OffeneUrteileSuche
Endurteil

7 O 7468/22

LG München I, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent ist hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung durch einen Dritten in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber sind befugt, diese Erzeugnisse bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (Anschluss an BGH GRUR 2023, 47 Rn. 42 f. - Scheibenbremse II). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bestimmung, ob ein Verwendungsanspruch als Verfahrensanspruch oder als Vorrichtungsanspruch zu bewerten ist, ist jeweils konkret im Einzelfall vorzunehmen. Maßgeblich ist die Einschätzung, ob der Anspruch im Kern ein Verfahren zum Gegenstand hat (mit der Folge, dass die Grundsätze des Verfahrenspatents zur Anwendung kämen), oder ob ein bestimmtes Produkt geschützt ist, was den Schutzumfang eines Vorrichtungsanspruchs zum Ergebnis hätte. Diese Einschätzung ist unabhängig von der konkret gewählten Formulierung nach dem Inhalt der unter Schutz gestellten Lehre zu ermitteln, wobei nicht nur auf den Wortlaut des Patentanspruchs abzustellen ist, sondern der vollständige Inhalt der Patentschrift berücksichtigt werden muss. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent ist hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung durch einen Dritten in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber sind befugt, diese Erzeugnisse bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (Anschluss an BGH GRUR 2023, 47 Rn. 42 f. - Scheibenbremse II). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Bestimmung, ob ein Verwendungsanspruch als Verfahrensanspruch oder als Vorrichtungsanspruch zu bewerten ist, ist jeweils konkret im Einzelfall vorzunehmen. Maßgeblich ist die Einschätzung, ob der Anspruch im Kern ein Verfahren zum Gegenstand hat (mit der Folge, dass die Grundsätze des Verfahrenspatents zur Anwendung kämen), oder ob ein bestimmtes Produkt geschützt ist, was den Schutzumfang eines Vorrichtungsanspruchs zum Ergebnis hätte. Diese Einschätzung ist unabhängig von der konkret gewählten Formulierung nach dem Inhalt der unter Schutz gestellten Lehre zu ermitteln, wobei nicht nur auf den Wortlaut des Patentanspruchs abzustellen ist, sondern der vollständige Inhalt der Patentschrift berücksichtigt werden muss. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil bereits die Grundsätze der patentrechtlichen Erschöpfung einer Verurteilung entgegenstehen. A. I. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Öffnen und Extrahieren einer Kapsel, ein System bestehend aus einer solchen Vorrichtung und einer Kapsel sowie die Verwendung einer Kapsel in einem solchen System. Vorrichtung und Kapsel können beispielsweise zur Zubereitung von Getränken genutzt werden (Abs. [0001]). 1. Im Stand der Technik werden Kapseln, die Inhaltsstoffe enthalten, in dafür vorgesehenen Zubereitungsmaschinen verwendet. Dabei werden ungebrauchte Kapseln in die Maschine eingesetzt, die Kapsel wird von der Brühvorrichtung eng umschlossen, Wasser wird in die Kapsel injiziert, das Getränk wird in der Kapsel mit dem zur Verfügung gestellten Inhaltsstoff in Kontakt gebracht und das zubereitete Getränk fließt auf einer zweiten Seite der Kapsel aus (Abs. [0003] – [0005]). Soweit derartige Maschinen mit (teilweise) abgedichteten Kapseln arbeiten, könne es notwendig sein, diese vor dem Brühvorgang mit einem geeigneten Öffner zu öffnen. Es seien unterschiedliche Vorgehensweise bekannt, wie die Öffnungen hergestellt werden können (Abs. [0006]). Die Extraktionseinheit einer entsprechenden Kapselmaschine beinhalte typischerweise mindestens