Endurteil
6 O 16054/20
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird als im Urkundenverfahren nicht statthaft abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits nach Kopfanteilen zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 28.119,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist als im Urkundenverfahren unstatthaft abzuweisen, da die Kläger den Zugang und das Datum des Zugangs der Fälligkeitsmitteilung mit den im Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln nicht beweisen können. 1. Zwar ist der Unterzeichner der Auffassung, dass die Ermächtigungsklausel in Ziffer XIV des Kaufvertrags auch die Fälligkeitsmitteilung erfassen sollte, denn diese Regelung hat in ihrer Dualität gemäß Satz 2 (nachträgliche Genehmigung des E-Mail-Austauschs in der Vergangenheit) und Satz 1 (Ermächtigung des künftigen E-Mail-Austauschs) erkennbar auch und gerade die noch dem Notar beauftragte Fälligkeitsmitteilung im Blick. Es gab sonst keine weiteren künftigen Mitteilungen, die der Notar an die Parteien ausführen sollte, so dass die Klausel XIV Satz 1 ohne Anwendungsfall gewesen wäre, wenn sie nicht den Versand der Fälligkeitsmitteilung erfassen würde. Dass die Parteien eine Regelung ohne Anwendungsfall treffen, ist nicht anzunehmen. Dass der Notar hier für eigene Vereinfachungszwecke eine unpassende Regelung in den Vertrag diktiert hätte, hat die Beklagte nicht einmal behauptet. 2. Jedoch können die Kläger den Zugang dieser E-Mail bei der Beklagten, die einen solchen Zugang bestritten hat, nicht beweisen. Anlage K 9 belegt insoweit lediglich den Versand einer E-Mail durch die Notariatsmitarbeiterin, nicht jedoch deren Zugang bei der Beklagten. Für den Versand eines entsprechenden einfachen Briefs hat die Klägerin einen tauglichen Beweis nicht einmal angetreten. Die Textpassage „erhalten Sie vorab per PDF“ bestätigt lediglich, dass die Notariatsmitarbeiterin noch vor hatte, einen Brief gleichen Inhalts zu versenden, nicht jedoch, dass sie dies auch getan hat. Eine Vernehmung dieser Mitarbeiterin wäre im Urkundenverfahren auch nicht zulässig. Maßgeblich ist nach der Anlage „Kaufpreisausweisung“ ohnehin nicht der Versand, sondern ausdrücklich der Zugang der Fälligkeitsmitteilung als Auslöser der Zahlungsfrist. 3. Dafür, dass die Beklagte mit der Ermächtigung des Notars zum E-Mail-Verkehr auch das Risiko des Verlustes einer entsprechenden abgesendeten E-Mail übernommen hätte, fehlt es an durchgreifenden Anhaltspunkten. Wäre dem so, hätte in der Anlage Kaufpreisausweisung nicht ausdrücklich der Zugang als Auslöser der Zahlungsfrist genannt werden dürfen. Dem kann nach Auffassung des Unterzeichners nicht entgegen gehalten werden, dass der Bundesgerichtshof z.B. im Beschluss vom 21.12.2006 – I ZB 17/06 das Risiko für den Nachweis des Erhalts einer Abmahnung dem Empfänger auferlegt hat. Denn dort ging es schon nicht um die Auslegung eines Vertrags, der ausdrücklich eine Bestimmung über den Zugang als Auslöser enthalten hat. Im Übrigen betrifft die Entscheidung die Sonderkonstellation des Nachweises eines „sofortigen Anerkenntnisses“ und ist daher auf die normale Konstellation des Nachweises einer Verzugsursache nach Auffassung des Unterzeichners nicht übertragbar. Nebenentscheidungen: Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO aus der bezifferten Klageforderung.