Endurteil
5 HK O 7237/23
LG München I, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Anspruch aus § 116 S. 1 AktG, § 93 Abs. 2 S. 1 AktG liegt nicht vor, wenn der Beklagte zwar seine Pflichten als Aufsichtsrat verletzt hat, jedoch kein kausaler Schaden nachgewiesen werden konnte. Dies gilt insbesondere, wenn die wirtschaftliche Lage der AG bereits kritisch war und die Insolvenz nicht auf das Verhalten des beklagten Aufsichtsrats zurückzuführen ist. (Leitsatz der Redaktion) (Rn. 37 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ob ein Interessenwiderstreit iSv § 43a Abs. 4 BRAO vorliegt, ist objektiv zu bestimmen, die Norm unterliegt nicht der Disposition der Parteien. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages zieht nicht die Nichtigkeit der Prozessvollmacht nach sich. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch aus § 116 S. 1 AktG, § 93 Abs. 2 S. 1 AktG liegt nicht vor, wenn der Beklagte zwar seine Pflichten als Aufsichtsrat verletzt hat, jedoch kein kausaler Schaden nachgewiesen werden konnte. Dies gilt insbesondere, wenn die wirtschaftliche Lage der AG bereits kritisch war und die Insolvenz nicht auf das Verhalten des beklagten Aufsichtsrats zurückzuführen ist. (Leitsatz der Redaktion) (Rn. 37 – 48) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ob ein Interessenwiderstreit iSv § 43a Abs. 4 BRAO vorliegt, ist objektiv zu bestimmen, die Norm unterliegt nicht der Disposition der Parteien. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages zieht nicht die Nichtigkeit der Prozessvollmacht nach sich. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. IV. Der Streitwert wird auf € 1.788.390,04 festgesetzt. Die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemachten Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Dabei kann die Kammer den Vortrag der Beklagten in vollem Umfang berücksichtigen; die Vorschrift des § 43 a Abs. 4 BRAO steht dem nicht entgegen. Die Vollmacht an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten entfaltete Wirksamkeit. Nach dem Vortrag der Parteien erscheint bereits fraglich, inwieweit von der Nichtigkeit des vom Beklagten mit seinen Prozessbevollmächtigten abgeschlossenen Anwaltsvertrages ausgegangen werden, weil ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO nicht zwingend anzunehmen ist. Aufgrund dieser Vorschrift darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Dies gilt indes nur, wenn die Vertretung in derselben Rechtssache erfolgt, weil es dem berufsrechtlichen Begriff der „widerstreitenden Interessen“ wesenseigen ist, dass diese Interessen aus einem identischen Lebenssachverhalt stammen (vgl. nur Träger in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 43 a Rdn. 60; Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 43 a Rdn. 94; Offermann-Burckhardt AnwBl 2005, 312 ff.) Dieselbe Rechtssache liegt dann vor, wenn die Tatsachen, die den in der Rechtssache maßgeblichen Interessen zugrunde liegen, zumindest teilidentisch sind. Eine bloße Überschneidung der Lebenssachverhalte reicht nicht aus; es muss vielmehr auf die Identität der rechtlich erheblichen Umstände ankommen. Grundlage dieser Regelung sind das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 27 f.). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus. Ein Rechtsanwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, verliert jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste der Rechtssuchenden; auch über das individuelle Mandatsverhältnis hinaus ist die Rechtspflege allgemein auf die Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen (so BVerfGE 108, 150, 161 f. = NJW 2003, 2520, 2521 = BB 2003, 2199, 2200 = FamRZ 2003, 1539, 1540 = AnwBl 2003, 521, 523; auch BGH NJW 2012, 3039, 3040 = FamRZ 2012, 1563, 1564 = AnwBl 2012, 769, 770). Angesichts des Wortlauts von § 43 a Abs. 4 BRAO und des Schutzgedankens in Richtung nicht nur auf die Interessen des Mandanten, sondern auch auf die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die Wahrung der Interessen der Rechtspflege können die Parteien hierüber nicht disponieren, weshalb ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich zieht, auch wenn es sich „nur“ um ein einseitiges Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt (vgl. BGH NJW 2016, 2561 f. = ZIP 2016, 1443 f. = WM 2017, 537, 538 f. = MDR 2016, 855 = AnwBl 2016, 594 = VersR 2017, 1530 f.; OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197, 3198 f. = FamRZ 2002, 37, 38 