Endurteil
10 O 9507/23
LG München I, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 613.712,69 Euro festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 17 Abs. 1 ZPO für die Entscheidung zuständig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. 1. Zwar ist die Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen grundsätzlich gemäß § 86 VVG aktivlegitimiert. In Anbetracht des als Anlage K1 vorgelegten Versicherungsscheins, der als Risikoort den Ort des Brandereignisses ausweist, sowie der als Anlagen K2 und K3 vorgelegten Versicherungsbedingungen verfängt das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten nicht. Der mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.10.2023 vorgelegte Auszug aus dem Banksystem der Klägerin belegt die behauptete Prämienzahlung seitens der Versicherungsnehmerin, die dort abgedruckten Auszüge aus dem Kassensystem der Klägerin belegen, ebenfalls wie die als Anlage K26 vorgelegte Bankbestätigung, die Zahlung der Schadensbeträge durch die Klägerin. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. 2. Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 535, 280 BGB i.V.m. § 86 VVG zu, da eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten der Beklagten gegenüber der Firma … und deren Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden im Ergebnis zu verneinen ist. a) Die Beklagte hat keine ihr gegenüber der Firma … obliegende Pflicht aus dem Untermietvertrag vom 12.05.2021/13.05.2021 verletzt. aa) Neben der Verpflichtung des Vermieters zur vertragsgemäßen Überlassung und Erhaltung des Mietobjekts treffen diesen als Nebenpflichten Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, deren Bestand und Umfang sich nach dem Inhalt des Mietvertrags und der Art der Mietsache richten (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl. 2024, § 535, Rn. 59 f.). Die mietvertragliche Fürsorgepflicht, die darauf gerichtet ist, durch Vorsorge Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs zu vermeiden, stellt einen Unterfall sowohl der allgemeinen Überlassungs- und Erhaltungspflicht als auch der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters dar. Bei Verletzung solcher Neben- oder Fürsorgepflichten kommt eine Haftung des Vermieters nach §§ 535, 280 BGB in Betracht (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, a.a.O. Rn. 62; BGH, NJW 1980, 777). bb) Vorliegend hat die Klägerin eine solche Pflichtverletzung seitens der Beklagten durch aktives Tun, etwa eine fahrlässige Brandverursachung durch eine gefährliche Tätigkeit in dem betreffenden Kellerraum, bereits nicht behauptet, vielmehr unter Berufung auf das vorgerichtliche Gutachten des Sachverständigen … vorgetragen, der Brand sei durch einen technischen Defekt des an den Rechner der Beklagten angeschlossenen Monitors inklusive Netzteil verursacht worden. cc) Auch hat die Klägerin weder behauptet, noch ist hiervon nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen, dass die Beklagte die ihr obliegende mietvertragliche Fürsorgepflicht gegenüber der … dadurch verletzt hat, dass sie den fraglichen Monitor (oder ein anderes technisches Gerät in dem Kellerraum) in Betrieb genommen (oder sonst genutzt) hat, obwohl Anhaltspunkte für von dem Gerät ausgehende Gefahren vorlagen. Der Geschäftsführer der Beklagten … hat insoweit im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 plausibel, nachvollziehbar und im Ergebnis glaubhaft angegeben, den fraglichen Monitor am Vortag des Schadenstages gegen 09.00 Uhr an den Rechner angeschlossen zu haben, am Abend zwischen etwa 17 und 18 Uhr habe sich dieser im Standby-Modus befunden. Beim Anschließen habe er eine Sichtprüfung vorgenommen, die unauffällig gewesen sei; auch sonst habe es keinerlei Anhaltspunkte, wie etwa ein Knistern gegeben, die auf einen Fehler des Monitors hätte schließen lassen. dd) Der Umstand, dass die Beklagten in den Jahren vor dem Schadensereignis mehrfach elektronische Geräte aus dem Bestand anderer Firmen übernahm und in ihren Geschäftsräumen nutzte, erscheint üblich und wirtschaftlich und begründet jedenfalls für sich genommen ebenfalls keine Verletzung der mietvertraglichen Fürsorgepflicht. Dass die übernommenen Geräte nicht durchgehend über einen „Herkunftsnachweis“ verfügten, so dass zumindest der gegenständliche Monitor im Nachhinein keinem Erwerbsvorgang mehr zuzuordnen war, ist als solches vor dem Hintergrund der die Beklagte gegenüber ihrer Untermieterin treffenden Pflichten ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine etwaige Nichtbeachtung steuerrechtlicher Vorschriften in diesem Zusammenhang wäre ebenfalls nicht von Belang, da diese nicht die mietvertraglichen Pflichten der Beklagten gegenüber der … definieren und deswegen ein Zurechnungszusammenhang zwischen einem – unterstellten – Verstoß und der Schadensentstehung von vornherein ausscheidet. ee) Schließlich ist eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten der Beklagten gegenüber der … auch nicht durch einen Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche oder unfallversicherungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die in der DGUV Vorschrift 3 normierten Pflichten zur Prüfung und Kontrolle von Arbeitsmitteln, begründet. Zwar treffen die Beklagte als Unternehmen mit zahlreichen Mitarbeitern und eigenen Geschäftsräumen unstreitig gewisse derartige Verpflichtungen, wobei die unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften der DGUV Vorschrift 3 neben die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung als Bestandteile des staatlichen Arbeitschutzrechts treten und – unter anderem – die Pflicht zur regelmäßigen Durchführung elektrischer Prüfungen von Betriebsmitteln normieren. Diese Verpflichtungen begründen jedoch zum einen – anders als die Klägerin meint – keine Pflichten der Beklagten als Vermieterin gegenüber … als Mieterin und definieren auch nicht den Mindestgehalt der diese treffenden Verkehrssicherungspflichten. Sie richten sich vielmehr nach ihrem Normzweck allein an den Unternehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber. Die den Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern treffende arbeitsvertragliche Schutzpflicht, die durch Normen des Arbeitsschutzrechts konkretisiert werden kann (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl. 2024, Einf. V. § 611, Rn. 81 ff.), ist jedoch wegen der unterschiedlichen Natur der Rechtsverhältnisse nicht mit der – naturgemäß weit weniger „intensiven“ – mietvertraglichen Fürsorgepflicht zu vergleichen. Auch ist die Schutzrichtung einer arbeitsschutz- oder unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift nicht ohne weiteres auf einen Mietvertrag übertragbar. Ein Verstoß gegen eine in solchen Vorschriften normierte Verpflichtung des Arbeitgebers stellt damit für sich genommen noch keine Verletzung seiner Fürsorgepflicht gegenüber einem Mieter dar. Im Übrigen besteht vorliegend allerdings ohnehin kein Anlass, an der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher oder unfallversicherungsrechtlicher Vorschriften durch die Beklagte zu zweifeln. Ein solcher Verstoß wurde durch die Klägerin lediglich im Hinblick auf die Durchführung der elektrischen Prüfungen von Betriebsmitteln nach der DGUV Vorschrift 3 behauptet und hierzu näher ausgeführt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist jedoch davon auszugehen, dass diese seitens der Beklagten regelgerecht veranlasst und durch die beauftragte Firma … ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Inhaber der … der Zeuge … schilderte im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausführlich, nachvollziehbar und im Ergebnis glaubhaft die rechtlichen und tatsächlichen Hintergründe einer Elektroprüfung und deren Veranlassung und Ablauf in den Geschäftsräumen der Beklagten. Bei Zugrundelegung dieser Angaben wurde durch die Beklagte das gesetzlich vorgegebene Prüfintervall eingehalten. Die konkrete Erfassung der einzelnen Geräte, bei der weder Typ – noch Seriennummer des geprüften Geräts notiert werden, ist angesichts der von dem Zeugen beschriebenen und aus dem als Anlage K9 vorgelegten Prüfprotokoll ersichtlichen Zuordenbarkeit jedes geprüften Geräts anhand eines Aufklebers nicht zu beanstanden. Zwar ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 sowie den Angaben der Zeugen … und … in dem selben Termin nicht davon überzeugt, dass der am Vortag des Schadensereignisses an den Rechner der Beklagten angeschlossene Monitor nachweisbar mit dem Monitor mit der Prüflingsnummer 21405763 identisch ist, der ausweislich des als Anlage K9 vorgelegten Prüfprotolls, dort Seite 9, in dem von dem Brand betroffenen Kellerraum vorgefunden und einer elektrischen Prüfung unterzogen wurde. Denn der Geschäftsführer der Beklagten musste im Laufe der Anhörung seine Angaben zu den durch die Beklagte erworbenen und genutzten Monitoren und deren Standorten in den Geschäftsräumen mehrfach korrigieren. Zuletzt ergaben sich insoweit sowohl Widersprüche zu seinen eigenen vorgerichtlichen Angaben gegenüber der Sachverständigen … als auch zu den Angaben der Zeugen … und … Auch wurde seine ursprüngliche Aussage, in dem brandbetroffenen Kellerraum habe sich nur dieser einzige Monitor der Beklagten befunden, durch Lichtbilder aus der staatsanwaltlichen Akte 264 AR 4876/22 widerlegt, auf denen dort mehrere Monitore zu sehen sind. Demgemäß erscheint eine sichere Zuordnung des streitgegenständlichen Monitors zu der am 17.03.2022 durchgeführten Geräteprüfung nicht möglich. Allerdings lässt dieser Umstand wiederum nicht den Rückschluss auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der – unter anderem durch die DGUV Vorschrift 3 vorgeschriebenen – elektrischen Prüfung zu. Ausweislich der Angaben des Zeugen … werden bei dieser Prüfung alle sichtbaren Geräte in den Räumen eines Unternehmens geprüft, auch wenn diese nicht an den Strom angeschlossen sind. Lediglich Geräte in unbekannten oder verschlossenen Räumen würden keiner Prüfung unterzogen. So sei auch bei der Prüfung am 17.03.2022 bei der Beklagten