eine Schneide, um vor dem Extraktionsvorgang eine Öffnung in der Kapsel zu bilden, durch welche die Flüssigkeit in den Kapselinnenraum eingeleitet werden könne. Werde dabei eine Schneide benutzt, welche nicht selbst eine Flüssigkeitsleitung beinhalte, zirkuliere die Flüssigkeit normalerweise außerhalb und entlang der Schneide in einer Passage zwischen Schneide und den Grenzen der durch die Schneide in der Kapsel gebildeten Öffnung. Falls eine solche Öffnung nicht die erforderliche Größe habe, um den gewünschten Flüssigkeitsfluss in die Kapsel sicherzustellen, könne dies dazu führen, dass die Kapsel einreißt oder eingedrückt werde (Abs. [0007]). Um diesem Problem – dem sogenannten Crushing – entgegenzuwirken, werde im Stand der Technik vorgeschlagen die Schneiden der Öffnungseinheit so auszugestalten, dass sie quere Durchgangsöffnungen im Sinne von Durchleitungskanälen aufwiesen, die während der Extraktion in eine Kapsel reichten, um die Zufuhr von Flüssigkeit in die Kapsel zu erleichtern (Abs. [0008]). Dies habe aber den Nachteil, dass die Aufnahme der Kanäle in die Schneide die mechanische Stärke der Schneide schwäche, was über die Lebensdauer vor allem bei Verwendung härterer Kapseln zu früh einsetzenden Fehlern der Schneide führe (Abs. [0009]). 2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein verbessertes System aus einer Kapsel und einem Öffner zum Öffnen einer Kapsel bereitzustellen. 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt des Klagepatent den von der Klagepartei geltend gemachten Anspruch 14 vor, der sich zusammen mit Anspruch 1 wie folgt gliedern lässt. Dabei wurde die Merkmalsgliederung der Beklagtenparteien zugrunde gelegt. 1. Verwendung einer Kapsel (30) zur Bereitstellung eines Systems, umfassend 2. eine Kapsel (30), die eine Wand (32, 33) aufweist, und 3. eine Kapselextraktionseinheit (10,10′, 20), die aufweist 3.1 einen Kapselhalter (20) zum Halten der Kapsel und 3.2 einen Öffner (10, 10′) zum Bilden einer Öffnung (37, 38) in der Kapselwand (32, 33). 3.2.1 Der Öffner (10, 10′) umfasst eine Schneidkante (151), die die Öffnung (37, 38) in der Wand (32, 33) durch Schneiden derselben bildet. 3.2.1.1 Die Schneidkante (151) weist mindestens eine Schneidrampe (151a, 151b, 151c) auf, die die Kapselwand (32) schneidet, um die Öffnung (37, 38) zu bilden, wobei 3.2.1.2 die Wand der Kapsel von der Schneidkante (151) des Öffners (10, 10′) zum Ausbilden der Öffnung (37, 38) geschnitten wird, und wobei 3.2.2 Der Öffner (10, 10′) umfasst ferner eine Rammeinrichtung (152), die einen Abschnitt (39) der Wand (32, 33) benachbart zur Öffnung (37, 38) nach deren Ausbildung durch Schneiden der Wand (32, 33) durch die Schneidkante (151) einbuchtet. 3.2.2.1 Die Rammeinrichtung (152) weist mindestens eine Rammfläche (152a) auf, die die Kapselwand (32) zum Bilden der Einbuchtung (39) einbuchtet. 3.2.2.1.1 Der Abschnitt (39), der benachbart zu der Öffnung (37, 38) liegt, wird durch die Rammeinrichtung (152) nach der Bildung der Öffnung (37, 38) durch Schneiden der Wand (32, 33) durch die Schneidkante (151) eingebuchtet. 3.2.2.1.2 Die Rammfläche (152a) weist eine Form auf, die sich allgemein als Fortsetzung einer Form der Schneidrampe (151a, 151b, 151 c) erstreckt. II. Der geltend gemachte Anspruch bedarf der Erörterung. Er ist als Verwendungsanspruch formuliert, wobei der Begriff „Kapsel“ im Wortlaut „Verwendung einer Kapsel zur Bereitstellung eines Systems, umfassend aus einer Kapsel und einer Kapselextraktionseinheit“ zweimal genannt wird. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass es sich um dieselbe Kapsel handelt. Das im Klagepatent beschriebene System aus einer Kapsel und einer Kapselextraktionseinheit befasst sich im Wesentlichen mit der Ausgestaltung des in der Kapselextraktionseinheit integrierten Öffners und dort konkret mit der Anordnung der eine Schneidkante aufweisenden Schneidrampe und deren Verhältnis zu der weiter vorhandenen Rammeinrichtung, die eine Rammfläche aufweisen soll. Aus Merkmal 3.2.2.1.2 folgt, dass sich die Rammfläche als Fortsetzung einer Form der Schneidrampe erstrecken soll. Funktional soll die Rammeinrichtung eine Einbuchtung der Kapselwand bewirken (Merkmal 3.2.2.1), wobei das Klagepatent in Merkmal 3.2.2 als zeitliche Reihenfolge vorgibt, dass das Einbuchten durch die Rammeinrichtung erst nach dem Schneidevorgang stattfindet. Aus den Beschreibungsstellen in den Absätzen [0014] und [0052] ergibt sich, dass die Rammeinrichtung nicht schneiden soll, aber eine Schneidwirkung der Funktion als Rammeinrichtung nicht entgegensteht. Hinsichtlich der Kapsel selbst fordert der Patentanspruch lediglich, dass die Kapsel eine Wand aufweist. In Absatz [0031] der Beschreibung wird die Kapsel beschrieben, wobei die dort angegebene Varianz keine Einschränkung oder konkretisierende Angabe enthält. Es ergibt sich aber aus dem Anspruch und der Beschreibung, dass der Öffner der Kapselextraktionseinheit mit der Kapsel so in Eingriff gebracht werden muss, dass sowohl die Schneidrampe, als auch die Rammeinrichtung in Kontakt mit der Kapselwand kommen können. Eine bevorzugte Ausführungsform wird in den Absätzen [0038] ff. beschrieben und der nachfolgend eingelichteten Figur 1 gezeigt, wobei sich das Klagepatent im Wesentlichen nur mit der Ausgestaltung des Öffners befasst. In der Ausführungsform wird die Schneidrampe mit den Bezugszeichen (151a) und (151c) bezeichnet. Auf der Schneidrampe ist die Schneidkante (151). Die Rammeinrichtung (152) schließt sich in einer gebogenen Form an. Das Ausführungsbeispiel, welches in den Figuren 8 ff. gezeigt wird, hat einen ähnlichen Aufbau, weist allerdings eine andere Ausgestaltung der Schneidrampe auf. Die Abgrenzung zwischen Schneidrampe und Rammeinrichtung nimmt der Fachmann – ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Kaffeekapselmaschinen – anhand von funktionalen Kriterien vor. Maßgeblich ist bei den ineinander übergehenden Elementen, ab welchem Punkt die Einwirkung auf die Kapselwand nicht mehr auf einem Schneiden, sondern auf einem Drücken basiert. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn das Element eine Formänderung erfährt, so wie es aus der Figur 1 und auch in den nachfolgend gezeigten Figuren 8 bis 11 ersichtlich ist. Letztere zeigen den Ablauf eines patentgemäßes Eindringens (Piercen) in einem Ausführungsbeispiel: Den Figuren ist ein Ablauf des Öffnungsvorgangs zu entnehmen, der sich wie folgt darstellt: In Figur 8 wird gezeigt, wie die Schneidkante (151) des Öffners die Kapselwand einschneidet und in das Kapselinnere eindringt. Im weiteren Verlauf des Öffnens dringt der Öffner weiter in die Kapsel ein und weitet die Öffnung aus (Figuren 9 und 10). Nachdem die Öffnung entsprechend der Breite des in Eingriff tretenden Teils des Öffners geöffnet ist, trifft die Rammeinrichtung auf den in unmittelbarer Nähe der Öffnungen befindlichen Teil der Kapselwand und buchtet diese im Bereich um die Öffnung ein (Fig. 11). III. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die Verwendung einer Kaffeekapsel in einer Maschine, die mit einer klagepatentgemäßen Kapselextraktionseinheit ausgestattet ist, unter Anwendung der Grundsätze der patentrechtlichen Erschöpfung ein zulässiges Verhalten darstellt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Kapseln der Beklagten tatsächlich so ausgestaltet sind, dass der Teil der Kapselextraktionseinheit, welcher als Rammeinrichtung zu werten ist, nicht mit der Kapselwand in Eingriff tritt. 