f.; Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 3 BORA Rdn. 36; Sack/Seibl in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, § 134 Rdn. 220). Die Interessen, die der Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags zu vertreten hat, sind – entgegen einer in der älteren Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. BGHSt 5, 301, 307 = NJW 1954, 726, 727; NJW 1981, 1211, 1212; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 236 f.; KG NStZ 2006, 688) – angesichts des bereits oben geschilderten Normzwecks von § 43 a Abs. 4 BRAO objektiv zu bestimmen, weshalb sie auch nicht zur Disposition des Mandanten stehen können. Ob ein derartiger Interessenwiderstreit vorliegt, lässt sich indes nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen und auch nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten. Die Vorschrift des § 43 a Abs. 4 BRAO schränkt nämlich das Grundrecht der freien Berufsausübung eines Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ihre Auslegung hat sich daher daran zu orientieren, dass jeder Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein muss und nicht weiter gehen darf, als die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange es erfordern. Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen, weil die Gerichte dann, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden sind, die auch im Rahmen der Auslegung von Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken. Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43 a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (vgl. BVerfGE 108, 150, 164 = NJW 2003, 2520, 2521 f. = BB 2003, 2199, 2201 = FamRZ 2003, 1559, 1541 = AnwBl 2003, 521, 524 = MDR 2003, 1081, 1082). Damit aber würde das bloße Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt gegen das Übermaßverbot verstoßen und wäre folglich unzulässig (vgl. BGH NJW 2012, 3039, 3041 = FamRZ 2012, 1563, 1564 f. = AnwBl 2012, 769, 770). Ob hier tatsächlich ein Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO vorliegt, erscheint fraglich, nachdem die Vertretung im Prozess deutlich nach dem Gespräch vom 5.6.2018 begann. Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, weil selbst bei Annahme der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages dies nicht die Nichtigkeit der Prozessvollmacht nach sich ziehen würde. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist, wobei dies sowohl für die streitige wie auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit gilt. Mögliche Mängel des Grundgeschäftes schlagen auf die Verfahrensvollmacht grundsätzlich nicht durch. Die nach außen wirkende Verfahrensvollmacht wird allein durch die Zivilprozessordnung geregelt. Bei einer Erstreckung der Nichtigkeitsfolge des Anwaltsvertrags auf die Prozessvollmacht würde das Vertrauen der Beklagten sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten, dass die Prozesshandlungen des von ihr beauftragten Anwalts wirksam sind, außer Acht gelassen (vgl. BGH NJW 1993, 1926,; WM 2009, 1296, 1297 f. = NJW-RR 2010, 67 f.; ZIP 2017, 1377 = WM 2017, 1472, 1473 = DB 2017, 1710, 1711; OLG München AnwBl. 2009, 868, 869). Angesichts dieser überzeugenden, in Einklang auch mit der Zivilrechtsdogmatik der Trennung des Kausalgeschäfts von der Vollmacht in Einklang stehenden Ansicht vermag die Kammer der von der Antragsgegnerin zitierten Mindermeinung aus der Instanzrechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Gegenauffassung (so LG Hamburg NZI 2007, 415; AG Duisburg NZI 2007, 728, 731; Ehricke in: Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 76 Rdn. 23 für die Vertretung in der Gläubigerversammlung) nicht zu folgen. I. Die Klagen sind zulässig. 1. An der wirksamen Klageerhebung besteht kein Zweifel, auch wenn die Klageschrift nicht gemäß § 130 a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO qualifiziert elektronisch signiert eingereicht wurde. Da die Klageschrift vom 10.6.2016 indes vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben und per beA auf einem sicheren Übermittlungsweg beim Landgericht München I eingereicht wurde, sind die Voraussetzungen des § 130 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 2. Alt. und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfüllt. 