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Endurteil

3 O 7213/22

LG München I, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zahlungen von Investoren im Rahmen eines Rechtskaufs sind keine Erlöse im Sinne des Prozesskostenfinanzierungsvertrags. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 2. Verweigert der Schuldner die rechtswirksam geschuldete Freistellung ernsthaft und endgültig, kann der Gläubiger statt der Freistellung Schadensersatz in Geld verlangen. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nach dem stellvertretungsrechtlichen Trennungsprinzip ist die dem Vertreter vom Geschäftsherrn durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) streng von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) zu unterscheiden, auf Grund dessen der Vertreter schuldrechtlich typischerweise verpflichtet ist, in einer bestimmten Art und Weise für den Geschäftsherrn tätig zu werden. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zahlungen von Investoren im Rahmen eines Rechtskaufs sind keine Erlöse im Sinne des Prozesskostenfinanzierungsvertrags. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 2. Verweigert der Schuldner die rechtswirksam geschuldete Freistellung ernsthaft und endgültig, kann der Gläubiger statt der Freistellung Schadensersatz in Geld verlangen. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nach dem stellvertretungsrechtlichen Trennungsprinzip ist die dem Vertreter vom Geschäftsherrn durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) streng von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) zu unterscheiden, auf Grund dessen der Vertreter schuldrechtlich typischerweise verpflichtet ist, in einer bestimmten Art und Weise für den Geschäftsherrn tätig zu werden. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich der Gerichtskosten des Bundesgerichtshofes zum Az.: IV ZR 233/20 ... € an den Kläger zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Kläger von derzeit der Höhe nach unbekannten Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung des Bundesgerichtshofes zum Az.: IV ZR 233/20 entstandenen Kosten freizustellen hat. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger gestellte Rechnung von Rechtsanwalt ... vom ..., Rechnungsnummer ..., betreffend die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zum Az. 1 BvR 966/22 in Bezug auf das vorstehend genannte Urteil des Bundesgerichtshofes über EUR ... zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Kläger von derzeit der Höhe nach unbekannten Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Kostenfestsetzungen entstandenen Kosten aus der vorgenannten Verfassungsbeschwerde freizustellen hat. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR ... betreffend die Zahlungen auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG München I vom ... zum Az.: 30 O 24193/09 zu zahlen. 6. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten von derzeit EUR ... Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG München I vom ... zum Az.: 30 O 24193/09 freizustellen. 7. Der Beklagte zahlt an den Kläger weitere ... EUR. 8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 9. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 10. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 11. Der Streitwert wird bis zum ... auf ... € und ab dem ... auf bis zu ... € festgesetzt. A) 1) Die Klage ist nur teilweise zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 11.7 des Prozessfinanzierungsvertrags. 