1. Die patentrechtliche Erschöpfung betrifft den Verbrauch des patentrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts in Bezug auf ein einzelnes Erzeugnis (BGH GRUR 2012, 1118 Rn. 17 ff. – Palettenbehälter II mwN, zitiert bei Scharen, in: Benkard, PatG, 12 Auflage 2023, § 9 Rn. 16). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung durch einen Dritten in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber sind befugt, diese Erzeugnisse bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. (zuletzt: BGH, GRUR 2023, 474 Rn. 44 – CQI-Bericht II mwN). Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Vom bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht umfasst sind hingegen alle Maßnahmen, die darauf hinauslaufen, ein patentgemäßes Erzeugnis erneut herzustellen, denn die ausschließliche Herstellungsbefugnis des Patentinhabers wird mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses nicht erschöpft (zuletzt BGH, GRUR 2023, 47 Rn. 42 f. – Scheibenbremse II mwN). Für die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung ist in erster Linie maßgeblich, ob die ergriffenen Maßnahmen die Identität des bereits in Verkehr gebrachten konkreten Exemplars eines patentgemäßen Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses gleichkommen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (zuletzt BGH, GRUR 2023, 47 Rn. 44 f. – Scheibenbremse II mwN). 2. Diese Grundsätze der patentrechtlichen Erschöpfung finden auch auf den von der Klägerin geltend gemachten Verwendungsanspruch 14 Anwendung. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind Verwendungsansprüche nicht ohne weiteres als Verfahrensansprüche zu werten. Vielmehr ist die Bestimmung, ob ein Verwendungsanspruch als Verfahrensanspruch oder als Vorrichtungsanspruch zu bewerten ist, jeweils konkret im Einzelfall vorzunehmen (vgl. Bacher, in: Benkard, PatG 12. Auflage, 2023 § 1 Rn. 38e f., BGH GRUR 2016, 921 Rn. 83 – Pemetrexed). Maßgeblich ist die Einschätzung, ob der Anspruch im Kern ein Verfahren zum Gegenstand hat (mit der Folge, dass die Grundsätze des Verfahrenspatents zur Anwendung kämen), oder ob ein bestimmtes Produkt geschützt ist, was den Schutzumfang eines Vorrichtungsanspruchs zum Ergebnis hätte. Diese Einschätzung ist unabhängig von der konkret gewählten Formulierung nach dem Inhalt der unter Schutz gestellten Lehre zu ermitteln, wobei nicht nur auf den Wortlaut des Patentanspruchs abzustellen ist, sondern der vollständige Inhalt der Patentschrift berücksichtigt werden muss (Bacher, a.a.O.).). Dies entspricht der Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach es kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines Verwendungsanspruchs neben einem Vorrichtungsanspruch gibt, soweit sich die Verwendung im bestimmungsgemäßen Gebrauch der Vorrichtung erschöpft (BGH GRUR 1998, 130, 132 – Handhabungsgerät). Vorliegend steht die körperliche Ausgestaltung der Kapsel und nicht die Durchführung eines Verfahrens im Mittelpunkt des Anspruchs 14 des Klagepatents, so dass dieser Anspruch als – durch die Angabe des Verwendungszwecks eingeschränkter – Vorrichtungsanspruch zu qualifizieren ist. b) Der Anwendung der Grundsätze der Erschöpfung in der Konstellation einer Abgrenzung zwischen zulässiger Instandsetzung und unzulässiger Neuherstellung steht auch nicht entgegen, dass sie typischerweise bei Fällen der mittelbaren Patentverletzung angewendet