2. Auch die Feststellungsklage ist zulässig. a. Bei der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schadensersatzanspruchs einer Aktiengesellschaft gegen eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder handelt es sich um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, weil es dabei um die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung zwischen zwei Personen geht, die ein mit materieller Rechtskraft feststellbares subjektives Recht enthält (vgl. BGH MDR 2021, 1546 = NZBau 2022, 20, 21 = ZfBR 2022, 37, 38 = NJOZ 2022, 537, 538; Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., § 256 Rdn. 4). b. Ebenso muss das Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bejaht werden. Zwar wird im Ausgangspunkt davon auszugehen sein, dass einer Feststellungsklage regelmäßig das Feststellungsinteresse fehlen wird, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist. Dies gilt indes dann nicht, wenn die Klägerin nicht in der Lage ist, den ihrer Rechtsvorgängerin entstandenen Schaden genau zu beziffern. Davon muss hier indes ausgegangen werden, weil die genaue Schadenshöhe eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich machen würde, nachdem es um den Wert der Gesellschaft geht. II. 1. Die auf Zahlung von € 1.200.000,- nebst Zinsen gerichtete Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Klägerin in der Hauptsache kein entsprechender Zahlungsanspruch zusteht und damit auch kein Anspruch auf Verzugszinsen bestehen kann. a. Es besteht kein Anspruch aus §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von § 116 Satz 1 AktG gelten für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder die Vorschrift des § 93 AktG mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Demgemäß sind Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten verletzen, gemäß §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 2 Satz 1 AktG der Gesellschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies lässt sich hier jedoch nicht bejahen. (1) Zwar muss im Ausgangspunkt davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine Pflichten als Aufsichtsrat verletzt hat, wenn er ohne Mandat des Vorstands mit Dritten Verhandlungen zur Lösung eines rechtlichen Konflikts führt. Der Beklagte hat als Aufsichtsrat die sich aus dem Aktiengesetz ergebende Kompetenzordnung zu beachten; überschreitet er diese, begeht er eine Pflichtverletzung. Vergleichsverhandlungen gehören zum operativen Aufgabenbereich des Vorstandes und können nicht vom Aufsichtsrat oder einem Mitglied des Aufsichtsrats wahrgenommen werden, solange es jedenfalls kein Mandat des allein zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenden Vorstandsmitglieds gibt. Vorliegend hat der Beklagte nichts dazu vorgetragen, er sei von Herrn Dr. F. als am 5.6.2018 allein amtierendes Vorstandsmitglied mit dem Gespräch beauftragt worden. Ungeachtet seiner sehr ernsten Erkrankung war Herr Dr. F. zur Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben durchaus noch in der Lage, wie sich beispielsweise aus dem vom Beklagten selbst vorgelegten Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 8.6.2018 ergibt, in der auf eine E-Mail von Herrn Dr. F. vom 7.6.2018 (Anlage B 27) Bezug genommen wird, in der er bestimmte Annahmen zu Zahlungseingängen bei der Gesellschaft mitteilte. Dem kann auch nicht die Vorschrift des § 15 a Abs. 3 InsO entgegengehalten werden, wonach im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet ist. Zum einen kann aus den soeben genannten Gründen bereits nicht von Führungslosigkeit ausgegangen werden, weil Herr Dr. F. erst mit Ablauf des 6.6.2018 sein Amt als Vorstand niedergelegt hatte. Zum anderen berechtigt § 15 a Abs. 3 InsO nur zur Stellung des Insolvenzantrags, ist aber nicht geeignet, die grundsätzliche Verteilung der Aufgaben zwischen Vorstand und Aufsichtsrat in Frage zu stellen, wie eine Wertung des Gesetzes für den Fall der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds zeigt. In einer solchen Situation, in der dem Aufsichtsrat die Absicht zur Amtsniederlegung ohnehin bereits bekannt ist, hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, auf der Grundlage von § 85 AktG einen Notvorstand durch das Amtsgericht bestellen zu lassen oder gemäß § 105 Abs. 2 AktG ein Mitglied des Aufsichtsrats zum Stellvertreter des fehlenden Vorstandsmitglieds zu bestellen. Auf die weitere Frage, ob der Beklagten gegen seine aus § 116 Satz 2 AktG folgende Verschwiegenheitspflicht über vertrauliche Angaben und Geschäftsgeheimnisse durch Äußerungen über die wirtschaftliche Situation der S1. AG verstoßen hat, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Soweit es um die berechtigte Amtsniederlegung durch den Vorstand geht, fehlt es bereits an einer