2) Soweit der Kläger Freistellung von „allen weiteren damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten“ bzw. freizustellen bzw. „von allen weiteren, aus dieser Verfassungsbeschwerde hieraus resultierenden Kosten“ begehrte, ist die Klage unzulässig und war insoweit abzuweisen. Die Freistellungsklage ist eine Leistungsklage, da ein Urteil, welches zur Freistellung verpflichtet, über § 887 ZPO vollstreckt wird. Aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage scheidet eine Feststellungsklage im diesem Fall aus. Eine Freistellungsklage setzt aber voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Befreiung ist, dem Grunde und der Höhe nach bestimmt bezeichnet werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2010, 952 Rn. 33). Dies ist vorliegend insoweit nicht der Fall. Eine Bezeichnung dem Grunde und der Höhe nach ist insoweit weder erfolgt noch möglich, da es sich – so die Klagepartei – um eine künftige Verbindlichkeit handelt. 3) Die insoweit hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist hingegen zulässig, insbesondere ist sie bestimmt genug und der Kläger verfügt auch über das notwendige Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Vorliegend ist die Entwicklung des Schadens aus der unterlassenen Übernahme der Prozesskosten im Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen, sodass eine Leistungsklage insoweit noch nicht erhoben werden kann. Eine nähere Konkretisierung ist dem Kläger derzeit nicht möglich. Das Feststellungsinteresse ergibt sich zudem hier aus dem Risiko einer Verjährung. B) Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, überwiegend begründet. I) Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 2.1. des Prozesskostenfinanzierungsvertrages aus dem Jahr ... einen Anspruch auf Zahlung von ... € zu. Der Anspruch ist insbesondere nicht durch Aufrechnung erloschen, noch steht dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu. 1. Der Beklagte hat sich gem. § 2.1 des Prozessfinanzierungsvertrages ... verpflichtet, auch weiterhin die im Rahmen einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung der Streitigen Ansprüche entstehenden Kosten, für Maßnahmen, die nach beidseitiger Abstimmung als notwendig erachtet werden, zu tragen. Bei den mit Kostenrechnung vom ... vom BGH geltend gemachten Kosten in Höhe von ... für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei einem Streitwert von ... € (Gebührenhöchststreitwert) handelt es sich um vorgenannten Kosten zur gerichtlichen Geltendmachung. 2. Der Anspruch ist auch mangels Bestehens einer Gegenforderung nicht durch die Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Dem Beklagten stehen gegen den Kläger keine Zahlungsansprüche aus dem Prozesskostenfinanzierungsvertrag ... zu auf Herausgabe eines Teilbetrages des bei der Investition der Herren ... bzw. ... erhaltenen Betrages. Die Voraussetzungen der Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB liegen nicht vor. a. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, § 286 ZPO, dass die Parteien sich im Jahr ..., anlässlich der Beteiligung des Investors ..., einig gewesen wären, dass unter den Begriff „Erlös“ im Sinne von Ziff. 3.2 des Prozessfinanzierungsvertrages ... auch die Einnahmen aus der Veräußerung weiterer Anteile am Erlös aus den streitigen Ansprüchen zu verstehen ist. aa) Eine Behauptung ist bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 286 Rn. 2). bb) Zwar hat der Zeuge ... im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass grundsätzlich auch die Einnahmen, die von Investoren erzielt werden können, „Erlös“ im Sinne der vorgenannten Regelung seien. Nach Meinung des Zeugen, soll sich dies daraus ergeben, dass im Erlösbeteiligungsvertrag zwischen Herrn ... und dem Kläger deshalb der Begriff „Nettoerlöse“ definiert worden sei und es sich hierbei um eine Einschränkung im Vergleich zum Prozessfinanzierungsvertrag handle. Der Zeuge gab weiterhin an, dass er wisse, warum er diese Regelung so reingeschrieben habe. Die Regelung hatte er mit dem Kläger persönlich jedoch nicht besprochen. Auch wusste der Zeuge nicht mehr, ob diese Regelung mit dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers besprochen wurde. Der Zeuge vermutet dies lediglich. Das Gericht