätte, dass der Motor des Fahrzeugs keine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise und somit die Auffassung der Beklagten bestätigt hätte, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den genannten Gründen auch keinen vertraglichen oder deliktischen Anspruch auf Entfernung bestimmter Funktionen der Motorsteuerungssoftware (Hilfsantrag zu III.). C. Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.