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Endurteil

26 O 15508/22

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
2. Der Betreiber der Webseite einer Online-Enzyklopädie trägt, indem er den Inhalt der Internetseite den Nutzern bereitstellt, willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter jedenfalls beeinträchtigen können und kommt damit grundsätzlich als mittelbarer Störer in Betracht. Die Haftung als mittelbarer Störer darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer ist der Betreiber einer Online-Enzyklopädie grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern auf seiner Webseite gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ihn ein Betroffener auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Betreiber der betroffenen Online-Enzyklopädie verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern. (Rn. 29 und 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten gegenüber dem Betreiber einer Online-Enzyklopädie behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Betreibers einer Online-Enzyklopädie auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Betreiber einer Online-Enzyklopädie mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen durch den Betreiber der betroffenen Online-Enzyklopädie erforderlich. (Rn. 29 und 32) (redaktioneller Leitsatz) 5. Nicht jedweder Rechtsverstoß, der sich nach sorgfältiger Abwägung der sich widerstreitenden Grundrechte feststellen lässt, kann etwaige Verhaltenspflichten auslösen. Vielmehr muss der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung unschwer zu erkennen sein. Ein unschwer erkennbarer Rechtsverstoß liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich bei dem Inhalt der Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung bzw. um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt. Soweit Meinungsäußerungen im Übrigen angegriffen werden, kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen jedenfalls nur dann unschwer – und zwar ohne eingehende Prüfung – erkannt werden, wenn die Äußerung offenkundig als Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde anzusehen ist. (Rn. 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 2. Der Betreiber der Webseite einer Online-Enzyklopädie trägt, indem er den Inhalt der Internetseite den Nutzern bereitstellt, willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter jedenfalls beeinträchtigen können und kommt damit grundsätzlich als mittelbarer Störer in Betracht. Die Haftung als mittelbarer Störer darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer ist der Betreiber einer Online-Enzyklopädie grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern auf seiner Webseite gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ihn ein Betroffener auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Betreiber der betroffenen Online-Enzyklopädie verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern. (Rn. 29 und 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten gegenüber dem Betreiber einer Online-Enzyklopädie behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Betreibers einer Online-Enzyklopädie auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Betreiber einer Online-Enzyklopädie mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen durch den Betreiber der betroffenen Online-Enzyklopädie erforderlich. (Rn. 29 und 32) (redaktioneller Leitsatz) 5. Nicht jedweder Rechtsverstoß, der sich nach sorgfältiger Abwägung der sich widerstreitenden Grundrechte feststellen lässt, kann etwaige Verhaltenspflichten auslösen. Vielmehr muss der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung unschwer zu erkennen sein. Ein unschwer erkennbarer Rechtsverstoß liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich bei dem Inhalt der Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung bzw. um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt. Soweit Meinungsäußerungen im Übrigen angegriffen werden, kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen jedenfalls nur dann unschwer – und zwar ohne eingehende Prüfung – erkannt werden, wenn die Äußerung offenkundig als Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde anzusehen ist. (Rn. 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der namentlichen Nennung des Klägers in der Online-Enzyklopädie „…“ als Gründer und Gesellschafter von … auch in Zusammenhang mit den weiteren Angaben zu dem Verkauf von Anteilen in Höhe von 60 % für 1,3 Millionen an … – zu. Ein solcher ergibt sich weder aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG noch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Die Beklagte haftet weder als unmittelbare noch als mittelbare Störerin noch als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO. I. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ist vorliegend nicht gegeben. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht zwar § 10 S. 1 TMG einer Verantwortlichkeit der Beklagten für den Inhalt der von ihr betriebenen Website schon deshalb nicht entgegen, weil die Bestimmung lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung betrifft, nicht aber für Unterlassungsansprüche gilt (st. Rspr. des BGH, etwa GRUR 2012, 311 Rn. 19 – Blog-Eintrag; NJW 2012, 2345 = GRUR 2012, 751 Rn. 9 – RSS-Feeds, m.w.N.). 2. Eine Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Beitrag nicht selbst verfasst, sondern ist lediglich die technische Betreiberin der Online-Enzyklopädie „…“, auf welcher der Beitrag von Dritten über die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Plattform eingestellt wurde. Die Beklagte hat sich den Inhalt der Bewertung auch nicht zu eigen gemacht. 2.1 Unmittelbare Störerin könnte die Beklagte nur dann sein, wenn es sich bei dem von dem Kläger angegriffenen Beitrag um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 18; BGH, Urteil vom 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – 23; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). 2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich die Beklagte den Inhalt des …-Eintrags nicht zu eigen gemacht. Von dem Kläger ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte auf den Inhalt der Beiträge eingewirkt hat oder sich diesen in sonstiger Weise zu eigen gemacht hat. Insofern geht auch der Kläger in seiner Klageschrift davon aus, dass eine unmittelbare Haftung der Beklagten ausscheidet. 3. Eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin auf Unterlassung der streitgegenständlich angegriffenen Passagen ist im Ergebnis gleichfalls abzulehnen. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten der Enzyklopädie zur Verfügung stellt. 3.1 Die Grundsätze der Störerhaftung, die der BGH in der Entscheidungen ’Blog-Eintrag (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10) und „…“ (BGH, Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 144/11) für andere Host-Provider aufgestellt hat, welche die technische Infrastruktur und den Speicherplatz des Blogs zur Verfügung stellen oder ein Informationsportal betreiben, sind auch auf die Beklagte hinsichtlich der von ihr betriebenen Online-Enzyklopädie anzuwenden (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2014 – 4 U 78/13). 3.2 Danach ist als mittelbarer Störer grundsätzlich verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Indem die Beklagte die Website der Online-Enzyklopädie betreibt und den Nutzern bereitstellt, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter jedenfalls beeinträchtigen können. Die Haftung als mittelbarer Störer darf jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 22, 23; BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10). Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 I, 2 I GG, Art. 8 I EMRK und dem durch Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15 – Rz. 24). Davon kann dann ausgegangen werden, wenn der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung unschwer bejaht werden kann (BGH, Urteil v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28). Erst dann werden entsprechende Prüfpflichten ausgelöst, die dann wiederum zu einer Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin führen können. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGH v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28). Im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahenden Rechtsverstoßes hat der Hostprovider diese Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen (BGH v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 31, BGH v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10). 3.3 Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung des Klägers vom 12.12.2023 (Anlage K 4) nicht verpflichtet, den streitgegenständlichen Beitrag im Hinblick auf die Namensnennung des Klägers zu löschen. Denn auf Grundlage der Abmahnung ist eine Rechtsverletzung des Klägers nicht unschwer zu bejahen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die diesbezüglichen Prüfpflichten für die Beklagte nicht überspannt werden dürfen. Daher kann nicht jedweder Rechtsverstoß, der sich nach sorgfältiger Abwägung der sich widerstreitenden Grundrechte feststellen lässt, etwaige Verhaltenspflichten auslösen, vielmehr muss der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung unschwer zu erkennen sein (BGH v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20 – Rz. 28 u. 29). Wann dies der Fall ist, ist bislang nicht eindeutig höchstrichterlich geklärt. Ein unschwer erkennbarer Rechtsverstoß liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich bei dem Inhalt der Rezension um eine unwahre Tatsachenbehauptung bzw. um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt (BGH v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16 – Rz. 27). Soweit Meinungsäußerungen im übrigen angegriffen werden, kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen jedenfalls nur dann unschwer – und zwar ohne eingehende Prüfung – erkannt werden, wenn die Äußerung offenkundig als Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde anzusehen ist. Denn in diesem Fall kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden (BVerfG v. 28.07.2014 – 1 BvR 482/13 – Rz. 11). Die Meinungsäußerungsfreiheit hat dann gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stets zurückzutreten, ohne dass es einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte im Einzelnen bedarf. Handelt es sich damit bei der Äußerung offensichtlich um Schmähkritik, eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde, so wird dies im Allgemeinen einen für den Provider unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß darstellen, der die genannten Prüfpflichten auslöst. In allen anderen Fällen, in welchen zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Äußerung eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelnen vorzunehmen ist, wird man davon ausgehen müssen, dass der Rechtsverstoß für den Provider nicht unschwer zu erkennen ist, zumal diesem eine solche Grundrechtsprüfung regelmäßig nicht abverlangt werden kann. Dies gilt insbesondere in dem vorliegenden Fall, in welchem es sich bei den beanstandeten Passagen und der namentlichen Nennung des Klägers in diesem Zusammenhang um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Jedenfalls fiele aber auch eine vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Grundrechte vorliegend zugunsten der Beklagten aus. Durch den streitgegenständlichen Beitrag auf … wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zwar berührt; dies muss er jedoch in Abwägung mit den gleichfalls grundgesetzlich geschützten Interessen der Beklagten hinnehmen. 3.3.1 Der streitgegenständliche Beitrag greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein, weil gegen seinen Willen Informationen über ihn unter Nennung seines vollen Namens preisgegeben werden. Allerdings führt nicht jeder Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht auch zu einer Verletzung desselben und noch weniger zu einer hier erforderlichen offensichtlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. 3.3.2 Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den identifizierenden Angaben über den Kläger unstreitig um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. 3.3.2.1 Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17). Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG v. 22.06.1982 – Az. 1 BvR 1376/79 – Rz. 13). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfG, a.a.O.). 3.3.2.2 Unstreitig ist die Behauptung, der Kläger sei Gründer und Gesellschafter des Unternehmens … dem Beweis zugänglich und damit eine Tatsachenbehauptung. Auch die Information, dass …seit 2016 einen neuen Mehrheitseigentümer hat, die …, die 60 % des Unternehmens für 1,3 Milliarden erworben hat, stellt eine dem Beweis zugänglich Tatsachenbehauptung dar und ist unstreitig als wahr einzustufen. 3.3.3 Wahre Tatsachenbehauptungen aus der Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre sind vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BGH v. 11.6.2013, VI ZR 209/12). Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird insoweit regelmäßig erst überschritten, wo die Mitteilung der wahren Tatsachenbehauptung einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG v. 8.6.2010, 1 BvR 1745/06). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen insbesondere dann verletzen, wenn sie geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht (BGH v. 19.03.2013, VI ZR 93/12). 3.3.4 Legt man diese Maßstäbe zugrunde, fällt die Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange der Parteien hinsichtlich der namentlichen Nennung des Klägers im Rahmen des Beitrags auf … zugunsten der Beklagten aus. 3.3.5 Im Rahmen der Abwägung ist zunächst zu unterscheiden, ob die Privatsphäre oder die Sozialsphäre des Klägers tangiert ist. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt, er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, da ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird, oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten oder ähnlichen Dingen der Fall ist. Die Sozialsphäre schützt und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt sowie seinem öffentlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Wirken. Sie betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vorneherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, hier ist der Persönlichkeitsschutz von vorneherein beschränkt. 3.3.6 Soweit sich der Kläger gegen die Offenlegung seiner Gründer- und Gesellschafterstellung wendet, ist seine Sozialsphäre betroffen, also der Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung des Einzelnen von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirkung des Individuums (BGH v. 20.12.2011 – VI ZR 261/10, Rz. 16 m.w.N.). Dies gilt entsprechend für die weiter beanstandete Passage, dass … seit 2016 mit dem Finanzunternehmen … einen neuen Mehrheitseigentümer habe, der 60 % des Unternehmens für 1,3 Milliarden Euro über ein Firmenkonstrukt im … erworben habe. Insoweit wird, soweit sich diese Angaben überhaupt auf den Kläger persönlich beziehen, ebenfalls das berufliche Wirken des Klägers im Zusammenhang mit der Firma … thematisiert. Zwar