hat daher erhebliche Zweifel, ob auch dem Kläger bekannt gewesen sei, dass unter Erlös im Sinne von Ziffer 3.1 des Prozessfinanzierungsvertrages auch die erzielten Einnahmen aus der Beteiligung der Herren ... bzw. ... umfasst sein sollen. Eine derartige Vorstellung auch des Klägers, hat die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben. Denn andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Wortlaut entsprechend in Ziffer 3.2 angepasst werden würde, da der Zeuge auch auf sein Verständnis von „anwaltlicher Vorsicht“ hingewiesen hat. Der Wortlaut von Ziffer 3.2 aus dem Jahr ... und dem Jahr ... sind hingegen identisch insoweit. c) Da der wirkliche innere Wille der Parteien nicht erkennbar ist – siehe oben (sog. natürliche Auslegung), ist der Sinn der Vertragsklausel Ziffer 3.2. nach §§ 133, 157 BGB durch objektiv-normative Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der beiderseitigen Interessenlage zu ermitteln, d.h. maßgeblich ist, wie ein objektiver Betrachter Ziffer 3.2. verstehen darf. Das Gericht hat hier keinen Zweifel, dass dieser vorliegend die Regelung allein so hätte verstehen können und dürfen, als dass derartige Zahlungen nicht unter den Erlösbegriff der Ziffer 3.2 zu subsumieren sind. Die Auslegung der Regelung in der Ziffer 3.2 macht deutlich, dass die Kaufpreiszahlungen der Investoren Herrn ... und Herrn ... aus dem Forderungsverkauf kein Erlös im Sinne der Ziffer 3.2. des Prozessfinanzierungsvertrags sind. aa) Die Zahlungen von Drittinvestoren aufgrund des Rechtskaufs von Anteilen des Klägers gem. § 453 Abs. 1 S. 1 BGB sind vom Wortlaut der Ziffer 3.2. keine Leistungen auf die streitigen Ansprüche. Aus dem Sinn und Zweck des Prozessfinanzierungsvertrags ergibt sich, dass unter dem Erlös die Erfolgsbeteiligung am Hauptprozess gemeint ist. Zahlungen der Investoren im Rahmen des Rechtskaufs sind keine Erlöse im Sinne des Prozesskostenfinanzierungsvertrags. Denn die Investoren entrichten den Kaufpreis nicht auf die Ansprüche des Hauptprozesses, sondern für den Erwerb der Anteile aus dem Hauptprozess und damit für die Erlösbeteiligung. Damit erfolgten die Zahlungen von Herrn ... und Herrn ... für den anteiligen Erwerb der Ansprüche des Klägers, um an einem möglichen Prozesserfolg im Hauptsacheprozess zu partizipieren. bb) Zahlungen des Investors sind auch keine Ansprüche des Beklagten, die die streitigen Ansprüche ersetzen, weil sie nicht anstelle der Zahlungen der Schuldner aus dem Hauptsacheverfahren geleistet werden, sondern lediglich gezahlt worden sind, um eine Beteiligung an diesen Erlösen auf die streitigen Ansprüche zu erwerben. Ein Forderungskauf ist kein Ersatz für die streitigen Ansprüche und kein Anspruch, der im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung entsteht. cc) Zudem wäre nicht erkennbar, warum der Kläger seine Anteile am Erlös im Hauptprozess an die Investoren veräußern sollte, wenn die sich daraus ergebenden Erträge ausschließlich dem Beklagten zustehen würden. Im Übrigen hat der Beklagte selbst Anteile des Klägers aus dem Hauptsacheprozess für ... € anteilig gekauft. Diese Zahlungen des Beklagten an den Kläger im Rahmen des Forderungskaufs können nicht als Erlös im Sinne des Prozesskostenfinanzierungsvertrags verstanden werden, da der Kläger andernfalls verpflichtet gewesen wäre, diesen Betrag wieder herauszugeben. dd) Zudem hat die Beklagtepartei selbst vortragen lassen, dass der Kläger den Maßnahmen des Beklagten nicht widersprochen habe, da es für ihn keinen Unterschied gemacht habe, ob der Beklagte ... €, ... € oder ... € investiert. Dies würde aber nur dann zutreffend sein, wenn der Kläger die vereinnahmten Geldbeträge aus den weiteren Verkäufen tatsächlich behalten können durfte. Denn andernfalls dürfte er schon ein Interesse gehabt haben, dass nicht unnötige Kosten entstehen, die seine Einnahmen schmälern würden. Aus dem Vortrag ergibt sich