geheimhaltungsbedürftigen Tatsache, nachdem dieser Umstand bereits am 30.5.2018 an die Kapitalmärkte kommuniziert wurde. (2) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in Form der Nachteile aus der nicht zustande gekommenen Transaktion mit der GBF GmbH beruht jedoch nicht kausal auf dem Gespräch mit den Vertretern der 4C G2. AG am 5.6.2018. Kausal ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel jedes Ereignis, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele; diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil es bis zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zum erfolgreichen Abschluss der Transaktion in Bezug auf die GBF GmbH gekommen wäre. Weder im Zeitpunkt des Insolvenzantrags vom 7.6.2018 noch der dann erfolgten Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 19.7.2018 hätte die Gesellschaft einen rechtswirksamen Vertrag mit durchsetzbaren Zahlungsansprüchen abschließen können. Ein unmittelbar bevorstehender Abschluss lässt sich weder der E-Mail der D. K2. AG vom 5.6.2018 noch dem Angebot der R. Ltd. vom 8.6.2018 entnehmen. Die D. K2. AG hatte in ihrem Schreiben lediglich ausgeführt, sich eine Transaktion vorstellen zu können – sie formulierte gerade nicht, dass der Transaktion bereits zugestimmt sei und nur noch die Zustimmung der Gremien fehle. Zudem verwies sie in ihrer E-Mail auf die Notwendigkeit der Abstimmung zwischen Eigenkapital- und Fremdgeberseite hinsichtlich der Aufteilung von Kaufpreisen auf Anteile und Forderungen. Damit aber kann von Abschlussreife und dem Fehlen weiterer zeitaufwendiger Verhandlungen nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig kann dem Schreiben von R. Ltd. vom 8.6.2018 eine unmittelbar bevorstehende Abschlussreife entnommen werden. Zwar hatte das Investment-Komitee die Ausreichung eines besicherten Darlehens in Höhe von nominal € 4.725.000,- an die GBF GmbH genehmigt, diese Auszahlung jedoch an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, zu denen insbesondere ein Mindestkapitalbeitrag seitens der S1. AG samt Nachweis von dessen Finanzierung gehörte. Dieses Finanzierungsangebot der R. Ltd. galt bis zum Ablauf des 22.6.2018, also für einen Zeitraum von lediglich zwei Wochen. Die wirtschaftliche Lage der S1. AG stellte sich zu diesem Zeitraum bereits als schlecht dar – unabhängig von der gegen sie gerichteten Schadensersatzforderung über € 13,2 Mio.. Die Stundung der Honorarforderung wurde widerrufen, so dass eine Zahlung von knapp € 740.000,-aufzubringen war. Aus dem Darlehensvertrag mit der S. Fensterprofil Verwaltungs- und Beratungs GmbH konnte eine Rückzahlung nicht erwartet werden, nachdem die Rückzahlungsforderungen hinsichtlich der Darlehensvaluta aus den Verträgen vom 24.11.2016 und vom 22.5.2017 bereits im Jahr 2017 endfällig waren und daher nicht zwingend mit einer Rückzahlung innerhalb der gesetzten Frist zu rechnen war. Ein Teileingang von € 200.000,- am 25.6.2018 nach Fristablauf ist nicht geeignet, die Bedingungen aus dem Schreiben der R. Ltd. zu erfüllen. Die Geschäftsanteilsabtretung vom 18.10.2018 betreffend die Anteile an der S. Fensterprofil Verwaltungs- und Beratungs GmbH erfolgte rund 4 ½ Monate nach dem Gespräch vom 5.6.2016 und nahezu vier Monate nach dem Ende der von R. Ltd. gesetzten Frist sowie etwa drei Monate nach dem Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – München über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Auch daraus kann für den maßgeblichen Zeitraum kein unmittelbarer Liquiditätszufluss erwartet werden. Angesichts dieser völlig offenen Vertragslage und der Erfüllung der Voraussetzungen zum Erwerb der GBF GmbH sieht die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Hinwegdenken des Gesprächs vom 4.6.2018 der Vertrag über den Erwerb der GBF-Anteile zustande gekommen wäre. Auch zeigt die an den Vorstand der 4C G2. AG gerichtete E-Mail vom 5.6.2018, 00.08 Uhr, mit der Herr Rechtsanwalt Dr. B2. aus der Kanzlei der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen ersten Entwurf des Fremdinsolvenzantrags der 4C G2. AG über das Vermögen der S. übermittelte, dass das Gespräch ohne Einfluss auf die Entscheidung zur Stellung des Insolvenzantrages war. Damit aber fehlt es an der Kausalität. (3) Das Insolvenzverfahren wurde zurecht mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – München vom 15.11.2018 eröffnet, weshalb von der Zahlungsunfähigkeit der S1. AG auszugehen ist. Mit Beschluss vom 25.1.2019, Az. 14 T 298/19 (Anlage B 11) legte das Landgericht