Endurteil
27 O 3771/24
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Erben würde dem Sinn der Nachlassinsolvenz widersprechen, welche ein geordnetes Verfahren für den Fall vorsieht, dass die Nachlassverbindlichkeiten den Nachlass übersteigen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht keine Notwendigkeit und gesetzliche Grundlage dafür, neben dem Nachlassinsolvenzverfahren ein zweites – weiteres – Verfahren, wie die hier in Frage stehende Anfechtung von Rechtsgeschäften der Erblasserin durch den Insolvenzverwalter des Erben (Insolvenzschuldners), zuzulassen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Reichen die Vermögenswerte des Erblassers aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen, werden die Gläubiger des Erblassers nicht benachteiligt. Eine Gläubigerbenachteiligung durch Rechtshandlungen, welche für eine Anfechtung stets erforderlich ist, scheidet daher aus. (redaktioneller Leitsatz)
4. Reichen die Vermögenswerte des Erblassers nicht aus, um dessen Gläubiger zu befriedigen, ist der Nachlass überschuldet. In diesem Fall ist der Erbe nach § 1980 Abs. 1 BGB verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. In diesem Fall stehen die Vermögenswerte des Nachlasses ausschließlich den Nachlassgläubigern zur Verfügung, § 325 InsO und es ist diesbezüglich eine Sondermasse zu bilden. (Redaktionelle Leitsätze) (redaktioneller Leitsatz)
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge durch Erbschaft besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, neben dem Nachlassinsolvenzverfahren noch ein zweites Verfahren, wie die Anfechtung von Rechtsgeschäften des Erblassers durch den Insolvenzverwalter des Erben nach § 134 InsO zuzulassen, da eine Nachlassinsolvenz gewährleistet, dass die Vermögenswerte des Erblassers vorrangig dessen Gläubigern zur Verfügung stehen. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
6. Ziele der Insolvenzanfechtungsvorschriften sind ein Schutz der Gläubiger vor ungerechtfertigter Schmälerung der Insolvenzmasse und eine Gläubigergleichbehandlung. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Erbschaft ist eine Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers durch den Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben (Insolvenzschuldners) nicht möglich und auch nicht notwendig. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Erben würde dem Sinn der Nachlassinsolvenz widersprechen, welche ein geordnetes Verfahren für den Fall vorsieht, dass die Nachlassverbindlichkeiten den Nachlass übersteigen. (redaktioneller Leitsatz) 2. Es besteht keine Notwendigkeit und gesetzliche Grundlage dafür, neben dem Nachlassinsolvenzverfahren ein zweites – weiteres – Verfahren, wie die hier in Frage stehende Anfechtung von Rechtsgeschäften der Erblasserin durch den Insolvenzverwalter des Erben (Insolvenzschuldners), zuzulassen. (redaktioneller Leitsatz) 3. Reichen die Vermögenswerte des Erblassers aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen, werden die Gläubiger des Erblassers nicht benachteiligt. Eine Gläubigerbenachteiligung durch Rechtshandlungen, welche für eine Anfechtung stets erforderlich ist, scheidet daher aus. (redaktioneller Leitsatz) 4. Reichen die Vermögenswerte des Erblassers nicht aus, um dessen Gläubiger zu befriedigen, ist der Nachlass überschuldet. In diesem Fall ist der Erbe nach § 1980 Abs. 1 BGB verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. In diesem Fall stehen die Vermögenswerte des Nachlasses ausschließlich den Nachlassgläubigern zur Verfügung, § 325 InsO und es ist diesbezüglich eine Sondermasse zu bilden. (Redaktionelle Leitsätze) (redaktioneller Leitsatz) Bei einer Gesamtrechtsnachfolge durch Erbschaft besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, neben dem Nachlassinsolvenzverfahren noch ein zweites Verfahren, wie die Anfechtung von Rechtsgeschäften des Erblassers durch den Insolvenzverwalter des Erben nach § 134 InsO zuzulassen, da eine Nachlassinsolvenz gewährleistet, dass die Vermögenswerte des Erblassers vorrangig dessen Gläubigern zur Verfügung stehen. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz) 6. Ziele der Insolvenzanfechtungsvorschriften sind ein Schutz der Gläubiger vor ungerechtfertigter Schmälerung der Insolvenzmasse und eine Gläubigergleichbehandlung. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Erbschaft ist eine Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers durch den Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben (Insolvenzschuldners) nicht möglich und auch nicht notwendig. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.03.2024 (Az.: 283 C 14145/24) wird aufgehoben. 