vielmehr, dass auch die Beklagtepartei damals davon ausgegangen war, dass sie allein die Kosten zu tragen habe und lediglich im Falle eines (teilweisen) Obsiegens im Hauptsacheprozess die Kosten erstattet werden. ee) Im Gegensatz zur Erlösbeteiligung des Herrn ... minderte der Forderungsverkauf an Herrn ... ausschließlich den Anteil des Klägers. Hingegen erbrachte der Beklagte bezüglich dieses Forderungsverkaufes keine Leistung. Der Kläger veräußerte seine Forderungen an Herrn ..., die ihm nach den Verträgen mit dem Beklagten und mit Herrn ... verblieben waren. Damit verringerte er seinen Anteil an den möglichen Erlösen aus dem Hauptsacheverfahren, wofür Herr ... ausschließlich an Kläger einen Kaufpreis gezahlt hat. In der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist geregelt, dass die Zahlungen aus den streitigen Ansprüchen, die eingeklagt und durchgesetzt werden sollen, anteilig an Herrn ... abgetreten werden, und zwar ausschließlich zulasten von Herrn .... Aus der E-Mail von Herrn ... vom ... ergibt sich, dass der Beklagte durch seinen Juristen erklären lassen hat, dass dem Kläger die Zahlungen des Herrn ... allein zustehen würden. Er hat also seine Zahlung dafür erhalten, dass seine Anteile, die ihm aus einer Erlösverteilung noch zustehen, anteilig an Herrn ... fließen würden, wenn sie durchgesetzt wären. Es handelt sich um ein Rechtsverhältnis ausschließlich zwischen diesen beiden Parteien, an dem der Beklagte nicht beteiligt ist. Der Beklagte hat – anders als im Falle ... – hier seine anteiligen Ansprüche nicht vermindert und daher keine Leistungen erbracht oder auf Ansprüche verzichtet. Dem Forderungsverkauf des Klägers an Herrn ... liegt zudem keine vertragliche Regelung, woraus der Beklagte einen Anspruch auf die Zahlungen des Herrn ... zum Ausgleich seiner Kosten haben könnte. 3. Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Auf die obenstehenden Ausführungen wird verwiesen. 4. Der Beklagte ist zwar zunächst nur verpflichtet, den Kläger von den entstandenen Gerichtskosten beim BGH freizustellen. Es kann vorliegend dabei dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Gerichtskosten bereits an den BGH selbst gezahlt hat, da vorliegend der Anspruch auf Freistellung infolge der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, denn die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB sind erfüllt. Mit der definitiven Weigerung im Schreiben vom ... und ..., die Gerichtskosten beim BGH zu bezahlen, hat der Beklagte zugleich auch die geschuldete Freistellung dem Grunde nach ernsthaft und endgültig verweigert. Damit hat der Beklagte seine Pflicht zur Freistellung des Klägers verletzt. Diese Pflichtverletzung berechtigt den Kläger gem. §§ 249 Abs. 1, 250 S. 2 BGB statt der Freistellung Schadensersatz in Geld zu verlangen. Die an sich nach § 250 S. 1 BGB erforderliche Ablehnungsandrohung wird dabei durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Freistellung entbehrlich gemacht. Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, ob der entsprechend seiner Behauptung schon bezahlt hat und deshalb schon aus diesem Grunde einen Zahlungsanspruch geltend machen kann. 5. Auch soweit der Kläger darüber hinaus hilfsweise die Feststellung begehrte, dass der Beklagte den Kläger von derzeit der Höhe nach unbekannten Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit diesen Kostenfestsetzungen entstandenen Kosten freizustellen hat, ist die Klage begründet. Der Anspruch auf Freistellung ergibt sich aus Ziffer 2.1 des Prozessfinanzierungsvertrages bzw. aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB. II) Der Kläger hat zudem einen Anspruch aus dem Prozessfinanzierungsvertrag ... auf Begleichung der an ihn adressierten Rechnung des Rechtsanwalts ... über ... €. Die Auslegung des Antrags des Klägers gem. § 133 analog BGB ergibt, dass der Kläger eine Zahlung an ... als Dritten verlangt; er begehrt mithin hier ebenfalls Freistellung. 