München I mit eingehender Begründung dar, dass im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt waren und von einer Unzulässigkeit des Antrags nicht ausgegangen werden könne. Im Falle der hier gegebenen Zahlungsunfähigkeit kommt es im Gegensatz zur Überschuldung im Sinne des § 19 InsO auf eine positive Fortführungsprognose nicht an. Von einer bloßen Zahlungsstockung konnte bei der Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Eine solche liegt vor, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür sind drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Bei einer Liquiditätslücke von 10% oder mehr ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werde und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. BGHZ 163, 134 … ab II. 2. = NJW 2005, 3062, 3064 f. = ZIP 2005, 1426, 1428 f. = WM 2005, 1468, 1469 ff. = DB 2005, 1787, 1788 ff. = BB 2005, 1923, 1924 ff. = NZG 2005, 811, 812 ff. = GmbHR 2005, 1117, 1119 ff. = DStR 2015, 1616, 1617 ff.). (a) Anfang August 2018 fällig werdende Umsatzsteuererstattungsforderungen gegen das Finanzamt M. sind nicht geeignet, die Zahlungsunfähigkeit abzulehnen. Dabei handelt es sich nämlich nicht um liquide Mittel, weil diese nicht innerhalb des obigen Zeitraums von drei Wochen liquidiert werden können (vgl. Mock in: Uhlenbrock, InsO, 15. Aufl., § 17 Rdn. 46). (b) Dasselbe gilt auch für Ansprüche aus dem Cash Pool-System, nachdem die Klägerin selbst vorgetragen hat, erst am 10.7.2018 habe die S. F. S. GmbH über einen Kontostand von € 172.304,23 verfügt. Abgesehen davon hätte in der Krise ein ungesichertes Darlehen nicht auch im Rahmen eines Cash Pool-Systems ausgereicht werden dürfen, weil es hier keinen vollwertigen Darlehensrückzahlungsanspruch gibt (vgl. BGHZ 179, 71, …Tz 13 =NJW 2009, 850, 852 = NZG 2009, 107, 108 f. = AG 2009, 81, 82 = ZIP 2009, 70, 72 = WM 2009, 78, 80 = DB 2009, 106, 107 = BB 2009, 118, 119 f. = GmbHR 2009, 199, 201 f. = Der Konzern 2009, 49, 51 = DNotZ 2009, 465, 467 f. – MPS; BGHZ 213, 224, … Tz 18 f. = NZG 2017, 344, 345 f. = AG 2017, 233, 235 = ZIP 2017, 472, 473 f. = WM 2017, 479, 480 f. = DB 2017, 536, 537 f. = BD 2017, 588, 589 = DZWIR 2018, 75, 77 = Der Konzern 2017, 204, 205; Cahn/v. Spannenberg in: BeckOGK AktG, Stand: 1.2.2024, § 57 Rdn. 42; Bayer in: Münchener Kommentar zum AktG, 6. Aufl., § 57 Rdn. 159 f.; Drinhausen in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 57 Rdn. 21). b. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 117 Abs. 2 Satz 1 AktG kann gleichfalls nicht bejaht werden. Es fehlt nämlich bereits an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 AktG. Nach dieser Vorschrift haftet derjenige, der vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft unter anderem ein Mitglied des Aufsichtsrats dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft zu handeln. Eine solche Person, die Einfluss auf ein Mitglied des Aufsichtsrats hätte nehmen können, ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar, weil das Gespräch vom 5.6.2018 auf einer Initiative aus dem Aufsichtsrat der S1. AG beruhte. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 AktG haften neben dem Einflussnehmer auch die Mitglieder des Aufsichtsrats. Dies gilt allerdings nur, wenn es tatsächlich einen solchen Einflussnehmer gegeben hat (vgl. Schall in: BeckOGK AktG, Stand: 1.1.2023, § 117 Rdn. 29; Koch, AktG, 18. Aufl., § 117 Rdn. 10), was vorliegend nicht der Fall war. Abgesehen davon fehlt es aus den bereits oben unter II. 1. a. (2) genannten Voraussetzungen der Kausalität zwischen Handlung und Schaden. Daher konnte die Leistungsklage bereits mangels Kausalität keinen Erfolg haben. Auf die Frage des Beginns der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 93 Abs. 6 AktG bei der hier nicht börsennotierten Gesellschaft kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kammer muss nicht mehr entscheiden, inwieweit der Anspruch bereits durch das Gespräch mit den Vertretern der 4C G2. AG am 5.6.2016 und die Übermittlung des Insolvenzantrags an den Beklagten per Telefax durch das Amtsgericht – Insolvenzgericht – München am 8.6.2018 im Sinne des § 200 BGB entstanden ist und ob die Zustellung noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgte. 2. Die auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete Klage ist nicht begründet, weil ein Schaden der Klägerin mit den geltend gemachten Schadenspositionen nicht in Betracht kommt. a. Dies gilt zunächst für die Vergütungsansprüche ihres Geschäftsführers aus