wird, die voraussetzt, dass ein wesentliches Element des Patentanspruchs ersetzt wird. Insofern ist problematisch, dass Anspruch 14 mit der Kapsel lediglich ein körperliches Element enthält, das vollständig ausgewechselt wird. Diese Problematik ergibt sich, weil mit Anspruch 14 ein Teilbereich des weitergehenden Systemanspruchs 1 geschützt wird. Aus der Systematik des Klagepatents ergibt sich, dass der Schutzumfang des Anspruchs 14 nicht weiter sein kann als der Schutzbereich des Systemanspruchs 1. Bei Verwendungsansprüchen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein besonderes Augenmerk auf den Schutzbereich zu legen sein. Dies kommt in Betracht, wenn der Patentinhaber im Erteilungsverfahren zu weit gehenden Sachschutz erhalten hat, dessen erfinderische Leistung aber darin begründet ist, eine neue und nicht naheliegende Verwendung der an sich bekannten Sache aufgezeigt zu haben. Sofern und soweit dabei, etwa bei der Einbeziehung des sinnfälligen Herrichtens, einer Erstreckung auf Verfahrenserzeugnisse oder bei der mittelbaren Patentverletzung, die Gefahr einer Ausweitung des Schutzumfangs in Betracht kommt, soll dem bei der Bestimmung des Schutzumfangs im Verletzungsstreit Rechnung getragen werden können (BGH, BeckRS 2011, 28627 Rn. 14 – Notablaufvorrichtung mwN). Unter Anwendung dieses Grundsatzes darf der Schutzbereich von Anspruch 14 nicht weiter gehen als der des Anspruchs 1. Dies wäre aber der Fall, wenn man die Anwendung der Grundsätze der patentrechtlichen Erschöpfung daran scheitern ließe, dass der Wechsel der Kapsel im Rahmen des Anspruchs 14 einen Austausch des einzigen körperlichen Merkmals darstellt. Deshalb sind für die Beurteilung der patentrechtlichen Erschöpfung bei Anspruch 1 und 14 die gleichen Maßstäbe anzuwenden. 3. Demnach sind die Rechte der Klägerin an der Erfindung durch das Inverkehrbringen der Kaffeemaschinen, die mit einer streitgegenständlichen Kapselextraktionseinheit ausgestattet sind, erschöpft. Die Kaffeekapseln stellen zwar wesentliche Elemente dar, allerdings ist ihre Verwendung als bestimmungsgemäßer Gebrauch zu werten. a) Die Kapseln sind wesentliche Elemente der erfindungsgemäßen Kaffeemaschine im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG. Ein Mittel bezieht sich dann im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren. Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2006, 837, 838 – Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Lediglich ein für die technische Lehre der Erfindung völlig untergeordnetes Merkmal kann als nichtwesentliches Element der Erfindung außer Betracht gelassen werden (BGH, a.a.O. – Flügelradzähler). Dies kann vorliegend für die Kapseln nicht angenommen werden, weil das Ineingriffbringen der Kapsel mit dem sich in der Kapselextraktionseinheit befindlichen Öffner den Kern der Erfindung darstellt. b) Die konkrete Abgrenzung, ob der Austausch eines Elements zulässig oder als Neuherstellung zu bewerten ist, bestimmt sich danach, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen. Für die Beurteilung ist darauf abzustellen, welchen Beitrag das Klagepatent zum Stand der Technik geleistet hat. Wenn sich gerade in dem Austauschteil der erfinderische Beitrag realisiert hat, ist es gerechtfertigt den Austausch in patentrechtlicher Hinsicht als Neuherstellung zu bewerten (vgl. BGH, GRUR 2004, 758, 762 – Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 – Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 – Pipettensystem). Der Beitrag des Klagepatents zum Stand der Technik zeigt sich in einer verbesserten Ausgestaltung des Öffners der Kapselextraktionseinheit. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann jedoch nicht darauf abgestellt werden, dass es allein darum gegangen sei, die in den Absätzen 8 und 9 aufgezeigten Öffner, die mit einem Kanal ausgestattet sind, zu verbessern. Zwar ist dort eine Gestaltungsmöglichkeit gezeigt, die eine hinreichende Durchflutung der Kapsel ermöglicht, allerdings wird dort eine andere Öffnungstechnik verwendet. Dort wird der Flüssigkeitszufluss durch die Schneide selbst sichergestellt. Die klagepatentgemäße Lösung möchte hingegen die Öffnung der Kapselwand in einer neuen Art ausgestalten, um so den Wasserzufluss zu gewährleisten. Tatsächlich soll die Formgebung des klagepatentgemäßen Öffners zu einer besseren Flüssigkeitszufuhr in die Kapsel führen, wodurch unter anderem die Wahrscheinlichkeit des Zusammendrückens der Kapsel („Crushing“) verringert wird. Dies geschieht dadurch, dass der Öffner im Anschluss an den Schneidvorgang, der die Kapselwand öffnet, durch den Kontakt der Rammeinrichtung eine weitergehende Öffnung im Nahbereich des durch die Schneidrampe herbeigeführten Schnitts erzielt. Dadurch wird die Öffnung im Bereich des Schnitts geweitet, so dass die Flüssigkeit besser um die Schneiden herum in das Kapselinnere einfließen kann. Diese Ausgestaltung wirkt zwar auf die Kapsel ein, allerdings sind keine Veränderungen an der Kapsel selbst erforderlich, um diesen Erfolg zu erreichen. Deshalb ist die Kapsel als reines Objekt der Erfindung anzusehen. Die Erfindung zeigt sich somit lediglich in der Ausgestaltung eines verbesserten Öffners. Diese Verbesserung steht dem Nutzer der erworbenen Kaffeemaschine auch nach dem Verbrauch der mit der Kaffeemaschine mitgelieferten Kapseln weiter zur Verfügung. Daran ändert sich auch durch die gewählte Formulierung des Patentanspruchs nichts. c). Weiterhin ist die Anwendung der Grundsätze der patentrechtlichen Erschöpfung aber auch deshalb gerechtfertigt, weil sich die Wirkung der Kapsel darin erschöpft, dass sie verbraucht und damit ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zugeführt wird. Denn dem Nutzer eines mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachten Produkts – hier einer mit einer klagepatentgemäßen Extraktionseinheit ausgestatteten Kaffeemaschine – kann nicht die Befugnis abgesprochen werden, die Möglichkeit der Nutzung über die gesamte angestrebte Lebensdauer hinweg durch Vornahme der hierzu vorgesehenen Nutzungsmaßnahmen zu gewährleisten. Eine abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfindung weitergehende Wirkungen hat und sich zumindest eine dieser Wirkungen ebenfalls in dem ausgetauschten Teil widerspiegelt. Bliebe dem Patentinhaber demgegenüber auch der Austausch eines reinen Konsumartikels vorbehalten, wären die berechtigten Interessen der rechtmäßigen Abnehmer übermäßig beeinträchtigt (vgl. BGH, GRUR 2023, 47, 50 f. – Scheibenbremse II). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Klägerin ihre Kaffeemaschinen stets mit Kaffeekapseln ausliefern. Für die Erwerber dieser Maschinen stellt sich das Produkt nicht als System aus Kaffeemaschine mit Kaffeekapseln dar, sondern als Kaffeemaschine, die mit Kapseln betrieben wird. IV. Vor dem Hintergrund der patentrechtlichen Erschöpfung kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffenen Ausführungsformen so ausgestaltet sind, dass sie während des Öffnungsvorgangs mit der Rammvorrichtung in Kontakt treten oder ob die Öffnungen in der Kapsel und die damit einhergehenden Verformungen in der Kapselwand bereits allein durch die Schneidvorrichtung herbeigeführt werden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.