1) Der Beklagte hat im Namen des Klägers mit Vertretungsmacht einen Vertrag zumindest auch zugunsten des Klägers mit Herrn Rechtsanwalt ... geschlossen, aufgrund dessen dieser berechtigt ist ein Honorar in entsprechender Höhe zu verlangen. Denn gem. Ziffer 2.1.1 des Prozessfinanzierungsvertrages konnte der Beklagte unmittelbar einen Mandatsvertrag zugunsten des Klägers abschließen. Vorliegend hat der Kläger diesem auch unstreitig zugestimmt – auch wenn der Kläger meint, hierzu aufgrund des Vertrages verpflichtet zu sein. 2) Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei hat sich der Kläger auch nicht gegenüber dem Beklagten wirksam verpflichtet, die Hälfte der Anwaltsgebühren selbst zu tragen. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es im Rahmen des Telefonats zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu einer derartigen Vereinbarung gekommen ist, da jedenfalls eine solche gegen das im Vertrag vereinbarte Schriftformerfordernis verstoßen hätte und eine schriftliche Vereinbarung zwar angestrebt wurde, letztlich aber nicht zustande gekommen ist. Das Schriftformerfordernis hatte – so auch die Beklagtepartei – das Ziel, die Parteien vor Unklarheiten und voreiligen Äußerungen zu schützen (Bl. 77 d. Akte). Die Schriftformklausel wurde auch zu keinem Zeitpunkt wirksam aufgehoben (Bl. 78 d. Akte). Mangels Wahrung der Schriftform ist eine hälftige Kostenbeteiligung der Parteien für die anwaltliche Vertretung daher nicht vereinbart worden. Die Parteien vereinbarten in Ziffer 11.6. des Prozesskostenfinanzierungsvertrages ein Schriftformerfordernis, wonach Änderungen oder Erklärungen nach diesem Vertrag einer Schriftform bedürfen (unter Ausschluss der Textform gem. § 126 b BGB). Entsprechen wurden sämtliche Nachträge stets in Schriftform geschlossen. Ein entscheidender Unterschied zwischen Schriftform und Textform liegt also darin, dass bei der Schriftform gem. § 126 Abs. 1 eine Namensunterschrift erforderlich ist, die bei einem Vertrag auf derselben Urkunde erfolgen muss (§ 126 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat den Entwurf des Nachtrags Nr. 2 zum Prozessfinanzierungsvertrag im Hinblick auf die hälftige Kostenbeteiligung nicht unterschrieben. 3) Letztlich ist der Kläger auch nicht aufgrund eigener Handlung verpflichtet, an Rechtsanwalt ... die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Ein Fall der Ziffer 2.1.1 zweiter Satz liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger eine Vollmacht erteilt und ist damit seinen Mitwirkungspflichten aus dem Prozesskostenfinanzierungsvertag nachgekommen, aber er hat keinen Auftrag für das Tätigwerden des Rechtsanwalts gem. § 675 BGB erteilt. Nach dem stellvertretungsrechtlichen Trennungsprinzip ist die dem Vertreter vom Geschäftsherrn durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) streng von dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) zu unterscheiden, auf Grund dessen der Vertreter schuldrechtlich typischerweise verpflichtet ist, in einer bestimmten Art und Weise für den Geschäftsherrn tätig zu werden. Die Vollmacht vermittelt dem Vertreter also die rechtliche Befugnis, den Geschäftsherrn mittels Erklärung in dessen Namen wirksam zu berechtigen und zu verpflichten (§ 164 Abs. 1 S. 1), während der Vertreter aus dem Grundverhältnis zu einem Tätigwerden für den Geschäftsherrn verpflichtet ist (Lieder JuS 2014, 393, 394). Bei Erteilung der Vollmacht ging es also nur um die Erteilung der Befähigung des Rechtsanwalts im Namen des Klägers zu agieren. Auch aus den Umständen des Einzelfalls lässt sich ein konkludenter Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages gem. § 675 BGB nicht entnehmen, da er schon vorher zwischen dem Beklagten und Herrn ... abgeschlossen wurde. 4) Der Anspruch ist auch weder durch Aufrechnung erloschen noch besteht ein Zurückbehaltungsrecht. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. 5) Der Anspruch auf Freistellung ergibt sich aus Ziffer 2.1 des Prozessfinanzierungsvertrages bzw. aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB. III) 1. Bezüglich des Antrags zu 3) a) hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus Ziffer 2.1 auf Zahlung von ... € aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG München I vom .... 2. Der Anspruch ist mangels Bestehens einer Gegenforderung nicht durch die Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Dem Beklagten stehen keine Zahlungsansprüche aus dem Prozesskostenfinanzierungsvertrag zu, da die Zahlungen von Investoren des Herrn ... und des Herrn ... kein Erlös i.S.d. Ziffer 3.2. des Prozessfinanzierungsvertrags sind. Auf die obenstehenden Ausführungen wird verwiesen. 3. Der Freistellungsanspruch ist auch hier infolge der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt worden. Auf die vorstehenden Ausführungen wird ebenfalls Bezug genommen. IV) Die Klage ist bezüglich des Antrags zu 3 b) teilweise begründet. 1) Es besteht lediglich ein Freistellungsanspruch in Höhe von ... € nebst Zinsen und Kosten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG München I vom ... zum Az.: 30 O 24193/09. Der Freistellungsanspruch ergibt sich aus Ziffer 2.1 des Prozessfinanzierungsvertrages .... Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Auf die obenstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. 2) Soweit darüber hinaus die Freistellung in Höhe von weiteren ... € begehrt wurde, besteht kein Anspruch und die Klage war abzuweisen. Die Klage ist insoweit unschlüssig. V) Der Kläger hat schließlich auch einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 BGB auf Zahlung von ... EUR wegen Verzug. 1. Der Beklagte war gemäß Ziffer 2.1 des Prozesskostenfinanzierungsvertrags ... zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet, die im Rahmen gerichtlichen Geltendmachung der streitigen Ansprüche entstehen. 2. Der Anspruch auf Übernahme der Prozesskosten ist am ... mit dem Erlass der Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Höhe von insgesamt EUR ... nebst 5 % Punkten Zinsen seit dem ... des Landgerichts München I fällig geworden. Der Anspruch ist auch durchsetzbar. 3. Der Beklagte hat bisher die Prozesskosten nicht getilgt. 4. Der Kläger forderte den Beklagten am ... und am ... auf, diese Zahlungen zu leisten gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Beklagte reagierte trotz Mahnung auf diese Aufforderung nicht. 5. Der Beklagte hat den Verzug gem. § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten, er hat nichts vorgebracht, was ihn entlasten kann. 6. Der Ersatz des Verzögerungsschadens richtet sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Ein haftungsausfüllender kausaler Schaden in Höhe von ... EUR liegt vor. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung (Anlage 18) beruht darauf, dass der Beklagte auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts München I nicht rechtzeitig gezahlt hat. Dem Kläger sind im Rahmen der Verhandlung der Ratenzahlungsabreden die Anwaltskosten in Höhe von EUR ... entstanden. D) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, da die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig gering war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. E) Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 GKG. Maßgeblich war das Interesse des Klägers bei Einreichung der Klage bzw. Klageerweiterung. Die Festsetzung erfolgte anhand des Betrages bzgl. dem Freistellung begehrt wurde. Eine Streitwerterhöhung im Hinblick auf die erfolgten Aufrechnungen hatte nicht zu erfolgen, da die Klageforderung als solche nicht in Frage gestellt wurde. Auch war der Streitwert nicht im Hinblick auf die Eventualanträge zu erhöhen; insoweit liegt wirtschaftliche Identität vor.