der Zeit seiner Tätigkeit als Vorstand der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die formwechselnde Umwandlung im Sinne der §§ 190 ff. UmwG bleibt der Rechtsträger weiter bestehen (vgl. nur Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 6), woran auch die Durchführung des zwischenzeitlichen Insolvenzverfahrens nichts ändern kann. Der Anspruch ist nämlich durch Konfusion, also das Zusammentreffen von Schuldner- und Gläubigerstellung in einer Person erloschen, weil niemand sein eigener Schuldner sein kann (vgl. BGHZ 48, 214, 218 = NJW 1967, 2399; NJW-RR 2016, 784, 785 = NZM 2016, 467; Grüneberg, Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Überbl v § 362 Rdn. 4; Fetzer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., Vor § 362 Rdn. 4). Eine besondere gesetzliche Regelung oder sonstige Interessenlage, die zum Schutz Dritter eine Ausnahme von diesem Gesetz rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. Es wäre dem Geschäftsführer der Klägerin zumutbar gewesen, seinen tatsächlichen Anspruch gegen die Gesellschaft selbst durchzusetzen und gegebenenfalls zu vollstrecken. Der Wertverlust der Aktionäre, die einen Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten haben, kann kein ersatzfähiger Schaden sein. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, wie er zentral in § 57 AktG normiert ist, die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre aus § 53 a AktG schließen einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer von der Klägerin vorgetragenen Schädigung der Gesellschaft resultiert, im Regelfall aus. Ein Ausgleich des mittelbaren Schadens kann vielmehr nur dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter Leistung an die Gesellschaft verlangt. Der von der Kläger geltend gemachte Schaden in Form der Wertminderung der Beteiligung der Zedenten an der S1. AG stellt sich als ein sich typischerweise mittelbar beim Gesellschafter realisierender Reflexschaden dar. Für die Ansicht, dass allein die Aktiengesellschaft geschädigt sein kann, spricht ebenfalls die Wertung aus § 117 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AktG, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen der Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft eine Schadensersatzpflicht nur gegenüber der Gesellschaft besteht und eine Ersatzpflicht des Aktionärs nur für den Schaden besteht, der über die Wertminderung seiner Anteile hinaus geht. Auch §§ 309 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, 317 Abs. 4 AktG mit der dort vorgesehen Befugnis des Aktionärs zur Geltendmachung des Anspruchs machen deutlich, dass dem Aktiengesetz die Anerkennung eines auf der Schädigung der Gesellschaft gründenden eigenen Anspruchs des einzelnen Mitgliedes fremd ist (vgl. BGHZ 105, 121, 130 f. = NJW 1988, 2794, 2796 = ZIP = 1988, 1112, 1115; BGH NJW 1987, 1077, 1080 = ZIP 1987, 29, 32 f. = WM 1987, 13, 16; NJW 2013, 2586, 2587 f. = NZG 2013, 867, 868 = ZIP 2013, 1376, 1377 = WM 2013, 1321, 1323 = DB 2013, 1540, 1541 = MDR 2013, 917 f. = GmbHR 2013, 931, 932 = DZWIR 2013, 585, 586 = ZWH 2014, 38, 39 m. zust. Anm. Siegemund; OLG München, Urteil vom 14.10.2020 Az: 7 U 448/19 – zit. nach juris; LG München I, Urteil vom 20.5.2011, Az. 5HK O 1687/19; LG Köln BeckRS 2013, 9405; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., Anh. 318 Rdn. 27 und 31; Servatius in: Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 272 Rdn. 15; Wagner in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 823 Rdn. 352). b. Soweit es um die Vermögensminderung der Gesellschaft selbst geht, fehlt es an der Kausalität. Es ist aus den bereits oben genannten Gründen unter II. 1. a. (2), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auszuschließen, dass es ohne die kompetenzwidrige Vorgehensweise nicht auch zum Insolvenzantrag und zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen wäre. Angesichts dessen war die Klage insgesamt abzuweisen. III. 1. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. 3. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO. Er entspricht der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 22.6.2023. Bei der Anwendung von § 3 ZPO können die Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 22.6.2023 für die Bemessung ihres Interesses von ausschlaggebender Bedeutung sein, wo sie unter Berücksichtigung der nicht hinreichend bekannten Leistungsfähigkeit des Beklagten einen deutlichen Abschlag auf die Wertdifferenz von € 3,17 je Aktie machen konnte.