vorgegangen worden. Diese Angaben des Zeugen … wurden sowohl durch den Geschäftsführei der Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung als auch durch den Zeugen … in den wesentlichen Punkten bestätigt. Dass mit einem solchen Vorgehen im Rahmen einer elektrischen Prüfung gegen Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 verstoßen würde, wird weder durch die Klägerin behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. Die theoretische Möglichkeit, dass sich auf diese Weise „ungeprüfte“ Geräte in den Räumen eines Unternehmens befinden, genügt zur Annahme eines Verstoßes insoweit nicht, zumal dies auch bei einem Erwerb von Geräten im Laufe des an eine Prüfung anschließenden Zeitraums bis zur nächsten Prüfung der Fall ist. ff) Fraglich bleibt, ob sich die Beklagte – wie die Klägerin unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung zur Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22.10.2008, XII ZR 148/06, und Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 17.06.2020, 2 U 180/19, beide zitiert nach juris) meint – nicht nur im Hinblick auf das Verschulden, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung entlasten muss. Die hierzu beklagtenseits vertretene Rechtsauffassung, die „Sphärentheorie“ sei auf den „Vermieterregress“ nicht anwendbar, greift insoweit angesichts der rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Ausgangslage der streitgegenständlichen Konstellation mit denen der zitierten Urteile zu kurz. Letztlich steht aber ohnehin, wie soeben unter bb) bis ee) dargelegt, gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der … nicht vorlag. Anders als in den von den Obergerichten in den soeben zitierten Fällen entschiedenen Fällen ist im Übrigen vorliegend eine Pflichtverletzung durch aktives Tun der Beklagten nicht nur nicht auszuschließen, sondern wird von der Klägerin nicht einmal behauptet. Die Frage nach der Beweislastverteilung im Hinblick auf eine Pflichtverletzung der Beklagten kann daher offenbleiben. b) Eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 535, 280 BGB scheitert im Übrigen an der fehlenden Kausalität einer – zu unterstellenden – Pflichtverletzung für das Schadensereignis. Der streitgegenständliche Monitor nebst Netzteil steht bereits nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen … nicht als schadensursächlich fest, kann vielmehr demnach nur „als Schadensursache nicht ausgeschlossen werden“, gleiches gilt für das Netzkabel eines Netzteils oder des Monitors. Im Hinblick auf den brandbetroffenen Rechner der Beklagten steht nach dem unstreitigen Parteivorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass dieser der Elektroprüfung am 17.03.2022 unterzogen wurde und diese „bestanden“ hat. Hinzu kommt, dass ausweislich der Angaben des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2023 die – unterstellt unterlassene – elektrotechnische Prüfung des streitgegenständlichen Monitors höchstwahrscheinlich nicht zur Feststellung der späteren Schadensursache geführt hätte. Der Zeuge beschrieb insoweit einen lediglich begrenzten Prüfungsumfang, gab an, während seiner langjährigen Tätigkeit als Prüfer in eigener Firma mit acht Mitarbeitern noch nie einen Gerätedefekt an einem Monitor festgestellt zu haben und wies darauf hin, dass ein Kurzschluss jederzeit, auch kurz nach einer Elektroprüfung, auftreten könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt ihr im Hinblick auf den ihr obliegenden Nachweis der Kausalität auch keine Beweiserleichterung zugute. Insbesondere liegt – anders als die Klägerin meint – kein Anwendungsfall eines Anscheinsbeweises vor, da der von der Rechtsprechung hierfür verlangte typische Geschehensablauf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, vor § 284, Rn. 30) vorliegend gerade nicht gegeben ist. Auch die – ohnehin verneinte – Verletzung arbeitsschutzrechtlicher oder unfallversicherungsrechtlicher Vorschriften durch die Beklagte führt nicht zu einer solchen Typizität (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.), da diese Vorschriften gerade kein Schutzgesetz in dem Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter begründen. 3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten auch nicht aus § 823 BGB i.V.m. § 86 VVG zu. a) Die Vorschriften der DGUV Vorschrift 3 oder andere arbeitsschutzrechtliche oder unfallversicherungsrechtliche Vorschriften stellen kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB im Verhältnis der untermietenden Firma zu der Beklagten dar. Im Übrigen wurden solche Vorschriften vorliegend nicht verletzt. Auf die Ausführungen unter Ziffer 2. a) ee) wird verwiesen. b) Auch haftet die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 86 VVG wegen Verletzung einer dieser gegenüber bestehenden Verkehrssicherungspflicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2. a) verwiesen, die für die deliktische Haftung gleichermaßen gelten. c) Zur Kausalität gilt das oben unter 2. b) Ausgeführte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.