kann in der Offenlegung von privaten Vermögensverhältnissen auch ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegen. Denn der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als privat eingestuft werden (BGH v. 07.07.2020 – VI ZR 246/19, Rz. 34 m.w.N.). Hierzu zählen nach der hierzulande herrschenden kulturellen Anschauung grundsätzlich auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kapitel 5 Rz. 56; OLG München v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die privaten Vermögensverhältnisse des Klägers nicht genannt werden. Der Beklagten ist auch beizupflichten, dass die Passage zur Veräußerung von Anteilen des Unternehmens für 1,3 Milliarden Euro keine Rückschlüsse auf das Privatvermögen des Klägers zulässt. Selbst wenn man aber in Bezug auf die Angaben zu dem Anteilsverkauf zu dem Ergebnis käme, dass der Leser daraus Rückschlüsse auf die privaten Vermögensverhältnisse des Klägers ziehen könnte und man daher von einem Eingriff in die Privatsphäre ausgehen wollte, überwiegt das Interesse der Beklagten an öffentlicher Information vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsinteresse des Klägers. 3.3.7 Bei der Abwägung hat die Kammer den von der Beklagten bestrittenen Umstand, dass der Kläger bewusst zurückgezogen lebe und nicht als Gründungsgesellschafter von … öffentlich auftrete, zugunsten des Klägers berücksichtigt und auch nicht verkannt, dass eine namentliche Nennung des Klägers auf …, soweit sich die Person des Klägers nicht schon aus anderen Internetinhalten oder dem Handelsregister ergibt, eine erhebliche Breitenwirkung hat. Die Kammer berücksichtigt insoweit auch die Sorge des Klägers um seine und die Sicherheit seiner Familie hinsichtlich drohender Erpressungen bzw. Entführungen. Legt man allerdings den streitigen Vortrag des Klägers, wonach eine Auskunftssperre vorliege sowie im Jahr 2016 die Installation diverser Sicherheitsmaßnahmen, wie Sicherheitsschulungen der Familie und Sicherheitskontrollen für den engsten Mitarbeiterkreis unternommen worden seien, vermochte es der Kläger vorliegend dennoch nicht, eine konkrete Gefährdungslage nachzuweisen, um hieraus eine erhöhte Schutzwürdigkeit abzuleiten. Insofern ist bemerkenswert, dass die namentliche Nennung des Klägers bereits am 06.03.2019 veröffentlicht wurde und seitdem keinerlei konkrete Gefahrenlagen zu verzeichnen waren bzw. solche nicht vorgetragen wurden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur auf …, sondern auch in zahlreichen Presseartikeln ab dem Jahr 2019, die zum Teil auch Gegenstand von Verfahren vor der hiesigen Kammer sind, namentlich genannt ist. Es erschließt sich der erkennenden Kammer vor diesem Hintergrund nicht, weshalb eine konkrete Sicherheitsgefahr aufgrund des streitgegenständlichen Beitrags für den Kläger oder seine Familie nunmehr, nach über vier Jahren, eintreten sollte. Im Übrigen wäre der Kläger auch über das Handelsregister als Gesellschafter von … zu identifizieren, sollte eine Erpressung oder Entführung – wie von dem Kläger schriftsätzlich befürchtet – geplant sein. Folglich überzeugt das Argument der Klagepartei, wonach die Registeröffentlichkeit nicht mit der massenmedialen Öffentlichkeit gleichzusetzen sei, die Kammer in diesem Kontext nicht. 3.3.8 Im Rahmen der Abwägung ist von entscheidender Bedeutung, dass es sich bei den Angaben über die Stellung des Klägers als Gründer und Gesellschafter von … sowie bei den Angaben, die gegebenenfalls Rückschlüsse auf seine (privaten) Vermögensverhältnisse zulassen, um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, die von dem Kläger nach den oben dargestellten Grundsätzen grundsätzlich hinzunehmen sind. Anhaltspunkte für eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung des Klägers lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen und sind auch nicht ersichtlich. Die pauschal behauptete Gefahr etwaiger Sicherheitsrisiken sowie von Auswirkungen auf das soziale Umfeld reicht hierfür nicht aus (vgl. auch OLG München v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21). Soweit durch die Hinweise seiner Vermögensverhältnisse die Privatsphäre des Klägers betroffen sein mag, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (BGH v. 02.05.2017 – VI ZR 262/16 m.w.N.). 3.3.9 Maßgeblich für ein überwiegendes Informationsinteresse der Beklagten bzw. des Verfassers des … Beitrages spricht, dass … Marktführer in Deutschland im Bereich der Sportwetten ist. Das Unternehmen ist aufgrund seiner intensiven Werbestrategie bei Fußballveranstaltungen und des langjährigen Auftretens von … als Markenbotschafter in deutschlandweit bekannt hinzukommt, dass der Bereich der Sportwetten aufgrund der über lange Zeit rechtlich ungeklärten Situation seit Jahren im besonderen Blick der Öffentlichkeit steht. Nachdem der Europäische Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) den ursprünglichen Glücksspielstaatsvertrag für europarechtswidrig erklärt hat, trat zum 01.07.2021, nach mehreren Anläufen, ein neuer Glücksspielstaatsvertrag mit neuen Vorgaben für eine Lizenzvergabe, insbesondere für