2. Der Antrag der Verfügungsklagepartei auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. 3. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte aus Ziffer 3 des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.436.320,00 € festgesetzt. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein Verfügungsanspruch besteht nicht. Die durch das Amtsgericht München erlassene einstweilige Verfügung war daher auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten aufzuheben. A. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung, da ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch nicht besteht. Ein Anfechtungsanspruch nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. § 134 InsO setzt voraus, dass eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners vorliegt. Hieran fehlt es vorliegend, da es sich bei dem notariellen Kaufvertrag nicht um eine Leistung des Insolvenzschuldners handelt. Der Kaufvertrag wurde zwischen der Erblasserin und der Antragsgegnerin geschlossen. Der Insolvenzschuldner war hieran nicht beteiligt. Zwar ist der Insolvenzschuldner nach § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin geworden. Dies führt indes nicht dazu, dass hierdurch unentgeltliche Handlungen der Erblasserin nach § 134 InsO angefochten werden könnten. Hiergegen sprechen der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln: § 134 InsO spricht von Leistungen „des Schuldners“. Ziele der Insolvenzanfechtungsvorschriften sind ein Schutz der Gläubiger vor ungerechtfertigter Schmälerung der Insolvenzmasse und eine Gläubigergleichbehandlung. Der Vorschrift des § 134 InsO will konkret die Insolvenzgläubiger gegen unentgeltliche Leistungen des Insolvenzschuldners schützen. Der in Vermögensverfall geratene Insolvenzschuldner soll sich nicht auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen dürfen (BGH, Urteil vom 13. 03. 2008 – IX ZR 117/07). Die hier in Frage stehende Verfügung (Übertragung des Grundstücks an die Antragsgegnerin) erfolgte indes nicht durch den Insolvenzschuldner, sondern durch die Rechtsvorgängerin (Erblasserin) des Insolvenzschuldners. Damit kann die Grundstücksübertragung nicht das Vermögen des Insolvenzschuldners, sondern allenfalls das Vermögen der Erblasserin geschmälert haben. Zum Zeitpunkt der Grundstücksübername wurden die vorhandenen und gegebenenfalls später hinzukommenden Gläubiger des Insolvenzschuldners gerade nicht beeinträchtigt, da sie auf das Vermögen der Erblasserin keinen Zugriff hatten. Ein solcher Zugriff konnte erst durch den Erbfall entstehen. Soweit in der Literatur vertreten wird, bei einer Gesamtrechtsnachfolge könne der Insolvenzverwalter des Gesamtrechtsnachfolgers/Insolvenzschuldners Handlungen des Rechtsvorgängers (hier der Erblasserin) anfechten (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 132, K. Schmidt InsO/K. Schmidt, 20. Aufl. 2023, InsO § 129 Rn. 37, BeckOK InsR/Raupach, 34. Ed. 15.1.2024, InsO § 129 Rn. 30), folgt das Gericht dem für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbschaft nicht. Die dort vertretene Auffassung beruht im Wesentlichen auf dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.05.1978 – VIII ZR 32/77. Dieses bezog sich auf eine Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO nach einer Umwandlung einer KG in eine GmbH. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren eine Anfechtung von Rechtshandlungen der Rechtsvorgängerin zugelassen, wenn noch Gläubiger der Rechtsvorgängerin vorhanden sind und die Anfechtung ausschließlich zu deren Gunsten erfolgen würde. Es sei hierbei eine Sondermasse zu errichten (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1978 – VIII ZR 32/77). Der BGH führte hierzu aus: „Der Konkursverwalter muß nämlich das infolge der Anfechtung von Rechtshandlungen der übernommenen Gesellschaft Erlangte ausschließlich denjenigen Gläubigern zur Verfügung stellen, denen bereits vor der Verschmelzung nicht befriedigte Forderungen gegen die KG zustanden“. Maßgeblich hierfür war, dass Gläubigern der Rechtsvorgängerin nach der Gesamtrechtsnachfolge keine Möglichkeit offensteht, auf die Vermögenswerte der Rechtsvorgängerin zuzugreifen. Zentraler Grundsatz bei dem vom BGH entschiedenen Fall war, dass die Vermögenswerte des Rechtsvorgängers vorrangig den Gläubigern des Rechtsvorgängers zur Verfügung stehen müssen. Eine Vermischung der Gläubiger des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers durch die Rechtsnachfolge und damit eine Schmälerung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger durch die Rechtsnachfolge sollte so vermieden werden. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Erbschaft führt – legt man die Wertungen des BGH zugrunde – dies dazu, dass eine Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers durch den Insolvenzverwalter (Verfügungskläger) in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben (Insolvenzschuldners) nicht möglich und auch nicht notwendig ist: Reichen die Vermögenswerte des Erblassers aus, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen, werden die Gläubiger des Erblassers nicht benachteiligt. Eine Gläubigerbenachteiligung durch Rechtshandlungen, welche für eine Anfechtung stets erforderlich ist, scheidet daher aus (vgl. Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 129, Rn. 165). Reichen die Vermögenswerte des Erblassers nicht aus, um dessen Gläubiger zu befriedigen, ist der Nachlass überschuldet. In diesem Fall ist der Erbe nach § 1980 Abs. 1 BGB verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Diese Pflicht trifft auch den Insolvenzverwalter des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 42/05, Uhlenbruck/Lüer/Weidmüller, 15. Aufl. 2019, InsO § 317 Rn. 10). In diesem Fall stehen die Vermögenswerte des Nachlasses ausschließlich den Nachlassgläubigern zur Verfügung, § 325 InsO. Es ist diesbezüglich eine Sondermasse zu bilden (BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 42/05). Damit kommt es in jedem Fall zu der vom BGH geforderten notwendigen Trennung der Vermögensmassen (Urteil vom 10.05.1978 – VIII ZR 32/77). Die Zulassung einer Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers durch den Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen des Erben würde dem Sinn der Nachlassinsolvenz widersprechen, welche ein geordnetes Verfahren für den Fall vorsieht, dass die Nachlassverbindlichkeiten den Nachlass übersteigen. Es besteht keinerlei Notwendigkeit und keine gesetzliche Grundlage dafür, neben dem Nachlassinsolvenzverfahren noch ein zweites – weiteres – Verfahren, wie die hier in Frage stehende Anfechtung von Rechtsgeschäften der Erblasserin durch den Insolvenzverwalter des Erben (Insolvenzschuldners), zuzulassen. Dies widerspräche dem gesetzgeberischen Zweck des Nachlassinsolvenzverfahrens. Dies gilt umso mehr, als hierdurch etwa die gesetzlich vorgesehenen Fristen unterlaufen werden könnten. Die Frist des § 134 Abs. 1 InsO beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Würde man trotz der Möglichkeit eines Nachlassinsolvenzverfahrens die Anfechtung im Insolvenzverfahren des Erben zulassen, würde es für die Frist nach dem Wortlaut des § 134 ZPO auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Erben ankommen. Erfolgt der Erbfall im laufenden Insolvenzverfahren, könnten so Rechtsgeschäfte anfechtbar werden, welche bei Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens außerhalb der Frist des § 134 ZPO liegen würden. Auch dies zeigt, dass eine Anfechtung von Handlungen des Erblassers außerhalb des Nachlassinsolvenzverfahrens den gesetzgeberischen Zwecken widersprechen würde. Es steht dem Verfügungskläger frei, sofern die Vermögenswerte des Nachlasses nicht ausreichen sollten, die Nachlassgläubiger zu befriedigen, ein Nachlassinsolvenzverfahren herbeizuführen. Zu dessen Durchführung ist der Erbe nach § 1980 Abs. 1 BGB verpflichtet. Ergibt sich im Nachlassinsolvenzverfahren ein Überschuss, wird dieser an den Erben (Insolvenzschuldner) ausgekehrt. Dieser kann sodann in dem Insolvenzverfahren des Erben (Insolvenzschuldners) an die Gläubiger des Insolvenzschuldners verteilt werden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Abwendungsbefugnis war nur hinsichtlich der Kosten zu tenorieren, da die Aufhebung der einstweiligen Verfügung ebenso wie die Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils den vorausgegangen Titel beseitigt, ohne dass es einer Vollstreckung bedarf (vgl. für den Fall der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils OLG München, Urteil vom 19.10.2016 – 3 U 644/16). D. Nachdem die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde, bedarf es einer Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht mehr. E. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht einen Bruchteil von 1/5 des Grundstückswerts angesetzt (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_201). Das Gericht ist dabei in dem von der Verfügungsklagepartei im Schriftsatz vom 03.04.2024 behaupteten Grundstückswert ausgegangen, wobei das Gericht den niedrigeren der beiden genannten Werte (7.181.600 Euro) zugrunde gelegt hat. Der Wert erscheint dem Gericht eine realistische Einschätzung des Werts eines 1.500 Quadratmeter großen Grundstücks in ...