Glücksspiel im Internet, in Kraft. Vor diesem Hintergrund besteht ein großes Berichtsinteresse an den im Bereich der Glücksspiele und Sportwetten erzielbaren Umsätzen bzw. Gewinnen. Schon aufgrund der Größe und Marktdominanz von … besteht daher ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesem Unternehmen, aber auch an den dahinterstehenden Personen (vgl. OLG München v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21). Für solche unternehmerische Tätigkeiten besteht ein öffentliches Bedürfnis an Transparenz. Die Öffentlichkeit hat gerade ein Recht darauf, zu erfahren, wer hinter diesem bedeutendem Unternehmen steckt. Dieses besondere öffentliche Interesse richtet sich darüber hinaus auf den Wert des Unternehmens und der Beteiligungen an dem Unternehmen gerade mit Hinblick darauf, dass mit dem Unternehmen ein beträchtliches Vermögen erzielt wurde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend – wie bereits dargelegt – keine konkreten Vermögenswerte bzw. detaillierte Angaben zu den privaten Vermögensverhältnissen des Klägers mitgeteilt werden. Vielmehr wird lediglich der Verkauf der 60 Prozent an … für 1,3 Milliarden genannt. Selbst wenn man diese – eher vagen – Angaben bereits der Privatsphäre zurechnen wollte, so ist jedenfalls zu konstatieren, dass der Kläger selbst durch seine Tätigkeit für die Firma …, zu deren Gründungsgesellschaftern er gehört, zumindest aktiv in den Bereich der Sozialsphäre eintritt. In dem Randbereich der Sozialsphäre am Übergang zur Privatsphäre ist einer Unternehmerpersönlichkeit aus Sicht der Kammer indessen mehr zuzumuten, als bei einem Beitrag, der unverkennbar den Kernbereich der Privatsphäre betrifft. Nähere, privatere Informationen, wie beispielsweise Informationen zum Aufenthalts- oder Wohnort oder Lichtbilder, werden über den Kläger nicht preisgegeben. 3.3.10 Aufseiten der Beklagten ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei … um eine weltweit freie Online-Enzyklopädie handelt, die regelmäßig einer breiten Masse zu Recherchezwecken dient. An den dort eingestellten Artikeln besteht im Allgemeinen ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG, 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Vor allem auch die Personen, welche über keine geschriebene Enzyklopädie verfügen, haben ein beachtliches Interesse, sich über die Internetseite der Beklagten Informationen zu verschaffen. Weiterhin kann die Beklagte die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. GG für sich in Anspruch nehmen. Diese schützt grundsätzlich die Verbreitung von Informationen, wobei unter anderem auch das Recht eingeräumt wird, wahre Tatsachen zu publizieren. Mit dieser Gewährleistung korrespondiert insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an einer ausreichenden Versorgung mit Informationen. Zudem kommt diesen beiden Rechten schon aufgrund ihres Charakters als demokratische Grundrechte ein hoher Stellenwert zu, sodass gewichtige Gründe erforderlich sind, welche ein Überwiegen eines kollidierenden Rechtsgutes rechtfertigen (so LG Tübingen v. 18.07.2012 – / O 525/10). 3.4 Nach alledem kann die Kammer vorliegend nicht erkennen, dass der Eintrag, welcher eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sachbezogen darstellt, um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen, die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit überschritten hat, als ein Persönlichkeitsschaden entsteht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 1745/06). Anhaltspunkte für eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung des Klägers lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen und sind auch nicht ersichtlich. Die pauschal behauptete Gefahr etwaiger Sicherheitsrisiken sowie von Auswirkungen auf das soziale Umfeld reicht hierfür nicht aus (vgl. auch OLG München v. 30.07.2021 – 18 W 1079/21). Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist jedenfalls für die Beklagte als lediglich mittelbare Störerin nicht unschwer zu erkennen. II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Unterlassung der namentlichen Nennung des Klägers aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu. 1. In einem ersten Schritt wäre zu klären, ob der räumliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a DS-GVO für die in den … ansässige Beklagte eröffnet ist. Danach findet die DS-GVO Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass zwar Daten des Klägers als Betroffenem, der sich in der Union befindet, verarbeitet werden. Fraglich ist allerdings, ob die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, betroffenen Personen in der Union Dienstleistungen anzubieten. In dem Erwägungsgrund Nr. 23 der DS-GVO heißt es: „Damit einer natürlichen Person der gemäß dieser Verordnung gewährleistete Schutz nicht vorenthalten wird, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter dieser Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu dient, diesen betroffenen Personen gegen Entgelt oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Um festzustellen, ob dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte festgestellt werden, ob der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter offensichtlich beabsichtigt, betroffenen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union Dienstleistungen anzubieten. Während die bloße Zugänglichkeit der Website des Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters oder eines Vermittlers in der Union, einer E-Mail-Adresse oder anderer Kontaktdaten oder die Verwendung einer Sprache, die in dem Drittland, in dem der Verantwortliche niedergelassen ist, allgemein gebräuchlich ist, hierfür kein ausreichender Anhaltspunkt ist, können andere Faktoren wie die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gebräuchlich ist, in Verbindung mit der Möglichkeit, Waren und Dienstleistungen in dieser anderen Sprache zu bestellen, oder die Erwähnung von Kunden oder Nutzern, die sich in der Union befinden, darauf hindeuten, dass der Verantwortliche beabsichtigt, den Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten.“ Ausgehend davon spricht vieles dafür, dass die Datenschutzgrundverordnung schon nicht anwendbar sein dürfte, denn der Kläger, dessen Daten verarbeitet werden, ist vorliegend nicht der Nutzer, dem die Dienstleistung angeboten wird. Die Verarbeitung der Daten des Klägers steht damit nicht im Zusammenhang mit einer angebotenen Dienstleistung an ihn. Die Dienstleistung der Beklagten richtet sich offenkundig an die Nutzer von … und nicht an Personen, die in den einzelnen Artikeln genannt werden. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn auch bei Anwendbarkeit der DS-GVO würde sich hieraus für den Kläger kein Anspruch ergeben. 2. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO sind vorliegend nicht gegeben, da jedenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 DS-GVO). Der Kläger stützt sich vorliegend auf einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 S. 1 lit. d DS-GVO. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO sieht vor, dass die betroffene Person unter den dort genannten Gründen grundsätzlich das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten gelöscht werden. Allerdings gilt Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gem. Art. 17 Abs. 3 DS-GVO dann nicht, wenn die Verarbeitung aus einem der dort genannten Gründe erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere auch das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information (Art. 17 Abs. 3 lit. a DS-GVO). Die DS-GVO und insbesondere Art. 17 Abs. 3 lit. a DS-GVO verlangen somit ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information (EuGH v. 08.12.2022 – C-460/20). Auch in diesem Kontext geht die Abwägung aus den oben unter Ziffer 3.3.2 genannten Gründen zu Lasten des Klägers. Eine andere Entscheidung ist auch nicht im Hinblick auf die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 22.11.2022, Az. C-37/20, C-601/20) zu treffen, denn der dort entschiedene Sachverhalt betrifft eine völlig andere Konstellation. Gegenstand der Entscheidung war die EU-Geldwäscherichtlinie und die Frage, inwieweit durch dies in die Grundrechte der Art. 7 und 8 der Charta eingegriffen wird. Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit einem Eintrag bei …, der von einem privaten Nutzer eingestellt wurde. Die Abwägung der kollidierende Grundrechte ist in jedem Einzelfall vorzunehmen unter Einbeziehung sämtlicher Umstände. Eine Übertragung von Entscheidungen, die auf Basis einer völlig anderen Ausgangssituation getroffen wurde, verbietet sich damit. 3. Auf die Frage, ob die Beklagte als Verantwortliche im Sinne i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO anzusehen ist, kommt es demnach schon nicht mehr an. Dahinstehen kann ferner, ob sich die Beklagte auf das sog. Medienprivileg gemäß Art. 85 DS-GVO i.V.m. § 23 MStV berufen kann. Insofern sind auch diese Fragen mangels Entscheidungsrelevanz nicht an den EuGH vorzulegen. III. Dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH war auch im übrigen nicht stattzugeben. Nach Art. 267 AEUV sind Fragen über die Auslegung der Verträge dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH entscheidet dabei ausschließlich über die Auslegung und die Gültigkeit von EU-Recht. Über die Anwendung des EU-Rechts auf den Sachverhalt hingegen entscheidet der EuGH nicht. Die Kammer erachtet daher die von dem Kläger gestellte Vorlagefrage bereits als unzulässig. Denn unabhängig davon, dass diese nach dem gewählten Wortlaut von einer Auslegung der Art. 7 und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union spricht, ist der Sinn und Zweck der Vorlagefrage offenkundig eine Entscheidung im Einzelfall hinsichtlich der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte in der streitgegenständlichen Konstellation. Die Frage zielt nicht auf eine Auslegung der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte ab, sondern auf eine Anwendung dieser Grundrechte auf den konkreten Einzelfall. Derartige Einzelfallentscheidungen sind allerdings nicht vorlagefähig. B. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.